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LVwG-2015/32/2036-35

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum28.08.2017 GeschäftszahlLVwG-2015/32/2036-35 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ § 28Paragraph 28 „Erkenntnisse und Beschlüsse Erkenntnisse

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4)Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4)Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5)Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(6)Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
(6)Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
(7)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
(7)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
(8)Durch die Aufhebung der angefochtenen Weisung tritt jener Rechtszustand ein, der vor der Erlassung der Weisung bestanden hat; infolge der Weisung aufgehobene Verordnungen treten jedoch dadurch nicht wieder in Kraft. Die Behörde ist verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.“ Beschlüsse § 31Paragraph 31
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. …“ Allgemeines Verfahrensgesetz 1991 (AVG) „§ 59
(1)Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden. …“ IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Mit dem verfahrenseinleitenden Anbringen vom 9. April 2015, präzisiert mit der Eingabe vom 11.5.2015, hat die AA GmbH als Betreiberin der gegenständlichen Betriebsanlage im Anwesen Adresse 2 in Z (Gp ****/3 KG Z) die Änderung dieser Betriebsanlage angezeigt, welche mehrere Maßnahmen umfasst. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshof kam den beiden rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführern im gegenständlichen Verfahren ursprünglich eine beschränkte Parteistellung zu, nachdem sie behaupteten, dass die Voraussetzungen nach § 81 Abs 2 Z 7 und Z 9 GewO 1994 zur Durchführung des Anzeigeverfahrens nicht vorliegen würden. (vgl VfGH 01.03.2012, B606/11).Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshof kam den beiden rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführern im gegenständlichen Verfahren ursprünglich eine beschränkte Parteistellung zu, nachdem sie behaupteten, dass die Voraussetzungen nach Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 7 und Ziffer 9, GewO 1994 zur Durchführung des Anzeigeverfahrens nicht vorliegen würden. vergleiche VfGH 01.03.2012, B606/11). zu Spruchpunkt I.zu Spruchpunkt römisch eins. Noch vor der Änderung der Rechtslage durch die Gewerberechtsnovelle, BGBl II 96/2017, hat die rechtsfreundlich vertretene AA GmbH ihre verfahrenseinleitende Anzeige neuerlich eingeschränkt.Noch vor der Änderung der Rechtslage durch die Gewerberechtsnovelle, Bundesgesetzblatt Teil 2, 96 aus 2017,, hat die rechtsfreundlich vertretene AA GmbH ihre verfahrenseinleitende Anzeige neuerlich eingeschränkt. Nach dieser Rechtslage waren Änderungen gemäß § 81 Abs 2 Z 7, Z 9 und Z 11 GewO 1994 der Behörde gemäß § 81 Abs 3 vorher anzuzeigen. § 353 GewO galt in diesem Zusammenhang.Nach dieser Rechtslage waren Änderungen gemäß Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 7,, Ziffer 9 und Ziffer 11, GewO 1994 der Behörde gemäß Paragraph 81, Absatz 3, vorher anzuzeigen. Paragraph 353, GewO galt in diesem Zusammenhang. Es kann daher kein Zweifel dahingehend bestehen, wonach sich auch ein derartiges Anzeigeverfahren der Natur der Sache nach als Projektverfahren ergibt. Der Anzeiger reicht ein entsprechendes Projekt mit Änderungen ein, welches von der Behörde und allenfalls in der Folge im Rahmen einer zulässigen Anfechtung vom Verwaltungsgericht beurteilt wird. Jedenfalls hat ein Bescheid der Behörde zu ergehen. Sofern sich im Ermittlungsverfahren herausstellt, dass das Projekt nicht zur Kenntnis genommen werden kann, ist in dem Anzeiger die Möglichkeit einzuräumen, das Projekt entsprechend abzuändern. Mit der Eingabe vom 17.07.2017 hat die rechtsfreundlich vertretene Antragstellerin ihre Anzeige erneut eingeschränkt und zwar dahingehend, wonach die ausnahmsweise Warenauslieferung an von Sonn- und Feiertagen an maximal sieben Tagen nicht mehr von der Anzeige umfasst ist. Vom Landesverwaltungsgerichts Tirol wurde noch im Schreiben vom 15.03.2017 ausgeführt, dass eine Teilbarkeit iSd § 59 Abs 1 AVG der Anzeige nicht gegeben sei, da sich einzelne angezeigte Maßnahmen offensichtlich soweit kompensieren sollen, sodass das Emissionsniveau der gegenständlichen Betriebsanlage insgesamt nicht angehoben werden soll. Sofern also einzelne Maßnahmen zur Kenntnis genommen werden würden, würde sich das Emissionsniveau der gegenständlichen Betriebsanlage insgesamt allenfalls absenken und sohin die örtlichen Verhältnisse für allfällige Folgeverfahren neu definieren. Das Einverständnis mit einer derartigen Vorgehensweise kann der Anzeigerin im gegenständlichen Projektverfahren nicht unterstellt werden, weshalb von einer Unteilbarkeit ausgegangen wurde.Vom Landesverwaltungsgerichts Tirol wurde noch im Schreiben vom 15.03.2017 ausgeführt, dass eine Teilbarkeit iSd Paragraph 59, Absatz eins, AVG der Anzeige nicht gegeben sei, da sich einzelne angezeigte Maßnahmen offensichtlich soweit kompensieren sollen, sodass das Emissionsniveau der gegenständlichen Betriebsanlage insgesamt nicht angehoben werden soll. Sofern also einzelne Maßnahmen zur Kenntnis genommen werden würden, würde sich das Emissionsniveau der gegenständlichen Betriebsanlage insgesamt allenfalls absenken und sohin die örtlichen Verhältnisse für allfällige Folgeverfahren neu definieren. Das Einverständnis mit einer derartigen Vorgehensweise kann der Anzeigerin im gegenständlichen Projektverfahren nicht unterstellt werden, weshalb von einer Unteilbarkeit ausgegangen wurde. Nachdem jedoch die Anzeigern selbst eine Maßnahme aus der Anzeige genommen hat, die zweifellos zu einer Erhöhung der Emission der gegenständlichen Betriebsanlage geführt hätte, ist diese Einschränkung im Rahmen des Projektverfahrens zulässig und führt auch dazu, dass in diesem Zusammenhang die ersatzlose Behebung jenes Spruchinhaltes des angefochtenen Bescheides zu ergehen hat, mit dem darüber inhaltlich abgesprochen wird, wobei damit auch dem Beschwerdeantrag b.) bb.) zumindest zum Teil – wenn auch aus einem anderen Grund – nachgekommen wird. Weder wird damit die „Sache“ des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in unzulässiger berührt noch ergeben sich Bedenken Zusammenhang mit § 13 Abs 8 AVG.Weder wird damit die „Sache“ des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in unzulässiger berührt noch ergeben sich Bedenken Zusammenhang mit Paragraph 13, Absatz 8, AVG. Es ist für das Verwaltungsgericht auch nicht im Ansatz erkennbar, inwieweit diese vorgenommene Einschränkung für die Beschwerdeführer von Nachteil sein könnte, werden doch gerade jedenfalls jene Immissionen bei den Beschwerdeführern vermieden, die mit der nunmehr von der Anzeige nicht mehr umfassten Maßnahme verbunden wären. Die von den Beschwerdeführern im Schreiben vom 01.03.2017, wiederholt im Fristsetzungsantrag vom 23.06.2017 angezogene Rechtsprechung bezieht sich nicht auf Anzeigen nach § 81 Abs 3 GewO 1994, da bei solchen Anzeigen – wie auch gegenständlich ergangen - gesetzlich die Erlassung eines Bescheides vorgesehen ist.Die von den Beschwerdeführern im Schreiben vom 01.03.2017, wiederholt im Fristsetzungsantrag vom 23.06.2017 angezogene Rechtsprechung bezieht sich nicht auf Anzeigen nach Paragraph 81, Absatz 3, GewO 1994, da bei solchen Anzeigen – wie auch gegenständlich ergangen - gesetzlich die Erlassung eines Bescheides vorgesehen ist. Zu Spruchpunkt II. und III.Zu Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. Mit dem In-Kraft-Treten der Gewerberechtsnovelle, BGBl 96/2017, am 18.07.2017 hat auch § 81 Abs 3 GewO 1994 eine Änderung erfahren (vgl § 382 Z 89 GewO 1994). Nach der neuen Rechtslage sind nur mehr Änderungen nach § 81 Abs 2 Z 7 GewO 1994 anzeigepflichtig. Da sich das ursprüngliche Anbringen der AA GmbH jedoch auf Z 7 und Z 9 leg cit stützt, wurde diese Gesellschaft mit verwaltungsgerichtlichen Schreiben vom 04.08.2017 angefragt, ob und gegebenenfalls welche Änderungen nach Z 7 leg cit angezeigt werden.Mit dem In-Kraft-Treten der Gewerberechtsnovelle, Bundesgesetzblatt 96 aus 2017,, am 18.07.2017 hat auch Paragraph 81, Absatz 3, GewO 1994 eine Änderung erfahren vergleiche Paragraph 382, Ziffer 89, GewO 1994). Nach der neuen Rechtslage sind nur mehr Änderungen nach Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 7, GewO 1994 anzeigepflichtig. Da sich das ursprüngliche Anbringen der AA GmbH jedoch auf Ziffer 7 und Ziffer 9, leg cit stützt, wurde diese Gesellschaft mit verwaltungsgerichtlichen Schreiben vom 04.08.2017 angefragt, ob und gegebenenfalls welche Änderungen nach Ziffer 7, leg cit angezeigt werden. Dazu teilt die rechtsfreundlich vertretene AA GmbH mit Schreiben vom 24.08.2017 mit, dass sich die gegenständliche Anzeige nicht nach Z 7 leg cit eingebracht ist, sondern sich ausschließlich auf Z 9 leg cit bezieht. Diese Modifikation des verfahrenseinleitenden Anbringens erfolgte unter dem ausdrücklichen Hinweis im verwaltungsgerichtlichen Schreiben vom 04.08.2017, dass eine Anzeigepflicht von Änderungen nach Z 9 leg cit nach der neuen Rechtslage - diese ist auch auf das anhängige Verfahren anzuwenden - nicht mehr besteht. Es wäre der AA GmbH möglich gewesen, das Anzeigeverfahren weiterzuführen, indem die Anzeigerin ihre Änderungen weiterhin als nachbarneutrale Maßnahmen iSd § 81 Abs 2 Z 7 GewO 1994 angezeigt hätte. Dies ist jedoch nicht geschehen. Das Verwaltungsgericht kann daher nicht entgegen dem ausdrücklichen Willen der Anzeigerin von sich aus das Verfahren im Hinblick auf Änderungen nach Z 7 leg cit führen, da die AA GmbH im Schreiben vom 22.08.2017 klar zum Ausdruck bringt, von keiner Anzeigepflicht der Maßnahmen auszugehen.Dazu teilt die rechtsfreundlich vertretene AA GmbH mit Schreiben vom 24.08.2017 mit, dass sich die gegenständliche Anzeige nicht nach Ziffer 7, leg cit eingebracht ist, sondern sich ausschließlich auf Ziffer 9, leg cit bezieht. Diese Modifikation des verfahrenseinleitenden Anbringens erfolgte unter dem ausdrücklichen Hinweis im verwaltungsgerichtlichen Schreiben vom 04.08.2017, dass eine Anzeigepflicht von Änderungen nach Ziffer 9, leg cit nach der neuen Rechtslage - diese ist auch auf das anhängige Verfahren anzuwenden - nicht mehr besteht. Es wäre der AA GmbH möglich gewesen, das Anzeigeverfahren weiterzuführen, indem die Anzeigerin ihre Änderungen weiterhin als nachbarneutrale Maßnahmen iSd Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 7, GewO 1994 angezeigt hätte. Dies ist jedoch nicht geschehen. Das Verwaltungsgericht kann daher nicht entgegen dem ausdrücklichen Willen der Anzeigerin von sich aus das Verfahren im Hinblick auf Änderungen nach Ziffer 7, leg cit führen, da die AA GmbH im Schreiben vom 22.08.2017 klar zum Ausdruck bringt, von keiner Anzeigepflicht der Maßnahmen auszugehen. Wie schon zu Spruchpunkt I. ausgeführt handelt es sich auch bei dieser Änderung der verfahrenseinleitenden Anzeige um eine zulässige Modifikation, nachdem mit der jetzt in Rede stehenden Anzeige nur mehr Änderungen nach Z 9 leg cit angezeigt sind, nicht jedoch Änderungen nach Z 7 und Z 9 leg cit.Wie schon zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt handelt es sich auch bei dieser Änderung der verfahrenseinleitenden Anzeige um eine zulässige Modifikation, nachdem mit der jetzt in Rede stehenden Anzeige nur mehr Änderungen nach Ziffer 9, leg cit angezeigt sind, nicht jedoch Änderungen nach Ziffer 7 und Ziffer 9, leg cit. Da die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts maßgeblich ist (vgl VwGH 26.06.1984, 82/04/0092) ergibt sich somit, dass die nunmehr ausschließlich auf Z 9 leg cit gestützte Anzeige von Änderungen unzulässig ist, da nach der neuen Rechtslage lediglich Änderungen nach Z 7 leg cit der Behörde gemäß § 81 Abs 3 GewO 994 anzuzeigen sind.Da die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts maßgeblich ist vergleiche VwGH 26.06.1984, 82/04/0092) ergibt sich somit, dass die nunmehr ausschließlich auf Ziffer 9, leg cit gestützte Anzeige von Änderungen unzulässig ist, da nach der neuen Rechtslage lediglich Änderungen nach Ziffer 7, leg cit der Behörde gemäß Paragraph 81, Absatz 3, GewO 994 anzuzeigen sind. Im Ergebnis war daher der angefochtene Bescheid soweit zu beheben, soweit nicht bereits seine ersatzlose Behebung erfolgt ist, und die verbleibende Anzeige bezüglich Änderungen nach § 81 Abs 2 Z 9 GewO 1994 zurückzuweisen, da derartige Änderungen keiner Anzeigepflicht mehr unterliegen. Deshalb bleibt auch für die Anwendung der Bestimmung nach § 93 Abs 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz kein Raum.Im Ergebnis war daher der angefochtene Bescheid soweit zu beheben, soweit nicht bereits seine ersatzlose Behebung erfolgt ist, und die verbleibende Anzeige bezüglich Änderungen nach Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 9, GewO 1994 zurückzuweisen, da derartige Änderungen keiner Anzeigepflicht mehr unterliegen. Deshalb bleibt auch für die Anwendung der Bestimmung nach Paragraph 93, Absatz 3, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz kein Raum. V. Ergebnis:römisch fünf. Ergebnis: Aufgrund der Einschränkung der verfahrenseinleitenden Anzeige hatte die gegenständliche Entscheidung dahingehend zu ergehen, wonach die eingeschränkten Maßnahmen nicht mehr vom angefochtenen Bescheid umfasst sind. Nachdem mit der Eingabe vom 24.08.2017 klargestellt ist, dass nunmehr lediglich Änderungen nach § 81 Abs 2 Z 9 GewO 1994 angezeigt werden, derartige Änderungen nach der geänderten und im gegenständlichen Verfahren anzuwenden Rechtslage nicht mehr anzeigepflichtig sind, war der Bescheid, soweit nicht schon ersatzlos behoben, zu beheben und die diesbezügliche Anzeige zurückzuweisen.Nachdem mit der Eingabe vom 24.08.2017 klargestellt ist, dass nunmehr lediglich Änderungen nach Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 9, GewO 1994 angezeigt werden, derartige Änderungen nach der geänderten und im gegenständlichen Verfahren anzuwenden Rechtslage nicht mehr anzeigepflichtig sind, war der Bescheid, soweit nicht schon ersatzlos behoben, zu beheben und die diesbezügliche Anzeige zurückzuweisen. Ein Entfall der mündlichen Verhandlung nach § 24 Abs 4 VwGVG kommt nur dann nicht in Betracht, wenn Art 6 MRK und Art 47 GRC die Durchführung einer solchen gebieten. Das wird regelmäßig der Fall sein, wenn es um 'civil rights' oder 'strafrechtliche Anklagen' iSd Art 6 MRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Art 47 GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (vgl VwGH 23.1.2013, 2010/15/0196).Ein Entfall der mündlichen Verhandlung nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kommt nur dann nicht in Betracht, wenn Artikel 6, MRK und Artikel 47, GRC die Durchführung einer solchen gebieten. Das wird regelmäßig der Fall sein, wenn es um 'civil rights' oder 'strafrechtliche Anklagen' iSd Artikel 6, MRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Artikel 47, GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird vergleiche VwGH 23.1.2013, 2010/15/0196). Verwaltungsgerichtlich erfolgte zum einen eine teilweise ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, zum anderen dessen Behebung und Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Anbringens. Nachdem im gegenständlichen Fall lediglich Rechtsfragen zu lösen waren, der Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Urkunden zweifelsfrei feststeht und im Ergebnis keine inhaltliche Entscheidung über die ursprünglich eingebrachte Anzeige betreffend die Änderung der gegenständlichen Betriebsanlage erfolgt, konnte die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung unterbleiben. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Insbesondere besteht kein Zweifel dahingehend, dass es sich beim gegenständlichen Anzeigeverfahren um ein Projektverfahren handelt, bei dem eine Erledigung durch Bescheid vorgesehen ist und daher Änderungen des verfahrenseinleitenden Anbringens grundsätzlich zulässig sind. Zudem wird mit der Entscheidung lediglich ausgesprochen, dass entsprechend der geänderten Rechtslage Änderungen nach § 81 Abs 2 Z 9 GewO 1994 nicht mehr der Anzeigepflicht unterliegen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Insbesondere besteht kein Zweifel dahingehend, dass es sich beim gegenständlichen Anzeigeverfahren um ein Projektverfahren handelt, bei dem eine Erledigung durch Bescheid vorgesehen ist und daher Änderungen des verfahrenseinleitenden Anbringens grundsätzlich zulässig sind. Zudem wird mit der Entscheidung lediglich ausgesprochen, dass entsprechend der geänderten Rechtslage Änderungen nach Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 9, GewO 1994 nicht mehr der Anzeigepflicht unterliegen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist auch schon deshalb nicht zu erblicken, da wohl nur einige verwaltungsgerichtliche Verfahren anhängig sind, bei denen emissionsneutrale Änderungen im Sinn des § 81 Abs 2 Z 9 GewO 1994 angezeigt sind, die nach der neuen Rechtslage keiner Anzeigepflicht mehr unterliegen.Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist auch schon deshalb nicht zu erblicken, da wohl nur einige verwaltungsgerichtliche Verfahren anhängig sind, bei denen emissionsneutrale Änderungen im Sinn des Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 9, GewO 1994 angezeigt sind, die nach der neuen Rechtslage keiner Anzeigepflicht mehr unterliegen. Landesverwaltungsgericht Tirol Ing. Mag. Herbert Peinstingl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2015.32.2036.35

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.