Abs 1 BAO wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.1.
Paragraph 279, Absatz eins, BAO wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Beschwerdeführern und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden. Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche/außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder Wirtschaftstreuhänderin oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht werden. Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus Paragraph 17 a, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und Paragraph 24 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 25.04.2017, ReNr ****, KdNr ****, wurde dem Beschwerdeführer für das Objekt Adresse 1, **** Z für den Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2016 die Wasserbenützungsgebühr in Höhe von Euro 8,79 (Ablesung 634 m3, Verbrauch 100 m3 x pro m3 allgemein 0,42 = 42,00, gesamt 42,00 abzüglich bisheriges Akonto 33,21), die Kanalbenützungsgebühr in Höhe von Euro 41,68 (Ablesung 634 m3, Verbrauch 100 m3 x pro m3 allgemein 2,13 = 213,00, gesamt 213,00 abzüglich bisheriges Akonto 171,32) sowie die Zählerablesegebühr in Höhe von Euro 25,--, gesamt sohin Euro 75,47 (inkl 10 % USt) zur Zahlung vorgeschrieben. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst vorgebracht, dass der Bescheid beeinsprucht werde, insbesondere werde die Zählerablesegebühr bekämpft, da die genauen Angaben über die Zählerablesegebühr von der Behörde nicht übermittelt worden seien und fraglich sei, ob die Zählerablesegebühr überhaupt zu bezahlen sei, wenn der Zähler nicht abgelesen werde. Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 26.06.2017, GZ 110-3/2017, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, woraufhin von Seiten des Beschwerdeführers fristgerecht der Vorlageantrag an das Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt wurde. Der Beschwerde kommt aus nachstehenden Gründen Berechtigung zu. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Die Abgabenbehörde teilte ergänzend am 09.08.2017 über Nachfrage des erkennenden Gerichtes mit, dass die vorgeschriebenen Abgaben das gesamte Wohnhaus an der Adresse 1 in Z, sohin W 1 und W 2 beträfen, zumal
der Wasserleitungsordnung der Gemeinde Z pro Grundstück nur ein Wasserzähler vorgesehen sei. Sofern man eine getrennte Abrechnung zB nach Wohneinheiten wünsche, müsse eigenständig ein Subzähler eingebaut werden.Die Abgabenbehörde teilte ergänzend am 09.08.2017 über Nachfrage des erkennenden Gerichtes mit, dass die vorgeschriebenen Abgaben das gesamte Wohnhaus an der Adresse 1 in Z, sohin W 1 und W 2 beträfen, zumal
Paragraph 7, der Wasserleitungsordnung der Gemeinde Z pro Grundstück nur ein Wasserzähler vorgesehen sei. Sofern man eine getrennte Abrechnung zB nach Wohneinheiten wünsche, müsse eigenständig ein Subzähler eingebaut werden. Weiters seien sämtliche Abgaben nur an AA vorgeschrieben worden, da er in sämtlichen Angelegenheiten auch „Ansprechperson“ für das Objekt in der Adresse 1 sei, im vorliegenden Fall seien bislang keine Gebühren an BB bzw CC vorgeschrieben worden. Der Wasserverbrauch für das gegenständliche Objekt sei bislang jährlich mitgeteilt worden, lediglich für das Jahr 2016 nicht, weshalb der Wasserverbrauch von Seiten der Abgabenbehörde geschätzt worden sei, zudem sei für das Nicht-Melden des Zählerstandes eine Zählerablesegebühr verrechnet worden. I. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch eins. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer ist gesamt zu 201/660 Anteilen Miteigentümer an der Liegenschaft EZ **** KG **** Z, Adresse 1, **** Z, mit welchen Wohnungseigentum an W 1 und AP 4 (in Verbindung gem § 5 Abs 3, § 13 Abs 3 WEG 2002) untrennbar verbunden ist. Weitere Miteigentümer der Liegenschaft sind BB ebenfalls mit 201/660 Miteigentumsanteilen, mit welchen Wohnungseigentum an W 1 und AP4 (in Verbindung gem § 5 Abs 3, § 13 Abs 3 WEG 2002) verbunden ist und CC mit gesamt 129/660 Miteigentumsanteilen samt damit verbundenem Wohnungseigentum an W 2 und AP 3 (Grundbuchsauszug vom 24.07.2017).Der Beschwerdeführer ist gesamt zu 201/660 Anteilen Miteigentümer an der Liegenschaft EZ **** KG **** Z, Adresse 1, **** Z, mit welchen Wohnungseigentum an W 1 und AP 4 (in Verbindung gem Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 13, Absatz 3, WEG 2002) untrennbar verbunden ist. Weitere Miteigentümer der Liegenschaft sind BB ebenfalls mit 201/660 Miteigentumsanteilen, mit welchen Wohnungseigentum an W 1 und AP4 (in Verbindung gem Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 13, Absatz 3, WEG 2002) verbunden ist und CC mit gesamt 129/660 Miteigentumsanteilen samt damit verbundenem Wohnungseigentum an W 2 und AP 3 (Grundbuchsauszug vom 24.07.2017). Die Vorschreibung der Wasser- und Kanalbenützungsgebühr sowie der Zählerablesegebührt erfolgte für das gesamte Wohnhaus Adresse 1, EZ ****, KG ***** Z, wobei als Adressat am angefochtenen Bescheid „Herrn AA und Miteigentümer Adresse 1 **** Z“ aufscheint, eine namentliche Nennung der weiteren Miteigentümerinnen im Bescheid erfolgte nicht, ebenso kein Hinweis dahingehend, dass
Abs 1 BAO mit der Zustellung des Bescheides an AA die Zustellung an die weiteren Miteigentümerinnen als bewirkt gelte.aufscheint, eine namentliche Nennung der weiteren Miteigentümerinnen im Bescheid erfolgte nicht, ebenso kein Hinweis dahingehend, dass
Paragraph 101, Absatz eins, BAO mit der Zustellung des Bescheides an AA die Zustellung an die weiteren Miteigentümerinnen als bewirkt gelte. Vorangeführte Feststellungen ergeben sich aus den in Klammer angeführten Beweismitteln und dem angefochtenen Bescheid. Dass die Vorschreibung der Wasser- und Kanalbenützungsgebühr das gesamte Objekt Adresse 1 betrafen, wurden von Seiten der Behörde über Nachfrage des erkennenden Gerichtes mitgeteilt. II. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich folgendes:römisch zwei. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich folgendes:
Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) sind Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB).
Paragraph 6, Absatz eins, Bundesabgabenordnung (BAO) sind Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, Paragraph 891, ABGB). Personen, die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, sind
Abs 2 leg cit ebenfalls Gesamtschuldner; dies gilt insbesondere auch für die Gesellschafter (Mitglieder) einer nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähigen Personenvereinigung (Personengemeinschaft) hinsichtlich jener Abgaben, für die diese Personenvereinigung (Personengemeinschaft) als solche abgabepflichtig ist.Personen, die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, sind
Absatz 2, leg cit ebenfalls Gesamtschuldner; dies gilt insbesondere auch für die Gesellschafter (Mitglieder) einer nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähigen Personenvereinigung (Personengemeinschaft) hinsichtlich jener Abgaben, für die diese Personenvereinigung (Personengemeinschaft) als solche abgabepflichtig ist. Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich
Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich
Paragraph 20, BAO in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Abgabepflichtiger im Sinne dieses Bundesgesetzes
Abs 1 BAO ist, wer nach den Abgabenvorschriften als Abgabenschuldner in Betracht kommt. Die für die Abgabepflichtigen getroffenen Anordnungen gelten
Abs 2 leg cit, soweit nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß auch für die kraft abgabenrechtlicher Vorschriften persönlich für eine Abgabe Haftenden.Abgabepflichtiger im Sinne dieses Bundesgesetzes
Paragraph 77, Absatz eins, BAO ist, wer nach den Abgabenvorschriften als Abgabenschuldner in Betracht kommt. Die für die Abgabepflichtigen getroffenen Anordnungen gelten
Absatz 2, leg cit, soweit nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß auch für die kraft abgabenrechtlicher Vorschriften persönlich für eine Abgabe Haftenden.
Abs 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.
Paragraph 93, Absatz 2, BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Sind zur Entrichtung einer Abgabe mehrere Personen als Gesamtschuldner verpflichtet, so kann
BAO gegen sie ein einheitlicher Abgabenbescheid erlassen werden, und zwar auch dann, wenn nach dem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis die Abgabe nicht von allen Gesamtschuldnern zu tragen ist.Sind zur Entrichtung einer Abgabe mehrere Personen als Gesamtschuldner verpflichtet, so kann
Paragraph 199, BAO gegen sie ein einheitlicher Abgabenbescheid erlassen werden, und zwar auch dann, wenn nach dem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis die Abgabe nicht von allen Gesamtschuldnern zu tragen ist.
Abs 1 der Wasserleitungsgebührenordnung der Gemeinde Z vom 27.06.2016 sind zur Entrichtung der Gebühren die Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke verpflichtet, wobei
Abs 2 leg cit alle Miteigentümer zur ungeteilten Hand haften.
Paragraph 8, Absatz eins, der Wasserleitungsgebührenordnung der Gemeinde Z vom 27.06.2016 sind zur Entrichtung der Gebühren die Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke verpflichtet, wobei
Absatz 2, leg cit alle Miteigentümer zur ungeteilten Hand haften. Bezogen auf den gegenständlichen Sachverhalt ist festzuhalten, dass Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstückes der Beschwerdeführer sowie BB und CC sind, alle drei Miteigentümer sind sohin Gebührenschuldner. Dennoch wurde der Abgabenbescheid nur gegenüber dem Beschwerdeführer erlassen.
Abs 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Der Bescheidadressat, also die Person, an die der Bescheid ergeht, ist im Spruch des Bescheides namentlich zu nennen, wobei eine Nennung im Adressfeld ebenfalls reicht (VwGH 30.09.2015, Ra 2014/15/0024 uHa. Ritz, BAO5, § 93 Tz 6, mwH).
Paragraph 93, Absatz 2, BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Der Bescheidadressat, also die Person, an die der Bescheid ergeht, ist im Spruch des Bescheides namentlich zu nennen, wobei eine Nennung im Adressfeld ebenfalls reicht (VwGH 30.09.2015, Ra 2014/15/0024 uHa. Ritz, BAO5, Paragraph 93, Tz 6, mwH). Der Verwaltungsgerichtshof sieht in der „Personsumschreibung" einen notwendigen Bestandteil des Spruches des Abgabenbescheides und damit ein konstituierendes Bescheidmerkmal (vgl zB den Beschluss des VwGH vom 28.02.2007, 2004/13/0151, und VwGH 26.06.2014, 2013/15/0062). Eine Umdeutung des Bescheidadressaten kommt nicht in Betracht. Andererseits sind Fehlzitate und Schreibfehler als unbeachtlich, dh als dem richtigen Bescheidverständnis selbst dann nicht im Wege stehend anzusehen, wenn noch kein Berichtigungsbescheid erlassen wurde (vgl das VwGH-Erk - eines verstärkten Senates - vom 25.05.1992, 91/15/0085, VwSlg 6675/F).Der Verwaltungsgerichtshof sieht in der „Personsumschreibung" einen notwendigen Bestandteil des Spruches des Abgabenbescheides und damit ein konstituierendes Bescheidmerkmal vergleiche zB den Beschluss des VwGH vom 28.02.2007, 2004/13/0151, und VwGH 26.06.2014, 2013/15/0062). Eine Umdeutung des Bescheidadressaten kommt nicht in Betracht. Andererseits sind Fehlzitate und Schreibfehler als unbeachtlich, dh als dem richtigen Bescheidverständnis selbst dann nicht im Wege stehend anzusehen, wenn noch kein Berichtigungsbescheid erlassen wurde vergleiche , das VwGH-Erk - eines verstärkten Senates - vom 25.05.1992, 91/15/0085, VwSlg 6675/F). Der Bescheid einer Verwaltungsbehörde ist als ein Ganzes zu beurteilen. Spruch und Begründung bilden eine Einheit; bestehen Zweifel über den Inhalt des Spruches, so ist zu dessen Deutung auch die Begründung heranzuziehen. Die "Formstrenge", die einem "Umdeuten" des Bescheidadressaten entgegensteht, dient dazu, Rechtsunsicherheiten vorzubeugen (VwGH 26.06.2014, 2013/15/0062). Im gegenständlichen Fall wurde im angefochtenen Bescheid im Adressfeld nur der Beschwerdeführer angeführt. Die Begründung des Bescheide reduziert sich darauf, auf die entsprechenden Gebührenverordnungen der Gemeinde und die verfahrensrechtlichen Bestimmungen der BAO zu verweisen und findet sich darin kein Hinweis, dass neben dem Beschwerdeführer noch jemand anderer als Adressat dieses Bescheides in Betracht kommen soll. Der Zusatz im Adressfeld neben dem Namen des Beschwerdeführers „und Miteigentümer“ entfaltet keine rechtliche Wirkung. Sofern damit die Zustellfiktion des § 101 BAO von Seiten der Abgabenbehörde angewandt werden wollte, wonach mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an einen der Miteigentümer die Zustellung an alle Miteigentümer als vollzogen gelten soll, ist festzuhalten, dass zur Wirksamkeit der Zustellung nach § 101 Abs 1 BAO solche Bescheide die namentliche Nennung aller Gesamtschuldner als Bescheidadressaten voraussetzt ebenso wie den Hinweis auf die Rechtsfolge der Zustellung nach § 101 BAO in der Bescheidausfertigung. Beides fehlt jedoch, sodass der Bescheid lediglich an den Beschwerdeführer adressiert war, dies war von Seiten der Abgabenbehörde auch so gewollt, gab sie doch über Nachfrage des erkennenden Gerichtes selbst an, dass Bescheidzustellungen an BB und CC nie erfolgten und nur AA als Bescheidadressat genannt wurde, da er „ Ansprechpartner“ für das Objekt Adresse 1 gewesen sei.Im gegenständlichen Fall wurde im angefochtenen Bescheid im Adressfeld nur der Beschwerdeführer angeführt. Die Begründung des Bescheide reduziert sich darauf, auf die entsprechenden Gebührenverordnungen der Gemeinde und die verfahrensrechtlichen Bestimmungen der BAO zu verweisen und findet sich darin kein Hinweis, dass neben dem Beschwerdeführer noch jemand anderer als Adressat dieses Bescheides in Betracht kommen soll. Der Zusatz im Adressfeld neben dem Namen des Beschwerdeführers „und Miteigentümer“ entfaltet keine rechtliche Wirkung. Sofern damit die Zustellfiktion des Paragraph 101, BAO von Seiten der Abgabenbehörde angewandt werden wollte, wonach mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an einen der Miteigentümer die Zustellung an alle Miteigentümer als vollzogen gelten soll, ist festzuhalten, dass zur Wirksamkeit der Zustellung nach Paragraph 101, Absatz eins, BAO solche Bescheide die namentliche Nennung aller Gesamtschuldner als Bescheidadressaten voraussetzt ebenso wie den Hinweis auf die Rechtsfolge der Zustellung nach Paragraph 101, BAO in der Bescheidausfertigung. Beides fehlt jedoch, sodass der Bescheid lediglich an den Beschwerdeführer adressiert war, dies war von Seiten der Abgabenbehörde auch so gewollt, gab sie doch über Nachfrage des erkennenden Gerichtes selbst an, dass Bescheidzustellungen an BB und CC nie erfolgten und nur AA als Bescheidadressat genannt wurde, da er „ Ansprechpartner“ für das Objekt Adresse 1 gewesen sei. Der Abgabenbescheid ist sohin in Bezug auf jene Person, an die sich das Leistungsgebot richtet, eindeutig und ist einer Auslegung, wonach auch BB und CC als Bescheidadressat anzusehen sind, nicht zugänglich. Nach den hier maßgeblichen Abgabenvorschriften sind zur Entrichtung der mit den angefochtenen Bescheiden vorgeschriebenen Abgaben die Eigentümer des angeschossenen Grundstückes verpflichtet. Wie festgestellt, sind im gegenständlichen Fall sind AA, BB und CC Grundstückseigentümer, alle drei sind somit Abgabenschuldner.
Abs 2 BAO sind Personen, die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, Gesamtschuldner; dies gilt insbesondere auch für die Gesellschafter (Mitglieder) einer nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähigen Personenvereinigung (Personengemeinschaft) hinsichtlich jener Abgaben, für die diese Personenvereinigung (Personengemeinschaft) als solche abgabepflichtig ist (vgl. VwGH 29.05.2001, 2001/14/0033).
Paragraph 6, Absatz 2, BAO sind Personen, die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, Gesamtschuldner; dies gilt insbesondere auch für die Gesellschafter (Mitglieder) einer nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähigen Personenvereinigung (Personengemeinschaft) hinsichtlich jener Abgaben, für die diese Personenvereinigung (Personengemeinschaft) als solche abgabepflichtig ist vergleiche VwGH 29.05.2001, 2001/14/0033). Sind zur Entrichtung einer Abgabe mehrere Personen als Gesamtschuldner verpflichtet, so kann gegen sie ein einheitlicher Abgabenbescheid erlassen werden. Einheitliche Abgabenbescheide haben alle Gesamtschuldner im Spruch zu nennen, die Gemeinschaft als solche kann nicht Bescheidadressat sein. Vielmehr müssen die einzelnen Mitglieder der Schuldnermehrheit bereits im Abgabenbescheid mit der ihnen zukommenden zivilrechtlichen Klassifikation individuell angesprochen werden (vgl. VwGH 24.06.2010, 2010/15/0096, uHa das Erk vom 01.10.2008, 2006/13/0123).Sind zur Entrichtung einer Abgabe mehrere Personen als Gesamtschuldner verpflichtet, so kann gegen sie ein einheitlicher Abgabenbescheid erlassen werden. Einheitliche Abgabenbescheide haben alle Gesamtschuldner im Spruch zu nennen, die Gemeinschaft als solche kann nicht Bescheidadressat sein. Vielmehr müssen die einzelnen Mitglieder der Schuldnermehrheit bereits im Abgabenbescheid mit der ihnen zukommenden zivilrechtlichen Klassifikation individuell angesprochen werden vergleiche VwGH 24.06.2010, 2010/15/0096, uHa das Erk vom 01.10.2008, 2006/13/0123). Anders als nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts, wonach die Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern im Belieben des Gläubigers liegt, liegt es im Abgabenrecht im Ermessen der Behörde, ob sie das Leistungsgebot nur an einen, an mehrere oder an alle Gesamtschuldner richten will (VwGH 17.10.2002, 2000/17/0009; 30.01.2007, 2004/17/0096). Würde man annehmen, dass dem Abgabengläubiger Belieben eingeräumt wäre, so unterstellte man dem § 6 Abs 1 BAO einen verfassungswidrigen (weil mit dem sich aus Art 18 B-VG ableitbaren Bestimmtheitsgebot unvereinbaren) Inhalt (Ritz, BAO5, Tz 6 zu § 6).Anders als nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts, wonach die Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern im Belieben des Gläubigers liegt, liegt es im Abgabenrecht im Ermessen der Behörde, ob sie das Leistungsgebot nur an einen, an mehrere oder an alle Gesamtschuldner richten will (VwGH 17.10.2002, 2000/17/0009; 30.01.2007, 2004/17/0096). Würde man annehmen, dass dem Abgabengläubiger Belieben eingeräumt wäre, so unterstellte man dem Paragraph 6, Absatz eins, BAO einen verfassungswidrigen (weil mit dem sich aus Artikel 18, B-VG ableitbaren Bestimmtheitsgebot unvereinbaren) Inhalt (Ritz, BAO5, Tz 6 zu Paragraph 6,). Die Entscheidung über die Geltendmachung einer Abgabenschuld bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses stellt eine Ermessensentscheidung dar (vgl VwGH 28.11.2011, 2008/13/0180; 23.05.2012, 2008/17/0115). Wird nur einer von mehreren Gesamtschuldnern in Anspruch genommen, ist dies entsprechend zu begründen (vgl VwGH 24.10.2012, 2011/17/0245). Eine solche Entscheidung ist
GH 26.06.2003, 2002/16/0301). Bei der Auslegung des § 20 BAO ist dabei dem Gesetzesbegriff „Billigkeit“ die Bedeutung von Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei und dem Begriff „Zweckmäßigkeit“ das öffentliche Interesse insbesondere an der Einbringung der Abgaben beizumessen.Die Entscheidung über die Geltendmachung einer Abgabenschuld bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses stellt eine Ermessensentscheidung dar vergleiche VwGH 28.11.2011, 2008/13/0180; 23.05.2012, 2008/17/0115). Wird nur einer von mehreren Gesamtschuldnern in Anspruch genommen, ist dies entsprechend zu begründen vergleiche VwGH 24.10.2012, 2011/17/0245). Eine solche Entscheidung ist
Paragraph 20, BAO nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen (VwGH 26.06.2003, 2002/16/0301). Bei der Auslegung des Paragraph 20, BAO ist dabei dem Gesetzesbegriff „Billigkeit“ die Bedeutung von Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei und dem Begriff „Zweckmäßigkeit“ das öffentliche Interesse insbesondere an der Einbringung der Abgaben beizumessen. Bei der Ermessensübung sind das Wesen und der Zweck von Gesamtschuldverhältnissen zu beachten. Auch wenn durch vertragliche Vereinbarungen zwischen Gesamtschuldnern die Abgabenpflicht eines Gesamtschuldners nicht ausschließbar ist, ist doch dieses Innenverhältnis für die Ermessensübung von Bedeutung (vgl. Ritz, BAO5, Tz 8 und 9 zu § 6).Bei der Ermessensübung sind das Wesen und der Zweck von Gesamtschuldverhältnissen zu beachten. Auch wenn durch vertragliche Vereinbarungen zwischen Gesamtschuldnern die Abgabenpflicht eines Gesamtschuldners nicht ausschließbar ist, ist doch dieses Innenverhältnis für die Ermessensübung von Bedeutung vergleiche Ritz, BAO5, Tz 8 und 9 zu Paragraph 6,). Vorerst ist festzuhalten, dass von Seiten der Behörde weder im angefochtenen Bescheid noch in der Beschwerdevorentscheidung das (allfällige) Ermessen begründet wurde, weshalb die Abgaben lediglich dem Beschwerdeführer und nicht auch den weiteren Miteigentümern gegenüber vorgeschrieben wurden. Ergänzend wurde im Beschwerdeverfahren vorgebracht, dass im gegenständlichen Fall das Leistungsgebot deshalb lediglich an den Beschwerdeführer gerichtet wurde, da dieser „Ansprechpartner“ für das Objekt Adresse 1 sei sowie mit der Begründung, dass sämtliche Miteigentümer solidarisch haften würden, dies bedeutet jedoch, dass von Seiten der Behörde kein Ermessen geübt wurde. Dass lediglich der Beschwerdeführer als Abgabenschuldner aufgrund des Umstandes herangezogen wurde, da er „Ansprechperson“ war, kann, da dafür keine sachgerechten Kriterien vorliegen, jedenfalls nicht als billig im Sinne der zitierten gesetzlichen Bestimmung angesehen werden. Vielmehr wäre das Leistungsgebot jeweils gegenüber allen Grundeigentümern geltend zu machen (gewesen), dies insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Miteigentümerin CC nach Angaben der Abgabenbehörde getrennte Abrechnungen für sämtliche Gemeindeabgaben erwirken wollte, sie sohin auch Verantwortung für „ihren Anteil“ der Gebühren übernehmen wollte. Der Beschwerde war sohin Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu beheben. Da sich der für die gegenständlichen Entscheidungen maßgebliche Sachverhalt aus den Akten ergibt und es lediglich um die Lösung verfahrensrechtlicher Fragen ging, was zu einer Aufhebung des Bescheides führte, konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Die Abgabenbehörde hat im fortgesetzten Verfahren einen an alle Gemeinschuldner gerichteten Bescheid zu erlassen. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Theresia Kantner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.29.1597.5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.