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{'item': 'LVwG-2017/44/0341-24'}

Obsah (7)§ 28§ 138§ 25a§ 13§ 22§ 38§ 42a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum18.08.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/44/0341-24 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Rich

§ 28Abs 2 Vw

GVG wird der Beschwerde gegen den Spruchpunkt I Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird der Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch eins Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. 2.

§ 28Abs 2 Vw

GVG wird die Beschwerde gegen den Spruchpunkt II/1 als unbegründet abgewiesen und der Spruchpunkt II/1 mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat:

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird die Beschwerde gegen den Spruchpunkt II/1 als unbegründet abgewiesen und der Spruchpunkt II/1 mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat: „AA, geboren am XX.XX.XXXX, Adresse1, **** Z, vertreten durch BB Rechtsanwälte in **** Y, Adresse 2, wird

§ 138

Abs 1 lit a WRG 1959 aufgetragen, die auf seinem Gst Nr **1 in EZ ****, KG Z, eigenmächtig vorgenommenen Neuerungen, nämlich die im signierten „Lageplan“ des Vermessungsbüros GG, Adresse 4, **** V, vom 12.09.2014, GZ ****, in grün dargestellte Geländeaufschüttung auf einer Fläche von 4.740 m2 und einem Volumen von 3.700 m3, bis zum 15.10.2017 zu beseitigen, indem die Geländeaufschüttung entfernt und das sich aus dem signierten „Geländemodel Längs- und Querprofile Das Z“ (bestehend aus den Längsprofilen 1, 2 und 3 sowie den Querprofilen 4, 6 und 7) des Vermessungsbüros GG, Adresse 4, **** V, vom 08.02.2015, GZ ****, ergebende Urgelände wiederhergestellt wird.“„AA, geboren am römisch zwanzig.XX.XXXX, Adresse1, **** Z, vertreten durch BB Rechtsanwälte in **** Y, Adresse 2, wird

Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 aufgetragen, die auf seinem Gst Nr **1 in EZ ****, KG Z, eigenmächtig vorgenommenen Neuerungen, nämlich die im signierten „Lageplan“ des Vermessungsbüros GG, Adresse 4, **** römisch fünf, vom 12.09.2014, GZ ****, in grün dargestellte Geländeaufschüttung auf einer Fläche von 4.740 m2 und einem Volumen von 3.700 m3, bis zum 15.10.2017 zu beseitigen, indem die Geländeaufschüttung entfernt und das sich aus dem signierten „Geländemodel Längs- und Querprofile Das Z“ (bestehend aus den Längsprofilen 1, 2 und 3 sowie den Querprofilen 4, 6 und 7) des Vermessungsbüros GG, Adresse 4, **** römisch fünf, vom 08.02.2015, GZ ****, ergebende Urgelände wiederhergestellt wird.“ 3.

§ 28Abs 2 Vw

GVG wird der Beschwerde gegen den Spruchpunkt II/2 Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird der Beschwerde gegen den Spruchpunkt II/2 Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. 4. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von € 240,- zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I Verfahren: Mit Spruchpunkt I des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft W vom 04.01.2017, Zl ****, wurde der Antrag des AA vom 13.09.2014 auf wasserrechtliche Bewilligung einer Geländeaufschüttung auf dem Gst Nr **1, KG Z, im HQ30-Bereich des Xbaches (das bei 30jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet)

§ 13Abs 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Zur Begründung führte die Behörde zusammengefasst aus, dass der Antrag vom 13.09.2014 lediglich eine Planskizze des Ingenieurbüros GG vom 12.09.2014 enthalte und der Beschwerdeführer trotz Verbesserungsauftrag vom 26.08.2016 die notwendigen Projektunterlagen nicht nachgereicht habe.Mit Spruchpunkt römisch eins des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft W vom 04.01.2017, Zl ****, wurde der Antrag des AA vom 13.09.2014 auf wasserrechtliche Bewilligung einer Geländeaufschüttung auf dem Gst Nr **1, KG Z, im HQ30-Bereich des Xbaches (das bei 30jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet)

Paragraph 13, Absatz 3, AVG als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Behörde zusammengefasst aus, dass der Antrag vom 13.09.2014 lediglich eine Planskizze des Ingenieurbüros GG vom 12.09.2014 enthalte und der Beschwerdeführer trotz Verbesserungsauftrag vom 26.08.2016 die notwendigen Projektunterlagen nicht nachgereicht habe. Mit Spruchpunkt II des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft W vom 04.01.2017, Zl ****, wurde AA

§ 138

Abs 2 WRG 1959 aufgetragen,Mit Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft W vom 04.01.2017, Zl ****, wurde AA

Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 aufgetragen,

  1. eine auf dem Gst Nr **1, KG Z, vorgenommene Geländeaufschüttung,
  2. einen auf dem Gst Nr **1, KG Z, errichteten Feldstall und
  3. eine auf den Gste Nr **1 und **2, KG Z, errichtete Hotelzufahrt im HQ30-Bereich des Xbaches bis spätestens 28.02.2017 zu entfernen. Zur Begründung führte die Behörde zusammengefasst aus, dass die Maßnahmen im HQ30-Bereich des Xbaches wasserrechtlich bewilligungspflichtig seien. Der Bewilligungsantrag für die Geländeaufschüttung sei jedoch zurückzuweisen gewesen und für den Feldstall und die Hotelzufahrt habe der Beschwerdeführer trotz Aufforderung durch die Behörde nicht um Bewilligung angesucht. Gegen diesen Bescheid hat AA, vertreten durch BB Rechtsanwälte in **** Y, mit Schreiben vom 30.01.2017 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und beantragt, dem Bewilligungsantrag vom 13.09.2014 stattzugeben und die wasserpolizeilichen Aufträge ersatzlos zu beheben; in eventu möge die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen werden. Zur Begründung wurde auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass die Geländeaufschüttung und die Hotelzufahrt nicht vom Beschwerdeführer, sondern von der Hotel Z KG im Rahmen der Neuerrichtung des Hotels „Das Z“ errichtet worden seien. Was die Geländeaufschüttung betreffe, habe die Behörde bereits DD verwaltungsstrafrechtlich in Verantwortung gezogen; es sei somit widersprüchlich, dass die Behörde nunmehr dem Beschwerdeführer den Wiederherstellungsauftrag erteilt habe. Den Antrag vom 13.09.2014 auf wasserrechtliche Bewilligung der Geländeaufschüttung habe der Beschwerdeführer als Grundeigentümer nur gestellt, weil er von der Wasserrechtsbehörde eine Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter erhalten habe. Und hinsichtlich des Gst Nr **2, KG Z, sei der Beschwerdeführer nicht einmal Eigentümer. Die Gemeinde Z habe im Rahmen der Vertragsraumordnung zudem die Errichtung der Hotelzufahrt verlangt. Die mit Bescheid vom 09.12.2013, Zl U-5932/9-13, bewilligte Brücke über den Xbach sei Teil dieser Zufahrtstraße und nur in Zusammenhang mit dieser sinnvoll. Es liege auch Einvernehmen mit der Wildbach- und Lawinenverbauung vor. Außerdem hätten die beteiligten Behördenvertreter früher auf eine allfällige wasserrechtliche Bewilligungspflicht hinweisen müssen. Hinsichtlich des Feldstalles auf dem Gst Nr **1, KG Z, liege auch eine Baubewilligung nach der TBO vor, wobei die Wildbach- und Lawinenverbauung im Bauverfahren eine positive Stellungnahme abgegeben habe. Mit Beschluss vom 11.04.2017, Zl LVwG-2017/44/0341-9, hat das Landesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde, soweit sie sich gegen den Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

§ 138

WRG 1959 in Spruchpunkt II/1 (Geländeaufschüttung auf Gst Nr **1, KG Z) und II/3 (Hotelzufahrt auf den Gste Nr **1 und **2, KG Z) richtet,

§ 22Abs 2 Vw

GVG ausgeschlossen, da sich aus dem eingeholten Gutachten des wildbachverbauungstechnischen Amtssachverständigen CC vom 03.04.2017, Zl ****, ergibt, dass diese Maßnahmen zu einer erhöhten Hochwassergefahr führen und Gefahr in Verzug besteht.Mit Beschluss vom 11.04.2017, Zl LVwG-2017/44/0341-9, hat das Landesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde, soweit sie sich gegen den Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

Paragraph 138, WRG 1959 in Spruchpunkt II/1 (Geländeaufschüttung auf Gst Nr **1, KG Z) und II/3 (Hotelzufahrt auf den Gste Nr **1 und **2, KG Z) richtet,

Paragraph 22, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen, da sich aus dem eingeholten Gutachten des wildbachverbauungstechnischen Amtssachverständigen CC vom 03.04.2017, Zl ****, ergibt, dass diese Maßnahmen zu einer erhöhten Hochwassergefahr führen und Gefahr in Verzug besteht. Mit Erkenntnis vom 14.04.2017, Zl LVwG-2017/44/0341-10, hat das Landesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen den Spruchpunkt II/3 (wasserpolizeilicher Auftrag betreffend der Hotelzufahrt auf den Gste Nr **1 und **2, KG Z) Folge gegeben und diesen Spruchpunkt ersatzlos behoben, da der Beschwerdeführer nicht als Primärverpflichteter

§ 138Abs 1 und 2 und somit nicht als Bescheidadressat in Betracht kommt.

Die Entscheidung über die Spruchpunkte I, II/1 und II/2 hat das Landesverwaltungsgericht einem späteren Zeitpunkt vorbehalten.Mit Erkenntnis vom 14.04.2017, Zl LVwG-2017/44/0341-10, hat das Landesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen den Spruchpunkt II/3 (wasserpolizeilicher Auftrag betreffend der Hotelzufahrt auf den Gste Nr **1 und **2, KG Z) Folge gegeben und diesen Spruchpunkt ersatzlos behoben, da der Beschwerdeführer nicht als Primärverpflichteter

Paragraph 138, Absatz eins und 2 und somit nicht als Bescheidadressat in Betracht kommt. Die Entscheidung über die Spruchpunkte römisch eins, II/1 und II/2 hat das Landesverwaltungsgericht einem späteren Zeitpunkt vorbehalten. Die öffentliche mündliche Verhandlung des Landesverwaltungsgerichts fand am 21.03.2017 unter Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters sowie der Zeugen DD und EE (Bürgermeister der Standortgemeinde) statt. Es wurde ein Auszug des Gefahrenzonenplanes zur Verhandlungsschrift (Beilage ./A) genommen. Die fortgesetzte öffentliche mündliche Verhandlung fand am 26.06.2017 unter Anwesenheit des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers und des wildbachverbauungstechnischen Amtssachverständigen CC statt. Es wurden ein Auszug / eine Kopie aus dem von GG erstellten Lageplan, datiert mit 12.09.2014, (Beilage ./A), ein aktuelles Wildbachaufnahmeblatt (Beilage ./B), ein Auszug aus dem Gefahrenzonenplan (Beilage ./C), ein Orthophoto (Beilage ./D), ein Geländemodell (Beilage ./E), eine Darstellung der Abflusssimulation (Beilagen ./F und ./G) und einen Plan samt drei Lichtbilder (Beilage ./H) zur Verhandlungsschrift genommen. Zur Einholung eines ergänzenden Gutachtens durch den Beschwerdeführer wurde die Verhandlung vertagt. Zudem beantragte der Beschwerdeführer die Einvernahme des FF. Als Termin für die fortgesetzte Verhandlung wurde einvernehmlich der 16.08.2017 festgelegt. Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen, FF stellig zu machen. Am 16.08.2017 wurde die öffentliche mündliche Verhandlung fortgesetzt. Es wurde das in der Verhandlung am 26.06.2017 in Aussicht gestellte und von FF am 14.08.2017 erstellte Ergänzungsgutachten vorgelegt (Beilage ./C zu Verhandlungsschrift). Außerdem erfolgte die Einvernahme des FF und des wildbachverbauungstechnischen Amtssachverständigen im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers und des Vertreters der belangten Behörde. Der Beschwerdeführer legte das Protokoll über die Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Z am 05.11.2016 (Beilage ./A) und einen Lageplan über den Verlauf der Gasleitung (Beilage ./B) vor. Zu den Ausführungen in Beilage ./A wurde die Einvernahme eines weiteren Vertreters des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung zum Beweis dafür, dass vom Xbach keine Gefahr ausgehe und zur Frage, ob sich diese Aussage zudem auf die Zufahrtsstraße bezogen habe, beantragt. Zum strittigen Vorbringen wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme ins Unternehmensregister und ins Grundbuch, in die Akten des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu den Zlen LVwG-2015/37/1390, LVwG-2015/37/1391, LVwG-2017/34/1346, in die Akten der belangten Behörde zu den Zlen ****, **** und ****, in die Stellungnahme des wildbachverbauungstechnischen Amtssachverständigen CC vom 03.04.2017, Zl ****, in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten des FF vom 01.06.2017 und 14.08.2017, in den vom Beschwerdeführer vorgelegten „Lageplan“ des Vermessungsbüros GG vom 12.09.2014, GZ ****, in das vom Beschwerdeführer vorgelegte „Geländemodel Längs- und Querprofile Das Z“ des Vermessungsbüros GG vom 08.02.2015, GZ ****, in die oben angeführten und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Dokumente sowie durch die Einvernahmen des Beschwerdeführers, der Zeugen, des wildbachverbauungstechnischen Amtssachverständigen und des Privatgutachters des Beschwerdeführers. Von der beantragten Einvernahme eines weiteren Vertreters des Forsttechnisches Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung wurde Abstand genommen, weil sich im Protokoll (vgl Beilage ./A zur Verhandlungsschrift vom 16.08.2017) lediglich eine vom Bürgermeister der Gemeinde Z wiedergegebene und darüber hinaus allgemein gehaltene Äußerung, dass vom Xbach keine Gefahr ausgehe, findet, inzwischen aber auf den gegenständlichen Fall bezogene Gutachten eines Amts- und eines Privatsachverständigen vorliegen.Von der beantragten Einvernahme eines weiteren Vertreters des Forsttechnisches Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung wurde Abstand genommen, weil sich im Protokoll vergleiche Beilage ./A zur Verhandlungsschrift vom 16.08.2017) lediglich eine vom Bürgermeister der Gemeinde Z wiedergegebene und darüber hinaus allgemein gehaltene Äußerung, dass vom Xbach keine Gefahr ausgehe, findet, inzwischen aber auf den gegenständlichen Fall bezogene Gutachten eines Amts- und eines Privatsachverständigen vorliegen. II Sachverhalt: II/1 Zum angefochtenen Spruchpunkt I: Mit Schreiben vom 13.09.2014 hat der Beschwerdeführer AA bei der Bezirkshauptmannschaft W als Wasserrechtsbehörde um Bewilligung

§ 38

WRG 1959 für eine Geländeaufschüttung mit Bodenaushub des Hotelprojekts „Das Z“ im HQ30-Bereich des Xbaches auf dem Gst Nr **1, KG Z, auf einer Fläche von 4.740 m2 und im Ausmaß von 3.700 m3

dem „Lageplan“ des Vermessungsbüros GG vom 12.09.2014, GZ ****, angesucht.Mit Schreiben vom 13.09.2014 hat der Beschwerdeführer AA bei der Bezirkshauptmannschaft W als Wasserrechtsbehörde um Bewilligung

Paragraph 38, WRG 1959 für eine Geländeaufschüttung mit Bodenaushub des Hotelprojekts „Das Z“ im HQ30-Bereich des Xbaches auf dem Gst Nr **1, KG Z, auf einer Fläche von 4.740 m2 und im Ausmaß von 3.700 m3

dem „Lageplan“ des Vermessungsbüros GG vom 12.09.2014, GZ ****, angesucht. Mit Schreiben vom 12.11.2014 und 27.01.2015, jeweils Zl ****, hat die Wasserrechtsbehörde den Beschwerdeführer aufgefordert, Quer- und Längsprofile der Schüttung nachzureichen. Mit Schreiben vom 09.02.2015 hat der Beschwerdeführer das „Geländemodel Längs- und Querprofile Das Z“ des Vermessungsbüros GG vom 08.02.2015, GZ ****, nachgereicht. Mit Schreiben vom 26.08.2016, Zl ****, hat die Wasserrechtsbehörde dem Beschwerdeführer wörtlich folgenden Verbesserungsauftrag erteilt: „Bezüglich der durchgeführten Geländeaufschüttung auf den oben erwähnten Grundparzellen behängt bei der Behörde ein Verfahren, jedoch wurden die notwendigen Unterlagen für die Fortführung des Verfahrens bis dato nicht nachgereicht. Ihnen wird

§ 13Abs.

3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl.Nr. 51/1991 i.d.F. BGBl.Nr. 161/2013 (kurz: AVG), eine Frist von 14 Tagen, gerechnet ab Zustellung dieses Schreibens, eingeräumt, binnen derer die notwendigen Unterlagen nachzureichen sind, widrigenfalls Ihr Ansuchen vom 13.09.2014 zurückgewiesen werden wird. In weiterer Folge wird die vollständige Entfernung der Geländeaufschüttung auf den o.a. Grundparzellen

§ 138

WRG 1959 vorgeschrieben werden.“Ihnen wird

Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl.Nr. 51 aus 1991, in der Fassung BGBl.Nr. 161 aus 2013, (kurz: AVG), eine Frist von 14 Tagen, gerechnet ab Zustellung dieses Schreibens, eingeräumt, binnen derer die notwendigen Unterlagen nachzureichen sind, widrigenfalls Ihr Ansuchen vom 13.09.2014 zurückgewiesen werden wird. In weiterer Folge wird die vollständige Entfernung der Geländeaufschüttung auf den o.a. Grundparzellen

Paragraph 138, WRG 1959 vorgeschrieben werden.“ Mit Spruchpunkt I des nunmehr angefochtenen Bescheides vom 04.01.2017, Zl ****, hat die Wasserrechtsbehörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 13.09.2014 wegen Formgebrechen

§ 13Abs 3 AVG zurückgewiesen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Antrag lediglich eine Planskizze des Ingenieurbüros GG vom 12.09.2014 beigelegt worden sei und dass dem Verbesserungsauftrag vom 26.08.2016 nicht gefolgt worden sei.Mit Spruchpunkt römisch eins des nunmehr angefochtenen Bescheides vom 04.01.2017, Zl ****, hat die Wasserrechtsbehörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 13.09.2014 wegen Formgebrechen

Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Antrag lediglich eine Planskizze des Ingenieurbüros GG vom 12.09.2014 beigelegt worden sei und dass dem Verbesserungsauftrag vom 26.08.2016 nicht gefolgt worden sei. II/2 Zu den angefochtenen Spruchpunkten II/1 und II/2: Der Beschwerdeführer AA ist aufgrund der Einantwortungsurkunde vom 21.04.1995 grundbücherlicher Alleineigentümer der Liegenschaft in EZ ****, KG Z. Zum Gutsbestand dieser Liegenschaft gehört unter anderem das Gst Nr **1, KG Z. DD, der Sohn des Beschwerdeführers, ist unbeschränkt haftender Gesellschafter der Hotel Z KG. Er betreibt in **** Z, Adresse 3, „Das Z Apart Hotel“. Im Rahmen der Errichtung des „Das Z Apart Hotel“ wurde auf dem im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Gst Nr **1, KG Z, im 30jährlichen Hochwasserabflussbereich (HQ30-Bereich) des Xbaches auf einer Fläche von 4.740 m2 ohne wasserrechtliche Bewilligung eine Geländeaufschüttung mit 3.700 m3 Bodenaushub, der bei der Hotelerrichtung angefallen ist, vorgenommen. Zur Errichtung der Hotelzufahrt wurde auch ein bestehender Feldstall des Beschwerdeführers abgebrochen und an einer anderen Stelle im HQ30-Bereich des Xbaches auf dem Gst Nr **1, KG Z, ohne wasserrechtliche Bewilligung neu errichtet. Die Geländeaufschüttung ist im „Lageplan“ des Vermessungsbüros GG vom 12.09.2014, GZ ****, in grün, der Feldstall in rot dargestellt. Beide Baumaßnahmen wurden im Auftrag von DD durchgeführt. Der Beschwerdeführer hat als Grundeigentümer seine Zustimmung dazu erteilt und ist hinsichtlich der Geländeaufschüttung als Antragsteller vor der Wasserrechtsbehörde und hinsichtlich des Feldstalles als Antragsteller vor der Baubehörde aufgetreten. Sowohl die Geländeaufschüttung, die der Verbesserung der Agrarstruktur dienen soll, als auch der Feldstall stehen im Eigentum und der Verfügungsgewalt des Beschwerdeführers und werden primär von ihm im Rahmen seiner Landwirtschaft genutzt. Eine Benützung durch DD findet hingegen nicht statt. Durch die Geländeaufschüttung wurde die Hangneigung erhöht, sodass es im Bemessungsereignis zu einer erhöhten Fließgeschwindigkeit der abschließenden Hochwässer kommt. Zudem werden durch die Geländeaufschüttung die abfließenden Schadwässer vermehrt in Richtung Norden und Süden abgeleitet, sodass es zu einer Veränderung der Gefährdungssituation und in einigen Bereichen – insbesondere auch in Bereichen öffentlicher Verkehrsflächen – zu einer Erhöhung der Hochwassergefahr und dadurch bedingt zu einer Gefahrenerhöhung für den Aufenthaltsbereich von Menschen bzw das Leben und die Gesundheit von Personen und das Eigentum Dritter kommt. Die Verlegung des Feldstalles führt hingegen zu keiner erhöhten Hochwassergefahr. Grundsätzlich ist die Auftretenswahrscheinlichkeit eines Hochwasserereignisses in der Hochwasserperiode höher als außerhalb. Die Hochwasserperiode beginnt mit der Schneeschmelze und reicht bis in den Herbst hinein. Aufgrund kleinklimatischer Gegebenheiten ist es auch außerhalb der Hochwasserperiode möglich, dass Hochwässer auftreten. Es kann vorkommen, dass es in der Zeit, in welcher die Böden bereits oder noch gefroren sind, zu Regenereignissen und auf Grund der Nichtaufnahmefähigkeit der gefrorenen Böden zu ausschließlichen Oberflächenabflüssen kommt, welche zu einem Hochwasserereignis führen. Insofern kann ein Hochwasserereignis jederzeit eintreten. Zur Beseitigung der Geländeaufschüttung ist der geschüttete Bodenaushub zu entfernen und das Urgelände wiederherzustellen. Das Urgelände ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten „Lageplan“ des Vermessungsbüros GG vom 12.09.2014, GZ ****, und dem vom Beschwerdeführer vorgelegten „Geländemodel Längs- und Querprofile Das Z“ des Vermessungsbüros GG vom 08.02.2015, GZ ****. Aus Sicht des Schutzes vor Naturgefahren sind diese Maßnahmen bis spätestens 15.10.2017 durchgeführt werden. In technischer Hinsicht ist es möglich, den Rückbau bis dahin zu bewerkstelligen. Mit Schriftsatz vom 31.03.2017 beantragte DD – der die Verlegung des Feldstalles in Auftrag gegeben hat – bei der Bezirkshauptmannschaft W die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für den Feldstall. III Beweiswürdigung: III/1 Zum angefochtenen Spruchpunkt I: Der festgestellte Sachverhalt hinsichtlich des angefochtenen Spruchpunkt I ergibt sich aus dem Akt **** der Behörde und ist unstrittig.Der festgestellte Sachverhalt hinsichtlich des angefochtenen Spruchpunkt römisch eins ergibt sich aus dem Akt **** der Behörde und ist unstrittig. III/2 Zu den angefochtenen Spruchpunkten II/1 und II/2: Die Feststellungen stützen sich auf die Stellungnahme des wildbachverbauungstechnischen Amtssachverständigen CC vom 03.04.2017 und seiner Einvernahme im Rahmen der Verhandlung. Der Amtssachverständige hat sich mit den beiden Gutachten des vom Beschwerdeführer beigezogenen Privatgutachter FF und dessen Ausführungen in der Verhandlung am 16.08.2017 befasst und auseinandergesetzt. Der Amtssachverständige hat schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass die Geländeaufschüttung und der Feldstall auf dem Gst Nr **1, KG Z, in dem bei einem 30jährlichen Hochwässern überfluteten Gebiet des Xbaches liegen, dass es durch die Geländeaufschüttung in bestimmten Bereichen zu einer Verschärfung einer Gefahrensituation im Hochwasserfall und zur Gefährdung von Personen und Sachen kommt, dass es durch die Verlegung des Feldstalles zu keiner erhöhten Hochwassergefährdung kommt und, welche Maßnahmen zur Entfernung der Geländeaufschüttung innerhalb welchen Zeitraumes zu setzen sind. Der Beschwerdeführer hat vor allem die Feststellung, dass es durch die Geländeaufschüttung zu einer Gefahrenerhöhung kommt, bestritten. Aber selbst der vom Beschwerdeführer beigezogene Privatgutachter FF hat in der mündlichen Verhandlung am 16.08.2017 eingeräumt, dass sich aufgrund der Geländeaufschüttung die Fließgeschwindigkeit erhöht und dass die Schadwässer vermehrt in Richtung Norden abfließen, sodass es zu einer Gefahrenerhöhung in bestimmten Bereichen kommt. Insbesondere hat auch FF gutachterlich dargelegt, dass durch die Geländeaufschüttung ein zusätzlicher Straßenbereich von Hochwässern betroffen ist. Die entscheidungswesentliche Frage – nämlich dass die Geländeaufschüttung auf öffentlichen Verkehrsflächen in einigen Bereichen zu einer Erhöhung der Hochwassergefährdung führt – wurde von beiden Sachverständigen – wenn auch mit unterschiedlicher Wortwahl – im Ergebnis übereinstimmend beantwortet. Dass die Geländeaufschüttung und der Feldstall im HQ30-Bereich des Xbaches liegen, ergibt sich aus dem Gutachten des wildbachverbauungstechnischen Amtssachverständigen und wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten. So hat er etwa in der Verhandlung am 21.03.2017 eingangs außer Streit gestellt, dass diese Maßnahmen in der roten Zone bzw im Hochwasserabfluss des Xbaches liegen (Seite 3 des Verhandlungsprotokolls). Später wurde diese Außerstreitstellung zurückgenommen, ohne dem Amtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten. Auch der vom Beschwerdeführer beigezogene Privatgutachter FF hat diese Feststellung in der mündlichen Verhandlung am 16.08.2017 nicht in Zweifel gezogen. Schließlich ergibt sich auch aus dem Gefahrenzonenplan eindeutig, dass das gesamte Gst Nr **1, KG Z, in der roten Gefahrenzone liegt. Im Übrigen blieb der festgestellte Sachverhalt unbestritten. Insbesondere hat der Beschwerdeführer übereinstimmend mit dem Zeugen DD selbst angegeben, dass DD die Geländeaufschüttung und den Feldstall mit Zustimmung des Beschwerdeführers auf dessen Grundstück errichtet hat und dass diese Anlagen vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Landwirtschaft genutzt werden. Dass sich das Urgeländegelände im Bereich der Geländeaufschüttung aus den vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Planunterlagen des Vermessungsbüros GG ergibt, ist unstrittig. Ebenso unstrittig ist, dass derzeit hinsichtlich der Geländeaufschüttung und des Feldstalles wasserrechtliche Bewilligungsverfahren bei der Bezirkshauptmannschaft W anhängig sind. IV Rechtslage: Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) lauten wie folgt: Von der Abwehr und Pflege der Gewässer Besondere bauliche Herstellungen. § 38.Paragraph 38,

(1)Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein

§ 42aAbs.

2 Z 2 zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.

(1)Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein

Paragraph 42 a, Absatz 2, Ziffer 2, zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (Paragraph 55 g, Absatz eins, Ziffer eins,) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des Paragraph 127, fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des Paragraph 9, oder Paragraph 41, dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden. (…) Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes. § 138.Paragraph 138,

(1)Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten
  1. a)eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,
  2. b)Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung

lit. a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist, b) Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung

Litera a, nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,

  1. c)die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Mißstände zu beheben,
  2. d)für die sofortige Wiederherstellung beschädigter gewässerkundlicher Einrichtungen zu sorgen.

(2)In allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit hat die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist.
(3)Bei drohender Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt hat die Wasserrechtsbehörde zur Wahrung des öffentlichen Interesses in den Fällen des Abs. 1 die zur Beseitigung der Gefährdung notwendigen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.
(3)Bei drohender Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt hat die Wasserrechtsbehörde zur Wahrung des öffentlichen Interesses in den Fällen des Absatz eins, die zur Beseitigung der Gefährdung notwendigen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.
(4)Wenn das öffentliche Interesse die Beseitigung eigenmächtig vorgenommener Neuerungen, das Nachholen unterlassener Arbeiten oder die Sicherung von Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen verlangt und der nach Abs. 1 Verpflichtete nicht dazu verhalten oder zum Kostenersatz herangezogen werden kann, dann kann an seiner Stelle dem Liegenschaftseigentümer der Auftrag erteilt oder der Kostenersatz auferlegt werden, wenn er die eigenmächtige Neuerung, das Unterlassen der Arbeit oder die Bodenverunreinigung ausdrücklich gestattet hat oder wenn er der Ablagerung zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Dies gilt bei Ablagerungen auch für Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers, wenn sie von der Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mußten. § 31 Abs. 6 findet in allen Fällen dieses Absatzes sinngemäß Anwendung. § 16 Abs. 4 Forstgesetz 1975 bleibt unberührt.
(4)Wenn das öffentliche Interesse die Beseitigung eigenmächtig vorgenommener Neuerungen, das Nachholen unterlassener Arbeiten oder die Sicherung von Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen verlangt und der nach Absatz eins, Verpflichtete nicht dazu verhalten oder zum Kostenersatz herangezogen werden kann, dann kann an seiner Stelle dem Liegenschaftseigentümer der Auftrag erteilt oder der Kostenersatz auferlegt werden, wenn er die eigenmächtige Neuerung, das Unterlassen der Arbeit oder die Bodenverunreinigung ausdrücklich gestattet hat oder wenn er der Ablagerung zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Dies gilt bei Ablagerungen auch für Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers, wenn sie von der Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mußten. Paragraph 31, Absatz 6, findet in allen Fällen dieses Absatzes sinngemäß Anwendung. Paragraph 16, Absatz 4, Forstgesetz 1975 bleibt unberührt. (…) Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lautet wie folgt: § 13.Paragraph 13, (…)
(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. (…) V Erwägungen: V/1 Zum angefochtenen Spruchpunkt I: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf nur ein dem Gesetz entsprechender Verbesserungsauftrag Grundlage für eine Zurückweisung eines Antrages

§ 13Abs 3 AVG sein.

Im Verbesserungsauftrag hat die Behörde konkret und unmissverständlich anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf nur ein dem Gesetz entsprechender Verbesserungsauftrag Grundlage für eine Zurückweisung eines Antrages

Paragraph 13, Absatz 3, AVG sein. Im Verbesserungsauftrag hat die Behörde konkret und unmissverständlich anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075). Im vorliegenden Fall hat die Wasserrechtsbehörde den Bewilligungsantrag des Beschwerdeführers vom 13.09.2014

§ 13

Abs 3 AVG zurückgewiesen, da der Beschwerdeführer dem Mängelbehebungsauftrag vom 26.08.2016 nicht nachgekommen sei. Mit diesem Schriftsatz wurde der Beschwerdeführer

§ 13

Abs 3 AVG aufgefordert, die „notwendigen Unterlagen“ binnen 14 Tagen nachzureichen. Dieser Verbesserungsauftrag genügt nicht den inhaltlichen Anforderungen des § 13 Abs 3 AVG; es bleibt völlig offen, welche Unterlagen dem Antrag fehlen.Im vorliegenden Fall hat die Wasserrechtsbehörde den Bewilligungsantrag des Beschwerdeführers vom 13.09.2014

Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen, da der Beschwerdeführer dem Mängelbehebungsauftrag vom 26.08.2016 nicht nachgekommen sei. Mit diesem Schriftsatz wurde der Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgefordert, die „notwendigen Unterlagen“ binnen 14 Tagen nachzureichen. Dieser Verbesserungsauftrag genügt nicht den inhaltlichen Anforderungen des Paragraph 13, Absatz 3, AVG; es bleibt völlig offen, welche Unterlagen dem Antrag fehlen. Zudem ist die Begründung im angefochtenen Bescheid, wonach lediglich eine Planskizze des Ingenieurbüros GG vom 12.09.2014 vorliege, aktenwidrig. Der Beschwerdeführer hat nämlich bereits mit Schreiben vom 09.02.2015 die von der Wasserrechtsbehörde mit Schreiben vom 12.11.2014 und 27.01.2015 geforderten Quer- und Längsprofile nachgereicht („Geländemodel Längs- und Querprofile Das Z“ des Vermessungsbüros GG vom 08.02.2015, GZ ****). Da der Beschwerdeführer anhand des Verbesserungsauftrages vom 26.08.2016 nicht erkennen konnte, was er zusätzlich nachzuholen hat, darf die Nichtbefolgung dieses Verbesserungsauftrages nicht die Zurückweisung des Antrages vom 13.09.2014 zur Folge haben. Der Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides verstößt somit gegen die Verfahrensvorschriften des § 13 Abs 3 AVG und ist als rechtswidrig zu beheben (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 RZ 29).Da der Beschwerdeführer anhand des Verbesserungsauftrages vom 26.08.2016 nicht erkennen konnte, was er zusätzlich nachzuholen hat, darf die Nichtbefolgung dieses Verbesserungsauftrages nicht die Zurückweisung des Antrages vom 13.09.2014 zur Folge haben. Der Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides verstößt somit gegen die Verfahrensvorschriften des Paragraph 13, Absatz 3, AVG und ist als rechtswidrig zu beheben vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, RZ 29). Abschließend ist zum angefochtenen Spruchpunkt I festzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren lediglich über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung

§ 13Abs 3 AVG, nicht hingegen über den Bewilligungsantrag selbst zu entscheiden hat.

Sache des Beschwerdeverfahrens ist allein die Frage, ob die Wasserrechtsbehörde zu Recht eine Sachentscheidung über den Bewilligungsantrag verweigert hat. Die vom Beschwerdeführer begehrte inhaltliche Entscheidung über den Bewilligungsantrag ist dem Landesverwaltungsgericht somit verwehrt (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 RZ 30).Abschließend ist zum angefochtenen Spruchpunkt römisch eins festzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren lediglich über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung

Paragraph 13, Absatz 3, AVG, nicht hingegen über den Bewilligungsantrag selbst zu entscheiden hat. Sache des Beschwerdeverfahrens ist allein die Frage, ob die Wasserrechtsbehörde zu Recht eine Sachentscheidung über den Bewilligungsantrag verweigert hat. Die vom Beschwerdeführer begehrte inhaltliche Entscheidung über den Bewilligungsantrag ist dem Landesverwaltungsgericht somit verwehrt vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, RZ 30). V/2 Zu den angefochtenen Spruchpunkten II/1 und II/2:

§ 138

Abs 1 lit a WRG 1959 ist derjenige, der die Bestimmungen des WRG 1959 übertreten hat, unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt. Nach Abs 2 leg cit hat die Wasserrechtsbehörde in allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist.

Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 ist derjenige, der die Bestimmungen des WRG 1959 übertreten hat, unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt. Nach Absatz 2, leg cit hat die Wasserrechtsbehörde in allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist. Im Spruch und in der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde zwar auf § 138 Abs 2 WRG 1959 und nicht auf § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 Bezug genommen, tatsächlich aber nicht etwa ein Alternativauftrag, sondern die Beseitigung eigenmächtig vorgenommener Neuerungen aufgetragen. Ein Auftrag nach § 138 Abs 2 WRG 1959 kommt dann nicht in Betracht, wenn ein Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung anhängig, aber noch nicht erledigt ist (vgl VwGH 23.03.2006, 2005/07/0022). Ein Auftrag nach § 138 Abs 2 WRG 1959 darf nur dann ergehen, wenn die Beseitigung, Nachholung oder Sicherung weder vom öffentlichen Interesse geboten noch von einem in seinen Rechten Beeinträchtigten verlangt wird (vgl VwGH 25.11.1999, 96/07/0186). Nichtsdestotrotz spielt es keine Rolle, ob nur eine unrichtige Gesetzesstelle zitiert wurde oder sich die belangte Behörde im vorliegenden Fall zu Unrecht auf § 138 Abs 2 WRG 1959 gestützt hat, kann doch das Verwaltungsgericht den von der Behörde erlassenen wasserpolizeilichen Auftrag nach § 138 Abs 2 WRG 1959 unter Heranziehung des § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 bestätigen (vgl VwGH 02.06.1992, 89/07/0027; 29.07.2015, 2013/07/0183).Im Spruch und in der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde zwar auf Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 und nicht auf Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 Bezug genommen, tatsächlich aber nicht etwa ein Alternativauftrag, sondern die Beseitigung eigenmächtig vorgenommener Neuerungen aufgetragen. Ein Auftrag nach Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 kommt dann nicht in Betracht, wenn ein Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung anhängig, aber noch nicht erledigt ist vergleiche VwGH 23.03.2006, 2005/07/0022). Ein Auftrag nach Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 darf nur dann ergehen, wenn die Beseitigung, Nachholung oder Sicherung weder vom öffentlichen Interesse geboten noch von einem in seinen Rechten Beeinträchtigten verlangt wird vergleiche VwGH 25.11.1999, 96/07/0186). Nichtsdestotrotz spielt es keine Rolle, ob nur eine unrichtige Gesetzesstelle zitiert wurde oder sich die belangte Behörde im vorliegenden Fall zu Unrecht auf Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 gestützt hat, kann doch das Verwaltungsgericht den von der Behörde erlassenen wasserpolizeilichen Auftrag nach Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 unter Heranziehung des Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 bestätigen vergleiche VwGH 02.06.1992, 89/07/0027; 29.07.2015, 2013/07/0183). Zumal im gegenständlichen Fall aufgrund der anhängigen, aber noch nicht erledigten Anträge auf wasserrechtliche Bewilligung vom 13.09.2014 (bezüglich der Geländeaufschüttung) und vom 31.03.2017 (bezüglich des Feldstalles) Alternativaufträge nach § 138 Abs 2 WRG 1959 ausscheiden, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen zur Erlassung wasserpolizeilicher Aufträge nach § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 gegeben sind.Zumal im gegenständlichen Fall aufgrund der anhängigen, aber noch nicht erledigten Anträge auf wasserrechtliche Bewilligung vom 13.09.2014 (bezüglich der Geländeaufschüttung) und vom 31.03.2017 (bezüglich des Feldstalles) Alternativaufträge nach Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 ausscheiden, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen zur Erlassung wasserpolizeilicher Aufträge nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 gegeben sind. Als Täter und damit als Adressat eines Auftrages nach § 138 Abs 1 und 2 WRG 1959 kommt jeder in Betracht, der eine eigenmächtige Neuerung gesetzt hat, ebenso aber auch der, der den von einem Dritten konsenslos geschaffenen Zustand in der Folge aufrecht erhält und nutzt (Nachfolge im Unrecht), somit jeder, der die Übertretung des Gesetzes verursacht oder mit verursacht hat. Wenn es zum Betrieb einer wasserrechtlich bewilligungspflichtigen Anlage gehört, dass sie von einem unbestimmten Teilnehmerkreis benützt wird, ist der Betreiber der Anlage zur Erwirkung der wasserrechtlichen Bewilligung verpflichtet und damit auch Verpflichteter iSd § 138 (Oberleitner/Berger, WRG-ON 1.04 § 138 RZ 19).Als Täter und damit als Adressat eines Auftrages nach Paragraph 138, Absatz eins und 2 WRG 1959 kommt jeder in Betracht, der eine eigenmächtige Neuerung gesetzt hat, ebenso aber auch der, der den von einem Dritten konsenslos geschaffenen Zustand in der Folge aufrecht erhält und nutzt (Nachfolge im Unrecht), somit jeder, der die Übertretung des Gesetzes verursacht oder mit verursacht hat. Wenn es zum Betrieb einer wasserrechtlich bewilligungspflichtigen Anlage gehört, dass sie von einem unbestimmten Teilnehmerkreis benützt wird, ist der Betreiber der Anlage zur Erwirkung der wasserrechtlichen Bewilligung verpflichtet und damit auch Verpflichteter iSd Paragraph 138, (Oberleitner/Berger, WRG-ON 1.04 Paragraph 138, RZ 19). Die WRG-Nov 1990 hat dadurch, dass sie im § 138 Abs 4 bestimmte Verhaltensweisen als Grundlage für eine lediglich subsidiäre Haftung des Grundeigentümers statuiert hat, eine Einschränkung des Spektrums jener Verhaltensweisen bewirkt, die zu einer Heranziehung als Verursacher iSd § 138 Abs 1 oder 2 berechtigen. § 138 Abs 4 schließt zwar nicht aus, dass der Grundeigentümer primär als Verursacher iSd § 138 Abs 1 oder 2 herangezogen wird; wohl aber ist aus § 138 Abs 4 zu folgern, dass der Grundeigentümer nicht (allein) wegen der in dieser Bestimmung genannten Verhaltensweisen (auch) als Primärverantwortlicher herangezogen werden kann. Für eine Heranziehung als Verursacher iSd § 138 Abs 1 oder 2 müssen daher andere oder zusätzliche Faktoren vorliegen (vgl VwGH 14.05.1997, 97/07/0027).Die WRG-Nov 1990 hat dadurch, dass sie im Paragraph 138, Absatz 4, bestimmte Verhaltensweisen als Grundlage für eine lediglich subsidiäre Haftung des Grundeigentümers statuiert hat, eine Einschränkung des Spektrums jener Verhaltensweisen bewirkt, die zu einer Heranziehung als Verursacher iSd Paragraph 138, Absatz eins, oder 2 berechtigen. Paragraph 138, Absatz 4, schließt zwar nicht aus, dass der Grundeigentümer primär als Verursacher iSd Paragraph 138, Absatz eins, oder 2 herangezogen wird; wohl aber ist aus Paragraph 138, Absatz 4, zu folgern, dass der Grundeigentümer nicht (allein) wegen der in dieser Bestimmung genannten Verhaltensweisen (auch) als Primärverantwortlicher herangezogen werden kann. Für eine Heranziehung als Verursacher iSd Paragraph 138, Absatz eins, oder 2 müssen daher andere oder zusätzliche Faktoren vorliegen vergleiche VwGH 14.05.1997, 97/07/0027). Der Beschwerdeführer hat als Grundeigentümer seine Zustimmung zu den konsenslosen Baumaßnahmen erteilt und ist hinsichtlich der Geländeaufschüttung als Antragsteller vor der Wasserrechtsbehörde und hinsichtlich des Feldstalles als Antragsteller vor der Baubehörde aufgetreten. Sowohl die Geländeaufschüttung, die der Verbesserung der Agrarstruktur dienen soll, als auch der Feldstall stehen im Eigentum und der Verfügungsgewalt des Beschwerdeführers und werden primär von ihm im Rahmen seiner Landwirtschat genutzt. Er kommt somit als Adressat eines Auftrages nach § 138 Abs 1 und 2 WRG 1959 in Betracht.Der Beschwerdeführer hat als Grundeigentümer seine Zustimmung zu den konsenslosen Baumaßnahmen erteilt und ist hinsichtlich der Geländeaufschüttung als Antragsteller vor der Wasserrechtsbehörde und hinsichtlich des Feldstalles als Antragsteller vor der Baubehörde aufgetreten. Sowohl die Geländeaufschüttung, die der Verbesserung der Agrarstruktur dienen soll, als auch der Feldstall stehen im Eigentum und der Verfügungsgewalt des Beschwerdeführers und werden primär von ihm im Rahmen seiner Landwirtschat genutzt. Er kommt somit als Adressat eines Auftrages nach Paragraph 138, Absatz eins und 2 WRG 1959 in Betracht. Als eigenmächtige Neuerung ist die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde (vgl VwGH 25.05.2000, 97/07/0054). Jede Maßnahme, die zu einer Verschärfung einer Gefahrensituation im Hochwasserfall beitragen kann, erweist sich als den öffentlichen Interessen widerstreitend (vgl VwGH 21.01.1999, 98/07/0155). Als eigenmächtige Neuerung ist die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde vergleiche VwGH 25.05.2000, 97/07/0054). Jede Maßnahme, die zu einer Verschärfung einer Gefahrensituation im Hochwasserfall beitragen kann, erweist sich als den öffentlichen Interessen widerstreitend vergleiche VwGH 21.01.1999, 98/07/0155). Nach § 38 Abs 1 WRG 1959 ist zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. § 38 Abs 1 WRG 1959 erfasst nicht nur Bauten, sondern auch andere Anlagen. Unter „andere Anlagen“ ist alles zu verstehen, was durch die Hand des Menschen errichtet wird (vgl VwGH 24.10.1995, 95/07/0159). In diesem Sinne sind auch Ablagerungen von Erdaushub als Anlage anzusehen (vgl VwGH 16.12.1999, 98/07/174). Nach § 38 Abs 3 erster Satz WRG 1959 gilt als Hochwasserabflussgebiet (Abs 1) das bei 30jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet (HQ30-Bereich). Nach Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 ist zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des Paragraph 9, oder Paragraph 41, dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 erfasst nicht nur Bauten, sondern auch andere Anlagen. Unter „andere Anlagen“ ist alles zu verstehen, was durch die Hand des Menschen errichtet wird vergleiche VwGH 24.10.1995, 95/07/0159). In diesem Sinne sind auch Ablagerungen von Erdaushub als Anlage anzusehen vergleiche VwGH 16.12.1999, 98/07/174). Nach Paragraph 38, Absatz 3, erster Satz WRG 1959 gilt als Hochwasserabflussgebiet (Absatz eins,) das bei 30jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet (HQ30-Bereich).

den getroffenen Feststellungen befindet sich sowohl die Geländeaufschüttung als auch der Feldstall in einem Hochwasserabflussgebiet

§ 38

Abs 3 WRG 1959, sodass für deren Errichtung eine wasserrechtliche Bewilligung

§ 38Abs 1 WRG 1959 erwirkt werden muss.

Tatsächlich wurden aber beide Maßnahmen ohne Vorliegen einer wasserrechtlichen Bewilligung errichtet.

den getroffenen Feststellungen befindet sich sowohl die Geländeaufschüttung als auch der Feldstall in einem Hochwasserabflussgebiet

Paragraph 38, Absatz 3, WRG 1959, sodass für deren Errichtung eine wasserrechtliche Bewilligung

Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 erwirkt werden muss. Tatsächlich wurden aber beide Maßnahmen ohne Vorliegen einer wasserrechtlichen Bewilligung errichtet. Nach den getroffenen Feststellungen kann die verfahrensgegenständliche Geländeaufschüttung zu einer Verschärfung einer Gefahrensituation im Hochwasserfall beitragen (vgl § 105 Abs 1 lit b WRG 1959). Insofern erfordert es das öffentliche Interesse, dass die ohne wasserrechtliche Bewilligung errichtete Geländeaufschüttung nach § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 auf Kosten des Beschwerdeführers durch die festgestellten Maßnahmen bis zum festgestellten Zeitpunkt beseitigt wird. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Spruchpunkt II/1 ist daher als unbegründet abzuweisen, wobei die Rechtsgrundlage zu korrigieren und eine konkrete Beschreibung der durchzuführenden Maßnahmen vorzunehmen ist.Nach den getroffenen Feststellungen kann die verfahrensgegenständliche Geländeaufschüttung zu einer Verschärfung einer Gefahrensituation im Hochwasserfall beitragen vergleiche Paragraph 105, Absatz eins, Litera b, WRG 1959). Insofern erfordert es das öffentliche Interesse, dass die ohne wasserrechtliche Bewilligung errichtete Geländeaufschüttung nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 auf Kosten des Beschwerdeführers durch die festgestellten Maßnahmen bis zum festgestellten Zeitpunkt beseitigt wird. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Spruchpunkt II/1 ist daher als unbegründet abzuweisen, wobei die Rechtsgrundlage zu korrigieren und eine konkrete Beschreibung der durchzuführenden Maßnahmen vorzunehmen ist. Was hingegen die Verlegung des Feldstalles betrifft, hat das Ermittlungsverfahren kein erhöhtes Gefahrenpotenzial im Hochwasserfall ergeben. Im Verfahren sind auch sonst keine Umstände bekannt geworden, die ein Vorgehen nach § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 erfordern würden. Der Feldstall verfügt zudem über eine baurechtliche Bewilligung nach der TBO 2011 (Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 15.04.2014, Zl 131/9-858 2014), wobei der wildbachverbauungstechnische Amtssachverständige im Bauverfahren keine Bedenken gegen die Erteilung der Baubewilligung geäußert hat.Was hingegen die Verlegung des Feldstalles betrifft, hat das Ermittlungsverfahren kein erhöhtes Gefahrenpotenzial im Hochwasserfall ergeben. Im Verfahren sind auch sonst keine Umstände bekannt geworden, die ein Vorgehen nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 erfordern würden. Der Feldstall verfügt zudem über eine baurechtliche Bewilligung nach der TBO 2011 (Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 15.04.2014, Zl 131/9-858 2014), wobei der wildbachverbauungstechnische Amtssachverständige im Bauverfahren keine Bedenken gegen die Erteilung der Baubewilligung geäußert hat. Zumal im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides auch noch kein wasserrechtlicher Bewilligungsantrag für den Feldstall anhängig war, hat die Wasserrechtsbehörde den angefochtenen Spruchpunkt II/2 zu Recht auf § 138 Abs 2 WRG 1959 gestützt, auch wenn sie keinen Alternativauftrag iSd Bestimmung formuliert hat. Wie bereits erwähnt, ist aber aufgrund der mittlerweile erfolgten Antragstellung vom 31.03.2017 kein Vorgehen nach § 138 Abs 2 WRG 1959 mehr zulässig. Dass dieser Antrag nicht vom Beschwerdeführer selbst, sondern von seinem Sohn – der die eigenmächtige Neuerung angeordnet hat – gestellt wurde, ändert daran nichts, da einer allfällig erteilten wasserrechtlichen Bewilligung dingliche Wirkung zukäme und somit unabhängig von der Person des Antragstellers kein konsensloser Zustand mehr bestünde. Sollte der Antrag auf nachträgliche Bewilligung aber rechtskräftig abgewiesen werden, dann käme nur mehr ein Beseitigungsauftrag nach § 138 Abs 1 WRG 1959 in Betracht, weil dem öffentlichen Interesse an der Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nur mehr durch Beseitigung der eigenmächtigen Neuerung Rechnung getragen werden könnte (vgl VwGH 2011/07/0112, 26.01.2012).Zumal im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides auch noch kein wasserrechtlicher Bewilligungsantrag für den Feldstall anhängig war, hat die Wasserrechtsbehörde den angefochtenen Spruchpunkt II/2 zu Recht auf Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 gestützt, auch wenn sie keinen Alternativauftrag iSd Bestimmung formuliert hat. Wie bereits erwähnt, ist aber aufgrund der mittlerweile erfolgten Antragstellung vom 31.03.2017 kein Vorgehen nach Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 mehr zulässig. Dass dieser Antrag nicht vom Beschwerdeführer selbst, sondern von seinem Sohn – der die eigenmächtige Neuerung angeordnet hat – gestellt wurde, ändert daran nichts, da einer allfällig erteilten wasserrechtlichen Bewilligung dingliche Wirkung zukäme und somit unabhängig von der Person des Antragstellers kein konsensloser Zustand mehr bestünde. Sollte der Antrag auf nachträgliche Bewilligung aber rechtskräftig abgewiesen werden, dann käme nur mehr ein Beseitigungsauftrag nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 in Betracht, weil dem öffentlichen Interesse an der Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nur mehr durch Beseitigung der eigenmächtigen Neuerung Rechnung getragen werden könnte vergleiche VwGH 2011/07/0112, 26.01.2012). Solange über den Antrag vom 31.03.2017 keine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, ist jedenfalls ein Vorgehen nach § 138 Abs 2 WRG 1959 unzulässig. Zumal das Ermittlungsverfahren auch keine Verschärfung der Hochwassersituation ergeben hat, ist der Beschwerde somit hinsichtlich des angefochtenen Spruchpunktes II/2 Folge zu geben und dieser wasserpolizeiliche Auftrag zu beheben.Solange über den Antrag vom 31.03.2017 keine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, ist jedenfalls ein Vorgehen nach Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 unzulässig. Zumal das Ermittlungsverfahren auch keine Verschärfung der Hochwassersituation ergeben hat, ist der Beschwerde somit hinsichtlich des angefochtenen Spruchpunktes II/2 Folge zu geben und dieser wasserpolizeiliche Auftrag zu beheben. VI Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Alexander Spielmann (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.44.0341.24

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