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{'item': 'LVwG-2016/18/2782-5'}

Obsah (7)§ 50§ 64§ 25a§ 58§ 40§ 24§ 44a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum28.08.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/18/2782-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde insoferne Folge gegeben, als die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe 1.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insoferne Folge gegeben, als die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe zu Punkt 1, 2 und 3 auf jeweils Euro 2.000,00, im Uneinbringlichkeitsfalle jeweils zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und zu Punkt 4 auf Euro 2.500,00, im Uneinbringlichkeitsfalle 2,5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird. Demgemäß wird der Verfahrenskostenbeitrag in erster Instanz

§ 64Abs 2 VSt

G zu Punkt 1, 2 und 3 mit jeweils Euro 200,00, sohin insgesamt Euro 600,00,Demgemäß wird der Verfahrenskostenbeitrag in erster Instanz

Paragraph 64, Absatz 2, VStG zu Punkt 1, 2 und 3 mit jeweils Euro 200,00, sohin insgesamt Euro 600,00, und zu Punkt 4 mit Euro 250,00 neu festgesetzt. Der Spruch des Straferkenntnisses wird im Übrigen wie folgt richtig gestellt:

  1. a)Die Wortfolge „Sie es als Inhaber einer Firma“ wird durch die Wortfolge „Sie haben es als damaliger Gesellschafter der Firma AA und CC Gesellschaft bürgerlichen Rechtes“ ersetzt;
  2. b)beim Arbeitnehmer DD wird die Wortfolge „Unterentlohnung 32,48 % bzw 33,85 %“ durch die Wortfolge „kollektivvertraglicher Stundenlohn brutto Euro 12,84, tatsächlich geleistet brutto Euro 11,20“,
  3. c)beim Arbeitnehmer EE wird die Wortfolge „Unterentlohnung 22,34 % bzw 23,91 %“ durch die Wortfolge „kollektivvertraglicher Stundenlohn brutto Euro 12,84, tatsächlich geleistet brutto Euro 11,30“,
  4. d)beim Arbeitnehmer FF wird die Wortfolge „Unterentlohnung 22,34 % bzw 23,91 %“ durch die Wortfolge kollektivvertraglicher Stundenlohn brutto Euro 12,84, tatsächlich geleistet brutto Euro 11,20“,
  5. e)beim Arbeitnehmer GG wir die Wortfolge „22,34 % bzw 23,91 % durch die Wortfolge „kollektivvertraglicher Stundenlohn brutto Euro 14,77, tatsächlich geleistet brutto Euro 12,00“ ersetzt;
  6. f)überdies wird jeweils eine Verwaltungsübertretung nach § 7i Abs 5 AVRAG, BGBl Nr 459/1993 idF BGBl I Nr 94/2014, zur Last gelegt und werden die Strafen jeweils nach dem dritten Strafsatz dieser Bestimmung verhängt.
  7. f)überdies wird jeweils eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 7 i, Absatz 5, AVRAG, Bundesgesetzblatt Nr 459 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 94 aus 2014,, zur Last gelegt und werden die Strafen jeweils nach dem dritten Strafsatz dieser Bestimmung verhängt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 10.11.2016, Zl ****, wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 10.11.2016, Zl ****, wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Sie es als Inhaber einer Firma,. die zur Ausübung einer Baumeistertätigkeit im Standort Z, Adresse 2, berechtigt ist, zu verantworten, dass nachstehende Arbeitnehmer am 11.6.2015 um 10.10 Uhr in Adresse 3, mit „Eisenverlegen“ beschäftigt wurden, ohne ihnen den zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien geleistet zu haben. Folgende Personen wurden beschäftigt: 1) DD, Unterentlohnung 32,48 % bzw. 33,85 % 2) EE, Unterentlohnung 22,34 % bzw. 23,91 % 3) FF, Unterentlohnung 22,34 % bzw. 23,91 % 4) GG, Unterentlohnung 22,34 % bzw. 23,91 %“ Dem Beschuldigten wurde zu Punkt 1, 2, 3 und 4 jeweils eine Verwaltungsübertretung nach § 7i Abs 5 AVRAG zur Last gelegt. Über den Beschuldigten wurde zu Punkt 1 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 4.000,00, im Uneinbringlichkeitsfall 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie zu den Punkten 2, 3 und 4 jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 3.500,00, im Uneinbringlichkeitsfall jeweils eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von 4 Tagen, verhängt. Dem Beschuldigten wurde zu Punkt 1, 2, 3 und 4 jeweils eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 7 i, Absatz 5, AVRAG zur Last gelegt. Über den Beschuldigten wurde zu Punkt 1 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 4.000,00, im Uneinbringlichkeitsfall 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie zu den Punkten 2, 3 und 4 jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 3.500,00, im Uneinbringlichkeitsfall jeweils eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von 4 Tagen, verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser Beschwerde wurde wie folgt ausgeführt: „In außen bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebt der Beschuldigte durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X zur Zahl **** vom 10.11.2016, zugestellt an den deutschen Vertreter des Beschuldigten am 18.11.2016 innerhalb offener Frist nachstehende„In außen bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebt der Beschuldigte durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zur Zahl **** vom 10.11.2016, zugestellt an den deutschen Vertreter des Beschuldigten am 18.11.2016 innerhalb offener Frist nachstehende BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Das angefochtene Straferkenntnis ist mit Rechtswidrigkeit seines Inhalts und/oder mit Rechtswidrigkeit in der Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Das angefochtene Straferkenntnis verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht auf ordnungsgemäße und gesetzmäßige Anwendung der Bestimmungen des AVG und des VStG, sowie in seinem Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen und mängelfreien Verwaltungsverfahrens, sowie in seinem Recht nicht bestraft zu werden. Zur Begründung wird vorgebracht: Mit Straferkenntnis vom 10.11.2016 zur Zahl **** wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als Inhaber einer Firma, die zur Ausübung einer Baumeistertätigkeit im Standort Z, Adresse 2, berechtigt ist zu verantworten, dass nachstehende Arbeitnehmer am 11.06.2015 um 10:10 Uhr in Adresse 3 mit „Eisenverlegen“ beschäftigt wurden, ohne ihnen den zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien geleistet zu haben. Folgende Personen seien beschäftigt gewesen: 1. DD, Unterentlohnung 32,48% bzw. 33,85% 2. EE, Unterentlohnung 22,34% bzw. 23,91% 3. FF, Unterentlohnung 22,34% bzw. 23,91% 4. GG, Unterentlohnung 22,34% bzw. 23,91% Der Beschuldigte habe dadurch in 4 Fällen die Bestimmung in § 7i Abs 5 AVRAG verletzt. Der Beschuldigte wurde gem. § 7i Abs 5 AVRAG im ersten Fall zu einer Geldstrafe in Höhe von € 4.000,-, im zweiten Fall zu einer Geldstrafe in Höhe von € 3.500,-, im dritten Fall zu einer Geldstrafe in Höhe von € 3.500,- und im vierten Fall zu einer Geldstrafe in Höhe von € 3.500,- bzw. zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von erstens 5 Tagen und zweitens bis viertens je 4 Tage verurteilt.Der Beschuldigte habe dadurch in 4 Fällen die Bestimmung in Paragraph 7 i, Absatz 5, AVRAG verletzt. Der Beschuldigte wurde gem. Paragraph 7 i, Absatz 5, AVRAG im ersten Fall zu einer Geldstrafe in Höhe von € 4.000,-, im zweiten Fall zu einer Geldstrafe in Höhe von € 3.500,-, im dritten Fall zu einer Geldstrafe in Höhe von € 3.500,- und im vierten Fall zu einer Geldstrafe in Höhe von € 3.500,- bzw. zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von erstens 5 Tagen und zweitens bis viertens je 4 Tage verurteilt. Die belangte Behörde begründet diesen Bescheid damit, dass sich diese auf die Erhebungen der Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse stützt. Diese hätte festgestellt, dass vier Arbeiter nicht nach dem österreichischen Kollektivvertrag beschäftigt wurden und es zu einer erheblichen Unterentlohnung kam. Ein weiteres Ermittlungsverfahren wurde von der Behörde nicht durchgeführt. Diese Begründung hält einer näheren Überprüfung zweifelsohne nicht stand. Der angefochtene Bescheid ist sowohl materiell- als auch verfahrensrechtlich verfehlt. 1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist Folgendes festzuhalten:

§ 58

Abs 2 AVG sind Bescheide dann zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei (hier also des Beschuldigten) nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wurde.

Paragraph 58, Absatz 2, AVG sind Bescheide dann zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei (hier also des Beschuldigten) nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wurde. Gem. § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützten Beurteilungen der Rechtslage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach gesicherter Judikatur und herrschender Lehre ist die Pflicht zur Begründung eine der wichtigsten Erfordernisse eines rechtsstaatlichen Verfahrens. Jede strittige Sach- und Rechtfrage von Relevanz soll in der Begründung eines Bescheides ausreichend beantwortet werden. Eine Begründung die sich auf die Wiedergabe eines gesetzlichen Tatbestandes beschränkt, aber die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht im Einzelnen darlegt und der daher sich nicht entnehmen lässt aufgrund welcher Sachverhaltsannahmen die Behörde zu ihrer Erkenntnis gelangt ist, ist unzulänglich.Gem. Paragraph 60, AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützten Beurteilungen der Rechtslage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach gesicherter Judikatur und herrschender Lehre ist die Pflicht zur Begründung eine der wichtigsten Erfordernisse eines rechtsstaatlichen Verfahrens. Jede strittige Sach- und Rechtfrage von Relevanz soll in der Begründung eines Bescheides ausreichend beantwortet werden. Eine Begründung die sich auf die Wiedergabe eines gesetzlichen Tatbestandes beschränkt, aber die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht im Einzelnen darlegt und der daher sich nicht entnehmen lässt aufgrund welcher Sachverhaltsannahmen die Behörde zu ihrer Erkenntnis gelangt ist, ist unzulänglich. Schon diese Ausführungen zeigen, dass das angefochtene Straferkenntnis den verfahrensrechtlichen Mindesterfordernissen nicht gerecht wird. Die belangte Behörde hat sich in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses darauf beschränkt ihren Rechtstandpunkt darzulegen, der im Übrigen im Gesetz keine Deckung findet. Dem gesamten Straferkenntnis ist keine konkrete Sachverhaltsfeststellung für die entscheidungswesentlichen Fragen zu entnehmen. Hätte die belangte Behörde entsprechende Feststellungen getroffen, wäre sie ohne weiteres zur Erkenntnis gelangt, dass kein strafbares Verhalten des Beschwerdeführers vorlag. 2)

§ 40Abs 1 VSt

G ist dem Beschuldigten ausreichend Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Diese Verpflichtung der Behörde ergänzt den Grundsatz des Parteiengehörs gem. §§ 37 und 45 Abs 3 AVG. § 40 VStG stellt den Grundsatz des rechtlichen Gehörs an die Spitze den Bestimmungen über die ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren. Es darf keine Strafe verhängt werden, ohne dass der Beschuldigte Gelegenheit zur Rechtfertigung hatte.2)

Paragraph 40, Absatz eins, VStG ist dem Beschuldigten ausreichend Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Diese Verpflichtung der Behörde ergänzt den Grundsatz des Parteiengehörs gem. Paragraphen 37 und 45 Absatz 3, AVG. Paragraph 40, VStG stellt den Grundsatz des rechtlichen Gehörs an die Spitze den Bestimmungen über die ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren. Es darf keine Strafe verhängt werden, ohne dass der Beschuldigte Gelegenheit zur Rechtfertigung hatte. Daneben gilt auch im Verwaltungsstrafverfahren der Grundsatz der materiellen Wahrheit.

§ 24Abs 2 VSt

G wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen, wie die belastenden. Der Grundsatz der materiellen Wahrheit bezieht sich gleichermaßen auf die objektiven wie auch auf die subjektive Tatseite. Die belangte Behörde hätte demnach den objektiven Sachverhalt festzustellen gehabt und Rechtfertigungs-, Schuld-, Strafausschließungs- und Milderungsgründe ebenso zu untersuchen wie strafbegründende Umstände und Erschwernisgründe.Daneben gilt auch im Verwaltungsstrafverfahren der Grundsatz der materiellen Wahrheit.

Paragraph 24, Absatz 2, VStG wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen, wie die belastenden. Der Grundsatz der materiellen Wahrheit bezieht sich gleichermaßen auf die objektiven wie auch auf die subjektive Tatseite. Die belangte Behörde hätte demnach den objektiven Sachverhalt festzustellen gehabt und Rechtfertigungs-, Schuld-, Strafausschließungs- und Milderungsgründe ebenso zu untersuchen wie strafbegründende Umstände und Erschwernisgründe. Tatsächlich hat die belangte Behörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen. Auch aus diesem Grund ist das erstinstanzliche Verfahren mangelhaft geblieben. 3)

§ 44aVSt

G hat der Spruch – wenn er nicht auf Einstellung lautet - zumindest zu enthalten:3)

Paragraph 44 a, VStG hat der Spruch – wenn er nicht auf Einstellung lautet - zumindest zu enthalten:

  1. die als erwiesen angenommene Tat
  2. die Verwaltungsvorschrift die durch die Tat verletzt worden ist
  3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung
  4. den etwaigen Anspruch auf privatrechtliche Ansprüche und
  5. im Falle eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten. Demnach ist also im Spruch die als erwiesen angenommene Tat zu konkretisieren, eine Umschreibung des Tatbildes in der Begründung alleine widerspricht der zwingenden Norm des § 44a VStG. Wesentlich bei der Bezeichnung der Tat ist die Angaben der Tatzeit, des Tatortes sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens, ansonsten ist keine ausreichende Konkretisierung gegeben. Es muss also die als erwiesen angenommene Tat im Spruch eines Straferkenntnisses so eindeutig umschrieben sein, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Der Spruch muss dazu geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens noch einmal zur Verantwortung herangezogen zu werden.Demnach ist also im Spruch die als erwiesen angenommene Tat zu konkretisieren, eine Umschreibung des Tatbildes in der Begründung alleine widerspricht der zwingenden Norm des Paragraph 44 a, VStG. Wesentlich bei der Bezeichnung der Tat ist die Angaben der Tatzeit, des Tatortes sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens, ansonsten ist keine ausreichende Konkretisierung gegeben. Es muss also die als erwiesen angenommene Tat im Spruch eines Straferkenntnisses so eindeutig umschrieben sein, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Der Spruch muss dazu geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens noch einmal zur Verantwortung herangezogen zu werden. Die belangte Behörde hat es unterlassen, genaue Erhebungen zu machen, welche Ausbildung die Arbeitnehmer hatten bzw. wofür sie in concreto in Österreich zum Arbeiten eingesetzt waren. Bei ausreichenden Erhebungen hätte die Behörde I. InstanzDie belangte Behörde hat es unterlassen, genaue Erhebungen zu machen, welche Ausbildung die Arbeitnehmer hatten bzw. wofür sie in concreto in Österreich zum Arbeiten eingesetzt waren. Bei ausreichenden Erhebungen hätte die Behörde römisch eins. Instanz erkannt, dass es sich bei den Arbeitnehmern ausschließlich um ungelernte Hilfskräfte handelte, welche nach konkreter Anweisung Arbeiten ausgeführt haben. Bei den Arbeitern hatte auch keiner die Position eines Vorarbeiters, es handelte sich ausschließlich um Hilfsarbeiter. Bei ausreichenden Erhebungen hätte die Behörde I. Instanz auch festgestellt, dass die Firma AA mit Sitz in Z im W, Adresse 4 als Subunternehmer der Firma JJ mit Sitz in V (D) tätig war. Außerdem wäre zutage getreten, dass die Arbeitnehmer vor Ort nur unregelmäßig und ausschließlich nach Bedarf tätig waren. Letztendlich war es so, dass die Arbeitnehmer auch jeweils nur auf Abruf tätig waren. Sämtliche Arbeitnehmer waren nicht 5 Tage durchgehend tätig. Die belangte Behörde hat daher nicht erhoben, wie lange die Dauer der Entsendung war und konnte daher auch nicht konkrete Beträge die allenfalls zu wenig an Arbeitslohn bezahlt wurden - was aber jedenfalls bestritten wird - berechnen.erkannt, dass es sich bei den Arbeitnehmern ausschließlich um ungelernte Hilfskräfte handelte, welche nach konkreter Anweisung Arbeiten ausgeführt haben. Bei den Arbeitern hatte auch keiner die Position eines Vorarbeiters, es handelte sich ausschließlich um Hilfsarbeiter. Bei ausreichenden Erhebungen hätte die Behörde römisch eins. Instanz auch festgestellt, dass die Firma AA mit Sitz in Z im W, Adresse 4 als Subunternehmer der Firma JJ mit Sitz in römisch fünf (D) tätig war. Außerdem wäre zutage getreten, dass die Arbeitnehmer vor Ort nur unregelmäßig und ausschließlich nach Bedarf tätig waren. Letztendlich war es so, dass die Arbeitnehmer auch jeweils nur auf Abruf tätig waren. Sämtliche Arbeitnehmer waren nicht 5 Tage durchgehend tätig. Die belangte Behörde hat daher nicht erhoben, wie lange die Dauer der Entsendung war und konnte daher auch nicht konkrete Beträge die allenfalls zu wenig an Arbeitslohn bezahlt wurden - was aber jedenfalls bestritten wird - berechnen. 4) Auch zur subjektiven Schuld des Beschuldigten liegen keinerlei Ermittlungsergebnisse vor. Die Behörde I. Instanz führt lediglich aus, dass derartige Übertretungen schwerwiegend sind. Eine subjektive Strafzumessung wird nicht vorgenommen.4) Auch zur subjektiven Schuld des Beschuldigten liegen keinerlei Ermittlungsergebnisse vor. Die Behörde römisch eins. Instanz führt lediglich aus, dass derartige Übertretungen schwerwiegend sind. Eine subjektive Strafzumessung wird nicht vorgenommen. 5) Aber auch bei einer materiell-rechtlichen Beurteilung zeigt sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig: Die Behörde I. Instanz geht zu Unrecht davon aus, dass es sich bei den Arbeitnehmern um 4 angelernte Arbeitnehmer gehandelt hat. Dies ist unrichtig. Bei sämtlichen Arbeitnehmern hat es sich um ungelernte Hilfskräfte gehandelt. Die Arbeitnehmer haben ausschließlich Hilfstätigkeiten jeweils nach konkreter Anweisung ausgeführt. Keiner der Arbeitnehmer war als Vorarbeiter einzustufen. Es handelte sich um ungelernte Hilfskräfte. Die KASSE K ist daher von völlig falschen Voraussetzungen ausgegangen.Die Behörde römisch eins. Instanz geht zu Unrecht davon aus, dass es sich bei den Arbeitnehmern um 4 angelernte Arbeitnehmer gehandelt hat. Dies ist unrichtig. Bei sämtlichen Arbeitnehmern hat es sich um ungelernte Hilfskräfte gehandelt. Die Arbeitnehmer haben ausschließlich Hilfstätigkeiten jeweils nach konkreter Anweisung ausgeführt. Keiner der Arbeitnehmer war als Vorarbeiter einzustufen. Es handelte sich um ungelernte Hilfskräfte. Die KASSE K ist daher von völlig falschen Voraussetzungen ausgegangen. Es ist für den Beschuldigten nicht nachvollziehbar, wie die Anzeigerin an Ort und Stelle zu den genannten Informationen gekommen sein soll. Die Arbeitnehmer sind der deutschen Sprache in keiner Weise mächtig, es ist daher davon auszugehen, dass es eigentlich keine Kommunikation zwischen den Arbeitnehmern und der Anzeigerin gegeben haben kann. Auch wenn es an der Baustelle eine Kommunikation mit Herrn KK gegeben haben soll, so ist diese jedenfalls als unzureichend anzusehen. Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, dass die Arbeitnehmer durchgehend an einem Stück in Österreich gearbeitet haben. Dies ist nicht richtig. Die Arbeitnehmer vor Ort waren nur unregelmäßig und ausschließlich nach Bedarf in Österreich tätig. Letztendlich war es so, dass die Arbeitnehmer auch jeweils nur auf Abruf tätig geworden sind. Keiner der Arbeitnehmer war 5 Tage am Stück tätig. Es handelt sich hier also sämtlich um Arbeitsverhältnisse, die durch einen jeweils sehr unregelmäßigen Einsatz des Arbeitnehmers gekennzeichnet sind. Es ist daher davon auszugehen, dass - selbst wenn eine Unterentlohnung vorliegen sollte - welche vom Beschuldigten aber bestritten wird - die Berechnung einer allfälligen Unterzahlung jedenfalls unrichtig ist. Die KASSE K hat sämtliche Unterlagen vom Beschuldigten bzw. dessen Lohnverrechnung erhalten. Die Meldung vom 17.6.2015 enthält einen OK.-Vermerk und ist daher davon auszugehen, dass die KASSE K sämtliche Unterlagen erhalten hat, die ihr übermittelt wurden. Diesen Lohn-/Gehaltsunterlagen kann entnommen werden, welcher Lohn an die Arbeitnehmer tatsächlich gezahlt worden ist. Der Lohnfaktor wird in der jeweiligen Abrechnung genannt. Bereits vor diesem dokumentierten Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, wie die KASSE K zu einem ausbezahlten Bruttostundenlohn i.H.v € 9,70 gelangt ist. Die KASSE K ist inhaltlich offensichtlich von falschen Voraussetzungen ausgegangen. Dies betrifft sowohl die Einstufung der Arbeitnehmer als auch den tatsächlich durch den Beschuldigten geleisteten Lohn. Insgesamt sind die gegenüber dem Beschuldigten erhobenen Vorwürfe unberechtigt. Dem Beschuldigten wurde - für den Fall, dass tatsächlich eine Unterentlohnung vorgelegen hätte - keine Möglichkeit gegeben eine Nachzahlung vorzunehmen. Beweis: Einvernahme des Beschuldigten p.A. Adresse 4, Z im W vorliegende Lohn- und Gehaltsunterlagen 6.) Letztendlich ist die verhängte Strafe in Höhe von insgesamt € 14.500 bei Betrachtung des Sachverhalts und insbesondere bei Berücksichtigung des Verschuldens des Beschuldigten jedenfalls zu hoch bemessen. Selbst wenn die – angebliche Verwaltungsübertretung tatbildmäßig gewesen sein sollte – so liegt das Verschulden des Beschwerdeführers – wenn überhaupt – im untersten Bereich. Dies hat die belangte Behörde nicht ausreichend berücksichtigt. Der Beschuldigte stellt aus all diesen Gründen die ANTRÄGE: Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge
  6. eine mündliche Verhandlung durchführen und
  7. in der Sache selbst erkennen und das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X zur Zahl **** dahingehend abändern, dass das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird.“
  8. in der Sache selbst erkennen und das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zur Zahl **** dahingehend abändern, dass das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird.“ Überdies wurde diese Beschwerde mit einem weiteren Vorbringen der Rechtsvertreterin des Beschuldigten mit Schriftsatz vom 14.06.2017 ergänzt. In diesem Schriftsatz wurde wie folgt ausgeführt: „
  9. Die belangte Behörde hat offensichtlich übersehen, dass die 4 beanstandenden Mitarbeiter des Beschuldigten nur stundenweise in Österreich, ansonsten in T gearbeitet haben, es ist, wenn überhaupt daher nur prozentuell der österreichische Mindestlohn zu berücksichtigen. Tatsache ist, dass die 4 angestellten Arbeiter als ungelernte Arbeiter für Eisenflechtarbeiten bereits in T über dem geltenden Tarif bzw. Kollektivvertrag bezahlt wurden. Darüber hinaus ergibt sich aus den Lohn- und Gehaltsabrechnungen des Monats Juni 2015, dass der ausgezahlte Gehalt jedenfalls nicht für eine Vollzeitbeschäftigung im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche bezahlt wird, sondern teilweise für viel weniger Stunden. Es werden daher die schriftlichen Stundenaufzeichnungen für den Monat Juni 2015 vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass der beanstandete Arbeiter EE lediglich am 11.06.2015, GG insgesamt an 10 Tagen, DD an 5 Tagen und FF an 5 Tagen in Österreich gearbeitet hat. Aufgrund der Überzahlung nach deutschem Recht ergibt sich jedenfalls der Umstand, dass für die einzelnen in Österreich gearbeiteten Tage jedenfalls auch der in Österreich anzuwendende Mindestlohn vom Beschuldigten geleistet wurde. Unrichtigerweise geht nämlich die belangte Behörde davon aus, dass die 4 beanstandeten Arbeiter einer 40-Stunden- Beschäftigung alleine in Österreich nachgegangen sind. Beweis: 4 Stundenaufzeichnungen Juni 2015 4 Lohn- und Gehaltsabrechnung Juni 2015 LL, Adresse 6, U
  10. Es ist nicht nachvollziehbar, wie sich der Meldungsleger mit den 4 beanstandeten Arbeitern unterhalten hat. Sämtliche 4 Arbeiter sind der deutschen Sprache nicht mächtig und können kaum lesen bzw. schreiben. Die 4 beanstandeten Arbeiter haben mit dem ehemaligen Geschäftspartner des Beschuldigten, den ebenfalls Beschuldigten CC auf bulgarisch bzw. mit dem Beschuldigten selbst teilweise auf türkisch gesprochen. Es ist daher nicht nachvollziehbar, wie der Meldungsleger an die Aussagen der 4 Personen gekommen sein soll. Beweis: Einvernahme des Beschuldigten
  11. Weiters gibt der Meldungsleger an, dass die Arbeitsverträge bzw. die entsprechenden Entsendungen nicht auf der Baustelle aufgelegen sind. Offensichtlich hat der Meldungsleger den Vorarbeiter bzw. den Bauleiter der Firma JJ GmbH & CoKG, für welche Firma der Beschuldigte mit seiner Firma als Subunternehmer gearbeitet hat, nicht befragt. Es wird daher zum Beweis dafür, dass es sich bei den 4 beanstandeten Arbeitern um ungelernte Arbeiter gehandelt hat, diese nur einzelne Tage auf der Baustelle gearbeitet haben, die 4 Arbeiter keinesfalls der deutschen Sprache mächtig waren und weder lesen noch schreiben konnten und sämtliche Unterlagen, wie Arbeitsverträge, Entlohnungen und Entsendungsbestätigungen im Baubüro aufgelegen sind, die Einvernahme der folgenden Zeugen beantragt: MM p.A. JJ GmbH & Co.KG Adresse 7 Vrömisch fünf T NN p.A. JJ GmbH & Co.KG Adresse 7 Vrömisch fünf T
  12. Der Beschuldigte, AA ist der deutschen Sprache nur teilweise mächtig, es wird daher beantragt für den Beschuldigten einen Dolmetscher für die türkische Sprache für dessen Einvernahme zu laden.“ Bei der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung wurden der Beschuldigte sowie die Zeugen OO und LL einvernommen. Darüber hinaus wurden die Akten der Bezirkshauptmannschaft X mit den Zlen **** und **** sowie die Akten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol mit den Zlen **** und **** dargetan. Bei der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung wurden der Beschuldigte sowie die Zeugen OO und LL einvernommen. Darüber hinaus wurden die Akten der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn mit den Zlen **** und **** sowie die Akten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol mit den Zlen **** und **** dargetan. Der Beschwerde kam teilweise Berechtigung zu: Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht insbesondere nachstehender Sachverhalt als erwiesen fest: Bis 13.06.2016 bestand die Firma AA und CC Gesellschaft bürgerlichen Rechtes mit Sitz in Z, Adresse
  13. Diese Gesellschaft führte Bauarbeiten bzw Eisenverlegungsarbeiten durch. Der Beschuldigte war bis zur Auflösung dieser Gesellschaft Gesellschafter mit einem Geschäftsanteil von 50 %. Diese Firma hatte insbesondere im Juni 2015 eine Baustelle in Adresse 3, nämlich beim Neubau des Rinderstalles S. Die Firma AA und CC Gesellschaft bürgerlichen Rechtes war dabei Subunternehmer für die Firma JJ GmbH und Co KG und führte im Rahmen dieses Subunternehmerwerkvertrages Eisenverlegungsarbeiten an diesem Neubau durch. Am 11.06.2015 erfolgte an dieser Baustelle eine Kontrolle durch OO von der KASSE K als Baustellenerheber. OO hat dabei vier Arbeitnehmer der Firma AA und CC Gesellschaft bürgerlichen Rechtes bei der Bodenplatte als Eisenleger angetroffen. Schon vor dem Einschreiten des OO hat dieser die Arbeitnehmer etwa schon 5 bis 10 Minuten bei ihren Tätigkeiten beobachtet. Die vier Arbeiter haben in gebückter Stellung als Eisenleger gearbeitet. OO hat dabei bei der Kontrolle den auf der Baustelle anwesenden Polier der JJ GmbH und Co KG hinsichtlich dieser vier Eisenverleger befragt. Dabei wurde ihm von diesem Polier GG als Vorarbeiter der Arbeiter der Firma AA und CC Gesellschaft bürgerlichen Rechtes vorgestellt. GG hat etwas Deutsch gesprochen und wurden die vier Arbeitnehmer sodann in bulgarischer Sprache insbesondere zu ihrem Lohn befragt. Im Zusammenhalt mit den schließlich vom Beschuldigten über den Lohnbuchhalter LL vorgelegten Lohnunterlagen ergibt sich, dass im Juni 2015 der zu Punkt 1 im Straferkenntnis angeführte DD einen Bruttostundenlohn von Euro 11,20, der zu Punkt 2 im Straferkenntnis angeführte EE einen Bruttostundenlohn von Euro 11,30 sowie der zu Punkt 3 angeführte FF einen Bruttostundenlohn von Euro 11,20 erhalten hat. Hinsichtlich dem zu Punkt 4 im Straferkenntnis angeführten GG, der Vorarbeiter gewesen ist, verhielt es sich so, dass dieser einen Bruttostundenlohn von Euro 12,00 erhalten hat. Dieser hätte allerdings nach der Lohntafel zum Kollektivvertrag für Baugewerbe und Bauindustrie ab Lohnwoche 19/2015 als Vorarbeiter in der Beschäftigungsgruppe II. lit a in der Betriebsart 07 einen kollektivvertraglichen Grundlohn von brutto Euro 14,77 erhalten müssen. Hinsichtlich der Beschäftigungsgruppe III lit c – Asphaltierer, die mit Gussasphalt arbeiten, Gerüster, Schaler, Eisenbieger- und Eisenflechter – ist ein kollektivvertraglicher Stundenlohn von brutto Euro 12,84 vorgesehen. der zu Punkt 3 angeführte FF einen Bruttostundenlohn von Euro 11,20 erhalten hat. Hinsichtlich dem zu Punkt 4 im Straferkenntnis angeführten GG, der Vorarbeiter gewesen ist, verhielt es sich so, dass dieser einen Bruttostundenlohn von Euro 12,00 erhalten hat. Dieser hätte allerdings nach der Lohntafel zum Kollektivvertrag für Baugewerbe und Bauindustrie ab Lohnwoche 19 aus 2015, als Vorarbeiter in der Beschäftigungsgruppe römisch zwei. Litera a, in der Betriebsart 07 einen kollektivvertraglichen Grundlohn von brutto Euro 14,77 erhalten müssen. Hinsichtlich der Beschäftigungsgruppe römisch drei Litera c, – Asphaltierer, die mit Gussasphalt arbeiten, Gerüster, Schaler, Eisenbieger- und Eisenflechter – ist ein kollektivvertraglicher Stundenlohn von brutto Euro 12,84 vorgesehen. Die vier Arbeitnehmer arbeiteten auf der Baustelle nicht durchgehend, sondern nur tageweise und waren in dieser Zeit auch in T beschäftigt. Diese Feststellungen ergeben sich hinsichtlich der Gesellschaftsform und dem Erlöschen der Firma AA und CC Gesellschaft bürgerlichen Rechtes aus den Angaben des Beschuldigten selbst. Dieser bestätigte auch, an der gegenständlichen Baustelle einen Subunternehmerwerkvertrag durchgeführt zu haben und dabei die vier angeführten Arbeitnehmer beschäftigt zu haben. Dabei wurde auch eingeräumt, dass GG diesbezüglich hinsichtlich den anderen drei Arbeitnehmern anordnungsbefugt gewesen ist. Allerdings behauptete der Beschuldigte, dass sämtliche vier Arbeitnehmer ungelernte Arbeitskräfte gewesen seien. Hinsichtlich den Wahrnehmungen anlässlich der Kontrolle durch den Baustellenerheber OO ist auf dessen Angaben als Zeuge zu verweisen. Dieser machte einen sicheren und vertrauenswürdigen Eindruck und ergab sich nicht der geringste Hinweis, an diesen Angaben zu zweifeln. Dass die Arbeitnehmer entgegen ihren Angaben anlässlich der Kontrolle vor Ort letztlich tatsächlich so entlohnt worden sind, wie dies in den später vorgelegten Lohnunterlagen ausgewiesen ist, ergibt sich neben den Angaben des Beschuldigten insbesondere aus jenen des Lohnbucherhalters LL. Auch dieser machte einen sicheren und vertrauenswürdigen Eindruck. Es ergibt sich keinerlei Hinweis dafür, dass diese vorgelegten Lohnunterlagen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen hätten, wobei diesbezüglich auch nachgewiesen worden ist, dass die ausgewiesenen Beträge tatsächlich an die Arbeitnehmer bezahlt worden sind. In rechtlicher Hinsicht ist wie folgt auszuführen: Nach § 7i Abs 5 AVRAG, BGBl Nr 459/1993 in der zur Tatzeit geltenden Fassung nach BGBl I Nr 94/2014, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Arbeitgeber einen Arbeitnehmer beschäftigt, ohne ihm zumindest das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Entgelt zu leisten. Sind nach dieser Bestimmung von der Unterentlohnung höchstens drei Arbeitnehmer/innen betroffen, beträgt die Geldstrafe für jede/n Arbeitnehmer/in Euro 1.000,00 bis zur Euro 10.000,00, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in Euro 2.000,00 bis zur Euro 20.000,00.Nach Paragraph 7 i, Absatz 5, AVRAG, Bundesgesetzblatt Nr 459 aus 1993, in der zur Tatzeit geltenden Fassung nach Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 94 aus 2014,, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Arbeitgeber einen Arbeitnehmer beschäftigt, ohne ihm zumindest das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Entgelt zu leisten. Sind nach dieser Bestimmung von der Unterentlohnung höchstens drei Arbeitnehmer/innen betroffen, beträgt die Geldstrafe für jede/n Arbeitnehmer/in Euro 1.000,00 bis zur Euro 10.000,00, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in Euro 2.000,00 bis zur Euro 20.000,
  14. Im gegenständlichen Fall waren vier Arbeitnehmer von der Unterentlohnung betroffen, sodass jeweils eine Mindestgeldstrafe in der Höhe von Euro 2.000,00 besteht. Als Tatzeit scheint im Straferkenntnis konkret der 11.06.2015 auf. Demgemäß gilt es zu prüfen, ob konkret an diesem Tag eine Unterentlohnung vorlag oder nicht. Wie schon in den Feststellungen erwähnt, sieht die Lohntafel zum Kollektivvertrag für Baugewerbe und Bauindustrie ab der Lohnwoche 19/2015 für einen Vorarbeiter einen kollektivvertraglichen Stundenlohn von brutto Euro 14,77 vor. Damit hätte der zu Punkt 4 im Straferkenntnis erwähnte GG diesen Stundenlohn brutto erhalten müssen. Dass GG gegenüber den anderen anordnungsbefugt war, hat auch der Beschuldigte eingeräumt. Es kann daher kein Zweifel daran bestehen, dass es sich bei GG um einen Vorarbeiter im Sinne des gegenständlichen Kollektivvertrages gehandelt hat.Wie schon in den Feststellungen erwähnt, sieht die Lohntafel zum Kollektivvertrag für Baugewerbe und Bauindustrie ab der Lohnwoche 19 aus 2015, für einen Vorarbeiter einen kollektivvertraglichen Stundenlohn von brutto Euro 14,77 vor. Damit hätte der zu Punkt 4 im Straferkenntnis erwähnte GG diesen Stundenlohn brutto erhalten müssen. Dass GG gegenüber den anderen anordnungsbefugt war, hat auch der Beschuldigte eingeräumt. Es kann daher kein Zweifel daran bestehen, dass es sich bei GG um einen Vorarbeiter im Sinne des gegenständlichen Kollektivvertrages gehandelt hat. Hinsichtlich der übrigen drei im Straferkenntnis angeführten Arbeitnehmer ist auszuführen, dass nach der Lohntafel zum Kollektivvertrag für Baugewerbe und Bauindustrie ab Lohnwoche 19/2015 nach Punkt III – angelernte Bauarbeiter (das sind für besondere Arbeiten qualifizierte Arbeiter) – lit c Eisenbieger und Eisenflechter einen kollektivvertraglichen Stundenlohn von brutto Euro 12,84 erhalten müssen. Hinsichtlich der übrigen drei im Straferkenntnis angeführten Arbeitnehmer ist auszuführen, dass nach der Lohntafel zum Kollektivvertrag für Baugewerbe und Bauindustrie ab Lohnwoche 19 aus 2015, nach Punkt römisch drei – angelernte Bauarbeiter (das sind für besondere Arbeiten qualifizierte Arbeiter) – Litera c, Eisenbieger und Eisenflechter einen kollektivvertraglichen Stundenlohn von brutto Euro 12,84 erhalten müssen. Soweit seitens des Beschuldigten angeführt worden ist, die Arbeitnehmer wären lediglich als Hilfsarbeiter beschäftigt worden, sodass sie nicht unter dem kollektivvertraglichen Lohn bezahlt worden wären, ist auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.11.2016 zu Zl Ra 2016/11/0120 wurde dabei ausgeführt, dass der Grundsatz, dass sich die Einstufung in eine bestimmte Verwendungsgruppe eines Kollektivvertrages nach den tatsächlich geleisteten Diensten richtet, nicht gilt, wenn der Kollektivvertrag formale Voraussetzungen für die Einstufung ausdrücklich festlegt, wobei diesbezüglich auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.11.2013 zu Zl 2012/11/0178 und auf das Urteil des OGH vom 18.06.2009, 8 ObA 20/09/p verwiesen worden ist. Abgesehen davon, dass der Baustellenerheber keinerlei Beobachtung dahingehend gemacht hätte, dass einzelne von den angetroffenen Arbeitnehmern lediglich Hilfsarbeitstätigkeiten durchgeführt hätten, legt die schon mehrfach erwähnte Lohntafel zum Kollektivvertrag für Baugewerbe und Bauindustrie für die Beschäftigungsgruppe III lit c – Eisenbieger und Eisenflechter-Voraussetzungen für die Einstufung ausdrücklich fest, sodass eine Entlohnung bei der Tätigkeit als Eisenbieger und Eisenflechter als reine Hilfsarbeit nicht vorgesehen ist. Soweit seitens des Beschuldigten angeführt worden ist, die Arbeitnehmer wären lediglich als Hilfsarbeiter beschäftigt worden, sodass sie nicht unter dem kollektivvertraglichen Lohn bezahlt worden wären, ist auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.11.2016 zu Zl Ra 2016/11/0120 wurde dabei ausgeführt, dass der Grundsatz, dass sich die Einstufung in eine bestimmte Verwendungsgruppe eines Kollektivvertrages nach den tatsächlich geleisteten Diensten richtet, nicht gilt, wenn der Kollektivvertrag formale Voraussetzungen für die Einstufung ausdrücklich festlegt, wobei diesbezüglich auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.11.2013 zu Zl 2012/11/0178 und auf das Urteil des OGH vom 18.06.2009, 8 ObA 20/09/p verwiesen worden ist. Abgesehen davon, dass der Baustellenerheber keinerlei Beobachtung dahingehend gemacht hätte, dass einzelne von den angetroffenen Arbeitnehmern lediglich Hilfsarbeitstätigkeiten durchgeführt hätten, legt die schon mehrfach erwähnte Lohntafel zum Kollektivvertrag für Baugewerbe und Bauindustrie für die Beschäftigungsgruppe römisch drei Litera c, – Eisenbieger und Eisenflechter-Voraussetzungen für die Einstufung ausdrücklich fest, sodass eine Entlohnung bei der Tätigkeit als Eisenbieger und Eisenflechter als reine Hilfsarbeit nicht vorgesehen ist. Auch dem Umstand, dass die Arbeitnehmer nicht durchgehend auf der Baustelle in Österreich beschäftigt worden sind, sondern nur tageweise, kommt hinsichtlich der Tatbestandsmäßigkeit grundsätzlich keine Bedeutung zu, wenngleich der Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretungen naturgemäß geringer ist. Wie schon ausgeführt kommt es entsprechend der im Straferkenntnis angeführten Tatzeit darauf an, ob die Arbeitnehmer am 11.06.2015 unterentlohnt worden sind. Das ist im gegenständlichen Fall zu bejahen. Soweit behauptet worden ist, dem Beschuldigten wäre keine Möglichkeit geboten worden, Lohnnachzahlungen durchzuführen, ist anzuführen, dass bisher ohnehin bestritten worden ist, dass eine Unterentlohnung vorliegt, sodass aus dieser Sicht ohnehin keine Bereitschaft dazu gezeigt wurde. Hinsichtlich der beantragten Einvernahme der Zeugen MM und NN, zum Beweis dafür, dass die Arbeitnehmer den grundsätzlichen Arbeitsort nicht in Österreich gehabt und nur wenige Tage auf der Baustelle in R gearbeitet hätten, ist anzuführen, dass von diesen Gegebenheiten ohnehin ausgegangen wird, sodass dieser Beweisantrag entbehrlich gewesen ist. Zur Strafbemessung ist anzuführen, dass wie bereits bemerkt, bei der Entlohnung von mehr als drei Arbeitnehmern jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 2.000,00 bis Euro 20.000,00 besteht. Im gegenständlichen Fall war die bisherige Unbescholtenheit des Beschuldigten ein gewichtiger Milderungsgrund. Hinzu kommt, dass die Arbeitnehmer, wie schon dargetan, nicht durchgehend in Österreich gearbeitet haben und schlussendlich die Unterentlohnung weit geringer gewesen ist, als dies noch im Straferkenntnis dargestellt worden ist. Insgesamt gesehen sah sich daher das Landesverwaltungsgericht Tirol veranlasst, hinsichtlich den zu Punkt 1 bis Punkt 3 genannten Arbeitnehmern jeweils die Mindeststrafe zu verhängen und hinsichtlich dem Vorarbeiter eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 2.500,
  15. Diese Geldstrafen entsprechen dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Übertretungen und ist auch damit vereinbar, dass der Beschuldigte angegeben hat, nunmehr lediglich Euro 1.200,00 monatlich netto als Angestellter zu verdienen. I. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch eins. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal es zu dieser Frage bereits einschlägige Rechtsprechung gibt, die im Erkenntnis angeführt worden ist.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal es zu dieser Frage bereits einschlägige Rechtsprechung gibt, die im Erkenntnis angeführt worden ist. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alois Huber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.18.2782.5

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