Obsah (5)
§ 50§ 52§ 25a§ 13a§ 19RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum28.08.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/26/0889-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D
§ 50Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die angefochtene Strafentscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass dem Schuldspruch nachfolgender abschließender Nebensatz am Ende angefügt wird:1.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die angefochtene Strafentscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass dem Schuldspruch nachfolgender abschließender Nebensatz am Ende angefügt wird: „…(in dieser Zeit Aufenthalt zu Erholungszwecken hatten), obwohl kein in § 13a Abs 1 lit a TROG 2016 angeführter Fall vorgelegen hatte, der eine rechtlich statthafte Nutzung der Wohnung zu Freizeitwohnsitzzwecken erlaubt hätte.“„…(in dieser Zeit Aufenthalt zu Erholungszwecken hatten), obwohl kein in Paragraph 13 a, Absatz eins, Litera a, TROG 2016 angeführter Fall vorgelegen hatte, der eine rechtlich statthafte Nutzung der Wohnung zu Freizeitwohnsitzzwecken erlaubt hätte.“ 2.
§ 52Abs 1 und 2 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 400,00 zu leisten.2.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 400,00 zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 06.03.2017 wurde dem Rechtsmittelwerber wie folgt zur Last gelegt: „Sie haben jedenfalls vom 22.12.2016 bis zumindest zum 04.01.2017 eine Wohnung, nämlich die mit Kaufvertrag vom 29.04./24.05.2013 von Ihnen und Frau CC, geb. am XX.XX.XXXX, gemeinsam erworbene Wohnung im Ausmaß von 118/971-Miteigentumsanteilen an der Liegenschaft in EZ ** KG W, mit welchen Wohnungseigentum an der Wohneinheit Top 8 verbunden ist,
§ 13aAbs.
1 lit. a TROG 2016, i.d.g.F., als Freizeitwohnsitz verwendet, indem Sie in dieser Zeit Aufenthalt zu Erholungszwecken hatten.“„Sie haben jedenfalls vom 22.12.2016 bis zumindest zum 04.01.2017 eine Wohnung, nämlich die mit Kaufvertrag vom 29.04./24.05.2013 von Ihnen und Frau CC, geb. am römisch zwanzig.XX.XXXX, gemeinsam erworbene Wohnung im Ausmaß von 118/971-Miteigentumsanteilen an der Liegenschaft in EZ ** KG W, mit welchen Wohnungseigentum an der Wohneinheit Top 8 verbunden ist,
Paragraph 13 a, Absatz eins, Litera a, TROG 2016, i.d.g.F., als Freizeitwohnsitz verwendet, indem Sie in dieser Zeit Aufenthalt zu Erholungszwecken hatten.“ Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach § 13a Abs 1 lit a iVm § 13a Abs 3 TROG 2016 begangen und wurde daher über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 2.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 24 Stunden) verhängt. Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 13 a, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 13 a, Absatz 3, TROG 2016 begangen und wurde daher über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 2.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 24 Stunden) verhängt. Weiters wurde ein Beitrag zu den Verfahrenskosten der Behörde im Betrag von Euro 200,00 festgesetzt. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das durchgeführte Ermittlungsverfahren erbracht habe, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen habe, habe er doch die Wohnung Top 8 des Objektes **** V, Adresse 2, unzulässigerweise als Freizeitwohnsitz genutzt. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das durchgeführte Ermittlungsverfahren erbracht habe, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen habe, habe er doch die Wohnung Top 8 des Objektes **** römisch fünf, Adresse 2, unzulässigerweise als Freizeitwohnsitz genutzt. Der Beschuldigte und seine Ehegattin seien in Z wohnhaft, deren Tochter besuche eine Schule in Z und seien alle drei nur mit Nebenwohnsitz in der verfahrensgegenständlichen Wohnung in der V gemeldet, wobei dieser Wohnsitz nicht im Verzeichnis der Freizeitwohnsitze der Gemeinde V eingetragen sei. Der Beschuldigte und seine Ehegattin seien in Z wohnhaft, deren Tochter besuche eine Schule in Z und seien alle drei nur mit Nebenwohnsitz in der verfahrensgegenständlichen Wohnung in der römisch fünf gemeldet, wobei dieser Wohnsitz nicht im Verzeichnis der Freizeitwohnsitze der Gemeinde römisch fünf eingetragen sei. Der Beschuldigte sei bei einer näher bezeichneten Firma in Z angestellt, wobei es ihm sein Arbeitsvertrag ermögliche, auch von zu Hause aus zu arbeiten, wobei er die anfallenden Arbeiten nach seinen eigenen Angaben über das Handy und den Computer abwickle. Wenn der Beschuldigte gegenständlich vorbringe, er habe die strittige Wohnung während des angelasteten Tatzeitraumes jedenfalls vom 22.12.2016 bis zumindest zum 04.01.2017 als Arbeitswohnsitz genutzt, wobei er während dieses Aufenthaltes in der Weihnachtszeit 29 eingehende und 30 ausgehende E-mails bearbeitet habe, so sei dies unglaubwürdig und handle es sich bei diesem Vorbringen um eine reine Schutzbehauptung. Tatsächlich diene die gegenständliche Wohnung nicht der Befriedigung eines dauernden Wohnbedarfes, was sich schon daraus ergebe, dass die Tochter des Beschuldigten in Z zur Schule gehe und dessen Ehegattin in Z berufstätig sei. Es könne sein, dass der Beschuldigte bei seinen Aufenthalten in der Wohnung in der V gelegentlich auch beruflichen Tätigkeiten nachgehe, dies ändere aber im Gegenstandsfall nichts, da ein deutliches Übergewicht hinsichtlich der familiären und beruflichen Lebensbeziehungen des Beschuldigten zu der Wohnung in der V jedenfalls nicht feststellbar sei. Es könne sein, dass der Beschuldigte bei seinen Aufenthalten in der Wohnung in der römisch fünf gelegentlich auch beruflichen Tätigkeiten nachgehe, dies ändere aber im Gegenstandsfall nichts, da ein deutliches Übergewicht hinsichtlich der familiären und beruflichen Lebensbeziehungen des Beschuldigten zu der Wohnung in der römisch fünf jedenfalls nicht feststellbar sei. Vorliegend sei jedenfalls von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen, habe der Beschuldigte gegenüber der Grundverkehrsbehörde doch ausdrücklich erklärt, keinen Freizeitwohnsitz zu schaffen. Der Unrechtsgehalt der begangenen Verwaltungsübertretung sei durchaus erheblich, da dem öffentlichen Interesse an einem sparsamen Umgang mit Grund und Boden zuwidergehandelt worden sei. Mildernd sei die bisherige Unbescholtenheit zu werten gewesen, erschwerend dagegen nichts. Mangels Angaben des Beschuldigten zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sei jedenfalls von einer durchschnittlichen Situation auszugehen gewesen. Aufgrund dieser Strafzumessungsgründe sei die im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens bemessene Geldstrafe keinesfalls überhöht und sei die Verhängung der Strafe aus spezial- und generalpräventiven Überlegungen geboten. 2) Gegen diese Strafentscheidung der belangten Behörde richtet sich die vorliegende Beschwerde des AA, mit welcher die Durchführung einer öffentlichen Rechts-mittelverhandlung, die Aufnahme der angebotenen Beweise und die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt wurden. In eventu wurde begeht, die Strafangelegenheit an die belangte Behörde nach Behebung des Straferkenntnisses zurückzuverweisen und im Fall einer mündlichen Verkündung der Beschwerdeentscheidung eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses dem Rechtsvertreter zuzustellen. Zur Begründung seines Rechtsmittels brachte der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst vor, dass er gemeinsam mit seiner Ehefrau im Jahr 2013 die verfahrensgegenständliche Wohnung im Ortsteil W in der Gemeinde V erworben und beim Erwerbsvorgang die Erklärung abgegeben habe, keinen Freizeitwohnsitz neu zu begründen. Zur Begründung seines Rechtsmittels brachte der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst vor, dass er gemeinsam mit seiner Ehefrau im Jahr 2013 die verfahrensgegenständliche Wohnung im Ortsteil W in der Gemeinde römisch fünf erworben und beim Erwerbsvorgang die Erklärung abgegeben habe, keinen Freizeitwohnsitz neu zu begründen. Er sei mit seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter nicht mit Hauptwohnsitz in der beschwerdegegenständlichen Wohnung gemeldet. Beruflich sei er als Verkaufsdirektor bei der Firma „DD“ tätig, wobei ihm sein Arbeitsvertrag ermögliche, nach billigem Ermessen von seiner Wohnsitzadresse aus zu arbeiten. Die strittige Wohnung in der V sei nicht im Verzeichnis der Freizeitwohnsitze der Gemeinde eingetragen. Die strittige Wohnung in der römisch fünf sei nicht im Verzeichnis der Freizeitwohnsitze der Gemeinde eingetragen. Verfahrensmaßgeblich sei der Zeitraum vom 22.12.2016 bis 04.01.2017, der Zeitraum davor wie auch danach sei nicht Gegenstand des bekämpften Straferkenntnisses. Im angelasteten Tatzeitraum habe der Beschwerdeführer die Wohnung in W nicht als Freizeitwohnsitz genutzt. Richtig sei, dass er gemeinsam mit seiner Gattin und der gemeinsamen Tochter damals in der Wohnung in der V gewesen sei.Richtig sei, dass er gemeinsam mit seiner Gattin und der gemeinsamen Tochter damals in der Wohnung in der römisch fünf gewesen sei. Er habe die Wohnung in der V aber im genannten Zeitraum im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit für die Firma „DD“ mit Sitz in Z als Arbeitswohnsitz genutzt, wobei er im angelasteten Tatzeitraum insgesamt 29 geschäftliche E-mails erhalten und diese in Form von 30 ausgehenden E-mails bearbeitet habe. Er habe die Wohnung in der römisch fünf aber im genannten Zeitraum im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit für die Firma „DD“ mit Sitz in Z als Arbeitswohnsitz genutzt, wobei er im angelasteten Tatzeitraum insgesamt 29 geschäftliche E-mails erhalten und diese in Form von 30 ausgehenden E-mails bearbeitet habe. Die diesbezüglich der belangten Behörde vorgelegten Nachweise seien von dieser nicht der gebotenen rechtlichen Würdigung unterzogen worden. Die belangte Behörde habe bei ihren Sachverhaltsfeststellungen die nachweislich bearbeiteten E-mails übergangen und im Rahmen ihrer Beweiswürdigung nicht dargelegt, warum die Angaben des Beschwerdeführers unglaubwürdig sein sollten, womit das angefochtene Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit belastet worden sei. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht ausreichend festgestellt worden. Die von der belangten Behörde wohl angesprochene, wenn auch nicht zitierte Entscheidung des VwGH vom 27.06.2017 (gemeint wohl: 2014), Zl 2012/02/0171, sei für den vorliegenden Fall nicht präjudiziell, zumal dieser Entscheidung ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen sei. So sei es bei dem vom VwGH entschiedenen Fall um einen Tatzeitraum von fast drei Jahren gegangen, vorliegend belaufe sich der Tatzeitraum hingegen lediglich auf zwei Wochen, eine „gelegentliche“ Arbeitsverrichtung müsse sich notwendigerweise auf einen längeren Zeitraum beziehen. Im vorliegend maßgeblichen Zeitraum vom 22.12.2016 bis 04.01.2017 sei er seinen beruflichen Verpflichtungen nicht nur „gelegentlich“, sondern permanent nachgegangen, was durch die nachweislich bearbeiteten E-mails belegt werde, wobei die dazu notwendigen Vorbereitungsarbeiten und telefonischen Erledigungen noch nicht berücksichtigt seien. Eine ausschließliche Nutzung der streitverfangenen Wohnung als Freizeitwohnsitz scheide aufgrund der Aktenlage aus, woran auch der Umstand nichts zu ändern vermöge, dass er mit seiner Familie in der W Weihnachten gefeiert habe und das eine oder andere Mal Skifahren gewesen sei. Die verfahrensgegenständliche Wohnung sei in erster Linie als Investment und nicht zum Gebrauch erworben worden, eine nur zeitweilige Nutzung einer Wohnung zu Erholungszwecken erfülle noch nicht den Tatbestand eines Freizeitwohnsitzes. Gegenständlich stehe die strittige Wohnung entweder leer (Investitionszweck) oder er gehe dort seinen beruflichen Pflichten nach (Arbeitswohnsitz). Beide Nutzungsarten seien legal und hätten mit einer Nutzung zu Erholungszwecken nichts zu tun. Deshalb gehe die Begründung der belangten Behörde, wonach die Wohnung „nicht zur Befriedigung eines dauernden Wohnbedürfnisses“ diene und deshalb ein Freizeitwohnsitz vorläge, völlig ins Leere. Hier habe die belangte Behörde übersehen, dass ein weiteres Tatbestandselement erfüllt werden müsse, damit ein Freizeitwohnsitz gegeben sei, nämlich die Nutzung zu Erholungszwecken. 3) Am 20.07.2017 wurde die vom Rechtsmittelwerber beantragte mündliche öffentliche Beschwerdeverhandlung vom Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt. In deren Rahmen wurden der Beschwerdeführer und dessen Ehegattin CC zum gegenständlichen Sachverhalt einer Befragung unterzogen. Vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde bei der Rechtsmittelverhandlung nochmals klargestellt, dass vorliegend nicht bestritten werde, dass die streitverfangene Wohnung nicht der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses diene, dies allein aber die erfolgte Bestrafung nicht zu tragen vermöge, da für eine Freizeitwohnsitznutzung ein zweites Tatbestandsmerkmal erfüllt sein müsse, nämlich die Verwendung zu Erholungszwecken, welches Tatbestandsmerkmal gegenständlich infolge der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers im vorgeworfenen Tatzeitraum in der Wohnung in der V eben nicht als erfüllt betrachtet werden könne. Vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde bei der Rechtsmittelverhandlung nochmals klargestellt, dass vorliegend nicht bestritten werde, dass die streitverfangene Wohnung nicht der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses diene, dies allein aber die erfolgte Bestrafung nicht zu tragen vermöge, da für eine Freizeitwohnsitznutzung ein zweites Tatbestandsmerkmal erfüllt sein müsse, nämlich die Verwendung zu Erholungszwecken, welches Tatbestandsmerkmal gegenständlich infolge der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers im vorgeworfenen Tatzeitraum in der Wohnung in der römisch fünf eben nicht als erfüllt betrachtet werden könne. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer wegen einer rechtlich unzulässigen Freizeitwohnsitznutzung einer näher bezeichneten Wohnung in der Gemeinde V nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 bestraft. Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer wegen einer rechtlich unzulässigen Freizeitwohnsitznutzung einer näher bezeichneten Wohnung in der Gemeinde römisch fünf nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 bestraft. Die diesbezüglich maßgeblichen Rechtsvorschriften des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl Nr 101/2016, lauten wie folgt:Die diesbezüglich maßgeblichen Rechtsvorschriften des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, Landesgesetzblatt Nr 101 aus 2016,, lauten wie folgt: „Freizeitwohnsitze § 13 TROGParagraph 13, TROG Beschränkungen für Freizeitwohnsitze
(1)Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. …“ „§ 13a TROG Strafbestimmungen bezüglich Freizeitwohnsitze
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
- a)einen Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet oder anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs. 3 lit. a, eine Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 5 erster Satz oder eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 7 erster Satz vorliegt; dies gilt nicht, wenn der betreffende Wohnsitz am 31. Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist oder wenn sich der Verwendungszweck des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz aufgrund der Baubewilligung ergibt, sofern dieser entsprechend dem § 13 Abs. 3 lit. a als Freizeitwohnsitz angemeldet worden ist und das Verfahren darüber noch nicht abgeschlossen ist;einen Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet oder anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, Litera a,, eine Baubewilligung im Sinn des Paragraph 13, Absatz 5, erster Satz oder eine Ausnahmebewilligung im Sinn des Paragraph 13, Absatz 7, erster Satz vorliegt; dies gilt nicht, wenn der betreffende Wohnsitz am 31. Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist oder wenn sich der Verwendungszweck des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz aufgrund der Baubewilligung ergibt, sofern dieser entsprechend dem Paragraph 13, Absatz 3, Litera a, als Freizeitwohnsitz angemeldet worden ist und das Verfahren darüber noch nicht abgeschlossen ist;
- b)…
- c)…
(2)…
(3)Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 40.000,– Euro, Verwaltungsübertretungen nach Abs. 2 mit einer Geldstrafe bis zu 3.000,- Euro zu bestrafen.
(3)Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 40.000,– Euro, Verwaltungsübertretungen nach Absatz 2, mit einer Geldstrafe bis zu 3.000,- Euro zu bestrafen. …“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: 1) In der in Prüfung stehenden Rechtssache bestreitet der Rechtsmittelwerber die ihm vorgeworfene Übertretung, wobei von ihm nicht in Abrede gestellt wird, dass die streitverfangene Wohnung in der V nicht der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient, wogegen er aber bestreitet, dass die in Rede stehende Wohnung zu Erholungszwecken verwendet wird, also eine rechtlich unzulässige Freizeitwohnsitznutzung erfolgt.In der in Prüfung stehenden Rechtssache bestreitet der Rechtsmittelwerber die ihm vorgeworfene Übertretung, wobei von ihm nicht in Abrede gestellt wird, dass die streitverfangene Wohnung in der römisch fünf nicht der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient, wogegen er aber bestreitet, dass die in Rede stehende Wohnung zu Erholungszwecken verwendet wird, also eine rechtlich unzulässige Freizeitwohnsitznutzung erfolgt. Das entscheidende Verwaltungsgericht sah sich daher veranlasst, auf Beschwerdeebene ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, dies zur Klarstellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes. Bei der Rechtsmittelverhandlung am 20.07.2017 wurden zum einen der Beschwerdeführer und zum anderen dessen Ehegattin C zum gegenständlichen Sachverhalt einvernommen und gaben diese über Befragung durch das Gericht wie folgt zu Protokoll:
- a)Beschwerdeführer AA: „Befragt zu den Personen, die nach dem Zentralen Melderegister mit Nebenwohnsitz seit dem Jahr 2014 an der Adresse 2 im Ortsteil W in der Gemeinde V gemeldet sind, also mit einem Nebenwohnsitz in der streitgegenständlichen Wohnung, gibt der Beschwerdeführer wie folgt an:„Befragt zu den Personen, die nach dem Zentralen Melderegister mit Nebenwohnsitz seit dem Jahr 2014 an der Adresse 2 im Ortsteil W in der Gemeinde römisch fünf gemeldet sind, also mit einem Nebenwohnsitz in der streitgegenständlichen Wohnung, gibt der Beschwerdeführer wie folgt an: Ich und meine Ehegattin C sind gemeinsam mit unserer Tochter E an dieser Adresse mit Nebenwohnsitz seit 2014 gemeldet. Weiters sind meine Eltern FF und GG an dieser Adresse mit Nebenwohnsitz gemeldet, ebenso die Eltern meiner Ehegattin, also Herr JJ und Frau KK. Richtig ist, dass die streitgegenständliche Wohnung eine Nutzfläche von etwa 103 m² hat. Wenn ich gefragt werde, ob alle mit Nebenwohnsitz an der genannten Adresse gemeldeten Personen auch gleichzeitig Aufenthalt in dieser Wohnung nehmen, gebe ich an, dass dies eigentlich nicht vorkommt. Meine Eltern und jene meiner Ehegattin sind dann in dieser Wohnung anwesend, wenn auch wir die Wohnung nutzen, wobei beide Elternpaare noch nie gleichzeitig in der Wohnung gewesen sind. Die Nebenwohnsitzmeldung für meine Eltern und jene meiner Ehegattin erfolgte insbesondere deshalb, da eine Tourismusabgabe zu bezahlen ist und bei der gegebenen Wohnungsgröße 8 Gästekarten ausgegeben werden, mit denen verschiedene touristische Leistungen vergünstigt in Anspruch genommen werden können. (Der Rechtsvertreter der beiden Beschwerdeführer fügte in diesem Zusammenhang erklärend an, dass im gegenständlichen Fall zwar eine Tourismusabgabe vorgeschrieben und auch bezahlt wird, diese aber eigentlich nicht geleistet werden müsste, da ja gegenständlich gar keine Freizeitwohnsitznutzung gegeben ist, die die Pflicht begründen würde, die Tourismusabgabe zu leisten.) Richtig ist, dass meine Tochter E eine bilinguale Schule in Z besucht, wobei bei dieser Schule nach dem Schulbetrieb eine Betreuung angeboten ist, sodass die Tochter E bis etwa 18.30 Uhr eine Betreuung in der Schule erhält. Wenn ich gefragt werde, wer die Betreuung der Tochter außerhalb des Schulbetriebes vornimmt, gebe ich an, dass ich und meine Ehegattin uns die Betreuung der Tochter von Woche zu Woche genau aufteilen, je nachdem, wer gerade mehr Zeit beruflich aufbringen kann. Es kommt auch vor, dass die Großeltern uns bei der Betreuung der Tochter unterstützen, dies wird immer weniger, da die Großeltern ja auch immer älter werden. Das Obsorgerecht für unsere Tochter steht uns beiden, also mir und meiner Ehegattin, gemeinschaftlich zu. Wenn ich nach den Freizeitaktivitäten meiner Tochter gefragt werde, so gebe ich an, dass diese nachmittags von der Schule organisiert werden, sodass es für uns nicht notwendig ist, unsere Tochter von der Schule abzuholen und zu ihren Freizeitaktivitäten zu bringen. Die Freizeit am Wochenende, also samstags und sonntags, gestalten wir gemeinsam mit unserer Tochter. Wenn ich nach dem Freundeskreis meiner Tochter gefragt werde, so gebe ich an, dass sich ihre Schulfreunde und sonstigen Freundinnen bzw Freunde in Z befinden. Wenn ich gefragt werde, wo das Familienleben meiner Tochter E überwiegend stattfindet, so gebe ich an, dass dies in Z geschieht. Richtig ist, dass ich als Director of Sales bei der Firma „DD“ beschäftigt bin. Der Sitz meiner Firma befindet sich in den U und haben wir Kunden über die ganze Welt, so auch in T. Der Zeitunterschied zwischen Z und dem Sitz meiner Firma in den U beträgt 6 Stunden. Es verhält sich also für mich beruflich so, dass ich dann für meine Kunden, aber auch für meinen Arbeitgeber in den U, zur Verfügung stehen muss, wenn mich diese brauchen, wobei insbesondere die Kunden auf die Uhrzeiten wenig Rücksicht nehmen, ebenso nicht auf Feiertage, die in S gerade gegeben sind. Für die Kommunikation mit meinen Kunden und mit meinem Arbeitgeber in den U sind für mich insbesondere mein Laptop und mein Handy von essentieller Bedeutung, so stehe ich meinen Kunden wie auch meinem Arbeitgeber in den U praktisch jederzeit zur Verfügung, egal wo ich mich gerade örtlich aufhalte. Über Frage durch seinen Rechtsvertreter führte der Beschwerdeführer aus, dass er zwar ein Büro am Sitz seiner Firma in Z hat, dies in der Adresse 3 in Z, es aber sein Arbeitsvertrag zulässt, dass er seine Arbeitsleistung auch außerhalb seines Büros in der Adresse 3 in Z erbringt. Dies bedeutet, dass ich meine Arbeit auch von der V aus erledigen kann, also wenn ich mich in der strittigen Wohnung in W aufhalte, dies uneingeschränkt.Über Frage durch seinen Rechtsvertreter führte der Beschwerdeführer aus, dass er zwar ein Büro am Sitz seiner Firma in Z hat, dies in der Adresse 3 in Z, es aber sein Arbeitsvertrag zulässt, dass er seine Arbeitsleistung auch außerhalb seines Büros in der Adresse 3 in Z erbringt. Dies bedeutet, dass ich meine Arbeit auch von der römisch fünf aus erledigen kann, also wenn ich mich in der strittigen Wohnung in W aufhalte, dies uneingeschränkt. Wenn ich gefragt werde, ob ich mir unterstellte Mitarbeiter habe, so gebe ich an, dass dies der Fall ist. Einer befindet sich in R und einer in der Q. In Z befinden sich im Büro in der Adresse 3 keine Mitarbeiter. Wenn ich in diesem Büro bin, stelle ich meinen Laptop auf und kann dann arbeiten, anders verhält es sich auch nicht, wenn ich mich gerade in der V in der strittigen Wohnung aufhalte.Wenn ich gefragt werde, ob ich mir unterstellte Mitarbeiter habe, so gebe ich an, dass dies der Fall ist. Einer befindet sich in R und einer in der Q. In Z befinden sich im Büro in der Adresse 3 keine Mitarbeiter. Wenn ich in diesem Büro bin, stelle ich meinen Laptop auf und kann dann arbeiten, anders verhält es sich auch nicht, wenn ich mich gerade in der römisch fünf in der strittigen Wohnung aufhalte. Wenn ich einen entsprechenden Koordinierungsbedarf bzw eine Absprachenotwendigkeit innerhalb der Firma habe, so geschieht dies mit einer Kommunikation über den Laptop. In Z befindet sich niemand, mit dem ich mich zusammensetzen könnte. Wenn ich gefragt werde, ob ich imstande bin, eine Schätzung abzugeben, wie viel Zeit ich in Z und wie viel Zeit ich in der V verbringe, so gebe ich an, dass ich viel mehr in Z bin, was sich schon daraus erklärt, dass unsere Tochter dort zur Schule geht und dort ihre sozialen Kontakte hat, sodass ich aus diesem Grund ebenfalls viel zeitmäßig in Z verbringe. Insbesondere an den Wochenenden finden etwa Feiern für Kindergeburtstage statt, zu denen unsere Tochter eingeladen ist, woraus sich erklärt, dass wir viel Zeit in Z verbringen.Wenn ich gefragt werde, ob ich imstande bin, eine Schätzung abzugeben, wie viel Zeit ich in Z und wie viel Zeit ich in der römisch fünf verbringe, so gebe ich an, dass ich viel mehr in Z bin, was sich schon daraus erklärt, dass unsere Tochter dort zur Schule geht und dort ihre sozialen Kontakte hat, sodass ich aus diesem Grund ebenfalls viel zeitmäßig in Z verbringe. Insbesondere an den Wochenenden finden etwa Feiern für Kindergeburtstage statt, zu denen unsere Tochter eingeladen ist, woraus sich erklärt, dass wir viel Zeit in Z verbringen. Wenn ich gefragt werde, ob ich und meine Ehegattin sowie meine Tochter uns im Zeitraum 22.12.2016 bis 04.01.2017 in der strittigen Wohnung in der V aufgehalten haben, so kann ich dies bejahen. Wenn ich gefragt werde, ob ich und meine Ehegattin sowie meine Tochter uns im Zeitraum 22.12.2016 bis 04.01.2017 in der strittigen Wohnung in der römisch fünf aufgehalten haben, so kann ich dies bejahen. Wenn ich gefragt werde, ob wir in diesem Zeitraum auch Freizeitaktivitäten unternommen haben, so gebe ich an, dass wir dies getan haben, so sind wir Schifahren gewesen. Wir haben die strittige Wohnung aus Investitionsgründen erworben, aber auch, da wir uns dort niederlassen wollen, wenn wir einmal nicht mehr arbeiten. Aus Erfahrung weiß ich, dass ein solcher Ortswechsel nicht einfach ist, wenn man sich nicht zuvor entsprechende soziale Kontakte geschaffen hat. Daher versuchen wir schon heute, entsprechende soziale Kontakte in der V herzustellen, damit wir dann ein entsprechendes „Zuhause“ vorfinden, wenn wir nicht mehr arbeiten und uns in der V dann niederlassen.Wir haben die strittige Wohnung aus Investitionsgründen erworben, aber auch, da wir uns dort niederlassen wollen, wenn wir einmal nicht mehr arbeiten. Aus Erfahrung weiß ich, dass ein solcher Ortswechsel nicht einfach ist, wenn man sich nicht zuvor entsprechende soziale Kontakte geschaffen hat. Daher versuchen wir schon heute, entsprechende soziale Kontakte in der römisch fünf herzustellen, damit wir dann ein entsprechendes „Zuhause“ vorfinden, wenn wir nicht mehr arbeiten und uns in der römisch fünf dann niederlassen. Soweit es meine beruflichen Verpflichtungen im genannten Zeitraum zugelassen haben, habe ich selbstverständlich meiner Tochter eine entsprechende Erholungs- bzw Urlaubszeit zu Weihnachten und zum Jahreswechsel bieten wollen. Über Frage durch seinen Rechtsvertreter führte der Beschwerdeführer erklärend aus, dass sich die beruflichen Verpflichtungen im genannten Zeitraum nicht anders gestaltet hätten, wie wenn er mit seiner Familie im genannten Zeitraum in Z geblieben wäre. Auch dort hätte ich meinen beruflichen Verpflichtungen nachkommen müssen, wie auch bei meinem Aufenthalt im genannten Zeitraum in der V.Über Frage durch seinen Rechtsvertreter führte der Beschwerdeführer erklärend aus, dass sich die beruflichen Verpflichtungen im genannten Zeitraum nicht anders gestaltet hätten, wie wenn er mit seiner Familie im genannten Zeitraum in Z geblieben wäre. Auch dort hätte ich meinen beruflichen Verpflichtungen nachkommen müssen, wie auch bei meinem Aufenthalt im genannten Zeitraum in der römisch fünf. Richtig ist, dass ich gegenüber der Grundverkehrsbehörde beim Erwerb der gegenständlichen Wohnung die Erklärung abgegeben und unterfertigt habe, in der verfahrensgegenständlichen Wohnung keinen Freizeitwohnsitz zu schaffen. Über Frage durch seinen Rechtsvertreter erklärte der Beschwerdeführer, dass er die strittige Wohnung in der V nicht als Freizeitwohnsitz nutzt. Ich nehme meine Erklärung gegenüber der Grundverkehrsbehörde durchaus ernst, ich bin auch der Meinung, dass ich die verfahrensgegenständliche Wohnung nicht als Freizeitwohnsitz nutze. Meinem Dafürhalten nach halte ich mich an die gegebenen Rechtsvorschriften und an meine Erklärung gegenüber der Grundverkehrsbehörde.Über Frage durch seinen Rechtsvertreter erklärte der Beschwerdeführer, dass er die strittige Wohnung in der römisch fünf nicht als Freizeitwohnsitz nutzt. Ich nehme meine Erklärung gegenüber der Grundverkehrsbehörde durchaus ernst, ich bin auch der Meinung, dass ich die verfahrensgegenständliche Wohnung nicht als Freizeitwohnsitz nutze. Meinem Dafürhalten nach halte ich mich an die gegebenen Rechtsvorschriften und an meine Erklärung gegenüber der Grundverkehrsbehörde. Über Frage durch seinen Rechtsvertreter erklärte der Beschwerdeführer, dass er im genannten Zeitraum vom 22.12.2016 bis 04.01.2017 insgesamt 29 berufliche E-Mails erhalten hat und insgesamt 30 berufliche E-Mails versendet hat. Vom E-Mail-Schriftverkehr abgesehen habe ich im genannten Zeitraum auch mehrere Telefonkonferenzen gehabt. Als der Erhebungsbeamte der belangten Behörde bei uns gewesen ist, habe ich ihm meinen Laptop gezeigt und die darin aufscheinenden Termine für die Telefonkonferenzen. Er hat dann gemeint, dass es kein Problem geben dürfte, dies jedenfalls nach unserem Verständnis seiner Erklärungen.“
- b)CC: „Bezüglich der an der Adresse 2 im Ortsteil W in der Gemeinde V mit Nebenwohnsitz seit 2014 gemeldeten 7 Personen verweise ich auf die Angaben meines Ehemannes in der heutigen Verhandlung. Diese sind richtig.„Bezüglich der an der Adresse 2 im Ortsteil W in der Gemeinde römisch fünf mit Nebenwohnsitz seit 2014 gemeldeten 7 Personen verweise ich auf die Angaben meines Ehemannes in der heutigen Verhandlung. Diese sind richtig. Zur Nutzung der strittigen Wohnung durch die 7 Personen, die dort mit Nebenwohnsitz gemeldet sind, kann ich ebenfalls auf die Angaben meines Ehegatten verweisen, die richtig sind. Zum Leben unserer Tochter E hat mein Mann zutreffende Angaben gemacht, auf die ich verweisen kann. Insbesondere kann ich bestätigen, dass wir uns die Betreuung unserer Tochter partnerschaftlich teilen. So wird Woche für Woche festgelegt und ausgemacht, wer was für unsere Tochter tut, je nachdem wie sich unsere berufliche Situation gestaltet und wer besser Zeit für die notwendige Betreuung hat. Richtig ist, dass ich als Bereichsleiterin im Einkauf bei LL tätig bin, wobei ich da ganztägig tätig bin. Ich bin zuständig dafür, dass alle Komponenten, die für den „Innenraum“ der LL-Fahrzeuge benötigt werden, an allen 11 Standorten von LL weltweit entsprechend den Erfordernissen zur Verfügung stehen, wobei ich mit etwa 1.000 Lieferanten zu tun habe, die die entsprechenden Teile an LL liefern. Dahinter steckt ein enormer Organisationsaufwand, der zum Ziel hat, dass entsprechend der gegebenen Produktion die benötigten Teile für den Innenraum an allen Standorten zeitgerecht zur Verfügung stehen. Wenn irgendwo Probleme auftauchen und irgendein Lieferant Lieferprobleme hat, so ist es meine Aufgabe und Verantwortung, dafür zu sorgen, dass dennoch die erforderlichen Komponenten für die herzustellenden Fahrzeuge an den Produktionsstandorten sind, soweit es sich um Teile des sogenannten „Innenraums“ handelt. Über Frage durch ihren Rechtsvertreter erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie für ihre berufliche Tätigkeit ein Telefon sowie einen Laptop benötigt. Damit kann sie von jedem Ort der Welt aus ihre beruflichen Tätigkeiten erfüllen. Über Frage durch das Gericht führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie bei LL über ein Büro an einem Standort in Z verfügt. Für mich besteht das Erfordernis, dass ich mich auch in meinem Büro in Z aufhalte, dies zum Zwecke der Durchführung von Besprechungen, wobei die diesbezüglichen Gremien regelmäßig montags und dienstags vormittags zusammentreten. Im Übrigen kann ich meine Arbeit zeitmäßig und auch örtlich recht frei einteilen. Wenn ich gefragt werde, ob der Erhebungsbeamte der belangten Behörde am 04.01.2017 meine Erklärungen ihm gegenüber zutreffend festgehalten hat, wonach ich die strittige Wohnung in der V nicht als Arbeitswohnsitz nutze, gebe ich an, dass sich für mich grundsätzlich die Situation so verhält, dass es beruflich keinen Unterschied macht, ob ich nun in Z oder in der V bin, dies abgesehen von den bereits angeführten gemeinsamen Besprechungen montags und dienstags.Wenn ich gefragt werde, ob der Erhebungsbeamte der belangten Behörde am 04.01.2017 meine Erklärungen ihm gegenüber zutreffend festgehalten hat, wonach ich die strittige Wohnung in der römisch fünf nicht als Arbeitswohnsitz nutze, gebe ich an, dass sich für mich grundsätzlich die Situation so verhält, dass es beruflich keinen Unterschied macht, ob ich nun in Z oder in der römisch fünf bin, dies abgesehen von den bereits angeführten gemeinsamen Besprechungen montags und dienstags. Über Frage durch ihren Rechtsvertreter führte die Beschwerdeführerin aus, dass es richtig ist, dass sie im Zeitraum vom 22.12.2016 bis 04.01.2017 insgesamt 72 berufliche E-Mails erhalten hat und insgesamt 54 berufliche E-Mails verschickt hat. Ein typischer Tag im genannten Zeitraum ist so gewesen, dass ich nach dem Aufstehen gleich morgens an den Rechner gegangen bin und nachgeprüft habe, ob die Produktionsabläufe entsprechend unseren Erfordernissen vonstattengegangen sind. Mit meinen Mitarbeitern habe ich dann auch eine kurze telefonische Besprechung vorgenommen, ob alles „rund“ läuft oder irgendwo Probleme aufgetaucht sind. Auch nachmittags haben wir uns noch einmal bei einer Telefonkonferenz unterhalten und besprochen, ob es notwendig ist, auf bestimmte Dinge zu reagieren oder ob eben alles ohne Schwierigkeiten läuft. Die Beschwerdeführerin fügte noch an, dass bei diesen Telefonkonferenzen genau festgelegt worden ist, wer sich um welche Sache kümmert. So habe auch ich bestimmte Telefonate übernommen, um bei den zuständigen Herren und Damen weltweit entstehende Probleme anzusprechen und diese aus der Welt zu schaffen. Über weitere Frage durch ihren Rechtsvertreter führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie in der genannten Zeit natürlich auch mit ihrer Tochter Schifahren gewesen ist, wenn dies ihre beruflichen Verpflichtungen zugelassen haben. Auch sonstige Freizeitaktivitäten wurden mit der Tochter unternommen, dies je nach den beruflichen Verpflichtungen. Auch in Z spielt sich unser Leben nicht anders ab wie in der V. Über weitere Frage durch ihren Rechtsvertreter führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie in der genannten Zeit natürlich auch mit ihrer Tochter Schifahren gewesen ist, wenn dies ihre beruflichen Verpflichtungen zugelassen haben. Auch sonstige Freizeitaktivitäten wurden mit der Tochter unternommen, dies je nach den beruflichen Verpflichtungen. Auch in Z spielt sich unser Leben nicht anders ab wie in der römisch fünf. Wenn ich gefragt werde, ob es mir möglich ist, eine Schätzung vorzunehmen, wie viel Zeit ich in Z und wie viel Zeit ich in der V verbringe, verweise ich auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen meines Ehemannes.Wenn ich gefragt werde, ob es mir möglich ist, eine Schätzung vorzunehmen, wie viel Zeit ich in Z und wie viel Zeit ich in der römisch fünf verbringe, verweise ich auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen meines Ehemannes. Was den Zeitraum vom 22.12.2016 bis 04.01.2017 betrifft, gebe ich über Frage durch das Gericht an, dass ich in dieser Zeit – soweit es meine beruflichen Verpflichtungen zugelassen haben – meiner Tochter eine schöne Weihnachtszeit und Erholungszeit verschafft habe. Über Frage durch ihren Rechtsvertreter führte die Beschwerdeführerin aus, dass es für sie in ihrer Stellung bei LL keinen Urlaub ohne Handy oder ohne Laptop gibt. Ich kann zwar schon Urlaub machen, habe aber auch in meiner Urlaubszeit meiner Verantwortung für LL nachzukommen. Ich kann mich noch an manchen Urlaubstag erinnern, wo ich den ganzen Tag am Telefon gewesen bin, um ein Problem bei irgendeinem Werk in der Welt zu beseitigen, damit die Produktionsabläufe bei LL nicht unter diesem Problem leiden. Über Frage durch das Gericht erklärte die Beschwerdeführerin, dass es richtig ist, dass auch sie gegenüber der Grundverkehrsbehörde beim Erwerb der verfahrens-gegenständlichen Wohnung die Erklärung abgegeben hat, dort keinen Freizeitwohnsitz zu schaffen. Über Frage durch den Rechtsvertreter führte die Beschwerdeführerin aus, dass die strittige Wohnung in der V zum einen als Geldanlage angekauft worden ist, zum anderen aber auch in der Absicht, sich dort niederzulassen, wenn wir mal in Rente gehen. Mir sind soziale Kontakte sehr wichtig und daher halten wir uns bereits derzeit – soweit möglich – in der V in der verfahrensgegenständlichen Wohnung auf, um entsprechende soziale Kontakte aufzubauen, welche wir auch bereits geknüpft haben.Über Frage durch den Rechtsvertreter führte die Beschwerdeführerin aus, dass die strittige Wohnung in der römisch fünf zum einen als Geldanlage angekauft worden ist, zum anderen aber auch in der Absicht, sich dort niederzulassen, wenn wir mal in Rente gehen. Mir sind soziale Kontakte sehr wichtig und daher halten wir uns bereits derzeit – soweit möglich – in der römisch fünf in der verfahrensgegenständlichen Wohnung auf, um entsprechende soziale Kontakte aufzubauen, welche wir auch bereits geknüpft haben. Über weitere Frage durch ihren Rechtsvertreter führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie in der strittigen Wohnung in der V arbeitet, wenn sie dort ist.“Über weitere Frage durch ihren Rechtsvertreter führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie in der strittigen Wohnung in der römisch fünf arbeitet, wenn sie dort ist.“ 2) Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse – insbesondere der Angaben des Beschwerde-führers selbst sowie dessen Ehegattin bei der Rechtsmittelverhandlung am 20.07.2017 – steht für das erkennende Verwaltungsgericht sachverhaltsmäßig Folgendes als erwiesen fest: Mit Kaufvertrag vom 29.04./24.05.2013 hat der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehegattin CC die verfahrensgegenständliche Eigentumswohnung Top 8 in der Wohnanlage auf dem Gst **1 KG W mit der Anschrift **** V, Adresse 2, erworben. Mit Kaufvertrag vom 29.04./24.05.2013 hat der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehegattin CC die verfahrensgegenständliche Eigentumswohnung Top 8 in der Wohnanlage auf dem Gst **1 KG W mit der Anschrift **** römisch fünf, Adresse 2, erworben. Gegenüber der Grundverkehrsbehörde hat der Rechtsmittelwerber mit dem eigenhändig unterfertigten Schriftstück vom 29.04.2013 die Erklärung abgegeben, durch den Erwerb der genannten Wohnung keinen Freizeitwohnsitz zu schaffen. Die baubehördliche Bewilligung für die beschwerdegegenständliche Wohnanlage mit neun Wohnungen und Tiefgarage wurde vom Bürgermeister der Gemeinde V mit Bescheid vom 10.07.2008 erteilt. Die baubehördliche Bewilligung für die beschwerdegegenständliche Wohnanlage mit neun Wohnungen und Tiefgarage wurde vom Bürgermeister der Gemeinde römisch fünf mit Bescheid vom 10.07.2008 erteilt. Die verfahrensgegenständliche Wohnung Top 8 im Eigentum des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin ist nicht im Verzeichnis der Freizeitwohnsitze der Gemeinde V eingetragen.Die verfahrensgegenständliche Wohnung Top 8 im Eigentum des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin ist nicht im Verzeichnis der Freizeitwohnsitze der Gemeinde römisch fünf eingetragen. Der Beschwerdeführer, seine Ehegattin und deren gemeinsame Tochter sind seit 2014 mit Nebenwohnsitz an der Adresse **** V, Adresse 2/Top 8, gemeldet, ebenso dessen Eltern FF sowie GG, wie auch dessen Schwiegereltern JJ sowie KK. Der Beschwerdeführer, seine Ehegattin und deren gemeinsame Tochter sind seit 2014 mit Nebenwohnsitz an der Adresse **** römisch fünf, Adresse 2/Top 8, gemeldet, ebenso dessen Eltern FF sowie GG, wie auch dessen Schwiegereltern JJ sowie KK. Der Rechtsmittelwerber ist mit seiner Ehegattin und der gemeinsamen Tochter in Z, Adresse 4, wohnhaft. Seine Ehefrau CC ist ganztägig als Bereichsleiterin im Einkauf bei LL tätig, wobei für sie ein Büro an einem Standort von LL in Z gegeben ist und sie montags und dienstags zum Zwecke der Durchführung von Besprechungen in ihrem Büro in Z sein soll. Die Tochter E (geboren 2008) besucht in Z eine bilinguale Schule, wobei sie bis etwa 18.30 Uhr eine Betreuung in der Schule erhält. Außerhalb des Schulbetriebes wird die Betreuung der Tochter zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Ehegattin partnerschaftlich geteilt. Von Woche zu Woche wird die Betreuung der Tochter dabei zwischen den Ehegatten genau aufgeteilt, je nachdem wer gerade mehr Zeit aufgrund seiner beruflichen Verpflichtungen für die Betreuung der Tochter aufbringen kann. Das Obsorgerecht für die gemeinsame Tochter steht dem Rechtsmittelwerber und seiner Ehegattin gemeinschaftlich zu. Der Freundeskreis der Tochter befindet sich in Z. Das Familienleben des Beschwerdeführers, seiner Ehegattin und der gemeinsamen Tochter findet überwiegend in Z statt. Beruflich ist der Rechtsmittelwerber als Director of Sales bei der Firma „DD“ beschäftigt, wobei der Beschwerdeführer ein Büro am Sitz seiner Firma in Z hat, dies in der Adresse 3 in Z. Sein Arbeitsvertrag lässt es zu, dass er seine Arbeit an seiner Wohnadresse erbringt, dies nach eigenem Ermessen. Für die Kommunikation mit seinen Kunden und mit seinem Arbeitgeber in den U sind für den Rechtsmittelwerber insbesondere sein Laptop und sein Handy von essentieller Bedeutung, so steht er seinen Kunden und seinem Arbeitgeber praktisch jederzeit zur Verfügung, egal wo er sich gerade örtlich aufhält. Im Zeitraum vom 22.12.2016 bis 04.01.2017 hat sich der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin sowie seiner Tochter in der verfahrensgegenständlichen Wohnung in der V aufgehalten. Im Zeitraum vom 22.12.2016 bis 04.01.2017 hat sich der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin sowie seiner Tochter in der verfahrensgegenständlichen Wohnung in der römisch fünf aufgehalten. In diesem Zeitraum hat er 29 berufliche E-mails erhalten und 30 berufliche E-mails versendet, zudem hat er im genannten Zeitraum mehrere berufliche Telefonkonferenzen gehabt. Soweit es seine beruflichen Verpflichtungen im genannten Zeitraum zugelassen haben, hat er seiner Tochter eine entsprechende Erholungs- bzw Urlaubszeit zu Weihnachten und zum Jahreswechsel geboten, mit ihr und seiner Ehefrau also auch Freizeitaktivitäten unternommen, etwa sind sie Skifahren gewesen. Der Beschwerdeführer hält sich viel mehr Zeit in Z auf, was durch den Schulbesuch und die sozialen Kontakte seiner Tochter in Z bedingt wird. Die Eltern des Beschwerdeführers sowie jene seiner Ehegattin halten sich dann in der verfahrensgegenständlichen Wohnung in der V auf, wenn auch der Beschwerdeführer mit seiner Familie dort anwesend ist.Die Eltern des Beschwerdeführers sowie jene seiner Ehegattin halten sich dann in der verfahrensgegenständlichen Wohnung in der römisch fünf auf, wenn auch der Beschwerdeführer mit seiner Familie dort anwesend ist. Die Nebenwohnsitzmeldung für die Eltern des Beschwerdeführers und für jene seiner Ehegattin erfolgte insbesondere deshalb, da für die beschwerdegegenständliche Wohnung eine Tourismusabgabe entrichtet wird und bei der gegebenen Wohnungsgröße 8 Gästekarten ausgegeben werden, mit denen verschiedene touristische Leistungen vergünstigt in Anspruch genommen werden können. Die verfahrensgegenständliche Wohnung dient nicht der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedarfes. 3) Beweiswürdigend ist im Gegenstandsfall festzuhalten, dass sich die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen – insbesondere zum Erwerb der streitverfangenen Wohnung sowie zu den melderechtlichen Umständen – aus den unbedenklichen Unterlagen im Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde ergeben. Ebenso ist die vom Rechtsmittelwerber gegenüber der Grundverkehrsbehörde abgegebene Erklärung, mit dem Erwerb der gegenständlichen Wohnung keinen Freizeitwohnsitz neu zu begründen, aktenkundig, ebenso der Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde V.Beweiswürdigend ist im Gegenstandsfall festzuhalten, dass sich die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen – insbesondere zum Erwerb der streitverfangenen Wohnung sowie zu den melderechtlichen Umständen – aus den unbedenklichen Unterlagen im Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde ergeben. Ebenso ist die vom Rechtsmittelwerber gegenüber der Grundverkehrsbehörde abgegebene Erklärung, mit dem Erwerb der gegenständlichen Wohnung keinen Freizeitwohnsitz neu zu begründen, aktenkundig, ebenso der Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch fünf. Die Feststellungen zum Familienleben und zur beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen eigene Angaben anlässlich der durchgeführten Rechtsmittel-verhandlung am 20.07.2017, zudem auf die Angaben seiner Ehegattin C gleichfalls anlässlich der Beschwerdeverhandlung am 20.07.2017. Die Feststellungen zu seinen Tätigkeiten in der V in der strittigen Wohnung im Zeitraum vom 22.12.2016 bis 04.01.2017 fußen gleichermaßen auf den Angaben des Beschwerdeführers selbst sowie dessen Ehegattin bei der Rechtsmittelverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol.Die Feststellungen zu seinen Tätigkeiten in der römisch fünf in der strittigen Wohnung im Zeitraum vom 22.12.2016 bis 04.01.2017 fußen gleichermaßen auf den Angaben des Beschwerdeführers selbst sowie dessen Ehegattin bei der Rechtsmittelverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol. Dass der Beschwerdeführer seine Zeit überwiegend in Z verbringt, hat er selbst auf Frage des Gerichts zu Protokoll gegeben. Der Beschwerdeführer als auch dessen Ehegattin hinterließen beim entscheidenden Verwaltungsgericht bei ihrer Befragung anlässlich der Beschwerdeverhandlung am 20.07.2017 einen recht glaubwürdigen Eindruck. Sie waren jedenfalls bemüht, die an sie gerichteten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Was ihre beruflichen Tätigkeiten im Zeitraum vom 22.12.2016 bis zum 04.01.2017 betrifft, gewann das Landesverwaltungsgericht Tirol aber doch den Eindruck, dass die berufliche Tätigkeit im genannten Zeitraum von beiden stark überbewertend dargestellt wurde, nämlich so, wie wenn beide praktisch normalen Arbeitstagen nachgegangen wären und sie beide nur nebenher mit ihrer gemeinsamen Tochter die Weihnachtszeit sowie den Jahreswechsel in der V verbracht hätten. Was ihre beruflichen Tätigkeiten im Zeitraum vom 22.12.2016 bis zum 04.01.2017 betrifft, gewann das Landesverwaltungsgericht Tirol aber doch den Eindruck, dass die berufliche Tätigkeit im genannten Zeitraum von beiden stark überbewertend dargestellt wurde, nämlich so, wie wenn beide praktisch normalen Arbeitstagen nachgegangen wären und sie beide nur nebenher mit ihrer gemeinsamen Tochter die Weihnachtszeit sowie den Jahreswechsel in der römisch fünf verbracht hätten. Diese ihre Arbeitstätigkeit im angeführten Zeitraum sehr überbewertende Darstellung des Beschwerdeführers sowie seiner Ehegattin ist nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts unglaubwürdig und realitätsfremd, vor allem auch, wenn man sich die Ausführungen der beiden vor dem erkennenden Gericht vor Augen hält, dass sie im genannten Zeitraum ihrer Tochter selbstverständlich eine entsprechende Erholungs- bzw Urlaubszeit zu Weihnachten und zum Jahreswechsel bieten haben wollen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht daher davon aus, dass im Zeitraum vom 22.12.2016 bis 04.01.2017 der Erholungszweck beim Aufenthalt in der strittigen Wohnung in der V im Vordergrund gestanden ist und der Beschwerdeführer sowie dessen Ehegattin nur nebenher ihren beruflichen Verpflichtungen nachgekommen sind.Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht daher davon aus, dass im Zeitraum vom 22.12.2016 bis 04.01.2017 der Erholungszweck beim Aufenthalt in der strittigen Wohnung in der römisch fünf im Vordergrund gestanden ist und der Beschwerdeführer sowie dessen Ehegattin nur nebenher ihren beruflichen Verpflichtungen nachgekommen sind. 4) In rechtlicher Hinsicht folgt aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung einer dem Gesetz widersprechenden Verwendung der verfahrensgegenständlichen Wohnung in der V als Freizeitwohnsitz in objektiver Hinsicht verwirklicht hat.In rechtlicher Hinsicht folgt aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung einer dem Gesetz widersprechenden Verwendung der verfahrensgegenständlichen Wohnung in der römisch fünf als Freizeitwohnsitz in objektiver Hinsicht verwirklicht hat. Insbesondere liegt auch keiner der in § 13a Abs 1 lit a TROG 2016 genannten Ausnahmefälle vor, der eine Nutzung der strittigen Wohnung für Freizeitwohnsitzzwecke zugelassen hätte.Insbesondere liegt auch keiner der in Paragraph 13 a, Absatz eins, Litera a, TROG 2016 genannten Ausnahmefälle vor, der eine Nutzung der strittigen Wohnung für Freizeitwohnsitzzwecke zugelassen hätte. So ist die verfahrensgegenständliche Wohnung nicht im Verzeichnis der Freizeitwohnsitze der Gemeinde V eingetragen, es ist also keine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs 3 lit a TROG 2016 erfolgt. So ist die verfahrensgegenständliche Wohnung nicht im Verzeichnis der Freizeitwohnsitze der Gemeinde römisch fünf eingetragen, es ist also keine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, Litera a, TROG 2016 erfolgt. Der angeführte Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde V vom 10.07.2008 beinhaltet keine Baugenehmigung im Sinn des § 13 Abs 5 erster Satz TROG 2016, dies mit Blick auf die gegebene Flächenwidmung des Gst **1 KG W als Tourismusgebiet. Der angeführte Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch fünf vom 10.07.2008 beinhaltet keine Baugenehmigung im Sinn des Paragraph 13, Absatz 5, erster Satz TROG 2016, dies mit Blick auf die gegebene Flächenwidmung des Gst **1 KG W als Tourismusgebiet. Ebenso wenig ist vorliegend eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs 7 erster Satz TROG 2016 gegeben, wäre doch ansonsten eine Eintragung der verfahrensgegenständlichen Wohnung in das Freizeitwohnsitzverzeichnis der Gemeinde V erfolgt, was auch für die zuvor genannten Ausnahmefälle gilt (vgl dazu § 14 Abs 1 TROG 2016).Ebenso wenig ist vorliegend eine Ausnahmebewilligung im Sinn des Paragraph 13, Absatz 7, erster Satz TROG 2016 gegeben, wäre doch ansonsten eine Eintragung der verfahrensgegenständlichen Wohnung in das Freizeitwohnsitzverzeichnis der Gemeinde römisch fünf erfolgt, was auch für die zuvor genannten Ausnahmefälle gilt vergleiche dazu Paragraph 14, Absatz eins, TROG 2016). Angesichts des bereits angeführten und aktenkundigen Baubewilligungsbescheids des Bürgermeisters der Gemeinde V vom 10.07.2008 scheiden auch die weiteren Möglichkeiten einer rechtmäßigen Freizeitwohnsitznutzung der gegenständlichen Wohnung aus. Angesichts des bereits angeführten und aktenkundigen Baubewilligungsbescheids des Bürgermeisters der Gemeinde römisch fünf vom 10.07.2008 scheiden auch die weiteren Möglichkeiten einer rechtmäßigen Freizeitwohnsitznutzung der gegenständlichen Wohnung aus. Schließlich hat auch der Rechtsmittelwerber das Vorliegen eines derartigen Ausnahmefalles im Gegenstandsverfahren gar nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer hat im verfahrensmaßgeblichen Zeitraum gemeinsam mit seiner Frau und seiner Tochter in der strittigen Wohnung während der Weihnachtsferien seiner Tochter Aufenthalt zu Erholungszwecken genommen und die Wohnung solcherart als Freizeitwohnsitz verwendet. Die vom Rechtsmittelwerber im genannten Zeitraum ausgeübte berufliche Tätigkeit (Telefonkonferenzen und Bearbeitung von E-mails) war nicht so gelagert und hat nicht ein solches Ausmaß erreicht, dass dies dem Aufenthalt in der streitverfangenen Wohnung den Charakter eines Aufenthaltes zu Erholungszwecken nehmen hätte können. Die objektive Tatbestandsverwirklichung steht für das erkennende Verwaltungsgericht demnach zweifelsfrei fest. Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass es dem Beschwerdeführer im Rahmen des durchgeführten Verfahrens nicht gelungen ist, dies im Sinn des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass es dem Beschwerdeführer im Rahmen des durchgeführten Verfahrens nicht gelungen ist, dies im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Hier ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass der Rechtsmittelwerber bei Erwerb der verfahrensgegenständlichen Wohnung gegenüber der Grundverkehrsbehörde die schriftliche Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift abgegeben hat, in der strittigen Wohnung keinen Freizeitwohnsitz zu begründen. Der Rechtsmittelwerber hat gegenständlich keine relevanten Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen könnten. Nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts hat der Beschwerdeführer daher im Gegenstandsfall auf jeden Fall fahrlässige Tatbegehung zu verantworten. Die belangte Behörde hat folglich völlig rechtskonform eine Bestrafung des Rechtsmittelwerbers mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vorgenommen. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unberechtigt und war sie dementsprechend abzuweisen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol sah sich lediglich zu einer Spruchverbesserung veranlasst, da die belangte Behörde im Schuldspruch nicht ausreichend zum Ausdruck gebracht hat, dass die vorgeworfene Freizeitwohnsitznutzung auch rechtlich unstatthaft war, weil keiner der im Gesetz genannten Fälle vorgelegen hatte, die eine rechtlich erlaubte Nutzung der verfahrensgegenständlichen Wohnung zu Freizeitwohnsitzzwecken gestattet hätte. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Rechtsmittelinstanz verpflichtet, eine erforderliche Ergänzung des Schuldspruches der Erstinstanz vorzunehmen, wenn etwa nicht alle Tatbestandsmerkmale darin genannt oder diese nicht hinreichend konkretisiert sind (vgl dazu das Erkenntnis des VwGH vom 17.12.2015, Zl Ra 2015/07/0122).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Rechtsmittelinstanz verpflichtet, eine erforderliche Ergänzung des Schuldspruches der Erstinstanz vorzunehmen, wenn etwa nicht alle Tatbestandsmerkmale darin genannt oder diese nicht hinreichend konkretisiert sind vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 17.12.2015, Zl Ra 2015/07/0122). Im Gegenstandsfall war das erkennende Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Kognitions-befugnis zur vorgenommenen Spruchergänzung berechtigt, zumal aus der Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses hinlänglich hervorkommt, dass die vorgeworfene Freizeitwohnsitznutzung der strittigen Wohnung rechtlich unstatthaft erfolgt ist und zudem vorliegend auch nicht erkennbar ist, dass der Rechtsmittelwerber der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt oder er an der Wahrung seiner Rechtsschutzinteressen behindert gewesen wäre. Jedenfalls hat er kein diesbezügliches Beschwerdevorbringen erstattet. Demzufolge sah sich das erkennende Verwaltungsgericht zur Ergänzung der im Schuldspruch fehlenden Wortfolge – bei der es sich um ein notwendiges Tatbestandsmerkmal des § 13a Abs 1 lit a TROG 2016 handelt – berechtigt (siehe dazu insbesondere das VwGH-Erkenntnis vom 05.09.2013, Zl 2013/09/0065).Demzufolge sah sich das erkennende Verwaltungsgericht zur Ergänzung der im Schuldspruch fehlenden Wortfolge – bei der es sich um ein notwendiges Tatbestandsmerkmal des Paragraph 13 a, Absatz eins, Litera a, TROG 2016 handelt – berechtigt (siehe dazu insbesondere das VwGH-Erkenntnis vom 05.09.2013, Zl 2013/09/0065). 5) Die gegen die Strafentscheidung vorgetragenen Beschwerdeargumente sind nicht geeignet, die vorliegende Beschwerde zum Erfolg zu führen und ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen, wozu im Einzelnen – soweit darauf nicht ohnehin schon eingegangen wurde – noch Folgendes festzuhalten ist:
- a)In der Beschwerde wird vorgetragen, dass es gegenständlich nur auf den angelasteten Zeitraum 22.12.2016 bis 04.01.2017 ankomme, weder der Zeitraum davor, noch jener danach seien Gegenstand des bekämpften Straferkenntnisses. Dieser Anschauung vermag das entscheidende Verwaltungsgericht nicht uneingeschränkt zu folgen, handelt es sich doch bei einer unzulässigen Freizeitwohnsitznutzung um ein Dauerdelikt (vgl dazu das Erkenntnis des VwGH vom 30.09.2015, Zl Ra 2014/06/0026, und das Erkenntnis des VwGH vom 26.11.2010, Zl 2009/02/0345).Dieser Anschauung vermag das entscheidende Verwaltungsgericht nicht uneingeschränkt zu folgen, handelt es sich doch bei einer unzulässigen Freizeitwohnsitznutzung um ein Dauerdelikt vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 30.09.2015, Zl Ra 2014/06/0026, und das Erkenntnis des VwGH vom 26.11.2010, Zl 2009/02/0345). Bei einem Dauerdelikt sind Beginn und Ende der Tatzeit in den Spruch des verurteilenden Strafbescheides aufzunehmen (vgl dazu das VwGH-Erkenntnis vom 25.02.2010, Zl 2009/09/0253).Bei einem Dauerdelikt sind Beginn und Ende der Tatzeit in den Spruch des verurteilenden Strafbescheides aufzunehmen vergleiche dazu das VwGH-Erkenntnis vom 25.02.2010, Zl 2009/09/0253). Die belangte Behörde hat den Tatzeitraum bezüglich der vorgeworfenen Rechtsverletzung mit „jedenfalls vom 22.12.2016 bis zumindest zum 04.01.2017“ angelastet. Eine derartige Umschreibung des Tatzeitraumes begegnet keinen Bedenken und entspricht den Erfordernissen des § 44a Z 1 VStG (siehe dazu die beiden Entscheidungen des VwGH vom 28.06.2016, Zl Ra 2016/10/0048, und vom 20.11.2008, Zl 2007/09/0255).Eine derartige Umschreibung des Tatzeitraumes begegnet keinen Bedenken und entspricht den Erfordernissen des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG (siehe dazu die beiden Entscheidungen des VwGH vom 28.06.2016, Zl Ra 2016/10/0048, und vom 20.11.2008, Zl 2007/09/0255). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfasst bei Vorliegen eines Dauerdelikts die erfolgte Bestrafung alle bis zur Zustellung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses gesetzten Tathandlungen (siehe dazu den Beschluss des VwGH vom 24.09.2014, Zl Ra 2014/03/0023). Mit Blick auf die von der belangten Behörde im Gegenstandsfall gewählte Umschreibung des Tatzeitraumes mit „jedenfalls vom“ und mit „bis zumindest zum“ ist nach Meinung des erkennenden Verwaltungsgerichts davon auszugehen, dass das gesamte strafbare Verhalten des Beschwerdeführers bis zum 09.03.2017 von der angefochtenen Strafentscheidung umfasst ist. Davon abgesehen ist dem Rechtsmittelwerber aber darin zuzustimmen, dass verfahrensentscheidend vorliegend die Verwendung der strittigen Wohnung in der Zeit vom 22.12.2016 bis zum 04.01.2017 ist, da für diesen Zeitraum entsprechende Ermittlungs-ergebnisse vorliegen. Insbesondere in dieser Zeit erfolgte aber eine unzulässige Freizeitwohnsitznutzung der streitverfangenen Wohnung in der Gemeinde V, wie dies in den vorhergehenden Begründungsausführungen bereits dargelegt wurde.Insbesondere in dieser Zeit erfolgte aber eine unzulässige Freizeitwohnsitznutzung der streitverfangenen Wohnung in der Gemeinde römisch fünf, wie dies in den vorhergehenden Begründungsausführungen bereits dargelegt wurde.
- b)Was die Beschwerdeausführungen betrifft, der Arbeitsvertrag des Rechtsmittelwerbers gestatte es diesem, seine Arbeitsleistung auch von seinem Wohnsitz aus zu erbringen und habe er während seines Aufenthaltes im maßgeblichen Zeitraum in der Wohnung in der V eine näher bezeichnete Anzahl an beruflichen E-mails bearbeitet, wie auch an Telefonkonferenzen teilgenommen, weshalb er die verfahrensgegenständliche Wohnung als Arbeitswohnsitz genutzt habe, ist Folgendes darzulegen:Was die Beschwerdeausführungen betrifft, der Arbeitsvertrag des Rechtsmittelwerbers gestatte es diesem, seine Arbeitsleistung auch von seinem Wohnsitz aus zu erbringen und habe er während seines Aufenthaltes im maßgeblichen Zeitraum in der Wohnung in der römisch fünf eine näher bezeichnete Anzahl an beruflichen E-mails bearbeitet, wie auch an Telefonkonferenzen teilgenommen, weshalb er die verfahrensgegenständliche Wohnung als Arbeitswohnsitz genutzt habe, ist Folgendes darzulegen: Vorab ist zum vorgelegten Auszug aus dem Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers festzuhalten, dass in diesem die Wohnadresse des Beschwerdeführers mit Adresse 4, **** Z, festgehalten wurde. Im Arbeitsvertrag ist festgelegt, dass der Beschwerdeführer in der Adresse 3 in **** Z tätig sein wird, er aber auch jederzeit von seiner Wohnadresse aus seine Arbeiten verrichten kann. Wenn nun im Arbeitsvertrag auf eine ganz bestimmte Wohnadresse des Beschwerdeführers Bezug genommen wird, so kann nach Meinung des erkennenden Verwaltungsgerichts nur jene Wohnung für die Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers in Frage kommen und gemeint sein, die dezidiert im Arbeitsvertrag angeführt wurde, also die Wohnung des Rechtsmittelwerbers in der Adresse 4, **** Z, nicht aber eine andere Wohnung, schon gar nicht eine Wohnung in einem anderen Staat. Eine andere Vertragsauslegung ist nach Dafürhalten des entscheidenden Verwaltungsgerichts nicht möglich. Dass der Rechtsmittelwerber während seines Aufenthaltes in der V im fraglichen Zeitraum an Telefonkonferenzen teilgenommen hat und er auch berufliche E-mails bearbeitet hat, wird zugetroffen haben, dies ändert aber nichts an der Beurteilung, dass sein Aufenthalt zur Weihnachtszeit und zum Jahreswechsel in der streitverfangenen Wohnung überwiegend zu Erholungszwecken gedient hat, mag er auch gelegentlich dort berufliche Tätigkeiten ausgeübt haben (siehe dazu die Entscheidungen des VwGH vom 27.06.2014, Zl 2012/02/0171, und vom 26.06.2009, Zl 2008/02/0044). Dass der Rechtsmittelwerber während seines Aufenthaltes in der römisch fünf im fraglichen Zeitraum an Telefonkonferenzen teilgenommen hat und er auch berufliche E-mails bearbeitet hat, wird zugetroffen haben, dies ändert aber nichts an der Beurteilung, dass sein Aufenthalt zur Weihnachtszeit und zum Jahreswechsel in der streitverfangenen Wohnung überwiegend zu Erholungszwecken gedient hat, mag er auch gelegentlich dort berufliche Tätigkeiten ausgeübt haben (siehe dazu die Entscheidungen des VwGH vom 27.06.2014, Zl 2012/02/0171, und vom 26.06.2009, Zl 2008/02/0044). Ein deutliches Übergewicht seiner beruflichen Tätigkeiten während des fraglichen Zeitraumes ist aus den bereits dargelegten Erwägungen nicht glaubwürdig. Außerdem haben der Rechtsmittelwerber selbst wie auch dessen Ehegattin über Befragen durch das Gericht zugestanden, dass sie ihrer Tochter während der Schulferien zur Weihnachtszeit und zum Jahreswechsel eine schöne Erholungs- bzw Urlaubszeit bieten haben wollen und mit ihr deshalb entsprechende Freizeitaktivitäten unternommen haben, ua waren sie Skifahren. Demzufolge ist es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Wohnung vom 22.12.2016 bis 04.01.2017 – wie auf Seite 4 der Beschwerde unter Punkt 3.3. angeführt – ausschließlich zur Arbeit genutzt habe, wobei auf Seite 5 des Rechtsmittel-schriftsatzes unter Punkt 3.5. schon auch eingeräumt wurde, dass der Beschwerdeführer das eine oder andere Mal mit seiner Familie Skifahren gewesen ist. Hier ist eine gewisse Widersprüchlichkeit in der Argumentationslinie des Beschwerdeführers zu erkennen.
- c)Was den Beschwerdeeinwand anbelangt, die streitverfangene Wohnung in der V sei in erster Linie als Investment und nicht zum Gebrauch erworben worden, was rechtlich unbedenklich sei, sodass die strittige Wohnung entweder leer stehe (Investitionszweck) oder vom Beschwerdeführer für seine beruflichen Tätigkeiten verwendet werde (Arbeitswohnsitz), ist Folgendes zu bemerken:Was den Beschwerdeeinwand anbelangt, die streitverfangene Wohnung in der römisch fünf sei in erster Linie als Investment und nicht zum Gebrauch erworben worden, was rechtlich unbedenklich sei, sodass die strittige Wohnung entweder leer stehe (Investitionszweck) oder vom Beschwerdeführer für seine beruflichen Tätigkeiten verwendet werde (Arbeitswohnsitz), ist Folgendes zu bemerken: Sowohl der Beschwerdeführer als auch dessen Ehegattin haben bei ihrer Befragung am 20.07.2017 vor dem erkennenden Gericht zu Protokoll gegeben, dass sie sich – soweit möglich – schon heute in der strittigen Wohnung in der Gemeinde V aufhalten, um entsprechende soziale Kontakte aufzubauen, damit sie dann dort ein entsprechendes „Zuhause“ vorfinden, wenn sie einmal nicht mehr arbeiten und sie sich dann in der V niederlassen.Sowohl der Beschwerdeführer als auch dessen Ehegattin haben bei ihrer Befragung am 20.07.2017 vor dem erkennenden Gericht zu Protokoll gegeben, dass sie sich – soweit möglich – schon heute in der strittigen Wohnung in der Gemeinde römisch fünf aufhalten, um entsprechende soziale Kontakte aufzubauen, damit sie dann dort ein entsprechendes „Zuhause“ vorfinden, wenn sie einmal nicht mehr arbeiten und sie sich dann in der römisch fünf niederlassen. Diese von den beiden Eheleuten bekundete Absicht, sich im Ruhestand in der V niederzulassen, weshalb sie bereits jetzt bei ihren Aufenthalten in der strittigen Wohnung bemüht sind, entsprechende soziale Kontakte herzustellen, ist mit dem Vorbringen, der Erwerb der Wohnung sei in erster Linie ein Investment, nicht ganz stimmig. Diese von den beiden Eheleuten bekundete Absicht, sich im Ruhestand in der römisch fünf niederzulassen, weshalb sie bereits jetzt bei ihren Aufenthalten in der strittigen Wohnung bemüht sind, entsprechende soziale Kontakte herzustellen, ist mit dem Vorbringen, der Erwerb der Wohnung sei in erster Linie ein Investment, nicht ganz stimmig. Gleichermaßen ist ihr dargelegtes Bemühen, soziale Kontakte in der V aufzubauen, mit dem Vorbringen nicht ganz vereinbar, die streitverfangene Wohnung diene nur als Arbeitswohnung, in welcher die beruflichen Tätigkeiten mittels Laptop und Handy ausgeübt würden.Gleichermaßen ist ihr dargelegtes Bemühen, soziale Kontakte in der römisch fünf aufzubauen, mit dem Vorbringen nicht ganz vereinbar, die streitverfangene Wohnung diene nur als Arbeitswohnung, in welcher die beruflichen Tätigkeiten mittels Laptop und Handy ausgeübt würden. Davon abgesehen mag der Erwerb der verfahrensgegenständlichen Wohnung durchaus auch als Geldanlage gesehen werden, dies ändert nichts daran, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum während der Weihnachtsferien seiner Tochter und zum Jahreswechsel 2016/2017 in der strittigen Wohnung mit seiner Familie Aufenthalt genommen hat, um dort mit seiner Familie eine entsprechende Erholungs- bzw Urlaubszeit zu verbringen.Davon abgesehen mag der Erwerb der verfahrensgegenständlichen Wohnung durchaus auch als Geldanlage gesehen werden, dies ändert nichts daran, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum während der Weihnachtsferien seiner Tochter und zum Jahreswechsel 2016 aus 2017, in der strittigen Wohnung mit seiner Familie Aufenthalt genommen hat, um dort mit seiner Familie eine entsprechende Erholungs- bzw Urlaubszeit zu verbringen. Dass er im maßgeblichen Zeitraum zu Weihnachten und zum Jahreswechsel 2016/2017 überwiegend gearbeitet haben soll, ist aus den bereits dargelegten Gründen lebensfremd und kann hinsichtlich der beruflichen Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers ein deutliches Übergewicht zur streitverfangenen Wohnung in der V – insgesamt betrachtet – jedenfalls nicht festgestellt werden.Dass er im maßgeblichen Zeitraum zu Weihnachten und zum Jahreswechsel 2016 aus 2017, überwiegend gearbeitet haben soll, ist aus den bereits dargelegten Gründen lebensfremd und kann hinsichtlich der beruflichen Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers ein deutliches Übergewicht zur streitverfangenen Wohnung in der römisch fünf – insgesamt betrachtet – jedenfalls nicht festgestellt werden.
- d)Der Beschwerdeführer bringt vor, die belangte Behörde habe bei ihrer Entscheidung übersehen, dass für eine Freizeitwohnsitznutzung zwei Tatbestandselemente kumulativ vorliegen müssten. Zutreffend sei und werde nicht bestritten, dass die verfahrensgegenständliche Wohnung nicht der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses diene. Das zweite erforderliche Tatbestandsmerkmal der Nutzung der Wohnung zu Erholungszwecken sei gegenständlich aber nicht erfüllt. Zu diesem Rechtsmittelvorbringen ist festzustellen, dass die belangte Behörde bei ihrer Strafentscheidung klar erkennbar davon ausgegangen ist, dass der Rechtsmittelwerber die strittige Wohnung in der V im fraglichen Zeitraum zu Erholungs- bzw Ferienzwecken genutzt hat, da die belangte Behörde entsprechend ihrer Begründung der Strafentscheidung die Angabe des Rechtsmittelwerbers, er habe in der Weihnachtszeit - noch dazu bei gleichzeitiger Anwesenheit seiner Familie - in der Wohnung gearbeitet, nicht für glaubwürdig hielt und den ins Treffen geführten beruflichen Tätigkeiten in der Wohnung nicht jenes Gewicht zugemessen hat, dass ein Arbeitsaufenthalt des Rechtsmittelwerbers zu Weihnachten und zum Jahreswechsel in der V angenommen hätte werden können.Zu diesem Rechtsmittelvorbringen ist festzustellen, dass die belangte Behörde bei ihrer Strafentscheidung klar erkennbar davon ausgegangen ist, dass der Rechtsmittelwerber die strittige Wohnung in der römisch fünf im fraglichen Zeitraum zu Erholungs- bzw Ferienzwecken genutzt hat, da die belangte Behörde entsprechend ihrer Begründung der Strafentscheidung die Angabe des Rechtsmittelwerbers, er habe in der Weihnachtszeit - noch dazu bei gleichzeitiger Anwesenheit seiner Familie - in der Wohnung gearbeitet, nicht für glaubwürdig hielt und den ins Treffen geführten beruflichen Tätigkeiten in der Wohnung nicht jenes Gewicht zugemessen hat, dass ein Arbeitsaufenthalt des Rechtsmittelwerbers zu Weihnachten und zum Jahreswechsel in der römisch fünf angenommen hätte werden können. Auch das entscheidende Verwaltungsgericht vermag unter Hinweis auf die vorhergehenden Begründungsausführungen im Aufenthalt des Beschwerdeführers in der strittigen Wohnung in der Gemeinde V zu Weihnachten 2016 und zum Jahreswechsel 2016/2017 nicht einen Arbeitsaufenthalt zu erblicken, mag er auch gelegentlich während seines Aufenthaltes seinen beruflichen Verpflichtungen nachgekommen sein. Auch das entscheidende Verwaltungsgericht vermag unter Hinweis auf die vorhergehenden Begründungsausführungen im Aufenthalt des Beschwerdeführers in der strittigen Wohnung in der Gemeinde römisch fünf zu Weihnachten 2016 und zum Jahreswechsel 2016 aus 2017, nicht einen Arbeitsaufenthalt zu erblicken, mag er auch gelegentlich während seines Aufenthaltes seinen beruflichen Verpflichtungen nachgekommen sein. Überwiegend diente der in Prüfung stehende Aufenthalt dazu, mit seiner Familie eine schöne Erholungs- bzw Urlaubszeit zu verbringen, haben doch der Beschwerdeführer selbst und dessen Ehegattin vor Gericht angegeben, dass sie ihrer Tochter zu Weihnachten und zum Jahreswechsel eine schöne Erholungs- bzw Urlaubszeit bieten haben wollen. 6) Zur Strafbemessung ist Folgendes festzuhalten:
§ 19
Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe zum einen die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und zum anderen die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe zum einen die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und zum anderen die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Absatz 2, sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen hat der Beschwerdeführer nicht gemacht, weshalb nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH eine Einschätzung vorzunehmen war. Dabei ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von einer zumindest durchschnittlichen Vermögens- und Einkommenssituation des Beschwerdeführers auszugehen. Auch die Verwaltungsstrafbehörde ist von einem durchschnittlichen Einkommen ausgegangen (vgl Seite 6 des angefochtenen Straferkenntnisses) und ist der Beschwerde-führer dieser Einschätzung zu keiner Zeit entgegengetreten. Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen hat der Beschwerdeführer nicht gemacht, weshalb nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH eine Einschätzung vorzunehmen war. Dabei ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von einer zumindest durchschnittlichen Vermögens- und Einkommenssituation des Beschwerdeführers auszugehen. Auch die Verwaltungsstrafbehörde ist von einem durchschnittlichen Einkommen ausgegangen vergleiche Seite 6 des angefochtenen Straferkenntnisses) und ist der Beschwerde-führer dieser Einschätzung zu keiner Zeit entgegengetreten. Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung ist durchaus erheblich. Das Hintanhalten der unzulässigen Verwendung von Objekten als Freizeitwohnsitze ist zur Sicherstellung der Einhaltung der raumplanerischen Vorgaben, insbesondere für das Ziel des sparsamen Umganges mit Grund und Boden, von besonderer Bedeutung. Diesen Schutzinteressen hat der Rechtsmittelwerber in nicht unerheblichem Ausmaß zuwidergehandelt. Bezüglich des Verschuldens war – wie schon ausgeführt – von Fahrlässigkeit auszugehen, dies insbesondere angesichts der vom Rechtsmittelwerber gegenüber der Grundverkehrs-behörde abgegebenen Erklärung, mit dem Erwerb der verfahrensgegenständlichen Wohnung keinen Freizeitwohnsitz zu begründen. Zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer für eine Tochter sorgepflichtig ist. Zutreffend hat die belangte Behörde darauf Bedacht genommen, dass der Rechtsmittelwerber bisher unbescholten ist. Auch für das erkennende Verwaltungsgericht sind im Gegenstandsfall keine Erschwerungsgründe hervorgekommen. Mit Bedachtnahme auf all diese Strafzumessungsgründe haben sich gegen die von der Verwaltungsbehörde verhängte Strafe keine Bedenken ergeben. Eine Bestrafung in der vorgesehenen Höhe mit Euro 2.000,00 – sohin unter Ausschöpfung des gesetzlichen Strafrahmens von Euro 40.000,00 mit nur 5% - war mit Blick auf den Schuld- und Unrechtsgehalt der Übertretung jedenfalls gerechtfertigt. In Übereinstimmung mit der belangten Behörde ist vorliegend festzuhalten, dass spezial- und generalpräventive Gründe für eine Bestrafung sprechen. Zum einen soll der Beschwerdeführer davon abgehalten werden, weitere gleichartige Taten zu begehen und die verfahrensgegenständliche Wohnung weiterhin zu Freizeitwohnsitzzwecken zu nutzen. Zum anderen ist auch anderen Personen die besondere Bedeutung der vom Beschwerdeführer übertretenen Verwaltungsvorschrift aufzuzeigen, ebenso, dass Verstöße gegen die Freizeitwohnsitzregelungen nicht straflos bleiben. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 45 Abs 1 letzter Satz Verwaltungsstrafgesetz 1991 haben gegenständlich nicht vorgelegen, wobei in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen ist, wonach von einem geringfügigen Verschulden nur dann gesprochen werden kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl dazu die Entscheidung des VwGH vom 17.04.1996, Zl 94/03/0003 ua). Die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz Verwaltungsstrafgesetz 1991 haben gegenständlich nicht vorgelegen, wobei in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen ist, wonach von einem geringfügigen Verschulden nur dann gesprochen werden kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt vergleiche dazu die Entscheidung des VwGH vom 17.04.1996, Zl 94/03/0003 ua). Im Gegenstandsfall haben sich aber keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer ein wesentlich geringerer Sorgfaltsverstoß zur Last liegt, als dies bei anderen Übertretungen der betreffenden Verwaltungsnorm der Fall ist. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im vorliegenden Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden, dies betrifft insbesondere die Fragestellung eines deutlichen Übergewichts hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen bei der Beurteilung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz. Die maßgebliche Rechtsprechung des Höchstgerichts wurde in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitiert und hat sich das entscheidende Verwaltungsgericht bei der gegenständlichen Rechtsmittelentscheidung genau an dieser Judikatur orientiert. Dementsprechend ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.26.0889.3