← Österreich

{'item': 'LVwG-2017/11/1770-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum28.08.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/11/1770-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Präsident

§ 25aAbs.

2 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen. Ist das Grundstück demnach mit einem Gebäude zu bebauen, so gilt die Errichtung eines Gebäudes von untergeordneter Bedeutung, wie einer Garage, eines Geräteschuppens, eines Bienenhauses, eines Gartenhäuschens und dergleichen, nicht als Bebauung. Die Grundverkehrsbehörde kann auf Antrag des Rechtserwerbers die im ersten Satz bestimmte Frist im erforderlichen Ausmaß einmalig verlängern, wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe hierfür vorliegen. Bescheide über die Verlängerung der Frist sind auch dem Landesgrundverkehrsreferenten zuzustellen, der dagegen Berufung erheben kann.

(3)Ein unbebautes Baugrundstück ist innerhalb von fünf Jahren ab der

Paragraph 25 a, Absatz 2, dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen. Ist das Grundstück demnach mit einem Gebäude zu bebauen, so gilt die Errichtung eines Gebäudes von untergeordneter Bedeutung, wie einer Garage, eines Geräteschuppens, eines Bienenhauses, eines Gartenhäuschens und dergleichen, nicht als Bebauung. Die Grundverkehrsbehörde kann auf Antrag des Rechtserwerbers die im ersten Satz bestimmte Frist im erforderlichen Ausmaß einmalig verlängern, wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe hierfür vorliegen. Bescheide über die Verlängerung der Frist sind auch dem Landesgrundverkehrsreferenten zuzustellen, der dagegen Berufung erheben kann.

(4)Wird ein unbebautes Baugrundstück nicht innerhalb der Frist nach Abs. 3 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut, so hat die Grundverkehrsbehörde dies mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Nach dem Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides ist das Grundstück auf Antrag der für das Land Tirol einschreitenden Grundverkehrsbehörde vom Gericht in sinngemäßer Anwendung des § 352 der Exekutionsordnung zu versteigern. Der Verpflichtete ist vom Bieten ausgeschlossen. Die Grundverkehrsbehörde kann vom Antrag auf Versteigerung absehen, wenn der Verlust des Eigentums für den Verpflichteten aufgrund von Umständen, die ohne sein Verschulden eingetreten sind, eine unbillige Härte bedeuten würde. Der hierüber ergehende Bescheid ist auch dem Landesgrundverkehrsreferenten zuzustellen, der dagegen Berufung erheben kann.
(4)Wird ein unbebautes Baugrundstück nicht innerhalb der Frist nach Absatz 3, dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut, so hat die Grundverkehrsbehörde dies mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Nach dem Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides ist das Grundstück auf Antrag der für das Land Tirol einschreitenden Grundverkehrsbehörde vom Gericht in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 352, der Exekutionsordnung zu versteigern. Der Verpflichtete ist vom Bieten ausgeschlossen. Die Grundverkehrsbehörde kann vom Antrag auf Versteigerung absehen, wenn der Verlust des Eigentums für den Verpflichteten aufgrund von Umständen, die ohne sein Verschulden eingetreten sind, eine unbillige Härte bedeuten würde. Der hierüber ergehende Bescheid ist auch dem Landesgrundverkehrsreferenten zuzustellen, der dagegen Berufung erheben kann. … § 23 Paragraph 23, Anzeigepflicht
(1)Jedes Rechtsgeschäft und jeder Rechtsvorgang, das (der) nach den §§ 4, 9 und 12 Abs. 1 der Genehmigungspflicht bzw. der Erklärungspflicht unterliegt, ist vom Rechtserwerber binnen acht Wochen nach Abschluss des betreffenden Rechtsgeschäftes oder Rechtsvorganges der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel das betreffende Grundstück liegt, schriftlich anzuzeigen; ...
(1)Jedes Rechtsgeschäft und jeder Rechtsvorgang, das (der) nach den Paragraphen 4, 9 und 12 Absatz eins, der Genehmigungspflicht bzw. der Erklärungspflicht unterliegt, ist vom Rechtserwerber binnen acht Wochen nach Abschluss des betreffenden Rechtsgeschäftes oder Rechtsvorganges der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel das betreffende Grundstück liegt, schriftlich anzuzeigen; ... … § 25aParagraph 25 a Bestätigung über Ausnahmen von der Erklärungspflicht, Bestätigung der Anzeige …
(2)Erfüllt die Anzeige über einen Rechtserwerb an einem Baugrundstück die Erfordernisse nach § 23, so hat die Grundverkehrsbehörde eine Bestätigung über die erfolgte Anzeige auszustellen.
(2)Erfüllt die Anzeige über einen Rechtserwerb an einem Baugrundstück die Erfordernisse nach Paragraph 23,, so hat die Grundverkehrsbehörde eine Bestätigung über die erfolgte Anzeige auszustellen. …
(4)Die Bestätigung der Anzeige eines erklärungspflichtigen Rechtserwerbes bzw. die Bestätigung, dass ein Rechtserwerb nicht der Erklärungspflicht unterliegt, ist mit Bescheid zu versagen, wenn ...
(5)Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form der Bestätigungen nach den Abs. 1 und 2 zu erlassen. In der Bestätigung nach Abs. 2 ist auf die Rechtsfolgen nach den §§ 14 Abs. 3 und 36 Abs. 1 lit. c sowie auf die Bestimmungen über die Verlängerung der Frist nach § 11 Abs. 3 hinzuweisen.
(5)Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form der Bestätigungen nach den Absatz eins und 2 zu erlassen. In der Bestätigung nach Absatz 2, ist auf die Rechtsfolgen nach den Paragraphen 14, Absatz 3 und 36 Absatz eins, Litera c, sowie auf die Bestimmungen über die Verlängerung der Frist nach Paragraph 11, Absatz 3, hinzuweisen. …“ Das TGVG – in der derzeit geltenden Fassung LGBl Nr 26/2017 (diese Novelle trat mit 31.03.2017 in Kraft) – lautet auszugsweise: Das TGVG – in der derzeit geltenden Fassung Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2017, (diese Novelle trat mit 31.03.2017 in Kraft) – lautet auszugsweise: „§ 11 Inhalt der Erklärung, Frist für die Bebauung
(1)Beim Rechtserwerb an einem Grundstück nach § 9 Abs. 1 hat der Rechtserwerber zu erklären, dass das Grundstück innerhalb der Frist nach Abs. 2 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut, werden soll, es sei denn, dass das Grundstück aufgrund seiner Größe, Form oder Lage einer geordneten Bebauung nicht zugänglich ist.
(1)Beim Rechtserwerb an einem Grundstück nach Paragraph 9, Absatz eins, hat der Rechtserwerber zu erklären, dass das Grundstück innerhalb der Frist nach Absatz 2, dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut, werden soll, es sei denn, dass das Grundstück aufgrund seiner Größe, Form oder Lage einer geordneten Bebauung nicht zugänglich ist.
(2)Ein unbebautes Baugrundstück ist innerhalb folgender Fristen dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen:
  1. a)wenn der Rechtserwerb an einem unbebauten Baugrundstück im Gewerbe- und Industriegebiet im Sinn des § 39 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 oder in jenen Teilen von Mischgebieten, für die eine Festlegung nach § 40 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 vorliegt, zum Zweck der Erweiterung einer gewerblichen oder industriellen Anlage erfolgt und das Grundstück hierfür geeignet ist, eine hierfür angemessene Fläche aufweist und an ein Grundstück im Eigentum des Erwerbers unmittelbar angrenzt oder zumindest in der unmittelbaren Nähe zu diesem liegt, innerhalb von 20 Jahren,wenn der Rechtserwerb an einem unbebauten Baugrundstück im Gewerbe- und Industriegebiet im Sinn des Paragraph 39, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 oder in jenen Teilen von Mischgebieten, für die eine Festlegung nach Paragraph 40, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 vorliegt, zum Zweck der Erweiterung einer gewerblichen oder industriellen Anlage erfolgt und das Grundstück hierfür geeignet ist, eine hierfür angemessene Fläche aufweist und an ein Grundstück im Eigentum des Erwerbers unmittelbar angrenzt oder zumindest in der unmittelbaren Nähe zu diesem liegt, innerhalb von 20 Jahren,
  2. b)in allen anderen Fällen innerhalb von zehn Jahren. Die Fristen nach lit. a und b beginnen ab dem Eingang der Anzeige nach § 23 Abs. 1 bei der Grundverkehrsbehörde zu laufen, im Fall des Rechtserwerbs an Grundstücken, die innerhalb der im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 zur Befriedigung des Wohnbedarfes und für Zwecke der Wirtschaft vorgesehenen Bereiche liegen, jedoch erst mit dem Vorliegen der entsprechenden Flächenwidmung. Zeiträume, in denen es aufgrund raumordnungsrechtlicher Bestimmungen nicht zulässig ist, das Grundstück dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen, sind in diese Fristen nicht einzurechnen. Ist das Grundstück nach der entsprechenden Flächenwidmung mit einem Gebäude zu bebauen, so gilt die Errichtung eines Gebäudes von untergeordneter Bedeutung im Sinn des § 2 Abs. 3 zweiter Satz nicht als Bebauung.Die Fristen nach Litera a und b beginnen ab dem Eingang der Anzeige nach Paragraph 23, Absatz eins, bei der Grundverkehrsbehörde zu laufen, im Fall des Rechtserwerbs an Grundstücken, die innerhalb der im örtlichen Raumordnungskonzept nach Paragraph 31, Absatz eins, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 zur Befriedigung des Wohnbedarfes und für Zwecke der Wirtschaft vorgesehenen Bereiche liegen, jedoch erst mit dem Vorliegen der entsprechenden Flächenwidmung. Zeiträume, in denen es aufgrund raumordnungsrechtlicher Bestimmungen nicht zulässig ist, das Grundstück dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen, sind in diese Fristen nicht einzurechnen. Ist das Grundstück nach der entsprechenden Flächenwidmung mit einem Gebäude zu bebauen, so gilt die Errichtung eines Gebäudes von untergeordneter Bedeutung im Sinn des Paragraph 2, Absatz 3, zweiter Satz nicht als Bebauung.
(3)Wird ein unbebautes Baugrundstück nicht innerhalb der Frist nach Abs. 2 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut, oder entgegen einer Vereinbarung nach § 6 Abs. 9 lit. c nicht innerhalb der Frist nach Abs. 2 lit. b ab dem Vorliegen der entsprechenden Flächenwidmung für Zwecke des geförderten Wohnbaus verwendet, so hat die Grundverkehrsbehörde dies mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Nach dem Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung ist das Grundstück auf Antrag der für das Land Tirol einschreitenden Grundverkehrsbehörde vom Gericht in sinngemäßer Anwendung des § 352 der Exekutionsordnung zu versteigern. Der Verpflichtete ist vom Bieten ausgeschlossen. Die Grundverkehrsbehörde kann vom Antrag auf Versteigerung absehen, wenn der Verlust des Eigentums für den Verpflichteten aufgrund von Umständen, die ohne sein Verschulden eingetreten sind, eine unbillige Härte bedeuten würde.
(3)Wird ein unbebautes Baugrundstück nicht innerhalb der Frist nach Absatz 2, dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut, oder entgegen einer Vereinbarung nach Paragraph 6, Absatz 9, Litera c, nicht innerhalb der Frist nach Absatz 2, Litera b, ab dem Vorliegen der entsprechenden Flächenwidmung für Zwecke des geförderten Wohnbaus verwendet, so hat die Grundverkehrsbehörde dies mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Nach dem Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung ist das Grundstück auf Antrag der für das Land Tirol einschreitenden Grundverkehrsbehörde vom Gericht in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 352, der Exekutionsordnung zu versteigern. Der Verpflichtete ist vom Bieten ausgeschlossen. Die Grundverkehrsbehörde kann vom Antrag auf Versteigerung absehen, wenn der Verlust des Eigentums für den Verpflichteten aufgrund von Umständen, die ohne sein Verschulden eingetreten sind, eine unbillige Härte bedeuten würde. § 40Paragraph 40 Übergangsbestimmung
(1)Ist am 1. Oktober 2016 die Frist von fünf Jahren nach § 11 Abs. 3 erster Satz in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 130/2013 noch nicht abgelaufen, so verlängert sich diese Frist auf zehn Jahre, gerechnet ab der

§ 25aAbs. 2.

(1)Ist am 1. Oktober 2016 die Frist von fünf Jahren nach Paragraph 11, Absatz 3, erster Satz in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2013, noch nicht abgelaufen, so verlängert sich diese Frist auf zehn Jahre, gerechnet ab der

Paragraph 25 a, Absatz 2,

(2)Die Behörde kann in den Fällen des Abs. 1 mit Bescheid die Frist für die Bebauung auf Antrag des Rechtserwerbers auf 20 Jahre, gerechnet ab der

§ 25aAbs. 2, verlängern, wenn

(2)Die Behörde kann in den Fällen des Absatz eins, mit Bescheid die Frist für die Bebauung auf Antrag des Rechtserwerbers auf 20 Jahre, gerechnet ab der

Paragraph 25 a, Absatz 2,, verlängern, wenn

  1. a)die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 2 lit. a zum Zeitpunkt des Rechtserwerbs vorgelegen haben und zum Zeitpunkt der Antragstellung noch vorliegen,die Voraussetzungen nach Paragraph 11, Absatz 2, Litera a, zum Zeitpunkt des Rechtserwerbs vorgelegen haben und zum Zeitpunkt der Antragstellung noch vorliegen,
  2. b)besonders berücksichtigungswürdige Gründe diese Verlängerung erforderlich machen und
  3. c)im Antrag die Flächenwidmung im Sinn der lit. a nachgewiesen ist und die berücksichtigungswürdigen Gründe nach lit. b glaubhaft gemacht sind.im Antrag die Flächenwidmung im Sinn der Litera a, nachgewiesen ist und die berücksichtigungswürdigen Gründe nach Litera b, glaubhaft gemacht sind.

(3)Anträge nach Abs. 2 können nur bis zum 31. Dezember 2017 gestellt werden.“
(3)Anträge nach Absatz 2, können nur bis zum
  1. Dezember 2017 gestellt werden.“ IV.römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Auszugehen ist davon, dass das in Rede stehende Grundstück bisher nicht bebaut wurde. Strittig ist, ob hierüber der von der belangten Behörde erlassene Feststellungsbescheid (an den das TGVG bedeutsame Konsequenzen knüpft) ergehen durfte. Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde zunächst geltend, dass die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre und das Landesverwaltungsgericht nunmehr verpflichtet sei, das gegenständliche Verfahren bis zum Abschluss des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Revisionsverfahrens im „Parallelverfahren“ (betreffend das ebenfalls im Eigentum des Beschwerdeführers stehende und bisher nicht bebaute Gst. ****/5) auszusetzen. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass – wie in den Sachverhaltsfeststellungen ausgeführt – zwischenzeitlich die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.06.2017, Zl Ra 2017/11/0077-4, vorliegt; die gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 15.03.2017, Zl LVwG-****-4, erhobene Revision wurde als unbegründet abgewiesen. Das Landesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Verfahren aufgrund des in allen für die Entscheidung wesentlichen Punkten übereinstimmenden Sachverhaltes insbesondere auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Vorauszuschicken ist, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung nicht nur die Sachlage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung, sondern grundsätzlich (sofern nicht etwa Übergangsbestimmungen Gegenteiliges anordnen) auch die im Zeitpunkt seiner Entscheidung geltenden Rechtslage zugrunde zu legen hat (vgl zB das Erkenntnis vom 09.09.2015, Zl Ro 2015/03/0032). Vorauszuschicken ist, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung nicht nur die Sachlage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung, sondern grundsätzlich (sofern nicht etwa Übergangsbestimmungen Gegenteiliges anordnen) auch die im Zeitpunkt seiner Entscheidung geltenden Rechtslage zugrunde zu legen hat vergleiche zB das Erkenntnis vom 09.09.2015, Zl Ro 2015/03/0032). Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Frist zur Bebauung von 10 Jahren findet sich in § 11 Abs 2 lit b TGVG in der derzeit gültigen Fassung und in der Übergangsbestimmung des § 40 Abs 1 TGVG. Durch die Übergangsbestimmung wurden die bereits laufenden Fristen für die Bebauung, die bis zum
  2. Oktober 2016 5 Jahre betrugen, auf 10 Jahre verlängert, wenn sie am
  3. Oktober 2016 noch nicht abgelaufen waren. Für den vorliegenden Fall ist somit entscheidungsrelevant, ob die Tatbestandsvoraussetzung des § 40 Abs 1 TGVG erfüllt ist. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Frist zur Bebauung von 10 Jahren findet sich in Paragraph 11, Absatz 2, Litera b, TGVG in der derzeit gültigen Fassung und in der Übergangsbestimmung des Paragraph 40, Absatz eins, TGVG. Durch die Übergangsbestimmung wurden die bereits laufenden Fristen für die Bebauung, die bis zum
  4. Oktober 2016 5 Jahre betrugen, auf 10 Jahre verlängert, wenn sie am
  5. Oktober 2016 noch nicht abgelaufen waren. Für den vorliegenden Fall ist somit entscheidungsrelevant, ob die Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 40, Absatz eins, TGVG erfüllt ist. Diese Frage ist deshalb zu verneinen, weil die 5-jährige Bebauungsfrist, die für den Beschwerdeführer gemäß § 11 Abs 3 erster Satz TGVG idF LGBl Nr 75/1999 am 14.03.2002 begonnen hat, bereits am 14.03.2007 abgelaufen ist. Eine Verlängerung dieser 5-jährigen Bebauungsfrist ist nämlich nicht erfolgt; eine solche wurde auch nicht beantragt.Diese Frage ist deshalb zu verneinen, weil die 5-jährige Bebauungsfrist, die für den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 11, Absatz 3, erster Satz TGVG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 75 aus 1999, am 14.03.2002 begonnen hat, bereits am 14.03.2007 abgelaufen ist. Eine Verlängerung dieser 5-jährigen Bebauungsfrist ist nämlich nicht erfolgt; eine solche wurde auch nicht beantragt. Am bereits erfolgten Fristablauf konnte auch die (erst nach dem Fristablauf in Kraft getretene) Novelle LGBl Nr 50/2012 und die durch diese in § 11 Abs 3 erster Satz TGVG eingefügte Bestimmung, nach der bestimmte Zeiträume (nämlich solche, in denen es aufgrund raumordnungsrechtlicher Bestimmungen nicht zulässig war, das Grundstück dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen) in diese Frist nicht einzurechnen waren, nichts mehr ändern (vgl nunmehr § 11 Abs 2 TGVG). Eine bereits abgelaufene Frist kann nämlich nicht mehr rechtens verlängert werden. Ebenso kann eine Frist, die bereits abgelaufen ist, nicht mehr durch das Außerbetrachtlassen bestimmter Zeiträume unterbrochen oder gehemmt werden. Somit ergibt sich, dass aufgrund des Ablaufes der 5-jährigen Bebauungsfrist mit 14.03.2007 für den Beschwerdeführer insbesondere aus der Novelle LGBl Nr 50/2012 nichts mehr gewonnen werden kann. Auch § 40 Abs 1 TGVG normiert nicht den Neubeginn einer bereits abgelaufenen Frist.Am bereits erfolgten Fristablauf konnte auch die (erst nach dem Fristablauf in Kraft getretene) Novelle Landesgesetzblatt Nr 50 aus 2012, und die durch diese in Paragraph 11, Absatz 3, erster Satz TGVG eingefügte Bestimmung, nach der bestimmte Zeiträume (nämlich solche, in denen es aufgrund raumordnungsrechtlicher Bestimmungen nicht zulässig war, das Grundstück dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen) in diese Frist nicht einzurechnen waren, nichts mehr ändern vergleiche nunmehr Paragraph 11, Absatz 2, TGVG). Eine bereits abgelaufene Frist kann nämlich nicht mehr rechtens verlängert werden. Ebenso kann eine Frist, die bereits abgelaufen ist, nicht mehr durch das Außerbetrachtlassen bestimmter Zeiträume unterbrochen oder gehemmt werden. Somit ergibt sich, dass aufgrund des Ablaufes der 5-jährigen Bebauungsfrist mit 14.03.2007 für den Beschwerdeführer insbesondere aus der Novelle Landesgesetzblatt Nr 50 aus 2012, nichts mehr gewonnen werden kann. Auch Paragraph 40, Absatz eins, TGVG normiert nicht den Neubeginn einer bereits abgelaufenen Frist. Die von der Verwaltungsbehörde getroffene Feststellung, wonach das Gst. ****/4 nicht innerhalb der 5-jährigen Bebauungsfrist – welche bereits im März 2007 (!) geendet hat – bebaut wurde, erweist sich im Ergebnis als zutreffend. Dass die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Nutzung des gegenständlichen Baugrundstückes zu Freizeit- und Erholungszwecken zum Gst. ****/4 die fehlende Bebauung nicht zu ersetzen vermag, ergibt sich klar aus den Gesetzesvorgaben und sei nur der Vollständigkeit halber noch erwähnt. Gleiches gilt für das Vorbringen, dass eine Bebauung durch Bauansuchen und deren Genehmigung „in die Wege geleitet worden sei“. Das Gst. ****/4 wurde bisher nicht bebaut und damit kommt der erhobenen Beschwerde keine Berechtigung zu, weshalb diese abzuweisen war. Festzuhalten ist, dass das im § 11 Abs 3 TGVG normierte Verfahren in zwei Phasen abläuft. In der ersten Phase hat immer dann, wenn eine Bebauung unterblieben ist, eine entsprechende bescheidmäßige Feststellung zu erfolgen. Nach Rechtskraft dieses Feststellungsbescheides hat in der zweiten Phase ua eine Entscheidung darüber zu erfolgen, ob die an den Feststellungsbescheid über die nicht rechtzeitige Bebauung des Grundstückes anknüpfende Versteigerung tatsächlich beantragt, oder ob von diesem Antrag von der Behörde – bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände – abgesehen wird. Festzuhalten ist, dass das im Paragraph 11, Absatz 3, TGVG normierte Verfahren in zwei Phasen abläuft. In der ersten Phase hat immer dann, wenn eine Bebauung unterblieben ist, eine entsprechende bescheidmäßige Feststellung zu erfolgen. Nach Rechtskraft dieses Feststellungsbescheides hat in der zweiten Phase ua eine Entscheidung darüber zu erfolgen, ob die an den Feststellungsbescheid über die nicht rechtzeitige Bebauung des Grundstückes anknüpfende Versteigerung tatsächlich beantragt, oder ob von diesem Antrag von der Behörde – bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände – abgesehen wird. Vorliegend wurde nun ein Feststellungsbescheid über die nicht rechtzeitige Bebauung des Gst. ****/4 erlassen. In dieser Phase (Feststellung, ob ein Grundstück bebaut ist oder nicht) hat noch keine entsprechende Abwägung zu erfolgen und sind insbesondere Umstände, die einer Beantragung der Versteigerung durch die Behörde entgegenstehen würden, nicht zu überprüfen bzw aufzugreifen. Damit spielen aber die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Umstände (Hindernisse aufgrund der Wildbach- und Lawinenverbauung, sonstige Erwägungen) im anhängigen Verfahren keine Rolle. Ob in weiterer Folge seitens der Behörde ein Antrag im Sinne des § 11 Abs 3 zweiter Satz TGVG gestellt wird, oder ob allenfalls die Voraussetzungen des vierten Satzes des § 11 Abs 3 leg cit vorliegen, ist nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens. Damit wird sich vielmehr die Verwaltungsbehörde im fortzusetzenden Verfahren auseinanderzusetzen und dabei auch die vom Beschwerdeführer bisher ins Treffen geführten Argumente zu berücksichtigen haben. Vorliegend wurde nun ein Feststellungsbescheid über die nicht rechtzeitige Bebauung des Gst. ****/4 erlassen. In dieser Phase (Feststellung, ob ein Grundstück bebaut ist oder nicht) hat noch keine entsprechende Abwägung zu erfolgen und sind insbesondere Umstände, die einer Beantragung der Versteigerung durch die Behörde entgegenstehen würden, nicht zu überprüfen bzw aufzugreifen. Damit spielen aber die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Umstände (Hindernisse aufgrund der Wildbach- und Lawinenverbauung, sonstige Erwägungen) im anhängigen Verfahren keine Rolle. Ob in weiterer Folge seitens der Behörde ein Antrag im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3, zweiter Satz TGVG gestellt wird, oder ob allenfalls die Voraussetzungen des vierten Satzes des Paragraph 11, Absatz 3, leg cit vorliegen, ist nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens. Damit wird sich vielmehr die Verwaltungsbehörde im fortzusetzenden Verfahren auseinanderzusetzen und dabei auch die vom Beschwerdeführer bisher ins Treffen geführten Argumente zu berücksichtigen haben. Auf die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte – auch unter dem Gesichtspunkt des Art 6 EMRK – verzichtet werden, zumal die Frage des Fristablaufs eine Rechtsfrage darstellt (vgl VwGH 02.05.2016, Zl Ra 2016/11/0043, mit dem Verweis insbesondere auf das Urteil des EGMR vom 18.07.2013, Nr 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein). Auf die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte – auch unter dem Gesichtspunkt des Artikel 6, EMRK – verzichtet werden, zumal die Frage des Fristablaufs eine Rechtsfrage darstellt vergleiche VwGH 02.05.2016, Zl Ra 2016/11/0043, mit dem Verweis insbesondere auf das Urteil des EGMR vom 18.07.2013, Nr 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein). V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts ist die ordentliche Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts ist die ordentliche Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der Wortlaut des § 11 Abs 3 TGVG normiert unzweifelhaft die Verpflichtung der Behörde, immer dann, wenn eine Bebauung unterblieben ist, dies festzustellen. Angesichts dieser eindeutigen Rechtslage ist nicht davon auszugehen, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (vgl VwGH 24.09.2014, Zl Ra 2014/03/0027). Im Übrigen liegt gegenständlich auch einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor (vgl das bereits zitierte Erkenntnis vom 22.06.2017, Zl Ra 2017/11/0077-4). Der Wortlaut des Paragraph 11, Absatz 3, TGVG normiert unzweifelhaft die Verpflichtung der Behörde, immer dann, wenn eine Bebauung unterblieben ist, dies festzustellen. Angesichts dieser eindeutigen Rechtslage ist nicht davon auszugehen, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt vergleiche VwGH 24.09.2014, Zl Ra 2014/03/0027). Im Übrigen liegt gegenständlich auch einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor vergleiche das bereits zitierte Erkenntnis vom 22.06.2017, Zl Ra 2017/11/0077-4). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christoph Purtscher (Präsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.11.1770.2

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.