GVG wird die Säumnisbeschwerde vom 24.05.2017 als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Säumnisbeschwerde vom 24.05.2017 als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorverfahren und Sachverhalt:römisch eins. Vorverfahren und Sachverhalt: Mit Schreiben vom 13.06.2016 teilte das Sozialministerium Service-Landesstelle Z dem Stadtmagistrat Y/Mindestsicherung mit, dass die Beschwerdeführerin eine vom Einkommen abhängige Versorgungsleistung in Form eines Verdienstentganges beziehe. Die vom Sozialministerium Service-Landesstelle Z ab März 2013 bis 31.12.2015 nachzuzahlenden Beträge an Verdienstentgang seien vom Sozialministerium Service einstweilen reserviert worden, der Vorschuss ab Jänner 2016 noch nicht gespeichert. Die Leistung werde jährlich im Nachhinein abgerechnet. Es werde ersucht, ob, inwieweit und ab welchem Zeitpunkt das Stadtmagistrat/Mindestsicherung einen Ersatzanspruch geltend mache. Es werde gebeten die Abrechnung dieser Beträge aufzulisten. Mit Schreiben vom 21.06.2016 hat die Bürgermeisterin der Stadt Y bekanntgegeben, dass für den Zeitraum 01.03.2013 bis 31.12.2015 Forderungen aus der Nachzahlung nach dem Verbrechensopfergesetz in Höhe von Netto Euro 30.062,61 zum Rückersatz angemeldet würden. Eine detailliierte Kostenaufstellung war dem beiliegenden Kontoauszug zu entnehmen. Am 02.09.2016 hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin den Antrag auf bescheidmäßige Erledigung durch den Stadtmagistrat Y bezüglich dieser Entscheidung über einen allfälligen Kostenersatzanspruch gegenüber dem Sozialministerium Service-Landesstelle Z gestellt, der mit Schreiben vom 05.09.2016 abgelehnt wurde. Es wurde auf § 24 TMSG verwiesen, welcher unter bestimmten Voraussetzungen eine Legalzession vorsehe. Die Anmeldung der Legalzession habe mittels schriftlicher Anzeige um den
Abs 1 TMSG ist nur in Angelegenheiten nach § 27 Abs 2 lit a + b ohne unnötigen Aufschub, längstens jedoch binnen drei Monaten nach Einlangen des Antrages mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Für alle anderen Angelegenheiten wird keine verkürzte Entscheidungsfrist vorgesehen, sodass die gesetzliche Frist von sechs Monaten
GVG einzuhalten ist.
Paragraph 30, Absatz eins, TMSG ist nur in Angelegenheiten nach Paragraph 27, Absatz 2, Litera a, + b ohne unnötigen Aufschub, längstens jedoch binnen drei Monaten nach Einlangen des Antrages mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Für alle anderen Angelegenheiten wird keine verkürzte Entscheidungsfrist vorgesehen, sodass die gesetzliche Frist von sechs Monaten
Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG einzuhalten ist. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle ein gelangt ist, bei der er einzubringen war. Nachdem die säumige Behörde mit Schreiben vom 05.09.2016 auf den Antrag vom 02.09.2016 reagiert hat, ist spätestens seit 05.03.2017 die sechsmonatige Entscheidungsfrist abgelaufen. Die nunmehr vorliegende Säumnisbeschwerde ist demnach zulässig. 2. Sachverhalt Die Beschwerdeführerin hat am 05.02.2013 einen Antrag auf Ersatz des Verdienstentgangs
Vm § 3 VOG gestellt. Dies im Zusammenhang mit schweren psychischen und physischen Gewaltanwendungen, denen die Beschwerdeführerin zwischen 1967 und 1975 im Kinderheim St. Martinsbühel ausgesetzt war.Die Beschwerdeführerin hat am 05.02.2013 einen Antrag auf Ersatz des Verdienstentgangs
Paragraph 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 3, VOG gestellt. Dies im Zusammenhang mit schweren psychischen und physischen Gewaltanwendungen, denen die Beschwerdeführerin zwischen 1967 und 1975 im Kinderheim St. Martinsbühel ausgesetzt war. Nach einem langwierigen Verfahren wurde vom Sozialministeriumservice Landesstelle Z festgestellt, dass aufgrund dieser erlittenen Gewalterfahrungen bei der Beschwerdeführerin Gesundheitsschädigungen verursacht wurden, die kausal ihren beruflichen Werdegang insofern beeinflusst haben, als nunmehr Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Der Beschwerdeführerin wurde daher nach § 3 VOG jener Befrag zuerkannt, der ihr als Opfer durch die erlittenen Körperverletzungen bzw. Gesundheitsschädigungen als Verdienst entgangen ist oder zukünftig entgeht. Daraus errechnet sich ein gesamthafter Anspruch an rückständigem Verdienstentgang seit Antragstellung bis Dezember 2015 in der Höhe von € 61.998,32 bzw durch das Sozialministeriumservice berichtigt in Höhe von € 45.861,76.Der Beschwerdeführerin wurde daher nach Paragraph 3, VOG jener Befrag zuerkannt, der ihr als Opfer durch die erlittenen Körperverletzungen bzw. Gesundheitsschädigungen als Verdienst entgangen ist oder zukünftig entgeht. Daraus errechnet sich ein gesamthafter Anspruch an rückständigem Verdienstentgang seit Antragstellung bis Dezember 2015 in der Höhe von € 61.998,32 bzw durch das Sozialministeriumservice berichtigt in Höhe von € 45.861,
B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung hinzuweisen.Ergänzend ist auf die bis 31.12.2016 in Geltung gestandenen rechtsschutzwahrenden Bestimmungen der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern
Insbesondere in Art. 16 wurde die Verbesserung der Rechtssicherheit und des Rechtsschutzes dadurch sichergestellt, als die verpflichtende Schriftform für Erledigungen mit Bescheid vorgesehen wurde. Unabhängig von materiell-rechtlichen Voraussetzungen wurde dies sogar für jene Fälle konstatiert, in den en die Partei bzw die zu ihrer Vertretung befugte Person einen Bescheid verlangt!Insbesondere in Artikel 16, wurde die Verbesserung der Rechtssicherheit und des Rechtsschutzes dadurch sichergestellt, als die verpflichtende Schriftform für Erledigungen mit Bescheid vorgesehen wurde. Unabhängig von materiell-rechtlichen Voraussetzungen wurde dies sogar für jene Fälle konstatiert, in den en die Partei bzw die zu ihrer Vertretung befugte Person einen Bescheid verlangt! Die formlose Mitteilung des Amtes für Soziales vom 21.06.2016 wirkt sich massiv auf das Grundrecht auf Eigentum der Beschwerdeführerin aus, da in eine Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz, der gerade der Fürsorgecharakter immanent ist, massiv eingegriffen wird. Ist der Norm unterworfene solch einem Eingriff ausgesetzt, muss - entsprechend dem Erfordernis einer verfassungsgesetzlich gebotenen Rechtschutzmöglichkeit - eine Beschwerdemöglichkeit auch eingeräumt werden. Dazu erlaubt sich die Beschwerdeführerin weiters darauf hinzuweisen, dass es dem einfachen Gesetzgeber nicht offen steht, Verwaltungsakte, die erhebliche Rechtswirkungen haben, rechtlich als unbekämpfbare Verwaltungsakte zu konstruieren; würde das verfassungsgesetzliche Rechtsschutzsystem durch solch unbekämpfbare Akte doch ins Leere gehen (VwSlg. 9458A/1977; VfSIg 13.699/1994, u.a.).Die formlose Mitteilung des Amtes für Soziales vom 21.06.2016 wirkt sich massiv auf das Grundrecht auf Eigentum der Beschwerdeführerin aus, da in eine Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz, der gerade der Fürsorgecharakter immanent ist, massiv eingegriffen wird. Ist der Norm unterworfene solch einem Eingriff ausgesetzt, muss - entsprechend dem Erfordernis einer verfassungsgesetzlich gebotenen Rechtschutzmöglichkeit - eine Beschwerdemöglichkeit auch eingeräumt werden. Dazu erlaubt sich die Beschwerdeführerin weiters darauf hinzuweisen, dass es dem einfachen Gesetzgeber nicht offen steht, Verwaltungsakte, die erhebliche Rechtswirkungen haben, rechtlich als unbekämpfbare Verwaltungsakte zu konstruieren; würde das verfassungsgesetzliche Rechtsschutzsystem durch solch unbekämpfbare Akte doch ins Leere gehen (VwSlg. 9458A/1977; VfSIg 13.699 aus 1994,, u.a.). Vielmehr haben Verwaltungsakte, die hoheitliche und einseitige Eingriffe in subjektive Rechte der Normunterworfenen darstellen, in Bescheidform zu erfolgen (Walfer/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht Rz 605). Beweis: wie bisher. Aus all diesen Gründen stellt die Beschwerdeführerin den Antrag das Landesverwaltungsgericht Tirol möge in der Sache selbst erkennen und dem Antrag auf bescheidmäßige Festlegung des Kostenersatzes in Anwendung des § 27 Abs 2 lit c TSMG stattgeben.“das Landesverwaltungsgericht Tirol möge in der Sache selbst erkennen und dem Antrag auf bescheidmäßige Festlegung des Kostenersatzes in Anwendung des Paragraph 27, Absatz 2, Litera c, TSMG stattgeben.“ II. Rechtliche Bestimmungen:römisch zwei. Rechtliche Bestimmungen: „§ 24 TMSG Übergang von Rechtsansprüchen
GVG) kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Abs 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Paragraph 8, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Im gegenständlichen Fall wurde der verfahrensgegenständliche Antrag am 02.09.2016 eingebracht, innerhalb der gesetzlich normierten Entscheidungsfrist und bis zum heutigen Datum erfolgte unstrittig keine Entscheidung der belangten Behörde, sodass die Säumnisbeschwerde vom 24.05.2017 jedenfalls zulässig war. Eine Zession bzw. Abtretung bezeichnet eine Übertragung einer Forderung von dem ursprünglichen Gläubiger (Zedent) durch Vertrag auf einen anderen (Zessionar). Das Zessionsverhältnis bezieht darüber hinaus auch den (übernommenen) Schuldner (Zessus) ein. Der Schuldner des Altgläubigers ist am Zessionsvertrag nicht beteiligt, er muss der Zession nicht zustimmen, ja er muss nicht einmal verständigt werden. Die Zession verändert die Rechtstellung des Schuldners nicht, dh dem Schuldner stehen gegen den neuen Gläubiger alle Rechte und Einreden zu, die ihm auch gegen seinen bisherigen Gläubiger (= Altgläubiger) standen; zB die Einrede der bereits erfolgten Zahlung einer vereinbarten Stundung (= Zahlungsaufschub) der Fälligkeit, der Mahnung, der Stundung etc. Neben der rechtsgeschäftlichen Übertragung von Forderungen durch (Zessions) Vertrag gibt es auch einen Forderungsübergang unmittelbar durchs Gesetz (die sogenannte Legalzession). Es geht das Forderungsrecht des Gläubigers kraft Gesetzes (§ 1358 ABGB) „automatisch“ auf den zahlenden Bürgen über, der dadurch zum neunen Gläubiger des Schuldners wird. Man spricht hier von Legalzession oder Zessio legis. Es geht das Forderungsrecht des Gläubigers kraft Gesetzes (Paragraph 1358, ABGB) „automatisch“ auf den zahlenden Bürgen über, der dadurch zum neunen Gläubiger des Schuldners wird. Man spricht hier von Legalzession oder Zessio legis. In § 24 TMSG ist einerseits diese Legalzession und andererseits die damit verbunden Anzeigepflicht geregeltIn Paragraph 24, TMSG ist einerseits diese Legalzession und andererseits die damit verbunden Anzeigepflicht geregelt Im vorliegenden Fall ist der in § 24 TMSG vorgesehene, im Weg der Legalzession eintretende Forderungsübergang, lediglich zwischen dem Dritten (hier dem Sozialministerium Service) und dem Rechtsträger der Mindestsicherung, im gegenständlichen Fall der Stadtmagistrat Y, Abteilung Mindestsicherung, vertreten durch die Bürgermeisterin, von Bedeutung. Im vorliegenden Fall ist der in Paragraph 24, TMSG vorgesehene, im Weg der Legalzession eintretende Forderungsübergang, lediglich zwischen dem Dritten (hier dem Sozialministerium Service) und dem Rechtsträger der Mindestsicherung, im gegenständlichen Fall der Stadtmagistrat Y, Abteilung Mindestsicherung, vertreten durch die Bürgermeisterin, von Bedeutung. Wenn sich nunmehr die Beschwerdeführerin auf § 27 Abs 1 lit c bezieht und darauf, dass der Bezirksverwaltungsbehörde die Entscheidung, über Wenn sich nunmehr die Beschwerdeführerin auf Paragraph 27, Absatz eins, Litera c, bezieht und darauf, dass der Bezirksverwaltungsbehörde die Entscheidung, über … c) den Kostenersatz durch den Mindestsicherungsbezieher oder durch Dritte obliegt, soweit diese nicht in die Zuständigkeit der Landesregierung oder der Gemeinden fällt, so ist darauf hinzuweisen, dass diese Entscheidung über den Kostenersatz nicht von der Erstinstanz getroffen wurde sondern vom Sozialministerium-Service Landesstelle Z. Diese hat aufgefordert, einen Ersatzanspruch geltend zu machen und auch ersucht, die Abrechnung dieser Beträge aufzulisten und hat in der Folge dann die Entscheidung getroffen, dass dem Stadtmagistrat bzw der Bürgermeisterin ein Betrag in der Höhe von Euro 30.062,61 zugestanden wird . Die Entscheidung wurde nicht von der „Bezirksverwaltungsbehörde“, (hier der Stadtmagistrat Y), getroffen, dazu war sie gar nicht befugt. Vielmehr hat sie ihre Forderungen an das Sozialministerium-Service abgetreten und hat diese Behörde dann entschieden. Zu Recht hat die Erstinstanz geltend gemacht, dass sie lediglich verpflichtet war eine schriftliche Anzeige an die Beschwerdeführerin als „Dritten“ zu erstatten und das in diesem Falle der 6. Abschnitt des TMSG nicht zur Anwendung gelangt. Unter diesen Voraussetzungen sind weitere Verpflichtungen, insbesondere auch auf Ausstellung eines Bescheides aus den gesetzlichen Bestimmungen des TMSG nicht ablesbar. Der Stadtmagistrat hat im gegenständlichen Fall nicht über den Kostenersatz durch den Mindestsicherungsbezieher oder durch Dritte, wie dies im § 27 Abs 2 lit.c TMSG aufgelistet ist, entschieden, es geht auch nicht um eine Rückerstattung von Leistungen im Sinne des § 20 bzw. um § 23 TMSG sondern wurde eine entsprechende Entscheidung einzig und alleine durch das Sozialministerium Service getroffen. Deshalb kommt § 30 Abs 1 TMSG auch nicht zur Anwendung.Der Stadtmagistrat hat im gegenständlichen Fall nicht über den Kostenersatz durch den Mindestsicherungsbezieher oder durch Dritte, wie dies im Paragraph 27, Absatz 2, Litera c, TMSG aufgelistet ist, entschieden, es geht auch nicht um eine Rückerstattung von Leistungen im Sinne des Paragraph 20, bzw. um Paragraph 23, TMSG sondern wurde eine entsprechende Entscheidung einzig und alleine durch das Sozialministerium Service getroffen. Deshalb kommt Paragraph 30, Absatz eins, TMSG auch nicht zur Anwendung. Die Rechtssicherheit der Beschwerdeführerin ist zudem nicht beeinträchtigt, weil sie die Möglichkeit hat, den Zivilrechtsweg zu beschreiten um ihre Forderungen geltend zu machen und weil sie auf diesem Wege dann eine entsprechende rechtliche Entscheidung erwirken kann. Aus all diesen Gründen war kein säumiges Verhalten der Erstinstanz vorgelegen, weshalb der Antrag auf Erlassung eines Bescheides oder einer Entscheidung in der Sache selbst abzuweisen war. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Felizitas Luchner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.17.1695.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.