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{'item': 'LVwG-2016/33/0715-1'}

Obsah (6)§ 28§ 25a§ 34§ 37§ 24Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum24.08.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/33/0715-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richt

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch die Bezeichnung der Behörde „Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz“ durch die Bezeichnung „Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde“ ersetzt wird. 1.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch die Bezeichnung der Behörde „Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz“ durch die Bezeichnung „Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde“ ersetzt wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahren und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahren und Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (Abteilung Agrargemeinschaften) vom 10.08.2011, Zl ****, bestätigt mit Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 24.10.2012, Zl ****, wurde unter Spruchpunkt I. festgestellt, dass die dort angeführten Grundstücke der EZ *** GB **** X sowie EZ *** GB **** V Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG sind; die Grundstücke **1, **2 und **3 in EZ *** GB **** X zählen nicht zum Gemeindegut. Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (Abteilung Agrargemeinschaften) vom 10.08.2011, Zl ****, bestätigt mit Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 24.10.2012, Zl ****, wurde unter Spruchpunkt römisch eins. festgestellt, dass die dort angeführten Grundstücke der EZ *** GB **** römisch zehn sowie EZ *** GB **** römisch fünf Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG sind; die Grundstücke **1, **2 und **3 in EZ *** GB **** römisch zehn zählen nicht zum Gemeindegut. Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (Abteilung Agrargemeinschaften) vom 10.02.2016, Zl ****, wurde gem § 69 Abs 1 lit c Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, LGBl Nr 74/1996 idF LGBl Nr 70/2014, für die Gemeindegutsagrargemeinschaft Z-Y von Amts wegen eine neue Satzung in Kraft gesetzt und die bisher geltende Satzung vom 31.05.2002 außer Kraft gesetzt. Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (Abteilung Agrargemeinschaften) vom 10.02.2016, Zl ****, wurde gem Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014,, für die Gemeindegutsagrargemeinschaft Z-Y von Amts wegen eine neue Satzung in Kraft gesetzt und die bisher geltende Satzung vom 31.05.2002 außer Kraft gesetzt. Dagegen haben 32 Agrargemeinschaftsmitglieder, allesamt rechtsfreundlich vertreten, fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, dass eine mündliche Verhandlung durchgeführt und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben werde. In eventu mögen die Satzungsbestimmungen im Zusammenhang mit der substanzberechtigten Gemeinde und dem Substanzverwalter sowie betreffend der Pflicht zur Wahrung von Aufgaben im öffentlichen Interesse ersatzlos behoben werden. Insbesondere wurde die Behebung folgender Satzungsbestimmungen begehrt: „a § 1 Abs 2 der Satzung, wonach Sitz der Agrargemeinschaft das Gemeindeamt der substanzberechtigten Gemeinde sein sollParagraph eins, Absatz 2, der Satzung, wonach Sitz der Agrargemeinschaft das Gemeindeamt der substanzberechtigten Gemeinde sein soll b § 2 Abs 1 lit b: nach dieser Bestimmung wird die Mitgliedschaft der substanzberechtigten Gemeinde/Gemeinden angeordnetParagraph 2, Absatz eins, lit b: nach dieser Bestimmung wird die Mitgliedschaft der substanzberechtigten Gemeinde/Gemeinden angeordnet c § 3, 2. und 3. Halbsatz, wonach der Zweck der Agrargemeinschaft unter anderem sei die Ausübbarkeit des Substanzrechtsanspruches der substanzberechtigten Gemeinde zu gewährleisten und auch Aufgaben im öffentlichen Interesse wahrzunehmen. Paragraph 3, 2 und 3, Halbsatz, wonach der Zweck der Agrargemeinschaft unter anderem sei die Ausübbarkeit des Substanzrechtsanspruches der substanzberechtigten Gemeinde zu gewährleisten und auch Aufgaben im öffentlichen Interesse wahrzunehmen. d § 4 Abs 2 lit f, wonach es zu den Pflichten der Beschwerdeführer zählen soll, Anordnungen des Substanzverwalters bei der Vollversammlung Folge zu leistenParagraph 4, Absatz 2, Litera f,, wonach es zu den Pflichten der Beschwerdeführer zählen soll, Anordnungen des Substanzverwalters bei der Vollversammlung Folge zu leisten e § 5 Rechte und Pflichten der substanzberechtigten Gemeinde vollumfänglich e Paragraph 5, Rechte und Pflichten der substanzberechtigten Gemeinde vollumfänglich f § 6 Abs 1 lit a, wonach der „Substanzverwalter“ Organ der Agrargemeinschaft sei f Paragraph 6, Absatz eins, Litera a,, wonach der „Substanzverwalter“ Organ der Agrargemeinschaft sei g § 6 Abs 2, wonach nähere Regelungen betreffend die Wahl des Substanzverwalters getroffen werden Paragraph 6, Absatz 2,, wonach nähere Regelungen betreffend die Wahl des Substanzverwalters getroffen werden h § 8 Substanzverwalter: vollumfänglich h Paragraph 8, Substanzverwalter: vollumfänglich i sämtlichen weiteren Bestimmungen der Satzung, welche sich auf „substanzberechtigte Gemeinden und Substanzverwalter“ beziehen.“ Begründend führten die Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass das Institut des Substanzverwalters eine offenkundig rechtswidrige Einrichtung sei. Der angefochtene Bescheid greife auch rechtswidrig in ihr Eigentumsrecht ein; die gesetzliche Grundlage dafür widerspreche der Europäischen Konvention der Menschenrechte zum Schutz des Eigentums und sei daher nicht anzuwenden. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die relevanten Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996) lauten auszugsweise wie folgt: „§ 33 (…)

(2)Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, insbesondere: (…) c) Grundstücke, die
  1. im Eigentum einer Gemeinde stehen und zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften dienen oder
  2. vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind, durch Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren (Gemeindegut); (…)
(5)Der Substanzwert von Grundstücken im Sinn des Abs. 2 lit. c Z 2 ist jener Wert, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Er umfasst
(5)Der Substanzwert von Grundstücken im Sinn des Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, ist jener Wert, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Er umfasst
  1. a)die Erträge aus der Nutzung der Substanz dieser Grundstücke einschließlich des beweglichen und unbeweglichen Vermögens, das daraus erwirtschaftet wurde, (Substanzerlöse) und
  2. b)den über den Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der Nutzungsberechtigten erwirtschafteten Überschuss aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (Überling). Die Substanz eines Grundstückes im Sinn des Abs. 2 lit. c Z 2 wird insbesondere dann genutzt, wenn es veräußert, verpachtet oder dauernd belastet wird, wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet oder die Jagd ausgeübt wird oder wenn es als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet wird. Der Substanzwert steht der substanzberechtigten Gemeinde zu.Die Substanz eines Grundstückes im Sinn des Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, wird insbesondere dann genutzt, wenn es veräußert, verpachtet oder dauernd belastet wird, wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet oder die Jagd ausgeübt wird oder wenn es als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet wird. Der Substanzwert steht der substanzberechtigten Gemeinde zu. (…) § 34Paragraph 34 Agrargemeinschaften
(1)Die Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaften, an deren Eigentum ein Anteilsrecht an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden ist (Stammsitzliegenschaften), bildet einschließlich jener Personen, denen persönliche (walzende) Anteilsrechte zustehen, sowie bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs 2 lit c einschließlich der substanzberechtigten Gemeinde, eine Agrargemeinschaft.
(1)Die Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaften, an deren Eigentum ein Anteilsrecht an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden ist (Stammsitzliegenschaften), bildet einschließlich jener Personen, denen persönliche (walzende) Anteilsrechte zustehen, sowie bei Agrargemeinschaften nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, einschließlich der substanzberechtigten Gemeinde, eine Agrargemeinschaft.
(2)Die Einrichtung und die Tätigkeit von Agrargemeinschaften ist bei Agrargemeinschaften, die aus mehr als fünf Mitgliedern bestehen, von Amts wegen, bei Agrargemeinschaften mit bis zu fünf Mitgliedern auf Antrag mit Bescheid (Satzungen) zu regeln.
(3)Agrargemeinschaften sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes. (…) § 36Paragraph 36SatzungenDie Satzungen der Agrargemeinschaften haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über: a)Litera a den Namen, den Sitz und den Zweck der Agrargemeinschaft, b)Litera b die Rechte und Pflichten der Mitglieder, c)Litera c den Aufgabenbereich der Organe,
  1. d)die Art und Form der Einladung zu den Sitzungen der Vollversammlung und des Ausschusses sowie die Führung des Protokollbuches,
  2. e)die Angelegenheiten, in denen Beschlüsse (Verfügungen) zu ihrer Rechtswirksamkeit einer agrarbehördlichen Genehmigung bedürfen,
  3. f)die Verwendung allfälliger Ertragsüberschüsse, jedoch nicht bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 1,
  4. f)die Verwendung allfälliger Ertragsüberschüsse, jedoch nicht bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer eins,,
  5. g)die Abwicklung des Geldverkehrs, die Verrechnung und die Führung von Aufzeichnungen, aus denen die Gebarung ersichtlich ist, die Bildung eines Betriebsfonds zur Bestreitung laufender Ausgaben, die Erstellung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses sowie die Prüfung der Gebarung und des Rechnungsabschlusses durch die Rechnungsprüfer. § 36aParagraph 36 a Organe, Satzungen
(1)Organe der Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 sind die Organe nach § 35 Abs 1, der Substanzverwalter sowie der erste und der zweite Rechnungsprüfer. § 35 ist anzuwenden, soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist.
(1)Organe der Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, sind die Organe nach Paragraph 35, Absatz eins,, der Substanzverwalter sowie der erste und der zweite Rechnungsprüfer. Paragraph 35, ist anzuwenden, soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist.
(2)Die Satzungen der Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des 33 Abs 2 lit c Z 2 haben insbesondere die im § 36 lit a bis e genannten Bestimmungen zu enthalten; § 36 lit f und g gilt nicht. In den satzungsmäßigen Namen ist die Bezeichnung ‚Gemeindegutsagrargemeinschaft‘ aufzunehmen. Als Sitz ist in der Satzung das Gemeindeamt der substanzberechtigten Gemeinde festzulegen.
(2)Die Satzungen der Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des 33 Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, haben insbesondere die im Paragraph 36, Litera a bis e genannten Bestimmungen zu enthalten; Paragraph 36, Litera f und g gilt nicht. In den satzungsmäßigen Namen ist die Bezeichnung ‚Gemeindegutsagrargemeinschaft‘ aufzunehmen. Als Sitz ist in der Satzung das Gemeindeamt der substanzberechtigten Gemeinde festzulegen. (…) § 65Paragraph 65 Regulierungsplan
(1)Nach Rechtskraft des Verzeichnisses der Anteilsrechte ist der Regulierungsplan zu erlassen.
(2)Dieser hat insbesondere zu enthalten: (…)
  1. f)Satzungen nach § 36 sowie Wirtschaftspläne nach Maßgabe der §§ 66 und 67; die Satzungen und die Wirtschaftspläne können auch in getrennten Bescheiden erlassen werden. (…)
  2. f)Satzungen nach Paragraph 36, sowie Wirtschaftspläne nach Maßgabe der Paragraphen 66 und 67; die Satzungen und die Wirtschaftspläne können auch in getrennten Bescheiden erlassen werden. (…) § 69Paragraph 69 Abänderung von Regulierungsplänen
(1)Die Abänderung von Regulierungsplänen, auch zur Vereinigung von zwei oder mehreren Agrargemeinschaften, steht nur der Agrarbehörde zu. Sie kann erfolgen:
  1. a)auf Antrag der Agrargemeinschaft,
  2. b)bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs. 2 lit. c auf Antrag der Gemeinde oderb) bei Agrargemeinschaften nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, auf Antrag der Gemeinde oder
  3. c)von Amts wegen. Anträge nach lit. a und b müssen auf entsprechenden Beschlüssen des jeweils zuständigen Organes beruhen.Anträge nach Litera a und b müssen auf entsprechenden Beschlüssen des jeweils zuständigen Organes beruhen. (…) § 87Paragraph 87 Inkrafttreten, allgemeine Übergangsbestimmungen (…)
(2)Stehen Bestimmungen des Regulierungsplans, der Satzung oder des Wirtschaftsplans einer Agrargemeinschaft im Widerspruch zu diesem Gesetz oder einer Verordnung, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen wurde, so sind die einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes bzw. der betreffenden Verordnung anzuwenden. Unabhängig davon sind die Bestimmungen der Satzung anzupassen und ist der diesbezügliche Organbeschluss der Agrarbehörde innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten der betreffenden Bestimmungen zur Genehmigung vorzulegen.“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen:
  1. Allgemeines: Aufgrund des Bescheides der Agrarbehörde vom 10.08.2011, Zl ****, bestätigt mit Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 24.10.2012, Zl ****, steht rechtskräftig fest, dass es sich bei den im Spruchpunkt I. angeführten Grundstücken der Agrargemeinschaft Z-Y um Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 handelt. Es handelt sich somit um eine sogenannte „atypische Gemeindegutsagrargemeinschaft“. Sowohl die Agrarbehörde und das Landesverwaltungsgericht als auch die Agrargemeinschaft und ihre Mitglieder sind an diese rechtskräftige Feststellung gebunden. Am 01.07.2014 ist die Novelle LGBl Nr 70/2014 des TFLG 1996 in Kraft getreten. Laut den Erläuternden Bemerkungen wurden im neuen
  2. Unterabschnitt des
  3. Hauptstückes (§§ 36a – 36k TFLG 1996) die für atypische Gemeindegutsagrargemeinschaften erforderlichen Sonderbestimmungen zusammengefasst. Dabei wurden Organisation, Willensbildung und Finanzgebarung in diesen Agrargemeinschaften angesichts der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Gänze neu geregelt und gleichzeitig das System der den Substanzanspruch der substanzberechtigten Gemeinde wahrenden Sonderrechte im Lichte dieser Rechtsprechung weiter entwickelt.Aufgrund des Bescheides der Agrarbehörde vom 10.08.2011, Zl ****, bestätigt mit Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 24.10.2012, Zl ****, steht rechtskräftig fest, dass es sich bei den im Spruchpunkt römisch eins. angeführten Grundstücken der Agrargemeinschaft Z-Y um Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 handelt. Es handelt sich somit um eine sogenannte „atypische Gemeindegutsagrargemeinschaft“. Sowohl die Agrarbehörde und das Landesverwaltungsgericht als auch die Agrargemeinschaft und ihre Mitglieder sind an diese rechtskräftige Feststellung gebunden. Am 01.07.2014 ist die Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, des TFLG 1996 in Kraft getreten. Laut den Erläuternden Bemerkungen wurden im neuen
  4. Unterabschnitt des
  5. Hauptstückes (Paragraphen 36 a, – 36k TFLG 1996) die für atypische Gemeindegutsagrargemeinschaften erforderlichen Sonderbestimmungen zusammengefasst. Dabei wurden Organisation, Willensbildung und Finanzgebarung in diesen Agrargemeinschaften angesichts der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Gänze neu geregelt und gleichzeitig das System der den Substanzanspruch der substanzberechtigten Gemeinde wahrenden Sonderrechte im Lichte dieser Rechtsprechung weiter entwickelt. Aufgrund der Übergangsbestimmung des § 87 Abs 2 TFLG 1996 sind die zuständigen Organe einer atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaft verpflichtet, die bisherige Satzung an die mit der Novelle LGBl Nr 70/2014 geänderten Regelungen des TFLG 1996 anzupassen und einen entsprechenden Beschluss innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten der Novelle der Agrarbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Ein solcher Beschluss ist gegenständlich nicht gefasst worden, weshalb die Agrarbehörde gestützt auf § 69 Abs 1 lit c TFLG 1996 berechtigt war, von Amts wegen eine den geänderten rechtlichen Grundlagen angepasste Satzung in Kraft zu setzen.Aufgrund der Übergangsbestimmung des Paragraph 87, Absatz 2, TFLG 1996 sind die zuständigen Organe einer atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaft verpflichtet, die bisherige Satzung an die mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, geänderten Regelungen des TFLG 1996 anzupassen und einen entsprechenden Beschluss innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten der Novelle der Agrarbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Ein solcher Beschluss ist gegenständlich nicht gefasst worden, weshalb die Agrarbehörde gestützt auf Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, TFLG 1996 berechtigt war, von Amts wegen eine den geänderten rechtlichen Grundlagen angepasste Satzung in Kraft zu setzen.
  6. Zur Mitgliedschaft der Gemeinde und zum Sitz der Agrargemeinschaft: Bei atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaften ist

§ 34Abs 1 TFLG 1996 auch die substanzberechtigte Gemeinde Mitglied.

Durch diese gesetzliche Bestimmung wird der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur Regelung der Eigentumsverhältnisse im Zusammenhang mit dem Gemeindegut Rechnung getragen. Insofern findet die ausdrücklich bekämpfte Satzungsbestimmung des § 2 Abs 1 lit b, wonach die substanzberechtigten Gemeinden Mitglied der Agrargemeinschaft ist, ihre Deckung im TFLG 1996.Bei atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaften ist

Paragraph 34, Absatz eins, TFLG 1996 auch die substanzberechtigte Gemeinde Mitglied. Durch diese gesetzliche Bestimmung wird der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur Regelung der Eigentumsverhältnisse im Zusammenhang mit dem Gemeindegut Rechnung getragen. Insofern findet die ausdrücklich bekämpfte Satzungsbestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b,, wonach die substanzberechtigten Gemeinden Mitglied der Agrargemeinschaft ist, ihre Deckung im TFLG

  1. Auch der angefochtene § 1 Abs 2 der Satzung, wonach das Gemeindeamt der substanzberechtigten Gemeinde der Sitz der Agrargemeinschaft ist, entspricht der gesetzlichen Vorgabe. § 36a Abs 2 TFLG 1996 sieht nämlich eine derartige Satzungsbestimmungen ausdrücklich vor.Auch der angefochtene Paragraph eins, Absatz 2, der Satzung, wonach das Gemeindeamt der substanzberechtigten Gemeinde der Sitz der Agrargemeinschaft ist, entspricht der gesetzlichen Vorgabe. Paragraph 36 a, Absatz 2, TFLG 1996 sieht nämlich eine derartige Satzungsbestimmungen ausdrücklich vor.
  2. Zum Zweck der Agrargemeinschaft: Agrargemeinschaften sind

§ 34

Abs 3 TFLG 1996 Körperschaften des öffentlichen Rechts, deren Mitgliederkreis in § 34 Abs 1 TFLG 1996 zwingend festgelegt ist und die in ihrem Wirkungsbereich

§ 37TFLG 1996 der Aufsicht durch die Agrarbehörde unterliegen.

Zwar kommt Agrargemeinschaften nach dem TFLG 1996 keine hoheitliche Befugnis zu, jedoch überträgt ihnen das Gesetz die Besorgung eines Ausschnittes aus der öffentlichen Verwaltung, sodass Agrargemeinschaften im Verständnis des Art 120a Abs 1 B-VG öffentliche Aufgaben wahrnehmen (vgl VfGH 28.02.2011, B 1645/10). Sofern sich also die Beschwerdeführer gegen die Bestimmung im § 3 der Satzung wehrt, wonach die gegenständliche Gemeindegutsagrargemeinschaft unter anderem auch Aufgaben im öffentlichen Interesse wahrzunehmen hat, zeigen sie keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.Agrargemeinschaften sind

Paragraph 34, Absatz 3, TFLG 1996 Körperschaften des öffentlichen Rechts, deren Mitgliederkreis in Paragraph 34, Absatz eins, TFLG 1996 zwingend festgelegt ist und die in ihrem Wirkungsbereich

Paragraph 37, TFLG 1996 der Aufsicht durch die Agrarbehörde unterliegen. Zwar kommt Agrargemeinschaften nach dem TFLG 1996 keine hoheitliche Befugnis zu, jedoch überträgt ihnen das Gesetz die Besorgung eines Ausschnittes aus der öffentlichen Verwaltung, sodass Agrargemeinschaften im Verständnis des Artikel 120 a, Absatz eins, B-VG öffentliche Aufgaben wahrnehmen vergleiche VfGH 28.02.2011, B 1645/10). Sofern sich also die Beschwerdeführer gegen die Bestimmung im Paragraph 3, der Satzung wehrt, wonach die gegenständliche Gemeindegutsagrargemeinschaft unter anderem auch Aufgaben im öffentlichen Interesse wahrzunehmen hat, zeigen sie keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Der über die Summe der Nutzungsrechte hinausgehende Substanzwert des Gemeindegutes steht der Gemeinde zu. Das Substanzrecht der Gemeinde muss als Anteil an der Agrargemeinschaft zur Geltung gebracht werden können. Der Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes stellt eine durch die Eigentumsgarantie geschützte Rechtsposition dar, die auch das subjektive Recht der umfassenden Dispositionsbefugnis über alle vom Eigentumsschutz erfassten Rechte gewährleistet. Es ist daher verfassungsrechtlich geboten, den Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes zu wahren, weil ansonsten der Gemeinde die Ausübung ihrer Eigentumsbefugnisse verfassungswidrig vorenthalten werden würde (vgl VfSlg 18.446/2008 und VfGH 28.02.2011, B 1645/10). Soweit also die Beschwerdeführer die Bestimmung im § 3 der Satzung bekämpfen, wonach es zum Zweck der gegenständlichen Gemeindegutsagrargemeinschaft gehört, auch die Ausübbarkeit des Substanzrechtsanspruchs der substanzberechtigten Gemeinde zu gewährleisten, verkennen sie die Rechtslage.Der über die Summe der Nutzungsrechte hinausgehende Substanzwert des Gemeindegutes steht der Gemeinde zu. Das Substanzrecht der Gemeinde muss als Anteil an der Agrargemeinschaft zur Geltung gebracht werden können. Der Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes stellt eine durch die Eigentumsgarantie geschützte Rechtsposition dar, die auch das subjektive Recht der umfassenden Dispositionsbefugnis über alle vom Eigentumsschutz erfassten Rechte gewährleistet. Es ist daher verfassungsrechtlich geboten, den Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes zu wahren, weil ansonsten der Gemeinde die Ausübung ihrer Eigentumsbefugnisse verfassungswidrig vorenthalten werden würde vergleiche VfSlg 18.446 aus 2008, und VfGH 28.02.2011, B 1645/10). Soweit also die Beschwerdeführer die Bestimmung im Paragraph 3, der Satzung bekämpfen, wonach es zum Zweck der gegenständlichen Gemeindegutsagrargemeinschaft gehört, auch die Ausübbarkeit des Substanzrechtsanspruchs der substanzberechtigten Gemeinde zu gewährleisten, verkennen sie die Rechtslage.

  1. Zum Substanzverwalter: Zentrale Neuerung der Novelle LGBl Nr 70/2014 ist in organisatorischer Hinsicht die Schaffung eines neuen monokratischen Organs der Agrargemeinschaft, des sogenannten Substanzverwalters, dem in Bindung an Aufträge der substanzberechtigten Gemeinde die Besorgung der (ausschließlich) den Substanzwert betreffenden Angelegenheiten einschließlich der damit zusammenhängenden Vertretung der Agrargemeinschaft nach außen und die laufende Gebarung der Einnahmen und Ausgaben obliegt. Da § 36a Abs 1 TFLG 1996 den Substanzverwalter ausdrücklich als Organ von atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaften vorsieht, geht das Beschwerdevorbringen gegen § 6 Abs 1 lit a der Satzung, wonach auch die gegenständliche Gemeindegutsagrargemeinschaft über einen Substanzverwalter als Organ verfügt, ins Leere.Zentrale Neuerung der Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, ist in organisatorischer Hinsicht die Schaffung eines neuen monokratischen Organs der Agrargemeinschaft, des sogenannten Substanzverwalters, dem in Bindung an Aufträge der substanzberechtigten Gemeinde die Besorgung der (ausschließlich) den Substanzwert betreffenden Angelegenheiten einschließlich der damit zusammenhängenden Vertretung der Agrargemeinschaft nach außen und die laufende Gebarung der Einnahmen und Ausgaben obliegt. Da Paragraph 36 a, Absatz eins, TFLG 1996 den Substanzverwalter ausdrücklich als Organ von atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaften vorsieht, geht das Beschwerdevorbringen gegen Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, der Satzung, wonach auch die gegenständliche Gemeindegutsagrargemeinschaft über einen Substanzverwalter als Organ verfügt, ins Leere. Die Nutzungsrechte der Stammsitzliegenschaften am Gemeindegut bestehen nur im Umfang ihres (historischen) Haus- und Gutsbedarfes. Der über die Summe der Nutzungsrechte hinausgehende Substanzwert des Gemeindegutes steht der Gemeinde zu. Das Substanzrecht der Gemeinde muss als Anteil an der Agrargemeinschaft zur Geltung gebracht werden. Der Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes stellt eine durch die Eigentumsgarantie geschützte Rechtsposition dar, die auch das subjektive Recht der umfassenden Dispositionsbefugnis über alle vom Eigentumsschutz erfassten Rechte gewährleistet. Es ist daher verfassungsrechtlich geboten, den Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes zu wahren, weil ansonsten der Gemeinde die Ausübung ihrer Eigentumsbefugnisse verfassungswidrig vorenthalten würde (vgl VfSlg 18.446/2008 und VfGH 28.02.2011, B 1645/10).Die Nutzungsrechte der Stammsitzliegenschaften am Gemeindegut bestehen nur im Umfang ihres (historischen) Haus- und Gutsbedarfes. Der über die Summe der Nutzungsrechte hinausgehende Substanzwert des Gemeindegutes steht der Gemeinde zu. Das Substanzrecht der Gemeinde muss als Anteil an der Agrargemeinschaft zur Geltung gebracht werden. Der Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes stellt eine durch die Eigentumsgarantie geschützte Rechtsposition dar, die auch das subjektive Recht der umfassenden Dispositionsbefugnis über alle vom Eigentumsschutz erfassten Rechte gewährleistet. Es ist daher verfassungsrechtlich geboten, den Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes zu wahren, weil ansonsten der Gemeinde die Ausübung ihrer Eigentumsbefugnisse verfassungswidrig vorenthalten würde vergleiche VfSlg 18.446 aus 2008, und VfGH 28.02.2011, B 1645/10). Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 36c Abs 1 TFLG 1996 obliegt dem Substanzverwalter die Besorgung in Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert (§ 33 Abs 5 TFLG 1996) betreffen. Dem Substanzverwalter kommen keine Kompetenzen im Zusammenhang mit den land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechten der Mitglieder der Gemeindegutsagrargemeinschaft zu. Der Substanzverwalter hat ausschließlich die Aufgabe, den Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes und damit das subjektive Recht der umfassenden Dispositionsbefugnis der Gemeinde zu wahren. Insofern sind die Bedenken der Beschwerdeführer gegen das gesetzlich vorgesehene Organ des Substanzverwalters unbegründet.Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 36 c, Absatz eins, TFLG 1996 obliegt dem Substanzverwalter die Besorgung in Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert (Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996) betreffen. Dem Substanzverwalter kommen keine Kompetenzen im Zusammenhang mit den land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechten der Mitglieder der Gemeindegutsagrargemeinschaft zu. Der Substanzverwalter hat ausschließlich die Aufgabe, den Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes und damit das subjektive Recht der umfassenden Dispositionsbefugnis der Gemeinde zu wahren. Insofern sind die Bedenken der Beschwerdeführer gegen das gesetzlich vorgesehene Organ des Substanzverwalters unbegründet. Soweit die Beschwerdeführer die Satzungsbestimmung des § 4 Abs 2 lit f bekämpfen, wonach die Nutzungsberechtigten verpflichtet sind, neben den Anordnungen des Obmannes auch jenen des Substanzverwalters bei Vollversammlungen zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung Folge zu leisten, ist auf § 36c Abs 2 TFLG 1996 zu verweisen, wonach in Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen, auch der Substanzverwalter den Ausschuss oder die Vollversammlung einberufen und die Tagesordnung festsetzen kann; in einem solchen Fall obliegt ihm die Führung des Vorsitzes in der Sitzung.Soweit die Beschwerdeführer die Satzungsbestimmung des Paragraph 4, Absatz 2, Litera f, bekämpfen, wonach die Nutzungsberechtigten verpflichtet sind, neben den Anordnungen des Obmannes auch jenen des Substanzverwalters bei Vollversammlungen zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung Folge zu leisten, ist auf Paragraph 36 c, Absatz 2, TFLG 1996 zu verweisen, wonach in Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen, auch der Substanzverwalter den Ausschuss oder die Vollversammlung einberufen und die Tagesordnung festsetzen kann; in einem solchen Fall obliegt ihm die Führung des Vorsitzes in der Sitzung.
  2. Zur Verletzung von Eigentumsrechten: Entsprechend der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes wurde durch die (verfassungswidrige) Übertragung des Gemeindegutes in das Eigentum der Agrargemeinschaft das Substanzrecht der Gemeinde in ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht umgewandelt (vgl VfGH 02.03.2013, B 550/2012). Die Gemeinde ist somit an der Agrargemeinschaft anteilsberechtigt, ihr Anteil ist der Substanzwert abzüglich der Belastung durch land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte im Umfang des Haus- und Gutbedarfes (vgl VfGH 02.10.2013, B 550/2012). Als agrargemeinschaftliches Anteilsrecht kann der Substanzwertanspruch weder ersessen werden noch kann er verjähren (vgl VwGH 24.07.2008, 2007/07/0100 und 21.10.2004, 2003/07/0107).Entsprechend der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes wurde durch die (verfassungswidrige) Übertragung des Gemeindegutes in das Eigentum der Agrargemeinschaft das Substanzrecht der Gemeinde in ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht umgewandelt vergleiche VfGH 02.03.2013, B 550 aus 2012,). Die Gemeinde ist somit an der Agrargemeinschaft anteilsberechtigt, ihr Anteil ist der Substanzwert abzüglich der Belastung durch land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte im Umfang des Haus- und Gutbedarfes vergleiche VfGH 02.10.2013, B 550 aus 2012,). Als agrargemeinschaftliches Anteilsrecht kann der Substanzwertanspruch weder ersessen werden noch kann er verjähren vergleiche VwGH 24.07.2008, 2007/07/0100 und 21.10.2004, 2003/07/0107). Die Nutzungsrechte der Mitglieder einer atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaft bestehen und bestanden ausschließlich im Bezug von Naturalleistungen zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes. Auch mit Eintritt der Rechtskraft des Regulierungsplanes der Agrargemeinschaft ging die rechtliche Qualifikation der betroffenen Grundstücke als Gemeindegut insofern nicht unter, als das ursprünglich in Form des Eigentums bestehende Substanzrecht der Gemeinde in ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht umgewandelt wurde. Damit blieb der Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert und somit auf die dem Substanzwert zuzuordnenden Überschüsse aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit auch mit Eintritt des Regulierungsbescheides aufrecht. Dementsprechend waren auch nach dem Eintritt der Rechtskraft des Regulierungsbescheides die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte auf den Bezug von Naturalleistungen zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes beschränkt. Durch die mit dem angefochtenen Bescheid von Amts wegen in Kraft gesetzte neue Satzung ergeben sich keine Einschränkungen der seit jeher ausschließlich im Bezug von Naturalleistungen bestehenden Nutzungsrechte der Beschwerdeführer. Der angefochtene Bescheid führt somit zu keinem unzulässigen Eingriff in ihre Eigentumsrechte, da ihre Anteilsrechte (Nutzungsrechte) keinen Anspruch auf die Substanz begründeten und begründen. Die mit dem angefochtenen Bescheid in Kraft gesetzte neue Satzung führt zu keinen Einschränkungen oder Enteignungen der Nutzungsrechte der Beschwerdeführer und ist aus diesen Gründen nicht verfassungswidrig.
  3. Ergebnis: Bei der Agrargemeinschaft Z-Y handelt es sich um eine atypische Gemeindegutsagrargemeinschaft. Organisation, Willensbildung und Finanzgebarung in solchen Agrargemeinschaften wurden angesichts der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Gänze neu geregelt. Zentrale Neuerung in organisatorischer Hinsicht war die Schaffung eines monokratischen Organs der Agrargemeinschaft, des sogenannten Substanzverwalters. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer verfolgen diese neuen Regelungen den verfassungsrechtlich gebotenen Zweck, den Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes zu wahren und sind daher nicht verfassungswidrig. Der angefochtene Bescheid greift auch nicht in unzulässiger Weise in die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte der Beschwerdeführer ein, sodass ihre Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
  4. Zur beantragten Verhandlung: Zum Antrag der Beschwerdeführer auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung hält das Landesverwaltungsgericht fest, dass es

§ 24Abs 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen.Zum Antrag der Beschwerdeführer auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung hält das Landesverwaltungsgericht fest, dass es

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seinen Entscheidungen vom 10.05.2007, Nr 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr 2), und vom 03.05.2007, Nr 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, denen eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige. In seinem Urteil vom 18.07.2013, Nr 56.422/09 (Schädler-Eberle/Lichtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (vgl VwGH 18.11.2014, 2013/05/0022, und VwGH 20.02.2015, 2012/06/0207-9, zu der mit § 24 Abs 4 VwGVG vergleichbaren Bestimmung des § 39 Abs 2 Z 6 VwGG).In seinem Urteil vom 18.07.2013, Nr 56.422/09 (Schädler-Eberle/Lichtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne vergleiche VwGH 18.11.2014, 2013/05/0022, und VwGH 20.02.2015, 2012/06/0207-9, zu der mit Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG). Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Beschwerdefall vor. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt. Die Beschwerdeführer haben lediglich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Das Absehen von der mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Verfahren widerspricht daher nicht Art 6 EMRK und Art 47 GRC.Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Beschwerdefall vor. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt. Die Beschwerdeführer haben lediglich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Das Absehen von der mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Verfahren widerspricht daher nicht Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Landesverwaltungsgericht hatte gegenständlich nur zu prüfen, ob die Agrarbehörde berechtigt war, von Amts wegen eine neue Satzung in Kraft zu setzen und, ob dabei in das Eigentumsrecht oder die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte der Beschwerdeführer als Agrargemeinschaftsmitglieder eingegriffen wird. Das Landesverwaltungsgericht konnte sich dabei auf die eindeutige Gesetzeslage stützen. Dementsprechend wird die ordentliche Revision für unzulässig erklärt. Allerdings war der Spruch geringfügig zu berichtigen und die Bezeichnung der belangten Behörde „Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz“ durch die richtige Bezeichnung „Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde“ zu ersetzen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christian Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.33.0715.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.