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{'item': 'LVwG-2017/41/0826-3'}

Obsah (6)§ 50§ 9§ 64§ 25a§ 45§ 5

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum28.08.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/41/0826-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Geldstrafe in Höhe von € 500,-- auf € 300,--, im Uneinbringlichkeitsfall 7 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.1.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Geldstrafe in Höhe von € 500,-- auf € 300,--, im Uneinbringlichkeitsfall 7 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird dahingehend präzisiert, dass die als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z 1 VStG) nunmehr zu lauten hat wie folgt:Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird dahingehend präzisiert, dass die als erwiesen angenommene Tat (Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG) nunmehr zu lauten hat wie folgt: „Sie, Herr Prof. DI DDr. AA, haben als

§ 9Abs 1 VSt

G zur Vertretung nach außen berufenes Organ der BB SE die Nebenbestimmung **** des Bescheides der Tiroler Landesregierung vom 26.11.2013, Zl ****, nicht eingehalten, indem Sie zumindest im Februar 2016 bei der Anschlussbahn W keinerlei Holzabgrenzungen in Richtung der S errichtet haben.“„Sie, Herr Prof. DI DDr. AA, haben als

Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der BB SE die Nebenbestimmung **** des Bescheides der Tiroler Landesregierung vom 26.11.2013, Zl ****, nicht eingehalten, indem Sie zumindest im Februar 2016 bei der Anschlussbahn W keinerlei Holzabgrenzungen in Richtung der S errichtet haben.“ 2.

§ 64Abs 2 Vst

G 1991 wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde mit € 30,-- neu bestimmt.2.

Paragraph 64, Absatz 2, VstG 1991 wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde mit € 30,-- neu bestimmt. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft T vom 25.01.2017, Zl ****, wurde Herrn Prof. DI DDr. AA zur Last gelegt, er habe zumindest im Februar 2016 entgegen der Nebenbestimmung **** des Bescheides der Tiroler Landesregierung vom 26.11.2013, Zl ****, bei der Anschlussbahn W keinerlei Holzabgrenzungen in Richtung der S errichtet. Er habe hierdurch eine Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs 2 VStG 1991 iVm § 45 Abs 3lit b TNSchG 2005 iVm der Nebenbestimmung **** des Bescheids der Tiroler Landesregierung vom 26.11.2013, Zl ****, begangen.Er habe hierdurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 9, Absatz 2, VStG 1991 in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3,, Litera b, TNSchG 2005 in Verbindung mit der Nebenbestimmung **** des Bescheids der Tiroler Landesregierung vom 26.11.2013, Zl ****, begangen.

§ 45Abs 3 letzter Satz TNSch

G 2005 wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von€ 500,--, im Uneinbringlichkeitsfall 11 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Zudem wurde ihm die Zahlung von € 50,-- als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens aufgetragen.

Paragraph 45, Absatz 3, letzter Satz TNSchG 2005 wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von, € 500,--, im Uneinbringlichkeitsfall 11 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Zudem wurde ihm die Zahlung von € 50,-- als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens aufgetragen. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig vom Beschuldigten Prof. DI DDr. AA, vertreten durch Dr. CC, BB SE, erhobene Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wird wie folgt: Entsprechend der Nebenbestimmung **** des Bescheids der Tiroler Landesregierung vom 26.11.2013, Zl ****, wäre die Holzabgrenzung „unterhalb der durch Maßnahmen betroffenen Flächen“ zu errichten gewesen. Nachdem die Anschlussbahn im hier relevanten Abschnitt in der Uferböschung der S auf einer hangbrückenähnlichen Struktur verlaufe, die eine Regulierung der S nach § 41 WRG 1959 bis zur Flusssohle (und nicht bloß eine einen Einbau in den Hochwasserabflussbereich nach § 38 WRG) zur Folge gehabt habe, habe es kein „unterhalb“ gegeben. Vielmehr habe die Wasserwelle vorübergehend sogar in einem eingeengten Bett fließen müssen. Bei der Nebenbestimmung der Landesregierung handle es sich um eine Standardvorschreibung zur Vermeidung des Abkollerns von Aushub, Baustoffen oder Bauhilfsstoffen in Hanglagen in nicht betroffene darunter liegende Naturräume. Soweit scheine die Nebenstimmung noch klar zu sein. Unklar sei aber bereits, was mit „und anderweitigen Flächen“ gemeint sei, da offensichtlich nicht alle Flächen gemeint sein könnten. Ansonsten ergäbe die Formulierung keinen Sinn. Vernünftig interpretiert dürfte damit ein Abkollern in darunter liegende Naturräume gemeint sein, die es im Gegenstandsfall aber nicht gebe. Was mit „Maßnahmen“ gemeint sei, lasse sich nicht eindeutig bestimmen. Der Klammerausruck „Rückbau der Gleisanlagen“ helfe auch nicht weiter, da dies in keiner Hinsicht einen Sinn ergebe, es sei denn, damit wäre der Rückbau der gesamten Anschlussbahn (aller Objekte wie Bohrpfähle, Träger oder Uferschutzbauten) gemeint. Dies wiederum hätte aber den langjährigen Bestand der Einrichtung mitten im Fluss, vorgelagert zur vorübergehenden Abweichung zur Herstellung des Uferschutzes, bedeutet. Ein derart widersinniger Inhalt könne dem Willen der Behörde nicht unterstellt werden.Entsprechend der Nebenbestimmung **** des Bescheids der Tiroler Landesregierung vom 26.11.2013, Zl ****, wäre die Holzabgrenzung „unterhalb der durch Maßnahmen betroffenen Flächen“ zu errichten gewesen. Nachdem die Anschlussbahn im hier relevanten Abschnitt in der Uferböschung der S auf einer hangbrückenähnlichen Struktur verlaufe, die eine Regulierung der S nach Paragraph 41, WRG 1959 bis zur Flusssohle (und nicht bloß eine einen Einbau in den Hochwasserabflussbereich nach Paragraph 38, WRG) zur Folge gehabt habe, habe es kein „unterhalb“ gegeben. Vielmehr habe die Wasserwelle vorübergehend sogar in einem eingeengten Bett fließen müssen. Bei der Nebenbestimmung der Landesregierung handle es sich um eine Standardvorschreibung zur Vermeidung des Abkollerns von Aushub, Baustoffen oder Bauhilfsstoffen in Hanglagen in nicht betroffene darunter liegende Naturräume. Soweit scheine die Nebenstimmung noch klar zu sein. Unklar sei aber bereits, was mit „und anderweitigen Flächen“ gemeint sei, da offensichtlich nicht alle Flächen gemeint sein könnten. Ansonsten ergäbe die Formulierung keinen Sinn. Vernünftig interpretiert dürfte damit ein Abkollern in darunter liegende Naturräume gemeint sein, die es im Gegenstandsfall aber nicht gebe. Was mit „Maßnahmen“ gemeint sei, lasse sich nicht eindeutig bestimmen. Der Klammerausruck „Rückbau der Gleisanlagen“ helfe auch nicht weiter, da dies in keiner Hinsicht einen Sinn ergebe, es sei denn, damit wäre der Rückbau der gesamten Anschlussbahn (aller Objekte wie Bohrpfähle, Träger oder Uferschutzbauten) gemeint. Dies wiederum hätte aber den langjährigen Bestand der Einrichtung mitten im Fluss, vorgelagert zur vorübergehenden Abweichung zur Herstellung des Uferschutzes, bedeutet. Ein derart widersinniger Inhalt könne dem Willen der Behörde nicht unterstellt werden. Die Beschreibung in der wasserrechtlichen Bewilligung erscheine hier aufschlussreich: „Im Bereich der ersten 250 m nach der Abzweigweiche wird der Gleiskörper der geplanten Anschlussbahn in die bestehende Hangböschung integriert. Dabei ist der bestehende Pweg auf einer Länge von rd. 113 m lagemäßig bis zu rd. 5 m in Richtung S zu verschieben und die orographisch rechte Uferseite der S auf einer Länge von rd. 105 mit einer bis zu 6 m hohen Steinsatzschwergewichtsmauer (vermörteltes Blocksteinmauerwek) zu befestigen. Anschließend wird die gegenständlich geplante Anschlussbahn auf einer Länge von rd. 70 m auf einen Betontragwerk (sogenannte Hangbrücke) errichtet, um den derzeit bestehenden Abflussquerschnitt der S weitgehend beizubehalten. Die Anschlussbahn W ist eine Maßnahme im Uferschutzbereich der S. Die Querung des Pweges mit dem Anschlussbahngleis erfolgt niveaugleich. Die Stützbauwerke entlang der S sowie die Widerlager der neuen Zufahrtsbrücke über die S werden auf Bohrpfähle aus Beton errichtet.“ Die hier angesprochene Verschiebung des Pweges (richtig: Forststraße Qweg) sei ersatzlos entfallen, da dessen Schließung auf Bestanddauer der Anschlussbahn verfügt werden habe können. Ursächlich dafür sei die Problematik der Eisenbahnkreuzung Qweg/Anschlussbahn gewesen und die gegebene Alternative über R und den Forstweg auf der Krone des Geschiebeauffangbeckens. Damit habe auch die geplante Steinsatzschwergewichtsmauer am Ufer der S entfallen können. Angemerkt werde noch, dass mit „bestehende Hangböschung“ hier der Bahndamm der Brennerbahn ostseitig der Straße gemeint sei. Diese Reduktion des Vorhabens habe insoweit für das gegenständliche Verfahren Bedeutung, als die Anschlussbahn nach Querung der bisherigen Forststraße die Uferböschung der S erreiche. Sie bilde einen Außenbogen. Ab hier habe das Uferdeckwerk bis zur Sohle der S erneuert werden müssen. Die Nebenbestimmungen im Bescheid der Wasserrechtsbehörde seien klar: „C) Wasserbautechnische Nebenbestimmungen 1) Zwischen Fluss km **** und Fluss km **** ist das Uferdeckwerk mit schweren Bruchsteinen aus Granit bzw Gneis in Abstimmung mit dem Baubezirksamt T neu herzustellen. Dabei ist der Ansatzstein mind. 1,50 m unter die Sohle zu fundieren. Die Böschungsneigung ist dem Bestand anzupassen, sollte jedoch 2:3 nicht übersteigen. 2) Nach Abschluss der Bauarbeiten ist der Bauweg restlos aus dem Abflussquerschnitt zu entfernen. Im Zuge des Rückbaues ist die Sohle wieder dem Bestand angepasst zu strukturieren und es sind Fischsteine einzubauen.“ In Ansehung dieser Bestimmungen erübrige sich wohl jeder Gedanke an eine Verhinderung des Abkollerns von Material in angrenzende Bereiche. Zudem gebe es weder einen Plan, der die Abzäunung enthielte, noch eine Fixierung der Außengrenzen im Bescheid. Das gegenüberliegende Ufer könne jedenfalls nicht gemeint sein. Aus all dem könne sinnvoll nur interpretiert werden, dass für den Bau der Anschlussbahn die Nebenbestimmung unbeschadet ihrer Aufnahme in den Bescheid keinen Anwendungsbereich gehabt habe bzw zumindest nach Einschränkung des Vorhabens (Verzicht auf die Straßenverlegung) dieser nicht mehr gegeben gewesen sei. Bei dieser Sichtweise sei auch verständlich, weshalb die behördlichen Aufsichten keine Rechtswidrigkeit erkannt hätten. Eine Verletzung habe lediglich der naturkundliche Sachverständige erblickt. Wenn man die ziemlich abwegige formalistische Ansicht vertreten solle, eine Abplankung am unteren Ende der Maßnahmen wäre zu verwirklichen gewesen, auch wenn kein tieferes Terrain existiere und damit ein Abkollern nicht möglich gewesen sei, liege jedenfalls ein Grad geringen Versehens vor, das ein Absehen von der Strafe rechtfertige. Der Natur sei jedenfalls kein wie immer gearteter Schaden entstanden und werde ein solcher auch gar nicht behauptet. An das Landesverwaltungsgericht Tirol wurde der Antrag gestellt, das angefochtene Erkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu von der Strafe abzusehen, in eventu die Strafe herabzusetzen. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: DI DDr. AA ist österreichisches Vorstandsmitglied der BB SE und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften auf dem österreichischen Staatsgebiet verantwortlich. Dr. CC leitet die Rechtsabteilung der BB SE in Österreich und vertritt den Beschwerdeführer. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 31.08.2009, Zl ****, wurde der BB SE die Bewilligung für die Durchführung von Naturschutzmaßnahmen im Natura 2000-Gebiet Vtal und für Ausgleichsmaßnahmen für den Xtunnel nach Maßgabe des signierten Einreichprojektes sowie unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen und Aufsichtsorganen unter Zugrundelegung der Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 in Verbindung mit dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G) erteilt. In der Zwischenzeit wurden mehrfach Änderungsgenehmigungen erteilt. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 26.11.2013, Zl ****, wurde der BB SE die Bewilligung für die Änderung der erteilten naturschutzrechtlichen Bewilligung, nämlich die Errichtung der Anschlussbahn W, befristet bis zum 31.12.2025, unter Einhaltung diverser Auflagen erteilt. Die Anschlussbahn W ist eine temporäre Maßnahme im Uferschutzbereich der S zur Baustellenversorgung und wird nach Abschluss der Bauarbeiten des Xtunnels wieder abgetragen. Die Nebenbestimmung **** des Bescheids der Tiroler Landesregierung vom 26.11.2013, Zl ****, lautet wie folgt: „Die Außengrenzen aller im Antrag beschriebenen Maßnahmen sind vor Beginn der Bauarbeiten in Abständen von zumindest 10 m abzupflocken und damit im Gelände kenntlich zu machen. Entlang dieser Außengrenzen sind zu den Waldbereichen und anderweitigen Flächen unterhalb der durch Maßnahmen betroffenen Flächen durchgehend Holzabgrenzungen in Form einer 100 cm hohen dichten Holzwand anzulegen, die ein Abkollern von Material in die angrenzenden Bereiche verhindern soll. Diese Abplankungen sind spätestens nach Beendigung der Maßnahmen (Rückbau der Gleisanlagen) schadlos aus dem Gelände zu entfernen.“ Im Bescheid der Wasserrechtsbehörde vom 27.02.2014, Zl ****, Spruchabschnitt A, Spruchpunkt ****, wurde folgendes festgelegt: „C) Wasserbautechnische Nebenbestimmungen 1) Zwischen Fluss km **** und Fluss km **** ist das Uferdeckwerk mit schweren Bruchsteinen aus Granit bzw Gneis in Abstimmung mit dem Baubezirksamt T neu herzustellen. Dabei ist der Ansatzstein mind 1,50 m unter die Sohle zu fundieren. Die Böschungsneigung ist dem Bestand anzupassen, sollte jedoch 2:3 nicht übersteigen. 2) Nach Abschluss der Bauarbeiten ist der Bauweg restlos aus dem Abflussquerschnitt zu entfernen. Im Zuge des Rückbaues ist die Sohle wieder dem Bestand angepasst zu strukturieren und es sind Fischsteine einzubauen.“ Diese Nebenbestimmungen im Wasserrechtsbescheid stehen im Widerspruch zur Nebenbestimmung **** des Bescheids der Tiroler Landesregierung vom 26.11.2013, Zl ****. Am 27.01.2016 und 25.02.2016 fanden Begehungen des Baustellenbereichs durch die ökologische Bauaufsicht (JJ) in der Person von Herrn GG statt. Am letztgenannten Termin wurde festgestellt, dass auf einer Länge von ca 150 m die Uferböschung im Bereich der geplanten Anschlussbahn mit Ausbruchmaterial, das zur Herstellung der Zufahrtsstraße verwendet wurde, überschüttet war und dass dies durch das Errichten von Abplankungen, die ein Abrutschen von Material in die Uferböschung verhindern, möglich gewesen wäre. Am 22.09.2016 führte der naturkundefachliche Amtssachverständige der Tiroler Landesregierung, Abteilung Umweltschutz, Mag. FF an Ort und Stelle einen Lokalaugenschein durch, wobei Bestätigung fand, dass die Verbauungsmaßnahmen nicht zur Gänze jenen Maßnahmen entsprechen, die in den Einreichunterlagen dargestellt sind und dass ua keine Holzabplankungen zur S hin angebracht wurden, die ein Einbringen von Material in die S verhindern sollten sowie, dass eine strenge Verbauung dieses Außenufers der S tonangebend war und dieses nunmehr denaturiert ist. Die Errichtung der Anschlussbahn W vom Beginn der Brücke bis 130 m bachaufwärts wurde insofern entgegen den Planunterlagen zum Bescheid vom 26.11.2013 geändert ausgeführt, als ua auf die Aufrechterhaltung des Weges zum Lberg verzichtet wurde. Der wasserseitige Auwaldstreifen von 2 bis 5 m Breite, der verbleiben hätte sollen, wurde zur Gänze entfernt und der Außenbogen an der S neu verbaut. Es wurden keine Holzabplankungen in Richtung der S errichtet. Die Nebenbestimmung **** hatte den Zweck, durch eine Holzplankenwand eine Einbringung von Material in diesen Auwaldstreifen und ein Abkollern von Material in darunterliegende Naturräume im Uferbereich der S zu verhindern. Eine Abplankung hätte auch verhindert, dass in den Auwaldstreifen hineingearbeitet worden wäre. Die Abplankungen wären bei bescheidmäßiger Ausführung im Bereich zwischen km **** bis km ****, sohin auf einer Länge von rund1 30 m, sinnvoll gewesen. Durch die geänderte Verbauungsmaßnahme liegt kein unterhalb gelegenes Terrain mehr vor, sondern wurde das Terrain zumindest auf Sniveau eingeebnet. Mit Schreiben vom 28.09.2016 wurde der Bezirkshauptmannschaft T durch das Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Umweltschutz, zur Kenntnis gebracht, dass die Nebenbestimmung **** des oben erwähnten Bescheides, Zl ****, nicht eingehalten wurde und zwar indem zumindest im Februar 2016 bei der Anschlussbahn W keinerlei Holzabgrenzungen in Richtung der S errichtet worden seien. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Am 27.01.2016 und 25.02.2016 fanden Begehungen des Baustellenbereichs durch die ökologische Bauaufsicht (JJ) in Anwesenheit von Herrn GG statt. Bei der Begehung am 27.01.2016 wurde festgestellt, dass die Arbeiten im Gelände von den ursprünglichen Planungen abweichen. Bei der Begehung am 25.02.2016 wurde festgestellt, dass auf einer Länge von ca 150 m die Uferböschung im Bereich der geplanten Anschlussbahn mit Ausbruchsmaterial, das zur Herstellung der Zufahrtsstraße verwendet wurde, überschüttet wurde. Am 28.06.2017 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, in welcher der naturkundefachliche Amtssachverständige der Tiroler Landesregierung, Abteilung Umweltschutz, Mag. FF einvernommen wurde und in welcher der vertretene Beschwerdeführer Gelegenheit hatte, seinen Standpunkt zu erörtern.. Der Umstand, dass keine Holzabplankungen errichtet wurden, wurde im Rahmen der Begehung des Baustellenbereichs am 25.02.2016 durch die ökologische Bauaufsicht (JJ) festgestellt, vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen Mag. FF in dessen Stellungnahme vom 22.09.2016 nach Durchführung eines Lokalaugenscheins bestätigt und wurde dieser Umstand zudem vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Der Vertreter des Beschwerdeführers, Dr. CC, brachte in der Verhandlung am 28.06.2017 jedoch im Wesentlichen vor, dass das Vorhaben entgegen der eingereichten Planung insoweit abgeändert worden sei, als auf die Aufrechterhaltung des Weges zum Lberg verzichtet worden sei. Dies sei durch Schwierigkeiten mit der Eisenbahnkreuzung und den damit verbundenen sehr aufwändigen Sicherungsmaßnahmen nach der Eisenbahnkreuzungsverordnung veranlasst worden. Mit der Marktgemeinde M sei deshalb unter Punkt II des 6. Ausführungsvertrages vom 02.06.2015 die Sperre dieses Weges auf Bestanddauer der Anschlussbahn vereinbart worden. Infolge dessen sei die Notwendigkeit, diese Straße an die S heranzurücken, entfallen und seien lediglich der Eisenbahnbau und die mit ihm verbundenen Eingriffe in das Ufer, wie vorübergehend in das Gewässerbett der S, verblieben. Die Baumaßnahmen seien im Winter 2015/16 im Uferschutzbereich der S durchgeführt worden. Gegenüber der ursprünglichen Planung sei die BB SE hier ein Jahr zurückgelegen, weil der ursprüngliche Auftragnehmer, ein italienisches Unternehmen, in Insolvenz geraten sei. Die Arbeiten seien in weiterer Folge von der Baufirma KK durchgeführt worden. Rechtlich seien diese Baumaßnahmen als Regulierungen nach § 41 WRG und die Anschlussbahn selbst als Einbau in den Hochwasserabflussbereich nach § 38 WRG genehmigt. Eine eigene eisenbahnrechtliche Genehmigung sei nicht erforderlich gewesen. Es habe sich somit um eine Verkleinerung gegenüber den bewilligten Maßnahmen im Bescheid der Naturschutzbehörde vom 26.11.2013 ergeben. Die Verlegung des Weges zum Lberg sei ersatzlos entfallen. Böschungssicherungen müssten aus hochbautechnischer Sicht so angelegt werden, dass bei Hochwasser diese Sicherungen nicht erodieren. Deshalb sei vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen auch gefordert worden, dass alle Bauwerke tiefer als die Flusssohle gegründet werden. Dies habe zur Folge, dass die Böschung dann entfernt werden müsste, wenn nur noch ein ganz schmaler Streifen zwischen der Sicherung und dem Flussbett verblieben wäre. Durch diesen Aufbau von der Flusssohle her sei ein Abkollern von Material auf darunterliegende Flächen nicht mehr möglich gewesen, weshalb auf die Holzabplankungen verzichtet worden sei. Hätte es ein darunterliegendes Terrain gegeben, hätte man natürlich die Abplankungen angebracht. Die Einschränkung des Baueingriffs habe dazu geführt, dass die Anwendbarkeit dieser Nebenbestimmung entfallen sei. Es komme bei Baumaßnahmen häufig vor, dass verschiedene Nebenbestimmungen oder Auflagen gegenstandslos würden. Insoweit hätte eine Änderungsgenehmigung bzw ein entsprechender Antrag bei der Naturschutzbehörde wenig Sinn gemacht, nachdem die Berechtigung bestehe, von einer Genehmigung nur teilweise Gebrauch zu machen. Wäre der Weg, wie im Projekt vorgesehen, verlegt worden, hätte man die Abplankungen errichten müssen. Die ökologische Bauaufsicht wäre auch regelmäßig vor Ort gewesen und hätte die fehlenden Abplankungen nicht kritisiert.Der Vertreter des Beschwerdeführers, Dr. CC, brachte in der Verhandlung am 28.06.2017 jedoch im Wesentlichen vor, dass das Vorhaben entgegen der eingereichten Planung insoweit abgeändert worden sei, als auf die Aufrechterhaltung des Weges zum Lberg verzichtet worden sei. Dies sei durch Schwierigkeiten mit der Eisenbahnkreuzung und den damit verbundenen sehr aufwändigen Sicherungsmaßnahmen nach der Eisenbahnkreuzungsverordnung veranlasst worden. Mit der Marktgemeinde M sei deshalb unter Punkt römisch zwei des 6. Ausführungsvertrages vom 02.06.2015 die Sperre dieses Weges auf Bestanddauer der Anschlussbahn vereinbart worden. Infolge dessen sei die Notwendigkeit, diese Straße an die S heranzurücken, entfallen und seien lediglich der Eisenbahnbau und die mit ihm verbundenen Eingriffe in das Ufer, wie vorübergehend in das Gewässerbett der S, verblieben. Die Baumaßnahmen seien im Winter 2015/16 im Uferschutzbereich der S durchgeführt worden. Gegenüber der ursprünglichen Planung sei die BB SE hier ein Jahr zurückgelegen, weil der ursprüngliche Auftragnehmer, ein italienisches Unternehmen, in Insolvenz geraten sei. Die Arbeiten seien in weiterer Folge von der Baufirma KK durchgeführt worden. Rechtlich seien diese Baumaßnahmen als Regulierungen nach Paragraph 41, WRG und die Anschlussbahn selbst als Einbau in den Hochwasserabflussbereich nach Paragraph 38, WRG genehmigt. Eine eigene eisenbahnrechtliche Genehmigung sei nicht erforderlich gewesen. Es habe sich somit um eine Verkleinerung gegenüber den bewilligten Maßnahmen im Bescheid der Naturschutzbehörde vom 26.11.2013 ergeben. Die Verlegung des Weges zum Lberg sei ersatzlos entfallen. Böschungssicherungen müssten aus hochbautechnischer Sicht so angelegt werden, dass bei Hochwasser diese Sicherungen nicht erodieren. Deshalb sei vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen auch gefordert worden, dass alle Bauwerke tiefer als die Flusssohle gegründet werden. Dies habe zur Folge, dass die Böschung dann entfernt werden müsste, wenn nur noch ein ganz schmaler Streifen zwischen der Sicherung und dem Flussbett verblieben wäre. Durch diesen Aufbau von der Flusssohle her sei ein Abkollern von Material auf darunterliegende Flächen nicht mehr möglich gewesen, weshalb auf die Holzabplankungen verzichtet worden sei. Hätte es ein darunterliegendes Terrain gegeben, hätte man natürlich die Abplankungen angebracht. Die Einschränkung des Baueingriffs habe dazu geführt, dass die Anwendbarkeit dieser Nebenbestimmung entfallen sei. Es komme bei Baumaßnahmen häufig vor, dass verschiedene Nebenbestimmungen oder Auflagen gegenstandslos würden. Insoweit hätte eine Änderungsgenehmigung bzw ein entsprechender Antrag bei der Naturschutzbehörde wenig Sinn gemacht, nachdem die Berechtigung bestehe, von einer Genehmigung nur teilweise Gebrauch zu machen. Wäre der Weg, wie im Projekt vorgesehen, verlegt worden, hätte man die Abplankungen errichten müssen. Die ökologische Bauaufsicht wäre auch regelmäßig vor Ort gewesen und hätte die fehlenden Abplankungen nicht kritisiert. Der naturkundefachliche Amtssachverständige Mag. FF führte im Rahmen der Verhandlung am 28.06.2017 insbesondere aus, dass die Vorschreibung im wasserrechtlichen Bescheid vom 27.02.2014, Zl ****, Spruchabschnitt A, Spruchpunkt ****, eindeutig der Nebenbestimmung **** des Bescheids der Tiroler Landesregierung vom 26.11.2013, Zl ****, widerspreche. Wenn diese wasserbaurechtlich genehmigte Maßnahme im Außenbogen der S durchgeführt werde, erübrige sich die Vorschreibung **** des Bescheids der Tiroler Landesregierung vom 26.11.2013, Zl ****, weil beim Setzen dieser neuen Verbauungsmaßnahme kein unterhalb gelegenes Terrain mehr vorliege. Dieses Terrain werde nämlich zumindest auf Sniveau eingeebnet. Damit sei seiner Ansicht nach die Nebenbestimmung **** im Naturschutzbescheid aber nicht hinfällig geworden, sondern hätte diese Änderung der Naturschutzbehörde angezeigt und besprochen werden müssen. Wäre die von der BB SE vorgenommene Projektänderung der Naturschutzbehörde angezeigt worden, wäre die Beurteilung im Prinzip ähnlich ausgefallen, es wären aber die Nebenbestimmungen deutlich verändert worden. Bei Erfüllung der durch den Beschwerdeführer verletzten Nebenbestimmung wäre zwischen den Baumaßnahmen zum Gleisanschluss W und der S noch ein Auwaldstreifen mit einer Breite von 2m bis 5m verblieben. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage:

§ 9Abs 1 VSt

G, BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 120/2016, ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Paragraph 9, Absatz eins, VStG, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 2016,, ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

§ 45Abs 3 lit b Tiroler Naturschutzgesetz, LGBl Nr 26/2005 id

F LGBl Nr 87/2015, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 15.000,-- zu bestrafen, wer einer Anordnung nach den §§ 14 Abs 9, 15 Abs 5, 7 oder 8, 17 Abs 1 und 4, 18, 27 Abs 6 oder 29 Abs 10 nicht nachkommt, oder sonst in Entscheidungen enthaltene Auflagen oder Vorschreibungen nicht einhält.

Paragraph 45, Absatz 3, Litera b, Tiroler Naturschutzgesetz, Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2005, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 87 aus 2015,, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 15.000,-- zu bestrafen, wer einer Anordnung nach den Paragraphen 14, Absatz 9, 15, Absatz 5, 7, oder 8, 17 Absatz eins und 4, 18, 27 Absatz 6, oder 29 Absatz 10, nicht nachkommt, oder sonst in Entscheidungen enthaltene Auflagen oder Vorschreibungen nicht einhält. V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Die Nebenbestimmung **** des Bescheides der Tiroler Landesregierung vom 26.11.2013, Zl ****, lautet wie folgt: „Die Außengrenzen aller im Antrag beschriebenen Maßnahmen sind vor Beginn der Bauarbeiten in Abständen von zumindest 10 m abzupflocken und damit im Gelände kenntlich zu machen. Entlang dieser Außengrenzen sind zu den Waldbereichen und anderweitigen Flächen unterhalb der durch Maßnahmen betroffenen Flächen durchgehend Holzabgrenzungen in Form einer 100 cm hohen dichten Holzwand anzulegen, die ein Abkollern von Material in die angrenzenden Bereiche verhindern soll. Diese Abplankungen sind spätestens nach Beendigung der Maßnahmen (Rückbau der Gleisanlagen) schadlos aus dem Gelände zu entfernen.“

dieser Nebenbestimmung wäre der Beschwerdeführer als

§ 9Abs 1 VSt

G zur Vertretung nach außen berufenes Organ der BB SE verpflichtet gewesen, Holzabplankungen zu errichten, die ein Abkollern von Material in die angrenzenden Bereiche und in Richtung der S verhindern sollten. Indem der Beschwerdeführer diese Nebenbestimmung nicht einhielt, da er unbestritten keine Holzabplankungen errichtet hatte, beging er eine Verwaltungsübertretung

§ 45Abs 3 lit b TNSch

G iVm der Nebenbestimmung **** des Bescheids der Tiroler Landesregierung vom 26.11.2013, Zl ****.

dieser Nebenbestimmung wäre der Beschwerdeführer als

Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der BB SE verpflichtet gewesen, Holzabplankungen zu errichten, die ein Abkollern von Material in die angrenzenden Bereiche und in Richtung der S verhindern sollten. Indem der Beschwerdeführer diese Nebenbestimmung nicht einhielt, da er unbestritten keine Holzabplankungen errichtet hatte, beging er eine Verwaltungsübertretung

Paragraph 45, Absatz 3, Litera b, TNSchG in Verbindung mit der Nebenbestimmung **** des Bescheids der Tiroler Landesregierung vom 26.11.2013, Zl ****. Im Bescheid der Wasserrechtsbehörde vom 27.02.2014, Zl ****, Spruchabschnitt A, Spruchpunkt ****, wurde folgendes bestimmt: „C) Wasserbautechnische Nebenbestimmungen 1) Zwischen Fluss km **** und Fluss km **** ist das Uferdeckwerk mit schweren Bruchsteinen aus Granit bzw Gneis in Abstimmung mit dem Baubezirksamt T neu herzustellen. Dabei ist der Ansatzstein mind 1,50 m unter die Sohle zu fundieren. Die Böschungsneigung ist dem Bestand anzupassen, sollte jedoch 2:3 nicht übersteigen. 2) Nach Abschluss der Bauarbeiten ist der Bauweg restlos aus dem Abflussquerschnitt zu entfernen. Im Zuge des Rückbaues ist die Sohle wieder dem Bestand angepasst zu strukturieren und es sind Fischsteine einzubauen.“ Diese Vorschreibungen im wasserrechtlichen Bescheid stehen mit der übertretenen Nebenbestimmung **** des Naturschutzbescheids vom 26.11.2013 im Widerspruch, da sich diese naturschutzrechtliche Nebenbestimmung erübrigte, wenn die wasserbaurechtlich genehmigte Maßnahme im Außenbogen der S durchgeführt wurde. Es lag damit kein unterhalb gelegenes Terrain mehr vor, sondern wurde dieses Terrain zumindest auf Sniveau eingeebnet. Ein Abkollern von Material in darunterliegende Naturräume im Uferbereich der S war sodann nicht mehr möglich und bedurfte es bei dieser Konstellation keiner Errichtung von Holzabplankungen, die eine Einbringung von Material in die S verhindern sollten, mehr. Dennoch wäre der Beschwerdeführer bei Erkennen dieses Widerspruchs bzw konkurrierender Nebenbestimmungen dazu verhalten gewesen, die Naturschutzbehörde rechtzeitig über die vorgenommene Projektänderung in Kenntnis zu setzen, da diese eine allenfalls erforderliche Änderung der verfügten Nebenbestimmungen vornehmen hätte können. Diese Kontaktaufnahme mit der Naturschutzbehörde hat der Beschwerdeführer unterlassen und ist ihm diesbezüglich ein Vorwurf zu machen. Die nicht eingehaltene Nebenbestimmung hätte entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers dann Sinn gemacht, wenn die Baumaßnahmen bescheidgemäß durchgeführt worden wären. Die Verwaltungsübertretung nach § 45 Abs 3 lit b Tiroler Naturschutzgesetz 2005 iVm der Nebenbestimmung **** des Bescheides der Tiroler Landesregierung vom 26.11.2013, Zl ****, steht daher in objektiver Hinsicht fest.Dennoch wäre der Beschwerdeführer bei Erkennen dieses Widerspruchs bzw konkurrierender Nebenbestimmungen dazu verhalten gewesen, die Naturschutzbehörde rechtzeitig über die vorgenommene Projektänderung in Kenntnis zu setzen, da diese eine allenfalls erforderliche Änderung der verfügten Nebenbestimmungen vornehmen hätte können. Diese Kontaktaufnahme mit der Naturschutzbehörde hat der Beschwerdeführer unterlassen und ist ihm diesbezüglich ein Vorwurf zu machen. Die nicht eingehaltene Nebenbestimmung hätte entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers dann Sinn gemacht, wenn die Baumaßnahmen bescheidgemäß durchgeführt worden wären. Die Verwaltungsübertretung nach Paragraph 45, Absatz 3, Litera b, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 in Verbindung mit der Nebenbestimmung **** des Bescheides der Tiroler Landesregierung vom 26.11.2013, Zl ****, steht daher in objektiver Hinsicht fest.

§ 5Abs 1 VSt

G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" – als welches sich auch die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen darstellen – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" – als welches sich auch die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen darstellen – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Wenn der Beschwerdeführer zusätzlich eingewendet hat, dass durch einen mehrfachen internen Wechsel von Personal der Widerspruch zwischen dem naturschutzrechtlichen und dem wasserrechtlichen Bescheid nicht aufgefallen ist, ist ihm das Fehlen eines funktionierenden Kontrollsystems anzulasten. Ein derartiges Kontrollsystem wurde vom Beschwerdeführer weder behauptet noch dargelegt. Umstände, welche das Verschulden des Beschwerdeführers an dem ihm vorgeworfenen Übertretungen ausschließen könnten, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, sodass

§ 5Abs 1 VSt

G zumindest von fahrlässigem Verhalten ausgegangen wird.Umstände, welche das Verschulden des Beschwerdeführers an dem ihm vorgeworfenen Übertretungen ausschließen könnten, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, sodass

Paragraph 5, Absatz eins, VStG zumindest von fahrlässigem Verhalten ausgegangen wird. VI. Strafbemessung:römisch sechs. Strafbemessung: Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass die einschlägige Strafbestimmung des § 45 Abs 3 lit b TNSchG Geldstrafen bis zur Höhe von € 15.000,-- je angelastetes Delikt vorsieht. Hinsichtlich des Verschuldens wird von zumindest fahrlässiger Begehung ausgegangen. Der Unrechtsgehalt der begangenen Verwaltungsübertretung ist im konkreten Fall als gering anzusehen, zumal die verletzte Nebenbestimmung im Naturschutzbescheid in Widerspruch mit der Vorschreibung des wasserrechtlichen Bescheids steht und daher die einzuhaltenden Bestimmungen für den Beschwerdeführer nicht deutlich erkennbar waren. Dieser Umstand war bei der Strafbemessung als mildernd, als erschwerend war nichts zu werten. Angaben zu Einkommens-, Vermögens – und Familienverhältnissen wurden vom Beschwerdeführer gegenüber dem Landesverwaltungsgericht Tirol nicht gemacht, weshalb von zumindest durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen ist. Die von der belangten Behörde über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe von € 500,--, im Uneinbringlichkeitsfall 11 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, ist bei einem Strafrahmen bis zu € 15.000,-- zwar im untersten Bereich angesiedelt, dennoch war unter Berücksichtigung des festgestellten reduzierten Unrechtsgehalts mit einer Geldstrafe von € 300,--, im Uneinbringlichkeitsfall 7 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, das Auslangen zu finden.Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass die einschlägige Strafbestimmung des Paragraph 45, Absatz 3, Litera b, TNSchG Geldstrafen bis zur Höhe von € 15.000,-- je angelastetes Delikt vorsieht. Hinsichtlich des Verschuldens wird von zumindest fahrlässiger Begehung ausgegangen. Der Unrechtsgehalt der begangenen Verwaltungsübertretung ist im konkreten Fall als gering anzusehen, zumal die verletzte Nebenbestimmung im Naturschutzbescheid in Widerspruch mit der Vorschreibung des wasserrechtlichen Bescheids steht und daher die einzuhaltenden Bestimmungen für den Beschwerdeführer nicht deutlich erkennbar waren. Dieser Umstand war bei der Strafbemessung als mildernd, als erschwerend war nichts zu werten. Angaben zu Einkommens-, Vermögens – und Familienverhältnissen wurden vom Beschwerdeführer gegenüber dem Landesverwaltungsgericht Tirol nicht gemacht, weshalb von zumindest durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen ist. Die von der belangten Behörde über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe von € 500,--, im Uneinbringlichkeitsfall 11 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, ist bei einem Strafrahmen bis zu € 15.000,-- zwar im untersten Bereich angesiedelt, dennoch war unter Berücksichtigung des festgestellten reduzierten Unrechtsgehalts mit einer Geldstrafe von € 300,--, im Uneinbringlichkeitsfall 7 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, das Auslangen zu finden. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 45 Abs 1 letzter Satz VstG haben nicht vorgelegen. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach von einem geringfügigen Verschulden nur dann gesprochen werden kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem der in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts – und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl VwGH 17.04.1996, Zl 94/03/0003 ua). Im gegenständlichen Fall haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer ein wesentlich geringerer Sorgfaltsverstoß zur Last liegt als bei anderen Übertretungen der betreffenden Verhaltensnormen. Die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VstG haben nicht vorgelegen. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach von einem geringfügigen Verschulden nur dann gesprochen werden kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem der in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts – und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt vergleiche VwGH 17.04.1996, Zl 94/03/0003 ua). Im gegenständlichen Fall haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer ein wesentlich geringerer Sorgfaltsverstoß zur Last liegt als bei anderen Übertretungen der betreffenden Verhaltensnormen. Die Spruchberichtigung erfolgte auf der Grundlage des § 44a VstG.Die Spruchberichtigung erfolgte auf der Grundlage des Paragraph 44 a, VstG. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.41.0826.3

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