RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum24.08.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/27/0969-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Sigmund Rosenkranz über die Beschwerde der Firma BB GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer AA, wiederum vertreten durch CC Rae GmbH, Adresse 1, Y gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Innsbruck vom 17.08.2015 (zugestellt am 11.04.2016), Zl ****, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
- Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde abgesprochen wie folgt: „Gemäß § 7m Abs. 3 AVRAG wird hiermit seitens der Bürgermeisterin der Stadt X (als Bezirksverwaltungsbehörde) der BB GmbH mit Sitz in W, V, Adresse 2, als Auftraggeberin hinsichtlich der Entsendung von 5 Arbeitnehmern, nämlich der Herren„Gemäß Paragraph 7 m, Absatz 3, AVRAG wird hiermit seitens der Bürgermeisterin der Stadt römisch zehn (als Bezirksverwaltungsbehörde) der BB GmbH mit Sitz in W, römisch fünf, Adresse 2, als Auftraggeberin hinsichtlich der Entsendung von 5 Arbeitnehmern, nämlich der Herren 1) Herrn DD, geb. am xx.xx.xxxx, 2) Herrn EE, geb. am xx.xx.xxxx, 3) Herrn FF, geb. am xx.xx.xxxx, 4) Herrn GG, geb. am xx.xx.xxxx, sowie 5) Herrn JJ, geb. am xx.xx.xxxx, durch die bulgarische Unternehmung KK mit Sitz in U, T, Adresse 4, nach Österreich und zwar auf die Baustelle in X, Adresse 3, und der dortigen Durchführung von Trockenbauarbeiten durch diese zuvor angeführten Arbeitnehmer der zuletzt angeführten Unternehmung, aufgetragen, den in diesem Zusammenhang noch zu leistenden Werklohn im Ausmaß von € 25.000,00 binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides als Sicherheit bei der gefertigten Behörde in X, Adresse 5, durch Einzahlung des diesem Bescheid beigeschlossenen Erlagscheines zu erlegen.“durch die bulgarische Unternehmung KK mit Sitz in U, T, Adresse 4, nach Österreich und zwar auf die Baustelle in römisch zehn, Adresse 3, und der dortigen Durchführung von Trockenbauarbeiten durch diese zuvor angeführten Arbeitnehmer der zuletzt angeführten Unternehmung, aufgetragen, den in diesem Zusammenhang noch zu leistenden Werklohn im Ausmaß von € 25.000,00 binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides als Sicherheit bei der gefertigten Behörde in römisch zehn, Adresse 5, durch Einzahlung des diesem Bescheid beigeschlossenen Erlagscheines zu erlegen.“ Dieser Bescheid wurde nach einem Zustellversuch am 08.04.2016 durch Hinterlegung am 11.04.2016 an der Adresse des Geschäftsführers der Firma BB GmbH in Z, Adresse 6 zugestellt. Mit E-Mail vom 06.05.2016 hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass das Werkvertragsverhältnis vorzeitig von KK unmittelbar nach der Kontrolle durch die Finanzpolizei beendet worden sei. Die Beschwerdeführerin habe bis zum Datum des Zahlungsstopp-Schreibens des Finanzamtes X den gesamten offenen Werklohn für die bis dahin erbrachten Leistungen bereits bezahlt. Überdies würden der Beschwerdeführerin Gegenforderungen aus der Zeit vor dem Zahlungsstopp zustehen, sodass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Zahlungsstopps bereits mehr an Werklohn gezahlt habe, als der Firma KK überhaupt zustehe. Es sei damit zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides kein „noch zu leistender“ Werklohn mehr offen gewesen. Auch sei der Sachverhalt zum offenen Werklohn nicht richtig ermittelt worden.Dieser Bescheid wurde nach einem Zustellversuch am 08.04.2016 durch Hinterlegung am 11.04.2016 an der Adresse des Geschäftsführers der Firma BB GmbH in Z, Adresse 6 zugestellt. Mit E-Mail vom 06.05.2016 hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass das Werkvertragsverhältnis vorzeitig von KK unmittelbar nach der Kontrolle durch die Finanzpolizei beendet worden sei. Die Beschwerdeführerin habe bis zum Datum des Zahlungsstopp-Schreibens des Finanzamtes römisch zehn den gesamten offenen Werklohn für die bis dahin erbrachten Leistungen bereits bezahlt. Überdies würden der Beschwerdeführerin Gegenforderungen aus der Zeit vor dem Zahlungsstopp zustehen, sodass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Zahlungsstopps bereits mehr an Werklohn gezahlt habe, als der Firma KK überhaupt zustehe. Es sei damit zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides kein „noch zu leistender“ Werklohn mehr offen gewesen. Auch sei der Sachverhalt zum offenen Werklohn nicht richtig ermittelt worden. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfällt gemäß § 44 Abs 2 VwGVG.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG. Nachfolgender Sachverhalt steht aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens fest: Die Finanzpolizei X hat am 09.10.2015 um 13.40 Uhr eine Kontrolle nach dem AVRAG in der Adresse 3, X durchgeführt, wobei Dienstnehmer der Firma KK, U, ohne Sitz in Österreich bei der Ausführung von Trockenbauarbeiten angetroffen wurden, wobei die Trockenbauarbeiten im Auftrag der Beschwerdeführerin im Rahmen einer Entsendung nach Österreich stattgefunden hatten. Dabei wurden diverse Übertretungen des AVRAG von der Finanzpolizei X festgestellt und mit Schreiben vom 09.10.2015 beim Magistrat der Stadt X zur Anzeige gebracht. Dabei handelte es sich um Übertretungen der §§ 7b Abs 3 iVm 7b Abs 8 AVRAG (Meldung nicht rechtzeitig bzw nicht erstattet), §§ 7b Abs 3 und 4 iVm 7b Abs 8 Z 1 AVRAG (Änderungsmeldung nicht erstattet), §§ 7b Abs 5 erster Fall iVm 7b Abs 8 Z 3 AVRAG (Sozialversicherungsdokument nicht bereitgehalten), §§ 7b Abs 5 zweiter Fall iVm 7b Abs 8 Z 3 AVRAG (Abschrift Meldung nicht bereitgehalten) und §§ 7d Abs 1 iVm 7i Abs 4 Z 1 AVRAG (Lohnunterlagen nicht bereitgehalten). Das Finanzamt X beantragte beim Magistrat der Stadt X die Erlegung einer Sicherheit in Höhe von Euro 25.000,00.Die Finanzpolizei römisch zehn hat am 09.10.2015 um 13.40 Uhr eine Kontrolle nach dem AVRAG in der Adresse 3, römisch zehn durchgeführt, wobei Dienstnehmer der Firma KK, U, ohne Sitz in Österreich bei der Ausführung von Trockenbauarbeiten angetroffen wurden, wobei die Trockenbauarbeiten im Auftrag der Beschwerdeführerin im Rahmen einer Entsendung nach Österreich stattgefunden hatten. Dabei wurden diverse Übertretungen des AVRAG von der Finanzpolizei römisch zehn festgestellt und mit Schreiben vom 09.10.2015 beim Magistrat der Stadt römisch zehn zur Anzeige gebracht. Dabei handelte es sich um Übertretungen der Paragraphen 7 b, Absatz 3, in Verbindung mit 7b Absatz 8, AVRAG (Meldung nicht rechtzeitig bzw nicht erstattet), Paragraphen 7 b, Absatz 3 und 4 in Verbindung mit 7b Absatz 8, Ziffer eins, AVRAG (Änderungsmeldung nicht erstattet), Paragraphen 7 b, Absatz 5, erster Fall in Verbindung mit 7b Absatz 8, Ziffer 3, AVRAG (Sozialversicherungsdokument nicht bereitgehalten), Paragraphen 7 b, Absatz 5, zweiter Fall in Verbindung mit 7b Absatz 8, Ziffer 3, AVRAG (Abschrift Meldung nicht bereitgehalten) und Paragraphen 7 d, Absatz eins, in Verbindung mit 7i Absatz 4, Ziffer eins, AVRAG (Lohnunterlagen nicht bereitgehalten). Das Finanzamt römisch zehn beantragte beim Magistrat der Stadt römisch zehn die Erlegung einer Sicherheit in Höhe von Euro 25.000,
- Mit Schreiben vom 12.10.2015 hat das Finanzamt X, Finanzpolizei gegenüber der Beschwerdeführerin einen Zahlungsstopp nach § 7m Abs 1 AVRAG verfügt. Mit Schreiben vom 12.10.2015 hat das Finanzamt römisch zehn, Finanzpolizei gegenüber der Beschwerdeführerin einen Zahlungsstopp nach Paragraph 7 m, Absatz eins, AVRAG verfügt. Mit Bescheid vom 17.08.2015, **** hat sodann die Bürgermeisterin der Stadt X gegenüber der Beschwerdeführerin den Erlag einer Sicherheit im Ausmaß von Euro 25.000,00 aufgetragen. Dieser Bescheid wurde an die Firma BB GmbH in W V übermittelt, wobei sich aus dem behördlichen Akt ergibt, dass die Zustellung mittels internationalem Rückschein verfügt wurde, ein solcher dem behördlichen Akt jedoch nicht beiliegt. In der Folge wurde dieser Bescheid über die Deutsche Post an die belangte Behörde zurückgeschickt, dies mit dem Vermerk „nicht abgeholt“, wobei sich aus dem Kuvert ebenfalls ergibt, dass der Bescheid am 14.10.2015 abgefertigt und an diesem Tag mit der Österreichischen Post versendet wurde. Das Schreiben wurde – wie sich ebenfalls dem Kuvert entnehmen lässt – bis 30.10.2015 durch die Deutsche Post zur Abholung bereitgehalten. In weiterer Folge wurde der Bescheid – mit dem Datum 17.08.2015 an den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin am 07.04.2016 abgefertigt und nach einem Zustellversuch am 08.04.2016 durch Hinterlegung am 11.04.2016 zugestellt. Mit Bescheid vom 17.08.2015, **** hat sodann die Bürgermeisterin der Stadt römisch zehn gegenüber der Beschwerdeführerin den Erlag einer Sicherheit im Ausmaß von Euro 25.000,00 aufgetragen. Dieser Bescheid wurde an die Firma BB GmbH in W römisch fünf übermittelt, wobei sich aus dem behördlichen Akt ergibt, dass die Zustellung mittels internationalem Rückschein verfügt wurde, ein solcher dem behördlichen Akt jedoch nicht beiliegt. In der Folge wurde dieser Bescheid über die Deutsche Post an die belangte Behörde zurückgeschickt, dies mit dem Vermerk „nicht abgeholt“, wobei sich aus dem Kuvert ebenfalls ergibt, dass der Bescheid am 14.10.2015 abgefertigt und an diesem Tag mit der Österreichischen Post versendet wurde. Das Schreiben wurde – wie sich ebenfalls dem Kuvert entnehmen lässt – bis 30.10.2015 durch die Deutsche Post zur Abholung bereitgehalten. In weiterer Folge wurde der Bescheid – mit dem Datum 17.08.2015 an den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin am 07.04.2016 abgefertigt und nach einem Zustellversuch am 08.04.2016 durch Hinterlegung am 11.04.2016 zugestellt. Diese Feststellungen konnten in unbedenklicher Weise aufgrund des behördlichen Akts getroffen werden. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: LSD-BG Inkrafttreten § 72.
(1)Dieses Bundesgesetzes tritt mit
- Jänner 2017 in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem
- Dezember 2016 ereignen.Paragraph 72,
(1)Dieses Bundesgesetzes tritt mit
- Jänner 2017 in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem
- Dezember 2016 ereignen. […] AVRAG idF vor dem 01.01.2017AVRAG in der Fassung vor dem 01.01.2017 Sicherheitsleistung – Zahlungsstopp § 7m.
(1)Liegt der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den §§ 7b Abs. 8, 7i oder 7k Abs. 4 vor und ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin (Auftragnehmer/in) oder in der Person des Überlassers oder der Überlasserin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird, können die Organe der Abgabenbehörden in Verbindung mit den Erhebungen nach § 7f sowie die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse dem/der Auftraggeber/in, bei einer Überlassung dem/der Beschäftiger/in schriftlich auftragen, den noch zu leistenden Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt oder Teile davon nicht zu zahlen (Zahlungsstopp). § 50 Abs. 6 erster Satz VStG findet sinngemäß Anwendung. Der Zahlungsstopp ist in jenem Ausmaß nicht wirksam, in dem der von ihm genannte Betrag höher ist als der noch zu leistende Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt. Der Zahlungsstopp darf nicht höher sein als das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe. Leistet der/die Auftraggeber/in oder der/die Beschäftiger/in entgegen dem Zahlungsstopp den Werklohn oder das Überlassungsentgelt, gilt im Verfahren nach Abs. 3 der Werklohn oder das Überlassungsentgelt als nicht geleistet. Die Organe der Abgabenbehörden sowie die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse dürfen einen Zahlungsstopp nur dann auftragen, wenn eine vorläufige Sicherheit nach § 7l nicht festgesetzt oder nicht eingehoben werden konnte. Leistet der/die Auftragnehmer/in oder der/die Überlasser/in die vorläufige Sicherheit nachträglich oder eine Sicherheit, ohne dass eine solche festgesetzt wurde, aus eigenem, ist der Zahlungsstopp von der Bezirksverwaltungsbehörde durch Bescheid aufzuheben; ein allfälliges Verfahren nach Abs. 3 ist einzustellen.Paragraph 7 m,
(1)Liegt der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den Paragraphen 7 b, Absatz 8, 7 i, oder 7k Absatz 4, vor und ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin (Auftragnehmer/in) oder in der Person des Überlassers oder der Überlasserin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird, können die Organe der Abgabenbehörden in Verbindung mit den Erhebungen nach Paragraph 7 f, sowie die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse dem/der Auftraggeber/in, bei einer Überlassung dem/der Beschäftiger/in schriftlich auftragen, den noch zu leistenden Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt oder Teile davon nicht zu zahlen (Zahlungsstopp). Paragraph 50, Absatz 6, erster Satz VStG findet sinngemäß Anwendung. Der Zahlungsstopp ist in jenem Ausmaß nicht wirksam, in dem der von ihm genannte Betrag höher ist als der noch zu leistende Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt. Der Zahlungsstopp darf nicht höher sein als das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe. Leistet der/die Auftraggeber/in oder der/die Beschäftiger/in entgegen dem Zahlungsstopp den Werklohn oder das Überlassungsentgelt, gilt im Verfahren nach Absatz 3, der Werklohn oder das Überlassungsentgelt als nicht geleistet. Die Organe der Abgabenbehörden sowie die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse dürfen einen Zahlungsstopp nur dann auftragen, wenn eine vorläufige Sicherheit nach Paragraph 7 l, nicht festgesetzt oder nicht eingehoben werden konnte. Leistet der/die Auftragnehmer/in oder der/die Überlasser/in die vorläufige Sicherheit nachträglich oder eine Sicherheit, ohne dass eine solche festgesetzt wurde, aus eigenem, ist der Zahlungsstopp von der Bezirksverwaltungsbehörde durch Bescheid aufzuheben; ein allfälliges Verfahren nach Absatz 3, ist einzustellen.
(2)Die Abgabenbehörden und die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse haben nach Verhängung eines Zahlungstopps nach Abs. 1 binnen drei Arbeitstagen bei der Bezirksverwaltungsbehörde die Erlegung einer Sicherheit nach Abs. 3 zu beantragen, widrigenfalls der Zahlungsstopp außer Kraft tritt. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat darüber innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Antrages zu entscheiden, widrigenfalls der Zahlungsstopp außer Kraft tritt. In diesen Verfahren haben die im ersten Satz genannten Einrichtungen Parteistellung, soweit diese den Antrag auf Erlegung einer Sicherheit gestellt haben. Diese können gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde beim Verwaltungsgericht und gegen das Erkenntnis oder den Beschluss eines Verwaltungsgerichts Revision beim Verwaltungsgerichtshof erheben.
(2)Die Abgabenbehörden und die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse haben nach Verhängung eines Zahlungstopps nach Absatz eins, binnen drei Arbeitstagen bei der Bezirksverwaltungsbehörde die Erlegung einer Sicherheit nach Absatz 3, zu beantragen, widrigenfalls der Zahlungsstopp außer Kraft tritt. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat darüber innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Antrages zu entscheiden, widrigenfalls der Zahlungsstopp außer Kraft tritt. In diesen Verfahren haben die im ersten Satz genannten Einrichtungen Parteistellung, soweit diese den Antrag auf Erlegung einer Sicherheit gestellt haben. Diese können gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde beim Verwaltungsgericht und gegen das Erkenntnis oder den Beschluss eines Verwaltungsgerichts Revision beim Verwaltungsgerichtshof erheben.
(3)Liegt der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den §§ 7b Abs. 8, 7i oder 7k Abs. 4 vor und ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin (Auftragnehmer/in) oder in der Person des Überlassers oder der Überlasserin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde, kann die Bezirksverwaltungsbehörde dem/der Auftraggeber/in, bei einer Überlassung dem/der Beschäftiger/in durch Bescheid auftragen, den noch zu leistenden Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt oder einen Teil davon als Sicherheit binnen einer angemessenen Frist zu erlegen. Die §§ 37 und 37a VStG sind in diesen Fällen, sofern in dieser Bestimmung nichts anderes vorgesehen ist, nicht anzuwenden. Mit Erlassung eines Bescheides fällt der Zahlungsstopp weg.
(3)Liegt der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den Paragraphen 7 b, Absatz 8, 7 i, oder 7k Absatz 4, vor und ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin (Auftragnehmer/in) oder in der Person des Überlassers oder der Überlasserin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde, kann die Bezirksverwaltungsbehörde dem/der Auftraggeber/in, bei einer Überlassung dem/der Beschäftiger/in durch Bescheid auftragen, den noch zu leistenden Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt oder einen Teil davon als Sicherheit binnen einer angemessenen Frist zu erlegen. Die Paragraphen 37 und 37 a VStG sind in diesen Fällen, sofern in dieser Bestimmung nichts anderes vorgesehen ist, nicht anzuwenden. Mit Erlassung eines Bescheides fällt der Zahlungsstopp weg.
(4)Als Werklohn oder als Überlassungsentgelt gilt das gesamte für die Erfüllung des Auftrages oder der Überlassung zu leistende Entgelt.
(5)Die Überweisung nach Abs. 3 wirkt für den/die Auftraggeber/in oder den/die Beschäftiger/in gegenüber dem/der Auftragnehmer/in oder dem/der Überlasser/in im Ausmaß der Überweisung schuldbefreiend.
(5)Die Überweisung nach Absatz 3, wirkt für den/die Auftraggeber/in oder den/die Beschäftiger/in gegenüber dem/der Auftragnehmer/in oder dem/der Überlasser/in im Ausmaß der Überweisung schuldbefreiend.
(6)Die Sicherheitsleistung darf nicht höher sein als das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe. Der/die Auftraggeber/in oder der/die Beschäftiger/in ist verpflichtet, auf Anfrage der Bezirksverwaltungsbehörde die Höhe und Fälligkeit des Werklohnes oder des Überlassungsentgeltes bekannt zu geben. Können aus dem noch zu leistenden Werklohn oder Überlassungsentgelt die Sicherheitsleistung sowie der sich aus § 67a ASVG und § 82a EStG ergebende Haftungsbetrag nicht bedeckt werden, kann der/die Auftraggeber/in oder der/die Beschäftiger/in von seinem Recht zur Leistung des Werklohns an das Dienstleistungszentrum (§ 67c ASVG) jedenfalls Gebrauch machen.
(6)Die Sicherheitsleistung darf nicht höher sein als das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe. Der/die Auftraggeber/in oder der/die Beschäftiger/in ist verpflichtet, auf Anfrage der Bezirksverwaltungsbehörde die Höhe und Fälligkeit des Werklohnes oder des Überlassungsentgeltes bekannt zu geben. Können aus dem noch zu leistenden Werklohn oder Überlassungsentgelt die Sicherheitsleistung sowie der sich aus Paragraph 67 a, ASVG und Paragraph 82 a, EStG ergebende Haftungsbetrag nicht bedeckt werden, kann der/die Auftraggeber/in oder der/die Beschäftiger/in von seinem Recht zur Leistung des Werklohns an das Dienstleistungszentrum (Paragraph 67 c, ASVG) jedenfalls Gebrauch machen.
(7)Beschwerden gegen Bescheide nach Abs. 3 haben keine aufschiebende Wirkung.
(7)Beschwerden gegen Bescheide nach Absatz 3, haben keine aufschiebende Wirkung.
(8)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Sicherheit für frei zu erklären, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den/die Auftragnehmer/in oder den/die Überlasser/in verhängte Strafe vollzogen ist, oder nicht binnen eines Jahres der Verfall ausgesprochen wurde. In Verfahren nach § 7i Abs. 5 findet der erste Satz Anwendung mit der Maßgabe, dass die Sicherheit für frei zu erklären ist, wenn nicht binnen zwei Jahren der Verfall ausgesprochen wurde. Die Sicherheit ist auch dann für frei zu erklären, wenn sie vom/von der Auftragnehmer/in oder dem/der Überlasser/in erlegt wird. Frei gewordene Sicherheiten sind an den/die Auftraggeber/in oder den/die Beschäftiger/in auszuzahlen.
(8)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Sicherheit für frei zu erklären, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den/die Auftragnehmer/in oder den/die Überlasser/in verhängte Strafe vollzogen ist, oder nicht binnen eines Jahres der Verfall ausgesprochen wurde. In Verfahren nach Paragraph 7 i, Absatz 5, findet der erste Satz Anwendung mit der Maßgabe, dass die Sicherheit für frei zu erklären ist, wenn nicht binnen zwei Jahren der Verfall ausgesprochen wurde. Die Sicherheit ist auch dann für frei zu erklären, wenn sie vom/von der Auftragnehmer/in oder dem/der Überlasser/in erlegt wird. Frei gewordene Sicherheiten sind an den/die Auftraggeber/in oder den/die Beschäftiger/in auszuzahlen.
(9)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Sicherheit für verfallen zu erklären, sobald sich die Strafverfolgung des Auftragnehmers oder der Aufragnehmerin oder des Überlassers oder der Überlasserin oder der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist. § 17 VStG ist sinngemäß anzuwenden.
(9)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Sicherheit für verfallen zu erklären, sobald sich die Strafverfolgung des Auftragnehmers oder der Aufragnehmerin oder des Überlassers oder der Überlasserin oder der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist. Paragraph 17, VStG ist sinngemäß anzuwenden.
(10)Für die Verwertung verfallener Sicherheiten gilt § 37 Abs. 6 VStG sinngemäß, wobei ein allfälliger Restbetrag an den/die Auftraggeber/in oder den/die Beschäftiger/in auszuzahlen ist.“
(10)Für die Verwertung verfallener Sicherheiten gilt Paragraph 37, Absatz 6, VStG sinngemäß, wobei ein allfälliger Restbetrag an den/die Auftraggeber/in oder den/die Beschäftiger/in auszuzahlen ist.“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Sache und somit Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich der in Beschwerde gezogene Bescheid über eine Sicherheitsleistung, bei dem es sich zwar um einen Bescheid in einer Verwaltungsstrafsache, jedoch nicht um ein Straferkenntnis handelt, sodass die nur für Straferkenntnisse in Frage kommende Bestimmung des § 43 Abs 1 VwGVG im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung gelangt. Sache und somit Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich der in Beschwerde gezogene Bescheid über eine Sicherheitsleistung, bei dem es sich zwar um einen Bescheid in einer Verwaltungsstrafsache, jedoch nicht um ein Straferkenntnis handelt, sodass die nur für Straferkenntnisse in Frage kommende Bestimmung des Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung gelangt. Wesentliche Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Auftrags zur Erlegung einer Sicherheitsleistung gemäß § 7m Abs 3 AVRAG in der anzuwendenden Fassung vor dem 01.01.2017 ist, dass einerseits der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den §§ 7b Abs 8, 7i oder 7k Abs 4 AVRAG vorliegt und andererseits aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder des Überlassers liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen (vgl VwGH 30.06.2016, Ra 2016/11/0024 ua). Wesentliche Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Auftrags zur Erlegung einer Sicherheitsleistung gemäß Paragraph 7 m, Absatz 3, AVRAG in der anzuwendenden Fassung vor dem 01.01.2017 ist, dass einerseits der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den Paragraphen 7 b, Absatz 8, 7 i, oder 7k Absatz 4, AVRAG vorliegt und andererseits aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder des Überlassers liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen vergleiche VwGH 30.06.2016, Ra 2016/11/0024 ua). Der angefochtene Bescheid wurde mit dem begründeten Verdacht einer Verwaltungsübertretung in mehreren Fällen nach § 7b Abs 8 Z 1, § 7b ABs 8 Z 3 und § 7i Abs 4 Z 1 AVRAG begründet. Die Voraussetzung des begründeten Verdachts einer Verwaltungsübertretung liegt somit vor. Der angefochtene Bescheid wurde mit dem begründeten Verdacht einer Verwaltungsübertretung in mehreren Fällen nach Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer eins,, Paragraph 7 b, ABs 8 Ziffer 3 und Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, AVRAG begründet. Die Voraussetzung des begründeten Verdachts einer Verwaltungsübertretung liegt somit vor. Die im weiteren als Voraussetzung für den angefochtenen Bescheid erforderliche Prognose, dass die Strafverfolgung des bulgarischen Arbeitgebers bzw deren Verantwortlicher zumindest wesentlich erschwert sein würde, wurde von der belangten Behörde insofern als gerechtfertigt erachtet, als aufgrund der Herkunft der betreffenden Beschuldigten alle in einem in Aussicht stehenden Verwaltungsstrafverfahren zuzustellenden Dokumente in die bulgarische Sprache übersetzt werden müssten, was im praktischen Verfahrensablauf eine wesentliche Erschwernis bedeuten würde. Mit diesen Ausführungen wurden aber bestimmte Tatsachen, aufgrund derer anzunehmen wäre, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person der jeweiligen Arbeitgeber liegen unmöglich oder wesentlich erschwert sein würde, nicht ausreichend dargetan und wurde auch nicht konkretisiert, inwiefern die Strafverfolgung oder der Strafvollzug wesentlich erschwert oder unmöglich sein werde. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass bei nicht in Österreich ansässigen Verdächtigen auf eine Sicherheitsleistung zur Sicherstellung der Geldstrafe nach den Bestimmungen des AVRAG nur verzichtet werden kann, wenn davon auszugehen ist, dass die Vorschriften über die Rechtshilfe bei der Strafverfolgung und im Strafvollzug im betreffenden Stadium im Regelfall auch tatsächlich angewendet werden (vgl VwGH 15.12.2016, Ra 2016/11/0122 mit weiteren Nachweisen).Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass bei nicht in Österreich ansässigen Verdächtigen auf eine Sicherheitsleistung zur Sicherstellung der Geldstrafe nach den Bestimmungen des AVRAG nur verzichtet werden kann, wenn davon auszugehen ist, dass die Vorschriften über die Rechtshilfe bei der Strafverfolgung und im Strafvollzug im betreffenden Stadium im Regelfall auch tatsächlich angewendet werden vergleiche VwGH 15.12.2016, Ra 2016/11/0122 mit weiteren Nachweisen). Für U ist im „BKA-Wiki“ festgehalten, dass die Rechtshilfe problemlos funktioniert. Im Einzelnen ist unter anderem ausgeführt, dass bei einer Zustellung in Verwaltungsstrafsachen keine Probleme bekannt seien und ist überdies auch ausgeführt, dass bei einer Vollstreckung in Verwaltungsstrafsachen in U keine Probleme bekannt seien, dies jedenfalls ab einem Strafbetrag von Euro 70,
- Als Rechtsgrundlage für eine Zustellung in Verwaltungsstrafsachen wird Art 7 EuRHÜ 1959 iVm Art 5 EU-RHÜ 2000 angeführt, als Hauptrechtsgrundlage für die Vollstreckung in Verwaltungsstrafsachen das EU-VStVG, sowie der Rahmenbeschluss 2005/214/JI. Für U ist im „BKA-Wiki“ festgehalten, dass die Rechtshilfe problemlos funktioniert. Im Einzelnen ist unter anderem ausgeführt, dass bei einer Zustellung in Verwaltungsstrafsachen keine Probleme bekannt seien und ist überdies auch ausgeführt, dass bei einer Vollstreckung in Verwaltungsstrafsachen in U keine Probleme bekannt seien, dies jedenfalls ab einem Strafbetrag von Euro 70,
- Als Rechtsgrundlage für eine Zustellung in Verwaltungsstrafsachen wird Artikel 7, EuRHÜ 1959 in Verbindung mit Artikel 5, EU-RHÜ 2000 angeführt, als Hauptrechtsgrundlage für die Vollstreckung in Verwaltungsstrafsachen das EU-VStVG, sowie der Rahmenbeschluss 2005/214/JI. Dass in dem zu führenden Verwaltungsverfahren zuzustellende Dokumente in die bulgarische Sprache übersetzt werden müssen, was den praktischen Verfahrensablauf wesentlich erschweren würde, ist jedoch keine taugliche Grundlage dafür, von einer wesentlichen Erschwernis der Strafverfolgung oder des Strafvollzuges auszugehen. In einem rechtsstaatlichen Verfahren ist es vielmehr selbstverständlich, dass ein Beschuldigter über die ihm zur Last gelegten Vorwürfe in einer ihm verständlichen Sprache informiert wird. Dies ist jedoch keine Erschwernis der Strafverfolgung oder des Strafvollzuges. Tatsächliche Anhaltspunkte, die Probleme im Zusammenhang mit der Strafverfolgung oder einem Strafvollzug erwarten lassen, liegen somit gegenständlich nicht vor. Die geforderten bestimmten Tatsachen müssen vielmehr auf konkrete Umstände zurückgeführt werden können, die erfahrungsgemäß annehmen lassen, dass die beschuldigte Person sich der Strafverfolgung tatsächlich zu entziehen suchen werde (vgl VfSlg 3154/1957). Tatsächliche Anhaltspunkte, die Probleme im Zusammenhang mit der Strafverfolgung oder einem Strafvollzug erwarten lassen, liegen somit gegenständlich nicht vor. Die geforderten bestimmten Tatsachen müssen vielmehr auf konkrete Umstände zurückgeführt werden können, die erfahrungsgemäß annehmen lassen, dass die beschuldigte Person sich der Strafverfolgung tatsächlich zu entziehen suchen werde vergleiche VfSlg 3154 aus 1957,). Die belangte Behörde hat sich nicht damit auseinandergesetzt, ob entsprechende Amts- und Rechtshilfeübereinkommen mit U bestehen. Wie zuvor ausgeführt, liegen derartige Übereinkommen im vorliegenden Fall jedoch vor und ist damit insgesamt nicht erkennbar, inwiefern aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen sein werde, dass eine Strafverfolgung oder ein Strafvollzug, aus Gründen, die in der Person der Verantwortlichen der Firma KK liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein würde. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Sigmund Rosenkranz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.27.0969.1