RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum17.08.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/40/1819-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz über die Beschwerde der AA GmbH & CoKG, Adresse 1, **** Z, vertreten durch den Geschäftsführer BB, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.06.2017 mit den Zahlen ****, ****, ****, **** und ****, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Mitteilung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom 17.03.2016 wurde die Dienstleistungsanzeige des Herrn BB gemäß § 373a Abs 5 Z 2 GewO 1994 betreffend das Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe, eingeschränkt auf das Bewachungsgewerbe) zur Kenntnis genommen.Mit Mitteilung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom 17.03.2016 wurde die Dienstleistungsanzeige des Herrn BB gemäß Paragraph 373 a, Absatz 5, Ziffer 2, GewO 1994 betreffend das Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe, eingeschränkt auf das Bewachungsgewerbe) zur Kenntnis genommen. Mit Eingabe vom 25.05.2017 zeigte die Beschwerdeführerin die Arbeitnehmer CC, DD, EE, FF und GG für das Bewachungsgewerbe gemäß § 130 Abs 9 GewO 1994 bei der belangten Behörde für die Zuverlässigkeitsüberprüfung an.Mit Eingabe vom 25.05.2017 zeigte die Beschwerdeführerin die Arbeitnehmer CC, DD, EE, FF und GG für das Bewachungsgewerbe gemäß Paragraph 130, Absatz 9, GewO 1994 bei der belangten Behörde für die Zuverlässigkeitsüberprüfung an. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 78 AVG eine Verwaltungsabgabe gemäß Z 2, Allgemeiner Teil der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1993 in der Höhe von Euro 6,50 je angezeigter Person, das sind insgesamt Euro 32,50, vorgeschrieben. Die angefochtene Entscheidung enthält darüber hinaus den Hinweis, dass Stempelgebühren in der Höhe von Euro 14,30 je angezeigter Person, das sind Euro 71,50, zu entrichten seien.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 78, AVG eine Verwaltungsabgabe gemäß Ziffer 2,, Allgemeiner Teil der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1993 in der Höhe von Euro 6,50 je angezeigter Person, das sind insgesamt Euro 32,50, vorgeschrieben. Die angefochtene Entscheidung enthält darüber hinaus den Hinweis, dass Stempelgebühren in der Höhe von Euro 14,30 je angezeigter Person, das sind Euro 71,50, zu entrichten seien. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Geschäftsführer BB im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die für sie zuständige Aufsichtsbehörde das LRA X sei. Dort würde das gesamte Sicherheitspersonal sicherheitsüberprüft und seien die entsprechenden Mitteilungen des LRA X über die Zuverlässigkeit des eingesetzten Personals der Bezirkshauptmannschaft Y aber vorgelegt worden. Eine erneute Überprüfung des Personals in Österreich würde einen Wettbewerbsnachteil gegenüber den Kollegen einbringen, da diese zusätzlichen Kosten ihre Preise entsprechend erhöhen und wettbewerbsunfähig machen würden. Dies gelte insbesondere, da sie nur vorübergehend und gelegentlich in Österreich tätig seien und somit die entstehenden Gebühren nicht auf eine Vielzahl von Stunden umlegen könnten. Er sehe durch die Erhebung dieser Gebühren für eine erneute Sicherheitsüberprüfung, welche bereits durch die für ihr Unternehmen zuständige Aufsichtsbehörde erfolgt sei, als Wettbewerbsnachteil, welcher ihn in der freien Ausübung seines Gewerbes im europäischen Markt hindere. Dies gelte insbesondere, da keiner seiner Kollegen weder deutsche Unternehmen, die in Österreich tätig seien, noch österreichische Sicherheitsunternehmen, die in Deutschland tätig seien, ihm ähnliche Erfahrungen bestätigen konnten. Auch bei früheren Veranstaltungen in Österreich seien keine Sicherheitsüberprüfungen des eingesetzten Personals durchgeführt worden oder seien diese zumindest nicht berechnet worden. Zu keiner Zeit sei die Rede von einer notwendigen Überprüfung durch die Bezirkshauptmannschaft Y gewesen, geschweige denn von Kosten, obwohl er explizit bei seinem Außenkontakt darauf hingewiesen hatte, dass eventuelle Kosten frühzeitig bekannt gegeben werden müssten.In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Geschäftsführer BB im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die für sie zuständige Aufsichtsbehörde das LRA römisch zehn sei. Dort würde das gesamte Sicherheitspersonal sicherheitsüberprüft und seien die entsprechenden Mitteilungen des LRA römisch zehn über die Zuverlässigkeit des eingesetzten Personals der Bezirkshauptmannschaft Y aber vorgelegt worden. Eine erneute Überprüfung des Personals in Österreich würde einen Wettbewerbsnachteil gegenüber den Kollegen einbringen, da diese zusätzlichen Kosten ihre Preise entsprechend erhöhen und wettbewerbsunfähig machen würden. Dies gelte insbesondere, da sie nur vorübergehend und gelegentlich in Österreich tätig seien und somit die entstehenden Gebühren nicht auf eine Vielzahl von Stunden umlegen könnten. Er sehe durch die Erhebung dieser Gebühren für eine erneute Sicherheitsüberprüfung, welche bereits durch die für ihr Unternehmen zuständige Aufsichtsbehörde erfolgt sei, als Wettbewerbsnachteil, welcher ihn in der freien Ausübung seines Gewerbes im europäischen Markt hindere. Dies gelte insbesondere, da keiner seiner Kollegen weder deutsche Unternehmen, die in Österreich tätig seien, noch österreichische Sicherheitsunternehmen, die in Deutschland tätig seien, ihm ähnliche Erfahrungen bestätigen konnten. Auch bei früheren Veranstaltungen in Österreich seien keine Sicherheitsüberprüfungen des eingesetzten Personals durchgeführt worden oder seien diese zumindest nicht berechnet worden. Zu keiner Zeit sei die Rede von einer notwendigen Überprüfung durch die Bezirkshauptmannschaft Y gewesen, geschweige denn von Kosten, obwohl er explizit bei seinem Außenkontakt darauf hingewiesen hatte, dass eventuelle Kosten frühzeitig bekannt gegeben werden müssten. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt der belangten Behörde. Der von der belangten Behörde angenommene Sachverhalt steht als erwiesen fest und ist insoweit auch unstrittig. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären. Gegenständlich sind ausschließlich Rechtsfragen zu klären, zu deren Erörterung eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 4 VwGVG nicht geboten war.Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt der belangten Behörde. Der von der belangten Behörde angenommene Sachverhalt steht als erwiesen fest und ist insoweit auch unstrittig. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären. Gegenständlich sind ausschließlich Rechtsfragen zu klären, zu deren Erörterung eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht geboten war. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die maßgebliche Bestimmung der Gewerbeordnung 1994 lautet: § 333aParagraph 333 a Schriften und Zeugnisse, die auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erstellt und ausgestellt werden, sowie Eingaben, die auf das Erstellen und das Ausstellen von Schriften auf Grundlage dieses Bundesgesetzes gerichtet sind, sind von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit. III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Die Rechtsmittelbehörde hat „im Allgemeinen“ das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden. Eine andere Betrachtungsweise ist dann geboten, wenn etwa der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist. Eine andere Betrachtungsweise hat auch dann Platz zu greifen, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen ist (vgl E VS 04.05.1977, 898/75, VwSlg 9315A/1977). Für die Frage der heranzuziehenden Rechtslage ist primär auf die Auslegung der im konkreten Fall anzuwendenden Verwaltungsvorschriften abzustellen. Nur dann, wenn die Auslegung der Verwaltungsvorschriften ergibt, dass eine vor der Erlassung des Berufungsbescheides bestehende Rechtslage von Bedeutung ist, kommt es nicht auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides an (Vgl E VS 28.11.1983, 82/11/0270, VwSlg 11237A/1983 ua). Diese Rechtsprechung kann auf die nunmehr geltende Rechtslage bzw auf das Verfahren vor den Landesverwaltungsgerichten übertragen werden.Die Rechtsmittelbehörde hat „im Allgemeinen“ das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden. Eine andere Betrachtungsweise ist dann geboten, wenn etwa der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist. Eine andere Betrachtungsweise hat auch dann Platz zu greifen, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen ist vergleiche E VS 04.05.1977, 898/75, VwSlg 9315A/1977). Für die Frage der heranzuziehenden Rechtslage ist primär auf die Auslegung der im konkreten Fall anzuwendenden Verwaltungsvorschriften abzustellen. Nur dann, wenn die Auslegung der Verwaltungsvorschriften ergibt, dass eine vor der Erlassung des Berufungsbescheides bestehende Rechtslage von Bedeutung ist, kommt es nicht auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides an (Vgl E VS 28.11.1983, 82/11/0270, VwSlg 11237A/1983 ua). Diese Rechtsprechung kann auf die nunmehr geltende Rechtslage bzw auf das Verfahren vor den Landesverwaltungsgerichten übertragen werden. Mit BGBl Nr 94/2017 wurde ein neuer § 333a GewO 1994 geschaffen, welcher die Befreiung von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes für Schriften und Zeugnisse, die auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erstellt und ausgestellt werden sowie Eingaben, die auf das Erstellen und das Ausstellen von Schriften auf Grundlage dieses Bundesgesetzes gerichtet sind, vorsieht. Dieser § 333a ist mangels anderslautender Übergangsbestimmungen am 18.07.2017, sohin während des Beschwerdeverfahrens, in Kraft getreten.Mit Bundesgesetzblatt Nr 94 aus 2017, wurde ein neuer Paragraph 333 a, GewO 1994 geschaffen, welcher die Befreiung von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes für Schriften und Zeugnisse, die auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erstellt und ausgestellt werden sowie Eingaben, die auf das Erstellen und das Ausstellen von Schriften auf Grundlage dieses Bundesgesetzes gerichtet sind, vorsieht. Dieser Paragraph 333 a, ist mangels anderslautender Übergangsbestimmungen am 18.07.2017, sohin während des Beschwerdeverfahrens, in Kraft getreten. Festzuhalten ist, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die belangte Behörde die gegenständliche Bestimmung noch nicht in Kraft war und dementsprechend die Gebührenvorschreibung grundsätzlich zu Recht erfolgt ist. Durch die während des anhängigen Beschwerdeverfahrens erfolgte Novellierung der Gewerbeordnung 1994 und die damit verbundene Gebührenbefreiung erweist sich die vorliegende Beschwerde jedoch als berechtigt. Wie bereits ausgeführt, hat auch das Landesverwaltungsgericht das zum Zeitpunkt der Entscheidung geltende Recht anzuwenden. Insofern war daher der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufgrund der mittlerweile geltenden Gebührenbefreiung ersatzlos zu beheben. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.40.1819.2