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{'item': 'LVwG-2017/20/1312-2'}

Obsah (9)§ 50§ 45§ 25a§ 134Art 34§ 203§ 205§ 225aArt. 4

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum17.08.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/20/1312-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs 1 Z 2 (hinsichtlich des Faktums 4.) und Z 3 (hinsichtlich des Faktums 5.) Verwaltungsstrafgesetz (VSt

G) eingestellt.1.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, (hinsichtlich des Faktums 4.) und Ziffer 3, (hinsichtlich des Faktums 5.) Verwaltungsstrafgesetz (VStG) eingestellt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrenshandlung:römisch eins. Verfahrenshandlung: Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes vorgeworfen: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Tatzeit: 30.09.2016, 10.50 Uhr Tatort: A ** Autobahn, Richtung: Osten bei km 28.310, Gemeinde W, Fahrzeug(e): LKW **** , Anhänger ****

  1. Sie haben als FahrerIn des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie die Fahrerkarte am 02.09.2016 um 13:20 Uhr, vor Ablauf des Arbeitstages entnommen haben und wirkte sich dies auf die Aufzeichnungen der einschlägigen Daten aus. Weitere Entnahmen der FK, die sich auf die Aufzeichnungen auswirkten. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F., einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.
  2. Sie haben als FahrerIn des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie die Fahrerkarte am 02.09.2016 um 13:20 Uhr, vor Ablauf des Arbeitstages entnommen haben und wirkte sich dies auf die Aufzeichnungen der einschlägigen Daten aus. Weitere Entnahmen der FK, die sich auf die Aufzeichnungen auswirkten. Dies stellt anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F., einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.
  3. Sie haben als FahrerIn des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie am 02.09.2016 und an weiteren Tagen lt Tatbeschreibung im Gerät (digitaler Fahrtschreiber) keine Fahrerkarte benutzt haben. Fahrt ohne FK als ubk Fahrer. 02.09.2016, 13:22 Uhr (1 Minute), 15:52 Uhr (1 Minute), 19:29 Uhr (1 Minute) 13.09.2016, 15:33 Uhr (1 Minute) 14.09.2016, 17:45 Uhr (1 Minute) 18.09.2016, 07:58 Uhr (1 Minute) 24.09.2016, 09:46 Uhr (1 Minute), 17:38-17:39 Uhr (2 Minuten) 25.09.2016, 09:39 Uhr (1 Minute), 11:05 Uhr (1 Minute) 29.09.2016, 06:11-06:12 Uhr (2 Minuten), 06:14 Uhr (1 Minute) und 23:16 Uhr (1 Minute), 23:17-23:20 Uhr 30.09.2016, 06:00 Uhr (1 Minute), 07:21 Uhr (1 Minute), 07:33-07:38 Uhr, 08:01-08:03 Uhr. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F., einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.“
  4. Sie haben als FahrerIn des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie am 02.09.2016 und an weiteren Tagen lt Tatbeschreibung im Gerät (digitaler Fahrtschreiber) keine Fahrerkarte benutzt haben. Fahrt ohne FK als ubk Fahrer. 02.09.2016, 13:22 Uhr (1 Minute), 15:52 Uhr (1 Minute), 19:29 Uhr (1 Minute) 13.09.2016, 15:33 Uhr (1 Minute) 14.09.2016, 17:45 Uhr (1 Minute) 18.09.2016, 07:58 Uhr (1 Minute) 24.09.2016, 09:46 Uhr (1 Minute), 17:38-17:39 Uhr (2 Minuten) 25.09.2016, 09:39 Uhr (1 Minute), 11:05 Uhr (1 Minute) 29.09.2016, 06:11-06:12 Uhr (2 Minuten), 06:14 Uhr (1 Minute) und 23:16 Uhr (1 Minute), 23:17-23:20 Uhr 30.09.2016, 06:00 Uhr (1 Minute), 07:21 Uhr (1 Minute), 07:33-07:38 Uhr, 08:01-08:03 Uhr. Dies stellt anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F., einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.“ (Die in der Strafverfügung angeführten Fakten
  5. bis
  6. wurden mit dem gegenständlichen Straferkenntnis nicht mehr angelastet.) Dadurch habe der Beschwerdeführer jeweils

§ 134Abs 1 Kraftfahrgesetz (KFG) i

Vm Art 34 Abs 1 EG-VO 165/2014 verstoßen und wurde über ihn

§ 134Abs 1 i

Vm Abs 1b KFG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 400,00 verhängt. In der Begründung wurde auf die Auswertung der digitalen Aufzeichnungen der Fahrerkarte verwiesen. Der Beschwerdeführer hätte im kontrollierten Zeitraum mehrere Fahrten ohne Fahrerkarte als unbekannter Lenker durchgeführt. Die Lenkvorgänge habe der Beschuldigte als Ruhezeit manuell nachgebucht. Wie aus der Anzeige der Polizei folge, sei zudem von der Polizei eine Anzeige wegen Verdachts der Datenfälschung nach § 225a StGB an die Staatsanwaltschaft erstattet worden. In Bezug auf das Verschulden sowie in Bezug auf die Strafbemessung wurde auf einschlägige Bestimmungen verwiesen.Dadurch habe der Beschwerdeführer jeweils

Paragraph 134, Absatz eins, Kraftfahrgesetz (KFG) in Verbindung mit Artikel 34, Absatz eins, EG-VO 165 aus 2014, verstoßen und wurde über ihn

Paragraph 134, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz eins b, KFG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 400,00 verhängt. In der Begründung wurde auf die Auswertung der digitalen Aufzeichnungen der Fahrerkarte verwiesen. Der Beschwerdeführer hätte im kontrollierten Zeitraum mehrere Fahrten ohne Fahrerkarte als unbekannter Lenker durchgeführt. Die Lenkvorgänge habe der Beschuldigte als Ruhezeit manuell nachgebucht. Wie aus der Anzeige der Polizei folge, sei zudem von der Polizei eine Anzeige wegen Verdachts der Datenfälschung nach Paragraph 225 a, StGB an die Staatsanwaltschaft erstattet worden. In Bezug auf das Verschulden sowie in Bezug auf die Strafbemessung wurde auf einschlägige Bestimmungen verwiesen. Gegen dieses Straferkenntnis wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Es wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 02.09.2016 um 13:20 Uhr seinen Arbeitstag beendet hätte. In der Folge habe der Beschwerdeführer in seiner Freizeit die Sattelzugmaschine am Privatgrundstück seines Dienstgebers gewaschen, gesaugt und die Felgen poliert, dies in der Absicht, mit der Zugmaschine am Folgetag auf das an diesem Wochenende stattfindende und sogar im Zuge des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft X als erwiesen eingeräumte „Trucker-Treffen“ zu fahren. Diesbezüglich wurde auch auf eine gemeinsam mit der Beschwerde vorgelegte Bestätigung des Arbeitgebers des Beschwerdeführers verwiesen.Gegen dieses Straferkenntnis wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Es wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 02.09.2016 um 13:20 Uhr seinen Arbeitstag beendet hätte. In der Folge habe der Beschwerdeführer in seiner Freizeit die Sattelzugmaschine am Privatgrundstück seines Dienstgebers gewaschen, gesaugt und die Felgen poliert, dies in der Absicht, mit der Zugmaschine am Folgetag auf das an diesem Wochenende stattfindende und sogar im Zuge des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn als erwiesen eingeräumte „Trucker-Treffen“ zu fahren. Diesbezüglich wurde auch auf eine gemeinsam mit der Beschwerde vorgelegte Bestätigung des Arbeitgebers des Beschwerdeführers verwiesen. Entgegen den Ausführungen des im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 28.03.2017 habe sich die Bezirkshauptmannschaft mit den Einwendungen bzw den Beweisanträgen des Beschwerdeführers nicht beschäftigt. Der Beschwerdeführer hätte auch den LKW zu keinem einzigen der genannten Zeitpunkte in Betrieb genommen. Der Sachverhalt lasse sich einfach erklären. Der betreffende LKW habe sich zu den genannten Zeitpunkten auf dem Privatgrundstück des Dienstgebers des Beschwerdeführers befunden. Insofern sei auch der Tatort (A** Autobahn) unrichtig. Das Fahrzeug sei von anderen Mitarbeitern des Dienstgebers des Beschwerdeführers bzw vom Dienstgeber selbst bewegt worden, um verschiedene Reparaturen und Waschvorgänge durchzuführen. Dies ergebe sich auch klar aus den jeweils verschwindend geringen Verstoßzeiträumen von meistens weniger als einer Minute. Es könne auch keine Rede davon sein, dass mit dem LKW eine Güterbeförderung stattgefunden hätte. Weitere Einwendungen betreffen die Strafhöhe. Das Schreiben vom 24.05.2017 wurde samt dem gegenständlichen Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht vorgelegt. In der Folge richtete das Landesverwaltungsgericht nachfolgendes E-Mail Schreiben an den Anzeigenerstatter Bezirksinspektor EE. „Sehr geehrter Herr BezInsp EE! Beim Landesverwaltungsgericht Tirol behängt ein Verwaltungsstrafverfahren gegen Herrn AA. Das Verwaltungsstrafverfahren geht auf eine von Ihnen erstellte Anzeige vom 25.12.2016 zurück. In diesem Verfahren geht es vor allem um eine Übertretung

Art 34Abs 1 EG-VO.

Herr AA soll die Fahrerkarte am 02.09.2016 um 13.20 Uhr vor Ablauf des Arbeitstages entnommen haben und dann an mehreren Tagen im September (jeweils nur eine Minute oder wie bis fünf Minuten) den LKW als unbekannter Fahrer ohne Fahrerkarte gelenkt haben.In diesem Verfahren geht es vor allem um eine Übertretung

Artikel 34, Absatz eins, EG-VO.

Herr AA soll die Fahrerkarte am 02.09.2016 um 13.20 Uhr vor Ablauf des Arbeitstages entnommen haben und dann an mehreren Tagen im September (jeweils nur eine Minute oder wie bis fünf Minuten) den LKW als unbekannter Fahrer ohne Fahrerkarte gelenkt haben. Ihrerseits wurde auch ein Abschlussbericht vom 07.12.2016 wegen Datenfälschung an die Staatsanwaltschaft erstattet. In diesem Bericht wird auf eine Vernehmung mit dem Beschuldigten verwiesen. Diese Vernehmung findet sich aber nicht im Verwaltungsstrafakt. Es wird daher um Übermittlung dieser Niederschrift ersucht. In der Beschwerde gegen das Straferkenntnis bestreitet der Beschwerdeführer, dass er den LKW zu den genannten Zeitpunkten in Betrieb genommen habe. Der LKW sei zu diesen Zeitpunkten von anderen Mitarbeitern des Dienstgebers des Beschwerdeführers gelenkt worden. Dies sei für Wasch- und Reparaturarbeiten erfolgt. Es könne keine Rede davon sein, dass zu diesem Zeitpunkt eine Fahrt zur Güterbeförderung stattgefunden habe. Es wurde diesbezüglich auch eine Bestätigung des Dienstgebers (FF) vorgelegt. Es wird nunmehr gebeten, die Niederschrift mit dem Beschwerdeführer zu übermitteln und eine Stellungnahme zu den Einwendungen des Beschwerdeführers abzugeben. Anlagen: Anzeige, Bericht an StA, Straferkenntnis und Beschwerde (jeweils auszugsweise) Bestätigung des Dienstgebers Mit freundlichen Grüßen Dr. Alfred Stöbich Richter“ In einem Antwortschreiben vom 17.07.2017 nahm Bezirksinspektor EE auf diese Anfrage Bezug und erstattete eine Stellungnahme. Weiters übermittelte er einen Zeitstrahl der Fahrerkarte des Beschwerdeführers, einen Zeitstrahl der Geräteeinheit des Beschwerdeführers und einen Zeitstrahl eines unbekannten Fahrers. Schließlich wurden auch eine „Beschuldigtenvernehmung“ vom 30.09.2016 und eine Verständigung der Staatsanwaltschaft P vom vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung unter Bestimmung einer Probezeit übermittelt. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Es ist zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass dieser am 02.09.2016 um 13:20 Uhr seinen Arbeitstag beendet und aufgrund dessen zu diesem Zeitpunkt die Fahrerkarte aus dem zuvor von ihm gelenkten LKW entnommen hat. Es kann nicht als gesichert angesehen werden, dass es der Beschwerdeführer war, der den verfahrensgegenständlichen LKW zu den unter Spruchpunkt 5. angeführten Zeiten am 02.09.2017, 13.09.2017, 14.09.2017, 24.09.2017, 25.09.2017, 29.09.2017 gelenkt hat. Hinsichtlich der angeführten Zeiträume 30.09.2016 (um 06:00 Uhr eine Minute, 07:21 Uhr eine Minute, 07:33 Uhr fünf Minuten und um 01:00 Uhr drei Minuten) ist davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführer war, der das Fahrzeug tatsächlich in der im Schuldvorwurf vorgeworfenen Weise gelenkt hat. Seitens des Meldungslegers Bezirksinspektor EE wurde aufgrund der von ihm am 30.09.2016 durchgeführten Kontrolle einerseits eine Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde und andererseits ein „Abschluss-Bericht“ an die Staatsanwaltschaft P erstattet. In diesem Bericht an die Staatsanwaltschaft wurde angezeigt, dass der Beschwerdeführer im Verdacht stehe, als Lenker eines Schwerfahrzeuges falsche Daten hergestellt bzw Daten verfälscht zu haben, indem er Lenkzeiträume, während denen er als unbekannter Fahrer ohne gesteckte Fahrerkarte unterwegs gewesen sei, auf seiner nicht gesteckten Fahrerkarte als Ruhezeit nachgebucht hätte. Er wurde auch darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer das verspätete Stecken der Fahrerkarte am 30.09.2016 und das ohne Fahrerkarte bewusste Falschbuchen einer Ruhezeit eingestanden hätte. Mit einem Schreiben vom 31.01.2017, Aktenzahl ****, verständigte die Staatsanwaltschaft P die Landespolizeidirektion Tirol, Landesverkehrsabteilung V, Kontrollstelle, in Bezug auf die gegen den Beschwerdeführer erstattete Anzeige und wurde mit dieser Verständigung mitgeteilt, dass von der Verfolgung des Beschuldigten wegen des Vergehens nach § 225a StGB

§ 203Abs 1 St

PO unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren vorläufig zurückgetreten worden sei.Mit einem Schreiben vom 31.01.2017, Aktenzahl ****, verständigte die Staatsanwaltschaft P die Landespolizeidirektion Tirol, Landesverkehrsabteilung römisch fünf, Kontrollstelle, in Bezug auf die gegen den Beschwerdeführer erstattete Anzeige und wurde mit dieser Verständigung mitgeteilt, dass von der Verfolgung des Beschuldigten wegen des Vergehens nach Paragraph 225 a, StGB

Paragraph 203, Absatz eins, StPO unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren vorläufig zurückgetreten worden sei. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Dass der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen LKW am 30.09.2016 ohne Fahrerkarte (zumindest einige Minuten) gelenkt hat, wurde von ihm, wie sich nachvollziehbar aus der am 30.09.2016 geführten Beschuldigtenvernehmung ergibt, eingestanden. Der Beschwerdeführer räumte ein, dass er schon früher munter gewesen sei und ihm gesagt worden sei, dass er laden solle und Bedenken gehabt hätte, dass er die gesetzliche Ruhezeit nicht zusammenzubringen würde. Beim Einstecken der Fahrerkarte habe ihn das Gerät nach diesen Zeiträumen gefragt und hätte er ganz normal auf Ruhezeit geklickt, wobei ihm nicht bewusst gewesen sei, dass dies strafrechtlich relevant sein könnte. In Bezug auf das Lenken des LKWs am 02.

  1. bzw 04.09.2016 erklärte er, dass er zu einem LKW-Treffen in Q in Y unterwegs gewesen sei. Der Stellungnahme des Meldungslegers gegenüber dem Landesverwaltungsgericht ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich bei der Kontrolle auch eine (offensichtlich glaubwürdige) Bestätigung über ein Trucker-Treffen vorgelegt habe und dass „diese Fahrten auch nicht beanstandet wurden“. Ein Eingeständnis hinsichtlich der weiteren Zeiträume erfolgte nicht. Diesbezüglich wurde allerdings eine Bestätigung des Herrn FF, dem Geschäftsführer des Dienstgebers des Beschwerdeführers vorgelegt, wonach der LKW zu den genannten Zeitpunkten nicht vom Beschwerdeführer sondern von ihm oder seinem Sohn auf dem Firmengelände zur Durchführung von Service- bzw Reparaturarbeiten bewegt worden wäre. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es hinsichtlich der genannten Zeiträume mit Ausnahme des 30.09.2016 möglich ist, dass das Fahrzeug nicht vom Beschwerdeführer gelenkt wurde. Allerdings bezieht sich diese Bestätigung auch auf den 30.09.2016 und die dort angeführten Zeiträume, hinsichtlich derer der Beschwerdeführer anlässlich der Kontrolle am 30.09.2016 gegenüber dem Meldungsleger eingestanden hat, dass er selbst das Fahrzeug bewegt hat. Insofern liegt leidet die Glaubwürdigkeit dieser Bestätigung und besteht grundsätzlich die Möglichkeit eines Irrtums, aber auch die Möglichkeit der vorsätzlichen Verschleierung einer strafrechtlich relevanten Tat (§ 225a StGB). Im Hinblick auf die nachfolgend dargestellten rechtlichen Erwägungen ist jedoch seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol eine nähere Klärung des Sachverhalts unterblieben.Ein Eingeständnis hinsichtlich der weiteren Zeiträume erfolgte nicht. Diesbezüglich wurde allerdings eine Bestätigung des Herrn FF, dem Geschäftsführer des Dienstgebers des Beschwerdeführers vorgelegt, wonach der LKW zu den genannten Zeitpunkten nicht vom Beschwerdeführer sondern von ihm oder seinem Sohn auf dem Firmengelände zur Durchführung von Service- bzw Reparaturarbeiten bewegt worden wäre. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es hinsichtlich der genannten Zeiträume mit Ausnahme des 30.09.2016 möglich ist, dass das Fahrzeug nicht vom Beschwerdeführer gelenkt wurde. Allerdings bezieht sich diese Bestätigung auch auf den 30.09.2016 und die dort angeführten Zeiträume, hinsichtlich derer der Beschwerdeführer anlässlich der Kontrolle am 30.09.2016 gegenüber dem Meldungsleger eingestanden hat, dass er selbst das Fahrzeug bewegt hat. Insofern liegt leidet die Glaubwürdigkeit dieser Bestätigung und besteht grundsätzlich die Möglichkeit eines Irrtums, aber auch die Möglichkeit der vorsätzlichen Verschleierung einer strafrechtlich relevanten Tat (Paragraph 225 a, StGB). Im Hinblick auf die nachfolgend dargestellten rechtlichen Erwägungen ist jedoch seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol eine nähere Klärung des Sachverhalts unterblieben. IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen: Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, hat folgenden Wortlaut:Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, hat folgenden Wortlaut: Benutzung von Fahrerkarten und Schaublättern

(1)Die Fahrer benutzen für jeden Tag, an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen, Schaublätter oder Fahrerkarten. Das Schaublatt oder die Fahrerkarte wird nicht vor dem Ende der täglichen Arbeitszeit entnommen, es sei denn, eine Entnahme ist anderweitig zulässig. Schaublätter oder Fahrerkarten dürfen nicht über den Zeitraum, für den sie bestimmt sind, hinaus verwendet werden. § 225a Strafgesetzbuch (StGB) idgF umschreibt das Delikt der Datenfälschung und lautet wie folgt:Paragraph 225 a, Strafgesetzbuch (StGB) idgF umschreibt das Delikt der Datenfälschung und lautet wie folgt: Datenfälschung Wer durch Eingabe, Veränderung, Löschung oder Unterdrückung von Daten falsche Daten mit dem Vorsatz herstellt oder echte Daten mit dem Vorsatz verfälscht, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen. § 203 und § 205 StPO idgF lauten wie folgt:Paragraph 203 und Paragraph 205, StPO idgF lauten wie folgt: Probezeit § 203.
(1)Unter den Voraussetzungen des § 198 kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung einer Straftat unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr bis zu zwei Jahren vorläufig zurücktreten. Der Lauf der Probezeit beginnt mit der Zustellung der Verständigung über den vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung.Paragraph 203,
(1)Unter den Voraussetzungen des Paragraph 198, kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung einer Straftat unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr bis zu zwei Jahren vorläufig zurücktreten. Der Lauf der Probezeit beginnt mit der Zustellung der Verständigung über den vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung.
(2)Soweit nicht aus besonderen Gründen darauf verzichtet werden kann, ist der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung überdies davon abhängig zu machen, dass sich der Beschuldigte ausdrücklich bereit erklärt, während der Probezeit bestimmte Pflichten zu erfüllen, die als Weisungen (§ 51 StGB) erteilt werden könnten, und sich durch einen Bewährungshelfer (§ 52 StGB) betreuen zu lassen. Dabei kommt insbesondere die Pflicht in Betracht, den entstandenen Schaden nach Kräften gutzumachen oder sonst zum Ausgleich der Folgen der Tat beizutragen.
(2)Soweit nicht aus besonderen Gründen darauf verzichtet werden kann, ist der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung überdies davon abhängig zu machen, dass sich der Beschuldigte ausdrücklich bereit erklärt, während der Probezeit bestimmte Pflichten zu erfüllen, die als Weisungen (Paragraph 51, StGB) erteilt werden könnten, und sich durch einen Bewährungshelfer (Paragraph 52, StGB) betreuen zu lassen. Dabei kommt insbesondere die Pflicht in Betracht, den entstandenen Schaden nach Kräften gutzumachen oder sonst zum Ausgleich der Folgen der Tat beizutragen.
(3)Die Staatsanwaltschaft hat dem Beschuldigten mitzuteilen, dass Anklage gegen ihn wegen einer bestimmten Straftat für eine bestimmte Probezeit vorläufig unterbleibe, und ihn im Sinne des § 207 zu informieren. Gegebenenfalls hat die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten mitzuteilen, dass dieser vorläufige Rücktritt von der Verfolgung voraussetze, dass er sich ausdrücklich bereit erklärt, bestimmte Pflichten auf sich zu nehmen und sich von einem Bewährungshelfer betreuen zu lassen (Abs. 2). In diesem Fall kann die Staatsanwaltschaft auch eine in der Sozialarbeit erfahrene Person um die Erteilung dieser Informationen sowie darum ersuchen, den Beschuldigten bei der Erfüllung solcher Pflichten zu betreuen (§ 29b des Bewährungshilfegesetzes).
(3)Die Staatsanwaltschaft hat dem Beschuldigten mitzuteilen, dass Anklage gegen ihn wegen einer bestimmten Straftat für eine bestimmte Probezeit vorläufig unterbleibe, und ihn im Sinne des Paragraph 207, zu informieren. Gegebenenfalls hat die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten mitzuteilen, dass dieser vorläufige Rücktritt von der Verfolgung voraussetze, dass er sich ausdrücklich bereit erklärt, bestimmte Pflichten auf sich zu nehmen und sich von einem Bewährungshelfer betreuen zu lassen (Absatz 2,). In diesem Fall kann die Staatsanwaltschaft auch eine in der Sozialarbeit erfahrene Person um die Erteilung dieser Informationen sowie darum ersuchen, den Beschuldigten bei der Erfüllung solcher Pflichten zu betreuen (Paragraph 29 b, des Bewährungshilfegesetzes).
(4)Nach Ablauf der Probezeit und Erfüllung allfälliger Pflichten hat die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung endgültig zurückzutreten, sofern das Verfahren nicht

§ 205nachträglich fortzusetzen ist.

(4)Nach Ablauf der Probezeit und Erfüllung allfälliger Pflichten hat die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung endgültig zurückzutreten, sofern das Verfahren nicht

Paragraph 205, nachträglich fortzusetzen ist. Nachträgliche Fortsetzung des Strafverfahrens § 205.

(1)Nach einem nicht bloß vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung des Beschuldigten nach diesem Hauptstück (§§ 200 Abs. 5, 201 Abs. 5, 203 Abs. 4 und 204 Abs. 1) ist eine Fortsetzung des Strafverfahrens nur unter den Voraussetzungen der ordentlichen Wiederaufnahme zulässig. Vor einem solchen Rücktritt ist das Strafverfahren jedenfalls dann fortzusetzen, wenn der Beschuldigte dies verlangt.Paragraph 205,
(1)Nach einem nicht bloß vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung des Beschuldigten nach diesem Hauptstück (Paragraphen 200, Absatz 5, 201, Absatz 5, 203, Absatz 4 und 204 Absatz eins,) ist eine Fortsetzung des Strafverfahrens nur unter den Voraussetzungen der ordentlichen Wiederaufnahme zulässig. Vor einem solchen Rücktritt ist das Strafverfahren jedenfalls dann fortzusetzen, wenn der Beschuldigte dies verlangt.
(2)Hat die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vorgeschlagen, einen Geldbetrag zu bezahlen (§ 200 Abs. 4), gemeinnützige Leistungen zu erbringen (§ 201 Abs. 4) oder eine Probezeit und allfällige Pflichten auf sich zu nehmen (§ 203 Abs. 3), oder ist die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat vorläufig zurückgetreten (§§ 201 Abs. 1, 203 Abs. 1, 204 Abs. 3), so hat sie das Strafverfahren fortzusetzen, wenn
(2)Hat die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vorgeschlagen, einen Geldbetrag zu bezahlen (Paragraph 200, Absatz 4,), gemeinnützige Leistungen zu erbringen (Paragraph 201, Absatz 4,) oder eine Probezeit und allfällige Pflichten auf sich zu nehmen (Paragraph 203, Absatz 3,), oder ist die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat vorläufig zurückgetreten (Paragraphen 201, Absatz eins, 203, Absatz eins, 204, Absatz 3,), so hat sie das Strafverfahren fortzusetzen, wenn
  1. der Beschuldigte den Geldbetrag samt allfälliger Schadensgutmachung, oder die gemeinnützigen Leistungen samt allfälligem Tatfolgenausgleich nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zahlt oder erbringt oder wenn eine Ausgleichsvereinbarung nicht zustande kommt oder diese vom Beschuldigten nicht erfüllt wird,
  2. der Beschuldigte übernommene Pflichten nicht hinreichend erfüllt, den Pauschalkostenbeitrag (§ 388 Abs. 1 und 2) nicht leistet oder sich beharrlich dem Einfluss des Bewährungshelfers entzieht oder
  3. der Beschuldigte übernommene Pflichten nicht hinreichend erfüllt, den Pauschalkostenbeitrag (Paragraph 388, Absatz eins und 2) nicht leistet oder sich beharrlich dem Einfluss des Bewährungshelfers entzieht oder
  4. gegen den Beschuldigten vor Ablauf der Probezeit oder vor Erstattung des abschließenden Berichts nach § 204 Abs. 4 wegen einer anderen Straftat ein Strafverfahren eingeleitet wird. In diesem Fall ist die nachträgliche Fortsetzung des Verfahrens zulässig, sobald gegen den Beschuldigten wegen der neuen oder neu hervorgekommenen Straftat Anklage eingebracht wird, und zwar auch noch während dreier Monate nach dem Einbringen, selbst wenn inzwischen die Probezeit abgelaufen ist. Das nachträglich fortgesetzte Strafverfahren ist jedoch nach Maßgabe der übrigen Voraussetzungen zu beenden, wenn das neue Strafverfahren auf andere Weise als durch einen Schuldspruch beendet wird.
  5. gegen den Beschuldigten vor Ablauf der Probezeit oder vor Erstattung des abschließenden Berichts nach Paragraph 204, Absatz 4, wegen einer anderen Straftat ein Strafverfahren eingeleitet wird. In diesem Fall ist die nachträgliche Fortsetzung des Verfahrens zulässig, sobald gegen den Beschuldigten wegen der neuen oder neu hervorgekommenen Straftat Anklage eingebracht wird, und zwar auch noch während dreier Monate nach dem Einbringen, selbst wenn inzwischen die Probezeit abgelaufen ist. Das nachträglich fortgesetzte Strafverfahren ist jedoch nach Maßgabe der übrigen Voraussetzungen zu beenden, wenn das neue Strafverfahren auf andere Weise als durch einen Schuldspruch beendet wird.
(3)Von der Fortsetzung des Verfahrens kann jedoch abgesehen werden, wenn dies in den Fällen des Abs. 2 Z 1 aus besonderen Gründen vertretbar erscheint, in den Fällen des Abs. 2 Z 2 und 3 nach den Umständen nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Im Übrigen ist die Fortsetzung des Verfahrens in den im Abs. 2 angeführten Fällen außer unter den in Z 1 bis 3 angeführten Voraussetzungen nur zulässig, wenn der Beschuldigte den dort erwähnten Vorschlag der Staatsanwaltschaft nicht annimmt.
(3)Von der Fortsetzung des Verfahrens kann jedoch abgesehen werden, wenn dies in den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins, aus besonderen Gründen vertretbar erscheint, in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2 und 3 nach den Umständen nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Im Übrigen ist die Fortsetzung des Verfahrens in den im Absatz 2, angeführten Fällen außer unter den in Ziffer eins bis 3 angeführten Voraussetzungen nur zulässig, wenn der Beschuldigte den dort erwähnten Vorschlag der Staatsanwaltschaft nicht annimmt.
(4)Wenn der Beschuldigte den Geldbetrag nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zahlen oder den übernommenen Verpflichtungen nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommen kann, weil ihn dies wegen einer erheblichen Änderung der für die Höhe des Geldbetrages oder die Art oder den Umfang der Verpflichtungen maßgeblichen Umstände unbillig hart träfe, so kann die Staatsanwaltschaft die Höhe des Geldbetrages oder die Verpflichtung angemessen ändern.
(5)Verpflichtungen, die der Beschuldigte übernommen, und Zahlungen und sonstige Ausgleichsmaßnahmen, zu denen er sich bereit erklärt hat, werden mit der nachträglichen Fortsetzung des Verfahrens gegenstandslos. Die Bewährungshilfe endet; § 179 bleibt jedoch unberührt. Geldbeträge, die der Beschuldigte geleistet hat (§ 200), sind auf eine nicht bedingt nachgesehene Geldstrafe unter sinngemäßer Anwendung des § 38 Abs. 1 Z 1 StGB anzurechnen; im Übrigen sind sie zurückzuzahlen. Andere Leistungen sind nicht zu ersetzen, im Fall einer Verurteilung jedoch gleichfalls angemessen auf die Strafe anzurechnen. Dabei sind insbesondere Art und Dauer der Leistung zu berücksichtigen.
(5)Verpflichtungen, die der Beschuldigte übernommen, und Zahlungen und sonstige Ausgleichsmaßnahmen, zu denen er sich bereit erklärt hat, werden mit der nachträglichen Fortsetzung des Verfahrens gegenstandslos. Die Bewährungshilfe endet; Paragraph 179, bleibt jedoch unberührt. Geldbeträge, die der Beschuldigte geleistet hat (Paragraph 200,), sind auf eine nicht bedingt nachgesehene Geldstrafe unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB anzurechnen; im Übrigen sind sie zurückzuzahlen. Andere Leistungen sind nicht zu ersetzen, im Fall einer Verurteilung jedoch gleichfalls angemessen auf die Strafe anzurechnen. Dabei sind insbesondere Art und Dauer der Leistung zu berücksichtigen. V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Vom Meldungsleger wurde gegenüber der Verwaltungsbehörde und gegenüber der Staatsanwaltschaft insbesondere der Vorwurf zur Anzeige gebracht, dass der Beschwerdeführer den LKW zu näher angeführten Zeiten entgegen einer diesbezüglichen Verpflichtung ohne Fahrerkarte gelenkt habe. Die Anzeige gegenüber der Verwaltungsbehörde erfolgte ua im Hinblick auf den Verdacht eines Verstoßes nach Art 34 Abs 1 EG-VO 165/2014. Die gerichtliche Anzeige wurde wegen des Verdachtes der Datenfälschung (

§ 225aSt

GB) erstattet. Diese Konstellation wirft die Frage etwaigen Verstoßes gegen den Grundsatz „ne bis in idem“ auf.Vom Meldungsleger wurde gegenüber der Verwaltungsbehörde und gegenüber der Staatsanwaltschaft insbesondere der Vorwurf zur Anzeige gebracht, dass der Beschwerdeführer den LKW zu näher angeführten Zeiten entgegen einer diesbezüglichen Verpflichtung ohne Fahrerkarte gelenkt habe. Die Anzeige gegenüber der Verwaltungsbehörde erfolgte ua im Hinblick auf den Verdacht eines Verstoßes nach Artikel 34, Absatz eins, EG-VO 165 aus 2014,. Die gerichtliche Anzeige wurde wegen des Verdachtes der Datenfälschung (

Paragraph 225 a, StGB) erstattet. Diese Konstellation wirft die Frage etwaigen Verstoßes gegen den Grundsatz „ne bis in idem“ auf.

Art. 4Abs.

1 7. ZP-EMRK darf „[n]iemand […] wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden."

Artikel 4, Absatz eins, 7.

ZP-EMRK darf „[n]iemand […] wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden." Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. zB VfSlg. 14.696/1996, 15.128/1998, 15.199/1998) widerspricht eine Regelung, wonach durch eine Tat unterschiedliche Delikte verwirklicht werden (Idealkonkurrenz), nicht zwingend dem Doppelbestrafungsverbot des Art. 4 Abs. 1

  1. ZP-EMRK. Die Verfolgung wegen ein und desselben tatsächlichen Verhaltens nach zwei verschiedenen Straftatbeständen ist daher grundsätzlich zulässig, sofern diese sich in ihren wesentlichen Elementen unterscheiden (vgl. VfSlg. 18.833/2009, 19.280/2010). Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung vergleiche zB VfSlg. 14.696 aus 1996,, 15.128 aus 1998,, 15.199 aus 1998,) widerspricht eine Regelung, wonach durch eine Tat unterschiedliche Delikte verwirklicht werden (Idealkonkurrenz), nicht zwingend dem Doppelbestrafungsverbot des Artikel 4, Absatz eins,
  2. ZP-EMRK. Die Verfolgung wegen ein und desselben tatsächlichen Verhaltens nach zwei verschiedenen Straftatbeständen ist daher grundsätzlich zulässig, sofern diese sich in ihren wesentlichen Elementen unterscheiden vergleiche VfSlg. 18.833 aus 2009,, 19.280 aus 2010,). Eine verfassungsrechtlich unzulässige Doppel- oder Mehrfachbestrafung im Sinne des Art. 4 Abs. 1
  3. ZP-EMRK liegt dann vor, wenn eine Strafdrohung oder Strafverfolgung wegen einer strafbaren Handlung bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war, also der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft. Ein weitergehendes Strafbedürfnis entfällt daher, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mitumfasst. Strafverfolgungen bzw. Verurteilungen wegen mehrerer Delikte, deren Straftatbestände einander wegen wechselseitiger Subsidiarität, Spezialität oder Konsumtion ausschließen, bilden verfassungswidrige Doppelbestrafungen, wenn und weil dadurch ein und dieselbe strafbare Handlung strafrechtlich mehrfach geahndet wird (vgl. ausdrücklich VfSlg. 14.696/1996). Eine verfassungsrechtlich unzulässige Doppel- oder Mehrfachbestrafung im Sinne des Artikel 4, Absatz eins,
  4. ZP-EMRK liegt dann vor, wenn eine Strafdrohung oder Strafverfolgung wegen einer strafbaren Handlung bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war, also der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft. Ein weitergehendes Strafbedürfnis entfällt daher, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mitumfasst. Strafverfolgungen bzw. Verurteilungen wegen mehrerer Delikte, deren Straftatbestände einander wegen wechselseitiger Subsidiarität, Spezialität oder Konsumtion ausschließen, bilden verfassungswidrige Doppelbestrafungen, wenn und weil dadurch ein und dieselbe strafbare Handlung strafrechtlich mehrfach geahndet wird vergleiche ausdrücklich VfSlg. 14.696 aus 1996,). Eine gesetzliche Strafdrohung widerspricht Art. 4 Abs. 1
  5. ZP-EMRK, wenn sie den wesentlichen Gesichtspunkt eines Straftatbestandes, der bereits Teil eines von den Strafgerichten zu ahndenden Straftatbestandes ist, neuerlich einer Beurteilung und Bestrafung durch die Verwaltungsbehörden unterwirft (vgl. VfSlg. 15.128/1998), sich also die Entscheidung des Strafgerichts einerseits und der Verwaltungsbehörde andererseits auf das „gleiche Verhalten“ gründen (vgl. EGMR 23.10.1995, Appl. Nr. 15.963/90, Gradinger).Eine gesetzliche Strafdrohung widerspricht Artikel 4, Absatz eins,
  6. ZP-EMRK, wenn sie den wesentlichen Gesichtspunkt eines Straftatbestandes, der bereits Teil eines von den Strafgerichten zu ahndenden Straftatbestandes ist, neuerlich einer Beurteilung und Bestrafung durch die Verwaltungsbehörden unterwirft vergleiche VfSlg. 15.128 aus 1998,), sich also die Entscheidung des Strafgerichts einerseits und der Verwaltungsbehörde andererseits auf das „gleiche Verhalten“ gründen vergleiche EGMR 23.10.1995, Appl. Nr. 15.963/90, Gradinger). Aufgrund der Anzeige des Meldungslegers an die Staatsanwaltschaft wurde gegen den Beschwerdeführer neben dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren auch ein strafgerichtliches Verfahren wegen eines Vergehens nach § 225a StGB eingeleitet. Vor dem Hintergrund der oben zitierten höchstgerichtlichen Judikatur ist aus Sicht des erkennenden Gerichts davon auszugehen, dass der Tatbestand des § 225a StGB auch den Unrechts- und Schuldgehalt einer Übertretung

Art 34Abs 1 EG-VO 165/2014 umfasst.

Beide Normen zielen fallbezogen auf die Vermeidung von Manipulationen im Zusammenhang mit der Verwendung der digitalen Fahrerkarte ab und sollen letztlich sicherstellen, dass eine einfache und verlässliche Nachprüfbarkeit in Bezug auf die Einhaltung der hier maßgeblichen sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften, welche letztlich auch der Verkehrssicherheit dienen, gegeben ist. Aufgrund der Anzeige des Meldungslegers an die Staatsanwaltschaft wurde gegen den Beschwerdeführer neben dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren auch ein strafgerichtliches Verfahren wegen eines Vergehens nach Paragraph 225 a, StGB eingeleitet. Vor dem Hintergrund der oben zitierten höchstgerichtlichen Judikatur ist aus Sicht des erkennenden Gerichts davon auszugehen, dass der Tatbestand des Paragraph 225 a, StGB auch den Unrechts- und Schuldgehalt einer Übertretung

Artikel 34, Absatz eins, EG-VO 165 aus 2014, umfasst.

Beide Normen zielen fallbezogen auf die Vermeidung von Manipulationen im Zusammenhang mit der Verwendung der digitalen Fahrerkarte ab und sollen letztlich sicherstellen, dass eine einfache und verlässliche Nachprüfbarkeit in Bezug auf die Einhaltung der hier maßgeblichen sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften, welche letztlich auch der Verkehrssicherheit dienen, gegeben ist. Das gegen den Beschwerdeführer geführte strafgerichtliche Verfahren wurde mit einer diversionellen Erledigung

§ 203Abs 1 St

PO unter Setzung einer Probezeit in der Weise beendet, dass die Anklagebehörde (vorläufig) von der Strafverfolgung zurückgetreten ist. Der VwGH hat in einem Erk vom 10.01.2017, Ra 2016/02/0230, ausgesprochen, dass im Fall einer Einstellung nach§ 190 StPO zunächst zu prüfen sei, ob sie (formell und materiell) rechtskräftig im Sinne von unwiderruflich geworden ist, somit keine formlose Fortführungsmöglichkeit mehr bestehe und daher ein Anklageverbrauch stattgefunden habe. Diese Rechtsansicht ist auf die gegenständliche Konstellation durchaus übertragbar. Da eine nachträgliche Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens nicht formlos, sondern nur unter den Voraussetzungen des § 205 StPO möglich ist, ist dem Rücktritt von der Verfolgung unter Bestimmung einer Probezeit eine Sperrwirkung verbunden, sodass eine verwaltungsrechtliche Bestrafung nach Art 34 Abs 1 EG-VO 165/2014 nicht in Betracht kommt (vgl Erkenntnis des LVwG Wien vom 12.04.2016, VGW-001/016/438/2016 uHa VwGH vom 29.05.2015, 2012/02/0238).Das gegen den Beschwerdeführer geführte strafgerichtliche Verfahren wurde mit einer diversionellen Erledigung

Paragraph 203, Absatz eins, StPO unter Setzung einer Probezeit in der Weise beendet, dass die Anklagebehörde (vorläufig) von der Strafverfolgung zurückgetreten ist. Der VwGH hat in einem Erk vom 10.01.2017, Ra 2016/02/0230, ausgesprochen, dass im Fall einer Einstellung nach§ 190 StPO zunächst zu prüfen sei, ob sie (formell und materiell) rechtskräftig im Sinne von unwiderruflich geworden ist, somit keine formlose Fortführungsmöglichkeit mehr bestehe und daher ein Anklageverbrauch stattgefunden habe. Diese Rechtsansicht ist auf die gegenständliche Konstellation durchaus übertragbar. Da eine nachträgliche Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens nicht formlos, sondern nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 205, StPO möglich ist, ist dem Rücktritt von der Verfolgung unter Bestimmung einer Probezeit eine Sperrwirkung verbunden, sodass eine verwaltungsrechtliche Bestrafung nach Artikel 34, Absatz eins, EG-VO 165 aus 2014, nicht in Betracht kommt vergleiche Erkenntnis des LVwG Wien vom 12.04.2016, VGW-001/016/438/2016 uHa VwGH vom 29.05.2015, 2012/02/0238). Hinsichtlich des Schuldvorwurfes, am 02.09.2016 um 13:20 Uhr die Fahrerkarte vor Ablauf des Arbeitstages entnommen zu haben, ist es auf der Grundlage der Ergebnisse des Beweisverfahrens auch möglich, dass der Arbeitstag tatsächlich um diese Uhrzeit geendet hat. Die Beschwerde erweist sich daher als berechtigt und war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. VI. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Es fehlt, soweit erkennbar, an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, inwieweit eine Erledigung der Staatanwaltschaft

§ 203Abs 1 St

PO iZm dem Vorwurf der Datenfälschung

§ 225aSt

GB bei nicht ordnungsgemäßer Verwendung einer Fahrerkarte eine Sperrwirkung hinsichtlich eines Vorwurfes Art 34 Abs 1 EG-VO 165/2014 ausübt, und kommt dieser Rechtsfrage eine grundsätzliche Bedeutung zu.Es fehlt, soweit erkennbar, an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, inwieweit eine Erledigung der Staatanwaltschaft

Paragraph 203, Absatz eins, StPO iZm dem Vorwurf der Datenfälschung

Paragraph 225 a, StGB bei nicht ordnungsgemäßer Verwendung einer Fahrerkarte eine Sperrwirkung hinsichtlich eines Vorwurfes Artikel 34, Absatz eins, EG-VO 165 aus 2014, ausübt, und kommt dieser Rechtsfrage eine grundsätzliche Bedeutung zu. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alfred Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.20.1312.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.