← Österreich

{'item': 'LVwG-2017/41/0185-7'}

Obsah (12)§ 50§ 45§ 64§ 25a§ 9Art 130§ 38§ 7b§ 7d§ 7f§ 7i§ 5

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum21.08.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/41/0185-7 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 50Vw

GVG iVm § 38 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, alsGemäß Paragraph 50, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als a. zu den Spruchpunkten 1., 2.,

  1. und
  2. das Straferkenntnis hinsichtlich der Arbeitnehmer FF, geboren am xx.xx.xxxx, und GG, geboren xx.xx.xxxx, behoben und das Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich dieser beiden Arbeitnehmer

§ 45Abs 1 Z 1 VSt

G eingestellt wird; zu den Spruchpunkten 1., 2.,

  1. und
  2. das Straferkenntnis hinsichtlich der Arbeitnehmer FF, geboren am xx.xx.xxxx, und GG, geboren xx.xx.xxxx, behoben und das Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich dieser beiden Arbeitnehmer

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt wird; b. die über den Beschwerdeführer hinsichtlich des Arbeitnehmers EE, geboren am xx.xx.xxxx, verhängten Geldstrafen zu den Spruchpunkten 1.,

  1. und
  2. von jeweils Euro 1.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 67 Stunden) auf jeweils Euro 500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 34 Stunden) und zu Spruchpunkt
  3. von Euro 2.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 67 Stunden) auf Euro 1.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 34 Stunden) herabgesetzt werden. 2.

§ 64Abs 1 und 2 VSt

G werden die Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde zu den Spruchpunkten 1., 2.,

  1. und
  2. mit insgesamt Euro 250,00 (zu den Spruchpunkten 1.,
  3. und
  4. mit jeweils Euro 50,00, zu Spruchpunkt
  5. mit Euro 100,00) neu bestimmt.

Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG werden die Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde zu den Spruchpunkten 1., 2.,

  1. und
  2. mit insgesamt Euro 250,00 (zu den Spruchpunkten 1.,
  3. und
  4. mit jeweils Euro 50,00, zu Spruchpunkt
  5. mit Euro 100,00) neu bestimmt.
  6. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.12.2016, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „I. Herr AA, geboren am xx.xx.xxxx, hat es als Geschäftsführer, und somit als die

§ 9Abs. 1 VSt

G zur Vertretung nach außen berufene Person der „DD“ mit Sitz in W, Adresse 3, Z, zu verantworten, dass anlässlich einer Kontrolle der Finanzpolizei Y U am 01.03.2016 um 13:30 Uhr beim BVH Adresse 2 in V, hinsichtlich der von dieser Gesellschaft als Rohrverleger (Installationstätigkeiten) beschäftigten und nach Österreich entsendeten Arbeitnehmer EE, geb. xx.xx.xxxx, FF, geb. xx.xx.xxxx und GG, geb. xx.xx.xxxx,Herr AA, geboren am xx.xx.xxxx, hat es als Geschäftsführer, und somit als die

Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufene Person der „DD“ mit Sitz in W, Adresse 3, Z, zu verantworten, dass anlässlich einer Kontrolle der Finanzpolizei Y U am 01.03.2016 um 13:30 Uhr beim BVH Adresse 2 in römisch fünf, hinsichtlich der von dieser Gesellschaft als Rohrverleger (Installationstätigkeiten) beschäftigten und nach Österreich entsendeten Arbeitnehmer EE, geb. xx.xx.xxxx, FF, geb. xx.xx.xxxx und GG, geb. xx.xx.xxxx,

  1. die Beschäftigung dieser Arbeitnehmer, die zumindest seit dem 29.02.2016 zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wurden, nicht spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen gemeldet hat.
  2. keine Unterlagen über die Anmeldung der Arbeitnehmer zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung EWG Nr. 1408/71, Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung EG Nr. 883/04) bereitgehalten wurden, obwohl die Bereithaltung zumutbar war.
  3. die Lohnunterlagen zur Überprüfung des den Arbeitnehmern für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am genannten Einsatzort nicht bereitgehalten hat, obwohl die Bereithaltung zumutbar war.
  4. die von den Organen der Abgabenbehörde verlangten erforderlichen Unterlagen nicht bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages übermittelt hat. Dadurch wurden folgende Rechtsvorschriften verletzt: Zu 1.) § 7b Abs. 3 und Abs. 8 Z. 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993 in der geltenden Fassung.Zu 1.) Paragraph 7 b, Absatz 3 und Absatz 8, Ziffer eins, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993, in der geltenden Fassung. Zu 2.) § 7b Abs. 5 und Abs. 8 Z. 3 AVRAGZu 2.) Paragraph 7 b, Absatz 5 und Absatz 8, Ziffer 3, AVRAG Zu 3.) § 7d Abs. 1 und § 7i Abs. 4 Z. 1 AVRAGZu 3.) Paragraph 7 d, Absatz eins und Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, AVRAG Zu 4.) § 7f Abs. 1 Z. 3 und § 7i Abs. 1 AVRAGZu 4.) Paragraph 7 f, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 7 i, Absatz eins, AVRAG jeweils in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 i.d.g.F.jeweils in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, i.d.g.F. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Freiheitsstrafe von

Zu 1.) pro Arbeitnehmer EUR 1.000,00 sohin gesamt 3.000,00 jeweils 67 Stunden sohin gesamt 201 Stunden § 7b Abs. 8 Z. 1 AVRAG;Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer eins, AVRAG; Zu 2.) pro Arbeitnehmer EUR 1.000,00 sohin gesamt 3.000,00 jeweils 67 Stunden sohin gesamt 201 Stunden § 7b Abs. 8 Z. 3 AVRAG;Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer 3, AVRAG; Zu 3.) pro Arbeitnehmer EUR 2.000,00 sohin gesamt 6.000,00 jeweils 67 Stunden sohin gesamt 201 Stunden § 7i Abs. 4 Z. 1 AVRAG;Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, AVRAG; Zu 4.) pro Arbeitnehmer EUR 1.000,00 sohin gesamt 3.000,00 jeweils 67 Stunden sohin gesamt 201 Stunden 7i Abs. 1 AVRAG;7i Absatz eins, AVRAG; Ferner sind

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu entrichten:Ferner sind

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu entrichten: ● EUR 1500,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich EUR 15 angerechnet); Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher EUR 16.500,00 Zahlungsfrist: Wird kein Rechtsmittel eingebracht, so ist der Bescheid vollstreckbar und der Gesamtbetrag (Strafe, Kosten, Barauslagen) binnen zwei Wochen entweder mit dem beiliegenden Zahl- (Erlag-)schein zu überweisen oder unter Mitnahme dieses Bescheides bei der Behörde einzuzahlen. Achtung: Bei Zahlungsverzug wird mittels Mahnung ein gesetzlich festgelegter Kostenbeitrag in der Höhe von 5,00 Euro vorgeschrieben. Nach Ablauf der Mahnfrist muss damit gerechnet werden, dass der Betrag zwangsweise eingetrieben und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird Hinweis: Mit der rechtskräftigen Bestrafung ist die Eintragung des Beschuldigten und des Unternehmens in die Evidenz des Kompetenzzentrum LSDB verbunden. II.römisch zwei. Die „DD“ mit Sitz in W, Adresse 3, Z, haftet gem. § 9 Abs. 7 VStG für die gegen AA unter Spruchpunkt I. verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und für die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.“Die „DD“ mit Sitz in W, Adresse 3, Z, haftet gem. Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die gegen AA unter Spruchpunkt römisch eins. verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und für die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.“ Gegen dieses Straferkenntnis wurde vom Beschwerdeführer, seinerzeit vertreten durch RA Mag. OO, Y, fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und ausgeführt wie folgt: „

  1. Sachverhalt Richtig ist, dass der Beschwerdeführer Geschäftsführer der in Z registrierten DD ist. Die österreichische JJ GmbH realisiert auf der Liegenschaft EZ ***, Grundbuch **** V, Bezirksgericht Y, mit der Liegenschaftsadresse Adresse 2, V, ein Bauprojekt für die Liegenschaftseigentümerin KK GmbH & Co KG. Im Rahmen dieses Bauprojekts wurden - wie dies bei Durchführung eines derartigen Projektes üblich ist – Unternehmen eingeladen, für die verschiedenen Gewerke Angebote zu legen. Eines dieser zur Angebotslegung eingeladenen Unternehmen war die DDDie österreichische JJ GmbH realisiert auf der Liegenschaft EZ ***, Grundbuch **** römisch fünf, Bezirksgericht Y, mit der Liegenschaftsadresse Adresse 2, römisch fünf, ein Bauprojekt für die Liegenschaftseigentümerin KK GmbH & Co KG. Im Rahmen dieses Bauprojekts wurden - wie dies bei Durchführung eines derartigen Projektes üblich ist – Unternehmen eingeladen, für die verschiedenen Gewerke Angebote zu legen. Eines dieser zur Angebotslegung eingeladenen Unternehmen war die DD Am 01.03.2016 führte die Finanzpolizei eine Kontrolle auf der Baustelle der oben näher bezeichneten Liegenschaft durch. Dabei wurden drei Dienstnehmer der DD. angetroffen. Im Gegensatz zur Ansicht der belangten Behörde im Straferkenntnis waren diese drei Personen nicht damit beschäftigt Rohre zu verlegen“ oder sonstige (Bau-)Leistungen zu erbringen, sondern besichtigten sie die Baustelle und nahmen Maß, um in der Folge über die notwendigen Daten zu verfügen, damit die DD ein entsprechendes Angebot für das oben genannte Bauvorhaben erstellen konnte bzw. um eine Kalkulation durchführen zu können. Die DD. stand zu diesem Zeitpunkt mit der JJ GmbH lediglich in Verhandlungen über den Abschluss eines Werkvertrages betreffend Bauleistungen auf der oben angeführten Liegenschaft. Zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Finanzpolizei am 01.03.2016 lag daher - entgegen den Ausführungen im Straferkenntnis - lediglich ein Werkvertragsentwurf vor. Es gab weder im Zeitpunkt der Kontrolle durch die Finanzpolizei noch bis dato eine Beauftragung der DD. Die DD. Hat im Rahmen des oben angeführten Bauvorhabens auch keinerlei Leistungen erbracht. Der von der belangten Behörde ins Treffen geführte „Werkvertrag“ war nicht unterfertigt; es erfolgte auch keine Beauftragung der DD. hinsichtlich der anderen in diesem Vertragsentwurf genannten Projekte.
  2. Zulässigkeit der Beschwerde Gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y ist

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG und Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG Beschwerde an das zuständige Landesverwaltungsgericht Tirol zulässig.Gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y ist

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG Beschwerde an das zuständige Landesverwaltungsgericht Tirol zulässig. Das angefochtene Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 23.12.2016 zugestellt. Die vorliegende Beschwerde ist daher rechtzeitig.

  1. Rechtsverletzung und Beschwerdegründe Das Straferkenntnis wird in seinem gesamten Umfang, sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach, angefochten. Das angefochtene Straferkenntnis verletzt den Beschwerdeführer in seinen subjektiven Rechten. Diese Rechtsverletzung ergibt sich aus folgenden Umständen: 3.
  2. Wie oben unter Punkt
  3. bereits ausgeführt, lag weder zum Zeitpunkt der finanzpolizeilichen Kontrolle, noch zu einem anderen Zeitpunkt ein Werkvertrag oder sonstiges Vertragsverhältnis zur Erbringung von Dienstleistungen zwischen der JJ GmbH und der DD. vor. Die drei von der Finanzpolizei bei der Kontrolle am 01.03.2016 angetroffenen Dienstnehmer der DD. sollten sich lediglich vor Ort ein Bild von der Baustelle bzw. vom Volumen des allfälligen Bauauftrages machen und Messungen durchführen, damit die DD. gegenüber der JJ GmbH einen Kostenvoranschlag bzw. eine Kalkulation des Werklohnes für die allenfalls zu erbringenden Leistungen erstellen kann. Dies ergibt sich auch aus der Niederschrift des EE (Seite 2), in der er angibt, dass sie [Anm. die drei von der Finanzpolizei angetroffenen Personen] „[...] sich einen Überblick über den Umfang der anstehenden Bauarbeiten verschaffen [...] “ wollten. Herr EE gab weiters an, dass die angetroffenen Personen einen Übersichtsplan zeichnen wollten und die Größe der Rohre und Abflüsse ausmessen wollten. Dies alles diente lediglich der Erhebung des Umfanges des potentiell von DD. Zu erbringenden Gewerkes beim gegenständlichen Bauvorhaben. Jeder Grundlage entbehrt auch das seitens der Behörde ins Treffen geführte „Indiz“, wonach beim Antreffen von drei Mitarbeitern von einer Entsendung zu Arbeitsleistungen im Sinne von § 7b Abs 1 AVRAG (idF BGBl. I Nr. 94/2014) auszugehen sei; denn es obliegt zum Einen dem Unternehmer zu entscheiden, wieviele Personen für die Erhebung der notwendigen Daten und Besprechung des allfälligen Auftragsvolumens benötigt werden, zum Anderen erfordert alleine schon die Vermessungstätigkeit mindestens zwei Personen. Die drei Arbeitnehmer, die auf der oben angeführten Baustelle am 01.03.2016 angetroffen wurden, haben – mangels Vorliegens eines grenzüberschreitenden Dienstleistungsvertrages - daher keine Dienstleistungen für einen inländischen Dienstleistungsempfänger erbracht, sondern lediglich Erhebungen für einen allfälligen späteren Bauauftrag durchgeführt. Es liegt hier daher keine Entsendung im Sinne des § 7b Abs 1 AVRAG (idF BGBl. I Nr. 94/2014), sondern der Ausnahmetatbestand des § 7b Abs 1a Z 1 AVRAG vor.Jeder Grundlage entbehrt auch das seitens der Behörde ins Treffen geführte „Indiz“, wonach beim Antreffen von drei Mitarbeitern von einer Entsendung zu Arbeitsleistungen im Sinne von Paragraph 7 b, Absatz eins, AVRAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2014,) auszugehen sei; denn es obliegt zum Einen dem Unternehmer zu entscheiden, wieviele Personen für die Erhebung der notwendigen Daten und Besprechung des allfälligen Auftragsvolumens benötigt werden, zum Anderen erfordert alleine schon die Vermessungstätigkeit mindestens zwei Personen. Die drei Arbeitnehmer, die auf der oben angeführten Baustelle am 01.03.2016 angetroffen wurden, haben – mangels Vorliegens eines grenzüberschreitenden Dienstleistungsvertrages - daher keine Dienstleistungen für einen inländischen Dienstleistungsempfänger erbracht, sondern lediglich Erhebungen für einen allfälligen späteren Bauauftrag durchgeführt. Es liegt hier daher keine Entsendung im Sinne des Paragraph 7 b, Absatz eins, AVRAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2014,), sondern der Ausnahmetatbestand des Paragraph 7 b, Absatz eins a, Ziffer eins, AVRAG vor. Bei kurzfristigen Arbeiten von geringem Umfang im Sinne der §§ 7a Abs la und 7b Abs 1a AVRAG liegt keine Entsendung vor. Es handelt sich dabei um Arbeiten, mit denen weder für inländische Arbeitnehmer/innen noch für inländische Unternehmen eine ins Gewicht fallende Konkurrenzsituation verbunden ist {Rath, ecolex 2015, 408).

dem in diesem Fall einschlägigen Ausnahmetatbestand des § 7b Abs 1a Z 1 AVRAG liegt eine Entsendung nicht vor, „ [...] wenn der/die Arbeitnehmer/in eines/einer Arbeitgebers/Arbeitgeberin nach Abs 1 im Zusammenhang mit [...] folgenden kurzfristigen Arbeiten von geringem Umfang in Österreich beschäftigt wird und kein Dienstleistungsvertrag mit einem/einer inländischen Dienstleistungsempfänger/in geschlossen wurde: 1. Geschäftliche Besprechungen ohne Erbringung von weiteren Dienstleistungen [...] Nach den ErläutRV zum ASRÄG 2014 fallen unter die Formulierung „geschäftliche Besprechungen ohne die Erbringung von weiteren Dienstleistungen“ vorgelagerte oder unterstützende Tätigkeiten für eigentliche Arbeiten. Genau solche vorgelagerten Tätigkeiten für die Anbotstellung in Zusammenhang mit einem allfälligen späteren Bauauftrag liegen gegenständlich vor.Bei kurzfristigen Arbeiten von geringem Umfang im Sinne der Paragraphen 7 a, Abs la und 7b Absatz eins a, AVRAG liegt keine Entsendung vor. Es handelt sich dabei um Arbeiten, mit denen weder für inländische Arbeitnehmer/innen noch für inländische Unternehmen eine ins Gewicht fallende Konkurrenzsituation verbunden ist {Rath, ecolex 2015, 408).

dem in diesem Fall einschlägigen Ausnahmetatbestand des Paragraph 7 b, Absatz eins a, Ziffer eins, AVRAG liegt eine Entsendung nicht vor, „ [...] wenn der/die Arbeitnehmer/in eines/einer Arbeitgebers/Arbeitgeberin nach Absatz eins, im Zusammenhang mit [...] folgenden kurzfristigen Arbeiten von geringem Umfang in Österreich beschäftigt wird und kein Dienstleistungsvertrag mit einem/einer inländischen Dienstleistungsempfänger/in geschlossen wurde:

  1. Geschäftliche Besprechungen ohne Erbringung von weiteren Dienstleistungen [...] Nach den ErläutRV zum ASRÄG 2014 fallen unter die Formulierung „geschäftliche Besprechungen ohne die Erbringung von weiteren Dienstleistungen“ vorgelagerte oder unterstützende Tätigkeiten für eigentliche Arbeiten. Genau solche vorgelagerten Tätigkeiten für die Anbotstellung in Zusammenhang mit einem allfälligen späteren Bauauftrag liegen gegenständlich vor. Hinzu kommt, dass der Zweck des LSDB-G, das die EntsendeRL umsetzt, die Vermeidung von unlauteren Wettbewerbsverzerrungen aufgrund des Bestehens unterschiedlicher arbeitsrechtlicher Standards in den einzelnen Mitgliedstaaten und der Schutz der nationalen Arbeitsmärkte vor Lohn- und Sozialdumping ist. Wesensmerkmal der Entsendung ist die Erbringung einer Arbeitsleistung im Namen bzw. auf Rechnung des ausländischen Arbeitgebers, die bei objektiver Betrachtung Auswirkungen auf den inländischen Wirtschafts- und Arbeitsmarkt und einer ins Gewicht fallenden Konkurrenzsituation für im Inland in derselben Branche tätige Arbeitnehmer/innen und Arbeitgeber verbunden ist (Rath, ecolex 2015, 408). Diese Voraussetzungen, insbesondere ein Einfluss auf den österreichischen Arbeitsmarkt, sind im gegenständlichen Fall keinesfalls erfüllt, zumal im fraglichen Zeitpunkt nicht nur noch kein Vertragsverhältnis zwischen der ungarischen DD. und der österreichischen JJ GmbH vorgelegen ist, sondern noch nicht einmal klar war, ob zu einem späteren Zeitpunkt ein Vertrag über die Bauleistungen abgeschlossen werden würde. Mangels Vorliegens einer Entsendung liegt daher keine strafbare Handlung des Beschwerdeführers vor. Beweis: PV des Beschwerdeführers; Niederschrift der Befragung von Herrn EE vom 01.03.2016; LL, p.a. JJ GmbH, T, Adresse
  2. 3.
  3. Vorgehen nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG3.
  4. Vorgehen nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG In eventu liegen gegenständlich im Sinne der obigen Ausführungen jedenfalls auch die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG vor:

§ 45Abs 1 Z 4 VSt

G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Von geringem Verschulden ist dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt (vgl. Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 45 Rz 3). Der Beschwerdeführer setzte seine Arbeitnehmer - wie in Punkt 3.1 näher ausgeführt - lediglich zu kurzfristigen Arbeiten von geringem Umfang ohne Auswirkungen aufIn eventu liegen gegenständlich im Sinne der obigen Ausführungen jedenfalls auch die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG vor:

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Von geringem Verschulden ist dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt vergleiche Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG Paragraph 45, Rz 3). Der Beschwerdeführer setzte seine Arbeitnehmer - wie in Punkt 3.1 näher ausgeführt - lediglich zu kurzfristigen Arbeiten von geringem Umfang ohne Auswirkungen auf den inländischen Wirtschafts- und Arbeitsmarkt ein. Dieser Sachverhalt verwirklicht daher die Voraussetzungen des § 45 Abs 1 Z 4 VStG iVm § 45 Abs 1 letzter Satz VStG, sodass gegenständlich in eventu mit der Erteilung einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden kann. 3.

  1. Anfechtung der Höhe nach In eventu wird das Straferkenntnis ausdrücklich auch der Höhe nach angefochten. Bei der Strafzumessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Im Rahmen der Strafzumessung sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe abzuwägen (vgl. Wessely in Raschauer/Wessely (Hrsg.), VStG, § 19 VStG Rz 7). Laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses sind keine Erschwerungsgründe hervorgekommen und ist der Beschwerdeführer unbescholten. Angesichts des Vorliegens einer erstmaligen, lediglich einmaligen Übertretung der §§ 7b Abs. 3 und Abs. 8 Z 1, 7b Abs. 5 und Abs. 8 Z 3, 7d Abs. 1 und 7i Abs. 4 Z 1, 7f Abs. 1 Z 3 und 7i Abs. 1 AVRAG ist die ausgesprochene Strafe in Höhe von insgesamt EUR 15.000,00 jedenfalls überhöht. Es wäre im vorliegenden Fall mit der Mindeststrafe das Auslangen zu finden gewesen bzw. hätte aufgrund des beträchtlichen Überwiegens von Milderungsgründen und mangels Vorliegens von Erschwerungsgründen § 20 VStG zur Anwendung gelangen müssen und allenfalls lediglich eine reduzierte Mindeststrafe verhängt werden dürfen.den inländischen Wirtschafts- und Arbeitsmarkt ein. Dieser Sachverhalt verwirklicht daher die Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG, sodass gegenständlich in eventu mit der Erteilung einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden kann. 3.
  2. Anfechtung der Höhe nach In eventu wird das Straferkenntnis ausdrücklich auch der Höhe nach angefochten. Bei der Strafzumessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des Paragraph 19, VStG vorzunehmen ist. Im Rahmen der Strafzumessung sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe abzuwägen vergleiche Wessely in Raschauer/Wessely (Hrsg.), VStG, Paragraph 19, VStG Rz 7). Laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses sind keine Erschwerungsgründe hervorgekommen und ist der Beschwerdeführer unbescholten. Angesichts des Vorliegens einer erstmaligen, lediglich einmaligen Übertretung der Paragraphen 7 b, Absatz 3 und Absatz 8, Ziffer eins, 7 b, Absatz 5 und Absatz 8, Ziffer 3, 7 d, Absatz eins und 7 i Absatz 4, Ziffer eins, 7 f, Absatz eins, Ziffer 3 und 7 i Absatz eins, AVRAG ist die ausgesprochene Strafe in Höhe von insgesamt EUR 15.000,00 jedenfalls überhöht. Es wäre im vorliegenden Fall mit der Mindeststrafe das Auslangen zu finden gewesen bzw. hätte aufgrund des beträchtlichen Überwiegens von Milderungsgründen und mangels Vorliegens von Erschwerungsgründen Paragraph 20, VStG zur Anwendung gelangen müssen und allenfalls lediglich eine reduzierte Mindeststrafe verhängt werden dürfen. Beweis: PV des Beschwerdeführers.
  3. Beschwerdeanträge Aus diesen Gründen stellt der Beschwerdeführer an das Landesverwaltungsgericht Tirol die ANTRÄGE. das Landes Verwaltungsgericht Tirol möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben und das Verfahren

§ 38Vw

GVG iVm § 45 Abs 1 VStG einstellen; in eventu- das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben und das Verfahren

Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, VStG einstellen; in eventu - das Verfahren

§ 38Vw

GVG iVm § 45 Abs 1 letzter Satz VStG unter Erteilung einer Ermahnung einstellen; in eventu- das Verfahren

Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG unter Erteilung einer Ermahnung einstellen; in eventu - die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabsetzen.“ Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in die Akten der Bezirkshauptmannschaft Y zu den Zlen ****, und in jenen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu Zl LVwG-****. Schließlich wurde am 11.05.2017 beim Landes-verwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, welche mit dem Verfahren LVwG-**** (Strafverfahren gegen BB, Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.12.2016, Zlen ****) zur gemeinsamen Verhandlung verbunden wurde, anlässlich welcher der Beschwerdeführer AA und die Zeugen NN, Finanzpolizei Team **, Finanzamt Y U, und Mag. MM einvernommen wurden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer AA ist Geschäftsführer der DD (kurz: DD) mit dem Sitz in W, Z. Unbestritten steht fest, dass anlässlich einer Kontrolle durch die Finanzpolizei Y U, Team **, am 01.03.2016 um 13.30 Uhr beim Bauvorhaben Adresse 2, V, die Arbeiter EE, geboren xx.xx.xxxx, GG und FF, geboren xx.xx.xxxx, auf dieser Baustelle angetroffen wurden. Die Anreise dieser bei der DD angemeldeten Arbeitnehmer erfolgte am 29.02.

  1. Auf dieser Baustelle realisiert die österreichische JJ GmbH ein Bauprojekt für die Liegenschaftseigentümerin KK GmbH & Co KG. Im Rahmen dieses Bauprojektes wurde auch die DD eingeladen, ein Angebot für Heizungs- und Wasserinstallationen abzugeben. Ein Werkvertragsentwurf vom 26.02.2016 im Ausmaß von Euro 4.000,00 lag seinerzeit bereits vor. Unbestritten steht fest, dass anlässlich einer Kontrolle durch die Finanzpolizei Y U, Team **, am 01.03.2016 um 13.30 Uhr beim Bauvorhaben Adresse 2, römisch fünf, die Arbeiter EE, geboren xx.xx.xxxx, GG und FF, geboren xx.xx.xxxx, auf dieser Baustelle angetroffen wurden. Die Anreise dieser bei der DD angemeldeten Arbeitnehmer erfolgte am 29.02.
  2. Auf dieser Baustelle realisiert die österreichische JJ GmbH ein Bauprojekt für die Liegenschaftseigentümerin KK GmbH & Co KG. Im Rahmen dieses Bauprojektes wurde auch die DD eingeladen, ein Angebot für Heizungs- und Wasserinstallationen abzugeben. Ein Werkvertragsentwurf vom 26.02.2016 im Ausmaß von Euro 4.000,00 lag seinerzeit bereits vor. Bei der Kontrolle der Finanzpolizei wurde festgestellt, dass Herr EE, geboren xx.xx.xxxx, konkret mit dem Verlegen von Rohren im WC (neben der Haupteingangstüre rechts) beschäftigt war. FF, geboren am xx.xx.xxxx, war mit dem Zeichnen eines Skizzenplans auf der Wand in einem Nebenraum beschäftigt. Dieser erklärte gegenüber den einschreitenden Finanzpolizeibeamten, der Partieführer zu sein und mit Vermessungsarbeiten beschäftigt zu sein. Keine Feststellung kann gemacht werden kann, welcher Tätigkeit im Zuge der Kontrolle GG nachgegangen ist. Material für Rohrverlegungsarbeiten befand sich bereits auf der Baustelle. Das Zeichnen des Übersichtsplanes diente offensichtlich der Erhebung des Umfanges des potentiell von der DD zu erbringenden Gewerkes beim gegenständlichen Bauvorhaben. Hinsichtlich der bei der Finanzpolizeikontrolle angetroffenen drei Arbeitnehmer wurden die erforderlichen Sozialversicherungsdokumente (E101- bzw A1-Formulare), ZKO3-Meldungen und Lohnunterlagen am Arbeits-/Einsatzort nicht bereitgehalten. FF wurde im Rahmen seiner Einvernahme durch die Finanzpolizei an Ort und Stelle aufgefordert und wurde dies von FF bestätigt, unverzüglich seinen Dienstgeber über die Notwendigkeit der Nachübermittelung der geforderten Unterlagen (Unterlagen A1/E101, ZKO3-Meldung, Lohnunterlagen, Gewerbeberechtigung der DD) zu verständigen, wobei diese Unterlagen bis einschließlich des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages – 03.03.2016 – abzusenden sind. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer innerhalb der genannten Frist nicht nachgekommen. Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den Akten der belangten Behörde und jenem des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu LvwG-**** sowie dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 11.05.2017, in welcher vom Beschwerdeführer nicht entkräftet werden konnte, dass EE bei der Kontrolle konkret beim Verlegen von Rohren im WC – Anschluss der Rohre an einen fertigen Spülkasten – beschäftigt war. Dass FF in einem Nebenraum angetroffen wurde, eine Skizze anzufertigen und auf Vermessungsarbeiten hingewiesen hat, wurde in dieser Verhandlung ebenso festgestellt, wie der Umstand, dass nicht zweifelsfrei ist, welcher Tätigkeit der Arbeiter GG nachgegangen ist. Der einvernommene Zeuge NN konnte sich im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.05.2017 nicht mehr erinnern, was dieser Arbeitnehmer auf der Baustelle genau gemacht hat und geht eine Tätigkeit dieses Arbeitnehmers auch aus der Stellungnahme der Finanzpolizei vom 13.02.2017 nicht klar hervor. Somit kann nur hinsichtlich des Arbeitnehmers EE eine einwandfreie Feststellung getroffen werden, dass dieser zum Zeitpunkt der Kontrolle der Finanzpolizei für die Firma DD mit Rohrverlegungsarbeiten beschäftigt war, während die Tätigkeiten von FF und allenfalls von GG lediglich als Vorbereitungsarbeiten im Zuge eines geschäftlichen Anbahnungskontaktes gewertet werden können. Der einvernommene Finanzpolizeibeamte NN hinterließ beim Landesverwaltungsgericht einen glaubwürdigen Eindruck. Dieser wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol auch wahrheitserinnert und eingehend über die Folgen einer falschen Zeugenaussage aufgeklärt, dies insbesondere in Ansehung der ihnen drohenden strafrechtlichen Konsequenzen im Falle einer Falschaussage. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ergeben sich daher keinerlei Veranlassungen, die Richtigkeit der Aussage des einvernommenen Finanzpolizeibeamten in Zweifel zu ziehen. Die Schilderung des Zeugen über den verfahrensrelevanten Vorfall ist glaubwürdig, lebensnah, auf umfangreichen Erfahrungen bei Finanzpolizeikontrollen beruhend, weshalb diesen Angaben vom erkennenden Gericht gefolgt wird. Dass sich die bei der Baustellenkontrolle angetroffenen drei ungarischen Bauarbeiter über Betreiben der JJ GmbH auf der Baustelle aufhielten und zum Zeitpunkt der Kontrolle bei der DD in W beschäftigt waren, erhellt auch aus der Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 11.05.
  3. An dieser Feststellung vermag auch der Umstand, dass dem Zeugen Mag. MM ein Auftragsverhältnis zwischen der JJ GmbH und der DD sowie die drei auf der Baustelle angetroffenen Z nicht bekannt war(en), nichts zu ändern, Herr Mag. MM war in diesen Geschäftsvorgang offensichtlich auch nicht ausreichend eingebunden („Ich bin nur der Geldgeber, ob die DD bei der JJ GmbH bekannt war, kann ich nicht angeben.“). III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes – AVRAG, BGBl Nr 459/1993 in der zum Zeitpunkt der Verwaltungs-übertretungen geltenden Fassung BGBl I Nr 152/2015 lauten – teilweise – wie folgt:Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes – AVRAG, Bundesgesetzblatt Nr 459 aus 1993, in der zum Zeitpunkt der Verwaltungs-übertretungen geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 152 aus 2015, lauten – teilweise – wie folgt: „

§ 7bAbs.

1 AVRAG hat ein/e Arbeitnehmer/in, der/die von einem/einer Arbeitgeber/in mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Entsendung zwingend Anspruch auf„

Paragraph 7 b, Absatz eins, AVRAG hat ein/e Arbeitnehmer/in, der/die von einem/einer Arbeitgeber/in mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Entsendung zwingend Anspruch auf

  1. zumindest jenes gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt, das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen von vergleichbaren Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen gebührt (ausgenommen Beiträge nach § 6 BMSVG und Beiträge oder Prämien nach dem BPG);zumindest jenes gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt, das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen von vergleichbaren Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen gebührt (ausgenommen Beiträge nach Paragraph 6, BMSVG und Beiträge oder Prämien nach dem BPG);
  2. bezahlten Urlaub nach § 2 Urlaubsgesetz, sofern das Urlaubsausmaß nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates geringer ist; nach Beendigung der Entsendung behält dieser/diese Arbeitnehmer/in den der Dauer der Entsendung entsprechenden aliquoten Teil der Differenz zwischen dem nach österreichischem Recht höheren Urlaubsanspruch und dem Urlaubsanspruch, der ihm/ihr nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates zusteht; ausgenommen von dieser Urlaubsregelung sind Arbeitnehmer/innen, für die die Urlaubsregelung des BUAG gilt;bezahlten Urlaub nach Paragraph 2, Urlaubsgesetz, sofern das Urlaubsausmaß nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates geringer ist; nach Beendigung der Entsendung behält dieser/diese Arbeitnehmer/in den der Dauer der Entsendung entsprechenden aliquoten Teil der Differenz zwischen dem nach österreichischem Recht höheren Urlaubsanspruch und dem Urlaubsanspruch, der ihm/ihr nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates zusteht; ausgenommen von dieser Urlaubsregelung sind Arbeitnehmer/innen, für die die Urlaubsregelung des BUAG gilt;
  3. die Einhaltung der kollektivvertraglich festgelegten Arbeitszeitregelungen;
  4. die Bereithaltung der Aufzeichnung im Sinne der Richtlinie des Rates über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen (91/533/EWG) in Österreich durch den Arbeitgeber oder den mit der Ausübung des Weisungsrechts des Arbeitgebers gegenüber den entsandten Arbeitnehmern Beauftragten. Ein/e Beschäftiger/in mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich gilt hinsichtlich der an ihn/sie überlassenen Arbeitskräfte, die zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, in Bezug auf die Abs. 3 bis 5 und 8, § 7d Abs. 1, § 7f Abs. 1 Z 3 sowie § 7i Abs. 1 und Abs. 4 Z 1 als Arbeitgeber/in. Sieht das nach Abs. 1 Z 1 anzuwendende Gesetz, der Kollektivvertrag oder die Verordnung Sonderzahlungen vor, hat der/die Arbeitgeber/in diese dem/der Arbeitnehmer/in aliquot für die jeweilige Lohnzahlungsperiode zusätzlich zum laufenden Entgelt (Fälligkeit) zu leisten.Ein/e Beschäftiger/in mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich gilt hinsichtlich der an ihn/sie überlassenen Arbeitskräfte, die zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, in Bezug auf die Absatz 3 bis 5 und 8, Paragraph 7 d, Absatz eins,, Paragraph 7 f, Absatz eins, Ziffer 3, sowie Paragraph 7 i, Absatz eins und Absatz 4, Ziffer eins, als Arbeitgeber/in. Sieht das nach Absatz eins, Ziffer eins, anzuwendende Gesetz, der Kollektivvertrag oder die Verordnung Sonderzahlungen vor, hat der/die Arbeitgeber/in diese dem/der Arbeitnehmer/in aliquot für die jeweilige Lohnzahlungsperiode zusätzlich zum laufenden Entgelt (Fälligkeit) zu leisten.

(1a)Eine Entsendung liegt nicht vor, wenn der/die Arbeitnehmer/in eines/einer Arbeitgebers/Arbeitgeberin nach Abs. 1 im Zusammenhang mit folgenden kurzfristigen Arbeiten von geringem Umfang in Österreich beschäftigt wird und kein Dienstleistungsvertrag mit einem/einer inländischen Dienstleistungsempfänger/in geschlossen wurde:
(1a)Eine Entsendung liegt nicht vor, wenn der/die Arbeitnehmer/in eines/einer Arbeitgebers/Arbeitgeberin nach Absatz eins, im Zusammenhang mit folgenden kurzfristigen Arbeiten von geringem Umfang in Österreich beschäftigt wird und kein Dienstleistungsvertrag mit einem/einer inländischen Dienstleistungsempfänger/in geschlossen wurde:
  1. geschäftliche Besprechungen ohne Erbringung von weiteren Dienstleistungen, oder
  2. Teilnahme an Seminaren ohne Erbringung von weiteren Dienstleistungen, oder
  3. Messen und messeähnliche Veranstaltungen im Sinne des § 17 Abs. 3 und 6 ARG, mit der Maßgabe, dass die Untergrenze des § 17 Abs. 4 ARG nicht gilt, ausgenommen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten für die Veranstaltung (Auf- und Abbau der Ausstellungseinrichtungen und An- und Ablieferung des Messegutes), oderMessen und messeähnliche Veranstaltungen im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3 und 6 ARG, mit der Maßgabe, dass die Untergrenze des Paragraph 17, Absatz 4, ARG nicht gilt, ausgenommen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten für die Veranstaltung (Auf- und Abbau der Ausstellungseinrichtungen und An- und Ablieferung des Messegutes), oder
  4. Besuch von und Teilnahme an Kongressen, oder
  5. kulturelle Veranstaltungen, die im Rahmen einer Tournee stattfinden, bei welcher der Veranstaltung (den Veranstaltungen) in Österreich lediglich eine untergeordnete Bedeutung zukommt (zukommen), soweit der/die Arbeitnehmer/in seine/ihre Arbeitsleistung zumindest für eine Großteil der Tournee zu erbringen hat, oder
  6. Teilnahem und Abwicklung von internationalen Wettkampfveranstaltungen (Internationale Meisterschaften) im Sinne des § 3 Z 6 BSFG 2013, ausgenommen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten für die Veranstaltung (Auf- und Abbau der im Zusammenhang mit der Veranstaltung stehenden Einrichtungen) sowie Verabreichung von Speisen und Ausschank von Getränken im Rahmen der Veranstaltung.Teilnahem und Abwicklung von internationalen Wettkampfveranstaltungen (Internationale Meisterschaften) im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 6, BSFG 2013, ausgenommen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten für die Veranstaltung (Auf- und Abbau der im Zusammenhang mit der Veranstaltung stehenden Einrichtungen) sowie Verabreichung von Speisen und Ausschank von Getränken im Rahmen der Veranstaltung.
(1b)Wird der/die entsandte Arbeitnehmer/in, mit Arbeiten im Sinne des Abs. 1a im Rahmen eines mit einem/einer inländischen Dienstleistungsempfänger/in geschlossenen Dienstleistungsvertrages in Österreich beschäftigt, gilt Abs. 1 Z 1 und Z 2 nicht.
(1b)Wird der/die entsandte Arbeitnehmer/in, mit Arbeiten im Sinne des Absatz eins a, im Rahmen eines mit einem/einer inländischen Dienstleistungsempfänger/in geschlossenen Dienstleistungsvertrages in Österreich beschäftigt, gilt Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, nicht.
(2)Für einen/eine entsandte/n Arbeitnehmer/in, der im Zusammenhang mit der Lieferung von Anlagen an einen Betrieb mit Montagearbeiten, der Inbetriebnahme und damit verbundenen Schulungen oder mit Reparaturen dieser Anlagen, die von inländischen Arbeitnehmer/innen nicht erbracht werden können, beschäftigt wird, gilt
  1. Abs. 1 Z 1 nicht, wenn es ich um kollektivvertragliches Entgelt im Sinne des Abs. 1 Z 1 handelt und diese Arbeiten in Österreich insgesamt nicht länger als drei Monate dauern;Absatz eins, Ziffer eins, nicht, wenn es ich um kollektivvertragliches Entgelt im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, handelt und diese Arbeiten in Österreich insgesamt nicht länger als drei Monate dauern;
  2. Abs. 1 Z 2 nicht, wenn diese Arbeiten in Österreich insgesamt nicht länger als acht Kalendertage dauern.Absatz eins, Ziffer 2, nicht, wenn diese Arbeiten in Österreich insgesamt nicht länger als acht Kalendertage dauern. Für Arbeitnehmer/innen, die mit Bauarbeiten, die der Errichtung, der Instandsetzung, der Instandhaltung, dem Umbau oder dem Abriss von Bauwerken dienen, insbesondere mit Aushub, Erdarbeiten, Bauarbeiten im engeren Sinne, Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen, Einrichtung oder Ausstattung, Umbau, Renovierung, Reparatur, Abbauarbeiten, Abbrucharbeiten, Wartung, Instandhaltung (Maler- und Reinigungsarbeiten) oder Sanierung sowie mit Reparaturen und Installationen an Anlagen in Kraftwerken beschäftigt sind, gilt Abs. 1 jedenfalls ab dem ersten Tag der Beschäftigung in Österreich.Für Arbeitnehmer/innen, die mit Bauarbeiten, die der Errichtung, der Instandsetzung, der Instandhaltung, dem Umbau oder dem Abriss von Bauwerken dienen, insbesondere mit Aushub, Erdarbeiten, Bauarbeiten im engeren Sinne, Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen, Einrichtung oder Ausstattung, Umbau, Renovierung, Reparatur, Abbauarbeiten, Abbrucharbeiten, Wartung, Instandhaltung (Maler- und Reinigungsarbeiten) oder Sanierung sowie mit Reparaturen und Installationen an Anlagen in Kraftwerken beschäftigt sind, gilt Absatz eins, jedenfalls ab dem ersten Tag der Beschäftigung in Österreich.
(3)Arbeitgeber/innen im Sinne des Abs. 1 haben die Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen, die zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden und dem/der im Abs. 1 Z 4 bezeichneten Beauftragten, sofern nur ein/e Arbeitnehmer/in entsandt wird, diesem/dieser, die Meldung in Abschrift auszuhändigen oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Die Meldung hat ausschließlich automationsunterstützt über die elektronischen Formulare des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten. Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen hat die Meldung an den zuständigen Krankenversicherungsträger (§§ 26 und 30 ASVG), und sofern es sich um Bautätigkeiten handelt, der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse elektronisch zu übermitteln.
(3)Arbeitgeber/innen im Sinne des Absatz eins, haben die Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen, die zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden und dem/der im Absatz eins, Ziffer 4, bezeichneten Beauftragten, sofern nur ein/e Arbeitnehmer/in entsandt wird, diesem/dieser, die Meldung in Abschrift auszuhändigen oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Die Meldung hat ausschließlich automationsunterstützt über die elektronischen Formulare des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten. Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen hat die Meldung an den zuständigen Krankenversicherungsträger (Paragraphen 26 und 30 ASVG), und sofern es sich um Bautätigkeiten handelt, der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse elektronisch zu übermitteln.
(4)Die Meldung nach Abs. 3 hat für jede Entsendung gesondert zu erfolgen und hat folgende Angaben zu enthalten; nachträgliche Änderungen bei den Angaben sind unverzüglich zu melden:
(4)Die Meldung nach Absatz 3, hat für jede Entsendung gesondert zu erfolgen und hat folgende Angaben zu enthalten; nachträgliche Änderungen bei den Angaben sind unverzüglich zu melden:
  1. Name, Anschrift und Gewerbebefugnis oder Unternehmensgegenstand des/der Arbeitgebers/in im Sinne des Abs. 1, Umsatzsteueridentifikationsnummer,Name, Anschrift und Gewerbebefugnis oder Unternehmensgegenstand des/der Arbeitgebers/in im Sinne des Absatz eins,, Umsatzsteueridentifikationsnummer,
  2. Name und Anschrift der zur Vertretung nach außen Berufenen des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin,
  3. Name und Anschrift des/der im Abs. 1 Z 4 bezeichneten Beauftragten,Name und Anschrift des/der im Absatz eins, Ziffer 4, bezeichneten Beauftragten,
  4. Name und Anschrift des/der inländischen Auftraggebers/Auftraggeberin (Generalunternehmer/in),
  5. die Namen, Anschriften, Geburtsdaten, Sozialversicherungsnummern und zuständige Sozialversicherungsträger sowie die Staatsangehörigkeit der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer/innen
  6. Zeitraum der Entsendung insgesamt sowie Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung der einzelnen Arbeitnehmer/innen in Österreich, Dauer und Lage der vereinbarten Normalarbeitszeit der einzelnen Arbeitnehmer/innen,
  7. die Höhe des dem/der einzelnen Arbeitnehmer/in nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts und Beginn des Arbeitsverhältnisses bei dem/der Arbeitgeber/in,
  8. Ort (genaue Anschrift) der Beschäftigung in Österreich (auch andere Einsatzorte in Österreich),
  9. die Art der Tätigkeit und Verwendung des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin unter Berücksichtigung des maßgeblichen österreichischen Kollektivertrages,
  10. sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer/in im Sitzstaat des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, jeweils die ausstellende Behörde sowie die Geschäftszahl, das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer oder eine Abschrift der Genehmigung,
  11. sofern die entsandten Arbeitnehmer/innen im Sitzstaat des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin eine Aufenthaltsgenehmigung benötigen, jeweils die ausstellende Behörde sowie die Geschäftszahl, das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer oder eine Abschrift der Genehmigung.
(5)Arbeitgeber/innen im Sinne des Abs. 1 haben, sofern für den/die entsandten Arbeitnehmer/innen in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04) sowie eine Abschrift der Meldung

den Abs. 3 und 4 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten oder diese den Organen der Abgabebehörde oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort in elektronischer Form zugänglich zu machen. Sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer/innen im Sitzstaat des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, ist auch die Genehmigung bereitzuhalten. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die erforderlichen Unterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ist die Bereithaltung oder Zugänglichmachung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Verlangen nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis einschließlich des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.

(5)Arbeitgeber/innen im Sinne des Absatz eins, haben, sofern für den/die entsandten Arbeitnehmer/innen in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04) sowie eine Abschrift der Meldung

den Absatz 3 und 4 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten oder diese den Organen der Abgabebehörde oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort in elektronischer Form zugänglich zu machen. Sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer/innen im Sitzstaat des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, ist auch die Genehmigung bereitzuhalten. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die erforderlichen Unterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ist die Bereithaltung oder Zugänglichmachung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Verlangen nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis einschließlich des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen. …

(8)Wer als Arbeitgeber/in im Sinne des Abs. 1
(8)Wer als Arbeitgeber/in im Sinne des Absatz eins
  1. die Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderung bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen Abs. 3 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet oder(Änderungsmeldung) entgegen Absatz 3, nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet oder
  2. in der Meldung oder Änderungsmeldung nach Abs. 3 wissentlich unrichtige Angaben erstattet oder
  3. in der Meldung oder Änderungsmeldung nach Absatz 3, wissentlich unrichtige Angaben erstattet oder
  4. die erforderlichen Unterlagen entgegen Abs. 5 nicht bereithält oder den Organen der Abgabenbehörde oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar zugänglich macht oder
  5. die erforderlichen Unterlagen entgegen Absatz 5, nicht bereithält oder den Organen der Abgabenbehörde oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar zugänglich macht oder
  6. die erforderlichen Unterlagen entgegen Abs. 5 oder § 7h Abs. 2 nicht übermittelt,
  7. die erforderlichen Unterlagen entgegen Absatz 5, oder Paragraph 7 h, Absatz 2, nicht übermittelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen. Bei grenzüberschreitender Entsendung gilt die Verwaltungsübertretung als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, indem der Arbeits(Einsatz)ort der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer/innen liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatzorten) am Ort der Kontrolle.“ „

§ 7dAbs.

1 AVRAG haben Arbeitgeber/innen im Sinne der §§ 7, 7a Abs. 1 oder 7b Abs. 1 und 9 während des Zeitraumes der Entsendung insgesamt (§ 7b Abs. 4 Z 6) den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel (§ 7b Abs. 1 Z 4), Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitsaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem/der entsandten Arbeitnehmers/in für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten, auch wenn die Beschäftigung des/der einzelnen Arbeitnehmers/in in Österreich früher geendet hat. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Aufforderung nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.„

Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG haben Arbeitgeber/innen im Sinne der Paragraphen 7, 7 a, Absatz eins, oder 7b Absatz eins und 9 während des Zeitraumes der Entsendung insgesamt (Paragraph 7 b, Absatz 4, Ziffer 6,) den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel (Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 4,), Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitsaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem/der entsandten Arbeitnehmers/in für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten, auch wenn die Beschäftigung des/der einzelnen Arbeitnehmers/in in Österreich früher geendet hat. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Aufforderung nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.

(2)Bei einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung trifft die Verpflichtung zur Bereithaltung der Lohnunterlagen den/die inländische Beschäftiger/in. Der/Die Überlasser/in hat dem/der Beschäftiger/in die Unterlagen nachweislich bereitzustellen.“ „

§ 7fAbs.

1 AVRAG sind die Organe der Abgabenbehörden berechtigt, das Bereithalten der Unterlagen nach §§ 7b Abs. 5 und 7d zu überwachen sowie die zur Kontrolle des dem/der nicht dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer/in unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehenden Entgelts im Sinne des § 7i Abs. 5 erforderlichen Erhebungen durchzuführen und„

Paragraph 7 f, Absatz eins, AVRAG sind die Organe der Abgabenbehörden berechtigt, das Bereithalten der Unterlagen nach Paragraphen 7 b, Absatz 5, und 7d zu überwachen sowie die zur Kontrolle des dem/der nicht dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer/in unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehenden Entgelts im Sinne des Paragraph 7 i, Absatz 5, erforderlichen Erhebungen durchzuführen und …

  1. in die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen (§§ 7b Abs. 5 und 7d) Einsicht zu nehmen, Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen und die Übermittlung von Unterlagen zu fordern, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Erfolgt bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten die Kontrolle nicht am ersten Arbeits(Einsatz)ort, sind die Unterlagen der Abgabenbehörde nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.“
  2. in die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen (Paragraphen 7 b, Absatz 5 und 7 d) Einsicht zu nehmen, Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen und die Übermittlung von Unterlagen zu fordern, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Erfolgt bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten die Kontrolle nicht am ersten Arbeits(Einsatz)ort, sind die Unterlagen der Abgabenbehörde nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.“ „

§ 7iAbs.

1 AVRAG begeht, wer die erforderlichen Unterlagen entgegen § 7d Abs. 1 oder § 7f Abs. 1 Z 3 nicht übermittelt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen § 7g Abs. 2 oder § 7h Abs. 2 die Unterlagen nicht übermittelt.„

Paragraph 7 i, Absatz eins, AVRAG begeht, wer die erforderlichen Unterlagen entgegen Paragraph 7 d, Absatz eins, oder Paragraph 7 f, Absatz eins, Ziffer 3, nicht übermittelt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen Paragraph 7 g, Absatz 2, oder Paragraph 7 h, Absatz 2, die Unterlagen nicht übermittelt. …

(4)Wer als
  1. Arbeitgeber/in im Sinne der §§ 7, 7a Abs. 1 oder 7b Abs. 1 und 9 entgegen § 7d die Lohnunterlagen nicht bereithält, oderArbeitgeber/in im Sinne der Paragraphen 7, 7 a, Absatz eins, oder 7b Absatz eins und 9 entgegen Paragraph 7 d, die Lohnunterlagen nicht bereithält, oder
  2. Überlasser/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich entgegen § 7d Abs. 2 die Lohnunterlagen dem/der Beschäftiger/in nicht nachweislich bereitstellt, oderÜberlasser/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich entgegen Paragraph 7 d, Absatz 2, die Lohnunterlagen dem/der Beschäftiger/in nicht nachweislich bereitstellt, oder
  3. Beschäftiger/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung entgegen § 7d Abs. 2 die Lohnunterlagen nicht bereithältBeschäftiger/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung entgegen Paragraph 7 d, Absatz 2, die Lohnunterlagen nicht bereithält begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit einer Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Wiederholungsfall von 4 000 Euro bis 50 000 Euro zu bestrafen.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 lauten: Rechts- und Handlungsfähigkeit § 9.
(1)Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.Allgemeine Grundsätze über den BeweisParagraph 9,
(1)Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.Allgemeine Grundsätze über den Beweis § 45.
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wennParagraph 45,
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn 1.die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet; 2.der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen; 3.Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen; 4.die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind; 5.die Strafverfolgung nicht möglich ist; 6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer der DD mit dem Sitz in W und war zum Zeitpunkt der Finanzpolizeikontrolle am 01.03.2016 auf der Baustelle Adresse 2, V, Arbeitgeber der auf dieser Baustelle angetroffenen Arbeitnehmer EE, geboren xx.xx.xxxx, FF, geboren xx.xx.xxxx, und GG und als solcher

§ 9VSt

G verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Eine Bestellung einer anderen Person zum verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen konnte im gesamten Verfahren nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer der DD mit dem Sitz in W und war zum Zeitpunkt der Finanzpolizeikontrolle am 01.03.2016 auf der Baustelle Adresse 2, römisch fünf, Arbeitgeber der auf dieser Baustelle angetroffenen Arbeitnehmer EE, geboren xx.xx.xxxx, FF, geboren xx.xx.xxxx, und GG und als solcher

Paragraph 9, VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Eine Bestellung einer anderen Person zum verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen konnte im gesamten Verfahren nicht festgestellt werden. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, errichtete die JJ GmbH, T, auf der Liegenschaft Adresse 2, V, als Generalunternehmer ein Bauprojekt für die KK GmbH & Co KG, wobei beabsichtigt war, dass von der DD, W, verschiedene Heizungs- und Wasserinstallationsmaßnahmen durchgeführt hätten werden sollen. Unbestritten ist, dass die drei genannten Arbeiter am Vortag, dem 29.02.2016, aus Z zur Baustelle Adresse 2 in V angereist sind und dass anlässlich der Finanzpolizeikontrolle am 01.03.2016 um 13.30 Uhr der Arbeitnehmer EE, geboren xx.xx.xxxx, auf dieser Baustelle beim Verlegen von Rohren im WC (neben der Haupteingangstüre rechts) sowie FF, geboren xx.xx.xxxx, beim Zeichnen eines Skizzenplans auf der Wand in einem Nebenraum angetroffen wurde. Dass die Tätigkeit des EE lediglich von geringem Umfang ohne Auswirkungen auf den inländischen Wirtschafts- und Arbeitsmarkt wäre, kann vom erkennenden Gericht nicht erkannt werden, zumal bei Durchführung der beabsichtigten Installationsmaßnahmen durch diesen einheimischen Installationsunternehmen ein entsprechender Auftrag abhanden käme. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, errichtete die JJ GmbH, T, auf der Liegenschaft Adresse 2, römisch fünf, als Generalunternehmer ein Bauprojekt für die KK GmbH & Co KG, wobei beabsichtigt war, dass von der DD, W, verschiedene Heizungs- und Wasserinstallationsmaßnahmen durchgeführt hätten werden sollen. Unbestritten ist, dass die drei genannten Arbeiter am Vortag, dem 29.02.2016, aus Z zur Baustelle Adresse 2 in römisch fünf angereist sind und dass anlässlich der Finanzpolizeikontrolle am 01.03.2016 um 13.30 Uhr der Arbeitnehmer EE, geboren xx.xx.xxxx, auf dieser Baustelle beim Verlegen von Rohren im WC (neben der Haupteingangstüre rechts) sowie FF, geboren xx.xx.xxxx, beim Zeichnen eines Skizzenplans auf der Wand in einem Nebenraum angetroffen wurde. Dass die Tätigkeit des EE lediglich von geringem Umfang ohne Auswirkungen auf den inländischen Wirtschafts- und Arbeitsmarkt wäre, kann vom erkennenden Gericht nicht erkannt werden, zumal bei Durchführung der beabsichtigten Installationsmaßnahmen durch diesen einheimischen Installationsunternehmen ein entsprechender Auftrag abhanden käme. Dass die auf der Baustelle angetroffenen drei ungarischen Arbeitnehmer weder Unterlagen über die Anmeldung zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E101 bzw Sozial-versicherungsdokument A1) noch Lohnunterlagen zur Überprüfung des den Arbeitnehmern für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am Arbeitsplatz bereithielten, obwohl die Bereithaltung zumutbar war und dass die Beschäftigung dieser Arbeitnehmer nicht spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen gemeldet wurde sowie dass die von den Organen der Finanzpolizei verlangten erforderlichen Unterlagen nicht bis zur Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages – 03.03.2016 – abgesendet wurden, wurde vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt, sondern vielmehr darauf hingewiesen, dass die drei auf der Baustelle am 01.03.2016 angetroffenen Arbeitnehmer mangels Vorliegens eines grenzüberschreitenden Dienstleistungsvertrages nicht iSd § 7b Abs 1 AVRAG entsendet wurden, sondern der Ausnahmetatbestand des § 7b Abs 1a Z 1 AVRAG zur Anwendung kommt. Dass die auf der Baustelle angetroffenen drei ungarischen Arbeitnehmer weder Unterlagen über die Anmeldung zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E101 bzw Sozial-versicherungsdokument A1) noch Lohnunterlagen zur Überprüfung des den Arbeitnehmern für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am Arbeitsplatz bereithielten, obwohl die Bereithaltung zumutbar war und dass die Beschäftigung dieser Arbeitnehmer nicht spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen gemeldet wurde sowie dass die von den Organen der Finanzpolizei verlangten erforderlichen Unterlagen nicht bis zur Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages – 03.03.2016 – abgesendet wurden, wurde vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt, sondern vielmehr darauf hingewiesen, dass die drei auf der Baustelle am 01.03.2016 angetroffenen Arbeitnehmer mangels Vorliegens eines grenzüberschreitenden Dienstleistungsvertrages nicht iSd Paragraph 7 b, Absatz eins, AVRAG entsendet wurden, sondern der Ausnahmetatbestand des Paragraph 7 b, Absatz eins a, Ziffer eins, AVRAG zur Anwendung kommt. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass im Unterschied zu Art 1 Abs 3 lit a Entsende-RL das AVRAG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl I Nr 152/2015 nicht ausdrücklich vorsieht, dass das grenzüberschreitende Tätigwerden auf einem grenzüberschreitenden Dienstleistungsvertrag beruhen muss. Der Anwendungsbereich des § 7b AVRAG erstreckt sich damit auch auf grenzüberschreitende Tätigkeiten, die nicht unter den Entsendebegriff der Entsende-RL zu subsumieren sind. Mit anderen Worten: Der Entsendebegriff des AVRAG erfasst alle Entsendungen nach Österreich. Wenn mit Erkenntnis des VwGH vom 26.02.2015, Zlen Ro 2014/11/0100 bis 0102, der VwGH zu § 7b Abs 1 AVRAG idF vor dem ASRÄG 2014 entschieden hat, dass mit dieser Bestimmung die Entsende-RL umgesetzt wird und daher der Entsendebegriff des § 7b Abs 1 AVRAG idF vor dem ASRÄG 2014 nur den Fall der Dienstleistungsentsendung erfasst, hatte dieses Erkenntnis nur Geltung für § 7b AVRAG idF vor dem ASRÄG 2014, nicht aber für § 7b AVRAG idF ASRÄG 2014. Die gesetzliche Ausnahmebestimmung des § 7b Abs 1a AVRAG bestätigt implizit den weiten Entsendebegriff des AVRAG idgF zumal die Ausnahmebestimmung begrifflich und notwendiger Weise das Bestehen einer Entsendung voraussetzt. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass im Unterschied zu Artikel eins, Absatz 3, Litera a, Entsende-RL das AVRAG in der hier anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 152 aus 2015, nicht ausdrücklich vorsieht, dass das grenzüberschreitende Tätigwerden auf einem grenzüberschreitenden Dienstleistungsvertrag beruhen muss. Der Anwendungsbereich des Paragraph 7 b, AVRAG erstreckt sich damit auch auf grenzüberschreitende Tätigkeiten, die nicht unter den Entsendebegriff der Entsende-RL zu subsumieren sind. Mit anderen Worten: Der Entsendebegriff des AVRAG erfasst alle Entsendungen nach Österreich. Wenn mit Erkenntnis des VwGH vom 26.02.2015, Zlen Ro 2014/11/0100 bis 0102, der VwGH zu Paragraph 7 b, Absatz eins, AVRAG in der Fassung vor dem ASRÄG 2014 entschieden hat, dass mit dieser Bestimmung die Entsende-RL umgesetzt wird und daher der Entsendebegriff des Paragraph 7 b, Absatz eins, AVRAG in der Fassung vor dem ASRÄG 2014 nur den Fall der Dienstleistungsentsendung erfasst, hatte dieses Erkenntnis nur Geltung für Paragraph 7 b, AVRAG in der Fassung vor dem ASRÄG 2014, nicht aber für Paragraph 7 b, AVRAG in der Fassung ASRÄG 2014. Die gesetzliche Ausnahmebestimmung des Paragraph 7 b, Absatz eins a, AVRAG bestätigt implizit den weiten Entsendebegriff des AVRAG idgF zumal die Ausnahmebestimmung begrifflich und notwendiger Weise das Bestehen einer Entsendung voraussetzt. Zumal allerdings im verfahrensgegenständlichen Fall lediglich EE konkret beim Verlegen von Rohren im WC, neben der Haupteingangstüre der Baustelle rechts, beschäftigt war, kann vom erkennenden Gericht mit einer für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit lediglich hinsichtlich dieses Arbeitnehmers von einer Entsendung ausgegangen werden und können nur hinsichtlich dieses Arbeitnehmers die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen erhoben werden. Dass ein geschäftlicher Kontakt zwischen der JJ GmbH und der DD bestand, erhellt aus dem aktenkundigen, nicht unterfertigten Werkvertragsentwurf vom 26.12.2016 und der Rechtfertigung des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.05.2017. Hinsichtlich der auf der Baustelle angetroffenen Arbeitnehmer FF und GG muss aufgrund der getroffenen Feststellungen im Zweifel und zu Gunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass diese lediglich mit Vorbereitungshandlungen iSd § 7b Abs 1a Z1 AVRAG, also mit dem Erstellen von Planunterlagen zwecks Erhaltens eines endgültigen Auftrages durch die DD – beschäftigt waren, weshalb hinsichtlich dieser beiden Arbeitnehmer der von der belangten Behörde erhobene Schuldvorwurf in Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ nicht aufrecht erhalten werden kann. Hinsichtlich dieser beiden Arbeitnehmer war sohin das Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs 1 Z 1 VSt

G 1991 zur Einstellung zu bringen. Zumal allerdings im verfahrensgegenständlichen Fall lediglich EE konkret beim Verlegen von Rohren im WC, neben der Haupteingangstüre der Baustelle rechts, beschäftigt war, kann vom erkennenden Gericht mit einer für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit lediglich hinsichtlich dieses Arbeitnehmers von einer Entsendung ausgegangen werden und können nur hinsichtlich dieses Arbeitnehmers die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen erhoben werden. Dass ein geschäftlicher Kontakt zwischen der JJ GmbH und der DD bestand, erhellt aus dem aktenkundigen, nicht unterfertigten Werkvertragsentwurf vom 26.12.2016 und der Rechtfertigung des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.05.2017. Hinsichtlich der auf der Baustelle angetroffenen Arbeitnehmer FF und GG muss aufgrund der getroffenen Feststellungen im Zweifel und zu Gunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass diese lediglich mit Vorbereitungshandlungen iSd Paragraph 7 b, Absatz eins a, Z1 AVRAG, also mit dem Erstellen von Planunterlagen zwecks Erhaltens eines endgültigen Auftrages durch die DD – beschäftigt waren, weshalb hinsichtlich dieser beiden Arbeitnehmer der von der belangten Behörde erhobene Schuldvorwurf in Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ nicht aufrecht erhalten werden kann. Hinsichtlich dieser beiden Arbeitnehmer war sohin das Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG 1991 zur Einstellung zu bringen. Aufgrund der obigen Ausführungen ist als erwiesen festzuhalten, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich des Arbeitnehmers EE, geboren xx.xx.xxxx, die ihm unter den Spruchpunkten

  1. bis
  2. des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht verwirklicht hat. Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass

§ 5Abs 1 VSt

G zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines solchen „Ungehorsamsdeliktes“, als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt, tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass

Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines solchen „Ungehorsamsdeliktes“, als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt, tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Als Verschuldensgrad ist zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer hat sich wider die gebotene Sorgfalt nicht ausreichend über die Rechtslage bei Entsendung ausländischer Arbeitnehmer nach Österreich informiert. Dass der Beschwerdeführer seinen Arbeitnehmer EE lediglich zu kurzfristigen Arbeiten von geringem Umfang ohne Auswirkungen auf den inländischen Wirtschafts- und Arbeitsmarkt auf der Baustelle in V eingesetzt hätte, kann, wie bereits erwähnt, vom erkennenden Gericht nicht erkannt werden, zumal dadurch inländische Installationsunternehmen benachteiligt wurden und es zu einer Wettbewerbsverzerrung gekommen ist, wodurch der Beschwerdeführer einen negativen Einfluss auf den österreichischen Arbeitsmarkt genommen hat. Als Verschuldensgrad ist zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer hat sich wider die gebotene Sorgfalt nicht ausreichend über die Rechtslage bei Entsendung ausländischer Arbeitnehmer nach Österreich informiert. Dass der Beschwerdeführer seinen Arbeitnehmer EE lediglich zu kurzfristigen Arbeiten von geringem Umfang ohne Auswirkungen auf den inländischen Wirtschafts- und Arbeitsmarkt auf der Baustelle in römisch fünf eingesetzt hätte, kann, wie bereits erwähnt, vom erkennenden Gericht nicht erkannt werden, zumal dadurch inländische Installationsunternehmen benachteiligt wurden und es zu einer Wettbewerbsverzerrung gekommen ist, wodurch der Beschwerdeführer einen negativen Einfluss auf den österreichischen Arbeitsmarkt genommen hat. Zum Tatbestand der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nach dem AVRAG gehört weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr und handelt es sich bei den gegenständlichen Übertretungen um ein Ungehorsamsdelikt. Da die Behörde hinsichtlich des Arbeitnehmers EE zu Recht von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen ausgegangen ist, wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war. Bestehen über den Inhalt der Verwaltungsvorschrift Zweifel, dann ist der Arbeitgeber verpflichtet, hierüber bei der zuständigen Behörde Auskunft einzuholen. Auf die Auskunft von Rechtsanwälten oder Wirtschaftstreuhändern oder eines Steuerberaters darf sich der Arbeitgeber nicht verlassen (VwGH 23.11.2005, 2004/09/0168 ua). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes dürfen nur im Falle der Erteilung einer, auf einer vollständigen Sachverhaltsgrundlage erteilten unrichtigen Rechtsauskunft der zuständigen Behörde im Vertrauen auf die Auskunft erfolgte Gesetzesverstöße nicht als Verschulden angerechnet werden. Dies war verfahrensgegenständlich nicht der Fall. Der Beschwerdeführer hat sohin die ihm nunmehr spruchgemäß zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten und war beim Verschulden von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen. V. Zur Strafbemessung:römisch fünf. Zur Strafbemessung: Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Sinn und Zweck der §§ 7 ff AVRAG ist es, zu verhindern, dass im Zusammenhang mit der Dienstleistungsfreiheit österreichische Arbeitsbedingungen unterlaufen werden. Durch die Dienstleistungsfreiheit wird ermöglicht, dass auch Arbeitgeber, die keine Niederlassung in Österreich haben, Arbeitnehmer in Österreich beschäftigen oder zeitlich befristet nach Österreich entsenden. Sinn und Zweck der Paragraphen 7, ff AVRAG ist es, zu verhindern, dass im Zusammenhang mit der Dienstleistungsfreiheit österreichische Arbeitsbedingungen unterlaufen werden. Durch die Dienstleistungsfreiheit wird ermöglicht, dass auch Arbeitgeber, die keine Niederlassung in Österreich haben, Arbeitnehmer in Österreich beschäftigen oder zeitlich befristet nach Österreich entsenden. Nach § 7b Abs 8 AVRAG ist für die Verwaltungsübertretungen nach Z 1 und Z 5 für jede/n Arbeitnehmer/In mit Geldstrafe von Euro 500,-- bis Euro 5.000,--, im Wiederholungsfall von Euro 1.000,-- bis Euro 10.000,-- zu bestrafen. Nach Paragraph 7 b, Absatz 8, AVRAG ist für die Verwaltungsübertretungen nach Ziffer eins und Ziffer 5, für jede/n Arbeitnehmer/In mit Geldstrafe von Euro 500,-- bis Euro 5.000,--, im Wiederholungsfall von Euro 1.000,-- bis Euro 10.000,-- zu bestrafen. Nach § 7i Abs 4 Z 1 AVRAG ist für jeden Arbeitgeber/In, der entgegen § 7d die Lohnunterlagen nicht bereithält, eine Geldstrafe von Euro 1.000,-- bis Euro 10.000,-- zu verhängen, es sind mehr als 3 Arbeitnehmer/Innen betroffen. Für jede/n Arbeitnehmer/in eine Geldstrafe von Euro 2.000,-- bis Euro 20.000,--.Nach Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, AVRAG ist für jeden Arbeitgeber/In, der entgegen Paragraph 7 d, die Lohnunterlagen nicht bereithält, eine Geldstrafe von Euro 1.000,-- bis Euro 10.000,-- zu verhängen, es sind mehr als 3 Arbeitnehmer/Innen betroffen. Für jede/n Arbeitnehmer/in eine Geldstrafe von Euro 2.000,-- bis Euro 20.000,--. Als mildernd war die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, als erschwerend nichts zu werten. Als Verschuldensgrad war zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Zu seinen Vermögensverhältnissen hat der Beschwerdeführer angegeben, in Z den monatlichen Mindestlohn von Euro 300,00 netto zwölfmal im Jahr zu beziehen, über kein Vermögen, aber auch über keine Schulden und keine Sorgepflichten zu verfügen. Aufgrund der genannten Milderungsgründe sah sich das erkennende Gericht veranlasst, hinsichtlich des Arbeitnehmers EE zu den unter den Spruchpunkten 1. bis 4. genannten Verwaltungsübertretungen jeweils die Mindeststrafe zu verhängen, womit auch die ungünstigen Einkommensverhältnisse entsprechend berücksichtigt wurden. Die Voraussetzungen des § 20 VStG lagen im gegenständlichen Fall nicht vor, zumal von einem beträchtlichen Überwiegen von Milderungsgründen gegenüber den Erschwerungs-gründen nicht ausgegangen werden kann.Die Voraussetzungen des Paragraph 20, VStG lagen im gegenständlichen Fall nicht vor, zumal von einem beträchtlichen Überwiegen von Milderungsgründen gegenüber den Erschwerungs-gründen nicht ausgegangen werden kann. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG haben ebenfalls nicht vorgelegen. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes zu verweisen, wonach von einem geringfügigen Verschulden nur dann gesprochen werden kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem der in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts – und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl VwGH 17.04.1996, Zl 94/03/0003 ua). Im gegenständlichen Fall haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer ein wesentlich geringerer Sorgfaltsverstoß zur Last liegt als bei anderen Übertretungen der betreffenden Verhaltensnormen. Die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG haben ebenfalls nicht vorgelegen. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes zu verweisen, wonach von einem geringfügigen Verschulden nur dann gesprochen werden kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem der in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts – und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt vergleiche VwGH 17.04.1996, Zl 94/03/0003 ua). Im gegenständlichen Fall haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer ein wesentlich geringerer Sorgfaltsverstoß zur Last liegt als bei anderen Übertretungen der betreffenden Verhaltensnormen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.41.0185.7

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.