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{'item': 'LVwG-2017/36/0735-5'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum17.08.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/36/0735-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Barbara Gstir über die Beschwerde von BB, wohnhaft in Y, Adresse 1, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. CC und Mag. DD in X, Adresse 2, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde X vom 25.01.2017, Zahl ****,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Barbara Gstir über die Beschwerde von BB, wohnhaft in Y, Adresse 1, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. CC und Mag. DD in römisch zehn, Adresse 2, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde römisch zehn vom 25.01.2017, Zahl ****, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben auch die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit dem 30.03.2016 bei der Baubehörde eingelangten Baugesuch beantragte Herr AA die Erteilung der Baubewilligung für Zu- und Umbaumaßnahmen beim bestehenden Gebäude auf Gst ****/24 KG X Land. Mit dem 30.03.2016 bei der Baubehörde eingelangten Baugesuch beantragte Herr AA die Erteilung der Baubewilligung für Zu- und Umbaumaßnahmen beim bestehenden Gebäude auf Gst ****/24 KG römisch zehn Land. Wie sich aus den Einreichunterlagen, insbesondere den Plänen des DI EE vom 09.03.2016, Plannummern **** bis **** sowie der Aufstellung vom 07.04.2016 ergibt, wurde damit die Erteilung der baurechtlichen Bewilligung für folgende bauliche Maßnahmen beantragt: Errichtung einer Aufzugsanlage, Anbringung eines Vollwärmeschutz an allen Gebäudefassaden, Adaptierung von Fensterelementen, Errichtung einer Fluchttreppe aus der Tiefgarage, Umbaumaßnahmen in den Tops 1, 5, 9 und 10 sowie im Fitnessraum, die Nutzungserweiterung des Top 11 durch Umnutzung des Tankraums, und eine Änderung der Dachflächenfenster sowie neue Dachflächenfenster im Gangbereich. Dazu wurde von der Baubehörde insbesondere das hochbautechnische Gutachten vom 19.10.2016 und die raumordnungsfachliche Stellungnahme vom 23.01.2017 eingeholt sowie von der nunmehrigen Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 14.12.2016 die schriftlichen Einwendungen erhoben. In weiterer Folge wurde dann mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde X vom 25.01.2017, Zahl ****, den gegenständlich beantragten Baumaßnahmen die baurechtliche Bewilligung unter der Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt.In weiterer Folge wurde dann mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde römisch zehn vom 25.01.2017, Zahl ****, den gegenständlich beantragten Baumaßnahmen die baurechtliche Bewilligung unter der Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Dagegen hat Frau BB (in der Folge: Beschwerdeführerin) durch ihrer Rechtsvertreter fristgerecht die Beschwerde vom 23.02.2017 erhoben und darin im Wesentlichen Folgendes vorgebracht: Die belangte Behörde gehe zu Unrecht davon aus, dass die Abstandsbestimmungen bezüglich der Gste ****/2 und ****/19, beide KG X Land, im Miteigentum der Beschwerdeführerin, eingehalten werden. Ihre diesbezüglichen Einwendungen hat die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf den Umstand gestützt, dass neben der Anbringung einer Wärmedämmung auch Dachgaupen auf dem Dach der Liegenschaft des Bauwerbers errichtet werden. Nicht nachvollziehbar seien die Ausführungen der belangten Behörde auf Seite 12 des angefochtenen Bescheides, wonach „der Abstand der Dachgaupen zur Grenze des Grundstück ****/2 KG X Land mehr als 10 Meter betrage und diese ca 8,9 m hoch seien, sodass diese die erforderlichen Mindestabstände nach § 6 Abs 1 TBO 2011 zu diesem Grundstück hin „offensichtlich" erfüllen”. Wie die belangte Behörde zur Einhaltung der erforderlichen Mindestabstände von 6,07 Meter komme, sei dem Bescheid nicht zu entnehmen, insbesondere führe die belangte Behörde selbst aus, dass die Mindestabstände zum Grundstück tatsächlich überschritten würden. Auch die Ausführungen der belangten Behörde zur Aufbringung einer Dämmung und dadurch bewirkten Einhaltung der Ausnahmebestimmung des § 62 Abs 7 und 8 TBO seien nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin habe bereits in ihren Einwendungen ausdrücklich ausgeführt, dass die für die Bemessung der Abstandsbestimmungen maßgebliche Höhe des Dachfirstes nicht nur durch die Anbringung von Wärmedämmmaterial auf der Dachfläche, sondern durch eine Anhebung des Dachstuhls über den genehmigten Bestand bewirkt werde. Es gehe daher zusammengefasst nicht darum, ob das auf der Dachfläche angebrachte Wärmedämmmaterial auch feste Bestandteile umfasse, sondern dass eben erst durch Anhebung der Dachfläche an sich die ursprünglich genehmigte Gebäudehöhe erreicht werde. Nicht nachvollziehbar seien auch die Ausführungen zur Dämmstärke. Nach Ansicht der belangten Behörde sei das Ausmaß der zulässigen Dämmung von 30 cm lotrecht zur Dachfläche zu messen. Nach Ansicht der belangten Behörde ergebe sich aus dem Winkel von 19 ° ein zulässiger lotrechter Abstand zwischen Dachhaut vor und nach Dämmmaßnahmen von 31,7 cm, sodass der zuvor angegebene Wert der zulässigen Dämmung von 30 cm lotrecht zur Dachfläche erst recht nicht eingehalten werde. Zusammengefasst sei daher der Bescheid in Bezug auf die Feststellungen zur Einhaltung der Mindestabstandsbestimmungen mit wesentlichen Begründungsmängeln behaftet. Da die Abstandsbestimmungen auch nach Ansicht der belangten Behörde überschritten würden, sei der Bescheid diesbezüglich in Verkennung der Rechtslage ergangen. Die belangte Behörde gehe zu Unrecht davon aus, dass die Abstandsbestimmungen bezüglich der Gste ****/2 und ****/19, beide KG römisch zehn Land, im Miteigentum der Beschwerdeführerin, eingehalten werden. Ihre diesbezüglichen Einwendungen hat die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf den Umstand gestützt, dass neben der Anbringung einer Wärmedämmung auch Dachgaupen auf dem Dach der Liegenschaft des Bauwerbers errichtet werden. Nicht nachvollziehbar seien die Ausführungen der belangten Behörde auf Seite 12 des angefochtenen Bescheides, wonach „der Abstand der Dachgaupen zur Grenze des Grundstück ****/2 KG römisch zehn Land mehr als 10 Meter betrage und diese ca 8,9 m hoch seien, sodass diese die erforderlichen Mindestabstände nach Paragraph 6, Absatz eins, TBO 2011 zu diesem Grundstück hin „offensichtlich" erfüllen”. Wie die belangte Behörde zur Einhaltung der erforderlichen Mindestabstände von 6,07 Meter komme, sei dem Bescheid nicht zu entnehmen, insbesondere führe die belangte Behörde selbst aus, dass die Mindestabstände zum Grundstück tatsächlich überschritten würden. Auch die Ausführungen der belangten Behörde zur Aufbringung einer Dämmung und dadurch bewirkten Einhaltung der Ausnahmebestimmung des Paragraph 62, Absatz 7 und 8 TBO seien nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin habe bereits in ihren Einwendungen ausdrücklich ausgeführt, dass die für die Bemessung der Abstandsbestimmungen maßgebliche Höhe des Dachfirstes nicht nur durch die Anbringung von Wärmedämmmaterial auf der Dachfläche, sondern durch eine Anhebung des Dachstuhls über den genehmigten Bestand bewirkt werde. Es gehe daher zusammengefasst nicht darum, ob das auf der Dachfläche angebrachte Wärmedämmmaterial auch feste Bestandteile umfasse, sondern dass eben erst durch Anhebung der Dachfläche an sich die ursprünglich genehmigte Gebäudehöhe erreicht werde. Nicht nachvollziehbar seien auch die Ausführungen zur Dämmstärke. Nach Ansicht der belangten Behörde sei das Ausmaß der zulässigen Dämmung von 30 cm lotrecht zur Dachfläche zu messen. Nach Ansicht der belangten Behörde ergebe sich aus dem Winkel von 19 ° ein zulässiger lotrechter Abstand zwischen Dachhaut vor und nach Dämmmaßnahmen von 31,7 cm, sodass der zuvor angegebene Wert der zulässigen Dämmung von 30 cm lotrecht zur Dachfläche erst recht nicht eingehalten werde. Zusammengefasst sei daher der Bescheid in Bezug auf die Feststellungen zur Einhaltung der Mindestabstandsbestimmungen mit wesentlichen Begründungsmängeln behaftet. Da die Abstandsbestimmungen auch nach Ansicht der belangten Behörde überschritten würden, sei der Bescheid diesbezüglich in Verkennung der Rechtslage ergangen. Weiters wurde mit näheren Ausführungen vorgebracht, dass die belangte Behörde darüber hinaus auch zu Unrecht davon ausgehe, dass es im örtlichen Raumordnungskonzept keine Festlegung gebe, dass für das Siedlungsgebiet „S“ ein Bebauungsplan zu erlassen sei. Gemäß der
  3. Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Stadtgemeinde X, welches mit 31.7.2015 in Kraft getreten sei, sowie den einen integrierenden Bestandteil des örtlichen Raumordnungskonzeptes bildenden Anlagen, insbesondere der Anlage B sowie dem Verordnungsplan 01/14 (Anlage A), liege das zu bebauende Grundstück im Siedlungsgebiet „S“. Das mit Stempel W ** markierte Gebiet liege in der Dichtezone D 1 gemäß Beilage B zum örtlichen Raumordnungskonzept. Erläuternd heiße es dort, dass für den Stadtteil S die Verkehrserschließung derzeit unzureichend sei. Vor einer besseren verkehrlichen Anbindung der Stadtteile an das übergeordnete Straßennetz, insbesondere einer Beseitigung des schienengleichen Bahnüberganges am Tweg, sei daher keine stärkere bauliche Verdichtung im Bereich dieses Ortsteils vertretbar. In den Grundsätzen, Zielen und Maßnahmen zum örtlichen Raumordnungskonzept, konkret in den erläuternden Bemerkungen für die Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung werde ausgeführt, dass im Raumordnungskonzept auch Aussagen zur angestrebten Bebauung zu treffen sind. Die Dichtezone lege daher die Art der Bebauung fest, wobei auch Maximalwerte für die anzustrebende Baumassendichte angegeben werden können. Die oben zitierten Festlegungen zu den einzelnen Orten seien entsprechend den erläuternden Bemerkungen Teil der Anlage B und damit Teil der Verordnung. Bezüglich des Stadtteils S werde in den Erläuternden Bemerkungen nochmals ausdrücklich betont, dass die Verkehrserschließung derzeit unzureichend sei. Mit Ausnahme der ganz am südlichen Rand des Siedlungsgebietes gelegenen Zufahrt über die Schlossbergstraße würden alle Zufahrten vom übergeordneten Straßennetz erhebliche Einschränkungen ihrer Leistungsfähigkeit aufweisen. Neben dem häufig geschlossenen und aufgrund der Anlageverhältnisse gefährlichen Bahnschranken an der Pkreuzung stehe nur noch die Zufahrt über den Vweg zur Verfügung, die bei der Unterführung der B *** R-Straße auf 3,60 m Durchfahrtshöhe beschränkt sei, direkt an der Hauptschule vorbeiführe und in den nur beschränkt leistungsfähigen Straßenzug Wstraße einmünde. Mehrere wichtige Erschließungswege wie der Uweg und der Oweg seien Privatwege. Aufgrund dieser Einschränkungen sei daher vor einer besseren verkehrlichen Anbindung der Stadtteile an das übergeordnete Straßennetz keine stärkere bauliche Verdichtung im Bereich der beiden Ortsteile vertretbar. In den zu erstellenden Bebauungsplänen sollten daher Bestimmungen zur maximalen Baumassendichte aufgenommen werden. Entgegen der im bekämpften Bescheid wiedergegebenen Stellungnahme des Amtssachverständigen für örtliche Raumordnung handele es sich bei den Dichtewerten entsprechend dem eindeutigen Verordnungstext sowie den erläuternden Bemerkungen um Maximalwerte für die anzustrebende Baumassendichte, die in die zu erstellenden Bebauungspläne aufgenommen werden sollten. Durch die geplanten Baumaßnahmen komme es zu einer weiteren Verdichtung des bereits jetzt die zulässige Baumassendichte erheblich überschreitenden Gebäudes, konkret erreiche der Bestand eine Baumassendichte von 2,71 anstatt 1,9, überschreite die zulässige Baumassendichte sohin um 43 %. Allein die Errichtung eines Personenaufzuges bewirke eine weitere Erhöhung der Baumassendichte gegenüber dem Bestand um 0,73 %. Durch die Aufstockung des Gebäudes und Anbringung einer Dämmung werde die Baumassendichte darüber hinaus weiter erhöht. Durch die Baumaßnahmen würden nicht nur zusätzliche Räume entstehen, sondern würden darüber hinaus die Verwertbarkeit der einzelnen Wohnungen, insbesondere im Dachgeschoss, gegenüber dem Bestand massiv erhöht, sodass entgegen den Annahmen des Amtssachverständigen auch mit einer Zunahme des Verkehrsaufkommens infolge Zunahme von Wohnraummietern zu rechnen sei. Zusammengefasst sei daher entgegen den Annahmen der belangten Behörde für das Siedlungsgebiet S entsprechend dem örtlichen Raumordnungskonzept die Erlassung eines Bebauungsplanes festgelegt (im Bereich des mit Stempel W** markierten Teils des Siedlungsgebietes im Übrigen ausdrücklich festgehalten). Da es sich um eine als Bauland gewidmete Fläche handle, und die Gemeinde finanziell in der Lage sei, die verkehrsmäßige Erschließung und die Erschließung dieser Gebiete mit Einrichtungen der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vorzunehmen, sei gemäß § 54 Abs 2 TBO (gemeint wohl: TROG 2016) ein Bebauungsplan zu erlassen. Der Bescheid sei daher in Verkennung der Rechtslage ergangen.Weiters wurde mit näheren Ausführungen vorgebracht, dass die belangte Behörde darüber hinaus auch zu Unrecht davon ausgehe, dass es im örtlichen Raumordnungskonzept keine Festlegung gebe, dass für das Siedlungsgebiet „S“ ein Bebauungsplan zu erlassen sei. Gemäß der
  4. Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Stadtgemeinde römisch zehn, welches mit 31.7.2015 in Kraft getreten sei, sowie den einen integrierenden Bestandteil des örtlichen Raumordnungskonzeptes bildenden Anlagen, insbesondere der Anlage B sowie dem Verordnungsplan 01/14 (Anlage A), liege das zu bebauende Grundstück im Siedlungsgebiet „S“. Das mit Stempel W ** markierte Gebiet liege in der Dichtezone D 1 gemäß Beilage B zum örtlichen Raumordnungskonzept. Erläuternd heiße es dort, dass für den Stadtteil S die Verkehrserschließung derzeit unzureichend sei. Vor einer besseren verkehrlichen Anbindung der Stadtteile an das übergeordnete Straßennetz, insbesondere einer Beseitigung des schienengleichen Bahnüberganges am Tweg, sei daher keine stärkere bauliche Verdichtung im Bereich dieses Ortsteils vertretbar. In den Grundsätzen, Zielen und Maßnahmen zum örtlichen Raumordnungskonzept, konkret in den erläuternden Bemerkungen für die Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung werde ausgeführt, dass im Raumordnungskonzept auch Aussagen zur angestrebten Bebauung zu treffen sind. Die Dichtezone lege daher die Art der Bebauung fest, wobei auch Maximalwerte für die anzustrebende Baumassendichte angegeben werden können. Die oben zitierten Festlegungen zu den einzelnen Orten seien entsprechend den erläuternden Bemerkungen Teil der Anlage B und damit Teil der Verordnung. Bezüglich des Stadtteils S werde in den Erläuternden Bemerkungen nochmals ausdrücklich betont, dass die Verkehrserschließung derzeit unzureichend sei. Mit Ausnahme der ganz am südlichen Rand des Siedlungsgebietes gelegenen Zufahrt über die Schlossbergstraße würden alle Zufahrten vom übergeordneten Straßennetz erhebliche Einschränkungen ihrer Leistungsfähigkeit aufweisen. Neben dem häufig geschlossenen und aufgrund der Anlageverhältnisse gefährlichen Bahnschranken an der Pkreuzung stehe nur noch die Zufahrt über den Vweg zur Verfügung, die bei der Unterführung der B *** R-Straße auf 3,60 m Durchfahrtshöhe beschränkt sei, direkt an der Hauptschule vorbeiführe und in den nur beschränkt leistungsfähigen Straßenzug Wstraße einmünde. Mehrere wichtige Erschließungswege wie der Uweg und der Oweg seien Privatwege. Aufgrund dieser Einschränkungen sei daher vor einer besseren verkehrlichen Anbindung der Stadtteile an das übergeordnete Straßennetz keine stärkere bauliche Verdichtung im Bereich der beiden Ortsteile vertretbar. In den zu erstellenden Bebauungsplänen sollten daher Bestimmungen zur maximalen Baumassendichte aufgenommen werden. Entgegen der im bekämpften Bescheid wiedergegebenen Stellungnahme des Amtssachverständigen für örtliche Raumordnung handele es sich bei den Dichtewerten entsprechend dem eindeutigen Verordnungstext sowie den erläuternden Bemerkungen um Maximalwerte für die anzustrebende Baumassendichte, die in die zu erstellenden Bebauungspläne aufgenommen werden sollten. Durch die geplanten Baumaßnahmen komme es zu einer weiteren Verdichtung des bereits jetzt die zulässige Baumassendichte erheblich überschreitenden Gebäudes, konkret erreiche der Bestand eine Baumassendichte von 2,71 anstatt 1,9, überschreite die zulässige Baumassendichte sohin um 43 %. Allein die Errichtung eines Personenaufzuges bewirke eine weitere Erhöhung der Baumassendichte gegenüber dem Bestand um 0,73 %. Durch die Aufstockung des Gebäudes und Anbringung einer Dämmung werde die Baumassendichte darüber hinaus weiter erhöht. Durch die Baumaßnahmen würden nicht nur zusätzliche Räume entstehen, sondern würden darüber hinaus die Verwertbarkeit der einzelnen Wohnungen, insbesondere im Dachgeschoss, gegenüber dem Bestand massiv erhöht, sodass entgegen den Annahmen des Amtssachverständigen auch mit einer Zunahme des Verkehrsaufkommens infolge Zunahme von Wohnraummietern zu rechnen sei. Zusammengefasst sei daher entgegen den Annahmen der belangten Behörde für das Siedlungsgebiet S entsprechend dem örtlichen Raumordnungskonzept die Erlassung eines Bebauungsplanes festgelegt (im Bereich des mit Stempel W** markierten Teils des Siedlungsgebietes im Übrigen ausdrücklich festgehalten). Da es sich um eine als Bauland gewidmete Fläche handle, und die Gemeinde finanziell in der Lage sei, die verkehrsmäßige Erschließung und die Erschließung dieser Gebiete mit Einrichtungen der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vorzunehmen, sei gemäß Paragraph 54, Absatz 2, TBO (gemeint wohl: TROG 2016) ein Bebauungsplan zu erlassen. Der Bescheid sei daher in Verkennung der Rechtslage ergangen. Es wurde daher beantragt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge eine mündliche Verhandlung durchführen und - gegebenenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes - den angefochtenen Bescheid abändern und die Baubewilligung versagen, oder den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen. Ergänzend brachte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreter die Mitteilung vom 26.04.2017 ein und wird darin Folgendes ausgeführt: Die Beschwerdeführerin habe nunmehr eine Höhenmessung des auf dem Grundstück des Bauwerbers errichteten Hauses durch die Vermessung FF Ziviltechniker OG durchführen lassen. Dabei habe sich herausgestellte, dass sich die Oberkante des Dachfirstes ostseitig auf 779,79 Meter über dem Meer befinde, die Oberkante der Traufe, gemessen am Schnitt Wand-Dachhaut 777,04 Meter über dem Meer liege. Damit liege die Traufhöhe um 32 Zentimeter über der mit Bescheid vom 09.06.1997 genehmigten Höhe von 776,72 Meter. Ein Gutachten zur Frage der Höhe des Daches sei bereits im Verfahren des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu LVwG-**** in Auftrag gegeben worden. Bereits beim damals antragsgegenständlichen Bauvorhaben sei die genehmigte Höhe im Traufenbereich um 62 Zentimeter überschritten worden. Der Amtssachverständige habe ausgeführt, dass die Erhöhung des Gebäudes gegenüber dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde X vom 09.06.1997 aus seiner Sicht einer Baubewilligung bedarf, da die Maßnahmen Einfluss auf die erforderlichen Mindestabstände zu den angrenzenden Grundstücken habe, und überdies dadurch Nachbarinteressen berührt würden. Entsprechend der nunmehrigen Bauanzeige sei eine Höhe des Daches im Traufenbereich von 777,39 geplant. Die Oberkante des Daches im Bereich der Traufe liege sohin um 67 Zentimeter entsprechend dem nunmehr geplanten Bauvorhaben gegenüber der ursprünglich genehmigten Höhe von 776,72 Zentimeter. Diese Erhöhung der maximal zulässigen Dachhöhe sei durch Wärmedämmungsmaßnahmen im Ausmaß von maximal 30 Zentimeter nicht zu rechtfertigen, und zeige abermals, dass die Erhöhung des Daches nicht alleine auf Wärmedämmmaßnahmen, sondern durch eine Erhöhung des gesamten Dachstuhls erfolge. Dieser Eingabe waren das hochbautechnische Gutachten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu Zahl LVwG-**** vom 25.09.2015, der Vermessungsplan der FF Ziviltechniker OG vom 20.03.2017 sowie die Zurkenntnisnahme der Bauanzeige vom 19.02.2016, Zl ****, ****, angeschlossen.Die Beschwerdeführerin habe nunmehr eine Höhenmessung des auf dem Grundstück des Bauwerbers errichteten Hauses durch die Vermessung FF Ziviltechniker OG durchführen lassen. Dabei habe sich herausgestellte, dass sich die Oberkante des Dachfirstes ostseitig auf 779,79 Meter über dem Meer befinde, die Oberkante der Traufe, gemessen am Schnitt Wand-Dachhaut 777,04 Meter über dem Meer liege. Damit liege die Traufhöhe um 32 Zentimeter über der mit Bescheid vom 09.06.1997 genehmigten Höhe von 776,72 Meter. Ein Gutachten zur Frage der Höhe des Daches sei bereits im Verfahren des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu LVwG-**** in Auftrag gegeben worden. Bereits beim damals antragsgegenständlichen Bauvorhaben sei die genehmigte Höhe im Traufenbereich um 62 Zentimeter überschritten worden. Der Amtssachverständige habe ausgeführt, dass die Erhöhung des Gebäudes gegenüber dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde römisch zehn vom 09.06.1997 aus seiner Sicht einer Baubewilligung bedarf, da die Maßnahmen Einfluss auf die erforderlichen Mindestabstände zu den angrenzenden Grundstücken habe, und überdies dadurch Nachbarinteressen berührt würden. Entsprechend der nunmehrigen Bauanzeige sei eine Höhe des Daches im Traufenbereich von 777,39 geplant. Die Oberkante des Daches im Bereich der Traufe liege sohin um 67 Zentimeter entsprechend dem nunmehr geplanten Bauvorhaben gegenüber der ursprünglich genehmigten Höhe von 776,72 Zentimeter. Diese Erhöhung der maximal zulässigen Dachhöhe sei durch Wärmedämmungsmaßnahmen im Ausmaß von maximal 30 Zentimeter nicht zu rechtfertigen, und zeige abermals, dass die Erhöhung des Daches nicht alleine auf Wärmedämmmaßnahmen, sondern durch eine Erhöhung des gesamten Dachstuhls erfolge. Dieser Eingabe waren das hochbautechnische Gutachten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu Zahl LVwG-**** vom 25.09.2015, der Vermessungsplan der FF Ziviltechniker OG vom 20.03.2017 sowie die Zurkenntnisnahme der Bauanzeige vom 19.02.2016, Zl ****, ****, angeschlossen. II.römisch zwei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den übermittelten Bauakt der belangten Behörde. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol nicht erwarten lässt, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden. Es konnte daher nach § 24 VwGVG von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den übermittelten Bauakt der belangten Behörde. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol nicht erwarten lässt, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstanden. Es konnte daher nach Paragraph 24, VwGVG von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. III.römisch drei. Rechtslage: Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant: Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 32/2017:Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 32/2017: „§ 2Begriffsbestimmungen

(2)Gebäude sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. (…)
(7)Neubau ist die Errichtung eines neuen Gebäudes, auch wenn nach dem Abbruch oder der Zerstörung eines Gebäudes Teile davon, wie Fundamente oder Mauern, weiterverwendet werden. (…) § 26Paragraph 26 Parteien
(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
  1. a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
  2. b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
  1. a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
  2. b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
  3. c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
  4. d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
  5. e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
  6. e)der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
  7. f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes. (…)“ Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 - TROG 2016, LGBl Nr 101/2016: „§ 54 Bebauungspläne (…)
(5)Bebauungspläne sind unter der Voraussetzung nach Abs. 2 lit. b weiters für jene Grundflächen zu erlassen, die als Sonderflächen für Beherbergungsgroßbetriebe, Sonderflächen für Handelsbetriebe oder Sonderflächen für Einkaufszentren gewidmet sind oder auf denen Gebäude, deren höchster Punkt mehr als 20 m über dem anschließenden Gelände liegt, errichtet werden sollen. Wurde das Gelände durch die Bauführung oder im Hinblick auf die beabsichtigte Bauführung verändert, so ist vom Geländeniveau nach dieser Veränderung auszugehen.
(5)Bebauungspläne sind unter der Voraussetzung nach Absatz 2, Litera b, weiters für jene Grundflächen zu erlassen, die als Sonderflächen für Beherbergungsgroßbetriebe, Sonderflächen für Handelsbetriebe oder Sonderflächen für Einkaufszentren gewidmet sind oder auf denen Gebäude, deren höchster Punkt mehr als 20 m über dem anschließenden Gelände liegt, errichtet werden sollen. Wurde das Gelände durch die Bauführung oder im Hinblick auf die beabsichtigte Bauführung verändert, so ist vom Geländeniveau nach dieser Veränderung auszugehen. (…) „§ 116 (…)
(3)Bis zum Inkrafttreten der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes mit den Festlegungen nach § 31 Abs. 5 sowie auf in diesem Zeitpunkt anhängige Bauverfahren sind § 54 Abs. 5 und § 55 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 in der Fassung LGBl. Nr. 27/2006 mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass an die Stelle des allgemeinen und des ergänzenden Bebauungsplanes der Bebauungsplan tritt. § 55 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 in der Fassung LGBl. Nr. 27/2006 findet auf Grundstücke, die als Sonderflächen für Beherbergungsgroßbetriebe, Sonderflächen für Handelsbetriebe oder Sonderflächen für Einkaufszentren gewidmet sind oder auf denen Gebäude, deren höchster Punkt mehr als 20 m über dem anschließenden Gelände liegt, keine Anwendung. § 54 Abs. 5 zweiter Satz ist anzuwenden.
(3)Bis zum Inkrafttreten der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes mit den Festlegungen nach Paragraph 31, Absatz 5, sowie auf in diesem Zeitpunkt anhängige Bauverfahren sind Paragraph 54, Absatz 5 und Paragraph 55, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2006, mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass an die Stelle des allgemeinen und des ergänzenden Bebauungsplanes der Bebauungsplan tritt. Paragraph 55, Absatz eins, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2006, findet auf Grundstücke, die als Sonderflächen für Beherbergungsgroßbetriebe, Sonderflächen für Handelsbetriebe oder Sonderflächen für Einkaufszentren gewidmet sind oder auf denen Gebäude, deren höchster Punkt mehr als 20 m über dem anschließenden Gelände liegt, keine Anwendung. Paragraph 54, Absatz 5, zweiter Satz ist anzuwenden. (…)“ Tiroler Raumordnungsgesetz 2006, in der Fassung LGBl Nr 27/2006: „Bebauungspläne§ 54Paragraph 54Allgemeines(…)
(5)Die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden mit Ausnahme von Nebengebäuden darf außer in den Fällen des § 55 Abs. 1 und 2 nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück der allgemeine und der ergänzende Bebauungsplan bestehen und die darin festgelegte verkehrsmäßige Erschließung rechtlich sichergestellt ist.
(5)Die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden mit Ausnahme von Nebengebäuden darf außer in den Fällen des Paragraph 55, Absatz eins und 2 nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück der allgemeine und der ergänzende Bebauungsplan bestehen und die darin festgelegte verkehrsmäßige Erschließung rechtlich sichergestellt ist. (…) § 55Paragraph 55Ausnahmen, Befreiung
(1)Die Verpflichtung zur Erlassung allgemeiner und ergänzender Bebauungspläne nach § 54 Abs. 1 besteht nicht
(1)Die Verpflichtung zur Erlassung allgemeiner und ergänzender Bebauungspläne nach Paragraph 54, Absatz eins, besteht nichta) für einzelne unbebaute Grundstücke im Bereich zusammenhängend bebauter Gebiete oder im unmittelbaren Anschluss an solche Gebiete, die aufgrund ihrer Größe nur mit Wohngebäuden mit höchstens fünf Wohnungen oder mit Gebäuden für Kleinbetriebe bebaut werden können, und b) für bereits bebaute Grundstücke, sofern die verkehrsmäßige Erschließung und die Erschließung dieser Grundstücke mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserentsorgung bereits besteht und die Erlassung von Bebauungsplänen zur Gewährleistung einer geordneten Bebauung bzw. weiteren Bebauung derselben nicht erforderlich ist. (…)“IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl. VwGH 01.04.2008, Zl 2007/06/0304; VwGH 31.01.2008, Zl 2007/06/0152; uva). Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben vergleiche VwGH 01.04.2008, Zl 2007/06/0304; VwGH 31.01.2008, , Zl 2007/06/0152; uva). Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv - öffentlichen Rechten beschränkt. Der Nachbar kann im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt war. Ein über diese gesetzlich normierten Mitspracherechte hinausgehendes Recht besteht im Baubewilligungsverfahren für einen Nachbarn daher nicht. Das Verwaltungsgericht hat daher nach § 27 VwGVG, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) soweit ein Mitspracherecht besteht zu überprüfen.Das Verwaltungsgericht hat daher nach Paragraph 27, VwGVG, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) soweit ein Mitspracherecht besteht zu überprüfen. Die Beschwerdeführerin ist ua auch Miteigentümerin der Gste ****/2 und ****/19, beide X Land, dessen Grenzen unmittelbar an den gegenständlichen Bauplatz (Gst ****/24 KG X Land) angrenzen und dessen Grenze zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Die Beschwerdeführerin ist ua auch Miteigentümerin der Gste ****/2 und ****/19, beide römisch zehn Land, dessen Grenzen unmittelbar an den gegenständlichen Bauplatz (Gst ****/24 KG römisch zehn Land) angrenzen und dessen Grenze zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Aus diesem Grund war die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren grundsätzlich berechtigt die Einhaltung sämtlicher in § 26 Abs 3 TBO 2011 normierten Nachbarrechte geltend zu machen, allerdings nur soweit diese auch ihrem Schutz dienen.Aus diesem Grund war die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren grundsätzlich berechtigt die Einhaltung sämtlicher in Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 normierten Nachbarrechte geltend zu machen, allerdings nur soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Soweit in der Beschwerde zunächst mit näheren Ausführungen vorgebracht wird, dass die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgehe, dass die Abstandsbestimmungen bezüglich der Gste ****/2 und ****/19, beide KG X Land, eingehalten würden, und die diesbezüglichen Einwendungen ausdrücklich auf den Umstand gestützt wurden, dass neben der Anbringung einer Wärmedämmung am Dach auch Dachgaupen errichtet werden, ist dazu Folgendes auszuführen:Soweit in der Beschwerde zunächst mit näheren Ausführungen vorgebracht wird, dass die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgehe, dass die Abstandsbestimmungen bezüglich der Gste ****/2 und ****/19, beide KG römisch zehn Land, eingehalten würden, und die diesbezüglichen Einwendungen ausdrücklich auf den Umstand gestützt wurden, dass neben der Anbringung einer Wärmedämmung am Dach auch Dachgaupen errichtet werden, ist dazu Folgendes auszuführen: Der Beschwerdeführerin ist im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren gemäß § 26 Abs 3 lit e TBO 2011 grundsätzlich ein Mitspracherecht hinsichtlich der Einhaltung der Abstandsbestimmungen nach § 6 leg cit, soweit dies auch ihrem Schutz dienen, zugekommen.Der Beschwerdeführerin ist im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Litera e, TBO 2011 grundsätzlich ein Mitspracherecht hinsichtlich der Einhaltung der Abstandsbestimmungen nach Paragraph 6, leg cit, soweit dies auch ihrem Schutz dienen, zugekommen. Die Verletzung der Abstandsbestimmungen nach § 6 TBO 2011 wird von der Beschwerdeführerin jedoch ausschließlich im Zusammenhang mit der Anbringung einer Wärmedämmung auf dem Dach und der Errichtung von Dachgaupen beim Bestandsgebäude auf Gst ****/24 KG X Land geltend gemacht.Die Verletzung der Abstandsbestimmungen nach Paragraph 6, TBO 2011 wird von der Beschwerdeführerin jedoch ausschließlich im Zusammenhang mit der Anbringung einer Wärmedämmung auf dem Dach und der Errichtung von Dachgaupen beim Bestandsgebäude auf Gst ****/24 KG römisch zehn Land geltend gemacht. Aus den Einreichunterlagen dieses Baubewilligungsverfahrens, insbesondere den mit Genehmigungsvermerk versehenen Plänen des DI EE vom 09.03.2016 sowie der Aufstellung der antragsgegenständlichen baulichen Maßnahmen vom 07.04.2016, ergibt sich ganz eindeutig und zweifelsfrei, dass die Anbringung einer Wärmedämmung im Bereich der Dachflächen und die Errichtung von Dachgaupen – wie auch von der belangten Behörde in der Begründung der bekämpften Entscheidung zutreffend ausgeführt – im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren nicht antragsgegenständlich sind. Wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt, ist der Inhalt einer Baubewilligung grundsätzlich den dem Baubewilligungsbescheid zu Grunde gelegten Plänen und der Baubeschreibung zu entnehmen und bilden daher die von der Behörde mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Pläne und Baubeschreibungen einen wesentlichen Bestandteil der Baubewilligung (vgl VwGH 22.10.2008, 2005/06/0114; VwGH 24.02.2016, Ro 2015/05/0012, uva).Wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt, ist der Inhalt einer Baubewilligung grundsätzlich den dem Baubewilligungsbescheid zu Grunde gelegten Plänen und der Baubeschreibung zu entnehmen und bilden daher die von der Behörde mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Pläne und Baubeschreibungen einen wesentlichen Bestandteil der Baubewilligung vergleiche VwGH 22.10.2008, 2005/06/0114; VwGH 24.02.2016, Ro 2015/05/0012, uva). Da die von der Beschwerdeführerin im Hinblick auf § 26 Abs 3 lit e TBO 2011 ausschließlich vorgebrachten Baumaßnahmen, nämlich die Anbringung einer Wärmedämmung im Bereich der Dachflächen und die Errichtung von Dachgaupen beim Bestandsgebäude auf Gst ****/24 KG X Land, nicht Gegenstand des verfahrensgegenständlichen Baubewilligungsverfahrens sind, war seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol mangels Zuständigkeit diesbezüglich keine Prüfung nach § 6 TBO 2011 vorzunehmen und war daher auch auf das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht weiter einzugehen.Da die von der Beschwerdeführerin im Hinblick auf Paragraph 26, Absatz 3, Litera e, TBO 2011 ausschließlich vorgebrachten Baumaßnahmen, nämlich die Anbringung einer Wärmedämmung im Bereich der Dachflächen und die Errichtung von Dachgaupen beim Bestandsgebäude auf Gst ****/24 KG römisch zehn Land, nicht Gegenstand des verfahrensgegenständlichen Baubewilligungsverfahrens sind, war seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol mangels Zuständigkeit diesbezüglich keine Prüfung nach Paragraph 6, TBO 2011 vorzunehmen und war daher auch auf das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht weiter einzugehen. Soweit in der Beschwerde weiters mit näheren Ausführungen unter Bezugnahme auf die
  1. Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Stadtgemeinde X zusammengefasst vorgebracht wurde, dass die belangte Behörde darüber hinaus auch zu Unrecht davon ausgehe, dass es im örtlichen Raumordnungskonzept keine Festlegung gebe, dass für das Siedlungsgebiet „S“ ein Bebauungsplan zu erlassen sei, ist dazu Folgendes auszuführen:Soweit in der Beschwerde weiters mit näheren Ausführungen unter Bezugnahme auf die
  2. Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Stadtgemeinde römisch zehn zusammengefasst vorgebracht wurde, dass die belangte Behörde darüber hinaus auch zu Unrecht davon ausgehe, dass es im örtlichen Raumordnungskonzept keine Festlegung gebe, dass für das Siedlungsgebiet „S“ ein Bebauungsplan zu erlassen sei, ist dazu Folgendes auszuführen: Die Beschwerdeführerin kann – ebenfalls soweit es ihrem Schutz dient – gemäß § 26 Abs 3 lit f TBO 2011 ua das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken gelten machen, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften zwingend ein Bebauungsplan zu erlassen ist.Die Beschwerdeführerin kann – ebenfalls soweit es ihrem Schutz dient – gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Litera f, TBO 2011 ua das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken gelten machen, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften zwingend ein Bebauungsplan zu erlassen ist. Für das verfahrensgegenständliche Baugrundstück (Gst ****/24 KG X Land) besteht kein Bebauungsplan.Für das verfahrensgegenständliche Baugrundstück (Gst ****/24 KG römisch zehn Land) besteht kein Bebauungsplan. In Bezug auf das in § 26 Abs 3 lit f TBO 2011 normierte Nachbarrecht ergibt sich aufgrund der Übergangsbestimmung in § 116 Abs 3 TROG 2016, dass bis zum Inkrafttreten der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes mit den Festlegungen nach § 31 Abs 5 TROG 2016 sowie auf in diesem Zeitpunkt anhängige Bauverfahren § 54 Abs 5 und § 55 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 in der Fassung LGBl Nr 27/2006 mit der Maßgabe weiter anzuwenden sind, dass an die Stelle des allgemeinen und des ergänzenden Bebauungsplanes der Bebauungsplan tritt. § 55 Abs 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 in der Fassung LGBl Nr 27/2006 findet auf Grundstücke, die als Sonderflächen für Beherbergungsgroßbetriebe, Sonderflächen für Handelsbetriebe oder Sonderflächen für Einkaufszentren gewidmet sind oder auf denen Gebäude, deren höchster Punkt mehr als 20 m über dem anschließenden Gelände liegt, keine Anwendung. § 54 Abs 5 zweiter Satz ist anzuwenden.In Bezug auf das in Paragraph 26, Absatz 3, Litera f, TBO 2011 normierte Nachbarrecht ergibt sich aufgrund der Übergangsbestimmung in Paragraph 116, Absatz 3, TROG 2016, dass bis zum Inkrafttreten der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes mit den Festlegungen nach Paragraph 31, Absatz 5, TROG 2016 sowie auf in diesem Zeitpunkt anhängige Bauverfahren Paragraph 54, Absatz 5 und Paragraph 55, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 27 aus 2006, mit der Maßgabe weiter anzuwenden sind, dass an die Stelle des allgemeinen und des ergänzenden Bebauungsplanes der Bebauungsplan tritt. Paragraph 55, Absatz eins, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 27 aus 2006, findet auf Grundstücke, die als Sonderflächen für Beherbergungsgroßbetriebe, Sonderflächen für Handelsbetriebe oder Sonderflächen für Einkaufszentren gewidmet sind oder auf denen Gebäude, deren höchster Punkt mehr als 20 m über dem anschließenden Gelände liegt, keine Anwendung. Paragraph 54, Absatz 5, zweiter Satz ist anzuwenden. Zwischenzeitlich ist die mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 09.07.2015, Zl ****, genehmigte
  3. Fortschreibung des Örtlichen Raumordnungskonzeptes der Stadtgemeinde X in Kraft getreten. Darin sind aber keine Gebiete nach § 31 Abs 5 TROG 2016 festgelegt, für die zwingend ein Bebauungsplan zu erlassen ist und wurden darin auch keine Bebauungsregeln gemäß § 31 Abs 6 leg cit festgelegt.Zwischenzeitlich ist die mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 09.07.2015, Zl ****, genehmigte
  4. Fortschreibung des Örtlichen Raumordnungskonzeptes der Stadtgemeinde römisch zehn in Kraft getreten. Darin sind aber keine Gebiete nach Paragraph 31, Absatz 5, TROG 2016 festgelegt, für die zwingend ein Bebauungsplan zu erlassen ist und wurden darin auch keine Bebauungsregeln gemäß Paragraph 31, Absatz 6, leg cit festgelegt. Im Hinblick auf das in § 26 Abs 3 lit f TBO 2011 normierte und geltend gemachte Nachbarrecht ergibt sich daher aufgrund der Übergangsbestimmung in § 116 Abs 3 TROG 2016 („Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes mit den Festlegungen nach § 31 Abs 5 TROG 2016“), dass gegenständlich § 54 Abs 5 und § 55 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 in der Fassung LGBl Nr 27/2006 zur Anwendung gelangen. Im Hinblick auf das in Paragraph 26, Absatz 3, Litera f, TBO 2011 normierte und geltend gemachte Nachbarrecht ergibt sich daher aufgrund der Übergangsbestimmung in Paragraph 116, Absatz 3, TROG 2016 („Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes mit den Festlegungen nach Paragraph 31, Absatz 5, TROG 2016“), dass gegenständlich Paragraph 54, Absatz 5 und Paragraph 55, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 27 aus 2006, zur Anwendung gelangen. Gemäß § 54 Abs 5 TROG 2006 idF LGBl Nr 27/2006 darf die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden mit Ausnahme von Nebengebäuden außer in den Fällen des § 55 Abs 1 und 2 leg cit nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück der allgemeine und der ergänzende Bebauungsplan bestehen und die darin festgelegte verkehrsmäßige Erschließung rechtlich sichergestellt ist.Gemäß Paragraph 54, Absatz 5, TROG 2006 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 27 aus 2006, darf die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden mit Ausnahme von Nebengebäuden außer in den Fällen des Paragraph 55, Absatz eins und 2 leg cit nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück der allgemeine und der ergänzende Bebauungsplan bestehen und die darin festgelegte verkehrsmäßige Erschließung rechtlich sichergestellt ist. Aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ergibt sich daher, dass gemäß § 54 Abs 5 TROG 2006 idF LGBl Nr 27/2006 eine Bebauungsplanpflicht grundsätzlich nur dann besteht, wenn ein Gebäude – ausgenommen Nebengebäude – Gegenstand des jeweils konkreten Baubewilligungsverfahrens ist und keiner der in § 55 leg cit normierten Ausnahmen gegeben ist.Aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ergibt sich daher, dass gemäß Paragraph 54, Absatz 5, TROG 2006 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 27 aus 2006, eine Bebauungsplanpflicht grundsätzlich nur dann besteht, wenn ein Gebäude – ausgenommen Nebengebäude – Gegenstand des jeweils konkreten Baubewilligungsverfahrens ist und keiner der in Paragraph 55, leg cit normierten Ausnahmen gegeben ist. Gemäß der Legaldefinition in § 2 Abs 7 TBO 2011 ist ein Neubau die Errichtung eines neuen Gebäudes, auch wenn nach dem Abbruch oder der Zerstörung eines Gebäudes Teile davon, wie Fundamente oder Mauern, weiterverwendet werden.Gemäß der Legaldefinition in Paragraph 2, Absatz 7, TBO 2011 ist ein Neubau die Errichtung eines neuen Gebäudes, auch wenn nach dem Abbruch oder der Zerstörung eines Gebäudes Teile davon, wie Fundamente oder Mauern, weiterverwendet werden. Wie sich wiederum aus den Einreichunterlagen dieses Baubewilligungsverfahrens, insbesondere den mit Genehmigungsvermerk versehenen Plänen des DI EE vom 09.03.2016 sowie der Aufstellung der antragsgegenständlichen baulichen Maßnahmen vom 07.04.2016 eindeutig ergibt, umfassen die verfahrensgegenständlichen Baumaßnahmen keinen Neubau eines Gebäudes iSd Legaldefinitionen des § 2 Abs 2 und Abs 7 TBO
  5. Wie sich wiederum aus den Einreichunterlagen dieses Baubewilligungsverfahrens, insbesondere den mit Genehmigungsvermerk versehenen Plänen des DI EE vom 09.03.2016 sowie der Aufstellung der antragsgegenständlichen baulichen Maßnahmen vom 07.04.2016 eindeutig ergibt, umfassen die verfahrensgegenständlichen Baumaßnahmen keinen Neubau eines Gebäudes iSd Legaldefinitionen des Paragraph 2, Absatz 2 und Absatz 7, TBO
  6. Da sohin die im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren antragsgegenständlichen Baumaßnahmen keinen Neubau eines Gebäudes iSd § 54 Abs 5 TROG 2006 idF LGBl Nr 27/2006 umfassen, war daher bereits aus diesem Grund gegenständlich keine Bebauungsplanpflicht gegeben (vgl VwGH 09.09.1999, 98/06/0077; VwGH 24.03.2010, 2009/06/0146; ua).Da sohin die im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren antragsgegenständlichen Baumaßnahmen keinen Neubau eines Gebäudes iSd Paragraph 54, Absatz 5, TROG 2006 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 27 aus 2006, umfassen, war daher bereits aus diesem Grund gegenständlich keine Bebauungsplanpflicht gegeben vergleiche VwGH 09.09.1999, 98/06/0077; VwGH 24.03.2010, 2009/06/0146; ua). Es war daher auch nicht auf die in § 55 TROG 2006 idF LGBl Nr 27/2006 normierten Ausnahmebestimmungen sowie das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie die Ausführungen der belangten Behörde weiter einzugehen. Es war daher auch nicht auf die in Paragraph 55, TROG 2006 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 27 aus 2006, normierten Ausnahmebestimmungen sowie das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie die Ausführungen der belangten Behörde weiter einzugehen. Lediglich der Vollständigkeit halber wird noch ergänzend angemerkt, dass aufgrund der konkreten Widmungsfestlegung des Baugrundstückes (Gst ****/24 KG X Land) als Wohngebiet nach nunmehr § 38 Abs 1 TROG 2016 und der Höhe des Bestandsgebäudes von deutlich weniger als 20 m auch keine Bebauungsplanpflicht nach § 54 Abs 5 TROG 2016 gegeben ist.Lediglich der Vollständigkeit halber wird noch ergänzend angemerkt, dass aufgrund der konkreten Widmungsfestlegung des Baugrundstückes (Gst ****/24 KG römisch zehn Land) als Wohngebiet nach nunmehr Paragraph 38, Absatz eins, TROG 2016 und der Höhe des Bestandsgebäudes von deutlich weniger als 20 m auch keine Bebauungsplanpflicht nach Paragraph 54, Absatz 5, TROG 2016 gegeben ist. Zusammenfassend ergibt sich daher, dass für das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben auf dem Gst ****/24 KG X Land keine Verpflichtung zur Erlassung eines Bebauungsplanes bestanden hat, und daher auch keine Verletzung des in § 26 Abs 3 lit f TBO 2011 normierten Nachbarrechts gegenständlich gegeben sein kann. Zusammenfassend ergibt sich daher, dass für das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben auf dem Gst ****/24 KG römisch zehn Land keine Verpflichtung zur Erlassung eines Bebauungsplanes bestanden hat, und daher auch keine Verletzung des in Paragraph 26, Absatz 3, Litera f, TBO 2011 normierten Nachbarrechts gegenständlich gegeben sein kann. Ergänzend ist noch auszuführen, dass im geltenden Raumordnungskonzept der Stadtgemeinde X auch keine Bebauungsregeln gemäß § 31 Abs 6 TROG 2011 festgelegt wurden und daher mangels diesbezüglicher Festlegungen das Nachbarrecht gemäß § 26 Abs 3 lit d TBO 2011 gegenständlich nicht in Betracht kommt und sohin auch nicht verletzt sein kann. Ergänzend ist noch auszuführen, dass im geltenden Raumordnungskonzept der Stadtgemeinde römisch zehn auch keine Bebauungsregeln gemäß Paragraph 31, Absatz 6, TROG 2011 festgelegt wurden und daher mangels diesbezüglicher Festlegungen das Nachbarrecht gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Litera d, TBO 2011 gegenständlich nicht in Betracht kommt und sohin auch nicht verletzt sein kann. Aufgrund des umfassenden Beschwerdevorbringens wird der Vollständigkeit halber zudem noch ergänzend angemerkt, dass es sich bei der Stempelfestlegung für das betreffende Gebiet mit der Stempelbezeichnung „****“ samt verbaler Festlegung um einen Verordnungsinhalt des Örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs 1 TROG 2011 handelt und dies nicht als Bebauungsregel gemäß § 31 Abs 6 TROG 2011 zu qualifizieren ist (vgl dazu auch die Anlage 3 der Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2016, S 10 f).Aufgrund des umfassenden Beschwerdevorbringens wird der Vollständigkeit halber zudem noch ergänzend angemerkt, dass es sich bei der Stempelfestlegung für das betreffende Gebiet mit der Stempelbezeichnung „****“ samt verbaler Festlegung um einen Verordnungsinhalt des Örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz eins, TROG 2011 handelt und dies nicht als Bebauungsregel gemäß Paragraph 31, Absatz 6, TROG 2011 zu qualifizieren ist vergleiche dazu auch die Anlage 3 der Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2016, S 10 f). Abschließend ist noch anzumerken, dass – wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt - darüber hinaus hinsichtlich der Baumasse sowie der Verkehrserschließung einem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren kein Mitspracherecht zukommt (vgl VwGH 29.01.2016, Ra 2015/06/0124; VwGH 18.09.2003, 2000/06/0015; uva).Abschließend ist noch anzumerken, dass – wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt - darüber hinaus hinsichtlich der Baumasse sowie der Verkehrserschließung einem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren kein Mitspracherecht zukommt vergleiche VwGH 29.01.2016, Ra 2015/06/0124; VwGH 18.09.2003, 2000/06/0015; uva). Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren kommt daher keine im Ergebnis Berechtigung zu und war daher spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Barbara Gstir (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.36.0735.5

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