G begründet, ob also die Annahme gerechtfertigt ist, der Betroffene könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden. Der Verbotstatbestand des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG setzt voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine besonders qualifizierte missbräuchliche Verwendung von Waffen zu befürchten ist. Entscheidend für die Verhängung eines Waffenverbotes ist es, ob der von der Behörde angenommene Sachverhalt "bestimmte Tatsachen"
Paragraph 12, Absatz eins, WaffG begründet, ob also die Annahme gerechtfertigt ist, der Betroffene könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden. Demgegenüber ist die Versagung bzw der Entzug waffenrechtlicher Urkunden (vgl § 21 Abs 1 bzw § 25 Abs 3 WaffG) schon bei fehlender waffenrechtlicher Verlässlichkeit (vgl § 8 WaffG) gerechtfertigt, die insofern an andere, weniger strenge Anforderungen geknüpft sind (vgl etwa VwGH 28.11.2013, 2013/03/0084). Das Fehlen der
G erforderlichen Verlässlichkeit begründet aber noch nicht zwangsläufig eine Gefahr
G (einem Alkohol- oder Suchtkranken fehlt es zB an der waffenrechtlichen Verlässlichkeit gemäß § 8 Abs 2 Z 1 WaffG, es ist aber – ohne Hinzutreten weiterer Umstände – einer solchen Person gegenüber kein Waffenverbot zu verhängen, vgl auch VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Demgegenüber ist die Versagung bzw der Entzug waffenrechtlicher Urkunden vergleiche , Paragraph 21, Absatz eins, bzw Paragraph 25, Absatz 3, WaffG) schon bei fehlender waffenrechtlicher Verlässlichkeit vergleiche , Paragraph 8, WaffG) gerechtfertigt, die insofern an andere, weniger strenge Anforderungen geknüpft sind vergleiche , etwa VwGH 28.11.2013, 2013/03/0084). Das Fehlen der
Paragraph 8, WaffG erforderlichen Verlässlichkeit begründet aber noch nicht zwangsläufig eine Gefahr
Paragraph 12, Absatz eins, WaffG (einem Alkohol- oder Suchtkranken fehlt es zB an der waffenrechtlichen Verlässlichkeit gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, WaffG, es ist aber – ohne Hinzutreten weiterer Umstände – einer solchen Person gegenüber kein Waffenverbot zu verhängen, vergleiche auch VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Die Erlassung eines Waffenverbotes dient somit der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung (das ist eines gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauches) von Waffen gegenüber Personen oder Sachen bezüglich der genannten Schutzgüter, denen ein sehr hoher Stellenwert zukommt. Bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahren ist im Hinblick auf den dem WaffG (allgemein) innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen. Der Begriff der "missbräuchlichen Verwendung" einer Waffe ist daher nicht restriktiv auszulegen. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist. Die Erlassung eines Waffenverbotes liegt somit nicht im Ermessen der Behörde; sind die in § 12 WaffG normierten Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbots gegeben, hat die Behörde nach § 12 Abs 1 leg cit vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen (vgl auch VwGH 18.05.2011, 2008/03/0011, und VwGH 27.11.2012, 2012/03/0134).Die Erlassung eines Waffenverbotes liegt somit nicht im Ermessen der Behörde; sind die in Paragraph 12, WaffG normierten Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbots gegeben, hat die Behörde nach Paragraph 12, Absatz eins, leg cit vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen vergleiche , auch VwGH 18.05.2011, 2008/03/0011, und VwGH 27.11.2012, 2012/03/0134). Bei einem Waffenverbot wird nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht über eine strafrechtliche Anklage (
EMRK) entschieden, vielmehr handelt es sich dabei um eine administrativrechtliche Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung (vgl VwGH vom 19. März 2013, 2012/03/0180).Bei einem Waffenverbot wird nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht über eine strafrechtliche Anklage (
, EMRK) entschieden, vielmehr handelt es sich dabei um eine administrativrechtliche Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung vergleiche , VwGH vom 19. März 2013, 2012/03/0180). Es ist für die Beurteilung nach § 12 WaffG 1996 auch nicht entscheidend, ob die Strafverfolgungsbehörde wegen des strittigen Vorfalls von einer Verfolgung Abstand nahm, weil diese Entscheidung für die Waffenbehörde keine Bindungswirkung entfaltet. Die Behörde hat daher die Frage der Erlassung eines Waffenverbots nach den hiefür vom WaffG 1996 vorgegebenen Kriterien eigenständig zu beurteilen, ohne an die Erwägungen der Staatsanwaltschaft bei ihrer Entscheidung betreffend die Einstellung des gerichtlichen Strafverfahrens gebunden zu sein (vgl VwGH 22.10.2012, 2012/03/0063, 18.09.2013, 2013/03/0097, 30.01.2014, 2013/03/0154, und 19.03.2013, 2012/03/0180).Es ist für die Beurteilung nach Paragraph 12, WaffG 1996 auch nicht entscheidend, ob die Strafverfolgungsbehörde wegen des strittigen Vorfalls von einer Verfolgung Abstand nahm, weil diese Entscheidung für die Waffenbehörde keine Bindungswirkung entfaltet. Die Behörde hat daher die Frage der Erlassung eines Waffenverbots nach den hiefür vom WaffG 1996 vorgegebenen Kriterien eigenständig zu beurteilen, ohne an die Erwägungen der Staatsanwaltschaft bei ihrer Entscheidung betreffend die Einstellung des gerichtlichen Strafverfahrens gebunden zu sein vergleiche VwGH 22.10.2012, 2012/03/0063, 18.09.2013, 2013/03/0097, 30.01.2014, 2013/03/0154, und 19.03.2013, 2012/03/0180). Der Verbotstatbestand des § 12 Abs 1 WaffG setzt – wie bereits ausgeführt - voraus, dass aufgrund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen (nämlich durch gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauch) zu befürchten ist (vgl etwa VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mwN). Der Verbotstatbestand des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG setzt – wie bereits ausgeführt - voraus, dass aufgrund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen (nämlich durch gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauch) zu befürchten ist vergleiche , etwa VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellt unter anderem die Bedrohung eines Menschen mit dem Erschießen eine "konkrete Tatsache“ im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG 1996 dar, die ein für die Beurteilung der Voraussetzungen eines Waffenverbotes relevantes Bild von der Persönlichkeit eines Menschen vermitteln kann und wegen des damit zu Tage getretenen Aggressionspotenzials ein Waffenverbot zu rechtfertigen vermag (vgl etwa VwGH vom 06.09.2005, 2005/03/0039, mwN, 17.05.2017, Ra 2016/03/0106 ua). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellt unter anderem die Bedrohung eines Menschen mit dem Erschießen eine "konkrete Tatsache“ im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 dar, die ein für die Beurteilung der Voraussetzungen eines Waffenverbotes relevantes Bild von der Persönlichkeit eines Menschen vermitteln kann und wegen des damit zu Tage getretenen Aggressionspotenzials ein Waffenverbot zu rechtfertigen vermag vergleiche etwa VwGH vom 06.09.2005, 2005/03/0039, mwN, 17.05.2017, Ra 2016/03/0106 ua). Voraussetzung für die Beurteilung der Frage, ob "bestimmte Tatsachen"
G 1996 vorliegen, ist aber ein mängelfreies Ermittlungsverfahren, aufgrund dessen in einer ausreichend begründeten Entscheidung festgestellt wird, dass diese Person die ihr zur Last gelegten Taten auch tatsächlich begangen hat (vgl VwGH 05.05.2014, Ro 2014/03/0033). Voraussetzung für die Beurteilung der Frage, ob "bestimmte Tatsachen"
Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 vorliegen, ist aber ein mängelfreies Ermittlungsverfahren, aufgrund dessen in einer ausreichend begründeten Entscheidung festgestellt wird, dass diese Person die ihr zur Last gelegten Taten auch tatsächlich begangen hat vergleiche VwGH 05.05.2014, Ro 2014/03/0033). Im abgeführten Beweisverfahren haben sich für das erkennende Landesverwaltungsgericht Tirol keine Anhaltspunkte ergeben, die auf „bestimmte Tatsachen“ im Sinne des § 12 Abs 1 Waffengesetz schließen lassen, welche die Verhängung eines Waffenverbotes begründen würden. Die von der Verwaltungsbehörde im angefochtenen Bescheid begründend angeführte Drohung mit dem Umbringen konnte nicht bewiesen werden und es sind auch keine sonstigen Tatsachen hervorgekommen, die eine missbräuchliche Verwendung von Waffen untermauern würden. Weder hat sich ergeben, dass der Beschwerdeführer im Umgang mit Waffen die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen hat, noch hat sich beim Beschwerdeführer ein gegenwärtiges Aggressionspotenzial feststellen lassen, das ein Waffenverbot zu rechtfertigen vermag.Im abgeführten Beweisverfahren haben sich für das erkennende Landesverwaltungsgericht Tirol keine Anhaltspunkte ergeben, die auf „bestimmte Tatsachen“ im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz schließen lassen, welche die Verhängung eines Waffenverbotes begründen würden. Die von der Verwaltungsbehörde im angefochtenen Bescheid begründend angeführte Drohung mit dem Umbringen konnte nicht bewiesen werden und es sind auch keine sonstigen Tatsachen hervorgekommen, die eine missbräuchliche Verwendung von Waffen untermauern würden. Weder hat sich ergeben, dass der Beschwerdeführer im Umgang mit Waffen die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen hat, noch hat sich beim Beschwerdeführer ein gegenwärtiges Aggressionspotenzial feststellen lassen, das ein Waffenverbot zu rechtfertigen vermag. V. Ergebnis:römisch fünf. Ergebnis: Da das Gericht das Vorhandensein von bestimmten Tatsachen im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG 1996 nicht erkennen konnte, war daher der Beschwerde Folge zu geben und antragsgemäß das mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z verhängte Waffenverbot aufzuheben. Da das Gericht das Vorhandensein von bestimmten Tatsachen im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 nicht erkennen konnte, war daher der Beschwerde Folge zu geben und antragsgemäß das mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z verhängte Waffenverbot aufzuheben. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Ines Kroker (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.12.0756.6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.