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{'item': 'LVwG-2016/46/2494-5'}

Obsah (5)§ 25a§ 29§ 342§ 10Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum19.08.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/46/2494-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richte

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrenslauf:römisch eins. Verfahrenslauf: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 8.11.2016, Zl ****, wurde der Beschwerdeführerin die Erteilung der Bewilligung zum Betrieb einer ärztlichen Hausapotheke an der Ordinationsstätte **** Z, Adresse 2, als Nachfolgerin eines Arztes für Allgemeinmedizin mit Hausapothekenbewilligung

§ 29i

Vm § 68a Abs 8 und 53 Apothekengesetz, RGBl 5/1907, iddgF, versagt.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 8.11.2016, Zl ****, wurde der Beschwerdeführerin die Erteilung der Bewilligung zum Betrieb einer ärztlichen Hausapotheke an der Ordinationsstätte **** Z, Adresse 2, als Nachfolgerin eines Arztes für Allgemeinmedizin mit Hausapothekenbewilligung

Paragraph 29, in Verbindung mit Paragraph 68 a, Absatz 8 und 53 Apothekengesetz, RGBl 5 aus 1907,, iddgF, versagt. In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin per 15.04.2014 die Ordination für Allgemeinmedizin des CC übernommen habe. Dieser habe im Gegenzug seine Hausapothekenbewilligung zurückgelegt und die Beschwerdeführerin die Übernahme dieser Bewilligung beantragt. Mit Eingabe vom 1.08.2016 habe RA BB mitgeteilt die Beschwerdeführerin rechtsfreundlich zu vertreten. Es sei ihm bzw seiner Mandantschaft bewusst, dass die belangte Behörde aufgrund der geltenden Rechtslage den Antrag abschlägig entscheiden werde. Er ersuche dennoch um Bescheiderlassung, um die von ihm dargelegte Verfassungswidrigkeit im weiteren Instanzenzug durchsetzen zu können. Die Entfernung zwischen dem Berufssitz der Antragstellerin und der nächstgelegenen öffentlichen Apotheke (DD-Apotheke in **** W) betrage 4,45 bzw 4,13 Straßenkilometer, wobei sich der Unterschied aus einer Einbahnregelung im Bereich des Kirchplatzes in W ergebe. Nach Anführung der für den gegenständlichen Fall maßgebenden Bestimmungen wurde letztlich ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen des § 29 Abs 1 Apothekengesetz aufgrund der Entfernung nicht erfülle und § 29 Abs 1 a leg cit aufgrund der Konkretisierung der „Nachfolge“ durch § 68a Abs 8 Apothekengesetz nicht anwendbar sei. Nach Anführung der für den gegenständlichen Fall maßgebenden Bestimmungen wurde letztlich ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen des Paragraph 29, Absatz eins, Apothekengesetz aufgrund der Entfernung nicht erfülle und Paragraph 29, Absatz eins, a leg cit aufgrund der Konkretisierung der „Nachfolge“ durch Paragraph 68 a, Absatz 8, Apothekengesetz nicht anwendbar sei. Gegen diesen Bescheid wurde durch die rechtsfreundlich vertretene Antragstellerin fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass der Sachverhalt unstrittig sei. § 68a Abs 8 Apothekengesetz idF BGBl I Nr 30/2016 sei verfassungswidrig, da er dem Gleichheitsgrundsatz widerspreche. Für das Datum 1.5.2015 im Abs 8 des § 68a Apothekengesetz sei keine sachliche Rechtfertigung ersichtlich. Es sei in keinster Weise nachvollziehbar, dass ein Arzt, der die Nachfolge am 1.8.2014 angetreten habe, anders behandelt werden solle, als ein Arzt, der die Nachfolge am 1.5.2015 angetreten habe, dies insbesondere auch weil er keinerlei Gestaltungsmöglichkeiten des Antritts der Nachfolge gehabt habe. Paragraph 68 a, Absatz 8, Apothekengesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 30 aus 2016, sei verfassungswidrig, da er dem Gleichheitsgrundsatz widerspreche. Für das Datum 1.5.2015 im Absatz 8, des Paragraph 68 a, Apothekengesetz sei keine sachliche Rechtfertigung ersichtlich. Es sei in keinster Weise nachvollziehbar, dass ein Arzt, der die Nachfolge am 1.8.2014 angetreten habe, anders behandelt werden solle, als ein Arzt, der die Nachfolge am 1.5.2015 angetreten habe, dies insbesondere auch weil er keinerlei Gestaltungsmöglichkeiten des Antritts der Nachfolge gehabt habe. Des weiteren liege ein unzulässiger Eingriff in die Erwerbsfreiheit vor. Eine Beschränkung sei nur zulässig, wenn sie im öffentlichen Interesse geboten sei. Die beschränkende Maßnahme müsse geeignet und adäquat und auch sonst sachlich gerechtfertigt sein. Darüber hinaus habe eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zu erfolgen. Dies sei aber gegenständlich alles nicht gegeben. Auch ein unzulässiger Eingriff in das Recht der Eigentumsfreiheit liege vor. Der Schutz des Eigentums umfasse jedes vermögenswerte Privatrecht. Gesetzliche Eingriffe in abgeschlossene privatrechtliche Verträge würden somit eine Eigentumsbeschränkung darstellen. Auch hier sei eine Interessensabwägung und Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen. Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Am 19.07.2017 wurde vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der die Beschwerdeführerin in Begleitung ihres Rechtsvertreters, sowie zwei Vertreter der belangten Behörde erschienenen. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, dabei insbesondere in das Schreiben des Baubezirksamtes X vom 16.05.2014, Zl ****, das Schreiben der Ärztekammer für Tirol vom 15.07.2016, Zl ****, sowie durch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, in der die Beschwerdeführerin persönlich einvernommen wurde. Vor der mündlichen Verhandlung ergab noch ein Telefonat mit der zuständigen Sachbearbeiterin der Ärztekammer, dass CC mit 31.03.2014 seinen Kassenvertrag zurückgelegt hat. Des weiteren teilte die belangte Behörde mit E-Mail vom 20.07.2017 mit, dass eine Abmeldung der ärztlichen Hausapotheke von CC noch nicht erfolgt sei. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, dabei insbesondere in das Schreiben des Baubezirksamtes römisch zehn vom 16.05.2014, Zl ****, das Schreiben der Ärztekammer für Tirol vom 15.07.2016, Zl ****, sowie durch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, in der die Beschwerdeführerin persönlich einvernommen wurde. Vor der mündlichen Verhandlung ergab noch ein Telefonat mit der zuständigen Sachbearbeiterin der Ärztekammer, dass CC mit 31.03.2014 seinen Kassenvertrag zurückgelegt hat. Des weiteren teilte die belangte Behörde mit E-Mail vom 20.07.2017 mit, dass eine Abmeldung der ärztlichen Hausapotheke von CC noch nicht erfolgt sei. Der Beschwerde kam keine Berechtigung zu. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Die Beschwerdeführer AA, geboren am 04.09.1974, niedergelassene Ärztin für Allgemeinmedizin, verfügt seit 15.04.2014 als einzige Ärztin in **** Z über einen Einzelvertrag mit allen Sozialversicherungsträgern

§ 342Abs 1 ASVG.

Mit diesem Tag hat sie auch die Ordination des CC in 6**** Z, Adresse 2, als praktische Ärztin übernommen. Dieser hatte mit 31.03.2014 seinen Kassenvertrag zurückgelegt, die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ist nach wie vor aufrecht. In weiterer Folge wurde direkt neben dem Haus, in dem sich die Ordination des CC befand, ein neues Gebäude errichtet, in der sich nunmehr die Ordination der Antragstellerin befindet. Die Adresse ist die gleiche geblieben. Die Beschwerdeführer AA, geboren am 04.09.1974, niedergelassene Ärztin für Allgemeinmedizin, verfügt seit 15.04.2014 als einzige Ärztin in **** Z über einen Einzelvertrag mit allen Sozialversicherungsträgern

Paragraph 342, Absatz eins, ASVG. Mit diesem Tag hat sie auch die Ordination des CC in 6**** Z, Adresse 2, als praktische Ärztin übernommen. Dieser hatte mit 31.03.2014 seinen Kassenvertrag zurückgelegt, die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ist nach wie vor aufrecht. In weiterer Folge wurde direkt neben dem Haus, in dem sich die Ordination des CC befand, ein neues Gebäude errichtet, in der sich nunmehr die Ordination der Antragstellerin befindet. Die Adresse ist die gleiche geblieben. Mit Schreiben vom 18.03.2014, eingelangt bei der belangten Behörde am 24.03.2014, stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf eine (Ausnahme-) Bewilligung zum Betrieb einer ärztlichen Hausapotheke an der Ordinationsstätte in **** Z, Adresse 2, gestützt auf dem vor der Novellierung durch BGBl I Nr 41/2006 noch bestehenden Abs 2 des § 29 Apothekengesetz, welcher jedoch zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr in Geltung stand. Mit Schreiben vom 18.03.2014, eingelangt bei der belangten Behörde am 24.03.2014, stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf eine (Ausnahme-) Bewilligung zum Betrieb einer ärztlichen Hausapotheke an der Ordinationsstätte in **** Z, Adresse 2, gestützt auf dem vor der Novellierung durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 41 aus 2006, noch bestehenden Absatz 2, des Paragraph 29, Apothekengesetz, welcher jedoch zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr in Geltung stand. Mit Schreiben der in der Folge rechtsfreundlich vertretenen Antragstellerin vom 1.08.2016 kommt zum Ausdruck, dass sich die Antragstellerin nunmehr auf die Grundlage des § 29 Abs 1 a stützte, welcher mit BGBl I Nr 30/2016 mit Inkrafttreten 3.06.2016 neu eingefügt wurde. Insofern trat eine Änderung der gesetzlichen Bestimmungen im laufenden Verfahren vor der belangten Behörde ein. Anzuwendende Übergangsbestimmungen für den gegenständlichen Fall gab/gibt es keine. Mit Schreiben der in der Folge rechtsfreundlich vertretenen Antragstellerin vom 1.08.2016 kommt zum Ausdruck, dass sich die Antragstellerin nunmehr auf die Grundlage des Paragraph 29, Absatz eins, a stützte, welcher mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 30 aus 2016, mit Inkrafttreten 3.06.2016 neu eingefügt wurde. Insofern trat eine Änderung der gesetzlichen Bestimmungen im laufenden Verfahren vor der belangten Behörde ein. Anzuwendende Übergangsbestimmungen für den gegenständlichen Fall gab/gibt es keine. In **** Z befindet sich keine öffentliche Apotheke. Die nächste öffentliche Apotheke befindet sich in **** W (DD-Apotheke in **** W, Adresse 3) und ist weniger als 6, aber mehr als 4 Straßenkilometer vom Berufssitz der Antragstellerin entfernt, konkret 4,45 km von der Ordination zur Apotheke bzw 4,13 km in die Gegenrichtung. Der Unterschied resultiert aus einer Einbahnregelung im Bereich des Kirchplatzes in W. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig und in unbedenklicher Weise aus dem Akt der belangten Behörde, sowie aus den im Akt erliegenden Urkunden, sowie aus dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Aus der im Akt der belangten Behörde befindlichen Stellungnahme des Baubezirksamtes V vom 16.05.2014 ergibt sich die Entfernung zwischen der Ordinationsstätte des Vorgängers der Antragstellerin und der nächstgelegenen öffentlichen Apotheke. Zwar erfolgte die Entfernungsmessung zum alten Haus, in der noch CC seine Ordination betrieb, doch liegt die Entfernung über 130 m über der erforderlichen 4 km Grenze, sodass auch die eventuelle Verkürzung der Strecke um ein paar Meter vom Neubau aus gemessen, nicht schadet. Aus der im Akt der belangten Behörde befindlichen Stellungnahme des Baubezirksamtes römisch fünf vom 16.05.2014 ergibt sich die Entfernung zwischen der Ordinationsstätte des Vorgängers der Antragstellerin und der nächstgelegenen öffentlichen Apotheke. Zwar erfolgte die Entfernungsmessung zum alten Haus, in der noch CC seine Ordination betrieb, doch liegt die Entfernung über 130 m über der erforderlichen 4 km Grenze, sodass auch die eventuelle Verkürzung der Strecke um ein paar Meter vom Neubau aus gemessen, nicht schadet. Die Feststellungen dazu, wann die Beschwerdeführerin die Ordination des CC übernommen hat und dass sie als einzige Allgemeinmedizinerin in Z über einen Kassenvertrag mit allen Sozialversicherungsträgern verfügt, ergibt sich aus dem Schreiben der Ärztekammer für Tirol vom 15.07.

  1. Aus dem Telefonat mit der Ärztekammer für Tirol vom 19.07.2017 ergab sich, dass CC mit 31.03.2014 seinen Kassenvertrag zurückgelegt hat. IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Grundsätzlich hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung zugrunde zu legen (vgl VwGH vom
  2. April 2015, Ra 2014/09/0040, ua), sodass das Apothekengesetz idF BGBl I Nr 103/2016 (in weiterer Folge ApG) zur Anwendung gelangt, wobei auch festzuhalten ist, dass die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Bestimmungen des § 29 und § 68a Abs 8 ApG seit der Entscheidung der belangten Behörde keiner Änderung unterlegen sind. Grundsätzlich hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung zugrunde zu legen vergleiche VwGH vom
  3. April 2015, Ra 2014/09/0040, ua), sodass das Apothekengesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 103 aus 2016, (in weiterer Folge ApG) zur Anwendung gelangt, wobei auch festzuhalten ist, dass die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Bestimmungen des Paragraph 29 und Paragraph 68 a, Absatz 8, ApG seit der Entscheidung der belangten Behörde keiner Änderung unterlegen sind. Zunächst ist festzuhalten, dass nach dem ApG die Heilmittelversorgung der Bevölkerung grundsätzlich und primär durch öffentliche Apotheken zu erfolgen hat. Die ärztliche Hausapotheke hat lediglich eine „Surrogatfunktion“ für jene Fälle, in denen eine öffentliche Apotheke nicht vorhanden ist. Dies wurde sowohl vom Verfassungsgerichtshof (so zum Beispiel im Erkenntnis vom 2.03.1998, Zl G 37/97, vom 14.10.2005, Zl G 13/05-14 oder im Beschluss vom 16.12.2009, Zl B 990/09-5) als auch vom Verwaltungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen (zB VwGH vom 3.7.1990, Zl 86/08/0125) so bestätigt. Dabei gibt es lediglich eine Ausnahme, bei der eine Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke nicht erteilt werden darf, wenn „sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte eine ärztliche Hausapotheke befindet und weniger als zwei Vertragsstellen nach § 342 Abs. 1 ASVG (volle Planstellen) von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt sind“ (§ 10 Abs 2 Z 1 ApG). Damit korrespondiert die Bestimmung des § 29 Abs 1 ApG wonach die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke einem Arzt für Allgemeinmedizin auf Antrag zu erteilen ist, wenn „
  4. Dieser in einem dem § 342 Abs 1 entsprechenden Vertragsverhältnis steht, oder als Arzt für Allgemeinmedizin an einer Gruppenpraxis, die in einem Vertragsverhältnis nach § 342 Abs. 1 ASVG steht, beteiligt ist. Nur in dieser Fallkonstellation hat der Gesetzgeber der ärztlichen Hausapotheke Vorrang gegenüber den öffentlichen Apotheken eingeräumt. Zunächst ist festzuhalten, dass nach dem ApG die Heilmittelversorgung der Bevölkerung grundsätzlich und primär durch öffentliche Apotheken zu erfolgen hat. Die ärztliche Hausapotheke hat lediglich eine „Surrogatfunktion“ für jene Fälle, in denen eine öffentliche Apotheke nicht vorhanden ist. Dies wurde sowohl vom Verfassungsgerichtshof (so zum Beispiel im Erkenntnis vom 2.03.1998, Zl G 37/97, vom 14.10.2005, Zl G 13/05-14 oder im Beschluss vom 16.12.2009, Zl B 990/09-5) als auch vom Verwaltungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen (zB VwGH vom 3.7.1990, Zl 86/08/0125) so bestätigt. Dabei gibt es lediglich eine Ausnahme, bei der eine Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke nicht erteilt werden darf, wenn „sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte eine ärztliche Hausapotheke befindet und weniger als zwei Vertragsstellen nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG (volle Planstellen) von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt sind“ (Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, ApG). Damit korrespondiert die Bestimmung des Paragraph 29, Absatz eins, ApG wonach die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke einem Arzt für Allgemeinmedizin auf Antrag zu erteilen ist, wenn „
  5. Dieser in einem dem Paragraph 342, Absatz eins, entsprechenden Vertragsverhältnis steht, oder als Arzt für Allgemeinmedizin an einer Gruppenpraxis, die in einem Vertragsverhältnis nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG steht, beteiligt ist. Nur in dieser Fallkonstellation hat der Gesetzgeber der ärztlichen Hausapotheke Vorrang gegenüber den öffentlichen Apotheken eingeräumt. Anders als bei der Prüfung des Bedarfs als Voraussetzung für die Erteilung einer Apothekenkonzession

§ 10Abs 1 Z 2 Apothekengesetz idg

F ist dem System der Bewilligung einer ärztlichen Hausapotheke

§ 29Abs 1 Apothekengesetz idg

F eine Bedarfsprüfung fremd. Schon bei Vorliegen der im Gesetz normierten Voraussetzungen nimmt der Gesetzgeber an, dass der Bedarf gegeben ist. Anders als bei der Prüfung des Bedarfs als Voraussetzung für die Erteilung einer Apothekenkonzession

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Apothekengesetz idgF ist dem System der Bewilligung einer ärztlichen Hausapotheke

Paragraph 29, Absatz eins, Apothekengesetz idgF eine Bedarfsprüfung fremd. Schon bei Vorliegen der im Gesetz normierten Voraussetzungen nimmt der Gesetzgeber an, dass der Bedarf gegeben ist. Nach § 29 Abs 1 Z 2 Apothekengesetz ist die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke einem Arzt für Allgemeinmedizin (unter der Voraussetzung, dass dieser gem Abs 1 leg cit in einem dem § 342 Abs 1 entsprechenden Vertragsverhältnis steht, oder als Arzt für Allgemeinmedizin an einer Gruppenpraxis, die in einem Vertragsverhältnis nach § 342 Abs 1 ASVG steht, beteiligt ist) auf Antrag zu erteilen, wenn sich in der Gemeinde, in welcher der Arzt seinen Berufssitz hat, keine öffentliche Apotheke befindet, und gem Z 3 der Berufssitz des Arztes von der Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke mehr als sechs Straßenkilometer entfernt ist.Nach Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 2, Apothekengesetz ist die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke einem Arzt für Allgemeinmedizin (unter der Voraussetzung, dass dieser gem Absatz eins, leg cit in einem dem Paragraph 342, Absatz eins, entsprechenden Vertragsverhältnis steht, oder als Arzt für Allgemeinmedizin an einer Gruppenpraxis, die in einem Vertragsverhältnis nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG steht, beteiligt ist) auf Antrag zu erteilen, wenn sich in der Gemeinde, in welcher der Arzt seinen Berufssitz hat, keine öffentliche Apotheke befindet, und gem Ziffer 3, der Berufssitz des Arztes von der Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke mehr als sechs Straßenkilometer entfernt ist. Laut § 29 Abs 1a Apothekengesetz idgF ist die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke auf Antrag dem Nachfolger eines Arztes für Allgemeinmedizin mit Hausapothekenbewilligung abweichend von Abs 1 Z 2 oder 3 zu erteilen, wenn der Nachfolger in einem Vertragsverhältnis zu einem Träger der Krankenversicherung nach Abs 1 Z 1 steht und die Entfernung zwischen dem Berufssitz des hausapothekenführenden Arztes und der Betriebsstätte der nächstgelegenen öffentlichen Apotheke mehr als vier Straßenkilometer beträgt. Auch in diesem Fall ist keine Bedarfsprüfung durchzuführen, sondern gilt der Bedarf als gegeben, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Laut Paragraph 29, Absatz eins a, Apothekengesetz idgF ist die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke auf Antrag dem Nachfolger eines Arztes für Allgemeinmedizin mit Hausapothekenbewilligung abweichend von Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 zu erteilen, wenn der Nachfolger in einem Vertragsverhältnis zu einem Träger der Krankenversicherung nach Absatz eins, Ziffer eins, steht und die Entfernung zwischen dem Berufssitz des hausapothekenführenden Arztes und der Betriebsstätte der nächstgelegenen öffentlichen Apotheke mehr als vier Straßenkilometer beträgt. Auch in diesem Fall ist keine Bedarfsprüfung durchzuführen, sondern gilt der Bedarf als gegeben, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 29 Abs 1 ApG, nichts anderes kann für § 29 Abs 1a gelten, besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke (VwGH vom 28.01.2008, Zl 2006/10/0152). § 29 ApG bedeutet eine abschließende Regelung der Bewilligungsvoraussetzungen für ärztliche Hausapotheken. Bei Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 29, Absatz eins, ApG, nichts anderes kann für Paragraph 29, Absatz eins a, gelten, besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke (VwGH vom 28.01.2008, Zl 2006/10/0152). Paragraph 29, ApG bedeutet eine abschließende Regelung der Bewilligungsvoraussetzungen für ärztliche Hausapotheken. Der gegenständliche Antrag stützt sich auf § 29 Abs 1a Apothekengesetz idgF. Der gegenständliche Antrag stützt sich auf Paragraph 29, Absatz eins a, Apothekengesetz idgF. Die Beschwerdeführerin steht in einem dem § 342 Abs 1 ASVG entsprechenden Vertragsverhältnis und ist auch die Entfernungsvoraussetzung iSd § 29 Abs 1a Apothekengesetz idgF erfüllt. Die Beschwerdeführerin steht in einem dem Paragraph 342, Absatz eins, ASVG entsprechenden Vertragsverhältnis und ist auch die Entfernungsvoraussetzung iSd Paragraph 29, Absatz eins a, Apothekengesetz idgF erfüllt. § 29 Abs 1a und § 68a Abs 8 Apothekengesetz idgF wurden mit BGBl I Nr 30/2016 mit Inkrafttreten 3.06.2016 neu eingefügt. Im der Novelle zu Grunde liegenden Initiativantrag (IA 1601/A XXXV.GP) heißt es wie folgt:Paragraph 29, Absatz eins a und Paragraph 68 a, Absatz 8, Apothekengesetz idgF wurden mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 30 aus 2016, mit Inkrafttreten 3.06.2016 neu eingefügt. Im der Novelle zu Grunde liegenden Initiativantrag (IA 1601/A römisch 35 .Gesetzgebungsperiode heißt es wie folgt: „ … Der zwischen den betroffenen Interessenvertretungen der Ärzte und Apotheker erzielte Gesamtkompromiss zur Novelle 2006 BGBl. I Nr. 41/2006 enthielt auch den Entfall der sog. „Nachfolgerregelung“, das bedeutete, dass der Nachfolger eines hausapothekenführenden Arztes die Bewilligung zur Führung einer ärztlichen Hausapotheken erlangen konnte, wenn diese weniger als sechs Kilometer (was die Grundregel ist) – jedoch mindesten vier Kilometer – von der nächstgelegenen öffentlichen Apotheke

§ 10Apothekengesetz entfernt ist.

Die Vollzugserfahrung hat gezeigt, dass dies Konfliktpotential mit sich gebracht hat, da es für die Bevölkerung teilweise nicht verständlich war, dass ein Nachfolger – bei unverändertem Sachverhalt – in diesen Fallkonstellationen keine Bewilligung zur Führung einer ärztlichen Hausapotheke bekommen konnte. Daher soll die Nachfolgerregelung wieder eingeführt werden. Dadurch wird auch ein Beitrag zur Sicherstellung der allgemeinmedizinischen Versorgung im ländlichen Raum geleistet. Bezüglich der Zeitabfolge wird auf die vormalige bezugnehmende Judikatur zur Nachfolgereigenschaft verwiesen (zB VwGH vom 30.6.1989, Zl. 88/08/0149, Vakanz von sieben Monaten zwischen Vorgänger und Nachfolger).“„ … Der zwischen den betroffenen Interessenvertretungen der Ärzte und Apotheker erzielte Gesamtkompromiss zur Novelle 2006 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2006, enthielt auch den Entfall der sog. „Nachfolgerregelung“, das bedeutete, dass der Nachfolger eines hausapothekenführenden Arztes die Bewilligung zur Führung einer ärztlichen Hausapotheken erlangen konnte, wenn diese weniger als sechs Kilometer (was die Grundregel ist) – jedoch mindesten vier Kilometer – von der nächstgelegenen öffentlichen Apotheke

Paragraph 10, Apothekengesetz entfernt ist. Die Vollzugserfahrung hat gezeigt, dass dies Konfliktpotential mit sich gebracht hat, da es für die Bevölkerung teilweise nicht verständlich war, dass ein Nachfolger – bei unverändertem Sachverhalt – in diesen Fallkonstellationen keine Bewilligung zur Führung einer ärztlichen Hausapotheke bekommen konnte. Daher soll die Nachfolgerregelung wieder eingeführt werden. Dadurch wird auch ein Beitrag zur Sicherstellung der allgemeinmedizinischen Versorgung im ländlichen Raum geleistet. Bezüglich der Zeitabfolge wird auf die vormalige bezugnehmende Judikatur zur Nachfolgereigenschaft verwiesen (zB VwGH vom 30.6.1989, Zl. 88/08/0149, Vakanz von sieben Monaten zwischen Vorgänger und Nachfolger).“ Als „Nachfolger“ iSd § 29 Abs 1a Apothekengesetz idgF gilt nach § 68a Abs 8 leg cit nur ein Arzt für Allgemeinmedizin, der die Planstelle eines Arztes für Allgemeinmedizin mit Hausapothekenbewilligung nach dem

  1. April 2015 angetreten hat. Damit wurde rückwirkend ein Stichtag festgelegt. Als „Nachfolger“ iSd Paragraph 29, Absatz eins a, Apothekengesetz idgF gilt nach Paragraph 68 a, Absatz 8, leg cit nur ein Arzt für Allgemeinmedizin, der die Planstelle eines Arztes für Allgemeinmedizin mit Hausapothekenbewilligung nach dem
  2. April 2015 angetreten hat. Damit wurde rückwirkend ein Stichtag festgelegt. Wenn der Gesetzgeber den Anwendungsbereich von Gesetzen von Stichtagen abhängig macht, bleibt es ihm im Prinzip überlassen, den Stichtag festzulegen, ohne dass es für die Wahl des Stichtages einer Rechtfertigung bedarf. In diesem Sinn weist jede Stichtagsregelung ein gewisses Maß an Beliebigkeit auf und es fällt in den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, wann eine neue, den Normadressaten begünstigende Bestimmung in Kraft treten soll und für welche Fälle sie zu gelten hat. Es müsste besondere Gründe geben, warum gerade ein bestimmter Stichtag unsachlich ist. (vgl VfGH vom 2.03.207, Zl WIV4/2016). Solche Gründe sind aber im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Wenn der Gesetzgeber den Anwendungsbereich von Gesetzen von Stichtagen abhängig macht, bleibt es ihm im Prinzip überlassen, den Stichtag festzulegen, ohne dass es für die Wahl des Stichtages einer Rechtfertigung bedarf. In diesem Sinn weist jede Stichtagsregelung ein gewisses Maß an Beliebigkeit auf und es fällt in den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, wann eine neue, den Normadressaten begünstigende Bestimmung in Kraft treten soll und für welche Fälle sie zu gelten hat. Es müsste besondere Gründe geben, warum gerade ein bestimmter Stichtag unsachlich ist. vergleiche VfGH vom 2.03.207, Zl WIV4/2016). Solche Gründe sind aber im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Auch sonst verstößt die gegenständliche Stichtagsregelung gegen keine verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte. Es geht hier nicht darum, dass in erworbene Rechtspositionen eingegriffen würde, sondern vielmehr darum, dass Personen (hier: praktische Ärzte), die zum maßgeblichen Zeitpunkt, also nach dem
  3. April 2015, pro futuro einen Anspruch auf Erteilung der Bewilligung zum Betrieb einer ärztlichen Hausapotheke unter bestimmten Voraussetzungen haben. Es kann daher im gegenständlichen Fall keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes oder ein unzulässiger Eingriff in die Erwerbsfreiheit oder Eigentumsfreiheit erblickt werden. Dagegen, dass – unter anderem – die Beschwerdeführerin wegen der eingeführten Stichtagsregelung in ihrer Erwartung enttäuscht wurde, durch die mit BGBl Nr 30/2016 mit Inkrafttreten 3.06.2016 eingeführte Nachfolgerregelung des § 29 Abs 1a Apothekengesetz idgF die ärztliche Hausapotheke von CC übernehmen zu können bestehen aber auch unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes keine Bedenken. Die gegenständliche Stichtagsregelung war auch im Hinblick auf die dadurch eingetretene Rechtssicherheit erforderlich. Es wurde damit eindeutig festgelegt, für welche zeitlichen Fallkonstellationen § 29 Abs 1a Apothekengesetz idgF anwendbar ist. Auch sonst verstößt die gegenständliche Stichtagsregelung gegen keine verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte. Es geht hier nicht darum, dass in erworbene Rechtspositionen eingegriffen würde, sondern vielmehr darum, dass Personen (hier: praktische Ärzte), die zum maßgeblichen Zeitpunkt, also nach dem
  4. April 2015, pro futuro einen Anspruch auf Erteilung der Bewilligung zum Betrieb einer ärztlichen Hausapotheke unter bestimmten Voraussetzungen haben. Es kann daher im gegenständlichen Fall keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes oder ein unzulässiger Eingriff in die Erwerbsfreiheit oder Eigentumsfreiheit erblickt werden. Dagegen, dass – unter anderem – die Beschwerdeführerin wegen der eingeführten Stichtagsregelung in ihrer Erwartung enttäuscht wurde, durch die mit Bundesgesetzblatt Nr 30 aus 2016, mit Inkrafttreten 3.06.2016 eingeführte Nachfolgerregelung des Paragraph 29, Absatz eins a, Apothekengesetz idgF die ärztliche Hausapotheke von CC übernehmen zu können bestehen aber auch unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes keine Bedenken. Die gegenständliche Stichtagsregelung war auch im Hinblick auf die dadurch eingetretene Rechtssicherheit erforderlich. Es wurde damit eindeutig festgelegt, für welche zeitlichen Fallkonstellationen Paragraph 29, Absatz eins a, Apothekengesetz idgF anwendbar ist. In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Gesetzwidrigkeit der Stichtagsregelung hegt das Landesverwaltungsgericht von sich aus keine derart schwerwiegenden Bedenken, dass es sich veranlasst sehen würde, ein Normprüfungsverfahren in die Wege zu leiten. V. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall geht es um die Anwendung einer einfachgesetzlich normierten Stichtagsregelung. Dabei handelt es sich um eine generelle Norm, die einer Normenprüfung durch den Verfassungsgerichtshof unterliegen würde. Die Beschwerde behauptet die Rechtswidrigkeit dieser Rechtsvorschrift im Hinblick auf Eingriffe in verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte (Eingriff in die Erwerbsfreiheit, Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, unzulässiger Eingriff in das Recht auf Eigentum). Insofern war auszusprechen, dass eine ordentliche Revision unzulässig ist. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Linda Wieser (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.46.2494.5

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