RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum17.08.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/33/0676-6 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christian Visinteiner über die Beschwerde des Herrn BB, vertreten durch RA CC, Adresse 1, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschat Y vom 10.03.2016, Zahl ****, betreffend die Versagung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Rechtserwerb an der Liegenschaft in EZ **** GB **** X gemäß dem Kaufvertrag vom 04.12.2015 gemäß den §§ 4 Abs 1 lit a, § 6 Abs 1 und 25 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, LGBl Nr 61/1996 idF LGBl 95/2016 die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Rechtserwerb an der Liegenschaft in EZ **** GB **** römisch zehn gemäß dem Kaufvertrag vom 04.12.2015 gemäß den Paragraphen 4, Absatz eins, Litera a,, Paragraph 6, Absatz eins und 25 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, Landesgesetzblatt Nr 61 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt 95 aus 2016, die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Mit Kaufvertrag vom 04.12.2015 hat Herr BB die Liegenschaft „DD“ in EZ **** GB **** X im Gesamtausmaß von 54.527 m² von Herrn AA erworben. Entsprechend der Vorschrift des § 23 TGVG wurde dieses Rechtsgeschäft unter Angabe der Betriebsnummer **** der Bezirkshauptmannschaft Y angezeigt. Mit Kaufvertrag vom 04.12.2015 hat Herr BB die Liegenschaft „DD“ in EZ **** GB **** römisch zehn im Gesamtausmaß von 54.527 m² von Herrn AA erworben. Entsprechend der Vorschrift des Paragraph 23, TGVG wurde dieses Rechtsgeschäft unter Angabe der Betriebsnummer **** der Bezirkshauptmannschaft Y angezeigt. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurden der Gemeinde X sowie der Landwirtschaftskammer Tirol die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme zum Rechtserwerb abzugeben. Weiters wurde die Landwirtschaftskammer Tirol von der belangten Behörde um Mitteilung ersucht, welchem Betrieb konkret die vom Käufer in der Anzeige bekanntgegebene Betriebsnummer zugeordnet sei. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurden der Gemeinde römisch zehn sowie der Landwirtschaftskammer Tirol die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme zum Rechtserwerb abzugeben. Weiters wurde die Landwirtschaftskammer Tirol von der belangten Behörde um Mitteilung ersucht, welchem Betrieb konkret die vom Käufer in der Anzeige bekanntgegebene Betriebsnummer zugeordnet sei. Mit Schreiben vom 23.12.2015 teilte der Dienststellenleiter – EE – der Bezirkslandwirtschaftskammer Y mit, dass die in der Anzeige angeführte Betriebsnummer **** zum Betrieb „FF“ in W gehöre, im invekos-System (Förderungen, Veterinärbehörde usw) Herr BB als Bewirtschafter aufscheine, der die Flächen als sein Eigentum angebe, obwohl der neue Eigentümer die „FF AG“ sei. Welche Rolle Herr BB in der FF AG dabei habe, liege der Landwirtschaftskammer nicht vor, weshalb auch schwer zu beurteilen sei, ob er persönlich Bewirtschafter von landwirtschaftlichen Flächen sei, oder nur am Papier den Förderantrag (invekos) für die „FF AG“ mache. Zur Veranschaulichung ihrer Ausführungen legte die Landwirtschaftskammer in ihrem Schreiben der Grundverkehrsbehörde I. Instanz auch ein Luftbild samt Flächenliste des Betriebes mit der Betriebsnummer **** vor. Mit Schreiben vom 23.12.2015 teilte der Dienststellenleiter – EE – der Bezirkslandwirtschaftskammer Y mit, dass die in der Anzeige angeführte Betriebsnummer **** zum Betrieb „FF“ in W gehöre, im invekos-System (Förderungen, Veterinärbehörde usw) Herr BB als Bewirtschafter aufscheine, der die Flächen als sein Eigentum angebe, obwohl der neue Eigentümer die „FF AG“ sei. Welche Rolle Herr BB in der FF AG dabei habe, liege der Landwirtschaftskammer nicht vor, weshalb auch schwer zu beurteilen sei, ob er persönlich Bewirtschafter von landwirtschaftlichen Flächen sei, oder nur am Papier den Förderantrag (invekos) für die „FF AG“ mache. Zur Veranschaulichung ihrer Ausführungen legte die Landwirtschaftskammer in ihrem Schreiben der Grundverkehrsbehörde römisch eins. Instanz auch ein Luftbild samt Flächenliste des Betriebes mit der Betriebsnummer **** vor. Die Einholung einer forstfachlichen Stellungnahme ergab, dass der Rechtserwerb aus forstfachlicher Sicht in Ordnung, unter anderem auch die Waldverkaufspreise ortsüblich und nicht überhöht, sei. Mit Schriftsatz vom 11.01.2016, Zahl **** teilte die Bezirkshauptmannschaft Y dem Erwerber BB mit, dass dieser nach Ansicht der Behörde keine Landwirtschaft aktiv betreibe, zumal er seine Grundstücksflächen in W in Tirol in die FF AG eingebracht habe, wobei ein grundverkehrsrechtliches Verfahren bezüglich einer Rückübertretung einzelner Grundstücke an Herrn BB noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei. Des Weiteren stelle die Entfernung zwischen dem Betrieb in W und der über keine Betriebseinrichtungen verfügenden Liegenschaft in X ein betriebswirtschaftliches Hindernis für eine den Zielen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes entsprechende Bewirtschaftung der Liegenschaft in X dar und räumte BB die Möglichkeit ein, eine Stellungnahme zum Rechtsstandunkt der Behörde abzugeben. Mit Schriftsatz vom 11.01.2016, Zahl **** teilte die Bezirkshauptmannschaft Y dem Erwerber BB mit, dass dieser nach Ansicht der Behörde keine Landwirtschaft aktiv betreibe, zumal er seine Grundstücksflächen in W in Tirol in die FF AG eingebracht habe, wobei ein grundverkehrsrechtliches Verfahren bezüglich einer Rückübertretung einzelner Grundstücke an Herrn BB noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei. Des Weiteren stelle die Entfernung zwischen dem Betrieb in W und der über keine Betriebseinrichtungen verfügenden Liegenschaft in römisch zehn ein betriebswirtschaftliches Hindernis für eine den Zielen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes entsprechende Bewirtschaftung der Liegenschaft in römisch zehn dar und räumte BB die Möglichkeit ein, eine Stellungnahme zum Rechtsstandunkt der Behörde abzugeben. Der Erwerber BB äußerte sich zum Rechtsstandpunkt der Grundverkehrsbehörde I. Instanz mit Schriftsatz vom 21.01.2016 dahingehend, indem er bekannt gab, land- und forstwirtschaftliche Flächen (Landwirtschaft „FF“ in EZ **** GB **** W, Landwirtschaft in EZ **** GB **** W, „GG“ in EZ ** GB **** W und Land- und Forstwirtschaft in EZ **** GB **** X) im Ausmaß von 531.712 m² zu bewirtschaften, sodass die Frage nach der Qualifikation des Erwerbers als aktiver Landwirt nicht (mehr) zu stellen sei. Die „bedenklichen“ Distanzen der Betriebe in W- V- X seien indessen orts- und branchenüblich. Der Erwerber BB äußerte sich zum Rechtsstandpunkt der Grundverkehrsbehörde römisch eins. Instanz mit Schriftsatz vom 21.01.2016 dahingehend, indem er bekannt gab, land- und forstwirtschaftliche Flächen (Landwirtschaft „FF“ in EZ **** GB **** W, Landwirtschaft in EZ **** GB **** W, „GG“ in EZ ** GB **** W und Land- und Forstwirtschaft in EZ **** GB **** römisch zehn) im Ausmaß von 531.712 m² zu bewirtschaften, sodass die Frage nach der Qualifikation des Erwerbers als aktiver Landwirt nicht (mehr) zu stellen sei. Die „bedenklichen“ Distanzen der Betriebe in W- V- römisch zehn seien indessen orts- und branchenüblich. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid, Zahl **** versagte die Bezirkshauptmannschaft Y als Grundverkehrsbehörde I. Instanz dem Rechtserwerb der Liegenschaft EZ **** GB **** X die grundverkehrsbehördliche Genehmigung. Begründend führte die Grundverkehrsbehörde I. Instanz im Wesentlichen aus, dass der Käufer zwar einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschafte und sohin als „Landwirt“ im Sinne des § 2 Abs 5 TGVG anzusehen sei, jedoch nicht der Eigentümer des Hofes in W sei. Eigentümerin des Hofes in W sei nämlich die FF AG – der auch in der Anzeige nach § 23 TGVG angeführte Betriebsnummer **** gehöre – als selbstständige juristische und vom Käufer zu unterscheidende Person. BB verfüge sohin über keinen ihm gehörigen Heimhof, vom dem aus die von ihm gegenständlich erworbene Liegenschaft bewirtschaftet werden hätte können. Außerdem sei der Erwerber Alleinvorstand und Alleinaktionär der FF AG und könne die Aktien der FF AG jederzeit bewilligungsfrei veräußern. Insbesondere falle der Umstand, dass keine betriebswirtschaftlich sinnvolle Bewirtschaftung der Liegenschaft in X möglich erscheine, ins Gewicht. Auch verfüge die Liegenschaft über keinerlei Wirtschaftsgebäude. Die Entfernung zwischen dem Betrieb in W und der käufliche erworbenen Liegenschaft in X betrage ca 28 km. Angesichts dieser Distanz und im Hinblick auf das komplette Fehlen einer Infrastruktur auf der gekauften Liegenschaft sei keine betriebswirtschaftlich sinnvolle Bewirtschaftung der zu erwerbenden Grundstücke gegeben, weshalb der Rechtserwerb den Grundsätzen einer gesunden Betriebs- und Besitzstruktur widerspreche, sodass die beantragte Genehmigung zu versagen und sohin spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid, Zahl **** versagte die Bezirkshauptmannschaft Y als Grundverkehrsbehörde römisch eins. Instanz dem Rechtserwerb der Liegenschaft EZ **** GB **** römisch zehn die grundverkehrsbehördliche Genehmigung. Begründend führte die Grundverkehrsbehörde römisch eins. Instanz im Wesentlichen aus, dass der Käufer zwar einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschafte und sohin als „Landwirt“ im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5, TGVG anzusehen sei, jedoch nicht der Eigentümer des Hofes in W sei. Eigentümerin des Hofes in W sei nämlich die FF AG – der auch in der Anzeige nach Paragraph 23, TGVG angeführte Betriebsnummer **** gehöre – als selbstständige juristische und vom Käufer zu unterscheidende Person. BB verfüge sohin über keinen ihm gehörigen Heimhof, vom dem aus die von ihm gegenständlich erworbene Liegenschaft bewirtschaftet werden hätte können. Außerdem sei der Erwerber Alleinvorstand und Alleinaktionär der FF AG und könne die Aktien der FF AG jederzeit bewilligungsfrei veräußern. Insbesondere falle der Umstand, dass keine betriebswirtschaftlich sinnvolle Bewirtschaftung der Liegenschaft in römisch zehn möglich erscheine, ins Gewicht. Auch verfüge die Liegenschaft über keinerlei Wirtschaftsgebäude. Die Entfernung zwischen dem Betrieb in W und der käufliche erworbenen Liegenschaft in römisch zehn betrage ca 28 km. Angesichts dieser Distanz und im Hinblick auf das komplette Fehlen einer Infrastruktur auf der gekauften Liegenschaft sei keine betriebswirtschaftlich sinnvolle Bewirtschaftung der zu erwerbenden Grundstücke gegeben, weshalb der Rechtserwerb den Grundsätzen einer gesunden Betriebs- und Besitzstruktur widerspreche, sodass die beantragte Genehmigung zu versagen und sohin spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre. Dagegen hat Herr BB rechtsfreundlich vertreten fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass es akten- und tatsachenwidrig sei, dem Beschwerdeführer die von ihm geführte Betriebsnummer „abzuerkennen“ und diese der Landwirtschaft der FF AG zuzurechnen. Tatsache sei, dass für die FF AG mangels Einheitswertfestsetzung noch keine eigene Betriebsnummer vergeben worden sei und die vom Beschwerdeführer geführte Betriebsnummer seit eh und je dieselbe von ihm zurecht geführte sei. Auch der Vorhalt der belangten Behörde, der Beschwerdeführer verfüge über keinen ihm zugehörigen Heimhof, sei ebenso tatsachen- und aktenwidrig, zumal der Beschwerdeführer aufgrund des Kaufvertrages vom 02.03.2006 Alleineigentümer der Liegenschaft EZ **** GB **** W, zu deren Gutbestand unter anderem auch das Gst Nr **1 mit der Hofstelle Adresse 2 – ein 150 Jahre altes Wohn- und Wirtschaftsgebäude mit Stallungen, Garagen- und Wirtschaftsräumen – gehöre, sei, von der aus der Beschwerdeführer seine eigenen landwirtschaftlichen Grundstücke sowie die hinzugepachteten Flächen und auf Werksvertragsbasis auch Wälder und Wiesen benachbarter Landwirte bewirtschafte. Der von der Grundverkehrsbehörde I. Instanz vertretene Rechtstandpunkt, wonach das Fehlen einer Infrastruktur auf der gekauften Liegenschaft den Grundsätzen einer gesunden Betriebs- und Besitzstruktur widerspreche, gehe ebenso ins Leere, zumal der Verkäufer (AA) der EZ **** GB **** X selbst nicht Landwirt sei und weder willens, noch in der Lage sei, auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft eine gesunde Betriebs- und Besitzstruktur einzurichten. Dieser sei vielmehr zur Finanzierung seines Wohnhauses in Z gezwungen, so rasch wie möglich die gegenständliche Land- und Forstwirtschaft zu verkaufen. Der Verkäufer sei seit längerer Zeit bestrebt, irgendeinen im Bezirk wohnhaften Landwirt zum Ankauf der dem Verfall preisgegebenen Landwirtschaft zu bewegen. Die geforderte „gesunde Betriebs- und Besitzstruktur“ sei auf der gegenständlichen Liegenschaft „seit einer Ewigkeit“ nicht mehr gegeben, dies auch nicht während der Eigentümerschaft des Herrn AA. Auf Seiten des Erwerbs hingegen seien sowohl Betriebs- als auch Besitzstruktur gegeben und sei der Beschwerdeführer auch ein Landwirt samt allen erforderlichen Gerätschaften der selbstständige Geschäftsführer. Die Rückführung eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstückes aus der Hand eines Nichtlandwirtes in die Hand eines Landwirtes stehe im öffentlichen Interesse der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol, sodass das vorliegende Rechtsgeschäft grundverkehrsrechtlich zu genehmigen sei. Weiters sei für eine ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grundstücken eine gesunde Betriebs- und Besitzstruktur keineswegs Voraussetzung. In gleich gelagerten Fällen habe die belangte Behörde sogar in den Genehmigungsbescheiden die Auflage aufgenommen, zur Einsparung der Maschinen- und Personalkosten die Mäh- und Erntearbeit an den Maschinenring abzulagern. Es sei daher nicht verständlich, weshalb die Grundverkehrsbehörde dem Beschwerdeführer verwehre, von seiner im selben Bezirk gelegenen Hofstelle aus, unter Beauftragung und Beaufsichtigung des örtlichen Maschinenrings, die vertragsgegenständlichen Grundstücke zu bewirtschaften. Ferner sei die in der Praxis längst überholte 10-Kilometer-Regel von der Grundverkehrsbehörde I. Instanz auf den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt zu Unrecht angewendet worden. Im Gegensatz zu § 7a Abs 5 TGVG (Interessentenregelung) stelle die Landwirtedefinition in § 2 Abs 5 lit a TGVG nicht auf eine Entfernung zwischen Betrieb und Grundstück ab. Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass die Distanz X - W für sehr viele Arbeitnehmer im Bezirk Y die tägliche Pendel-Distanz darstelle und in Anbetracht einer Fahrzeit von 30 Minuten als ortübliche Anreise zum Arbeitsort gelte. Abschließend beantragte der Beschwerdeführer, das Landesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Grundverkehrsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.03.2016 dahingehend abändern, dass dem Erwerb der Liegenschaft EZ **** GB ***** X durch den Beschwerdeführer von Herrn AA gemäß Kaufvertrag vom 04.12.2015 die grundversrechtliche Genehmigung erteilt, in eventu der angefochtene Bescheid aufgehoben und der Grundverkehrsbehörde I. Instanz die Verfahrensergänzung durch zweifelsfreie Feststellung des relevanten Sachverhaltes aufgetragen werde. Dagegen hat Herr BB rechtsfreundlich vertreten fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass es akten- und tatsachenwidrig sei, dem Beschwerdeführer die von ihm geführte Betriebsnummer „abzuerkennen“ und diese der Landwirtschaft der FF AG zuzurechnen. Tatsache sei, dass für die FF AG mangels Einheitswertfestsetzung noch keine eigene Betriebsnummer vergeben worden sei und die vom Beschwerdeführer geführte Betriebsnummer seit eh und je dieselbe von ihm zurecht geführte sei. Auch der Vorhalt der belangten Behörde, der Beschwerdeführer verfüge über keinen ihm zugehörigen Heimhof, sei ebenso tatsachen- und aktenwidrig, zumal der Beschwerdeführer aufgrund des Kaufvertrages vom 02.03.2006 Alleineigentümer der Liegenschaft EZ **** GB **** W, zu deren Gutbestand unter anderem auch das Gst Nr **1 mit der Hofstelle Adresse 2 – ein 150 Jahre altes Wohn- und Wirtschaftsgebäude mit Stallungen, Garagen- und Wirtschaftsräumen – gehöre, sei, von der aus der Beschwerdeführer seine eigenen landwirtschaftlichen Grundstücke sowie die hinzugepachteten Flächen und auf Werksvertragsbasis auch Wälder und Wiesen benachbarter Landwirte bewirtschafte. Der von der Grundverkehrsbehörde römisch eins. Instanz vertretene Rechtstandpunkt, wonach das Fehlen einer Infrastruktur auf der gekauften Liegenschaft den Grundsätzen einer gesunden Betriebs- und Besitzstruktur widerspreche, gehe ebenso ins Leere, zumal der Verkäufer (AA) der EZ **** GB **** römisch zehn selbst nicht Landwirt sei und weder willens, noch in der Lage sei, auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft eine gesunde Betriebs- und Besitzstruktur einzurichten. Dieser sei vielmehr zur Finanzierung seines Wohnhauses in Z gezwungen, so rasch wie möglich die gegenständliche Land- und Forstwirtschaft zu verkaufen. Der Verkäufer sei seit längerer Zeit bestrebt, irgendeinen im Bezirk wohnhaften Landwirt zum Ankauf der dem Verfall preisgegebenen Landwirtschaft zu bewegen. Die geforderte „gesunde Betriebs- und Besitzstruktur“ sei auf der gegenständlichen Liegenschaft „seit einer Ewigkeit“ nicht mehr gegeben, dies auch nicht während der Eigentümerschaft des Herrn AA. Auf Seiten des Erwerbs hingegen seien sowohl Betriebs- als auch Besitzstruktur gegeben und sei der Beschwerdeführer auch ein Landwirt samt allen erforderlichen Gerätschaften der selbstständige Geschäftsführer. Die Rückführung eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstückes aus der Hand eines Nichtlandwirtes in die Hand eines Landwirtes stehe im öffentlichen Interesse der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol, sodass das vorliegende Rechtsgeschäft grundverkehrsrechtlich zu genehmigen sei. Weiters sei für eine ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grundstücken eine gesunde Betriebs- und Besitzstruktur keineswegs Voraussetzung. In gleich gelagerten Fällen habe die belangte Behörde sogar in den Genehmigungsbescheiden die Auflage aufgenommen, zur Einsparung der Maschinen- und Personalkosten die Mäh- und Erntearbeit an den Maschinenring abzulagern. Es sei daher nicht verständlich, weshalb die Grundverkehrsbehörde dem Beschwerdeführer verwehre, von seiner im selben Bezirk gelegenen Hofstelle aus, unter Beauftragung und Beaufsichtigung des örtlichen Maschinenrings, die vertragsgegenständlichen Grundstücke zu bewirtschaften. Ferner sei die in der Praxis längst überholte 10-Kilometer-Regel von der Grundverkehrsbehörde römisch eins. Instanz auf den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt zu Unrecht angewendet worden. Im Gegensatz zu Paragraph 7 a, Absatz 5, TGVG (Interessentenregelung) stelle die Landwirtedefinition in Paragraph 2, Absatz 5, Litera a, TGVG nicht auf eine Entfernung zwischen Betrieb und Grundstück ab. Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass die Distanz römisch zehn - W für sehr viele Arbeitnehmer im Bezirk Y die tägliche Pendel-Distanz darstelle und in Anbetracht einer Fahrzeit von 30 Minuten als ortübliche Anreise zum Arbeitsort gelte. Abschließend beantragte der Beschwerdeführer, das Landesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Grundverkehrsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.03.2016 dahingehend abändern, dass dem Erwerb der Liegenschaft EZ **** GB ***** römisch zehn durch den Beschwerdeführer von Herrn AA gemäß Kaufvertrag vom 04.12.2015 die grundversrechtliche Genehmigung erteilt, in eventu der angefochtene Bescheid aufgehoben und der Grundverkehrsbehörde römisch eins. Instanz die Verfahrensergänzung durch zweifelsfreie Feststellung des relevanten Sachverhaltes aufgetragen werde. In weiterer Folge legte der Beschwerdeführer dem Landesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 06.07.2016 (OZ 3) einen Kaufvertrag datiert mit 17.06.2016 vor und gab bekannt, dass er im Gemeindegebiet X land- und forstwirtschaftliche Flächen im Gesamtausmaß von 103.677 m², bestehend aus dem Anwesen „JJ“, hinzuerworben habe und nunmehr beabsichtige, dort eine eigene Betriebsstätte (Hofstelle) zu errichten und diese mit Personal und Gerätschaften auszustatten. Mit weiteren Eingaben vom 10.11.2016 (OZ 4) und 25.11.2016 (OZ 5) legte der Beschwerdeführer ein vom Sachverständigen KK erstelltes Betriebskonzept betreffend der verfahrensgegenständlichen Landwirtschaft „DD“ und der Landwirtschaft „JJ“ sowie den Genehmigungsbescheid der Grundverkehrsbehörde I. Instanz vom 21.11.2016, Zahl ****, bezüglich der die Landwirtschaft „JJ“ (EZ **** GB **** X) vor.In weiterer Folge legte der Beschwerdeführer dem Landesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 06.07.2016 (OZ 3) einen Kaufvertrag datiert mit 17.06.2016 vor und gab bekannt, dass er im Gemeindegebiet römisch zehn land- und forstwirtschaftliche Flächen im Gesamtausmaß von 103.677 m², bestehend aus dem Anwesen „JJ“, hinzuerworben habe und nunmehr beabsichtige, dort eine eigene Betriebsstätte (Hofstelle) zu errichten und diese mit Personal und Gerätschaften auszustatten. Mit weiteren Eingaben vom 10.11.2016 (OZ 4) und 25.11.2016 (OZ 5) legte der Beschwerdeführer ein vom Sachverständigen KK erstelltes Betriebskonzept betreffend der verfahrensgegenständlichen Landwirtschaft „DD“ und der Landwirtschaft „JJ“ sowie den Genehmigungsbescheid der Grundverkehrsbehörde römisch eins. Instanz vom 21.11.2016, Zahl ****, bezüglich der die Landwirtschaft „JJ“ (EZ **** GB **** römisch zehn) vor. II. Beweisaufnahme:römisch zwei. Beweisaufnahme: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Y, Zahl **** sowie durch Einsichtnahme in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, Zahl LVwG-2016/33/
- III.römisch drei. Sachverhalt: Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass der Beschwerdeführer – ein aktiver Landwirt – mit Kaufvertrag vom 04.12.2015 den land- und forstwirtschaftlichen Gutsbestand der Liegenschaft EZ **** („DD“) GB **** X im Gesamtausmaß von 54.527 m² (bestehend aus 31.653 m² Wald- und 22.874 m² Freilandfläche) vom Nichtlandwirt AA erworben hat. Der entscheidungsgegenständliche land- und forstwirtschaftliche Gutsbestand ist mit unbebauten Flächen ausgestattet. Eine Hofstelle ist nicht vorhanden. Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass der Beschwerdeführer – ein aktiver Landwirt – mit Kaufvertrag vom 04.12.2015 den land- und forstwirtschaftlichen Gutsbestand der Liegenschaft EZ **** („DD“) GB **** römisch zehn im Gesamtausmaß von 54.527 m² (bestehend aus 31.653 m² Wald- und 22.874 m² Freilandfläche) vom Nichtlandwirt AA erworben hat. Der entscheidungsgegenständliche land- und forstwirtschaftliche Gutsbestand ist mit unbebauten Flächen ausgestattet. Eine Hofstelle ist nicht vorhanden. Weiters steht fest, dass der Beschwerdeführer – dies während dem anhängigen Beschwerdeverfahren – den geschlossenen Hof „JJ“ im Gesamtausmaß von 103.677 m² in EZ **** GB **** X zu einem ortsüblichen Preis rechtsgeschäftlich erworben hat und für diesen Rechtserwerb mit rechtskräftigen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.11.2016, Zahl **** die grundverkehrsbehördliche Genehmigung unter Auflage der Umsetzung des vorgelegten Betriebskonzeptes, Errichtung eines landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäudes, welches hinsichtlich seiner Größe einem der Kauffläche angemessenen Viehstand entsprechen muss, sowie Anschaffung eines angemessenen Viehbestandes erteilt wurde. Durch den Ankauf der Liegenschaft „JJ“ soll die verfahrensgegenständliche Liegenschaft „DD“ verbunden und sohin eine landwirtschaftliche Wirtschaftseinheit gebildet werden, zumal die gemeinsame Bewirtschaftung dieser land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke als landwirtschaftlichen Hof – bestehend aus einem Mutterkuhbetrieb, Wohnhaus samt Hofstelle – die Intention des Beschwerdeführers ist. Diesbezüglich ließ er sich bereits vom Sachverständigen KK ein Betriebskonzept erstellen, welches auch im Genehmigungsbescheid der Grundverkehrsbehörde I. Instanz vom 21.11.2016 in die rechtliche Erwägung miteinbezogen wurde. Weiters steht fest, dass der Beschwerdeführer – dies während dem anhängigen Beschwerdeverfahren – den geschlossenen Hof „JJ“ im Gesamtausmaß von 103.677 m² in EZ **** GB **** römisch zehn zu einem ortsüblichen Preis rechtsgeschäftlich erworben hat und für diesen Rechtserwerb mit rechtskräftigen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.11.2016, Zahl **** die grundverkehrsbehördliche Genehmigung unter Auflage der Umsetzung des vorgelegten Betriebskonzeptes, Errichtung eines landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäudes, welches hinsichtlich seiner Größe einem der Kauffläche angemessenen Viehstand entsprechen muss, sowie Anschaffung eines angemessenen Viehbestandes erteilt wurde. Durch den Ankauf der Liegenschaft „JJ“ soll die verfahrensgegenständliche Liegenschaft „DD“ verbunden und sohin eine landwirtschaftliche Wirtschaftseinheit gebildet werden, zumal die gemeinsame Bewirtschaftung dieser land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke als landwirtschaftlichen Hof – bestehend aus einem Mutterkuhbetrieb, Wohnhaus samt Hofstelle – die Intention des Beschwerdeführers ist. Diesbezüglich ließ er sich bereits vom Sachverständigen KK ein Betriebskonzept erstellen, welches auch im Genehmigungsbescheid der Grundverkehrsbehörde römisch eins. Instanz vom 21.11.2016 in die rechtliche Erwägung miteinbezogen wurde. Des Weiteren steht fest, dass der Beschwerdeführer Alleineigentümer die Liegenschaft EZ **** GB **** W bewirtschaftet. IV.römisch vier. Beweiswürdigung: Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich zweifelsfrei und unbedenklich aus dem Akt des Landeverwaltungsgerichtes Tirol, Zahl LVwG-2016/33/0676 sowie aus dem Akt der Bezirkshauptmannschaft Y, Zahl ****. V.römisch fünf. Rechtsgrundlagen und rechtliche Erwägungen: 1) Rechtslage: Die im verfahrensgegenständlichen Fall entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 (TGVG) lauten wie folgt: § 2Paragraph 2Begriffsbestimmungen
(1)Absatz eins,Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke sind Grundstücke, die ganz oder teilweise im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten weiters Grundstücke, die zwar nicht im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, aber doch in einer für die Land- oder Forstwirtschaft typischen Weise genutzt werden. Durch die Aussetzung der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung eines bisher im Sinn des ersten oder zweiten Satzes genutzten Grundstückes verliert dieses nicht die Eigenschaft als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten auch Grundstücke mit land- oder forstwirtschaftlichen Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden sowie solche Gebäude selbst, wenn nur diese Gegenstand eines Rechtserwerbes sind. Die Bezeichnung eines Grundstückes im Grundsteuer- oder Grenzkataster ist für dessen Beurteilung als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück nicht maßgebend. Baugrundstücke (Abs. 3) sowie Grundstücke, die innerhalb der im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, in der jeweils geltenden Fassung, zur Befriedigung des Wohnbedarfes und für Zwecke der Wirtschaft vorgesehenen Bereiche liegen, gelten nicht als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke; im Hinblick auf diese Grundstücke gelten jedoch die einschlägigen Bestimmungen des
- Abschnitts über die Erklärungspflicht für Rechtserwerbe an unbebauten Baugrundstücken.Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke sind Grundstücke, die ganz oder teilweise im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten weiters Grundstücke, die zwar nicht im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, aber doch in einer für die Land- oder Forstwirtschaft typischen Weise genutzt werden. Durch die Aussetzung der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung eines bisher im Sinn des ersten oder zweiten Satzes genutzten Grundstückes verliert dieses nicht die Eigenschaft als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten auch Grundstücke mit land- oder forstwirtschaftlichen Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden sowie solche Gebäude selbst, wenn nur diese Gegenstand eines Rechtserwerbes sind. Die Bezeichnung eines Grundstückes im Grundsteuer- oder Grenzkataster ist für dessen Beurteilung als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück nicht maßgebend. Baugrundstücke (Absatz 3,) sowie Grundstücke, die innerhalb der im örtlichen Raumordnungskonzept nach Paragraph 31, Absatz eins, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, Landesgesetzblatt Nr. 56, in der jeweils geltenden Fassung, zur Befriedigung des Wohnbedarfes und für Zwecke der Wirtschaft vorgesehenen Bereiche liegen, gelten nicht als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke; im Hinblick auf diese Grundstücke gelten jedoch die einschlägigen Bestimmungen des
- Abschnitts über die Erklärungspflicht für Rechtserwerbe an unbebauten Baugrundstücken.
(2)Absatz 2,Ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb ist jede selbstständige wirtschaftliche Einheit, in deren Rahmen land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke bewirtschaftet werden und die geeignet ist, zum Lebensunterhalt des Bewirtschafters und seiner Familie beizutragen.
(5)Absatz 5,Als Landwirt gilt, a)wer einen landwirtschaftlichen Betrieb allein oder zusammen mit Familienangehörigen oder mit den darüber hinaus allenfalls erforderlichen landwirtschaftlichen Dienstnehmern bewirtschaftet oder b)wer nach dem Erwerb eines landwirtschaftlichen Betriebes oder eines landwirtschaftlichen Grundstückes eine Tätigkeit im Sinn der lit. a ausüben will und die dazu erforderlichen Fähigkeiten aufgrund seiner praktischen Tätigkeit oder fachlichen Ausbildung nachweisen und die Absicht der nachhaltigen ordnungsgemäßen Bewirtschaftung durch ein Betriebskonzept glaubhaft machen kann. b)wer nach dem Erwerb eines landwirtschaftlichen Betriebes oder eines landwirtschaftlichen Grundstückes eine Tätigkeit im Sinn der Litera a, ausüben will und die dazu erforderlichen Fähigkeiten aufgrund seiner praktischen Tätigkeit oder fachlichen Ausbildung nachweisen und die Absicht der nachhaltigen ordnungsgemäßen Bewirtschaftung durch ein Betriebskonzept glaubhaft machen kann.
(6)Absatz 6,Interessenten sind Landwirte, die bereit sind, anstelle des Rechtserwerbers ein gleichartiges Rechtsgeschäft unter Lebenden über den landwirtschaftlichen Betrieb oder das landwirtschaftliche Grundstück abzuschließen, wenn sie glaubhaft machen, dass a)die Bezahlung des ortsüblichen Preises, Bestandzinses oder Nutzungsentgelts und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher, für den Veräußerer nach objektiven Maßstäben notwendiger rechtsgeschäftlicher Bedingungen gewährleistet ist, b)der Erwerb den im § 6 Abs. 1 lit. a genannten Zielen dient und b)der Erwerb den im Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, genannten Zielen dient und c)im Fall des Erwerbes von landwirtschaftlichen Grundstücken ihr landwirtschaftlicher Betrieb einer Aufstockung bedarf und sie die Absicht haben, das Grundstück im Rahmen dieses Betriebes nachhaltig und ordnungsgemäß zu bewirtschaften § 4Paragraph 4Genehmigungspflicht
(1)Absatz eins,Der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedürfen Rechtsgeschäfte, die den Erwerb eines der folgenden Rechte an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken zum Gegenstand haben: a)Litera a den Erwerb des Eigentums; […] § 6Paragraph 6Genehmigungsvoraussetzungen
(1)Absatz eins,Die Genehmigung nach § 4 ist, soweit in den Abs. 2 bis 9 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn der Rechtserwerb im öffentlichen Interesse der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol den GrundsätzenDie Genehmigung nach Paragraph 4, ist, soweit in den Absatz 2 bis 9 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn der Rechtserwerb im öffentlichen Interesse der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol den Grundsätzen
- a)der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung leistungsfähiger land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe,
- b)der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes und
- c)der Aufrechterhaltung oder Herbeiführung einer nachhaltigen flächendeckenden Bewirtschaftung der land- oder forstwirtschaftlichen Grundflächen nicht widerspricht.
(2)Absatz 2,Rechtserwerbe an forstwirtschaftlichen Grundstücken sind zu genehmigen, wenn hinsichtlich des Veräußerers kein Widerspruch zu den im Abs. 1 lit. a und b genannten Grundsätzen besteht und die nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung der erworbenen Grundstücke gewährleistet ist.Rechtserwerbe an forstwirtschaftlichen Grundstücken sind zu genehmigen, wenn hinsichtlich des Veräußerers kein Widerspruch zu den im Absatz eins, Litera a und b genannten Grundsätzen besteht und die nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung der erworbenen Grundstücke gewährleistet ist. […]
(4)Absatz 4,Die Genehmigung für den Erwerb des Eigentums an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück aufgrund eines Kaufvertrages ist zu erteilen, wenn der Verkauf aufgrund von Umständen, die ohne grobes Verschulden des Verkäufers eingetreten sind, insbesondere aufgrund von Elementarereignissen, zur Vermeidung des gänzlichen Verfalls eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes notwendig ist. § 7aParagraph 7 aInteressentenregelung[…]
(5)Absatz 5,Einem Landwirt im Sinn des § 2 Abs. 5 lit. a ist die Interessenteneigenschaft nur dann zuzuerkennen, wenn sein Betrieb im selben Gemeindegebiet wie das (die) Grundstück(e), an dessen (deren) Erwerb er interessiert ist, liegt oder die Entfernung zwischen seinem Betrieb und diesem (diesen) Grundstück(
- en)nicht größer ist, als es im Hinblick auf die jeweilige Nutzungsart dieses (dieser) Grundstückes (Grundstücke) betriebswirtschaftlich vertretbar ist.Einem Landwirt im Sinn des Paragraph 2, Absatz 5, Litera a, ist die Interessenteneigenschaft nur dann zuzuerkennen, wenn sein Betrieb im selben Gemeindegebiet wie das (die) Grundstück(e), an dessen (deren) Erwerb er interessiert ist, liegt oder die Entfernung zwischen seinem Betrieb und diesem (diesen) Grundstück(
- en)nicht größer ist, als es im Hinblick auf die jeweilige Nutzungsart dieses (dieser) Grundstückes (Grundstücke) betriebswirtschaftlich vertretbar ist. § 25Paragraph 25Erteilung der Genehmigung
(1)Absatz eins,Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung für den angezeigten Rechtserwerb an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück oder durch einen Ausländer vor, so hat die Grundverkehrsbehörde mit schriftlichem Bescheid die Genehmigung zu erteilen. 2) rechtliche Erwägungen und Ergebnis: Nach dem Wortlaut des § 7a Abs 5 TGVG ist einem Landwirt im Sinne des § 2 Abs 5 lit a TGVG die Interessenteneigenschaft nur dann zuzuerkennen, wenn sein Betrieb im selben Gemeindegebiet, wie das Grundstück an dessen Erwerb er interessiert ist, liegt oder die Entfernung zwischen seinem Betrieb und diesem Grundstück nicht größer ist, als es im Hinblick auf die jeweilige Nutzungsart dieses Grundstückes betriebswirtschaftlich vertretbar ist.Nach dem Wortlaut des Paragraph 7 a, Absatz 5, TGVG ist einem Landwirt im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5, Litera a, TGVG die Interessenteneigenschaft nur dann zuzuerkennen, wenn sein Betrieb im selben Gemeindegebiet, wie das Grundstück an dessen Erwerb er interessiert ist, liegt oder die Entfernung zwischen seinem Betrieb und diesem Grundstück nicht größer ist, als es im Hinblick auf die jeweilige Nutzungsart dieses Grundstückes betriebswirtschaftlich vertretbar ist. Den EB zur Regierungsvorlage LGBl Nr 60/2009 ist zu den § 2 Abs 5, § 2 Abs 6 und 7a Abs 5 TGVG hierzu Folgendes zu entnehmen: „[…]Weiterhin wird bei der Definition des landwirtschaftlichen Betriebes darauf abgestellt, dass es sich um eine wirtschaftliche Einheit handelt, die geeignet ist, zum Lebensunterhalt des Bewirtschafters und seiner Familie beizutragen. Es sollen nur jene wirtschaftliche Einheiten darunter fallen, die aufgrund ihrer Größe geeignet sind, einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der vom landwirtschaftlichen Grundverkehr verfolgten Ziele, insbesondere der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes, zu leisten. Dadurch erfolgt eine Abgrenzung zu jenen Personen, denen ein derartiger Betrieb nur als Liebhaberei bzw. Hobby dient. Die Frage, ob die Voraussetzungen für einen Betrieb gegeben sind, ist von der Vollziehung anhand der jeweiligen örtlichen Verhältnisse und strukturellen Gegebenheiten, die in Tirol zum Teil sehr unterschiedlich sind, zu beantworten.“Den EB zur Regierungsvorlage Landesgesetzblatt Nr 60 aus 2009, ist zu den Paragraph 2, Absatz 5,, Paragraph 2, Absatz 6 und 7 a Absatz 5, TGVG hierzu Folgendes zu entnehmen: „[…]Weiterhin wird bei der Definition des landwirtschaftlichen Betriebes darauf abgestellt, dass es sich um eine wirtschaftliche Einheit handelt, die geeignet ist, zum Lebensunterhalt des Bewirtschafters und seiner Familie beizutragen. Es sollen nur jene wirtschaftliche Einheiten darunter fallen, die aufgrund ihrer Größe geeignet sind, einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der vom landwirtschaftlichen Grundverkehr verfolgten Ziele, insbesondere der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes, zu leisten. Dadurch erfolgt eine Abgrenzung zu jenen Personen, denen ein derartiger Betrieb nur als Liebhaberei bzw. Hobby dient. Die Frage, ob die Voraussetzungen für einen Betrieb gegeben sind, ist von der Vollziehung anhand der jeweiligen örtlichen Verhältnisse und strukturellen Gegebenheiten, die in Tirol zum Teil sehr unterschiedlich sind, zu beantworten.“ […] Der im § 2 Abs.6 umschriebene Begriff „Interessent“ nimmt wiederum auf den Begriff „Landwirt“ Bezug und verlangt die Erfüllung gewisser Voraussetzungen, damit der Landwirt von der neu geschaffenen Interessentenregelung profitieren kann. Im neuen § 7a Abs. 5 TGVG ist überdies vorgesehen, dass Landwirte, die gemäß § 2 Abs. 5 lit. a TGVG bereits über einen Betrieb verfügen, diesen in einer betriebswirtschaftlich vertretbaren Nähe zum erwerbenden Grundstück bewirtschaften müssen. Der im Paragraph 2, Absatz 6, umschriebene Begriff „Interessent“ nimmt wiederum auf den Begriff „Landwirt“ Bezug und verlangt die Erfüllung gewisser Voraussetzungen, damit der Landwirt von der neu geschaffenen Interessentenregelung profitieren kann. Im neuen Paragraph 7 a, Absatz 5, TGVG ist überdies vorgesehen, dass Landwirte, die gemäß Paragraph 2, Absatz 5, Litera a, TGVG bereits über einen Betrieb verfügen, diesen in einer betriebswirtschaftlich vertretbaren Nähe zum erwerbenden Grundstück bewirtschaften müssen. […] Der Abs.5 des § 7a TGVG schränkt die Interessenteneigenschaft bei einem Landwirt im Sinn des § 2 Abs.5 lit. a auf jene Landwirte ein, deren Betrieb sich in einer gewissen räumlichen Nähe zum zu erwerbenden Grundstück befindet. Im Sinn einer dem Gesetzgeber zuzugestehenden Durchschnittsbetrachtung kann jedenfalls bei Landwirten, deren Betrieb sich im selben Gemeindegebiet wie das (die) zu erwerbenden Grundstück(
- e)befindet, davon ausgegangen werden, dass durch diese eine betriebswirtschaftlich sinnvolle Bewirtschaftung gewährleistet wird. Im Übrigen ist auf die jeweilige Nutzungsart des zu erwerbenden Grundstücks abzustellen und in diesem Sinn wohl regelmäßig davon auszugehen, dass bei einer Entfernung von mehr als 10 km zwischen Betreib und zu erwerbendendem(
- n)Grundstück(
- en)keine betriebswirtschaftlich sinnvolle Bewirtschaftung möglich ist. Nur in Einzelfällen – etwa bei Almen – kann aufgrund der Art des zu erwerbenden Grundstücks auch bei einer weiteren Entfernung die Sicherstellung einer den Zielen des TGVG entsprechenden Bewirtschaftung angenommen und insofern die Interessentenstellung bejaht werden.“Der Absatz 5, des Paragraph 7 a, TGVG schränkt die Interessenteneigenschaft bei einem Landwirt im Sinn des Paragraph 2, Absatz 5, Litera a, auf jene Landwirte ein, deren Betrieb sich in einer gewissen räumlichen Nähe zum zu erwerbenden Grundstück befindet. Im Sinn einer dem Gesetzgeber zuzugestehenden Durchschnittsbetrachtung kann jedenfalls bei Landwirten, deren Betrieb sich im selben Gemeindegebiet wie das (die) zu erwerbenden Grundstück(
- e)befindet, davon ausgegangen werden, dass durch diese eine betriebswirtschaftlich sinnvolle Bewirtschaftung gewährleistet wird. Im Übrigen ist auf die jeweilige Nutzungsart des zu erwerbenden Grundstücks abzustellen und in diesem Sinn wohl regelmäßig davon auszugehen, dass bei einer Entfernung von mehr als 10 km zwischen Betreib und zu erwerbendendem(
- n)Grundstück(
- en)keine betriebswirtschaftlich sinnvolle Bewirtschaftung möglich ist. Nur in Einzelfällen – etwa bei Almen – kann aufgrund der Art des zu erwerbenden Grundstücks auch bei einer weiteren Entfernung die Sicherstellung einer den Zielen des TGVG entsprechenden Bewirtschaftung angenommen und insofern die Interessentenstellung bejaht werden.“ Aufgrund der vorstehenden Ausführungen in Zusammenschau des festgestellten Sachverhalts ist dem Beschwerdeführer die Eigenschaft als Landwirt im Sinne des § 2 Abs 5 TGVG und in weiterer Folge die Interessenteneigenschaft nach § 7a Abs 5 TGVG unbestritten zuzuerkennen, zumal sich der vom Beschwerdeführer zu etablierende Mutterkuhbetrieb samt der zu errichtenden Hofstelle auf der Liegenschaft „JJ“ EZ **** GB **** X sowohl in der räumlichen Nähe als auch im selben Gemeindegebiet zur verfahrensgegenständlichen Liegenschaft „DD“ liegt, sodass nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes davon ausgegangen werden kann, dass zwischen dem Betrieb und den zu erwerbenden Grundstücken eine betriebswirtschaftlich sinnvolle Bewirtschaftung gewährleistet ist. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen in Zusammenschau des festgestellten Sachverhalts ist dem Beschwerdeführer die Eigenschaft als Landwirt im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5, TGVG und in weiterer Folge die Interessenteneigenschaft nach Paragraph 7 a, Absatz 5, TGVG unbestritten zuzuerkennen, zumal sich der vom Beschwerdeführer zu etablierende Mutterkuhbetrieb samt der zu errichtenden Hofstelle auf der Liegenschaft „JJ“ EZ **** GB **** römisch zehn sowohl in der räumlichen Nähe als auch im selben Gemeindegebiet zur verfahrensgegenständlichen Liegenschaft „DD“ liegt, sodass nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes davon ausgegangen werden kann, dass zwischen dem Betrieb und den zu erwerbenden Grundstücken eine betriebswirtschaftlich sinnvolle Bewirtschaftung gewährleistet ist. Da der Rechtserwerb auch den Grundsätzen des § 6 Abs 1 TGVG entspricht, war im Angesicht der oben angeführten Überlegungen wie im Spruch angeführt zu entscheiden und dem Rechtserwerb an der Liegenschaft EZ **** GB **** die grundverkehrsrechtliche Genehmigung zu erteilen. Da der Rechtserwerb auch den Grundsätzen des Paragraph 6, Absatz eins, TGVG entspricht, war im Angesicht der oben angeführten Überlegungen wie im Spruch angeführt zu entscheiden und dem Rechtserwerb an der Liegenschaft EZ **** GB **** die grundverkehrsrechtliche Genehmigung zu erteilen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christian Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.33.0676.6