GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 19.05.2017, Zl ****, wurde der Mindestsicherungsantrag des Beschwerdeführers vom 18.05.2017
Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 19.05.2017, Zl ****, wurde der Mindestsicherungsantrag des Beschwerdeführers vom 18.05.2017
Paragraph 14, Absatz 3, Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass beim Beschwerdeführer kein besonderer Härtefall
Ein solcher liege nach Ansicht der belangten Behörde vor, wenn die Notlage von der Partei unverschuldet entstanden und nicht abwendbar bzw durch den Beschwerdeführer nicht beeinflussbar sei. Im konkreten Fall leiste der Beschwerdeführer monatliche Zahlungen in der Höhe von Euro 300,-- bis 400,-- an seine Mutter in Y und bediene zudem einen Kredit in der Höhe von Euro 150,-- monatlich. Dieser Kredit sei aufgenommen worden, um der Mutter des Beschwerdeführers eine Operation im Iran zu ermöglichen. Die beiden Umstände könnten von der belangten Behörde nicht berücksichtigt werden, zumal es nicht Aufgabe des Steuerzahlers sein könne indirekt für den Lebensunterhalt und die medizinische Versorgung der Mutter des Beschwerdeführers in Y aufzukommen. Die Notlage sei durch laufende Zahlungen nach Y sowie die Aufnahme eines Kredites selbst verschuldet worden. Bereits zum Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme im September 2016 sei der Beschwerdeführer obdachlos gewesen. Es hätte im Eigeninteresse und in der Eigenverantwortung des Beschwerdeführers liegen müssen ab diesem Zeitpunkt ein finanzielles Polster für die allfällige Anmietung einer Wohnung aufzubauen. Ein Hinderungsgrund könne seitens der belangten Behörde nicht erkannt werden und sei im Lichte dessen die Notlage durch die Wohnungsanmietung abwendbar bzw beeinflussbar gewesen. In der Gesamtschau sei das Vorliegen eines besonderen Härtefalles zu verneinen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass beim Beschwerdeführer kein besonderer Härtefall
Paragraph 14, Absatz 3, TMSG vorliege. Ein solcher liege nach Ansicht der belangten Behörde vor, wenn die Notlage von der Partei unverschuldet entstanden und nicht abwendbar bzw durch den Beschwerdeführer nicht beeinflussbar sei. Im konkreten Fall leiste der Beschwerdeführer monatliche Zahlungen in der Höhe von Euro 300,-- bis 400,-- an seine Mutter in Y und bediene zudem einen Kredit in der Höhe von Euro 150,-- monatlich. Dieser Kredit sei aufgenommen worden, um der Mutter des Beschwerdeführers eine Operation im Iran zu ermöglichen. Die beiden Umstände könnten von der belangten Behörde nicht berücksichtigt werden, zumal es nicht Aufgabe des Steuerzahlers sein könne indirekt für den Lebensunterhalt und die medizinische Versorgung der Mutter des Beschwerdeführers in Y aufzukommen. Die Notlage sei durch laufende Zahlungen nach Y sowie die Aufnahme eines Kredites selbst verschuldet worden. Bereits zum Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme im September 2016 sei der Beschwerdeführer obdachlos gewesen. Es hätte im Eigeninteresse und in der Eigenverantwortung des Beschwerdeführers liegen müssen ab diesem Zeitpunkt ein finanzielles Polster für die allfällige Anmietung einer Wohnung aufzubauen. Ein Hinderungsgrund könne seitens der belangten Behörde nicht erkannt werden und sei im Lichte dessen die Notlage durch die Wohnungsanmietung abwendbar bzw beeinflussbar gewesen. In der Gesamtschau sei das Vorliegen eines besonderen Härtefalles zu verneinen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und hat darin im Wesentlichen ausgeführt, dass in seinem Fall sehr wohl von einem besonderen Härtefall auszugehen sei. Er sei seit Mai 2016 wohnungslos. Diese Wohnungslosigkeit habe sich dermaßen gestaltet, dass er jeweils mehrere Nächte bei diversen Freunden und Bekannten nächtigen konnte; für diese Nächtigung habe er stets auch Geldleistungen erbringen müssen. Bestätigungen dafür habe er aus Furcht darüber die Schlafgelegenheit zu verlieren nicht eingefordert. Während all dieser Zeit sei er seit Mai 2016 auf Wohnungssuche gewesen, die sich – auch mit Unterstützung des Vereins CC – als schwierig erwiesen habe. Seit 26.09.2016 arbeite er bei DD, nunmehr könne er zwar seinen Lebensunterhalt selber bestreiten, doch habe er nicht genug Geld ansparen können, um etwaige Anmietungskosten zu finanzieren. Dies habe einerseits den Hintergrund, dass er unbelegte Ausgaben für Notquartiere gehabt habe und andererseits, dass er seiner Mutter finanzielle Unterstützung zukommen habe lassen. Die betreffende Wohnung habe er in der Zwischenzeit angemietet. Der Verein CC habe ihm die Kaution sowie die Kosten für die Vergebührung als Vorschuss vorfinanziert. Er beantragte die Abänderung des angefochtenen Bescheides in der Hinsicht, dass ihm die Anmietungskosten in der Gesamthöhe von Euro 1.676,40 aus Mitteln der Mindestsicherung gewährt würden. Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 09.08.2017 fand am Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines Dolmetschers für die persische Sprache einvernommen wurde. II. Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest:römisch zwei. Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest: Der 1991 geborene Beschwerdeführer ist yischer Staatsangehöriger. Er ist 2010 als Asylwerber nach Österreich gekommen, sein Asylantrag wurde abgelehnt, ihm wurde allerdings der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Nach seinem Aufgriff in X 2010 kam der Beschwerdeführer über Wien nach Tirol und war hier bis April 2014 in den Flüchtlingsheimen EE bzw W untergebracht. Zwischen April 1014 und Februar 2015 hielt sich der Beschwerdeführer in X auf. Während dieses Zeitraumes hat er für circa fünf Monate im FF in X gearbeitet. Nach seiner Rückkehr nach Tirol im Februar 2015 hatte er seinen Hauptwohnsitz in W; er war in diesem Zeitraum elf Tage als Leasingarbeiter beschäftigt. Nach seinem Aufgriff in römisch zehn 2010 kam der Beschwerdeführer über Wien nach Tirol und war hier bis April 2014 in den Flüchtlingsheimen EE bzw W untergebracht. Zwischen April 1014 und Februar 2015 hielt sich der Beschwerdeführer in römisch zehn auf. Während dieses Zeitraumes hat er für circa fünf Monate im FF in römisch zehn gearbeitet. Nach seiner Rückkehr nach Tirol im Februar 2015 hatte er seinen Hauptwohnsitz in W; er war in diesem Zeitraum elf Tage als Leasingarbeiter beschäftigt. Im Mai 2016 ist der Beschwerdeführer nach Z gegangen und war dort von 27.05.2016 bis 29.05.2017 obdachlos beim Verein CC gemeldet. Er hat in dieser Zeit abwechselnd bei unterschiedlichen Freunden oder Bekannten genächtigt und dafür nach eigenen Angaben in etwa Euro 50,-- bis 100,-- pro Woche bezahlt; Bestätigungen für diese Zahlungen liegen nicht vor. Während dieser Zeit hat er durchgehend eine Wohnung gesucht, dies mit Unterstützung des Vereins CC sowie der Diakonie. Er hat auch mehrere Wohnungsbesichtigungen vorgenommen. Dem Beschwerdeführer war bekannt, dass bei der Anmietung einer Wohnung regelmäßig eine Kaution zu zahlen war. Seit 26.09.2016 arbeitet der Beschwerdeführer bei der Firma GG GmbH in **** Z. Der nachgewiesene durchschnittliche Lohn in den letzten acht Monaten (Oktober 2016 bis Mai 2017) betrug dabei Euro 1.314,
Abs 1 TMSG ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
Paragraph eins, Absatz eins, TMSG ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern. Leistungen der Mindestsicherung sind
Abs 4 TMSG so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.
Abs 8 leg cit ist die Mindestsicherung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren.Leistungen der Mindestsicherung sind
Paragraph eins, Absatz 4, TMSG so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.
Absatz 8, leg cit ist die Mindestsicherung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren. In einer Notlage befindet sich zu Folge der Legaldefinition in § 2 Abs 1 TMSG, werIn einer Notlage befindet sich zu Folge der Legaldefinition in Paragraph 2, Absatz eins, TMSG, wer
Abs 3 lit d) TMSG unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen Geld- und Sachleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes zum Zweck der Deckung der Kosten einer Kaution sowie der Kosten für die Errichtung des Bestandsvertrages einschließlich der dabei anfallenden Abgaben zu gewähren; übersteigt die Miete der Wohnung den maßgebenden in der Verordnung nach § 6 Abs 3 festgelegten Höchstsatz, so dürfen diese Kosten nur anteilsmäßig entsprechend dem jeweiligen Höchstsatz übernommen werden.Zur Vermeidung besonderer Härtefälle sind
Paragraph 14, Absatz 3, Litera d,) TMSG unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen Geld- und Sachleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes zum Zweck der Deckung der Kosten einer Kaution sowie der Kosten für die Errichtung des Bestandsvertrages einschließlich der dabei anfallenden Abgaben zu gewähren; übersteigt die Miete der Wohnung den maßgebenden in der Verordnung nach Paragraph 6, Absatz 3, festgelegten Höchstsatz, so dürfen diese Kosten nur anteilsmäßig entsprechend dem jeweiligen Höchstsatz übernommen werden. Entscheidendes Kriterium bei der Gewährung einer Zusatzleistung nach § 14 Abs 3 TMSG ist die Vermeidung besonderer Härtefälle. Was ein besonderer Härtefall ist, wird durch das Gesetz nicht definiert, auch die Erläuterungen enthalten keine näheren Ausführungen zu diesem Begriff. Entscheidendes Kriterium bei der Gewährung einer Zusatzleistung nach Paragraph 14, Absatz 3, TMSG ist die Vermeidung besonderer Härtefälle. Was ein besonderer Härtefall ist, wird durch das Gesetz nicht definiert, auch die Erläuterungen enthalten keine näheren Ausführungen zu diesem Begriff. Primärer Bezugspunkt für die Auslegung dieses unbestimmten Gesetzesbegriffs sind zunächst die Zielbestimmungen des TMSG. Ziel ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung sowie die Unterstützung in Notlagen. Eine Notlage liegt dabei vor, wenn sich jemand seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Übernahme der Kosten der Kaution sowie der Vergebührung des Mietvertrages in der Höhe von Euro 1.676,40 für den von ihm im Mai 2017 abgeschlossenen Mietvertrag beantragt. Dazu ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer seit Ende September 2016 erwerbstätigt und dabei seit Oktober 2016 monatlich durchschnittlich Euro 1.314,74 verdient. Unter Abzug des geltenden Mindestsatzes zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 633,35 verbleiben dem Beschwerdeführer monatlich Euro 681,39. Der Beschwerdeführer war bis Ende Mai obdachlos und hat angegeben, für Übernachtungsmöglichkeiten bei Bekannten zwischen Euro 50,-- und Euro 100,-- pro Woche bezahlt zu haben. Selbst unter Zugrundelegung dieser Angaben des Beschwerdeführers sowie unter Berücksichtigung des von ihm selbst genannten Höchstbetrages von Euro 100,-- pro Woche würden dem Beschwerdeführer nach Abzug der Lebensunterhalts- und Wohnkosten noch an die Euro 250,-- monatlich verbleiben. Wie ausgeführt verfügt der Beschwerdeführer seit Oktober 2016 über diese eigenen Mittel – zuvor war er im Bezug der Mindestsicherung. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer von Oktober 2016 bis Mai 2017 volle acht Monate gearbeitet hat, wäre es ihm jedenfalls möglich gewesen, Anmietkosten aus eigenen Mitteln anzusparen. Der Beschwerdeführer hat angegeben seit Mai 2016 auf Wohnungssuche in Z gewesen zu sein. Nach seinen Angaben war ihm auch bekannt, dass dabei regelmäßig eine Kaution zu zahlen war. Über Frage wie er diese finanzieren wollte hat der Beschwerdeführer zunächst angegeben, dies mit einem Vorschuss des Arbeitsgebers finanzieren zu wollen. Diese Angaben haben sich als unglaubwürdig herausgestellt: So hat der Beschwerdeführer selbst angegeben, dass er einige Male einen Vorschuss von ca Euro 100,-- oder etwas mehr erhalten habe und dass es bereits sehr schwierig gewesen sei vom Arbeitgeber diesen kleinen Betrag zu erhalten. Nach einem Krankenstand sei ihm zudem mitgeteilt worden, dass er nicht mehr um einen Vorschuss anzufragen bräuchte. Vor diesem Hintergrund und insbesonders aufgrund der Aussage des Beschwerdeführers, dass es bereits sehr schwierig war einen kleineren Betrag als Vorschuss zu erhalten, ist es aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes unglaubwürdig bzw nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer davon ausgegangen ist, eine mögliche Kaution durch den Arbeitgeber vorgestreckt zu bekommen, zumal die übliche Höhe einer Kaution den monatlichen Lohn des Beschwerdeführers erreicht bzw übersteigt. Dass dies dem Beschwerdeführer selbst auch bewusst war, zeigt auch die Tatsache, dass er nach eigenen Angaben den Arbeitgeber gar nicht um einen Vorschuss für die Kaution gefragt hat. Auch die Angaben, er habe darauf vertraut dieses Geld bei Bekannten ausleihen zu können scheint wenig nachvollziehbar, hat der Beschwerdeführer doch selbst angegeben, dass diese Bekannten selbst über keine entsprechenden Mittel verfügten; es ist anzunehmen, dass ihm dies bekannt sein hätte können. Der Beschwerdeführer hat im Jänner 2017 einen Kredit in der Höhe von Euro 3.000,-- aufgenommen und sich dabei für eine monatliche Rückzahlungsrate von knapp Euro 150,-- verpflichtet; daneben ist er zur Besicherung zusätzlich eine Lebensversicherung eingegangen, bei der er Euro 50,-- monatlich zu bezahlen hat. Der Beschwerdeführer ist diese monatliche finanzielle Verpflichtung zu einem Zeitpunkt eingegangen, zu dem ihm bekannt war, dass er allenfalls einen größeren Geldbetrag für die Anmietung einer Wohnung in naher Zukunft aufzubringen habe. Der Beschwerdeführer hat angegeben, dieses Geld für die Operation seiner Mutter im Ausland verwendet zu haben, Belege dafür liegen nicht vor. Weiters hat der Beschwerdeführer angegeben, seine Mutter in etwa alle zwei Monate mit ca 200,-- bis 300,-- Euro zu unterstützen. Dies sei der Fall gewesen seit der Beschwerdeführer mit September 2016 begonnen hat zu arbeiten. Bei der vom Beschwerdeführer selbst angegeben Unterstützungshöhe hat er dabei im Zeitraum Oktober 2016 bis Mai 2017 an die Euro 1.000,- der Mutter zukommen lassen. Nach Angaben des Beschwerdeführers erfolgten diese Überweisungen via Western Union; über Auftrag des Landesverwaltungsgerichtes entsprechende Belege vorzulegen teilte der Beschwerdeführer mit, dass es dafür keine Belege gäbe. Das ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgericht nicht glaubwürdig; eine Plattform wie Western Union, die auf Geldüberweisungen spezialisiert ist, bietet jedenfalls Möglichkeiten solche Zahlungen auch nachzuweisen. Überdies waren die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen finanziellen Transaktionen nicht immer stimmig bzw nachvollziehbar: So sind auf dem Konto des Beschwerdeführers wiederholt „Eigenerläge“ vermerkt. Über Nachfrage hat der Beschwerdeführer zunächst angeführt, dass dies nur einmal in der Höhe von Euro 70,-- der Fall gewesen sei. Über Vorhalt der Auszüge, dass es sich dabei um mehrere Eigenerläge und zwar vom 18.02.2017 in der Höhe von Euro 100,--, am 17.03,2017 in der Höhe von Euro 400,-- und am 19.03.2017 in der Höhe von Euro 120,-- gehandelt hat, hat der Beschwerdeführer angegeben, dass es sein könnte, dass er am Bankomaten zu viel abgehoben habe und dies dann wieder auf sein Konto eingezahlt hätte. Dieses Vorbringen ist aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes wenig glaubwürdig. So hat der Beschwerdeführer etwa nach dem Eigenerlag von Euro 400,-- am 17.03.2017 bereits am nächsten Tag wieder Euro 120,-- abgehoben. Zudem ist es nicht ganz nachvollziehbar, dass er sich an mehrere, zT höhere Einzahlungen nicht mehr erinnert. Für das Landesverwaltungsgericht steht fest, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2016 über ausreichend eigene Mittel verfügt, die es ihm auch ermöglicht hätten eine Ansparung für die Anmietkosten vorzunehmen. Dass eine solche in naher Zukunft ansteht war ihm wie ausgeführt bekannt. Hinsichtlich der Zahlungen an die Mutter konnte der Beschwerdeführer auch über Nachfrage keine Nachweise vorlegen. Auch für die Verwendung des Kredites wurde kein Nachweis erbracht, aber selbst unter Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers, dieses Geld für die Operation der Mutter verwendet zu haben, wäre es ihm von Oktober bis Februar 2017 jedenfalls möglich gewesen Geld anzusparen und auch unter Berücksichtigung der Kreditrückzahlungen ab März 2017 wäre unter Zugrundelegung des Mindestsatzes und der Wohnkosten zumindest eine monatlich geringe Ansparung möglich gewesen. Sollte der Beschwerdeführer mit seinen Ersparnissen seine Mutter in Y unterstützt haben, so steht ihm die Entscheidung über die Verwendung seiner Mittel selbstverständlich frei, eine Berücksichtigung dieser freiwilligen Leistungen im Rahmen der gegenständlichen Abwägung kann allerdings nicht erfolgen. Die Beurteilung eines „besonderen Härtefalles“ iSd § 14 Abs 3 TMSG stellt immer eine Einzelfallentscheidung dar. Klar ist aber, dass es sich dabei um besondere Ausnahmesituationen handeln muss, worauf bereits der Wortlaut des Gesetzes durch die Verdoppelung der Voraussetzungen „besondere“ und „Härtefälle“ hinweist. In der Gesamtschau kommt das Landesverwaltungsgericht im konkreten Fall aus oben ausgeführten Gründen zu dem Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer kein „besonderer Härtefall“ iSd § 14 Abs 3 TMSG vorliegt. Die Beurteilung eines „besonderen Härtefalles“ iSd Paragraph 14, Absatz 3, TMSG stellt immer eine Einzelfallentscheidung dar. Klar ist aber, dass es sich dabei um besondere Ausnahmesituationen handeln muss, worauf bereits der Wortlaut des Gesetzes durch die Verdoppelung der Voraussetzungen „besondere“ und „Härtefälle“ hinweist. In der Gesamtschau kommt das Landesverwaltungsgericht im konkreten Fall aus oben ausgeführten Gründen zu dem Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer kein „besonderer Härtefall“ iSd Paragraph 14, Absatz 3, TMSG vorliegt. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde abzuweisen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal es sich bei der Beurteilung eines „besonderen Härtefalles“ iSd § 14 Abs 3 TMSG wie ausgeführt um eine Einzelfallentscheidung handelt. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal es sich bei der Beurteilung eines „besonderen Härtefalles“ iSd Paragraph 14, Absatz 3, TMSG wie ausgeführt um eine Einzelfallentscheidung handelt. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Nicole Stemmer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.45.1511.7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.