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LVwG-2017/17/1695-1

Obsah (8)§ 28§ 25a§ 30§ 8§ 2Art. 15aArtikel 15Art 130

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum21.08.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/17/1695-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 28Abs 1 Vw

GVG wird die Säumnisbeschwerde vom 24.05.2017 als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Säumnisbeschwerde vom 24.05.2017 als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorverfahren und Sachverhalt:römisch eins. Vorverfahren und Sachverhalt: Mit Schreiben vom 13.06.2016 teilte das Sozialministerium Service-Landesstelle Z dem Stadtmagistrat Y/Mindestsicherung mit, dass die Beschwerdeführerin eine vom Einkommen abhängige Versorgungsleistung in Form eines Verdienstentganges beziehe. Die vom Sozialministerium Service-Landesstelle Z ab März 2013 bis 31.12.2015 nachzuzahlenden Beträge an Verdienstentgang seien vom Sozialministerium Service einstweilen reserviert worden, der Vorschuss ab Jänner 2016 noch nicht gespeichert. Die Leistung werde jährlich im Nachhinein abgerechnet. Es werde ersucht, ob, inwieweit und ab welchem Zeitpunkt das Stadtmagistrat/Mindestsicherung einen Ersatzanspruch geltend mache. Es werde gebeten die Abrechnung dieser Beträge aufzulisten. Mit Schreiben vom 21.06.2016 hat die Bürgermeisterin der Stadt Y bekanntgegeben, dass für den Zeitraum 01.03.2013 bis 31.12.2015 Forderungen aus der Nachzahlung nach dem Verbrechensopfergesetz in Höhe von Netto Euro 30.062,61 zum Rückersatz angemeldet würden. Eine detailliierte Kostenaufstellung war dem beiliegenden Kontoauszug zu entnehmen. Am 02.09.2016 hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin den Antrag auf bescheidmäßige Erledigung durch den Stadtmagistrat Y bezüglich dieser Entscheidung über einen allfälligen Kostenersatzanspruch gegenüber dem Sozialministerium Service-Landesstelle Z gestellt, der mit Schreiben vom 05.09.2016 abgelehnt wurde. Es wurde auf § 24 TMSG verwiesen, welcher unter bestimmten Voraussetzungen eine Legalzession vorsehe. Die Anmeldung der Legalzession habe mittels schriftlicher Anzeige um den

  1. zu erfolgen. So entstehe ein Übergang von Rechtsansprüchen und nicht ein Übergang eines Kostenersatzes. Es würde daher auch der
  2. Abschnitt des TMSG und seine Bestimmungen nicht zur Anwendung gelangen.Am 02.09.2016 hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin den Antrag auf bescheidmäßige Erledigung durch den Stadtmagistrat Y bezüglich dieser Entscheidung über einen allfälligen Kostenersatzanspruch gegenüber dem Sozialministerium Service-Landesstelle Z gestellt, der mit Schreiben vom 05.09.2016 abgelehnt wurde. Es wurde auf Paragraph 24, TMSG verwiesen, welcher unter bestimmten Voraussetzungen eine Legalzession vorsehe. Die Anmeldung der Legalzession habe mittels schriftlicher Anzeige um den
  3. zu erfolgen. So entstehe ein Übergang von Rechtsansprüchen und nicht ein Übergang eines Kostenersatzes. Es würde daher auch der
  4. Abschnitt des TMSG und seine Bestimmungen nicht zur Anwendung gelangen. Im Folgenden wurde eine Säumnisbeschwerde erhoben und in dieser ausgeführt wie folgt: „In umseits bezeichneter Verwaltungssache gibt die Beschwerdeführerin bekannt, RA CC, Adresse 1, **** Y mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt zu haben. Durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter erhebt die Beschwerdeführerin in Folge Untätigkeit der belangten Behörde nachstehende Säumnisbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol:
  5. Ablauf der Frist Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 02.09.2016 den Antrag auf bescheidmäßige Erledigung der Entscheidung über einen allfälligen Kostenersatzanspruch gegenüber dem Sozialministeriumservice der Landesstelle Z gestellt. Diesem Antrag wurde mit Schreiben vom 05.09.2016 durch die säumige Behörde nicht entsprochen, sodass neuerlich mit Schreiben vom 08.09.2016 ein Antrag gestellt wurde, über die Verpflichtung der Mindestsicherungsbezieherin und nunmehrigen Beschwerdeführerin Frau AA zur Geschäftszahl **** den Kostenersatz nach § 22 TMSG iVm § 30 TMSG einen schriftlichen Bescheid zu erlassen.Diesem Antrag wurde mit Schreiben vom 05.09.2016 durch die säumige Behörde nicht entsprochen, sodass neuerlich mit Schreiben vom 08.09.2016 ein Antrag gestellt wurde, über die Verpflichtung der Mindestsicherungsbezieherin und nunmehrigen Beschwerdeführerin Frau AA zur Geschäftszahl **** den Kostenersatz nach Paragraph 22, TMSG in Verbindung mit Paragraph 30, TMSG einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Auch diesem Ansuchen kam die säumige Behörde nicht nach.

§ 30

Abs 1 TMSG ist nur in Angelegenheiten nach § 27 Abs 2 lit a + b ohne unnötigen Aufschub, längstens jedoch binnen drei Monaten nach Einlangen des Antrages mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Für alle anderen Angelegenheiten wird keine verkürzte Entscheidungsfrist vorgesehen, sodass die gesetzliche Frist von sechs Monaten

§ 8Abs 1 Vw

GVG einzuhalten ist.

Paragraph 30, Absatz eins, TMSG ist nur in Angelegenheiten nach Paragraph 27, Absatz 2, Litera a, + b ohne unnötigen Aufschub, längstens jedoch binnen drei Monaten nach Einlangen des Antrages mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Für alle anderen Angelegenheiten wird keine verkürzte Entscheidungsfrist vorgesehen, sodass die gesetzliche Frist von sechs Monaten

Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG einzuhalten ist. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle ein gelangt ist, bei der er einzubringen war. Nachdem die säumige Behörde mit Schreiben vom 05.09.2016 auf den Antrag vom 02.09.2016 reagiert hat, ist spätestens seit 05.03.2017 die sechsmonatige Entscheidungsfrist abgelaufen. Die nunmehr vorliegende Säumnisbeschwerde ist demnach zulässig. 2. Sachverhalt Die Beschwerdeführerin hat am 05.02.2013 einen Antrag auf Ersatz des Verdienstentgangs

§ 2Z 1 i

Vm § 3 VOG gestellt. Dies im Zusammenhang mit schweren psychischen und physischen Gewaltanwendungen, denen die Beschwerdeführerin zwischen 1967 und 1975 im Kinderheim St. Martinsbühel ausgesetzt war.Die Beschwerdeführerin hat am 05.02.2013 einen Antrag auf Ersatz des Verdienstentgangs

Paragraph 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 3, VOG gestellt. Dies im Zusammenhang mit schweren psychischen und physischen Gewaltanwendungen, denen die Beschwerdeführerin zwischen 1967 und 1975 im Kinderheim St. Martinsbühel ausgesetzt war. Nach einem langwierigen Verfahren wurde vom Sozialministeriumservice Landesstelle Z festgestellt, dass aufgrund dieser erlittenen Gewalterfahrungen bei der Beschwerdeführerin Gesundheitsschädigungen verursacht wurden, die kausal ihren beruflichen Werdegang insofern beeinflusst haben, als nunmehr Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Der Beschwerdeführerin wurde daher nach § 3 VOG jener Befrag zuerkannt, der ihr als Opfer durch die erlittenen Körperverletzungen bzw. Gesundheitsschädigungen als Verdienst entgangen ist oder zukünftig entgeht. Daraus errechnet sich ein gesamthafter Anspruch an rückständigem Verdienstentgang seit Antragstellung bis Dezember 2015 in der Höhe von € 61.998,32 bzw durch das Sozialministeriumservice berichtigt in Höhe von € 45.861,76.Der Beschwerdeführerin wurde daher nach Paragraph 3, VOG jener Befrag zuerkannt, der ihr als Opfer durch die erlittenen Körperverletzungen bzw. Gesundheitsschädigungen als Verdienst entgangen ist oder zukünftig entgeht. Daraus errechnet sich ein gesamthafter Anspruch an rückständigem Verdienstentgang seit Antragstellung bis Dezember 2015 in der Höhe von € 61.998,32 bzw durch das Sozialministeriumservice berichtigt in Höhe von € 45.861,

  1. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführerin - nach neuerlicher Urgenz – mit Schreiben vom 29.08.2016 vom Sozialministeriumservice der Landesstelle Z mitgeteilt, dass sie sich auf diesen Betrag die im relevanten Zeitraum empfangene monatliche Mindestsicherung anrechnen lassen müsse, sodass der Beschwerdeführerin (lediglich) ein Teilbetrag in der Höhe von € 15.799,15 überwiesen wurde. Der Restbetrag in Höhe von € 30.062,61 wurde der säumigen Behörde angewiesen. Weder über das Sozialministeriumservice der Landesstelle Z noch über die säumige Behörde wurde über den aushaftenden Differenzbetrag bescheidmäßig dahingehend abgesprochen, dass für die Beschwerdeführerin überprüfbar geworden wäre, ob der einbehaltene Differenzbetrag dem Grunde und der Höhe nach den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Beweis: Einholung des Aktes 810-600625-003 des Sozialministerium Service, Schreiben v. 02.09.2016 an säumige Behörde, Schreiben säumige Behörde v. 05.09.2016, Schreiben v. 08.09.2016 an säumige Behörde, Schreiben säumige Behörde v. 16.09.2016, weitere Beweise Vorbehalten.
  2. Begründung Die säumige Behörde unterlässt die fristgerechte Ausstellung eines Bescheides mit der Begründung, dass eine Legalzession gem. § 24 TMSG vorgenommen worden sei, weshalb dem Antrag auf Ausstellung eines Bescheides nach den §§ 22 ff TMSG nicht entsprochen werden kann.Die säumige Behörde unterlässt die fristgerechte Ausstellung eines Bescheides mit der Begründung, dass eine Legalzession gem. Paragraph 24, TMSG vorgenommen worden sei, weshalb dem Antrag auf Ausstellung eines Bescheides nach den Paragraphen 22, ff TMSG nicht entsprochen werden kann. Demgegenüber wurde der Kostenersatz gegenüber dem Sozialministeriumservice der Landesstelle Z mit Schreiben vom 21.06.2016 mit der Begründung geltend gemacht, dass ein Rückersatz gem. § 23 TMSG angemeldet werde. Eine entsprechende Mitteilung oder gar Erledigung im Verwaltungsweg erreichte die Beschwerdeführerin - veranlasst durch die säumige Behörde - nicht. Nur auf dezidierte Nachfrage der Beschwerdeführerin gegenüber dem Sozialministeriumservice der Landesstelle Z wurde der Beschwerdeführerin das Schreiben der säumigen Behörde vom 21.06.2016 mit Schreiben vom 29.08.2016 formlos weitergeleitet.Demgegenüber wurde der Kostenersatz gegenüber dem Sozialministeriumservice der Landesstelle Z mit Schreiben vom 21.06.2016 mit der Begründung geltend gemacht, dass ein Rückersatz gem. Paragraph 23, TMSG angemeldet werde. Eine entsprechende Mitteilung oder gar Erledigung im Verwaltungsweg erreichte die Beschwerdeführerin - veranlasst durch die säumige Behörde - nicht. Nur auf dezidierte Nachfrage der Beschwerdeführerin gegenüber dem Sozialministeriumservice der Landesstelle Z wurde der Beschwerdeführerin das Schreiben der säumigen Behörde vom 21.06.2016 mit Schreiben vom 29.08.2016 formlos weitergeleitet. Dazu ist festzuhalten, dass es die Beschwerdeführerin keinesfalls beabsichtigt, einen allfälligen Doppelbezug zu lukrieren sondern es ihr vor allem darum geht, die (Un)rechtmäßigkeit dieses formellen Vorgehens der säumigen Behörde einer Prüfung zu unterziehen. Davon ist aus Sicht der Beschwerdeführerin aus nachfolgenden Gründen auszugehen: 1) Der Beschwerdeführerin wurde - rückwirkend ab März 2013 - eine Hilfeleistung nach dem VOG in Form des Ersatzes des Verdienstentganges gem. § 3 Abs 1 VOG gewährt.Der Beschwerdeführerin wurde - rückwirkend ab März 2013 - eine Hilfeleistung nach dem VOG in Form des Ersatzes des Verdienstentganges gem. Paragraph 3, Absatz eins, VOG gewährt. Dabei handelt es sich um einen aus dem zugefügten Körperschaden resultierenden materiellen Entschädigungsanspruch, der eine staatliche Vorleistung auf den privatrechtlichen Schadenersatzanspruch des Opfers gegen den Täter darstellt. Dies aufgrund der Unmöglichkeit diesen Anspruch gegen den Täter durchzusetzen. Bei dem Anspruch nach dem VOG geht es somit um einen verschuldensunabhängigen Schadenersatzanspruch aus der Übernahme eins fremden Risikos (vgl. VwGH vom 20.11.2012, 2011 /11 / 0 102; VwGH vom 5.9.2008, 2005/1 2/0097).Bei dem Anspruch nach dem VOG geht es somit um einen verschuldensunabhängigen Schadenersatzanspruch aus der Übernahme eins fremden Risikos vergleiche VwGH vom 20.11.2012, 2011 /11 / 0 102; VwGH vom 5.9.2008, 2005/1 2/0097). Wie dem Verbrechensopfergesetz gem. § 13 Abs 1 VOG weiter zu entnehmen ist, wird ein eigener Anspruch für den Träger der Sozial- und Behindertenhilfe insofern normiert, als diesem für die Zeit, in der ein Opfer auf Grund einer gesetzlichen Pflicht unterstützt wurde, im Falle der nachträglichen Gewährung der Hilfe nach dem VOG die vom Träger geleisteten Unterstützungen bis zur Höhe der nach dem VOG bewilligten Leistungen durch den Bund ersetzt werden.Wie dem Verbrechensopfergesetz gem. Paragraph 13, Absatz eins, VOG weiter zu entnehmen ist, wird ein eigener Anspruch für den Träger der Sozial- und Behindertenhilfe insofern normiert, als diesem für die Zeit, in der ein Opfer auf Grund einer gesetzlichen Pflicht unterstützt wurde, im Falle der nachträglichen Gewährung der Hilfe nach dem VOG die vom Träger geleisteten Unterstützungen bis zur Höhe der nach dem VOG bewilligten Leistungen durch den Bund ersetzt werden. Dem Träger der Sozialhilfe wird sohin ein eigenständiger Anspruch eingeräumt, ohne dass diese Bestimmung zu einer Legalzession führt (vgl. dazu die nahezu wortgleiche Formulierung in § 324 Abs 1 ASVG; 3 ob 248/05 z).Dem Träger der Sozialhilfe wird sohin ein eigenständiger Anspruch eingeräumt, ohne dass diese Bestimmung zu einer Legalzession führt vergleiche dazu die nahezu wortgleiche Formulierung in Paragraph 324, Absatz eins, ASVG; 3 ob 248/05 z). Auch zu 3 ob 248/05 z wurde im Hinblick auf die Rechtsnatur des Vorgehen des Versicherungsträgers bzw des Sozialhilfeträgers bei gleichzeitiger Leistungserbringung ausgesprochen, dass gem. § 324 Abs 1 ASVG keine Legalzession eintrete, sondern ein eigenständiger Anspruch des Sozialhilfeträgers geschafft werden würde. Auch zu 3 ob 248/05 z wurde im Hinblick auf die Rechtsnatur des Vorgehen des Versicherungsträgers bzw des Sozialhilfeträgers bei gleichzeitiger Leistungserbringung ausgesprochen, dass gem. Paragraph 324, Absatz eins, ASVG keine Legalzession eintrete, sondern ein eigenständiger Anspruch des Sozialhilfeträgers geschafft werden würde. Die säumige Behörde hat sich d ah er zu Unrecht auf ein Vorgehen nach § 24 TMSG bezogen, indem sie nur das Sozialministeriumservice der Landesstelle Z in Form einer schriftlichen Mitteilung vom Rückersatz nach § 23 TSMG verständigte. Vielmehr hätte die säumige Behörde entsprechend den hierfür vorgesehenen Bestimmungen des
  3. Abschnittes des TMSG, insbesondere des § 27 Abs 2 lit c TMSG vorzugehen gehabt und im Verwaltungsweg über die im Verwaltungsweg zuerkannte Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz abzusprechen gehabt. Dies aufgrund der Geltendmachung eines Kostenersatzanspruches gegenüber der Beschwerdeführerin, jedenfalls aber gegenüber dem Sozialministeriumservice als „Dritte“.Die säumige Behörde hat sich d ah er zu Unrecht auf ein Vorgehen nach Paragraph 24, TMSG bezogen, indem sie nur das Sozialministeriumservice der Landesstelle Z in Form einer schriftlichen Mitteilung vom Rückersatz nach Paragraph 23, TSMG verständigte. Vielmehr hätte die säumige Behörde entsprechend den hierfür vorgesehenen Bestimmungen des
  4. Abschnittes des TMSG, insbesondere des Paragraph 27, Absatz 2, Litera c, TMSG vorzugehen gehabt und im Verwaltungsweg über die im Verwaltungsweg zuerkannte Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz abzusprechen gehabt. Dies aufgrund der Geltendmachung eines Kostenersatzanspruches gegenüber der Beschwerdeführerin, jedenfalls aber gegenüber dem Sozialministeriumservice als „Dritte“. Beweis: Einholung des Aktes ****, Einholung des Aktes **** des Sozialministerium Service, Schreiben SMS v. 29.08.2016, PV, weitere Beweise Vorbehalten. 2) Ergänzend ist auf die bis 31.12.2016 in Geltung gestandenen rechtsschutzwahrenden Bestimmungen der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern

Art. 15a

B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung hinzuweisen.Ergänzend ist auf die bis 31.12.2016 in Geltung gestandenen rechtsschutzwahrenden Bestimmungen der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern

Artikel 15a, B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung hinzuweisen.

Insbesondere in Art. 16 wurde die Verbesserung der Rechtssicherheit und des Rechtsschutzes dadurch sichergestellt, als die verpflichtende Schriftform für Erledigungen mit Bescheid vorgesehen wurde. Unabhängig von materiell-rechtlichen Voraussetzungen wurde dies sogar für jene Fälle konstatiert, in den en die Partei bzw die zu ihrer Vertretung befugte Person einen Bescheid verlangt!Insbesondere in Artikel 16, wurde die Verbesserung der Rechtssicherheit und des Rechtsschutzes dadurch sichergestellt, als die verpflichtende Schriftform für Erledigungen mit Bescheid vorgesehen wurde. Unabhängig von materiell-rechtlichen Voraussetzungen wurde dies sogar für jene Fälle konstatiert, in den en die Partei bzw die zu ihrer Vertretung befugte Person einen Bescheid verlangt! Die formlose Mitteilung des Amtes für Soziales vom 21.06.2016 wirkt sich massiv auf das Grundrecht auf Eigentum der Beschwerdeführerin aus, da in eine Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz, der gerade der Fürsorgecharakter immanent ist, massiv eingegriffen wird. Ist der Norm unterworfene solch einem Eingriff ausgesetzt, muss - entsprechend dem Erfordernis einer verfassungsgesetzlich gebotenen Rechtschutzmöglichkeit - eine Beschwerdemöglichkeit auch eingeräumt werden. Dazu erlaubt sich die Beschwerdeführerin weiters darauf hinzuweisen, dass es dem einfachen Gesetzgeber nicht offen steht, Verwaltungsakte, die erhebliche Rechtswirkungen haben, rechtlich als unbekämpfbare Verwaltungsakte zu konstruieren; würde das verfassungsgesetzliche Rechtsschutzsystem durch solch unbekämpfbare Akte doch ins Leere gehen (VwSlg. 9458A/1977; VfSIg 13.699/1994, u.a.).Die formlose Mitteilung des Amtes für Soziales vom 21.06.2016 wirkt sich massiv auf das Grundrecht auf Eigentum der Beschwerdeführerin aus, da in eine Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz, der gerade der Fürsorgecharakter immanent ist, massiv eingegriffen wird. Ist der Norm unterworfene solch einem Eingriff ausgesetzt, muss - entsprechend dem Erfordernis einer verfassungsgesetzlich gebotenen Rechtschutzmöglichkeit - eine Beschwerdemöglichkeit auch eingeräumt werden. Dazu erlaubt sich die Beschwerdeführerin weiters darauf hinzuweisen, dass es dem einfachen Gesetzgeber nicht offen steht, Verwaltungsakte, die erhebliche Rechtswirkungen haben, rechtlich als unbekämpfbare Verwaltungsakte zu konstruieren; würde das verfassungsgesetzliche Rechtsschutzsystem durch solch unbekämpfbare Akte doch ins Leere gehen (VwSlg. 9458A/1977; VfSIg 13.699 aus 1994,, u.a.). Vielmehr haben Verwaltungsakte, die hoheitliche und einseitige Eingriffe in subjektive Rechte der Normunterworfenen darstellen, in Bescheidform zu erfolgen (Walfer/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht Rz 605). Beweis: wie bisher. Aus all diesen Gründen stellt die Beschwerdeführerin den Antrag das Landesverwaltungsgericht Tirol möge in der Sache selbst erkennen und dem Antrag auf bescheidmäßige Festlegung des Kostenersatzes in Anwendung des § 27 Abs 2 lit c TSMG stattgeben.“das Landesverwaltungsgericht Tirol möge in der Sache selbst erkennen und dem Antrag auf bescheidmäßige Festlegung des Kostenersatzes in Anwendung des Paragraph 27, Absatz 2, Litera c, TSMG stattgeben.“ II. Rechtliche Bestimmungen:römisch zwei. Rechtliche Bestimmungen: „§ 24 TMSG Übergang von Rechtsansprüchen

(1)Hat der Mindestsicherungsbezieher gegenüber einem Dritten im Bezugszeitraum Ansprüche auf Leistungen nach § 17 Abs. 1, so kann das für die Gewährung der betreffenden Leistung zuständige Organ (§ 27), sofern sich aus § 42 nichts anderes ergibt, durch schriftliche Anzeige an den Dritten bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe der Aufwendungen für die Mindestsicherung auf den Rechtsträger der Mindestsicherung übergeht.
(1)Hat der Mindestsicherungsbezieher gegenüber einem Dritten im Bezugszeitraum Ansprüche auf Leistungen nach Paragraph 17, Absatz eins,, so kann das für die Gewährung der betreffenden Leistung zuständige Organ (Paragraph 27,), sofern sich aus Paragraph 42, nichts anderes ergibt, durch schriftliche Anzeige an den Dritten bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe der Aufwendungen für die Mindestsicherung auf den Rechtsträger der Mindestsicherung übergeht.
(2)Die schriftliche Anzeige bewirkt mit ihrem Einlangen beim Dritten den Übergang des Anspruches für die Aufwendungen, die in der Zeit zwischen dem Beginn des Bezuges von Leistungen der Mindestsicherung und dessen Beendigung entstanden sind bzw. entstehen.“ III.römisch drei. Rechtliche Erwägungen:

§ 8Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art 130

Abs 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Paragraph 8, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Im gegenständlichen Fall wurde der verfahrensgegenständliche Antrag am 02.09.2016 eingebracht, innerhalb der gesetzlich normierten Entscheidungsfrist und bis zum heutigen Datum erfolgte unstrittig keine Entscheidung der belangten Behörde, sodass die Säumnisbeschwerde vom 24.05.2017 jedenfalls zulässig war. Eine Zession bzw. Abtretung bezeichnet eine Übertragung einer Forderung von dem ursprünglichen Gläubiger (Zedent) durch Vertrag auf einen anderen (Zessionar). Das Zessionsverhältnis bezieht darüber hinaus auch den (übernommenen) Schuldner (Zessus) ein. Der Schuldner des Altgläubigers ist am Zessionsvertrag nicht beteiligt, er muss der Zession nicht zustimmen, ja er muss nicht einmal verständigt werden. Die Zession verändert die Rechtstellung des Schuldners nicht, dh dem Schuldner stehen gegen den neuen Gläubiger alle Rechte und Einreden zu, die ihm auch gegen seinen bisherigen Gläubiger (= Altgläubiger) standen; zB die Einrede der bereits erfolgten Zahlung einer vereinbarten Stundung (= Zahlungsaufschub) der Fälligkeit, der Mahnung, der Stundung etc. Neben der rechtsgeschäftlichen Übertragung von Forderungen durch (Zessions) Vertrag gibt es auch einen Forderungsübergang unmittelbar durchs Gesetz (die sogenannte Legalzession). Es geht das Forderungsrecht des Gläubigers kraft Gesetzes (§ 1358 ABGB) „automatisch“ auf den zahlenden Bürgen über, der dadurch zum neunen Gläubiger des Schuldners wird. Man spricht hier von Legalzession oder Zessio legis. Es geht das Forderungsrecht des Gläubigers kraft Gesetzes (Paragraph 1358, ABGB) „automatisch“ auf den zahlenden Bürgen über, der dadurch zum neunen Gläubiger des Schuldners wird. Man spricht hier von Legalzession oder Zessio legis. In § 24 TMSG ist einerseits diese Legalzession und andererseits die damit verbunden Anzeigepflicht geregeltIn Paragraph 24, TMSG ist einerseits diese Legalzession und andererseits die damit verbunden Anzeigepflicht geregelt Im vorliegenden Fall ist der in § 24 TMSG vorgesehene, im Weg der Legalzession eintretende Forderungsübergang, lediglich zwischen dem Dritten (hier dem Sozialministerium Service) und dem Rechtsträger der Mindestsicherung, im gegenständlichen Fall der Stadtmagistrat Y, Abteilung Mindestsicherung, vertreten durch die Bürgermeisterin, von Bedeutung. Im vorliegenden Fall ist der in Paragraph 24, TMSG vorgesehene, im Weg der Legalzession eintretende Forderungsübergang, lediglich zwischen dem Dritten (hier dem Sozialministerium Service) und dem Rechtsträger der Mindestsicherung, im gegenständlichen Fall der Stadtmagistrat Y, Abteilung Mindestsicherung, vertreten durch die Bürgermeisterin, von Bedeutung. Wenn sich nunmehr die Beschwerdeführerin auf § 27 Abs 1 lit c bezieht und darauf, dass der Bezirksverwaltungsbehörde die Entscheidung, über Wenn sich nunmehr die Beschwerdeführerin auf Paragraph 27, Absatz eins, Litera c, bezieht und darauf, dass der Bezirksverwaltungsbehörde die Entscheidung, über … c) den Kostenersatz durch den Mindestsicherungsbezieher oder durch Dritte obliegt, soweit diese nicht in die Zuständigkeit der Landesregierung oder der Gemeinden fällt, so ist darauf hinzuweisen, dass diese Entscheidung über den Kostenersatz nicht von der Erstinstanz getroffen wurde sondern vom Sozialministerium-Service Landesstelle Z. Diese hat aufgefordert, einen Ersatzanspruch geltend zu machen und auch ersucht, die Abrechnung dieser Beträge aufzulisten und hat in der Folge dann die Entscheidung getroffen, dass dem Stadtmagistrat bzw der Bürgermeisterin ein Betrag in der Höhe von Euro 30.062,61 zugestanden wird . Die Entscheidung wurde nicht von der „Bezirksverwaltungsbehörde“, (hier der Stadtmagistrat Y), getroffen, dazu war sie gar nicht befugt. Vielmehr hat sie ihre Forderungen an das Sozialministerium-Service abgetreten und hat diese Behörde dann entschieden. Zu Recht hat die Erstinstanz geltend gemacht, dass sie lediglich verpflichtet war eine schriftliche Anzeige an die Beschwerdeführerin als „Dritten“ zu erstatten und das in diesem Falle der 6. Abschnitt des TMSG nicht zur Anwendung gelangt. Unter diesen Voraussetzungen sind weitere Verpflichtungen, insbesondere auch auf Ausstellung eines Bescheides aus den gesetzlichen Bestimmungen des TMSG nicht ablesbar. Der Stadtmagistrat hat im gegenständlichen Fall nicht über den Kostenersatz durch den Mindestsicherungsbezieher oder durch Dritte, wie dies im § 27 Abs 2 lit.c TMSG aufgelistet ist, entschieden, es geht auch nicht um eine Rückerstattung von Leistungen im Sinne des § 20 bzw. um § 23 TMSG sondern wurde eine entsprechende Entscheidung einzig und alleine durch das Sozialministerium Service getroffen. Deshalb kommt § 30 Abs 1 TMSG auch nicht zur Anwendung.Der Stadtmagistrat hat im gegenständlichen Fall nicht über den Kostenersatz durch den Mindestsicherungsbezieher oder durch Dritte, wie dies im Paragraph 27, Absatz 2, Litera c, TMSG aufgelistet ist, entschieden, es geht auch nicht um eine Rückerstattung von Leistungen im Sinne des Paragraph 20, bzw. um Paragraph 23, TMSG sondern wurde eine entsprechende Entscheidung einzig und alleine durch das Sozialministerium Service getroffen. Deshalb kommt Paragraph 30, Absatz eins, TMSG auch nicht zur Anwendung. Die Rechtssicherheit der Beschwerdeführerin ist zudem nicht beeinträchtigt, weil sie die Möglichkeit hat, den Zivilrechtsweg zu beschreiten um ihre Forderungen geltend zu machen und weil sie auf diesem Wege dann eine entsprechende rechtliche Entscheidung erwirken kann. Aus all diesen Gründen war kein säumiges Verhalten der Erstinstanz vorgelegen, weshalb der Antrag auf Erlassung eines Bescheides oder einer Entscheidung in der Sache selbst abzuweisen war. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Felizitas Luchner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.17.1695.1

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