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{'item': 'LVwG-2017/21/1882-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum21.08.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/21/1882-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Volker-Georg Wurdinger über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z (im weiteren kurz Beschwerdeführer genannt) vertreten durch BB Rechtsanwalt, Adresse 2, **** Y, gegen die Ermahnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.07.2017, GZ ****, zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als unter Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG die angefochtene Ermahnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.07.2017, GZ **** aufgehoben, von der Fortführung des Strafverfahrens abgesehen und die Einstellung des Verfahrens verfügt wird. 1. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als unter Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG die angefochtene Ermahnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.07.2017, GZ **** aufgehoben, von der Fortführung des Strafverfahrens abgesehen und die Einstellung des Verfahrens verfügt wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Ermahnung vom 20.07.2017, GZ **** hat die Bezirkshauptmannschaft Y gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer ausgeführt wie folgt: „Im Zuge einer Privatanzeige vom 03.03.2017, wurde festgestellt, dass sie seit einem unbestimmten Zeitpunkt, jedenfalls aber seit ca. 12 Jänner 2017 (Fotoaufnahmen) eine nicht gekennzeichnete private Videoüberwachungsanlage in **** Z, Adresse 1, mit digitaler Aufnahme und Speicherung auf Grundlage der Standard-Musterverordnung 2004 [SA 032/E. Bebautes Privatgrundstück (samt Hauseingang und Garage)] betreiben und Sie es bis zumindest 05.03.2017 unterlassen haben als Auftraggeber die Videoüberwachung geeignet zu Kennzeichen und zwar in der Art und Weise, dass jeder potentiell Betroffene, der sich dem überwachtem Objekt nähert oder aufhält oder diesen Bereich betritt, tunlichst die Möglichkeit hat, der Videoüberwachung auszuweichen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: §§ 52 Abs. 2 Z. 4 iVm 50d DSG 2000 idgFParagraphen 52, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit 50d DSG 2000 idgF Es wird jedoch von der Verhängung einer Strafe abgesehen und Ihnen eine Ermahnung erteilt. Rechtsgrundlage: § 45 Abs. 1 Z 4 VStG“Rechtsgrundlage: Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG“ Gegen die Ermahnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.07.2017 wurde Beschwerde erhoben und hiezu einzeln ausgeführt wie folgt: „Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.7.2017, ****, zugestellt am 25.7.2017, ergeht Beschwerde mit dem Antrag das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, allenfalls den Bescheid aufzuheben. Der Straferkenntnis wird angefochten wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Unzuständigkeit der belangten Behörde und Verletzung von Verfahrensvorschriften. Beschwerdegründe:

  1. a)Die Behörde unterstellt eine private Videoüberwachungsanlage mit digitaler Aufnahme und Speicherung. Beweisergebnisse oder Feststellungen dazu liegen nicht vor, obwohl - bereits in der Stellungnahme vom 2.5.2ol7 der Beschuldigte auf den tatsächlichen Sachverhalt hingewiesen hat, dass - mit der Kamera nicht digitale Überwachung in Form einer bloßen Echtzeitwiedergabe stattfindet - Selbst die Behörde anfangs nicht von Tatbestandsmäßigkeit ausgegangen ist, sondern im Ladungsbescheid vom 7.4.2ol7 dem Beschuldigten nur vorgehalten hat, dass er vermutlich digitale Aufnahme und Speicherung betreibt.
  2. b)Kennzeichnungspflicht bestand nicht, weil der betroffene Bereich nur von Nachbarn begangen ist, womit den von der Überwachung betroffenen bekannt ist, dass die Kamera am Haus des Beschuldigten angebracht ist. Dies hätte durch zeugenschaftliche Vernehmung des Mitarbeiters der BH, der am 19.7.2ol7 vor Ort war, ohne weiteres bestätigt werden können und wäre die Behörde verpflichtet gewesen, seine Vernehmung zu diesem Beweisthema durchzuführen, welches sodann obiges ergeben hätte. Die Kamera diente damals der Abwehr wiederholt begangener strafbarer Handlungen und kann der Beschuldigte außerdem nachstehenden Rechtfertigungsgrund in Anspruch nehmen: Eine Kennzeichnung kam auch grundsätzlich nicht in Frage, weil sie die Verfolgung von Straftaten verhindert hätte. Die unbekannten Täter hätten sich nämlich künftig so verhalten, dass sie die Sachbeschädigungen außerhalb des Erfassungsbereiches der Kamera begangen hätten. Y, am 26.7.2017 AA“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Y, GZ ****, sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol, GZ 2017/21/1882. I. Sachverhaltsfeststellung:römisch eins. Sachverhaltsfeststellung: Aufgrund der aufgenommen Beweismittel steht folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt fest: Mit Privatanzeige des Herrn CC vom 03.03.2017 wurde der Bezirkshauptmannschaft Y als Datenschutzbehörde gegenüber angezeigt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer eine Videoüberwachung gemäß § 50a DSG 2000 in unbefugter Weise betreibe indem er an seiner Adresse 1, **** Z eine Videoanlage betreibe und eine in diesem Bereich öffentliche Gemeindestraße und mehrere anliegende Privatgrundstücke filmen würde. Der Betrieb einer Videoüberwachung würde unter Verletzung der Meldepflicht nach § 52 Abs 2 Z 1 iVm § 50c DSG 2000 erfolgen und würde die Videoüberwachung erfolgen, ohne diese beim Datenverarbeitungsregister gemeldet zu haben. Mit Privatanzeige des Herrn CC vom 03.03.2017 wurde der Bezirkshauptmannschaft Y als Datenschutzbehörde gegenüber angezeigt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer eine Videoüberwachung gemäß Paragraph 50 a, DSG 2000 in unbefugter Weise betreibe indem er an seiner Adresse 1, **** Z eine Videoanlage betreibe und eine in diesem Bereich öffentliche Gemeindestraße und mehrere anliegende Privatgrundstücke filmen würde. Der Betrieb einer Videoüberwachung würde unter Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 50 c, DSG 2000 erfolgen und würde die Videoüberwachung erfolgen, ohne diese beim Datenverarbeitungsregister gemeldet zu haben. Die Bezirkshauptmannschaft Y hat daraufhin den nunmehrigen Beschwerdeführer zur Stellungnahme zu den Tatvorwürfen aufgefordert und hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 20.05.2017 daraufhin ausgeführt wie folgt: „Der Beschuldigte hat die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht begangen und ergeht zu den Vorwürfen nachstehende Stellungnahme: Mit der Kamera findet nicht digitale Überwachung in Form einer bloßen Echtzeitwiedergabe statt. Die Überwachung ist erforderlich zum Zwecke des Schutzes vom Eigentum des Beschuldigten.
  3. a)Die Kamera musste montiert werden, weil dem Beschuldigten 4 bis 5 Mal in den letzten Wochen die Reifen seines auf seinem eigenen Grundstück abgestellten KFZ locker gedreht wurden. Das hat der Beschuldigte nicht angezeigt, weil ihm bei der Polizei die Auskunft gegeben wurde, wenn er keinen Verdächtigen hat, kommt sowieso nichts heraus. Vor einigen Jahren hat dem Beschuldigten jemand kleine Schrauben in den Öltank geworfen, sodass er einen Motorschaden hatte, das hat der Beschuldigte auch nicht angezeigt
  4. b)Meldepflichtig war die Überwachung nicht, weil sie diente der Vorbeugung, Verhinderung und Verfolgung künftiger Straftaten. Kennzeichnungspflicht bestand nicht, weil der betroffene Bereich nur von Nachbarn begangen ist, womit den von der Überwachung betroffenen bekannt ist, dass die Kamera am Haus des Beschuldigten angebracht ist. Eine Kennzeichnung kam auch grundsätzlich nicht in Frage, weil sie die Verfolgung von Straftaten verhindert hätte. Die unbekannten Täter hätten sich nämlich künftig so verhalten, dass sie die Sachbeschädigungen außerhalb des Erfassungsbereiches der Kamera begangen hätten. Y, am 2.5.2017 AA“ Das Referat Gewerbe hat sodann von sich aus überprüft, ob eine entsprechende Kennzeichnung der Videoüberwachungsanlage erfolgt ist. Der Sachbearbeiter des Referats Gewerbe Herr DD hat sodann im Zuge eines Außendienstes am 19.07.2017 festgestellt, dass die gegenständliche Videoüberwachungsanlage entsprechend gekennzeichnet ist und zudem nach Meinung des Kontrollorgans sich die Überwachung ausschließlich auf das eigene Grundstück (Einfahrt und Garage) bezieht und kein Fremdgrund, bzw wenn überhaupt, nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß erfolgt. Diesbezüglich hat Herr DD auch Lichtbilder angefertigt die im Akt einliegen. Auf den Lichtbildern ist zu sehen, dass an der Garage des Hauses Adresse 1 des Beschwerdeführers ein weißes rot umrandetes Schild angebracht ist, auf welchem eine Videokamera abgebildet ist und auf dem sich folgender Text befindet „Achtung Grundstück wird videoüberwacht!“. Über Nachfrage der Bezirkshauptmannschaft Y hat daraufhin der rechtsfreundliche Vertreter mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer bereits am 05.03.2017 also ungefähr zwei bis drei Tage nach der Anzeigelegung durch Herrn CC dieses oben näher beschriebene Hinweisschild an seiner Garage angebracht hatte. Diesbezüglich befindet sich ein ausführlicher Aktenvermerk vom 20.07.2017 im Akt. Daraufhin hat die Bezirkshauptmannschaft Y noch am selben Tag also am 20.07.2017 die nunmehr bekämpfte Ermahnung erteilt. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifels- und widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Akteninhalt und steht, soweit festgestellt, außer Streit. Die Klärung der gegenständlichen Angelegenheit reduziert sich sohin auf die Lösung der dahinterstehenden Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung im Sinne eines Verschuldens zu verantworten hat, bzw ob das Verschulden so gering ist und der Eingriff in das geschützte Rechtsgut von so geringer Intensität war, dass von der Fortführung des Verfahrens abgesehen werden konnte. Hiezu bedurfte es nicht der Aufnahme weiterer Beweismittel und auch nicht der Abführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die zum einen vom Beschwerdeführer nicht beantragt wurde und auf die auch von der Bezirkshauptmannschaft Y in ihrem Vorlageschreiben an das Landesverwaltungsgericht Tirol vom 07.08.2017 ausdrücklich verzichtet wurde. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt zu würdigen wie folgt: „§ 4 DSG 2000 Im Sinne der folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe: 1. „Daten“ („personenbezogene Daten“): Angaben über Betroffene (Z 3), deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist; „nur indirekt personenbezogen“ sind Daten für einen Auftraggeber (Z 4), Dienstleister (Z 5) oder Empfänger einer Übermittlung (Z 12) dann, wenn der Personenbezug der Daten derart ist, daß dieser Auftraggeber, Dienstleister oder Übermittlungsempfänger die Identität des Betroffenen mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmen kann;„Daten“ („personenbezogene Daten“): Angaben über Betroffene (Ziffer 3,), deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist; „nur indirekt personenbezogen“ sind Daten für einen Auftraggeber (Ziffer 4,), Dienstleister (Ziffer 5,) oder Empfänger einer Übermittlung (Ziffer 12,) dann, wenn der Personenbezug der Daten derart ist, daß dieser Auftraggeber, Dienstleister oder Übermittlungsempfänger die Identität des Betroffenen mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmen kann; 2. „sensible Daten“ („besonders schutzwürdige Daten“): Daten natürlicher Personen über ihre rassische und ethnische Herkunft, politische Meinung, Gewerkschaftszugehörigkeit, religiöse oder philosophische Überzeugung, Gesundheit oder ihr Sexualleben; 3. „Betroffener“: jede vom Auftraggeber (Z 4) verschiedene natürliche oder juristische Person oder Personengemeinschaft, deren Daten verwendet (Z 8) werden;„Betroffener“: jede vom Auftraggeber (Ziffer 4,) verschiedene natürliche oder juristische Person oder Personengemeinschaft, deren Daten verwendet (Ziffer 8,) werden; 4. Auftraggeber: natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen die Entscheidung getroffen haben, Daten zu verwenden (Z 8), unabhängig davon, ob sie die Daten selbst verwenden (Z 8) oder damit einen Dienstleister (Z 5) beauftragen. Sie gelten auch dann als Auftraggeber, wenn der mit der Herstellung eines Werkes beauftragte Dienstleister (Z 5) die Entscheidung trifft, zu diesem Zweck Daten zu verwenden (Z 8), es sei denn dies wurde ihm ausdrücklich untersagt oder der Beauftragte hat auf Grund von Rechtsvorschriften oder Verhaltensregeln über die Verwendung eigenverantwortlich zu entscheiden;Auftraggeber: natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen die Entscheidung getroffen haben, Daten zu verwenden (Ziffer 8,), unabhängig davon, ob sie die Daten selbst verwenden (Ziffer 8,) oder damit einen Dienstleister (Ziffer 5,) beauftragen. Sie gelten auch dann als Auftraggeber, wenn der mit der Herstellung eines Werkes beauftragte Dienstleister (Ziffer 5,) die Entscheidung trifft, zu diesem Zweck Daten zu verwenden (Ziffer 8,), es sei denn dies wurde ihm ausdrücklich untersagt oder der Beauftragte hat auf Grund von Rechtsvorschriften oder Verhaltensregeln über die Verwendung eigenverantwortlich zu entscheiden; 5. Dienstleister: natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie Daten nur zur Herstellung eines ihnen aufgetragenen Werkes verwenden (Z 8);Dienstleister: natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie Daten nur zur Herstellung eines ihnen aufgetragenen Werkes verwenden (Ziffer 8,); 6. „Datei“: strukturierte Sammlung von Daten, die nach mindestens einem Suchkriterium zugänglich sind; 7. „Datenanwendung“: die Summe der in ihrem Ablauf logisch verbundenen Verwendungsschritte (Z 8), die zur Erreichung eines inhaltlich bestimmten Ergebnisses (des Zweckes der Datenanwendung) geordnet sind und zur Gänze oder auch nur teilweise automationsunterstützt, also maschinell und programmgesteuert, erfolgen (automationsunterstützte Datenanwendung);„Datenanwendung“: die Summe der in ihrem Ablauf logisch verbundenen Verwendungsschritte (Ziffer 8,), die zur Erreichung eines inhaltlich bestimmten Ergebnisses (des Zweckes der Datenanwendung) geordnet sind und zur Gänze oder auch nur teilweise automationsunterstützt, also maschinell und programmgesteuert, erfolgen (automationsunterstützte Datenanwendung); 8. Verwenden von Daten: jede Art der Handhabung von Daten, also sowohl das Verarbeiten (Z 9) als auch das Übermitteln (Z 12) von Daten;Verwenden von Daten: jede Art der Handhabung von Daten, also sowohl das Verarbeiten (Ziffer 9,) als auch das Übermitteln (Ziffer 12,) von Daten; 9. Verarbeiten von Daten: das Ermitteln, Erfassen, Speichern, Aufbewahren, Ordnen, Vergleichen, Verändern, Verknüpfen, Vervielfältigen, Abfragen, Ausgeben, Benützen, Überlassen (Z 11), Sperren, Löschen, Vernichten oder jede andere Art der Handhabung von Daten mit Ausnahme des Übermittelns (Z 12) von Daten;Verarbeiten von Daten: das Ermitteln, Erfassen, Speichern, Aufbewahren, Ordnen, Vergleichen, Verändern, Verknüpfen, Vervielfältigen, Abfragen, Ausgeben, Benützen, Überlassen (Ziffer 11,), Sperren, Löschen, Vernichten oder jede andere Art der Handhabung von Daten mit Ausnahme des Übermittelns (Ziffer 12,) von Daten; (Anm.: Z 10 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 133/2009)Anmerkung, Ziffer 10, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2009,) 11. Überlassen von Daten: die Weitergabe von Daten zwischen Auftraggeber und Dienstleister im Rahmen des Auftragsverhältnisses (Z 5);Überlassen von Daten: die Weitergabe von Daten zwischen Auftraggeber und Dienstleister im Rahmen des Auftragsverhältnisses (Ziffer 5,); 12. Übermitteln von Daten: die Weitergabe von Daten an andere Empfänger als den Betroffenen, den Auftraggeber oder einen Dienstleister, insbesondere auch das Veröffentlichen von Daten; darüber hinaus auch die Verwendung von Daten für ein anderes Aufgabengebiet des Auftraggebers; 13. „Informationsverbundsystem“: die gemeinsame Verarbeitung von Daten in einer Datenanwendung durch mehrere Auftraggeber und die gemeinsame Benützung der Daten in der Art, daß jeder Auftraggeber auch auf jene Daten im System Zugriff hat, die von den anderen Auftraggebern dem System zur Verfügung gestellt wurden; 14. „Zustimmung“: die gültige, insbesondere ohne Zwang abgegebene Willenserklärung des Betroffenen, daß er in Kenntnis der Sachlage für den konkreten Fall in die Verwendung seiner Daten einwilligt; 15. „Niederlassung“: jede durch feste Einrichtungen an einem bestimmten Ort räumlich und funktional abgegrenzte Organisationseinheit mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, die am Ort ihrer Einrichtung auch tatsächlich Tätigkeiten ausübt.“ „Meldepflicht des Auftraggebers § 17.

(1)Jeder Auftraggeber hat, soweit in den Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist, vor Aufnahme einer Datenanwendung eine Meldung an die Datenschutzbehörde mit dem in § 19 festgelegten Inhalt zum Zweck der Registrierung im Datenverarbeitungsregister zu erstatten. Diese Meldepflicht gilt auch für Umstände, die nachträglich die Unrichtigkeit und Unvollständigkeit einer Meldung bewirken (Änderungsmeldung). Für manuelle Dateien besteht eine Meldepflicht nur, soweit die Inhalte zumindest einen der Tatbestände des § 18 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllen.Paragraph 17,
(1)Jeder Auftraggeber hat, soweit in den Absatz 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist, vor Aufnahme einer Datenanwendung eine Meldung an die Datenschutzbehörde mit dem in Paragraph 19, festgelegten Inhalt zum Zweck der Registrierung im Datenverarbeitungsregister zu erstatten. Diese Meldepflicht gilt auch für Umstände, die nachträglich die Unrichtigkeit und Unvollständigkeit einer Meldung bewirken (Änderungsmeldung). Für manuelle Dateien besteht eine Meldepflicht nur, soweit die Inhalte zumindest einen der Tatbestände des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllen.
(1a)Die Meldung ist in elektronischer Form im Wege der vom Bundeskanzler bereit zu stellenden Internetanwendung einzubringen. Die Identifizierung und Authentifizierung kann insbesondere durch die Bürgerkarte (§ 2 Z 10 des E Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004) erfolgen. Nähere Bestimmungen über die Identifizierung und Authentifizierung sind in die gemäß § 16 Abs. 3 zu erlassende Verordnung aufzunehmen. Eine Meldung in Form von E-Mail oder in nicht-elektronischer Form ist für manuelle Dateien sowie bei einem längeren technischen Ausfall der Internetanwendung zulässig.
(1a)Die Meldung ist in elektronischer Form im Wege der vom Bundeskanzler bereit zu stellenden Internetanwendung einzubringen. Die Identifizierung und Authentifizierung kann insbesondere durch die Bürgerkarte (Paragraph 2, Ziffer 10, des E Government-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,) erfolgen. Nähere Bestimmungen über die Identifizierung und Authentifizierung sind in die gemäß Paragraph 16, Absatz 3, zu erlassende Verordnung aufzunehmen. Eine Meldung in Form von E-Mail oder in nicht-elektronischer Form ist für manuelle Dateien sowie bei einem längeren technischen Ausfall der Internetanwendung zulässig.
(2)Nicht meldepflichtig sind Datenanwendungen, die
  1. ausschließlich veröffentlichte Daten enthalten oder
  2. die Führung von Registern oder Verzeichnissen zum Inhalt haben, die von Gesetzes wegen öffentlich einsehbar sind, sei es auch nur bei Nachweis eines berechtigten Interesses oder
  3. nur indirekt personenbezogene Daten enthalten oder
  4. von natürlichen Personen ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten vorgenommen werden (§ 45) odervon natürlichen Personen ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten vorgenommen werden (Paragraph 45,) oder
  5. für publizistische Tätigkeit gemäß § 48 vorgenommen werden oder
  6. für publizistische Tätigkeit gemäß Paragraph 48, vorgenommen werden oder
  7. einer Standardanwendung entsprechen: Der Bundeskanzler kann durch Verordnung Typen von Datenanwendungen und Übermittlungen aus diesen zu Standardanwendungen erklären, wenn sie von einer großen Anzahl von Auftraggebern in gleichartiger Weise vorgenommen werden und angesichts des Verwendungszwecks und der verarbeiteten Datenarten die Gefährdung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen unwahrscheinlich ist. In der Verordnung sind für jede Standardanwendung die zulässigen Datenarten, die Betroffenen- und Empfängerkreise und die Höchstdauer der zulässigen Datenaufbewahrung festzulegen.
(3)Weiters sind Datenanwendungen für Zwecke
  1. des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich oder
  2. der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres oder
  3. der Sicherstellung der Interessen der umfassenden Landesverteidigung oder
  4. des Schutzes wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen der Republik Österreich oder der Europäischen Union oder
  5. der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten von der Meldepflicht ausgenommen, soweit dies zur Verwirklichung des Zweckes der Datenanwendung notwendig ist.“ Gemäß § 17 Abs 2 Z 6 DSG 2000 hat der Bundeskanzler die Standart- und Muster-Verordnung 2004 – StMV 2004 erlassen. Gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 6, DSG 2000 hat der Bundeskanzler die Standart- und Muster-Verordnung 2004 – StMV 2004 erlassen. Nach § 1 Abs 1 der StMV 2004 BGBl II Nr 312/2004 idF BGBl I Nr 120/2017 gelten die in Anlage 1 enthaltenen Datenanwendungen als nicht meldepflichtige Standardanwendungen iSd § 17 Abs 2 Z 6 DSG
  6. Unter SA032E der Anlage 1 zur StMV 2004 wird die Videoüberwachung eines bebauten Privatgrundstückes samt Hauseingang und Garage als nicht meldepflichtige Standardanwendung iSd § 17 Abs 2 Z 6 DSG 2000 definiert. Nach Paragraph eins, Absatz eins, der StMV 2004 Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 312 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 2017, gelten die in Anlage 1 enthaltenen Datenanwendungen als nicht meldepflichtige Standardanwendungen iSd Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 6, DSG
  7. Unter SA032E der Anlage 1 zur StMV 2004 wird die Videoüberwachung eines bebauten Privatgrundstückes samt Hauseingang und Garage als nicht meldepflichtige Standardanwendung iSd Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 6, DSG 2000 definiert. Demnach kann eine Videoüberwachung stattfinden mit Zustimmung aller mit dem Auftraggeber gemeinsam im Haus lebenden Personen im Wege einer Zutrittskontrolle zum Gebäude eines bebauten, in der Verfügungsbefugnis des Auftraggebers stehenden Privatgrundstückes (samt Hauseingang und Garage), welches der privaten Nutzung des Auftraggebers und der mit dem Auftraggeber gemeinsam im Haus lebenden Personen dient und zu dessen Betreten außer dem Auftraggeber und der mit dem Auftraggeber gemeinsam im Haus lebenden Personen grundsätzlich niemand berechtigt ist, zum Zweck des Eigenschutzes, sowie zum Zweck der Verhinderung, Eindämmung und Aufklärung strafrechtlich relevanten Verhaltens, mit ausschließlicher Auswertung in dem durch den Zweck definierten Anlassfall, wobei sich die Zulässigkeit der Videoüberwachung nach § 50a DSG 2000 richtet. Demnach kann eine Videoüberwachung stattfinden mit Zustimmung aller mit dem Auftraggeber gemeinsam im Haus lebenden Personen im Wege einer Zutrittskontrolle zum Gebäude eines bebauten, in der Verfügungsbefugnis des Auftraggebers stehenden Privatgrundstückes (samt Hauseingang und Garage), welches der privaten Nutzung des Auftraggebers und der mit dem Auftraggeber gemeinsam im Haus lebenden Personen dient und zu dessen Betreten außer dem Auftraggeber und der mit dem Auftraggeber gemeinsam im Haus lebenden Personen grundsätzlich niemand berechtigt ist, zum Zweck des Eigenschutzes, sowie zum Zweck der Verhinderung, Eindämmung und Aufklärung strafrechtlich relevanten Verhaltens, mit ausschließlicher Auswertung in dem durch den Zweck definierten Anlassfall, wobei sich die Zulässigkeit der Videoüberwachung nach Paragraph 50 a, DSG 2000 richtet. „Videoüberwachung Allgemeines § 50a.
(1)Videoüberwachung im Sinne dieses Abschnittes bezeichnet die systematische, insbesondere fortlaufende Feststellung von Ereignissen, die ein bestimmtes Objekt (überwachtes Objekt) oder eine bestimmte Person (überwachte Person) betreffen, durch technische Bildaufnahme- oder Bildübertragungsgeräte. Für derartige Überwachungen gelten die folgenden Absätze, sofern nicht durch andere Gesetze Besonderes bestimmt ist.Paragraph 50 a,
(1)Videoüberwachung im Sinne dieses Abschnittes bezeichnet die systematische, insbesondere fortlaufende Feststellung von Ereignissen, die ein bestimmtes Objekt (überwachtes Objekt) oder eine bestimmte Person (überwachte Person) betreffen, durch technische Bildaufnahme- oder Bildübertragungsgeräte. Für derartige Überwachungen gelten die folgenden Absätze, sofern nicht durch andere Gesetze Besonderes bestimmt ist.
(2)Für Videoüberwachung gelten die §§ 6 und 7, insbesondere der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (§ 7 Abs. 3). Rechtmäßige Zwecke einer Videoüberwachung, insbesondere der Auswertung und Übermittlung der dabei ermittelten Daten, sind jedoch vorbehaltlich des Abs. 5 nur der Schutz des überwachten Objekts oder der überwachten Person oder die Erfüllung rechtlicher Sorgfaltspflichten, jeweils einschließlich der Beweissicherung, im Hinblick auf Ereignisse nach Abs. 1. Persönlichkeitsrechte nach § 16 ABGB bleiben unberührt.
(2)Für Videoüberwachung gelten die Paragraphen 6 und 7, insbesondere der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Paragraph 7, Absatz 3,). Rechtmäßige Zwecke einer Videoüberwachung, insbesondere der Auswertung und Übermittlung der dabei ermittelten Daten, sind jedoch vorbehaltlich des Absatz 5, nur der Schutz des überwachten Objekts oder der überwachten Person oder die Erfüllung rechtlicher Sorgfaltspflichten, jeweils einschließlich der Beweissicherung, im Hinblick auf Ereignisse nach Absatz eins, Persönlichkeitsrechte nach Paragraph 16, ABGB bleiben unberührt.
(3)Ein Betroffener ist durch eine Videoüberwachung dann nicht in seinen schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen (§ 7 Abs. 2 Z 3) verletzt, wenn
(3)Ein Betroffener ist durch eine Videoüberwachung dann nicht in seinen schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3,) verletzt, wenn
  1. diese im lebenswichtigen Interesse einer Person erfolgt, oder
  2. Daten über ein Verhalten verarbeitet werden, das ohne jeden Zweifel den Schluss zulässt, dass es darauf gerichtet war, öffentlich wahrgenommen zu werden, oder
  3. er der Verwendung seiner Daten im Rahmen der Überwachung ausdrücklich zugestimmt hat.
(4)Ein Betroffener ist darüber hinaus durch eine Videoüberwachung ausschließlich dann nicht in seinen schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen (§ 7 Abs. 2 Z 3) verletzt, wenn sie nicht im Rahmen der Vollziehung hoheitlicher Aufgaben erfolgt und
(4)Ein Betroffener ist darüber hinaus durch eine Videoüberwachung ausschließlich dann nicht in seinen schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3,) verletzt, wenn sie nicht im Rahmen der Vollziehung hoheitlicher Aufgaben erfolgt und
  1. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, das überwachte Objekt oder die überwachte Person könnte das Ziel oder der Ort eines gefährlichen Angriffs werden, oder
  2. unmittelbar anwendbare Rechtsvorschriften des Völker- oder des Gemeinschaftsrechts, Gesetze, Verordnungen, Bescheide oder gerichtliche Entscheidungen dem Auftraggeber spezielle Sorgfaltspflichten zum Schutz des überwachten Objekts oder der überwachten Person auferlegen, oder
  3. sich die Überwachung in einer bloßen Echtzeitwiedergabe von das überwachte Objekt/die überwachte Person betreffenden Ereignisse erschöpft, diese also weder gespeichert (aufgezeichnet) noch in sonst einer anderen Form weiterverarbeitet werden (Echtzeitüberwachung), und sie zum Zweck des Schutzes von Leib, Leben oder Eigentum des Auftraggebers erfolgt.
(5)Mit einer Videoüberwachung nach Abs. 4 dürfen nicht Ereignisse an Orten festgestellt werden, die zum höchstpersönlichen Lebensbereich eines Betroffenen zählen. Weiters ist die Videoüberwachung zum Zweck der Mitarbeiterkontrolle an Arbeitsstätten untersagt.
(5)Mit einer Videoüberwachung nach Absatz 4, dürfen nicht Ereignisse an Orten festgestellt werden, die zum höchstpersönlichen Lebensbereich eines Betroffenen zählen. Weiters ist die Videoüberwachung zum Zweck der Mitarbeiterkontrolle an Arbeitsstätten untersagt.
(6)Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen Betroffener sind auch dann nicht verletzt, wenn durch Videoüberwachung aufgezeichnete Daten über eine Verwendung entsprechend den Abs. 2 bis 4 hinaus in folgenden Fällen übermittelt werden:
(6)Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen Betroffener sind auch dann nicht verletzt, wenn durch Videoüberwachung aufgezeichnete Daten über eine Verwendung entsprechend den Absatz 2 bis 4 hinaus in folgenden Fällen übermittelt werden:
  1. an die zuständige Behörde oder das zuständige Gericht, weil beim Auftraggeber der begründete Verdacht entstanden ist, die Daten könnten eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung dokumentieren, oder
  2. an Sicherheitsbehörden zur Ausübung der diesen durch § 53 Abs. 5 des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, eingeräumten Befugnisse,an Sicherheitsbehörden zur Ausübung der diesen durch Paragraph 53, Absatz 5, des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, eingeräumten Befugnisse, auch wenn sich die Handlung oder der Angriff nicht gegen das überwachte Objekt oder die überwachte Person richtet. Die Befugnisse von Behörden und Gerichten zur Durchsetzung der Herausgabe von Beweismaterial und zur Beweismittelsicherung sowie damit korrespondierende Verpflichtungen des Auftraggebers bleiben unberührt.
(7)Mit einer Videoüberwachung gewonnene Daten von Betroffenen dürfen nicht automationsunterstützt mit anderen Bilddaten abgeglichen und nicht nach sensiblen Daten als Auswahlkriterium durchsucht werden. Information durch Kennzeichnung § 50d.
(1)Der Auftraggeber einer Videoüberwachung hat diese geeignet zu kennzeichnen. Aus der Kennzeichnung hat jedenfalls der Auftraggeber eindeutig hervorzugehen, es sei denn, dieser ist den Betroffenen nach den Umständen des Falles bereits bekannt. Die Kennzeichnung hat örtlich derart zu erfolgen, dass jeder potentiell Betroffene, der sich einem überwachten Objekt oder einer überwachten Person nähert, tunlichst die Möglichkeit hat, der Videoüberwachung auszuweichen.Paragraph 50 d,
(1)Der Auftraggeber einer Videoüberwachung hat diese geeignet zu kennzeichnen. Aus der Kennzeichnung hat jedenfalls der Auftraggeber eindeutig hervorzugehen, es sei denn, dieser ist den Betroffenen nach den Umständen des Falles bereits bekannt. Die Kennzeichnung hat örtlich derart zu erfolgen, dass jeder potentiell Betroffene, der sich einem überwachten Objekt oder einer überwachten Person nähert, tunlichst die Möglichkeit hat, der Videoüberwachung auszuweichen.
(2)Keine Kennzeichnungsverpflichtung besteht bei Videoüberwachungen im Rahmen der Vollziehung hoheitlicher Aufgaben, die nach § 17 Abs. 3 von der Meldepflicht ausgenommen sind.“
(2)Keine Kennzeichnungsverpflichtung besteht bei Videoüberwachungen im Rahmen der Vollziehung hoheitlicher Aufgaben, die nach Paragraph 17, Absatz 3, von der Meldepflicht ausgenommen sind.“ Die private Videoanlage zur Videoüberwachung des Beschwerdeführers unterliegt zweifelsfrei der Ausnahme des § 17 Abs 2 Z 6 DSG
  1. Die private Videoanlage zur Videoüberwachung des Beschwerdeführers unterliegt zweifelsfrei der Ausnahme des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 6, DSG
  2. Der Beschwerdeführer hat nie bestritten, eine derartige Anlage betrieben zu haben. Der Beschwerdeführer hat von sich aus nach Bekanntwerden der Anzeigelegung durch Herrn CC die Videoanlage iSd § 50d DSG 2000 gekennzeichnet und zwar noch lange vor Erteilung der Ermahnung am 20.07.
  3. Der Beschwerdeführer hat die von ihm verwendete Anlage zur Videoüberwachung bereits am 05.03.2017 iSd § 50d DSG 2000 geeignet gekennzeichnet. Der Beschwerdeführer hat nie bestritten, eine derartige Anlage betrieben zu haben. Der Beschwerdeführer hat von sich aus nach Bekanntwerden der Anzeigelegung durch Herrn CC die Videoanlage iSd Paragraph 50 d, DSG 2000 gekennzeichnet und zwar noch lange vor Erteilung der Ermahnung am 20.07.
  4. Der Beschwerdeführer hat die von ihm verwendete Anlage zur Videoüberwachung bereits am 05.03.2017 iSd Paragraph 50 d, DSG 2000 geeignet gekennzeichnet. Auf Basis der oben getroffenen Feststellungen ist nunmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in tatsächlicher Hinsicht prinzipiell zu verantworten hat. Festzustellen ist jedoch, dass das Verschulden des Beschwerdeführers als gering zu bezeichnen ist und die Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ebenfalls als gering zu betrachten ist, zumal der Beschwerdeführer lediglich bestrebt war, sein Eigentum zu schützen und es nicht hervorgekommen ist, dass der Beschwerdeführer unzulässiger Weise in das Datenschutzgesetz 2000 eingreifen wollte. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus gleich nachdem ihm bekannt wurde, dass er die Kennzeichnung iSd Datenschutzgesetzes unterlassen hatte, eine geeignete Kennzeichnung seiner Videoüberwachungsanlage von sich aus vorgenommen und zwar durch Anbringung eines Hinweisschildes, welches oben bereits näher beschrieben worden war ist. Was nunmehr das Verschulden anbelangt, so ist hiezu auszuführen, dass es sich bei der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 VStG handelt zu dessen Tatbestandsmerkmal weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört. Der Gesetzgeber unterstellt in solchen Fällen ein Verschulden in Form von Fahrlässigkeit.Was nunmehr das Verschulden anbelangt, so ist hiezu auszuführen, dass es sich bei der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG handelt zu dessen Tatbestandsmerkmal weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört. Der Gesetzgeber unterstellt in solchen Fällen ein Verschulden in Form von Fahrlässigkeit. Gegenständlich ist es dem Beschwerdeführer gelungen, das erkennende Gericht davon zu überzeugen, dass sein Verschulden sehr gering ist. Der Beschwerdeführer ist verwaltungsstrafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten. Er hat tatkräftig an der Ermittlung des Sachverhaltes mitgewirkt. Er hat den „Schaden“ von sich aus wieder gut gemacht, indem er noch vor Erteilung der Ermahnung eine Kennzeichnungstafel angebracht hat. Eine Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG ist daher gerechtfertigt und von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen, die Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen sowie die angefochtene Ermahnung aufzuheben.Eine Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG ist daher gerechtfertigt und von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen, die Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen sowie die angefochtene Ermahnung aufzuheben. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Volker-Georg Wurdinger (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.21.1882.1

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