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{'item': 'LVwG-2017/41/0471-2'}

Obsah (10)§ 50§ 52§ 64§ 45§ 25a§ 10§ 1§ 35§ 366§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum22.08.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/41/0471-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde zu den Spruchpunkten 1) und 2) als unbegründet abgewiesen.römisch eins.a)

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde zu den Spruchpunkten 1) und 2) als unbegründet abgewiesen. b)

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen, das sind insgesamt Euro 165,20 - Euro 20,00 zu Spruchpunkt 1) und Euro 145,20 zu Spruchpunkt 2) -, zu bezahlen. b)

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen, das sind insgesamt Euro 165,20 - Euro 20,00 zu Spruchpunkt 1) und Euro 145,20 zu Spruchpunkt 2) -, zu bezahlen. II.a)

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde zu Spruchpunkt 3) insofern teilweise Folge gegeben, als die ausgesprochene Geldstrafe hinsichtlich dieses Spruchpunktes von Euro 500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 9 Tage, 15 Stunden) auf Euro 300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) herabgesetzt wird. römisch zwei.a)

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde zu Spruchpunkt 3) insofern teilweise Folge gegeben, als die ausgesprochene Geldstrafe hinsichtlich dieses Spruchpunktes von Euro 500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 9 Tage, 15 Stunden) auf Euro 300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) herabgesetzt wird. b) Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Bezirkshauptmannschaft X wird

§ 64Abs 1 und 2 VSt

G zu Spruchpunkt 3) mit Euro 30,00 neu festgesetzt. b) Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn wird

Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG zu Spruchpunkt 3) mit Euro 30,00 neu festgesetzt. III.

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde zu Punkt 4) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich dieses Spruchpunktes behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs 1 Z 1 VSt

G eingestellt. römisch drei.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde zu Punkt 4) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich dieses Spruchpunktes behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. IV.) Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch vier.) Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 19.01.2017, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 19.01.2017, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Tatzeit: 15.01.2016 um 01.40 Uhr Tatort: im Gemeindegebiet von W, V-Straße B *** bei Straßenkilometer **** auf der nördlichen Seite sowie bei der Parkbucht in unmittelbarer Nähe vor dem Eingang zum Lokal „EE“ (Adresse 2) Fahrzeug: PKW der Marke DD, Farbe rot, mit dem amtlichen Kennzeichen ****Fahrzeug: PKW der Marke DD, Farbe rot, mit dem amtlichen , Kennzeichen **** Unternehmer: BB, W Sie 1) haben es als Fahrzeuglenker unterlassen, den Führerschein trotz Verlangen eines Organes der Straßenaufsicht zur Überprüfung auszuhändigen. 2) sind als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges für das Unternehmen BB mit Sitz in W zum angeführten Zeitpunkt im Gemeindegebiet von W (von der Adresse 2 auf die B *** in südlicher Fahrtrichtung) umhergefahren um Fahrgäste anzuwerben.

§ 10Abs.

5 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPBO) darf ein Lenker (eines Taxifahrzeuges) nicht umherfahren um Fahrgäste zu gewinnen.2) sind als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges für das Unternehmen BB mit Sitz in W zum angeführten Zeitpunkt im Gemeindegebiet von W (von der Adresse 2 auf die B *** in südlicher Fahrtrichtung) umhergefahren um Fahrgäste anzuwerben.

Paragraph 10, Absatz 5, Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPBO) darf ein Lenker (eines Taxifahrzeuges) nicht umherfahren um Fahrgäste zu gewinnen. 3) haben das obgenannte Taxifahrzeug als Lenker im Fahrdienst verwendet, obwohl in Ihrem Taxiausweis nicht die aktuelle Anschrift eingetragen war. 4) haben das obgenannte Taxifahrzeug als Selbständiger im Fahrdienst verwendet und somit ein Gewerbe nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 (GelverkG), welches nach § 1 Abs. 2 leg.cit als reglementiertes Gewerbe nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO) gilt, selbständig, regeln und in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt bzw. durchgeführt, obwohl Sie nicht im Besitz entsprechenden Gewerbeberechtigung für das erforderliche Gewebe (Konzession für ct gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen) sind.4) haben das obgenannte Taxifahrzeug als Selbständiger im Fahrdienst verwendet und somit ein Gewerbe nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 (GelverkG), welches nach Paragraph eins, Absatz 2, leg.cit als reglementiertes Gewerbe nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO) gilt, selbständig, regeln und in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt bzw. durchgeführt, obwohl Sie nicht im Besitz entsprechenden Gewerbeberechtigung für das erforderliche Gewebe (Konzession für ct gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen) sind. Konkret wurde seitens der Frau FF bei der Einvernahme bei der Kantonspolizei T, angeführt, dass Sie auf selbständiger Basis tätig seien. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: 1) § 37 Abs. 1 iVm § 14 Abs. 1 Z. 1 Führerscheingesetz (FSG)1) Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Führerscheingesetz (FSG) 2) § 10 Abs. 5 und § 22 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPBO) iVm § 15 Abs. 5 Z. 1 Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 (GelverkG)2) Paragraph 10, Absatz 5 und Paragraph 22, Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPBO) in Verbindung mit , Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins, Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 (GelverkG) 3) § 5 Abs. 2 und § 25 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO) iVm § 15 Abs. 5 Z. 1 Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 (GelverkG)3) Paragraph 5, Absatz 2 und Paragraph 25, Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO) in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins, Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 (GelverkG) 4) § 366 Abs. 1 Z. 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO) iVm § 1 Abs. 2 und § 15 Abs. 2 Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 (GelverkG)4) Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, Gewerbeordnung 1994 (GewO) in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2 und Paragraph 15, Absatz 2, Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 (GelverkG) Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (€): 1) 100,- 2) 726,- 3) 500,- 4) 1.500,-

: § 37 Abs. 1 und Abs. 2a FSG Paragraph 37, Absatz eins und Absatz 2 a, FSG § 15 Abs. 5 Einleitungssatz GelverkG Paragraph 15, Absatz 5, Einleitungssatz GelverkG § 15 Abs. 5 Einleitungssatz GelverkG Paragraph 15, Absatz 5, Einleitungssatz GelverkG § 366 Abs. 1 Einleitungssatz GewO iVmParagraph 366, Absatz eins, Einleitungssatz GewO iVm § 15 Abs. 2 Schlusssatz GelverkGParagraph 15, Absatz 2, Schlusssatz GelverkG Ersatzfreiheitsstrafe: 46 Stunden 14 Tage 9 Tage, 15 Stunden 140 Stunden“ Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurde mit Euro 282,60 festgesetzt. Gegen dieses Straferkenntnis wurde von AA, rechtsfreundlich vertreten durch RA Dr. CC, fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und argumentiert, dass er die ihm zu Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht begangen habe. In der Beschwerde wurde ausgeführt wie folgt: „Bis zum eindeutigen Beweis des Gegenteils wird ausdrücklich bestritten, dass es sich bei dem Ort, an welchem angeblich die Verwaltungsübertretungen begangen wurden, um eine öffentliche Verkehrsfläche handelt. Die Behörde möge die ortspolizeiliche Verordnung vorlegen, die den Tatort als öffentliche Verkehrsflache ausweist, und wird dies hiermit ausdrücklich beantragt. Aus der Anzeige der PI W vom 17.02.2016 ergibt sich eindeutig, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Anhaltung, und auch kurz zuvor beim Lokal „EE" einen Fahrgast im Taxi hatte. Immerhin wird seitens der PI W in der Anzeige Folgendes angegeben: „Die zuvor gesehene Beifahrerin befand sich immer noch im Taxi.“ Ferner ist von zwei weiteren Taxis die Rede, weiche in der gegenständlichen Parkbucht in unmittelbarer Nähe des Lokals „EE" gestanden haben. Es wird die Ausforschung, Ladung und Einvernahme dieser beiden Taxilenker zum Beweis dafür beantragt, dass der Beschuldigte nicht - wie ihm nunmehr vorgeworfen wird - vorschriftswidrig am obbeschriebenen Tatort gestanden ist, und nicht wie laut Vorwurf

  1. behauptet, „umhergefahren“ ist, um Fahrgäste anzuwerben. Ferner wird die Einvernahme der einschreitenden Polizeibeamten zum Beweis dafür beantragt, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Anhaltung und der angeblichen Verwaltungsübertretung laut Vorwurf
  2. einen Fahrgast in seinem Taxi hatte. Betreffend Vorwurf 1., der Beschuldigte habe nicht den Führerschein trotz Verlangen eines Organs der Straßenaufsicht zur Überprüfung ausgehändigt, darf darauf hingewiesen werden, dass ein Polizist bei einer Verkehrskontrolle in der Gemeinde P diesen Führerschein nicht wieder an den Beschuldigten ausgehändigt hatte. Aus diesem Grunde konnte somit der Beschuldigte den Führerschein gar nicht vorweisen. Seitens der PI W wurden diesbezüglich Ermittlung vorgenommen und konnte der betreffende Polizist der PI U, Herr GrInsp. KK, ausgemittelt werden. Aus diesem Grund wird die Einvernahme des GrInsp. KK der PI U zum Beweis dafür beantragt, dass dem Beschuldigten nicht der Führerschein wieder ausgehändigt wurde. Laut Vorwurf
  3. habe der Beschuldigte ferner in seinem Taxiausweis noch die alte Adresse P, Adresse 7, eingetragen gehabt. Der Beschuldigte hatte, als er von dieser alten Adresse nach Z, Adresse 4, übersiedelt ist, nicht vor, dort lange zu bleiben. Aus diesem Grunde fehlt jegliches Verschulden auf Seiten des Beschuldigten, und wäre im Hinblick darauf die Anwendung des § 5 Abs. 2 und § 25 BO iVm § 15 Abs. 5 Ziff. 1 GelverkG zu restriktiv. Laut Vorwurf
  4. habe der Beschuldigte ferner in seinem Taxiausweis noch die alte Adresse P, Adresse 7, eingetragen gehabt. Der Beschuldigte hatte, als er von dieser alten Adresse nach Z, Adresse 4, übersiedelt ist, nicht vor, dort lange zu bleiben. Aus diesem Grunde fehlt jegliches Verschulden auf Seiten des Beschuldigten, und wäre im Hinblick darauf die Anwendung des Paragraph 5, Absatz 2 und Paragraph 25, BO in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 5, Ziff. 1 GelverkG zu restriktiv. Der Beschuldigte hat bereits in der Stellungnahme vom 18.04.2016 ferner die Ausforschung, Ladung und Einvernahme der beiden Taxilenker beantragt, welche in der Parkbucht in unmittelbarer Nähe des Lokals „EE“ gestanden haben. Hiezu führte die PI W aus, dass diese Lenker nicht mehr ausgeforscht werden konnten, bzw. deren Kennzeichen nicht bekannt seien. Es wäre allerdings ein Leichtes für die einschreitenden Polizeibeamten gewesen, sich die Kennzeichen auch dieser Fahrzeuge zu notieren. Evident ist, dass offensichtlich der Beschuldigte, welcher die Örtlichkeit verlassen hat, angehalten wurde. Die beiden Taxifahrzeuge, welche allerdings noch gestanden haben, konnten unbehelligt weiter dort stehen und wurden nicht einmal deren Kennzeichen notiert. Dies deckt sich auch mit den Angaben des Beschuldigten, welche die einschreitende Polizeibeamtin wieder gegeben hat, als er gemeint hat, dass er es als eine „Frechheit empfindet, dass nur er kontrolliert würde“. Der Beschuldigte ist mittlerweile aufgrund der Vorgehensweise der Polizeiinspektion W verzweifelt. Betreffend dem Vorfall vom 15.01.2016 ist ferner zu berücksichtigen, dass der Vorwurf der Bezirkshauptmannschaft X, der Beschuldigte hätte unberechtigt Fahrgäste angeworben, gar nicht stimmen kann, zumal er zu diesem Zeitpunkt bereits eine Dame als Fahrgast im Taxi hatte, und wurde dies bei der Einvernahme der Polizeibeamtin Insp. GG auch bestätigt. Somit steht fest, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Amtshandlung einen Fahrgast im Taxi hatte, sodass von einer Anwerbung überhaupt keine Rede sein kann. Beim Fahrgast handelt es sich um eine Dame namens FF, Adresse 6, T, in der Ortschaft S, R. Es wird beantragt, Frau FF auszuforschen, zu laden, und einzuvernehmen. Betreffend dem Vorfall vom 15.01.2016 ist ferner zu berücksichtigen, dass der Vorwurf der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, der Beschuldigte hätte unberechtigt Fahrgäste angeworben, gar nicht stimmen kann, zumal er zu diesem Zeitpunkt bereits eine Dame als Fahrgast im Taxi hatte, und wurde dies bei der Einvernahme der Polizeibeamtin Insp. GG auch bestätigt. Somit steht fest, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Amtshandlung einen Fahrgast im Taxi hatte, sodass von einer Anwerbung überhaupt keine Rede sein kann. Beim Fahrgast handelt es sich um eine Dame namens FF, Adresse 6, T, in der Ortschaft S, R. Es wird beantragt, Frau FF auszuforschen, zu laden, und einzuvernehmen. Nicht nachvollziehbar ist ebenso der vierte Vorwurf der Bezirkshauptmannschaft X, dass der Beschuldigte das obbezeichnete Taxifahrzeug als Selbstständiger im Fahrdienst verwendet hätte, und somit gegen das Gelegenheitsverkehrsgesetz somit verstoßen habe. Tatsache ist, dass zum Tatzeitpunkt der Beschuldigte Angestellter seines Bruders BB war, der ein Taxiunternehmen betreibt, und wird aus diesem Grunde ausdrücklich die Zeugeneinvernahme des Bruders des Beschuldigten Herrn BB, Adresse 5,W, beantragt. Ob der Zeugin FF in ihrer Einvernahme vor der Kantonspolizei T vorgekommen ist, dass der Beschuldigte, als selbstständiger Taxifahrer tätig sein würde, tut dem keinen Abbruch. Jedenfalls war der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt der Angestellte seines Bruders, des Taxiunternehmers BB.Nicht nachvollziehbar ist ebenso der vierte Vorwurf der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, dass der Beschuldigte das obbezeichnete Taxifahrzeug als Selbstständiger im Fahrdienst verwendet hätte, und somit gegen das Gelegenheitsverkehrsgesetz somit verstoßen habe. Tatsache ist, dass zum Tatzeitpunkt der Beschuldigte Angestellter seines Bruders BB war, der ein Taxiunternehmen betreibt, und wird aus diesem Grunde ausdrücklich die Zeugeneinvernahme des Bruders des Beschuldigten Herrn BB, Adresse 5,W, beantragt. Ob der Zeugin FF in ihrer Einvernahme vor der Kantonspolizei T vorgekommen ist, dass der Beschuldigte, als selbstständiger Taxifahrer tätig sein würde, tut dem keinen Abbruch. Jedenfalls war der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt der Angestellte seines Bruders, des Taxiunternehmers BB. Aus obgenannten Gründen werden sohin gestellt die ANTRÄGE: Das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle 1.) in Stattgebung dieser Beschwerde das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 19.01.2017 zu **** ersatzlos beheben, in eventu1.) in Stattgebung dieser Beschwerde das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 19.01.2017 zu **** ersatzlos beheben, in eventu 2.) in Stattgebung dieser Beschwerde das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abändern, dass das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird, in eventu 3.) in Stattgebung dieser Beschwerde das angefochtene Straferkenntnis aufheben, und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung sowie zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen, in eventu 4.) die Geldstrafe entsprechend herabsetzen. 5.) Eine mündliche Berufungsverhandlung wird ausdrücklich beantragt.“ II.römisch zwei. Rechtslage : Die im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes-FSG, BGBl Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 74/2015, lauten wie folgt: Die im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes-FSG, Bundesgesetzblatt Nr 120 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 74 aus 2015,, lauten wie folgt: „§
  5. Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers

(1)Jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges hat unbeschadet der Bestimmungen des § 102 Abs. 5 KFG 1967 auf Fahrten mitzuführen
(1)Jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges hat unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 102, Absatz 5, KFG 1967 auf Fahrten mitzuführen
  1. den für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein, Heeresführerschein oder Heeresmopedausweis,
  2. bis zum Erhalt des Führerscheines (§ 13 Abs. 4) den vorläufigen Führerschein und einen amtlichen Lichtbildausweis,
  3. bis zum Erhalt des Führerscheines (Paragraph 13, Absatz 4,) den vorläufigen Führerschein und einen amtlichen Lichtbildausweis, (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2011) Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2011,)
  4. beim Lenken eines Feuerwehrfahrzeuges der Klassen C(C1), D(D1), CE(C1E) oder DE(D1E) mit einer Lenkberechtigung für die Klassen B oder BE (§ 1 Abs. 3 zweiter und dritter Satz) den Führerschein und den Feuerwehrführerschein,
  5. beim Lenken eines Feuerwehrfahrzeuges der Klassen C(C1), D(D1), CE(C1E) oder DE(D1E) mit einer Lenkberechtigung für die Klassen B oder BE (Paragraph eins, Absatz 3, zweiter und dritter Satz) den Führerschein und den Feuerwehrführerschein,
  6. beim Lenken eines Feuerwehrfahrzeuges oder Rettungs- und Krankentransportfahrzeuges einer gesetzlich anerkannten Rettungsorganisation mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg den Führerschein und die Bestätigung

§ 1Abs.

3 Z 3. und auf Verlangen die entsprechenden Dokumente den

§ 35Abs.

2 zuständigen Organen zur Überprüfung auszuhändigen. 5. beim Lenken eines Feuerwehrfahrzeuges oder Rettungs- und Krankentransportfahrzeuges einer gesetzlich anerkannten Rettungsorganisation mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg den Führerschein und die Bestätigung

Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3, und auf Verlangen die entsprechenden Dokumente den

Paragraph 35, Absatz 2, zuständigen Organen zur Überprüfung auszuhändigen. § 37. StrafausmaßParagraph 37, Strafausmaß

(1)Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs. 3 Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
(1)Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Absatz 3, Ziffer 3, jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des Paragraph 37 a, vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar. …
(2a)Eine Geldstrafe von mindestens 20 Euro ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und 4 und des § 17a Abs. 1 letzter Satz.
(2a)Eine Geldstrafe von mindestens 20 Euro ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz eins und 4 und des Paragraph 17 a, Absatz eins, letzter Satz. … Die im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Bestimmungen der auf der Grundlage der §§ 10 Abs 4 und 13 Abs 3 und 4 GelVerkG verordneten Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000, LGBl Nr 48/2000 idF LGBl Nr 10/2013 (im Folgenden kurz: TPBO) lauten wie folgt: Die im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Bestimmungen der auf der Grundlage der Paragraphen 10, Absatz 4 und 13 Absatz 3 und 4 GelVerkG verordneten Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000, Landesgesetzblatt Nr 48 aus 2000, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 10 aus 2013, (im Folgenden kurz: TPBO) lauten wie folgt: § 10 Besondere Pflichten des LenkersParagraph 10, Besondere Pflichten des Lenkers …
(5)Der Lenker darf nicht umherfahren, um Fahr-gäste zu gewinnen, und Fahrgäste bei Straßenbahn- oder Omnibus-Haltestellen anwerben. Der Lenker darf jedoch Fahrgäste aufnehmen, die ihn während der Fahrt anhalten. § 22 StrafbestimmungenParagraph 22, Strafbestimmungen Übertretungen dieser Verordnung sind nach den Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 zu bestrafen. Die im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Bestimmungen der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr - BO 1994) StF: BGBl. Nr. 951/1993 idF BGBl II Nr. 337/2003 auf der Grundlage der §§ 10 Abs 4 und 13 Abs 3 und 4 GelVerkG verordneten Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000, LGBl Nr 48/2000 idF LGBl Nr 10/2013 - BO 1994 lauten wie folgt: Die im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Bestimmungen der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr - BO 1994) Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 951 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 337 aus 2003, auf der Grundlage der Paragraphen 10, Absatz 4 und 13 Absatz 3 und 4 GelVerkG verordneten Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000, Landesgesetzblatt Nr 48 aus 2000, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 10 aus 2013, - BO 1994 lauten wie folgt: § 5.
(2)Der Ausweis muss folgende Angaben enthalten:Paragraph 5,
(2)Der Ausweis muss folgende Angaben enthalten:
  1. Name und Anschrift des Ausweisinhabers (Taxilenkers),
  2. Daten des Führerscheines (§ 10 Abs. 1),
  3. Daten des Führerscheines (Paragraph 10, Absatz eins,),
  4. Geltungsdauer (§§ 10 und 11) und
  5. Geltungsdauer (Paragraphen 10 und 11) und
  6. den Bereich, für den die Ortskenntnisse, die Kenntnisse der jeweiligen Landesbetriebsordnungen sowie die Kenntnisse der jeweils geltenden Tarife und kollektivvertraglichen Bestimmungen nachgewiesen wurden. §
  7. StrafbestimmungenParagraph 25, Strafbestimmungen
(1)Übertretungen von Bestimmungen dieser Verordnung sind als Verwaltungsübertretungen nach § 15 Abs. 1 Z 6 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes von der Behörde zu bestrafen.
(1)Übertretungen von Bestimmungen dieser Verordnung sind als Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 6, des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes von der Behörde zu bestrafen.
(2)Übertretungen von Bestimmungen der §§ 21 und 22, die zu einem Ausschluss von der Beförderung geführt haben, gelten nicht als Übertretungen im Sinne des Abs. 1.
(2)Übertretungen von Bestimmungen der Paragraphen 21 und 22, die zu einem Ausschluss von der Beförderung geführt haben, gelten nicht als Übertretungen im Sinne des Absatz eins, Die im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 (GelVerkG), BGBl 112/1996 idF BGBl I 63/2014, lauten wie folgt: Die im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 (GelVerkG), Bundesgesetzblatt 112 aus 1996, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 63 aus 2014,, lauten wie folgt: § 1. GeltungsbereichParagraph eins, Geltungsbereich
(2)Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gilt für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Gewerbezweige (Abs. 1) die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, mit der Maßgabe, dass die Gewerbe nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz als reglementierte Gewerbe gelten, auf die § 95 Abs. 2 der GewO 1994 anzuwenden ist.
(2)Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gilt für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Gewerbezweige (Absatz eins,) die Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, mit der Maßgabe, dass die Gewerbe nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz als reglementierte Gewerbe gelten, auf die Paragraph 95, Absatz 2, der GewO 1994 anzuwenden ist. § 15. StrafbestimmungenParagraph 15, Strafbestimmungen
(2)Bei Verwaltungsübertretungen

Abs. 1 Z 1, 4, 6 und 8 sowie bei Verwaltungsübertretungen

Abs. 1 Z 2, wenn es sich um Zuwiderhandlungen gegen § 10 Abs. 2 handelt, hat die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen

Abs. 1 Z 3 und 7 sowie bei Verwaltungsübertretungen

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 hat die Geldstrafe mindestens 1 453 Euro zu betragen.

(2)Bei Verwaltungsübertretungen

Absatz eins, Ziffer eins, 4, 6 und 8 sowie bei Verwaltungsübertretungen

Absatz eins, Ziffer 2,, wenn es sich um Zuwiderhandlungen gegen Paragraph 10, Absatz 2, handelt, hat die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen

Absatz eins, Ziffer 3 und 7 sowie bei Verwaltungsübertretungen

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 hat die Geldstrafe mindestens 1 453 Euro zu betragen. …

(5)Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu ahnden ist, begeht, wer als Lenker
  1. Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;
  2. eine

der Verordnung (EG) Nr. 1073/09 erforderliche Abschrift der Gemeinschaftslizenz oder das Fahrtenblatt nicht mitführt oder auf Verlangen den Kontrollorganen nicht vorweist;

  1. gegen sonstige Gebote oder Verbote der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 und der Verordnung (EG) Nr. 1073/09 verstößt;
  2. die notwendigen Genehmigungen oder Nachweise

dem Landesverkehrsabkommen mit der R oder

den Vereinbarungen nach § 12 oder

dem Interbusabkommen oder dem Bundesgesetz vom

  1. Oktober 1987 zur Durchführung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, BGBl. Nr. 17/1987 (ASOR-Durchführungsgesetz), BGBl. Nr. 521/1987, nicht mitführt oder auf Verlangen den Kontrollorganen nicht vorweist;
  2. die notwendigen Genehmigungen oder Nachweise

dem Landesverkehrsabkommen mit der R oder

den Vereinbarungen nach Paragraph 12, oder

dem Interbusabkommen oder dem Bundesgesetz vom

  1. Oktober 1987 zur Durchführung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1987, (ASOR-Durchführungsgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1987,, nicht mitführt oder auf Verlangen den Kontrollorganen nicht vorweist;
  2. gegen sonstige unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Personenverkehr auf der Straße verstößt. … Die im vorliegenden Zusammenhang maßgebliche Bestimmung der Gewerbeordnung (GewO) 1994, BGBl 194/1994 idF BGBl I Nr 155/2015 lautet wie folgt: Die im vorliegenden Zusammenhang maßgebliche Bestimmung der Gewerbeordnung (GewO) 1994, Bundesgesetzblatt 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 155 aus 2015, lautet wie folgt: Strafbestimmungen § 366.

(1)Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 600 € zu bestrafen ist, begeht, werStrafbestimmungen Paragraph 366,
(1)Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu , 3 600 € zu bestrafen ist, begeht, wer 1. ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben; … Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 lauten: § 45.
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wennParagraph 45,
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
  1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
  2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
  3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
  4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
  5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;
  6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. III. Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Erwägungen:römisch drei. Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Erwägungen: Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Strafbehörde. Zudem wurde am 05.07.2017 vor dem Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher der Beschwerdeführer befragt und der Taxiunternehmer BB sowie die Polizeibeamten BI GG und GI KK zeugenschaftlich einvernommen wurden. Am 15.01.2016 führte die Streife Sektor W (BI GG/Frau Insp. JJ) in der Zeit zwischen 01.00 Uhr und 02.00 Uhr Sicherheits- und Ereignisdienste im Ortsgebiet von W durch. Dabei stellten die Beamtinnen gegen 01.36 Uhr an der nördlichen Hausseite des Lokals EE, Adresse 2, das Taxi mit dem amtlichen Kennzeichen **** fest. Als das Dienst-KFZ beim Taxifahrer AA vorbeifuhr, setzte dieser das Taxi in Bewegung und bog auf die B *** V-Straße in südliche Fahrtrichtung ein. Am Beifahrersitz saß eine Dame, sodass die Polizeibeamtinnen ursprünglich davon ausgingen, dass es sich um eine bestellte Taxifahrt handelte. Die Streife Sektor W fuhr im Ortsgebiet eine kurze Schleife und befand sich um 01.40 Uhr wieder auf der B *** V-Straße auf Höhe Kilometer **** beim Lokal „EE“. Dabei konnten die Beamtinnen feststellen, wie AA gerade versuchte, sich hinter zwei weiteren Taxis in die Parkbucht in der unmittelbaren Nähe des Lokals „EE“ zu drängen, wobei sich die Beifahrerin, es handelte sich um FF, immer noch im Taxi befand. Als die Taxifahrer das Dienst-KFZ bemerkten, verließen alle die Örtlichkeit. AA lenkte sein Taxi unmittelbar vor der Streife auf die B *** V-Straße in südliche Richtung und blieb auf Höhe des Lokals „LL“, Adresse 8 in W auf dem dortigen Parkplatz stehen. Dort wurde er von BI GG einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen. Konfrontiert mit dem Vorwurf, mit seinem Taxifahrzeug umherzufahren um Fahrgäste anzuwerben, erklärte der Beschwerdeführer, es unfair zu finden, dass nur er einer Kontrolle unterzogen würde, nicht aber die beiden anderen Taxifahrer, die beim Lokal „EE“ ebenfalls weggefahren waren. Der Beschwerdeführer gab an, nicht als einziger Taxifahrer aufgefahren zu sein und auf Fahrgäste gewartet zu haben. Vom Beschwerdeführer wurde erklärt, als Taxilenker unterwegs zu sein und händigte er im Zuge der Lenker- und Fahrzeugkontrolle auch den Taxiausweis aus. Der Führerschein konnte vom Beschwerdeführer im Zuge der Verkehrskontrolle nicht vorgezeigt werden und gab der Beschwerdeführer an, dass ihm dieser bei einer vorausgegangenen Verkehrskontrolle in P vom Polizeibeamten nicht mehr ausgehändigt wurde. Anhand des ausgehändigten Taxiausweises konnte festgestellt werden, dass in diesen immer noch die alte Adresse in P, Adresse 7 und nicht die seinerzeit aktuelle Wohnadresse in Z, Adresse 4, eingetragen war. Bei der im Taxi mitfahrenden Person handelte es sich um FF, eine Freundin des Beschwerdeführers, der dieser im Rahmen seiner Taxitätigkeit an diesem Abend W und verschiedene Lokale näher vorstellen wollte und somit um keinen Fahrgast. Der Beschwerdeführer ist Bruder des Taxiunternehmers BB, der unter anderem in W das Taxiunternehmen „MM“ betreibt. Der Beschwerdeführer war auch am 14./15.01.2016 als Angestellter dieses Taxiunternehmens in W als Taxilenker tätig. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer das Taxifahrzeug als Selbständiger im Fahrdienst verwendet hat. Der Beschwerdeführer war bis zum 02.09.2013 unter der Adresse P, Adresse 7, mit Hauptwohnsitz gemeldet, vom 03.2010 bis zum 09.11.2016 mit Hauptwohnsitz in Z, Adresse
  7. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in seinem Taxiausweis nicht die aktuelle Adresse – Z, Adresse 4, sondern vielmehr die alte Adresse in P, Adresse 7, eingetragen gehabt zu haben, dies mit der Begründung, dass er nicht vorgehabt hätte, als er Ende des Jahres 2013 von P nach Z zu übersiedeln. Der dem Beschwerdeführer unter Punkt 3) des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegte Sachverhalt ist somit unbestritten. Der Beschwerdeführer bestreitet auch nicht, im Rahmen der beschriebenen Lenker- und Fahrzeugkontrolle der kontrollierenden Polizeibeamtin den Führerschein zur Überprüfung nicht ausgehändigt zu haben, dies mit der Begründung, dass ihm der Führerschein bei einer zeitlich vorangegangenen Kontrolle in P nicht mehr ausgehändigt worden wäre. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 05.07.2017 wurde vom Polizeibeamten GI KK als Zeuge glaubwürdig ausgesagt, dass dem Beschwerdeführer anlässlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle in P am 14.01.2016 zwischen 21.00 Uhr und 22.00 Uhr der über Aufforderung vom Beschwerdeführer vorgewiesene Zulassungsschein und Führerschein mit hundertprozentiger Sicherheit wieder zurückgegeben wurde. Selbst der Beschwerdeführer konnte im Rahmen seiner Einvernahme am 05.07.2017 sich nicht mehr daran erinnern, dass ihm der Führerschein bei einer vorangegangenen Polizeikontrolle nicht mehr zurückgegeben worden wäre, vielmehr erklärte er sich den Grund der Nichtvorweisung des Führerscheins damit, dass er diesen möglicherweise, bevor er in das Taxifahrzeug eingestiegen war, in seinem Privatfahrzeug liegen gelassen haben könnte, sodass es sehr gut möglich sein könne, dass er seinerzeit bei der verfahrensgegenständlichen Lenker- und Fahrzeugkontrolle den Führerschein nicht bei sich hatte. Dass er den Führerschein beim Wechseln von seinem Privatauto in das Taxi wiederholt vergessen hat, wurde vom Beschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht am 05.07.2017 bekräftigt. Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall bestreitet, zum angenommenen Tatzeitpunkt am angenommenen Tatort umhergefahren zu sein, um Fahrgäste anzuwerben, hat er bei seiner Einvernahme als Beschwerdeführer vor dem Landesverwaltungsgericht nicht bestritten, mit seinem Taxifahrzeug an der nördlichen Hausseite des Lokals „EE“ in der Adresse 2 in W gestanden zu sein und anschließend versucht zu haben, im Bereich des Spar-Marktes auf dem nicht verordneten Taxistandplatz hinter zwei dort bereits wartenden Taxis in die Parkbucht sich einzuordnen und in weiterer Folge mit dem Taxifahrzeug zur Aprés Ski Bar „LL“ in W weitergefahren zu sein, wobei auf dem Parkplatz die Lenker- und Fahrzeugkontrolle erfolgte, sodass diese Fahrmanöver unbestritten sind. Dass es sich bei der mitfahrenden Dame FF um keinen Fahrgast, sondern um eine Freundin des Beschwerdeführers handelt und dass der Beschwerdeführer an diesem Abend für seinen Bruder BB als Taxilenker unterwegs war, blieb von diesem unbestritten. Von der zeugenschaftlich einvernommenen Meldungslegerin BI GG wurde im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 05.07.2017 glaubwürdig ausgesagt, dass es für sie und ihre Kollegin ersichtlich war, dass der Beschwerdeführer seinerzeit mit dem Taxi auf- bzw umhergefahren ist, um Fahrgäste anzuwerben und dass dem Beschwerdeführer bei der anschließenden Lenker- und Fahrzeugkontrolle auch dieser Vorwurf gemacht wurde, wobei von diesem erklärt wurde, als Taxilenker unterwegs zu sein und es unfair zu finden, dass nur er und nicht auch die beiden anderen Taxifahrer vor dem Lokal „EE“ kontrolliert würden. Weil sich herausgestellt hätte, dass die am Beifahrersitz sitzende Dame kein Fahrgast, sondern eine Bekannte des Beschwerdeführers war, hätte von der Zeugin GG angenommen werden können, dass der Beschwerdeführer herumfährt, um Taxifahrgäste anzuwerben, eben auch, weil er sich im Bereich der Parkbucht im Bereich des Lokals „EE“ hinter zwei bereits stehende Taxifahrzeuge hineingezwängt hat. Dafür, dass durch das als erwiesen angenommene Umherfahren des Beschwerdeführers offenkundig Taxigäste gewonnen werden sollten, spricht auch die allgemeine Lebenserfahrung. Das Landesverwaltungsgericht ist der Ansicht, dass zum genannten Zeitpunkt (Wintersaison) die meisten Gäste in der sogenannten „Partymeile“ in W aufgenommen werden und, zumal sich die verordneten Taxistandplätze nicht im Bereich der „Partymeile“ befinden, es Usus ist, dass in W die Taxifahrer von einem Ortsende zum anderen fahren, um Fahrgäste anzuwerben. Es ist somit naheliegend, dass auch der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall jenen Bereich, bei dem in der Wintersaison mit besonders vielen Taxigästen gerechnet werden kann, zum Zweck der Anwerbung von Fahrgästen umher gefahren ist. Aufgrund des Umstandes, dass es sich bei der mitfahrenden FF um eine Freundin bzw gute Bekannte des Beschwerdeführers und somit um keinen Taxifahrgast handelte, ist nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer zum ihm angelasteten Zweck mit seinem Taxi in der sogenannten „Partymeile“ in W umhergefahren ist, um Fahrgäste anzuwerben. Deshalb und auch im Hinblick, dass die vom Landesverwaltungsgericht einvernommene Zeugin BI GG wahrheitserinnert und eingehend über die Folgen einer falschen Zeugenaussage, insbesondere in Ansehung der ihr drohenden strafrechtlichen Konsequenzen im Falle einer Falschaussage belehrt, einen durchwegs glaubwürdigen Eindruck hinterließ, war vom Landesverwaltungsgericht den vom Beschwerdeführer gestellten Beweisanträgen, die beiden ebenfalls im Bereich des Lokals „EE“ auffahrenden Taxilenker und FF als Zeugen zu befragen, nicht mehr zu entsprechen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Namen der beiden ebenfalls aufgefahrenen Taxilenker bzw die Kennzeichen ihrer Taxifahrzeuge von den einschreitenden Polizeibeamtinnen nicht erhoben werden konnten und die Zeugenladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am 05.07.2017 von Frau FF nicht behoben wurde, sodass die angestrebte Zeugeneinvernahme beim Landesverwaltungsgericht erfolglos blieb. Vom erkennenden Gericht wurde alles somit alles unternommen, die Ladung der in der R lebenden Zeugin FF vorzunehmen, war aber nicht in der Lage, das Erscheinen der im Ausland ansässigen Zeugin durchzusetzen. Vom Beschwerdeführer wurde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 05.07.2017 darüber hinaus angegeben, dass die in der R wohnhafte Zeugin FF nicht bereit sei, beim Landesverwaltungsgericht eine Aussage zu machen. Dass es sich bei FF um keinen Fahrgast, sondern um eine Freundin des Beschwerdeführers handelte, die für die Fahrt nichts bezahlen musste, wurde von diesem im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 05.07.2017 bestätigt, weshalb hinsichtlich dieses Faktums deren zeugenschaftliche Einvernahme nicht geboten war. Für das Landesverwaltungsgericht ergibt sich, auch aufgrund des Umstandes, dass vom Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 05.07.2017 die genannten Fahrten an sich nicht in Abrede gestellt werden und er aufgrund des dem Landesverwaltungsgericht zur Verfügung gestellten Arbeitsnachweises für den 14./15.01.2016 nachweislich mit dem Taxifahrzeug seines Bruders BB unselbständig unterwegs war, keine Veranlassung, die Richtigkeit der Aussage des Zeugen BI GG in Zweifel zu ziehen. Die Schilderung der Zeugin GG über den verfahrensrelevanten Vorfall ist glaubwürdig, lebensnah, auf umfangreichen Erfahrungen bei der Überwachung der Taxibestimmungen in W beruhend und in sich widerspruchsfrei, weshalb den Angaben der Zeugin vom erkennenden Gericht gefolgt wird. Auf die zeugenschaftliche Einvernahme von Frau Insp JJ wurde von den Parteien bei der Verhandlung am 05.07.2017 ausdrücklich verzichtet. Der abstreitenden Verantwortung des Beschwerdeführers hinsichtlich des ihm unter Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten Umherfahrens im Gemeindegebiet von W, um Fahrgäste anzuwerben, kann vor diesem Hintergrund nicht gefolgt werden, zumal den Beschwerdeführer auch keine strafrechtliche Sanktion bei Verletzung der Wahrheitspflicht trifft, sodass dessen Rechtfertigung lediglich als Schutzbehauptung zu werten ist. Insoweit der Beschwerdeführer bis zum Beweis des Gegenteils ausdrücklich bestreitet, dass es sich beim Ort, an welchem die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen begangen wurden, um eine öffentliche Verkehrsfläche handelt und verlangt, dass die Behörde eine ortspolizeiliche Verordnung vorliegen möge, die den Tatort als öffentliche Verkehrsfläche ausweist, ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um einen unzulässigen Erkundungsbeweis handelt. Den Beschwerdeführer trifft als Partei des Verwaltungsstrafverfahrens eine Mitwirkungspflicht. Soweit daher in pauschalierter Form das Vorliegen einer öffentlichen Verkehrsfläche bestritten wird, wurde das erkennende Gericht zur Aufnahme von Erkundungsbeweisen aufgefordert. Im Übrigen wird in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde - unter Verweis auf die Entscheidung des VwGH vom 27.02.2014, 2001/02/0147 - wonach es sich bei der Tatörtlichkeit um eine solche Fläche handelt, die für jedermann unter gleichen Bedingungen benutzt werden kann und es sich somit um eine öffentliche Verkehrsfläche im Sinne des § 1 Abs 1 StVO handelt, verwiesen. Insoweit der Beschwerdeführer bis zum Beweis des Gegenteils ausdrücklich bestreitet, dass es sich beim Ort, an welchem die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen begangen wurden, um eine öffentliche Verkehrsfläche handelt und verlangt, dass die Behörde eine ortspolizeiliche Verordnung vorliegen möge, die den Tatort als öffentliche Verkehrsfläche ausweist, ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um einen unzulässigen Erkundungsbeweis handelt. Den Beschwerdeführer trifft als Partei des Verwaltungsstrafverfahrens eine Mitwirkungspflicht. Soweit daher in pauschalierter Form das Vorliegen einer öffentlichen Verkehrsfläche bestritten wird, wurde das erkennende Gericht zur Aufnahme von Erkundungsbeweisen aufgefordert. Im Übrigen wird in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde - unter Verweis auf die Entscheidung des VwGH vom 27.02.2014, 2001/02/0147 - wonach es sich bei der Tatörtlichkeit um eine solche Fläche handelt, die für jedermann unter gleichen Bedingungen benutzt werden kann und es sich somit um eine öffentliche Verkehrsfläche im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, StVO handelt, verwiesen. Der Beschwerdeführer hat somit die ihm unter den Spruchpunkten 1) – 3) des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht zu verantworten. Dass der Beschwerdeführer zum angeführten Tatort und zur angeführten Tatzeit das Taxifahrzeug der Marke DD als Selbstständiger im Fahrdienst verwendet hat, konnte im durchgeführten Beweisverfahren nicht bewiesen werden. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 05.07.2017 wurde vom Bruder des Beschwerdeführers, BB, unter Wahrheitspflicht erklärt, dass der Beschwerdeführer in seinem Taxiunternehmen als geringfügig Beschäftigter angemeldet und auch am 15.01.2016 Angestellter seines Taxiunternehmens war. Aus dem vom Beschwerdeführer mit E-Mail vom 14.07.2017 vorgelegten Arbeitsnachweis ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer ua zwischen dem 14.01.2016 und dem 16.01.2016 für das Taxiunternehmen MM Taxifahrten unternommen hat, sodass die Aussage von FF bei der Kantonspolizei T am 19.11.2016, dass der Beschwerdeführer selbstständig sei, im Zweifelsfall nicht als Grundlage für den Vorwurf der ihm zur Last gelegten Selbstständigkeit herangezogen werden kann. Der Vorwurf, dass der Beschwerdeführer seinerzeit das Taxifahrzeug als Selbstständiger im Fahrdienst verwendet hätte, findet sich auch nicht in der Anzeige der PI W. Das angefochtene Straferkenntnis war sohin hinsichtlich Spruchpunkt 4) zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich

§ 45Abs 1 Z 1 VSt

G 1991 einzustellen. Dass der Beschwerdeführer zum angeführten Tatort und zur angeführten Tatzeit das Taxifahrzeug der Marke DD als Selbstständiger im Fahrdienst verwendet hat, konnte im durchgeführten Beweisverfahren nicht bewiesen werden. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 05.07.2017 wurde vom Bruder des Beschwerdeführers, BB, unter Wahrheitspflicht erklärt, dass der Beschwerdeführer in seinem Taxiunternehmen als geringfügig Beschäftigter angemeldet und auch am 15.01.2016 Angestellter seines Taxiunternehmens war. Aus dem vom Beschwerdeführer mit E-Mail vom 14.07.2017 vorgelegten Arbeitsnachweis ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer ua zwischen dem 14.01.2016 und dem 16.01.2016 für das Taxiunternehmen MM Taxifahrten unternommen hat, sodass die Aussage von FF bei der Kantonspolizei T am 19.11.2016, dass der Beschwerdeführer selbstständig sei, im Zweifelsfall nicht als Grundlage für den Vorwurf der ihm zur Last gelegten Selbstständigkeit herangezogen werden kann. Der Vorwurf, dass der Beschwerdeführer seinerzeit das Taxifahrzeug als Selbstständiger im Fahrdienst verwendet hätte, findet sich auch nicht in der Anzeige der PI W. Das angefochtene Straferkenntnis war sohin hinsichtlich Spruchpunkt 4) zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG 1991 einzustellen. Was die subjektive Tatseite betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei den dem Beschwerdeführer unter den Spruchpunkten 1) bis 3) angelasteten Verwaltungsübertretungen ein sogenanntes „Ungehorsamsdelikt“ im Sinne des § 5 Abs 1

  1. Satz VStG handelt. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Was die subjektive Tatseite betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei den dem Beschwerdeführer unter den Spruchpunkten 1) bis 3) angelasteten Verwaltungsübertretungen ein sogenanntes „Ungehorsamsdelikt“ im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins,
  2. Satz VStG handelt. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekannt zu geben oder vorzulegen (vgl VwGH 24.05.1989, 89/02/0017 ua).„Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekannt zu geben oder vorzulegen vergleiche VwGH 24.05.1989, 89/02/0017 ua). Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Spruchpunkte 1) – 3) des angefochtenen Straferkenntnisses jedoch nicht gelungen und war daher gegenständlich hinsichtlich des Verschuldens zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. IV. Strafbemessung:römisch vier. Strafbemessung: Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Überdies sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46)

§ 19Abs 2 VSt

G die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Überdies sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46)

Paragraph 19, Absatz 2, VStG die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Unrechtsgehaltes der vorliegenden Verwaltungsübertretungen ist zu berücksichtigen, dass die Einhaltung der Vorschriften der TPBO und der BO essentiell für die Aufrechterhaltung einer geordneten Ausübung des Taxigewerbes ist. Ein Hinwegsetzen über das Verbot, nicht umherzufahren, um Fahrgäste zu gewinnen, ist geeignet, diese Ordnung erheblich zu stören. Auch der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung, keinen Führerschein mitgeführt zu haben, ist als nicht geringfügig einzustufen. Im Übrigen ist für die Strafbemessung maßgeblich, dass nach dem von der belangten Behörde zu Recht herangezogenen § 15 Abs 5 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz für die dem Beschwerdeführer unter den Spruchpunkten 2) und 3) zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen eine Geldstrafe bis zu Euro 726,-- verhängt werden kann. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer wegen Übertretungen nach dem Gelegenheitsverkehrs-Gesetz bereits wiederholt als einschlägig strafvorgemerkt aufscheint und über diesen beispielweise bereits im Jahre 2016 wegen einer Übertretung nach § 10 Abs 5 und § 22 TPBO (****) die Höchststrafe von Euro 726,-- verhängt wurde, die ihn von der Begehung einer neuerlichen gleichartigen Verwaltungsübertretung nicht abhalten konnte, erweist sich die unter Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnis verhängte Höchststrafe als tat- und schuldangemessen. Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einkommens-, Vermögens und Familienverhältnisse – durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von Euro 1.200,--, Sorgepflichten für einen Sohn von monatlich Euro 300,-- hielt es das Landesverwaltungsgericht für gerechtfertigt, die über den Beschwerdeführer unter Spruchpunkt 3) verhängte Geldstrafe von Euro 500,-- auf Euro 300,-- zu reduzieren. Eine weitere Reduzierung war allerdings im Hinblick auf zwei einschlägige Strafvormerkungen, wobei zu Zahl **** wegen einer Übertretung nach § 5 Abs 2 Z 2/§ 25

(1)BO/§ 15 Abs 5 Z 1 GelverkG bereits eine Geldstrafe von Euro 300,-- verhängt wurde, nicht mehr möglich, auch im Hinblick auf den Umstand, dass die Änderung der Wohnadresse über mehr als zwei Jahre durch den Beschwerdeführer nicht veranlasst wurde. Hinsichtlich der zu Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses ausgesprochenen Geldstrafe wurde der für diese Übertretung vorgesehene Strafrahmen bis zu Euro 2.180,-- lediglich zu ca 5 % ausgeschöpft, weshalb sich diese Strafe als tat- und schuldangemessen erweist.Im Übrigen ist für die Strafbemessung maßgeblich, dass nach dem von der belangten Behörde zu Recht herangezogenen Paragraph 15, Absatz 5, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz für die dem Beschwerdeführer unter den Spruchpunkten 2) und 3) zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen eine Geldstrafe bis zu Euro 726,-- verhängt werden kann. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer wegen Übertretungen nach dem Gelegenheitsverkehrs-Gesetz bereits wiederholt als einschlägig strafvorgemerkt aufscheint und über diesen beispielweise bereits im Jahre 2016 wegen einer Übertretung nach Paragraph 10, Absatz 5 und Paragraph 22, TPBO (****) die Höchststrafe von Euro 726,-- verhängt wurde, die ihn von der Begehung einer neuerlichen gleichartigen Verwaltungsübertretung nicht abhalten konnte, erweist sich die unter Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnis verhängte Höchststrafe als tat- und schuldangemessen. Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einkommens-, Vermögens und Familienverhältnisse – durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von Euro 1.200,--, Sorgepflichten für einen Sohn von monatlich Euro 300,-- hielt es das Landesverwaltungsgericht für gerechtfertigt, die über den Beschwerdeführer unter Spruchpunkt 3) verhängte Geldstrafe von Euro 500,-- auf Euro 300,-- zu reduzieren. Eine weitere Reduzierung war allerdings im Hinblick auf zwei einschlägige Strafvormerkungen, wobei zu Zahl **** wegen einer Übertretung nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2 /, §, 25
(1)BO/§ 15 Absatz 5, Ziffer eins, GelverkG bereits eine Geldstrafe von Euro 300,-- verhängt wurde, nicht mehr möglich, auch im Hinblick auf den Umstand, dass die Änderung der Wohnadresse über mehr als zwei Jahre durch den Beschwerdeführer nicht veranlasst wurde. Hinsichtlich der zu Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses ausgesprochenen Geldstrafe wurde der für diese Übertretung vorgesehene Strafrahmen bis zu Euro 2.180,-- lediglich zu ca 5 % ausgeschöpft, weshalb sich diese Strafe als tat- und schuldangemessen erweist. Der Ausspruch einer Ermahnung kam nach Ansicht des erkennenden Gerichtes schon deswegen nicht in Frage, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Taten und das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als gering zu beurteilen sind. Es war sohin wie im Spruch zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.41.0471.2

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