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{'item': 'LVwG-2015/3/3176-3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum17.08.2017 GeschäftszahlLVwG-2015/3/3176-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christian Visinteiner über die Beschwerde des Herrn BB, vertreten durch RA Dr. CC, Adresse 1, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschat Y vom 25.11.2015, Zahl ****, betreffend die Versagung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Rechtserwerb gemäß dem Kaufvertrag vom 15.09.2015 an den Grundstücken ****, ****/3, ****, ****, ****, ****, ****, ****/1 und **** in Liegenschaft EZ **** GB **** Z in Tirol gemäß den §§ 4 Abs 1 lit a, § 6 Abs 1 und 25 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, LGBL Nr 61/1996 idF LGBl 95/2016 die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Rechtserwerb gemäß dem Kaufvertrag vom 15.09.2015 an den Grundstücken ****, ****/3, ****, ****, ****, ****, ****, ****/1 und **** in Liegenschaft EZ **** GB **** Z in Tirol gemäß den Paragraphen 4, Absatz eins, Litera a,, Paragraph 6, Absatz eins und 25 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, LGBL Nr 61 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt 95 aus 2016, die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen: Mit Kaufvertrag vom 15.09.2015 hat Herr BB die Grundstücke ****, ****/3, ****, ****, ****, ****, ****, ****/1 und **** in Liegenschaft EZ **** GB **** Z in R im Gesamtausmaß von 13.413 m2 vom der AA AG erworben. Entsprechend der Vorschrift des § 23 TGVG wurde dieses Rechtsgeschäft der Bezirkshauptmannschaft Y angezeigt. Mit Kaufvertrag vom 15.09.2015 hat Herr BB die Grundstücke ****, ****/3, ****, ****, ****, ****, ****, ****/1 und **** in Liegenschaft EZ **** GB **** Z in R im Gesamtausmaß von 13.413 m2 vom der AA AG erworben. Entsprechend der Vorschrift des Paragraph 23, TGVG wurde dieses Rechtsgeschäft der Bezirkshauptmannschaft Y angezeigt. Die Gemeinde Z in R sowie die Landwirtschaftskammer R wurden über den Erwerb der oben genannten land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke schriftlich informiert und wurde ihnen die Möglichkeit eingeräumt, gemäß § 25 Abs 3 TGVG eine Stellungnahme zum Rechtserwerb abzugeben. Nachdem sowohl die Gemeinde Z in R als auch die Wirtschaftskammer von dem Anhörungsrecht nicht Gebrauch machten, versagte die Bezirkshauptmannschaft Y als Grundverkehrsbehörde I. Instanz anschließend mit Bescheid vom 25.11.2015, Zahl **** diesem Rechtserwerb die grundverkehrsbehördliche Genehmigung und führte hiezu begründend aus, dass die Landwirteigenschaft des Käufers fraglich sei, da er – wie es sich aus dem Firmenbuch ergebe – Alleinvorstand und Alleinaktionär der AA AG, in welche er den Hof „AA“ grundverkehrsrechtlich rechtswirksam eingebracht habe, sei, sodass der landwirtschaftliche Betrieb nunmehr im Eigentum der AA AG stehe. Der bei der Behörde angezeigte land- und forstwirtschaftliche Rechtserwerb widerspreche den Grundsätzen des § 6 Abs 1 TGVG, zumal der Ankauf der verfahrensgegenständlichen Grundstücke dem Beschwerdeführer zu keinerlei gesunder Betriebsbasis und Besitzstruktur verhelfe, da das Ausmaß der bereits in seinem Eigentum stehenden benachbarten Liegenschaft EZ **** nur ca 2.000 m2 betrage und sich darauf eine alte Hofstelle befinde, welche nach Maßgabe des rechtskräftigen Baubescheides der Gemeinde Z in R, Zahl **** nach Bezug des neu errichteten Hofes nebenan auf Liegenschaft EZ **** abzutragen sei. Nach dem Ankauf dieser Grundstücke würde der Beschwerdeführer sohin über einen an sich nicht lebensfähigen Besitz von ca 1,5 ha, welcher vor allem auch zu klein für die Lukrierung von landwirtschaftlichen Förderungen wäre, verfügen. Als Alleinaktionär und Alleinvorstand könne der Beschwerdeführer die Aktien des Hofes Stimmern auch jederzeit ohne grundverkehrsrechtliche Genehmigung veräußern und somit ohne behördlichen Schranken den Eintritt einer Besitzzersplitterung herbeiführen. In Zusammenschau dieser Überlegungen sei daher die beantragte Genehmigung zu versagen und sohin spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Die Gemeinde Z in R sowie die Landwirtschaftskammer R wurden über den Erwerb der oben genannten land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke schriftlich informiert und wurde ihnen die Möglichkeit eingeräumt, gemäß Paragraph 25, Absatz 3, TGVG eine Stellungnahme zum Rechtserwerb abzugeben. Nachdem sowohl die Gemeinde Z in R als auch die Wirtschaftskammer von dem Anhörungsrecht nicht Gebrauch machten, versagte die Bezirkshauptmannschaft Y als Grundverkehrsbehörde römisch eins. Instanz anschließend mit Bescheid vom 25.11.2015, Zahl **** diesem Rechtserwerb die grundverkehrsbehördliche Genehmigung und führte hiezu begründend aus, dass die Landwirteigenschaft des Käufers fraglich sei, da er – wie es sich aus dem Firmenbuch ergebe – Alleinvorstand und Alleinaktionär der AA AG, in welche er den Hof „AA“ grundverkehrsrechtlich rechtswirksam eingebracht habe, sei, sodass der landwirtschaftliche Betrieb nunmehr im Eigentum der AA AG stehe. Der bei der Behörde angezeigte land- und forstwirtschaftliche Rechtserwerb widerspreche den Grundsätzen des Paragraph 6, Absatz eins, TGVG, zumal der Ankauf der verfahrensgegenständlichen Grundstücke dem Beschwerdeführer zu keinerlei gesunder Betriebsbasis und Besitzstruktur verhelfe, da das Ausmaß der bereits in seinem Eigentum stehenden benachbarten Liegenschaft EZ **** nur ca 2.000 m2 betrage und sich darauf eine alte Hofstelle befinde, welche nach Maßgabe des rechtskräftigen Baubescheides der Gemeinde Z in R, Zahl **** nach Bezug des neu errichteten Hofes nebenan auf Liegenschaft EZ **** abzutragen sei. Nach dem Ankauf dieser Grundstücke würde der Beschwerdeführer sohin über einen an sich nicht lebensfähigen Besitz von ca 1,5 ha, welcher vor allem auch zu klein für die Lukrierung von landwirtschaftlichen Förderungen wäre, verfügen. Als Alleinaktionär und Alleinvorstand könne der Beschwerdeführer die Aktien des Hofes Stimmern auch jederzeit ohne grundverkehrsrechtliche Genehmigung veräußern und somit ohne behördlichen Schranken den Eintritt einer Besitzzersplitterung herbeiführen. In Zusammenschau dieser Überlegungen sei daher die beantragte Genehmigung zu versagen und sohin spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Dagegen hat Herr BB rechtsfreundlich vertreten fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer noch nicht darüber disponiert habe, tatsächlich auf Gst ****/2 ein neues Gebäude zu errichten. Die AA AG selbst benötige aufgrund umfassender Pacht-, Miet- und Werkverträge keiner eigenen Hofstelle, insbesondere keines eigenen (neuen) Wohngebäudes. Der Beschwerdeführer verfüge selbst über landwirtschaftlichen Grundbesitz in Form einer Liegenschaft EZ **** BG **** Z in R und bewirtschafte die beiden Grundstücke Gst ****/1, dies samt der Hofstelle Adresse 2, und Gst **** im Gesamtausmaß von 2.016 m2 landwirtschaftlich. Zur Erhaltung der Hofstelle Adresse 2 auf Gst .****/1 statte der Beschwerdeführer zudem seine Liegenschaft EZ **** GB **** Z in R nach und nach mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken aus und werde baldigst in einem Umkreis von nicht mehr als 10 km um die Hofstelle Adresse 2 über mehr als 3 ha land- und forstwirtschaftlichen Grund verfügen. Von der Notwendigkeit der Lukrierung landwirtschaftlicher Förderungen sei bei Herrn BB aufgrund seiner wirtschaftlichen Position keine Rede. Er möchte die verfahrensgegenständliche Grundfläche im Ausmaß von ca 1,2 ha nicht anders (weiter)bewirtschaften dürfen wie die schon bisher in dessen Eigentum stehende landwirtschaftliche Grundfläche von 2.016 m
  3. Es dürfe ihm sohin nicht verwehrt werden, in Form der Liegenschaft EZ **** BG **** Z in R der AA AG einerseits und der im seinem persönlichen Eigentum stehende Liegenschaft EZ **** GB **** Z in R anderseits, zwei eigenständige landwirtschaftliche Wirtschaftskörper zu schaffen. Abschließend wurde beantragt, das Landesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Erwerb der Grundtücke ****, ****/3, ****, ****, ****, ****, ****, ****/1 und **** in EZ **** GB **** Z in R unter Zuschreibung zur Liegenschaft EZ **** GB **** Z in R gemäß dem Kaufvertrag vom 15.09.2015 zugestimmt werde. Mit Schriftsätzen, datiert mit 20.01.2016 und 05.01.2017, gab der Beschwerdeführer zudem (nachweislich) bekannt, mit Kaufvertrag vom 04.12.2015 von Herrn Ing. DD die Land-und Forstwirtschaft EZ **** GB **** S im Ausmaß von 54.527 m² und mit Kaufvertrag vom 28.06.2016 die Landwirtschaft „CC“ in EZ **** GB **** S im Ausmaß von 103.677 m² rechtgeschäftlich erworben zu haben, sodass sich die Frage der Qualifikation des Beschwerdeführers als aktiver Landwirt nicht mehr zu stellen sei und die von der Grundverkehrsbehörde I. Instanz in deren angefochtenen Bescheid vermissten Besitzstrukturen, Infrastrukturen sowie Betriebsgrundlagen mehr als ausreichend hergestellt seien. Mit Schriftsätzen, datiert mit 20.01.2016 und 05.01.2017, gab der Beschwerdeführer zudem (nachweislich) bekannt, mit Kaufvertrag vom 04.12.2015 von Herrn Ing. DD die Land-und Forstwirtschaft EZ **** GB **** S im Ausmaß von 54.527 m² und mit Kaufvertrag vom 28.06.2016 die Landwirtschaft „CC“ in EZ **** GB **** S im Ausmaß von 103.677 m² rechtgeschäftlich erworben zu haben, sodass sich die Frage der Qualifikation des Beschwerdeführers als aktiver Landwirt nicht mehr zu stellen sei und die von der Grundverkehrsbehörde römisch eins. Instanz in deren angefochtenen Bescheid vermissten Besitzstrukturen, Infrastrukturen sowie Betriebsgrundlagen mehr als ausreichend hergestellt seien. II. Beweisaufnahme: römisch zwei. Beweisaufnahme: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Y, Zahl **** und durch Einsichtnahme in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol, Zahl LVwG-****. III.römisch drei. Rechtslage: Die im verfahrensgegenständlichen Fall entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 (TGVG) lauten wie folgt: § 2Paragraph 2Begriffsbestimmungen

(1)Absatz eins,Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke sind Grundstücke, die ganz oder teilweise im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten weiters Grundstücke, die zwar nicht im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, aber doch in einer für die Land- oder Forstwirtschaft typischen Weise genutzt werden. Durch die Aussetzung der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung eines bisher im Sinn des ersten oder zweiten Satzes genutzten Grundstückes verliert dieses nicht die Eigenschaft als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten auch Grundstücke mit land- oder forstwirtschaftlichen Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden sowie solche Gebäude selbst, wenn nur diese Gegenstand eines Rechtserwerbes sind. Die Bezeichnung eines Grundstückes im Grundsteuer- oder Grenzkataster ist für dessen Beurteilung als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück nicht maßgebend. Baugrundstücke (Abs. 3) sowie Grundstücke, die innerhalb der im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, in der jeweils geltenden Fassung, zur Befriedigung des Wohnbedarfes und für Zwecke der Wirtschaft vorgesehenen Bereiche liegen, gelten nicht als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke; im Hinblick auf diese Grundstücke gelten jedoch die einschlägigen Bestimmungen des
  1. Abschnitts über die Erklärungspflicht für Rechtserwerbe an unbebauten Baugrundstücken.Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke sind Grundstücke, die ganz oder teilweise im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten weiters Grundstücke, die zwar nicht im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, aber doch in einer für die Land- oder Forstwirtschaft typischen Weise genutzt werden. Durch die Aussetzung der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung eines bisher im Sinn des ersten oder zweiten Satzes genutzten Grundstückes verliert dieses nicht die Eigenschaft als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten auch Grundstücke mit land- oder forstwirtschaftlichen Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden sowie solche Gebäude selbst, wenn nur diese Gegenstand eines Rechtserwerbes sind. Die Bezeichnung eines Grundstückes im Grundsteuer- oder Grenzkataster ist für dessen Beurteilung als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück nicht maßgebend. Baugrundstücke (Absatz 3,) sowie Grundstücke, die innerhalb der im örtlichen Raumordnungskonzept nach Paragraph 31, Absatz eins, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, Landesgesetzblatt Nr. 56, in der jeweils geltenden Fassung, zur Befriedigung des Wohnbedarfes und für Zwecke der Wirtschaft vorgesehenen Bereiche liegen, gelten nicht als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke; im Hinblick auf diese Grundstücke gelten jedoch die einschlägigen Bestimmungen des
  2. Abschnitts über die Erklärungspflicht für Rechtserwerbe an unbebauten Baugrundstücken.
(2)Absatz 2,Ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb ist jede selbstständige wirtschaftliche Einheit, in deren Rahmen land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke bewirtschaftet werden und die geeignet ist, zum Lebensunterhalt des Bewirtschafters und seiner Familie beizutragen.
(5)Absatz 5,Als Landwirt gilt, a)wer einen landwirtschaftlichen Betrieb allein oder zusammen mit Familienangehörigen oder mit den darüber hinaus allenfalls erforderlichen landwirtschaftlichen Dienstnehmern bewirtschaftet oder b)wer nach dem Erwerb eines landwirtschaftlichen Betriebes oder eines landwirtschaftlichen Grundstückes eine Tätigkeit im Sinn der lit. a ausüben will und die dazu erforderlichen Fähigkeiten aufgrund seiner praktischen Tätigkeit oder fachlichen Ausbildung nachweisen und die Absicht der nachhaltigen ordnungsgemäßen Bewirtschaftung durch ein Betriebskonzept glaubhaft machen kann. b)wer nach dem Erwerb eines landwirtschaftlichen Betriebes oder eines landwirtschaftlichen Grundstückes eine Tätigkeit im Sinn der Litera a, ausüben will und die dazu erforderlichen Fähigkeiten aufgrund seiner praktischen Tätigkeit oder fachlichen Ausbildung nachweisen und die Absicht der nachhaltigen ordnungsgemäßen Bewirtschaftung durch ein Betriebskonzept glaubhaft machen kann. § 4Paragraph 4Genehmigungspflicht
(1)Absatz eins,Der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedürfen Rechtsgeschäfte, die den Erwerb eines der folgenden Rechte an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken zum Gegenstand haben: a)Litera a den Erwerb des Eigentums; […] § 6Paragraph 6Genehmigungsvoraussetzungen
(1)Absatz eins,Die Genehmigung nach § 4 ist, soweit in den Abs. 2 bis 9 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn der Rechtserwerb im öffentlichen Interesse der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol den GrundsätzenDie Genehmigung nach Paragraph 4, ist, soweit in den Absatz 2 bis 9 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn der Rechtserwerb im öffentlichen Interesse der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol den Grundsätzen
  1. a)der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung leistungsfähiger land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe,
  2. b)der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes und
  3. c)der Aufrechterhaltung oder Herbeiführung einer nachhaltigen flächendeckenden Bewirtschaftung der land- oder forstwirtschaftlichen Grundflächen nicht widerspricht.
(2)Absatz 2,Rechtserwerbe an forstwirtschaftlichen Grundstücken sind zu genehmigen, wenn hinsichtlich des Veräußerers kein Widerspruch zu den im Abs. 1 lit. a und b genannten Grundsätzen besteht und die nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung der erworbenen Grundstücke gewährleistet ist.Rechtserwerbe an forstwirtschaftlichen Grundstücken sind zu genehmigen, wenn hinsichtlich des Veräußerers kein Widerspruch zu den im Absatz eins, Litera a und b genannten Grundsätzen besteht und die nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung der erworbenen Grundstücke gewährleistet ist. […]
(4)Absatz 4,Die Genehmigung für den Erwerb des Eigentums an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück aufgrund eines Kaufvertrages ist zu erteilen, wenn der Verkauf aufgrund von Umständen, die ohne grobes Verschulden des Verkäufers eingetreten sind, insbesondere aufgrund von Elementarereignissen, zur Vermeidung des gänzlichen Verfalls eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes notwendig ist. § 25Paragraph 25Erteilung der Genehmigung
(1)Absatz eins,Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung für den angezeigten Rechtserwerb an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück oder durch einen Ausländer vor, so hat die Grundverkehrsbehörde mit schriftlichem Bescheid die Genehmigung zu erteilen. IV.römisch vier. Erwägungen: Gegenstand dieses grundverkehrsbehördlichen Beschwerdeverfahrens ist die Versagung der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung für den rechtsgeschäftliche Erwerb Grundstücke ****, ****/3, ****, ****, ****, ****, ****, ****/1 und **** in Liegenschaft EZ **** GB **** Z in R im Gesamtausmaß von 13.413 m2 durch den Beschwerdeführer von der AA AG. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer hat mit Kaufvertrag vom 15.09.2015 die Grundstücke ****, ****/3, ****, ****, ****, ****, ****, ****/1 und **** in Liegenschaft EZ **** GB **** Z in R im Gesamtausmaß von 13.413 m2, welche unbebaut und als Freiland gemäß § 41 TROG 2011 ausgewiesen sind, von der AA AG erworben. Der Beschwerdeführer hat mit Kaufvertrag vom 15.09.2015 die Grundstücke ****, ****/3, ****, ****, ****, ****, ****, ****/1 und **** in Liegenschaft EZ **** GB **** Z in R im Gesamtausmaß von 13.413 m2, welche unbebaut und als Freiland gemäß Paragraph 41, TROG 2011 ausgewiesen sind, von der AA AG erworben. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des benachbarten Grundstückes .****/1 im Ausmaß von 317 m², bebaut mit einem Wohn- und Wirtschaftsgebäude (Adresse 2), sowie des teilweise landwirtschaftlich genutzten Grundstückes **** im Ausmaß von 1.669 m², beide in Liegenschaft EZ **** GB **** Z in R (Grundbuchsauszug EZ **** GB **** Z in R). Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer gemäß dem Kaufvertrag vom 04.12.2015 die Land- und Forstwirtschaft EZ **** GB **** S im Ausmaß von 54.527 m² und mit Kaufvertrag vom 28.06.2016 die Landwirtschaft „CC“ mit einer landwirtschaftlichen Fläche von 103.677 m² in EZ **** GB **** S erworben hat (Grundbuchsauszug zu EZ **** GB **** S). Dem Erwerb der Landwirtschaft „CC“ wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y als Grundverkehrsbehörde I. Instanz rechtwirksam die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt und wurde auch dieses Rechtsgeschäft grundbücherlich vollzogen – dies ergibt sich aus dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu Zahl LVwG-****. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer gemäß dem Kaufvertrag vom 04.12.2015 die Land- und Forstwirtschaft EZ **** GB **** S im Ausmaß von 54.527 m² und mit Kaufvertrag vom 28.06.2016 die Landwirtschaft „CC“ mit einer landwirtschaftlichen Fläche von 103.677 m² in EZ **** GB **** S erworben hat (Grundbuchsauszug zu EZ **** GB **** S). Dem Erwerb der Landwirtschaft „CC“ wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y als Grundverkehrsbehörde römisch eins. Instanz rechtwirksam die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt und wurde auch dieses Rechtsgeschäft grundbücherlich vollzogen – dies ergibt sich aus dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu Zahl LVwG-****. Bei dem auf dem Grundstück .****/1 in EZ **** GB **** Z in R befindlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäude „Adresse 2“ handelt es sich um eine alte Hofstelle, welche nach Maßgabe eines rechtskräftigen Baubescheides der örtlichen Baubehörde nach Erstbezug einer neu zu errichtenden Hofstelle auf der Gp ****/2 GB **** Z in R abzutragen ist – dies ergibt sich aus der Feststellung der erstinstanzlichen Behörde, welche auch vom Beschwerdeführer bestätigt wurde. Die Frage, ob der Beschwerdeführer als Landwirt im Sinne des § 2 Abs 5 TGVG zu qualifizieren ist, stellt den entscheidungsrelevanten Punkt des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens dar. Da die Landwirteklausel des § 2 Abs 5 TGVG wiederum auf den im § 2 Abs 2 leg cit definierten Begriff „landwirtschaftlicher Betrieb“ Bezug nimmt, war primär der Begriff „landwirtschaftlicher Betrieb“ zu analysieren. Die Frage, ob der Beschwerdeführer als Landwirt im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5, TGVG zu qualifizieren ist, stellt den entscheidungsrelevanten Punkt des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens dar. Da die Landwirteklausel des Paragraph 2, Absatz 5, TGVG wiederum auf den im Paragraph 2, Absatz 2, leg cit definierten Begriff „landwirtschaftlicher Betrieb“ Bezug nimmt, war primär der Begriff „landwirtschaftlicher Betrieb“ zu analysieren. Den EB zur Regierungsvorlage LGBl Nr 60/2009 ist zu § 2 Abs 2 TGVG hiezu Folgendes zu entnehmen: „[…]Weiterhin wird bei der Definition des landwirtschaftlichen Betriebes darauf abgestellt, dass es sich um eine wirtschaftliche Einheit handelt, die geeignet ist, zum Lebensunterhalt des Bewirtschafters und seiner Familie beizutragen. Es sollen nur jene wirtschaftliche Einheiten darunter fallen, die aufgrund ihrer Größe geeignet sind, einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der vom landwirtschaftlichen Grundverkehr verfolgten Ziele, insbesondere der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes, zu leisten. Dadurch erfolgt eine Abgrenzung zu jenen Personen, denen ein derartiger Betrieb nur als Liebhaberei bzw. Hobby dient. Die Frage, ob die Voraussetzungen für einen Betrieb gegeben sind, ist von der Vollziehung anhand der jeweiligen örtlichen Verhältnisse und strukturellen Gegebenheiten, die in Tirol zum Teil sehr unterschiedlich sind, zu beantworten.“Den EB zur Regierungsvorlage Landesgesetzblatt Nr 60 aus 2009, ist zu Paragraph 2, Absatz 2, TGVG hiezu Folgendes zu entnehmen: „[…]Weiterhin wird bei der Definition des landwirtschaftlichen Betriebes darauf abgestellt, dass es sich um eine wirtschaftliche Einheit handelt, die geeignet ist, zum Lebensunterhalt des Bewirtschafters und seiner Familie beizutragen. Es sollen nur jene wirtschaftliche Einheiten darunter fallen, die aufgrund ihrer Größe geeignet sind, einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der vom landwirtschaftlichen Grundverkehr verfolgten Ziele, insbesondere der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes, zu leisten. Dadurch erfolgt eine Abgrenzung zu jenen Personen, denen ein derartiger Betrieb nur als Liebhaberei bzw. Hobby dient. Die Frage, ob die Voraussetzungen für einen Betrieb gegeben sind, ist von der Vollziehung anhand der jeweiligen örtlichen Verhältnisse und strukturellen Gegebenheiten, die in Tirol zum Teil sehr unterschiedlich sind, zu beantworten.“ Nach ständiger Judikatur setzt die Definition des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs als selbstständige Wirtschaftseinheit bei diesem ein entsprechendes, eine organisatorische Einheit bildendes Sachsubstrat, somit Grundbesitz und Hofstelle, also auch Wirtschafts- und Betriebsgebäude, voraus. Jedenfalls begründet nicht schon der Besitz einzelner land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke einen Betrieb; vielmehr muss der Grundbesitz eine solche Mindestflächenausstattung aufweisen, dass die daraus gezogenen Erträgnisse auf wirtschaftlich signifikante Weise zum Lebensunterhalt beitragen. Die erforderlichen Größenstrukturen können dabei laut Rechtsprechung nicht nach starren Regeln beurteilt werden, sondern nur nach Maßgabe des Einzelfalls: Wann die Ausstattung mit Grundflächen hinreichend ist, richte sich dabei nach der Art des Betriebes (vgl Schneider, Handbuch Österreichisches Grundverkehrsrecht, S 155f und die dort zitierte Judikatur). Nach ständiger Judikatur setzt die Definition des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs als selbstständige Wirtschaftseinheit bei diesem ein entsprechendes, eine organisatorische Einheit bildendes Sachsubstrat, somit Grundbesitz und Hofstelle, also auch Wirtschafts- und Betriebsgebäude, voraus. Jedenfalls begründet nicht schon der Besitz einzelner land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke einen Betrieb; vielmehr muss der Grundbesitz eine solche Mindestflächenausstattung aufweisen, dass die daraus gezogenen Erträgnisse auf wirtschaftlich signifikante Weise zum Lebensunterhalt beitragen. Die erforderlichen Größenstrukturen können dabei laut Rechtsprechung nicht nach starren Regeln beurteilt werden, sondern nur nach Maßgabe des Einzelfalls: Wann die Ausstattung mit Grundflächen hinreichend ist, richte sich dabei nach der Art des Betriebes vergleiche Schneider, Handbuch Österreichisches Grundverkehrsrecht, S 155f und die dort zitierte Judikatur). V.römisch fünf. Ergebnis In Zusammenschau der getroffenen Feststellungen und in Anlehnung an die oben angeführten EB sowie an die ständige Judikatur steht für das Landesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer entgegen der Ansicht der Grundverkehrsbehörde I. Instanz schon als Landwirt im Sinne des § 2 Abs 5 TGVG qualifizieren ist, zumal bei einem landwirtschaftlichen Gebäude- und Liegenschaftsbestand des Beschwerdeführers mit über 10 ha Eigengrund von einem bäuerlichen Betrieb mit ausreichender Existenzgrundlage, somit von einer „selbstständigen wirtschaftlichen Einheit“ und darauf basierend von einem landwirtschaftlichen Betrieb ausgegangen werden kann (vgl Schneider, Handbuch Österreichisches Grundverkehrsrecht, S 156f und die dort zitierte Judikatur). In Zusammenschau der getroffenen Feststellungen und in Anlehnung an die oben angeführten EB sowie an die ständige Judikatur steht für das Landesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer entgegen der Ansicht der Grundverkehrsbehörde römisch eins. Instanz schon als Landwirt im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5, TGVG qualifizieren ist, zumal bei einem landwirtschaftlichen Gebäude- und Liegenschaftsbestand des Beschwerdeführers mit über 10 ha Eigengrund von einem bäuerlichen Betrieb mit ausreichender Existenzgrundlage, somit von einer „selbstständigen wirtschaftlichen Einheit“ und darauf basierend von einem landwirtschaftlichen Betrieb ausgegangen werden kann vergleiche Schneider, Handbuch Österreichisches Grundverkehrsrecht, S 156f und die dort zitierte Judikatur). Es war daher wie im Spruch angeführt zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christian Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2015.3.3176.3

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