RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum28.08.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/23/1981-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräsidenten Dr. Albin Larcher über die Beschwerde des Herrn AA, **** Z, Adresse 1, gegen den führerscheinrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.08.2017, Zl ****, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen führerscheinrechtlichen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung wegen fehlender Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides entzogen. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass diesem Führerscheinentzug eine näher definierte Geschwindigkeitsüberschreitung zu Grunde liege. Gegen diesen führerscheinrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y hat der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer hat am 17.06.2017 um 16.38 Uhr auf der L*** in Fahrtrichtung X, die an dieser Stelle erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 Km/h um 57 Km/h überschritten und wurde dafür mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y zu Zahl **** rechtskräftig wegen einer Übertretung nach § 52 lit a Z 10a StVO bestraft. Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 99 Abs 2e StVO eine Geldstrafe unter gleichzeitiger Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe sowie eines Verfahrenskostenbeitrages verhängt.Der Beschwerdeführer hat am 17.06.2017 um 16.38 Uhr auf der L*** in Fahrtrichtung römisch zehn, die an dieser Stelle erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 Km/h um 57 Km/h überschritten und wurde dafür mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y zu Zahl **** rechtskräftig wegen einer Übertretung nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO bestraft. Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO eine Geldstrafe unter gleichzeitiger Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe sowie eines Verfahrenskostenbeitrages verhängt. Diese Strafverfügung ist in Rechtskraft erwachsen. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich auf der Grundlage des Aktes der Bezirkshauptmannschaft Y. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. IV.römisch vier. Rechtsgrundlagen: Gemäß § 52 lit a Z 10a StVO zeigt ein Vorschriftszeichen, welches eine Geschwindigkeit (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) gebietet, an, dass ein Überschreiten jener als Stundenkilometeranzahl im Verkehrszeichen angegebene Fahrgeschwindigkeit ab dem Standort des Zeichens verboten ist. Gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO zeigt ein Vorschriftszeichen, welches eine Geschwindigkeit (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) gebietet, an, dass ein Überschreiten jener als Stundenkilometeranzahl im Verkehrszeichen angegebene Fahrgeschwindigkeit ab dem Standort des Zeichens verboten ist. § 99 Abs 2e lautet wie folgt:Paragraph 99, Absatz 2 e, lautet wie folgt: Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 150 bis 2180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet. Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) BGBl. Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013, lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2013,, lauten wie folgt: § 7 Abs 3 Z 4 Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde; § 26 Abs 3Paragraph 26, Absatz 3 Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt – hat die EntziehungsdauerIm Falle der erstmaligen Begehung einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3,) oder auch eine Übertretung gemäß Absatz eins, oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer
- zwei Wochen,
- wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, sechs Wochen,
- wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h überschritten worden ist, drei Monate zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 oder 3 gegeben ist sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Ziffer 2, oder 3 gegeben ist sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen. V. Rechtliche Würdigung:römisch fünf. Rechtliche Würdigung: Mit der Überschreitung der außerhalb eines Ortsgebiets zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h im Ausmaß von 57 km/h hat der Beschwerdeführer eine Übertretung gemäß § 99 Abs 2e iVm § 52 lit a Z 10a StVO begangen. Die Bestrafung ist rechtskräftig und übt auf das führerscheinrechtliche Verfahren eine Bindungswirkung aus. In führerscheinrechtlicher Hinsicht stellt ein solches Delikt eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 4 FSG dar. Im Hinblick auf das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung ist dafür gemäß § 26 Abs 3 Z 2 eine Entziehungsdauer von 2 Wochen vorgesehen.Mit der Überschreitung der außerhalb eines Ortsgebiets zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h im Ausmaß von 57 km/h hat der Beschwerdeführer eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz 2 e, in Verbindung mit Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO begangen. Die Bestrafung ist rechtskräftig und übt auf das führerscheinrechtliche Verfahren eine Bindungswirkung aus. In führerscheinrechtlicher Hinsicht stellt ein solches Delikt eine bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG dar. Im Hinblick auf das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung ist dafür gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 2, eine Entziehungsdauer von 2 Wochen vorgesehen. Was den zeitlichen Zusammenhang zwischen der Tat und der Einleitung des führerscheinrechtlichen Verfahrens wegen Entziehung der Lenkberechtigung betrifft, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11.07.2000, 98/11/0303 und vom 23.03.2004, 2004/11/0008, eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass es als nicht rechtswidrig anzusehen ist, wenn innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr ab Begehung der Tat ein Entziehungsverfahren eingeleitet wird. Dabei darf gemäß § 26 Abs 4 FSG bei Entziehungen gemäß § 26 Abs 3 der Ausspruch der Entziehung erst nach Abschluss des verwaltungsbehördlichen Verfahrens erfolgen, diese Vorgaben wurden im vorliegenden Verfahren durchgehend beachtet.Was den zeitlichen Zusammenhang zwischen der Tat und der Einleitung des führerscheinrechtlichen Verfahrens wegen Entziehung der Lenkberechtigung betrifft, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11.07.2000, 98/11/0303 und vom 23.03.2004, 2004/11/0008, eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass es als nicht rechtswidrig anzusehen ist, wenn innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr ab Begehung der Tat ein Entziehungsverfahren eingeleitet wird. Dabei darf gemäß Paragraph 26, Absatz 4, FSG bei Entziehungen gemäß Paragraph 26, Absatz 3, der Ausspruch der Entziehung erst nach Abschluss des verwaltungsbehördlichen Verfahrens erfolgen, diese Vorgaben wurden im vorliegenden Verfahren durchgehend beachtet. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Albin Larcher (Vizepräsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.23.1981.1