RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum23.08.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/20/1259-6 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alfred Stöbich in der Beschwerdesache des Herrn AA, Z, vertreten durch Frau Rechtsanwältin Dr. BB, X, auf Grund des Vorlageantrages vom 19.04.2017 gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeister der Marktgemeinde Z vom 05.04.2017, Zl ****, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeister der Marktgemeinde Z vom 23.11.2015, Zl ****, nach Durchführung einer Verhandlung Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alfred Stöbich in der Beschwerdesache des Herrn AA, Z, vertreten durch Frau Rechtsanwältin Dr. BB, römisch zehn, auf Grund des Vorlageantrages vom 19.04.2017 gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeister der Marktgemeinde Z vom 05.04.2017, Zl ****, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeister der Marktgemeinde Z vom 23.11.2015, Zl ****, nach Durchführung einer Verhandlung zu Recht erkannt:
- Gemäß § 279 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung (BAO) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Beschwerdeführern und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden. Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche/außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder Wirtschaftstreuhänderin oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht werden. Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus Paragraph 17 a, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und Paragraph 24 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz
- E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 23.11.2015, wurde dem Beschwerdeführer für den Anschluss „der Gebäude/der Liegenschaften Y ** und **, Gst .*** (KG **** Z)“ an die Gemeindewasserversorgungsanlage gemäß §§ 1, 2, 3, 8 der Wassergebührenordnung der Marktgemeinde Z vom 04.02.2002 eine Wasseranschlussgebühr in Höhe von insgesamt Euro 15.289,62 vorgeschrieben. Bei der Festsetzung der Höhe ging die Behörde von einer Kubatur von 4.768,32 m³ aus. Unter Heranziehung einer Tarifhöhe, welche laut Gemeinderatsbeschluss vom 07.10.2014 Euro 2,915 pro m³ Baumasse betrage, ergäbe sich somit eine Summe von Euro 13.899,65 samt 10 % Umsatzsteuer.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 23.11.2015, wurde dem Beschwerdeführer für den Anschluss „der Gebäude/der Liegenschaften Y ** und **, Gst .*** (KG **** Z)“ an die Gemeindewasserversorgungsanlage gemäß Paragraphen eins, 2, 3, 8, der Wassergebührenordnung der Marktgemeinde Z vom 04.02.2002 eine Wasseranschlussgebühr in Höhe von insgesamt Euro 15.289,62 vorgeschrieben. Bei der Festsetzung der Höhe ging die Behörde von einer Kubatur von 4.768,32 m³ aus. Unter Heranziehung einer Tarifhöhe, welche laut Gemeinderatsbeschluss vom 07.10.2014 Euro 2,915 pro m³ Baumasse betrage, ergäbe sich somit eine Summe von Euro 13.899,65 samt 10 % Umsatzsteuer. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass der Bürgermeister mit Bescheid vom 23.04.2015, Zahl ****, den Anschluss der im Spruch bezeichneten Liegenschaft an die Gemeindewasserversorgungsanlage verfügt habe. Der Eigentümer habe für den Anschluss eines Grundstückes eine einmalige Anschlussgebühr zu leisten. Die Beitragspflicht entstehe zum Zeitpunkt des Anschlusses des Gebäudes/der Liegenschaft an die Gemeindewasserleitung. Bei Zu-, Um- und Aufbauten sowie bei einem Wiederaufbau trete ein Abgabenanspruch mit Baubeginn nur insoweit ein, als die Bemessungsgrundlage den Umfang der früheren übersteige. Gegen diesen Abgabenbescheid hat der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In der Begründung verwies er zunächst darauf, dass die Liegenschaft des Beschwerdeführers bis etwa April 2015 durch die Gemeindewasserversorgungsanlage der Gemeinde X mit Wasser versorgt worden sei. Diese Wasserversorgungsanlage hätte jedoch in letzter Zeit technische Gebrechen und Mängel aufgewiesen und wäre daher von der Gemeinde X zu erneuern gewesen.Gegen diesen Abgabenbescheid hat der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In der Begründung verwies er zunächst darauf, dass die Liegenschaft des Beschwerdeführers bis etwa April 2015 durch die Gemeindewasserversorgungsanlage der Gemeinde römisch zehn mit Wasser versorgt worden sei. Diese Wasserversorgungsanlage hätte jedoch in letzter Zeit technische Gebrechen und Mängel aufgewiesen und wäre daher von der Gemeinde römisch zehn zu erneuern gewesen. Demgegenüber hätte die Gemeinde Z bereits beim Kanalanschluss der Liegenschaft des Beschwerdeführers im Jahre 2003 entsprechend Vorsorge getroffen und Wasserleitungsrohre gemeinsam mit den Kanalrohren verlegt. Es hätte auch Gespräche über einen Wasserverbund auf Lieferung von Wasser von Z nach X gegeben, sei jedoch dies dann nicht zustande gekommen. Jedenfalls sei damals noch kein Anschluss an die Gemeindewasserversorgungsanlage der Gemeinde Z erfolgt, obwohl die Wasserleitungsrohre bereits im Jahre 2003 vorhanden gewesen wären.Demgegenüber hätte die Gemeinde Z bereits beim Kanalanschluss der Liegenschaft des Beschwerdeführers im Jahre 2003 entsprechend Vorsorge getroffen und Wasserleitungsrohre gemeinsam mit den Kanalrohren verlegt. Es hätte auch Gespräche über einen Wasserverbund auf Lieferung von Wasser von Z nach römisch zehn gegeben, sei jedoch dies dann nicht zustande gekommen. Jedenfalls sei damals noch kein Anschluss an die Gemeindewasserversorgungsanlage der Gemeinde Z erfolgt, obwohl die Wasserleitungsrohre bereits im Jahre 2003 vorhanden gewesen wären. Historisch sei die Versorgung des Vs Y durch die Gemeinde X deshalb erfolgt, weil die Reichweite der Zer Wasserversorgungsanlage bis zum Bau eines neuen Tiefbrunnes im Bereich V Uweg zu gering gewesen wäre. Sämtliche Gebühren und - wohl auch Anschlusskosten – seien bis zur Übernahme der Wasserversorgungsanlage durch die Gemeinde Z von der Gemeinde X vorgeschrieben worden. Es hätte dann offensichtlich eine Vereinbarung zwischen der Gemeinde Z und der Gemeinde X gegeben, wonach die Marktgemeinde Z die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde X für das Gebiet Y in ihren Bereich übernehme und die Liegenschaftsbesitzer im Bereich Y daran anschließe. Diesbezüglich hätte es keine Antragstellung durch den Beschwerdeführer gegeben.Historisch sei die Versorgung des römisch fünf s Y durch die Gemeinde römisch zehn deshalb erfolgt, weil die Reichweite der Zer Wasserversorgungsanlage bis zum Bau eines neuen Tiefbrunnes im Bereich römisch fünf Uweg zu gering gewesen wäre. Sämtliche Gebühren und - wohl auch Anschlusskosten – seien bis zur Übernahme der Wasserversorgungsanlage durch die Gemeinde Z von der Gemeinde römisch zehn vorgeschrieben worden. Es hätte dann offensichtlich eine Vereinbarung zwischen der Gemeinde Z und der Gemeinde römisch zehn gegeben, wonach die Marktgemeinde Z die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde römisch zehn für das Gebiet Y in ihren Bereich übernehme und die Liegenschaftsbesitzer im Bereich Y daran anschließe. Diesbezüglich hätte es keine Antragstellung durch den Beschwerdeführer gegeben. In der Folge sei von der Marktgemeinde Z mit Bescheid vom 23.04.2015 ausgesprochen worden, dass die Liegenschaften Y ** und Y **, Z, auf GST Nr. *** an die Gemeindewasserversorgungsanlage anzuschließen seien. Dem seien keinerlei Gespräche oder ein Ermittlungsverfahren zwischen dem Beschwerdeführer und der Marktgemeinde Z vorausgegangen. Insbesondere seien auch keinerlei Aufklärungen dahingehend erstattet worden, dass die Übernahme des Versorgungsgebietes Y durch die Gemeinde Z die Vorschreibung von Erschließungskosten mit sich bringen würde. Wäre dies im Anschlussbescheid bereits ausgesprochen worden, hätte der Beschwerdeführer jedenfalls schon den Anschlussbescheid bekämpft. Der Beschwerdeführer sei in seinem subjektiven Recht auf richtige Anwendung des Gesetzes bzw der Wassergebührenordnung verletzt worden, da für eine Wasserleitung eine Anschlussgebühr vorgeschrieben worden sei, die der Beschwerdeführer vorher schon gehabt hätte und die ohne sein Zutun nun von einer anderen Gemeinde „übernommen“ worden sei. Der Bescheid greife auch in das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht des Beschwerdeführers auf Gleichheit der Rechtsunterworfenen ein, da mit der Vorschreibung der Anschlussgebühr nicht zu rechnen gewesen wäre und diese sachlich auch nicht gerechtfertigt wäre. In der Beschwerde wurde auch gerügt, dass sich die Wassergebührenordnung der Gemeinde Z auf eine Verordnungsermächtigung stütze, die nach § 16 FAG nicht mehr gegeben sei.In der Beschwerde wurde auch gerügt, dass sich die Wassergebührenordnung der Gemeinde Z auf eine Verordnungsermächtigung stütze, die nach Paragraph 16, FAG nicht mehr gegeben sei. Hätte die Gemeinde X die Wasserversorgungsanlage, die längst vorhanden gewesen sei, neu errichtet, hätte dies nicht zur Vorschreibung von Anschlussgebühren geführt. Nach der ständigen Judikatur der Höchstgerichte müssten die Gebühren auch sachlich gerechtfertigt sein. Auch sei der Anschlussbescheid der belangten Behörde rechtswidrig gewesen, weil bereits ein Anschluss an eine Gemeindewasserversorgungsanlage bestanden habe.Hätte die Gemeinde römisch zehn die Wasserversorgungsanlage, die längst vorhanden gewesen sei, neu errichtet, hätte dies nicht zur Vorschreibung von Anschlussgebühren geführt. Nach der ständigen Judikatur der Höchstgerichte müssten die Gebühren auch sachlich gerechtfertigt sein. Auch sei der Anschlussbescheid der belangten Behörde rechtswidrig gewesen, weil bereits ein Anschluss an eine Gemeindewasserversorgungsanlage bestanden habe. Die belangte Behörde hätte auch keine ordnungsgemäßen Ermittlungen durchgeführt. Es wäre jedenfalls zu berücksichtigen gewesen, dass die Wasserleitungsrohre bereits im Jahre 2003 bei den Arbeiten zum Kanalanschluss der Liegenschaften des Beschwerdeführers verlegt worden seien. Sämtliche Grabungsarbeiten seien ohnedies bereits für den Kanal angefallen und seien diese Gebühren bereits vorgeschrieben und vom Beschwerdeführer bezahlt worden. Die Verlegung der Wasserrohre sei bereits im Jahr 2003 erfolgt und seien diese Arbeiten zumindest teilweise bereits mit den bereits bezahlten Kanalanschlussgebühren abgegolten worden. Auch die Höhe der Anschlussgebühren und deren Berechnung würden bekämpft, weil die Berechnung nicht nachvollziehbar sei. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, wie die Behörde zu Euro 4.768,32 m³ Baumasse komme. Es lägen auch noch keine höchstgerichtlichen Entscheidungen dazu vor, ob ein Bürgermeister Anschlussgebühren vorschreiben dürfe, wenn die Gemeinde die Wasserversorgungsanlage einer anderen Gemeinde übernehme und die Anlage teilweise neu errichte. Es müsste daher, falls dieser Beschwerde nicht stattgegeben werde, eine ordentliche Revision zulässig sei. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.04.2017 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass sich die Wassergebührenordnung der Marktgemeinde Z aus dem Jahr 2002 zum Zeitpunkt ihrer Erlassung auf das Finanzausgleichsgesetz 2001, BGBl I Nr 3/2001 gestützt habe. Die Wassergebührenordnung 2002 der Behörde sei jedenfalls anwendbar. In der Beschwerdevorentscheidung ist eine detaillierte Ausführung in Bezug auf die Ermittlung der Baumasse enthalten.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.04.2017 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass sich die Wassergebührenordnung der Marktgemeinde Z aus dem Jahr 2002 zum Zeitpunkt ihrer Erlassung auf das Finanzausgleichsgesetz 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 3 aus 2001, gestützt habe. Die Wassergebührenordnung 2002 der Behörde sei jedenfalls anwendbar. In der Beschwerdevorentscheidung ist eine detaillierte Ausführung in Bezug auf die Ermittlung der Baumasse enthalten. Auf Nachfrage des Landesverwaltungsgerichts Tirol teilte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.06.2017 mit, dass die in der Beschwerde zunächst zu Recht monierte mangelnde Nachvollziehbarkeit der Wasseranschlussgebühr dahingehend behoben worden sei, als eine Berechnung durchgeführt worden sei und dass dieser Punkt der Beschwerde daher nicht weiter aufrecht erhalten werde. Schließlich wurde für den 08.08.2017 eine Verhandlung anberaumt. Seitens der Abgabenbehörde wurde am 27.07.2017 ein an den Beschwerdeführer gerichtetes Informationsschreiben der Marktgemeinde Z vom 10.12.2014 über die geplante Anbindung des Vs Y an die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Z übermittelt. Seitens des Beschwerdeführers erfolgte mit Schreiben vom 31.07.2017 ebenfalls eine weitere Urkundevorlage (eine Vorschreibung der Gemeinde X vom 02.07.2015 betreffend „Wasserzins 2015“ gegenüber dem Beschwerdeführer, ein Aufforderungsschreiben der Gemeinde X vom 22.08.2014 betreffend die Bekanntgabe eines Zählerstandes, ein Berufungsschreiben von Erwin und CC vom 20.12.2015, Bescheide des Bürgermeisters der Gemeinde X über die Vorschreibung einer Wasseranschlussgebühr).Schließlich wurde für den 08.08.2017 eine Verhandlung anberaumt. Seitens der Abgabenbehörde wurde am 27.07.2017 ein an den Beschwerdeführer gerichtetes Informationsschreiben der Marktgemeinde Z vom 10.12.2014 über die geplante Anbindung des römisch fünf s Y an die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Z übermittelt. Seitens des Beschwerdeführers erfolgte mit Schreiben vom 31.07.2017 ebenfalls eine weitere Urkundevorlage (eine Vorschreibung der Gemeinde römisch zehn vom 02.07.2015 betreffend „Wasserzins 2015“ gegenüber dem Beschwerdeführer, ein Aufforderungsschreiben der Gemeinde römisch zehn vom 22.08.2014 betreffend die Bekanntgabe eines Zählerstandes, ein Berufungsschreiben von Erwin und CC vom 20.12.2015, Bescheide des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn über die Vorschreibung einer Wasseranschlussgebühr). Am 08.08.2017 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichts Tirol eine Verhandlung statt, an der die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers teilnahm. Beweis aufgenommen wurde durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen und in den verwaltungsgerichtlichen Akt. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes .*** KG **** Z. Dieses Objekt weist eine Kubatur von 4.768,32 m³ auf. Das Grundstück liegt im V Y. Dieser V wurde über Jahrzehnte durch die Nachbargemeinde X mit Wasser versorgt. Vor einigen Jahren traten bei der Wasserversorgungsanlage der Gemeinde X bezüglich dieses Vs vermehrt technische Gebrechen und Mängel auf und hätte dies eine aufwändige Erneuerung erforderlich gemacht.Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes .*** KG **** Z. Dieses Objekt weist eine Kubatur von 4.768,32 m³ auf. Das Grundstück liegt im römisch fünf Y. Dieser römisch fünf wurde über Jahrzehnte durch die Nachbargemeinde römisch zehn mit Wasser versorgt. Vor einigen Jahren traten bei der Wasserversorgungsanlage der Gemeinde römisch zehn bezüglich dieses römisch fünf s vermehrt technische Gebrechen und Mängel auf und hätte dies eine aufwändige Erneuerung erforderlich gemacht. Demgegenüber hat die Marktgemeinde Z im Jahre 2003 in Bezug auf die Wasserversorgung dieses Vs Vorsorge getroffen und bereits damals gemeinsam mit Kanalrohren Wasserleitungsrohre verlegt. Aufgrund des Baues eines neuen Tiefbrunnens war es der Gemeinde Z dann auch möglich, den V Y mit Wasser zu versorgen. Demgegenüber hat die Marktgemeinde Z im Jahre 2003 in Bezug auf die Wasserversorgung dieses römisch fünf s Vorsorge getroffen und bereits damals gemeinsam mit Kanalrohren Wasserleitungsrohre verlegt. Aufgrund des Baues eines neuen Tiefbrunnens war es der Gemeinde Z dann auch möglich, den römisch fünf Y mit Wasser zu versorgen. Mit einem Schreiben vom 10.12.2014 wurde der Beschwerdeführer von der Marktgemeinde Z darüber informiert, dass die geplante Anbindung des Vs Y an die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Z im November
(2014)fertiggestellt worden sei. Damit würde im V Y eine dem Stand der Technik entsprechende sichere und ausreichende Versorgung mit Trink- und Löschwasser sichergestellt. Es würden noch technische Prüfungen erfolgen. Der Beginn und die Frist für die Herstellung des Hausanschlusses an die neue Wasserleitung würden noch schriftlich bekanntgegeben werden. Es wurde in diesem Schreiben auch noch darauf hingewiesen, dass ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme des neuen Trinkwassernetzes der Marktgemeinde Z im V Y hinsichtlich der Wasserversorgung die Bestimmungen der Wasserleitungs- und Wasserleitungsgebührenordnung der Marktgemeinde Z in der jeweils gültigen Fassung gelten würden.Mit einem Schreiben vom 10.12.2014 wurde der Beschwerdeführer von der Marktgemeinde Z darüber informiert, dass die geplante Anbindung des römisch fünf s Y an die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Z im November
(2014)fertiggestellt worden sei. Damit würde im römisch fünf Y eine dem Stand der Technik entsprechende sichere und ausreichende Versorgung mit Trink- und Löschwasser sichergestellt. Es würden noch technische Prüfungen erfolgen. Der Beginn und die Frist für die Herstellung des Hausanschlusses an die neue Wasserleitung würden noch schriftlich bekanntgegeben werden. Es wurde in diesem Schreiben auch noch darauf hingewiesen, dass ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme des neuen Trinkwassernetzes der Marktgemeinde Z im römisch fünf Y hinsichtlich der Wasserversorgung die Bestimmungen der Wasserleitungs- und Wasserleitungsgebührenordnung der Marktgemeinde Z in der jeweils gültigen Fassung gelten würden. Mit einem Bescheid vom 23.04.2015 wurde der Beschwerdeführer nach Maßgabe der §§ 2 und 3 der Wasserleitungsverordnung von der Marktgemeinde Z verpflichtet, die in seinem Eigentum stehende Liegenschaft an die Gemeindewasserversorgungsanlage der Gemeinde Z anzuschließen. Im Hinblick auf den im Jahre 2015 tatsächlich erfolgten Anschluss wurde daraufhin mit dem angefochtenen Bescheid auf der Grundlage einer Kubatur von 4.768,32 m³ mit dem vom Gemeinderat festgesetzten Tarif die Wasseranschlussgebühr vorgeschrieben.Mit einem Bescheid vom 23.04.2015 wurde der Beschwerdeführer nach Maßgabe der Paragraphen 2 und 3 der Wasserleitungsverordnung von der Marktgemeinde Z verpflichtet, die in seinem Eigentum stehende Liegenschaft an die Gemeindewasserversorgungsanlage der Gemeinde Z anzuschließen. Im Hinblick auf den im Jahre 2015 tatsächlich erfolgten Anschluss wurde daraufhin mit dem angefochtenen Bescheid auf der Grundlage einer Kubatur von 4.768,32 m³ mit dem vom Gemeinderat festgesetzten Tarif die Wasseranschlussgebühr vorgeschrieben. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im Wesentlichen unbestritten. So ist etwa auch unstrittig, dass ein Anschluss an das Wasserleitungsnetz der Marktgemeinde Z erfolgte. Die Höhe der Kubatur wurde nach einer detaillierten Aufstellung in der Beschwerdevorentscheidung vom Beschwerdeführer nicht mehr bekämpft. Aus dem Schreiben vom 22.10.2008 der Marktgemeinde X an den Beschwerdeführer geht auch hervor, dass aufgrund von Baubewilligungsbescheiden vom 14.11.2006 und 21.01.2008 für die Baumaßnahmen eine Wasseranschlussgebühr fällig wird.Aus dem Schreiben vom 22.10.2008 der Marktgemeinde römisch zehn an den Beschwerdeführer geht auch hervor, dass aufgrund von Baubewilligungsbescheiden vom 14.11.2006 und 21.01.2008 für die Baumaßnahmen eine Wasseranschlussgebühr fällig wird. IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen: § 16 Finanzausgleichsgesetz 2001, BGBl. I Nr. 3/2001 (FAG) regelt das freie Beschlussrecht der Gemeinden in Bezug auf Abgaben. Abs 3 leg.cit. hat auszugsweise folgenden Wortlaut:Paragraph 16, Finanzausgleichsgesetz 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2001, (FAG) regelt das freie Beschlussrecht der Gemeinden in Bezug auf Abgaben. Absatz 3, leg.cit. hat auszugsweise folgenden Wortlaut: Die Gemeinden werden ferner ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung folgende Abgaben vorbehaltlich weiter gehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung auszuschreiben: …
- Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden, mit Ausnahme von Weg- und Brückenmauten, bis zu einem Ausmaß, bei dem der mutmaßliche Jahresertrag der Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung oder Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung oder Anlage entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigt. Der Gemeinderat der Marktgemeinde Z hat in seiner Sitzung vom 04.02.2002 für die Benützung der Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Z auf der Grundlage des § 16 Abs 3 Z 4 des FAG 2001 eine Gebührenordnung erlassen. Unter den in § 1 angeführten Gebührenarten findet sich unter lit a auch eine einmalige Anschlussgebühr. Diese erfährt in § 2 der Wassergebührenordnung in Bezug auf das Entstehen der Gebührenpflicht eine nähere Regelung und lautet wie folgt:Der Gemeinderat der Marktgemeinde Z hat in seiner Sitzung vom 04.02.2002 für die Benützung der Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Z auf der Grundlage des Paragraph 16, Absatz 3, Ziffer 4, des FAG 2001 eine Gebührenordnung erlassen. Unter den in Paragraph eins, angeführten Gebührenarten findet sich unter Litera a, auch eine einmalige Anschlussgebühr. Diese erfährt in Paragraph 2, der Wassergebührenordnung in Bezug auf das Entstehen der Gebührenpflicht eine nähere Regelung und lautet wie folgt:
- Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses eines Grundstückes an die bestehende WVA.
- Bei Zu- und Umbauten und bei Wiederaufbau von abgerissenen Bauten entsteht die Gebührenpflicht nur insoweit, als die Bemessungsgrundlage (Baumasse) den Umfang der früheren übersteigt. Die Gebührenpflicht entsteht bei diesen Bauten mit dem Baubeginn. V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Nach der Wassergebührenordnung der Marktgemeinde Z (Gemeinderatssitzung vom 04.02.2002) ist zur Deckung des Kostenaufwandes für die gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage unter anderem auch Vorschreibung einer einmaligen Anschlussgebühr vorgesehen. Die diesbezügliche Gebührenpflicht entsteht mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses eines Grundstückes an die bestehende Versorgungsanlage. Es handelt sich somit um eine Benützungsgebühr. Als Benützungsgebühr kann ihre Erhebung bereits unmittelbar auf Grund der bundesgesetzlichen Ermächtigung im FAG iVm § 7 Abs 5 F-VG von der Gemeinde mit Verordnung ausgeschrieben werden. Die gegenständliche Gebührenordnung stützt sich dementsprechend auf § 16 Abs 3 Z 4 FAG
- Nach dieser Bestimmung sind Gemeinden ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und –anlagen, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden, auszuschreiben.Als Benützungsgebühr kann ihre Erhebung bereits unmittelbar auf Grund der bundesgesetzlichen Ermächtigung im FAG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 5, F-VG von der Gemeinde mit Verordnung ausgeschrieben werden. Die gegenständliche Gebührenordnung stützt sich dementsprechend auf Paragraph 16, Absatz 3, Ziffer 4, FAG
- Nach dieser Bestimmung sind Gemeinden ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und –anlagen, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden, auszuschreiben. Gemäß § 3 Punkt
- der Wassergebührenordnung der Marktgemeinde Z wird für jedes an die Wasserversorgunganlage anzuschließende Gebäude die Anschlussgebühr aufgrund der Baumasse berechnet. Bei Zu- und Umbauten und beim Wiederaufbau von abgerissenen Bauten erfolgt gemäß § 2 Punkt
- eine Anrechnung des Altbestandes und entsteht die Gebührenpflicht nur insoweit, als die Bemessungsgrundlage (Baumasse) den Umfang der früheren übersteigt.Gemäß Paragraph 3, Punkt
- der Wassergebührenordnung der Marktgemeinde Z wird für jedes an die Wasserversorgunganlage anzuschließende Gebäude die Anschlussgebühr aufgrund der Baumasse berechnet. Bei Zu- und Umbauten und beim Wiederaufbau von abgerissenen Bauten erfolgt gemäß Paragraph 2, Punkt
- eine Anrechnung des Altbestandes und entsteht die Gebührenpflicht nur insoweit, als die Bemessungsgrundlage (Baumasse) den Umfang der früheren übersteigt. Im gegenständlichen Fall stellt sich die Frage, inwieweit die vor dem Zeitpunkt des Anschlusses an die Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Z erfolgte Entrichtung von Wasser(anschluss)gebühren an die Gemeinde X, welche zuvor über mehrere Jahrzehnte die Wasserversorgung der Liegenschaft des Beschwerdeführers sichergestellt hat, bei der Vorschreibung der Anschlussgebühr für den (bescheidmäßig angeordneten) Anschluss an die Wasserversorgungsanlage Z zu berücksichtigen ist und dieser entgegensteht bzw diese mindert. Im gegenständlichen Fall stellt sich die Frage, inwieweit die vor dem Zeitpunkt des Anschlusses an die Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Z erfolgte Entrichtung von Wasser(anschluss)gebühren an die Gemeinde römisch zehn, welche zuvor über mehrere Jahrzehnte die Wasserversorgung der Liegenschaft des Beschwerdeführers sichergestellt hat, bei der Vorschreibung der Anschlussgebühr für den (bescheidmäßig angeordneten) Anschluss an die Wasserversorgungsanlage Z zu berücksichtigen ist und dieser entgegensteht bzw diese mindert. Indem die Liegenschaft des Beschwerdeführers an die Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Z angeschlossen wurde, ist gemäß § 2 Punkt
- der Wassergebührenordnung der Abgabenanspruch gegenüber der Marktgemeinde Z (neu) entstanden. Für die Entstehung des Gebührenanspruches ist nicht entscheidend, ob der Anschluss an die Wasserversorgungsanlage aus eigenem Betreiben oder auf Grund einer bescheidmäßigen Verpflichtung erfolgte.Indem die Liegenschaft des Beschwerdeführers an die Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Z angeschlossen wurde, ist gemäß Paragraph 2, Punkt
- der Wassergebührenordnung der Abgabenanspruch gegenüber der Marktgemeinde Z (neu) entstanden. Für die Entstehung des Gebührenanspruches ist nicht entscheidend, ob der Anschluss an die Wasserversorgungsanlage aus eigenem Betreiben oder auf Grund einer bescheidmäßigen Verpflichtung erfolgte. In der Wassergebührenordnung der Marktgemeinde Z ist eine Berücksichtigung bzw Anrechnung von Gebühren, die zuvor an einen anderen Wasserversorger gezahlt wurden, nicht vorgesehen. Abgesehen davon, dass vor dem Anschluss an deren Wasserversorgungsanlage für das gegenständliche Objekt gegenüber der Marktgemeinde Z noch keine Wasser(anschluss)gebühren entrichtet wurden, kam die in § 2 Punkt
- der Wassergebührenordnung vorgesehene Anrechnung (im Umfang des Altbestandes) auch deshalb nicht in Betracht, da weder ein Zu- bzw Umbau noch ein Wiederaufbau eines abgerissenen Gebäudes erfolgte.In der Wassergebührenordnung der Marktgemeinde Z ist eine Berücksichtigung bzw Anrechnung von Gebühren, die zuvor an einen anderen Wasserversorger gezahlt wurden, nicht vorgesehen. Abgesehen davon, dass vor dem Anschluss an deren Wasserversorgungsanlage für das gegenständliche Objekt gegenüber der Marktgemeinde Z noch keine Wasser(anschluss)gebühren entrichtet wurden, kam die in Paragraph 2, , Punkt
- der Wassergebührenordnung vorgesehene Anrechnung (im Umfang des Altbestandes) auch deshalb nicht in Betracht, da weder ein Zu- bzw Umbau noch ein Wiederaufbau eines abgerissenen Gebäudes erfolgte. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass zwischen der Gemeinde X und der Marktgemeinde Z im Rahmen der Übernahme der Wasserversorgung durch die Marktgemeinde Z für den Ortsteil Y festgelegt worden wäre, dass letztere im Falle des Anschlusses an deren Wasserversorgung von einer Vorschreibung der Anschlussgebühr Abstand zu nehmen oder eine Herabsetzung vorzunehmen hätte.Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass zwischen der Gemeinde römisch zehn und der Marktgemeinde Z im Rahmen der Übernahme der Wasserversorgung durch die Marktgemeinde Z für den Ortsteil Y festgelegt worden wäre, dass letztere im Falle des Anschlusses an deren Wasserversorgung von einer Vorschreibung der Anschlussgebühr Abstand zu nehmen oder eine Herabsetzung vorzunehmen hätte. Derartiges wurde offenbar auch nie ins Auge gefasst. Die Marktgemeinde Z hat die Liegenschaftseigentümer des Vs Y und insbesondere auch den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.12.2014 vom unmittelbar bevorstehenden Anschluss an das Wasserleitungsnetz der Gemeinde Z und einer damit verbundenen dem Stand der Technik entsprechenden, sicheren und ausreichenden Versorgung mit Trink- und Löschwasser in Kenntnis gesetzt. Gleichzeitig wurde auf die geltenden Bestimmungen der Wasserleitungs- und Wasserleitungsgebührenordnung der Marktgemeinde Z hingewiesen.Derartiges wurde offenbar auch nie ins Auge gefasst. Die Marktgemeinde Z hat die Liegenschaftseigentümer des römisch fünf s Y und insbesondere auch den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.12.2014 vom unmittelbar bevorstehenden Anschluss an das Wasserleitungsnetz der Gemeinde Z und einer damit verbundenen dem Stand der Technik entsprechenden, sicheren und ausreichenden Versorgung mit Trink- und Löschwasser in Kenntnis gesetzt. Gleichzeitig wurde auf die geltenden Bestimmungen der Wasserleitungs- und Wasserleitungsgebührenordnung der Marktgemeinde Z hingewiesen. Die Vorschreibung der Anschlussgebühr durch die Marktgemeinde Z erscheint weder unsachlich noch verfassungsrechtlich bedenklich. Sie widerspricht auch nicht dem Grundsatz der Einmal-Besteuerung, zumal vom Beschwerdeführer (bzw dessen Rechtsvorgängern) gegenüber der Marktgemeinde Z, somit in Bezug auf das gegenständliche Abgabenschuldverhältnis, noch keine Wasseranschlussgebühr entrichtet wurde. Die Wasseranschlussgebühr dient der Deckung des Aufwandes im Zusammenhang mit der Herstellung der Wasserversorgung. Eine Anrechnung nach Maßgabe von § 2 Punkt
- der Gebührenordnung würde, da keine Neukubatur vorliegt und somit der gesamt Altbestand in Anrechnung zu bringen wäre, zum unsachlichen Ergebnis führen, dass die Marktgemeinde Z trotz des Anschlusses der Liegenschaft des Beschwerdeführers an eine qualitativ hochwertige Wasserversorgungsanlage keine Anschlussgebühr vorschreiben dürfte. Dass die Marktgemeinde Z einen Großteil des Aufwandes für die Wasserversorgung des Vs Y bereits einige Jahre vor dem gegenständlichen Wasseranschluss getragen hat, ist nicht entscheidend. Es ist der Gemeinde Z jedenfalls ein Aufwand entstanden, an dem sich der Beschwerdeführer bislang noch nicht beteiligt hat. Die Vorschreibung der Anschlussgebühr durch die Marktgemeinde Z erscheint weder unsachlich noch verfassungsrechtlich bedenklich. Sie widerspricht auch nicht dem Grundsatz der Einmal-Besteuerung, zumal vom Beschwerdeführer (bzw dessen Rechtsvorgängern) gegenüber der Marktgemeinde Z, somit in Bezug auf das gegenständliche Abgabenschuldverhältnis, noch keine Wasseranschlussgebühr entrichtet wurde. Die Wasseranschlussgebühr dient der Deckung des Aufwandes im Zusammenhang mit der Herstellung der Wasserversorgung. Eine Anrechnung nach Maßgabe von Paragraph 2, Punkt
- der Gebührenordnung würde, da keine Neukubatur vorliegt und somit der gesamt Altbestand in Anrechnung zu bringen wäre, zum unsachlichen Ergebnis führen, dass die Marktgemeinde Z trotz des Anschlusses der Liegenschaft des Beschwerdeführers an eine qualitativ hochwertige Wasserversorgungsanlage keine Anschlussgebühr vorschreiben dürfte. Dass die Marktgemeinde Z einen Großteil des Aufwandes für die Wasserversorgung des römisch fünf s Y bereits einige Jahre vor dem gegenständlichen Wasseranschluss getragen hat, ist nicht entscheidend. Es ist der Gemeinde Z jedenfalls ein Aufwand entstanden, an dem sich der Beschwerdeführer bislang noch nicht beteiligt hat. Bei der Festlegung der Gebühren(-höhe) ist darauf Bedacht zu nehmen, welcher Nutzen vom Benützer aus der Wasserversorgungsanlage durchschnittlich gezogen wird und welche Kosten dadurch entstehen, dem Benützer diesen Nutzen zu verschaffen. Die Bedachtnahme auf die Baumasse des auf der Liegenschaft befindlichen Gebäudes, wie dies nahezu regelmäßig in vergleichbaren Gebührenordnungen erfolgt, erscheint nicht unsachlich. Die von der Abgabenbehörde zugrunde gelegte Kubatur wird seitens des Beschwerdeführers nach der detaillierten Darlegung in der Beschwerdevorentscheidung der Abgabenbehörde nicht mehr bestritten. Insofern ergeben sich auch keine Bedenken in Bezug auf die Höhe der für den Anschluss an die Wasserversorgungsanlage festgesetzten Wasseranschlussgebühr. Abschließend ist somit festzuhalten, dass mit dem erstmaligen Anschluss an die Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Z dieser gegenüber die Gebührenpflicht entstanden ist. Dass die Wasserversorgung vor diesem Anschluss durch einen anderen Versorger erfolgte, vermag daran nichts zu ändern und ist mangels entsprechender Regelung auch nicht geeignet, den Umfang der Abgabenpflicht zu reduzieren (vgl Erk des LVwG Vorarlberg vom 24.03.2016, Zl LVwG-472-003/R11-2015, und Erk des LVwG Tirol vom 04.05.2015, Zl LVwG-2014/29/1538-13). Abschließend ist somit festzuhalten, dass mit dem erstmaligen Anschluss an die Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Z dieser gegenüber die Gebührenpflicht entstanden ist. Dass die Wasserversorgung vor diesem Anschluss durch einen anderen Versorger erfolgte, vermag daran nichts zu ändern und ist mangels entsprechender Regelung auch nicht geeignet, den Umfang der Abgabenpflicht zu reduzieren vergleiche Erk des LVwG Vorarlberg vom 24.03.2016, Zl LVwG-472-003/R11-2015, und Erk des LVwG Tirol vom 04.05.2015, Zl LVwG-2014/29/1538-13). Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. VI. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall war fraglich, ob die Wasseranschlussgebühr für den Anschluss einer Liegenschaft an die Gemeindewasserversorgungsanlage auch dann zu entrichten ist, wenn vom Liegenschaftseigentümer in Bezug auf die selbe Liegenschaft in der Vergangenheit an die Nachbargemeinde eine Wasseranschlussgebühr entrichtet wurde, weil diese zunächst die Wasserversorgung sichergestellt hat. Soweit ersichtlich fehlt zu dieser Frage eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall war fraglich, ob die Wasseranschlussgebühr für den Anschluss einer Liegenschaft an die Gemeindewasserversorgungsanlage auch dann zu entrichten ist, wenn vom Liegenschaftseigentümer in Bezug auf die selbe Liegenschaft in der Vergangenheit an die Nachbargemeinde eine Wasseranschlussgebühr entrichtet wurde, weil diese zunächst die Wasserversorgung sichergestellt hat. Soweit ersichtlich fehlt zu dieser Frage eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alfred Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.20.1259.6