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{'item': 'LVwG-2016/20/2169-7'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum21.08.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/20/2169-7 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 300

aufgehobenen Bescheid ersetzt, wenn dieser Bescheid binnen einem Jahr ab Bekanntgabe (§ 97) des aufhebenden Beschlusses bzw. innerhalb der Frist des § 300 Abs 1 lit. b ergeht.

(5)Soweit die Verjährung der Festsetzung einer Abgabe in einem Erkenntnis (Paragraph 279,) nicht entgegenstehen würde, steht sie auch nicht der Abgabenfestsetzung in dem Bescheid der Abgabenbehörde entgegen, der den gemäß Paragraph 278, oder Paragraph 300, aufgehobenen Bescheid ersetzt, wenn dieser Bescheid binnen einem Jahr ab Bekanntgabe (Paragraph 97,) des aufhebenden Beschlusses bzw. innerhalb der Frist des Paragraph 300, Absatz eins, Litera b, ergeht. ,,, V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Im gegenständlichen Abgabenverfahren geht es im Wesentlichen um die Frage, inwieweit eine Hinterziehung der Kommunalsteuer erfolgte und somit im Zusammenhang mit der Festsetzung der Kommunalsteuer von einer 10 Jahre betragenden Verjährungsfrist auszugehen ist. Die Beurteilung, ob Abgaben hinterzogen sind, setzt konkrete und nachprüfbare Feststellungen über die Abgabenhinterziehung voraus. Dabei ist vor allem in Rechnung zu stellen, dass eine Abgabenhinterziehung nicht schon bei einer objektiven Abgabenverkürzung vorliegt, sondern Vorsatz als Schuldform erfordert, und eine Abgabenhinterziehung somit erst als erwiesen gelten kann, wenn - in nachprüfbarer Weise - auch der Vorsatz feststeht. Vorsätzlich handelt, wer ein Tatbild mit Wissen und Wollen verwirklicht. Vorsätzliches Handeln beruht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwar auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang, ist aber aus dem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten des Täters zu erschließen, wobei sich die diesbezüglichen Schlussfolgerungen als Ausfluss der freien Beweiswürdigung erweisen (vgl. VwGH 19.03.2008, 2005/15/0072, uHa 30.10.2003, 99/15/0098).Die Beurteilung, ob Abgaben hinterzogen sind, setzt konkrete und nachprüfbare Feststellungen über die Abgabenhinterziehung voraus. Dabei ist vor allem in Rechnung zu stellen, dass eine Abgabenhinterziehung nicht schon bei einer objektiven Abgabenverkürzung vorliegt, sondern Vorsatz als Schuldform erfordert, und eine Abgabenhinterziehung somit erst als erwiesen gelten kann, wenn - in nachprüfbarer Weise - auch der Vorsatz feststeht. Vorsätzlich handelt, wer ein Tatbild mit Wissen und Wollen verwirklicht. Vorsätzliches Handeln beruht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwar auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang, ist aber aus dem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten des Täters zu erschließen, wobei sich die diesbezüglichen Schlussfolgerungen als Ausfluss der freien Beweiswürdigung erweisen vergleiche VwGH 19.03.2008, 2005/15/0072, uHa 30.10.2003, 99/15/0098). Die Abgabenbehörde begründet die Annahme einer Hinterziehung insbesondere mit der, vor allem bei Selbstbemessungsabgaben anzunehmenden erhöhten Erkundigungspflicht des Abgabepflichtigen bzw des Vertretungsbefugten und führt hiebei auch § 5 Abs 2 VStG ins Treffen. Dazu ist zunächst auszuführen, dass § 5 Abs 2 VStG die Frage des Verschuldens bei Rechtsunkenntnis bzw Rechtsirrtum regelt. Demnach ist der Täter unter bestimmten, näher angeführten Voraussetzungen entschuldigt. Soweit eine derartige Entschuldbarkeit nicht vorliegt, muss, soweit dem nicht andere Umstände entgegenstehen, von einem Verschulden ausgegangen werden. Dies bedeutet aber nicht, dass in Bezug auf Abgabendelikte jedenfalls eine Hinterziehung vorliegt. Letztere setzen nämlich Vorsatz voraus. Das Unterlassen der Einholung von Erkundigungen kann sich nämlich durchaus auch als fahrlässiges Verhalten darstellen, was, da im Verwaltungsstrafrecht für die Deliktsverwirklichung im Regelfall Fahrlässigkeit ausreicht, zu einer Bestrafung führen kann. Die Abgabenbehörde begründet die Annahme einer Hinterziehung insbesondere mit der, vor allem bei Selbstbemessungsabgaben anzunehmenden erhöhten Erkundigungspflicht des Abgabepflichtigen bzw des Vertretungsbefugten und führt hiebei auch Paragraph 5, Absatz 2, VStG ins Treffen. Dazu ist zunächst auszuführen, dass Paragraph 5, Absatz 2, VStG die Frage des Verschuldens bei Rechtsunkenntnis bzw Rechtsirrtum regelt. Demnach ist der Täter unter bestimmten, näher angeführten Voraussetzungen entschuldigt. Soweit eine derartige Entschuldbarkeit nicht vorliegt, muss, soweit dem nicht andere Umstände entgegenstehen, von einem Verschulden ausgegangen werden. Dies bedeutet aber nicht, dass in Bezug auf Abgabendelikte jedenfalls eine Hinterziehung vorliegt. Letztere setzen nämlich Vorsatz voraus. Das Unterlassen der Einholung von Erkundigungen kann sich nämlich durchaus auch als fahrlässiges Verhalten darstellen, was, da im Verwaltungsstrafrecht für die Deliktsverwirklichung im Regelfall Fahrlässigkeit ausreicht, zu einer Bestrafung führen kann. Im gegenständlichen Fall liegt insbesondere beim Geschäftsführer des Beschwerdeführers kein nach außen in Erscheinung tretendes Verhalten bzw liegen auch keine dahingehenden Äußerungen vor, woraus abzuleiten wäre, dass er hinsichtlich der hier maßgebenden Abgabenzeiträume mit einer Kommunalsteuerpflicht gerechnet oder sogar von dieser gewusst und sich dennoch nicht um deren ordnungsgemäße Entrichtung gekümmert hat. Auch die organisatorische Auslagerung, Berechnung und Entrichtung von Lohnabgaben an das Amt der Tiroler Landesregierung sowie die im Nahebereich des hoheitlichen Handels liegende Tätigkeit des AA-Fonds sprechen dagegen, dass der Geschäftsführer Mag. EE von der Kommunalsteuerpflicht wusste und deren Verkürzung in Kauf nahm. Insofern liegt keine vorsätzliche Abgabenverkürzung vor, weshalb die standardmäßige (5-jährige) und nicht die verlängerte 10-jährige Verjährungsfrist zum Tragen kam. In Bezug auf die 5-jährige Verjährungsfrist ist zu beachten, dass die Verjährung hinsichtlich der Kommunalsteuer für das Jahr 2007 mit 31.12.2012 eintrat, weil bis dahin keine verjährungsverlängernde Amtshandlung gesetzt wurde. Für diesen Abgabenzeitraum und die Abgabenzeiträume davor ist somit jedenfalls Festsetzungsverjährung eingetreten. Hinsichtlich der Jahre 2008 und 2009 ist zu beachten, dass durch die abgabenbehördliche Prüfung bzw Nachschau im Jahr 2013 sowie die Abgabenfestsetzung (Bescheid vom 15.04.2014 bzw Beschwerdevorentscheidung vom 09.09.2014) im Jahr 2014 verjährungsfristverlängernde Amtshandlungen unternommen wurden. Die Verjährungsfrist verlängerte sich somit hinsichtlich der Kommunalsteuer für die Kalenderjahre 2008 und 2009 bis zum 31.12.2015. Im Jahre 2015 wurden keine verlängerungsrelevanten Amtshandlungen gesetzt. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 29.02.2016 wurde die im Jahre 2014 erfolgte Abgabenfestsetzung behoben, weil die Abgabenvorschreibung in rechtswidriger Weise nicht gesplittet nach Kalenderjahren erfolgt ist. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 21.06.2016 betreffend die Kommunalsteuer für die Jahre 2004 – 2009 sowie mit weiteren (nicht angefochtenen) Abgabenfestsetzungsbescheiden für die Jahre 2010, 2011 und 2012 wurde seitens der Abgabenbehörde den Ausführungen im behebenden Erkenntnis Rechnung getragen und erfolgte eine Abgabenvorschreibung gesplittet nach Kalenderjahren. Der Umstand, dass der ursprünglich im Jahre 2014 erlassene Abgabenbescheid, mit welchem in rechtswidriger Weise keine Abgabenvorschreibung gesplittet nach Kalenderjahren erfolgte, mit einem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 29.02.2016 behoben und durch die nunmehr angefochtenen Bescheide vom 21.06.2016 ersetzt wurde, vermag der mit Beginn des Jahres 2016 eingetretenen Verjährung hinsichtlich der Kalenderjahre 2008 und 2009 nicht entgegenzuwirken. § 209a Abs 5 BAO sieht nämlich eine solche der Verjährung entgegenwirkende Abgabenfestsetzung nur dann vor, wenn der ursprüngliche Abgabenfestsetzungsbescheid gemäß §

§ 300

BAO aufgehoben und dann durch einen oder mehrere neuerliche(

  1. n)Festsetzungsbescheid(
  2. e)ersetzt wird. Der Umstand, dass der ursprünglich im Jahre 2014 erlassene Abgabenbescheid, mit welchem in rechtswidriger Weise keine Abgabenvorschreibung gesplittet nach Kalenderjahren erfolgte, mit einem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 29.02.2016 behoben und durch die nunmehr angefochtenen Bescheide vom 21.06.2016 ersetzt wurde, vermag der mit Beginn des Jahres 2016 eingetretenen Verjährung hinsichtlich der Kalenderjahre 2008 und 2009 nicht entgegenzuwirken. Paragraph 209 a, Absatz 5, BAO sieht nämlich eine solche der Verjährung entgegenwirkende Abgabenfestsetzung nur dann vor, wenn der ursprüngliche Abgabenfestsetzungsbescheid gemäß Paragraph 278, oder Paragraph 300, BAO aufgehoben und dann durch einen oder mehrere neuerliche(
  3. n)Festsetzungsbescheid(
  4. e)ersetzt wird. Im gegenständlichen Fall wurde zwar das zeitliche Erfordernis des § 209a Abs 5 BAO erfüllt, da die Ersatzbescheide ca vier Monate nach dem vorangegangenen (behebenden) Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ergangen sind. Allerdings erfolgte im vorliegenden Fall keine Behebung nach §

§ 300BAO, sodass § 209a Abs 5 BAO nicht anwendbar ist.

Der Festsetzung der Kommunalsteuer hinsichtlich der Kalenderjahre 2008 und 2009 steht somit die bereits eingetretene Verjährung entgegen.Im gegenständlichen Fall wurde zwar das zeitliche Erfordernis des Paragraph 209 a, Absatz 5, BAO erfüllt, da die Ersatzbescheide ca vier Monate nach dem vorangegangenen (behebenden) Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ergangen sind. Allerdings erfolgte im vorliegenden Fall keine Behebung nach Paragraph 278, oder Paragraph 300, BAO, sodass Paragraph 209 a, Absatz 5, BAO nicht anwendbar ist. Der Festsetzung der Kommunalsteuer hinsichtlich der Kalenderjahre 2008 und 2009 steht somit die bereits eingetretene Verjährung entgegen. Es war daher der Beschwerde hinsichtlich der Festsetzungsbescheide 2004 bis 2009 Folge zu geben und waren die angefochtenen Bescheide zu beheben. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alfred Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.20.2169.7

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.