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LVwG-2016/S1/1481-24

Obsah (13)§ 14§ 17§ 28§ 25a§ 10§ 152§ 151Artikel 72§ 19§ 2§ 4§ 4a§ 8

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum30.08.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/S1/1481-24 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Mit Schriftsatz vom 18.07.2016, beim Landesverwaltungsgerich

§ 14Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz (TVerg

NG)„Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge nach Einleitung eines Feststellungsverfahrens

Paragraph 14, Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz (TVergNG)

  1. eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen und
  2. feststellen, dass das Vergabeverfahren zur Lieferung eines Feuerwehrfahrzeuges „Löschfahrzeug mit Bergeausrüstung (LFB-A)“ in rechtswidriger Weise ohne vorherige Bekanntmachung durch die Auftraggeberin durchgeführt wurde; und
  3. den zwischen der Auftraggeberin und der EE GmbH zur Lieferung eines Feuerwehrfahrzeuges „Löschfahrzeug mit Bergeausrüstung (LFB-A)“ abgeschlossenen Vertrag für absolut nichtig erklären, in eventu, soweit wieder Erwarten keine Nichtigerklärung

§ 17Abs 3 TVerg

NG erfolgt über die Auftraggeberin eine wirksame, angemessene und abschreckende Geldbuße zu verhängen;in eventu, soweit wieder Erwarten keine Nichtigerklärung

Paragraph 17, Absatz 3, TVergNG erfolgt über die Auftraggeberin eine wirksame, angemessene und abschreckende Geldbuße zu verhängen;

  1. die Antragsgegnerin in den Ersatz der Pauschalgebühren von insgesamt Euro 311,00 verfällen“. Mit Schriftsatz vom 09.02.2017 hat daraufhin die Antragstellerin Punkt
  2. ihres Antrages vom 18.07.2016 dahingehend modifiziert, dass dieser lautet wie folgt:
  3. Den zwischen der Auftraggeberin und der FF GmbH zur Lieferung eines Feuerwehrfahrzeuges „Löschfahrzeug mit Bergeausrüstung (LFB-A)“ abgeschlossenen Vertrag für absolut nichtig erklären, in eventu, soweit wieder Erwarten keine Nichtigerklärung

§ 17Abs 3 TVerg

NG erfolgtin eventu, soweit wieder Erwarten keine Nichtigerklärung

Paragraph 17, Absatz 3, TVergNG erfolgt über die Auftraggeberin eine wirksame, angemessene und abschreckende Geldbuße zu verhängen; die Anträge 1.,

  1. und
  2. in ihrem Antrag vom 18.07.2016 hat die Antragstellerin im Schriftsatz vom 09.02.2017 voll inhaltlich aufrechterhalten. Mit Schriftsatz vom 27.07.2016 hat sich die EE GmbH, Adresse 5, V (vertreten durch GG Rechtsanwalt GmbH, Adresse 6, X) dem Verfahren als mitbeteiligte Partei angeschlossen. Mit Schriftsatz vom 27.07.2016 hat sich die EE GmbH, Adresse 5, römisch fünf (vertreten durch GG Rechtsanwalt GmbH, Adresse 6, römisch zehn) dem Verfahren als mitbeteiligte Partei angeschlossen. Mit weiterem Schriftsatz vom 11.05.2017 hat sich die FF GmbH, Adresse 7, U, vertreten durch GG Rechtsanwalt GmbH, Adresse 6, X, dem Verfahren ebenfalls als mitbeteiligte Partei angeschlossen. Mit weiterem Schriftsatz vom 11.05.2017 hat sich die FF GmbH, Adresse 7, U, vertreten durch GG Rechtsanwalt GmbH, Adresse 6, römisch zehn, dem Verfahren ebenfalls als mitbeteiligte Partei angeschlossen. Der Senat 1 des Landesverwaltungsgerichts Tirol hat unter Vorsitz von Frau Mag. Bettina Weißgatterer, Herrn Dr. Volker-Georg Wurdinger als Berichterstatter und Herrn Dr. Sigmund Rosenkranz als weiteren Richter nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: 1.

§ 28Vw

GVG werden sämtliche Anträge der Antragstellerin als unzulässig zurückgewiesen. 1.

Paragraph 28, VwGVG werden sämtliche Anträge der Antragstellerin als unzulässig zurückgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Schriftsatz vom 18.07.2016, beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingelangt am 18.07.2016, hat die Antragstellerin die Überprüfung der Zuschlagserteilung der Auftraggeberin im Rahmen des Beschaffungsvorganges „Lieferung eines Feuerwehrfahrzeuges – Löschfahrzeug mit Bergeausrüstung (LFB-A)“ zu Gunsten der Firma EE GmbH beantragt und im Einzelnen ausgeführt, wie folgt: „In außen näher bezeichneter Rechtssache hat die Antragsstellerin die Eingabegebühr ge-mäß gerichtlicher Aufforderung vom 18.07.2016 am 18.07.2016 im Sinne beiliegender Ober-weisungsbestätigung an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel zur Einzahlung gebracht. Der entsprechende Zahlungsbeleg wird unter einem fristgerecht vorgelegt.“ „I. In außen näher bezeichneter Rechtssache gibt die Antragstellerin bekannt, dass sie die BB & CC Partnerschaft von Rechtsanwälten GmbH mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt hat. Die gefertigte Rechtsanwaltspartnerschaft beruft sich auf die ihr erteilte Vollmacht gem. § 8 RAO.In außen näher bezeichneter Rechtssache gibt die Antragstellerin bekannt, dass sie die BB & CC Partnerschaft von Rechtsanwälten GmbH mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt hat. Die gefertigte Rechtsanwaltspartnerschaft beruft sich auf die ihr erteilte Vollmacht gem. Paragraph 8, RAO. II.römisch zwei.

  1. Genaue Bezeichnung des Vergabeverfahrens: 1.
  2. Die Gemeinde Z hat als öffentlicher Auftraggeber gem. § 3 Abs 1 Z 1 BVerfgGG 2006 der EE GmbH Ende April 2016 den Auftrag zur Lieferung eines Feuerwehr-fahrzeuges „Löschfahrzeug mit Bergeausrüstung (LFB-A)" bestehend insbesondere aus einem Fahrgestell der Marke JJ mit Originaldoppelkabine aus Stahl, ohne Wassertank, ohne Wasserpumpe sowie ohne Schnellangriffseinrichtung erteilt.1.
  3. Die Gemeinde Z hat als öffentlicher Auftraggeber gem. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BVerfgGG 2006 der EE GmbH Ende April 2016 den Auftrag zur Lieferung eines Feuerwehr-fahrzeuges „Löschfahrzeug mit Bergeausrüstung (LFB-A)" bestehend insbesondere aus einem Fahrgestell der Marke JJ mit Originaldoppelkabine aus Stahl, ohne Wassertank, ohne Wasserpumpe sowie ohne Schnellangriffseinrichtung erteilt. 1.
  4. Es handelt sich um eine Auftragsvergabe im Unterschwellenbereich. Der Auftragswert exkl Umsatzsteuer beträgt € 202.500,
  5. Die Leistungsvergabe erfolgte im Wege der Direktvergabe, jedenfalls aber in einem Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung. Auch die Zuschlagserteilung selbst wurde nicht bekannt gemacht.
  6. Rechtzeitigkeit der Antragstellung: 2.
  7. Anträge gem. § 14 Abs. 1 Z. 2 TVerg-NG sind gern § 15 Abs 3 TVerg-NG binnen 6 Monaten ab dem der Zuschlagserteilung folgenden Tag einzubringen.2.
  8. Anträge gem. Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, TVerg-NG sind gern Paragraph 15, Absatz 3, TVerg-NG binnen 6 Monaten ab dem der Zuschlagserteilung folgenden Tag einzubringen. 2.
  9. Die Antragstellerin wurde von der Freiwilligen Feuerwehr Z darüber informiert, dass die Auftraggeberin beabsichtige, einen Auftrag zur Beschaffung eines Feuerwehrfahr-zeuges „Löschfahrzeug mit Bergeausrüstung (LFB-A)" bestehend insbesondere aus einer Originaldoppelkabine aus Stahl, ohne Wassertank, ohne Wasserpumpe sowie ohne Schnellangriffseinrichtung zu vergeben und hat unter anderen die Antragstellerin wie auch die EE GmbH zu einer Präsentation eines Fahrzeuges eingeladen. Der für dieses Gebiet zuständige Außendienstmitarbeiters der Antragstellerin, KK, hat mit dem Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Z am 10.05.2016 ein Gespräch geführt, in dessen Rahmen die Antragstellerin erstmalig davon Kenntnis erlangt hat, dass die Gemeinde Z beabsichtige, das gegenständliche Fahrzeug direkt bei der EE GmbH auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung, die von der LL GmbH abgeschlossen worden sei, zu beschaffen, sodass eine Präsentation nicht mehr erforderlich wäre. 2.
  10. Die Antragstellerin hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 13.06.2016 aufgefordert, nähere Details zur gegenständlichen Vergabe bekannt zu geben. 2.
  11. Hierauf hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 15.06.2016 lediglich in der Form geantwortet, dass eine Beschaffung über die LL GmbH erfolgt wäre und aus Sicht der Antragsgegnerin der Beschaffungsvorgang ordnungsgemäß abgewickelt worden sei. Weitere Informationen sind nicht ergangen. 2.
  12. Die Gemeinde Z hat jedoch im Rahmen ihrer Gemeinderatssitzung vom 11.05.2016 protokollarisch in der Niederschrift unter Punkt
  13. festgehalten: „Ende April wurde das neue Löschfahrzeug mit Allrad (LFB-A) über die LL bestellt. " Der für den Fristbeginn maßgebliche Zuschlag erfolgte somit Ende April 2016! 2.
  14. Eine Bekanntmachung im Sinne von § 15 Abs 3 Z 2 oder Abs 6 TVerg-NG ist nicht er-folgt. Bei der Antragstellerin handelt es sich um keinen im Vergabeverfahren gem § 15 Abs 3 Z 1 TVerg-NG verbliebenen Bieter.2.
  15. Eine Bekanntmachung im Sinne von Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, oder Absatz 6, TVerg-NG ist nicht er-folgt. Bei der Antragstellerin handelt es sich um keinen im Vergabeverfahren gem Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins, TVerg-NG verbliebenen Bieter. 2.
  16. Es ist daher davon auszugehen, dass der gegenständliche Antrag gern § 15 Abs 3 TVerg-NG als rechtzeitig zu werten ist.2.
  17. Es ist daher davon auszugehen, dass der gegenständliche Antrag gern Paragraph 15, Absatz 3, TVerg-NG als rechtzeitig zu werten ist.
  18. Verletzung des Rechts der Antragstellerin: Die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung durch die Auftraggeberin verstößt gegen die Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2006 und die hierzu erlassenen Verordnungen sowie das unmittelbar anwendbare Unionsrecht, sodass die Antragstellerin in ihrem Recht • auf Durchführung eines gesetzmäßigen Vergabeverfahrens mit Bekanntmachung nach den Bestimmungen des BVerfgGG 2006 sowie der hierzu erlassenen Verordnungen und des unmittelbar anwendbaren Unionsrechtes unter Einhaltung des Gleichbehandlungs- und des Transparenzgrundsatzes • auf Durchführung eines fairen, transparenten und dem lauteren Wettbewerb entsprechenden Vergabeverfahrens im Sinne des BVerfgGG 2006 sowie der hierzu erlassenen Verordnungen und des unmittelbar anwendbaren Unionsrechtes • dass der Zuschlag nicht im Wege eines Vergabeverfahrens ohne Bekanntmachung oder im Wege der Direktvergabe erfolgt • der nicht missbräuchlichen Verwendung des Instrumentes der Rahmenvereinbarung • das Instrument der Rahmenvereinbarung nicht in einer Weise anzuwenden, die den Wettbewerb behindert, einschränkt oder verfälscht verletzt ist.
  19. Zuständigkeit: 4.
  20. Die Zuständigkeit des Tiroler Landesverwaltungsgerichtes richtet sich nach § 2 Abs 1 TVerg-NG, nachdem es sich bei der Antragsgegnerin, der Gemeinde Z, um einen Auftraggeber gern. § 1 Abs 1 TVerg-NG handelt.4.
  21. Die Zuständigkeit des Tiroler Landesverwaltungsgerichtes richtet sich nach Paragraph 2, Absatz eins, TVerg-NG, nachdem es sich bei der Antragsgegnerin, der Gemeinde Z, um einen Auftraggeber gern. Paragraph eins, Absatz eins, TVerg-NG handelt. 4.
  22. Das Tiroler Landesverwaltungsgericht ist demnach gern. § 3 Abs 3 Z. 3 TVerg-NG zur Feststellung, ob ein Vergabeverfahren in rechtswidriger Weise ohne vorherige Bekanntmachung bzw. ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb durchgeführt wurde, zuständig.4.
  23. Das Tiroler Landesverwaltungsgericht ist demnach gern. Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3, TVerg-NG zur Feststellung, ob ein Vergabeverfahren in rechtswidriger Weise ohne vorherige Bekanntmachung bzw. ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb durchgeführt wurde, zuständig. 4.
  24. Darüber hinaus ist das Tiroler Landesverwaltungsgericht gern. § 17 Abs 3 Z. 1 TVerg-NG im Fall einer Feststellung gern. § 3 Abs 3 Z 3 TVerg-NG zuständig, im Unterschwellenbereich den Vertrag für absolut nichtig zu erklären, wenn die festgestellte Vorgangsweise des Auftraggebers aufgrund der Bestimmungen des Bundesvergabegesetz 2006, der hiezu erlassenen Verordnungen oder des unmittelbar anwendbaren Unionsrechtes offenkundig unzulässig war und der Zuschlag direkt an einen Unternehmer erteilt wurde, ohne dass andere Unternehmer in diesem Verfahren beteiligt waren.4.
  25. Darüber hinaus ist das Tiroler Landesverwaltungsgericht gern. Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer eins, TVerg-NG im Fall einer Feststellung gern. Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3, TVerg-NG zuständig, im Unterschwellenbereich den Vertrag für absolut nichtig zu erklären, wenn die festgestellte Vorgangsweise des Auftraggebers aufgrund der Bestimmungen des Bundesvergabegesetz 2006, der hiezu erlassenen Verordnungen oder des unmittelbar anwendbaren Unionsrechtes offenkundig unzulässig war und der Zuschlag direkt an einen Unternehmer erteilt wurde, ohne dass andere Unternehmer in diesem Verfahren beteiligt waren. 4.
  26. Im gegenständlichen Zusammenhang hat die Gemeinde Z, ohne, dass andere Unternehmer bei der Vergabe der Leistung beteiligt waren, den Auftrag zur Beschaffung eines Löschfahrzeuges mit Bergeausrüstung (LFB-A) rechtwidrig der EE GmbH er-teilt und war diese Auftragserteilung aufgrund der Bestimmung des Bundesvergabegesetzes 2006, der hiezu erlassenen Verordnungen sowie des unmittelbar anwendbaren Unionsrecht offenkundig unzulässig. 4.
  27. Die Zuständigkeit des Tiroler Landesverwaltungsgerichtes für den gegenständlichen Antrag gem § 14 Abs 1 TVerg-NG liegt somit vor.4.
  28. Die Zuständigkeit des Tiroler Landesverwaltungsgerichtes für den gegenständlichen Antrag gem Paragraph 14, Absatz eins, TVerg-NG liegt somit vor.
  29. Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes 5.
  30. Die LL GmbH hat zu GZ **** zur Beschaffung von Feuer-wehrfahrzeugen im Jahr 2015 ein offenes Verfahren betreffend den Abschluss einer Rahmenvereinbarung zur Lieferung und Wartung von Feuerwehrfahrzeugen eingeleitet und dieses Verfahren in drei Kategorien, unterteilt. Im gegenständlichen Zusammenhang von Interesse ist der Abschluss der Rahmenvereinbarung hinsichtlich der Lieferung und Wartung von Feuerwehrfahrzeugen der Katego-rie 01 sowie deren Subkategorien zu GZ **** der LL GmbH. In diesem Vergabeverfahren gem. § 25 Abs. 7 iVm mit § 150 ff BVerfgGG wurde die Rahmenvereinbarung lediglich mit einem Bieter abgeschlossen. Der Abschluss der Rahmenvereinbarung erfolgte im Jahr 2015 mit der EE GmbH.Im gegenständlichen Zusammenhang von Interesse ist der Abschluss der Rahmenvereinbarung hinsichtlich der Lieferung und Wartung von Feuerwehrfahrzeugen der Katego-rie 01 sowie deren Subkategorien zu GZ **** der LL GmbH. In diesem Vergabeverfahren gem. Paragraph 25, Absatz 7, in Verbindung mit mit Paragraph 150, ff BVerfgGG wurde die Rahmenvereinbarung lediglich mit einem Bieter abgeschlossen. Der Abschluss der Rahmenvereinbarung erfolgte im Jahr 2015 mit der EE GmbH. 5.2.

4.

  1. der Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen, bestanden die Aus-schreibungsunterlagen aus • den allgemeinen Ausschreibungsbedingungen • den kommerziellen Ausschreibungsbedingungen (Rahmenvereinbarung) samt Beilagen, insbesondere den Leistungsverzeichnissen, der Leistungsbeschrei-bung und dem Auswertungsblatt der Kategorien (Preisblatt) • dem Angebotsschreiben samt Bietererklärungen ® dem Formblatt Subunternehmer • dem Formblatt für statistische Information • der Musterverpflichtungserklärung dem ausfüllbaren Anbotsinhaltsverzeichnis • e-Tendering_Dokumentation_Kommunikationstool Punkt 3.
  2. der ausschreibungsgegenständlichen technischen Leistungsbeschreibung für Feuerwehrfahrzeuge Kategorie 01 sowie deren Subkategorien wird der Aufbau des Fahrer-und Mannschaftsraumes konkret definiert wie folgt: „Das Fahrerhaus ist zu einer Fahrer- und Mannschaftskabine (keine original Fahrgestell DOKA) mit zwei zusätzlichen Drehtfiren (vorne angeschlagen) links und rechts im Mannschaftsraum auszubauen. Die serienmäßige Fahrerkabine ist soweit wie möglich im Originalzustand zu belassen, damit der hochwertige Korrosionsschutz nicht beschädigt wird. Die komplette Kabinenverlängerung (mit allen Einbauten, Wänden, Boden, Dach, Kästen, Türen, Stufen, usw) ist aus hochwertigem Alu-Werkstoff (oder Alu-Kunststoffverbund) zu fertigen und in allen Belangen der serienmäßigen Fahrerkabine anzupassen (Verbindungs-elemente, Überschlags-Sicherheitssystem, Tapezierung, evtl. Dichtsystem, usw)." Neben weiteren im gegenständlichen Zusammenhang nicht relevanten detaillierten Vorgaben im Rahmen der Leistungsbeschreibung definiert Punkt 3.
  3. die Ausführung des Daches aus Alu Werkstoff oder Kunststoff. Punkt 3.
  4. der Leistungsbeschreibung die qualitative Ausgestaltung des Löschwassertanks mit einem Nenninhalt von 2.000 Liter oder größer. Punkt 3.
  5. definiert die Schnellangriffseinrichtungen, deren technische Ausgestaltung sowie deren Funktionalität. Alle diese technischen Ausstattungsmerkmale bilden einen zwingenden nicht disponiblen teil des Leistungsbildes. Eine konkrete Bergeausrüstung bildet ebenso wenig den Gegenstand der Leistungsbeschreibung, wie ein Kabinenaufbau für den Fahrer- und Mannschaftsraum aus Stahl. 5.
  6. Die LL GmbH, die als Auftraggeber neben der Republik Österreich (Bund), und allen weiteren Auftraggebern im Sinne des § 3 BVerfgGG 2006 das gegenständliche Vergabeverfahren durchgeführt hat, hat nachhaltig die Beschaffung von Feuerwehrfahr-zeugen (unter anderem auf ihrer Homepage) beworben, ohne die substantiell differenzierten Ausgestaltungen aufgrund der jeweiligen Ausbaustufen der einzelnen Bundesländer und des individuellen Bedarfs der Feuerwehren dabei ausreichend zu berücksichtigen.5.
  7. Die LL GmbH, die als Auftraggeber neben der Republik Österreich (Bund), und allen weiteren Auftraggebern im Sinne des Paragraph 3, BVerfgGG 2006 das gegenständliche Vergabeverfahren durchgeführt hat, hat nachhaltig die Beschaffung von Feuerwehrfahr-zeugen (unter anderem auf ihrer Homepage) beworben, ohne die substantiell differenzierten Ausgestaltungen aufgrund der jeweiligen Ausbaustufen der einzelnen Bundesländer und des individuellen Bedarfs der Feuerwehren dabei ausreichend zu berücksichtigen. Vielmehr hat die LL GmbH im Rahmen ihrer Vorgangsweise die Möglichkeit der Beschaffung über einen e-shop beworben und im Zuge ihrer Informationsveranstaltungen die Möglichkeit offeriert, nahezu jede Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen, auch wenn sie nicht unmittelbar den Gegenstand der Ausschreibung betroffen haben, im Wege von entsprechenden Adaptierungen im Zuge des Abrufes der Leistung aus der Rahmenvereinbarung vermitteln zu können. 5.
  8. Die Gemeinde Z hat letztlich die LL GmbH als zentrale Be-schaffungsstelle

§ 10Z 15 BVerfg

GG beauftragt, in ihrem Namen und auf ihre Rech-nung das Feuerwehrfahrzeug „Löschfahrzeug mit Bergeausrüstung (LFB-A)" bestehend ins-besondere aus einem Fahrgestell der Marke JJ mit Originaldoppel-kabine aus Stahl, ohne Wassertank, ohne Wasserpumpe sowie ohne Schnellangriffseinrichtung zu beschaffen (Vollmachtsmodell)und erteilte Ende April 2016 der EE GmbH den Zuschlag zur Lieferung dieses Fahrzeuges.5.4. Die Gemeinde Z hat letztlich die LL GmbH als zentrale Be-schaffungsstelle

Paragraph 10, Ziffer 15, BVerfgGG beauftragt, in ihrem Namen und auf ihre Rech-nung das Feuerwehrfahrzeug „Löschfahrzeug mit Bergeausrüstung (LFB-A)" bestehend ins-besondere aus einem Fahrgestell der Marke JJ mit Originaldoppel-kabine aus Stahl, ohne Wassertank, ohne Wasserpumpe sowie ohne Schnellangriffseinrichtung zu beschaffen (Vollmachtsmodell)und erteilte Ende April 2016 der EE GmbH den Zuschlag zur Lieferung dieses Fahrzeuges. 5.5. Die Beschaffung erfolgte rechtwidrig auf der Basis der Rahmenvereinbarung der LL GmbH zu GZ **** in unüberwindbarem Widerspruch zur technischen Leistungsbeschreibung insbesondere in den Punkten 3.1., 3.3, 3.4 und 3.5. 6. Gründe, auf die sich die behauptete Rechtswidrigkeit stützt: 6.1.

§ 152Abs. 2 BVerfg

G 2006 sind Aufträge, die aufgrund einer

§ 151BVerfg

GG 2006 abgeschlossenen Rahmenvereinbarung vergeben werden sollen,

dem in den §§ 152 Abs. 2 bis 6 BVerfgGG 2006 beschriebenen Verfahren zu vergeben.6.1.

Paragraph 152, Absatz 2, BVerfgG 2006 sind Aufträge, die aufgrund einer

Paragraph 151, BVerfgGG 2006 abgeschlossenen Rahmenvereinbarung vergeben werden sollen,

dem in den Paragraphen 152, Absatz 2 bis 6 BVerfgGG 2006 beschriebenen Verfahren zu vergeben. Im gegenständlichen Zusammenhang ist § 152 Abs 3 BVerfgGG 2006 maßgeblich, da die LL GmbH lediglich mit der EE GmbH und somit mit einem Unternehmer eine Rahmenvereinbarung zu GZ **** bezüglich der Lieferung und Wartung von Feuerwehrfahrzeugen der Kategorie 01 sowie deren Subkategorien abgeschlossen hat.Im gegenständlichen Zusammenhang ist Paragraph 152, Absatz 3, BVerfgGG 2006 maßgeblich, da die LL GmbH lediglich mit der EE GmbH und somit mit einem Unternehmer eine Rahmenvereinbarung zu GZ **** bezüglich der Lieferung und Wartung von Feuerwehrfahrzeugen der Kategorie 01 sowie deren Subkategorien abgeschlossen hat. 6.2.

§ 152Abs. 3 BVerfg

GG 2006 hat der öffentliche Auftraggeber die Möglichkeit, den Zuschlag bereits unmittelbar dem aufgrund der Bedingungen der Rahmenvereinbarung gelegten Angebot nach den in den Ausschreibungsunterlagen der Rahmenvereinbarung ge-nannten Bedingungen zu erteilen. Der Auftraggeber kann aber auch den Unternehmer gern. § 152 Abs. 3 Z. 2 BVerfgGG 2006 schriftlich auffordern, sein Angebot auf Grundlage der ursprünglichen Bedingungen der Rahmenvereinbarung für die Vergabe der Aufträge oder sofern nicht alle Bedingungen für die Vergabe der Aufträge in der Rahmenvereinbarung selbst festgelegt sind, auf Grundlage der vervollständigten Bedingungen der Rahmenvereinbarung für die Vergabe der Aufträge oder auf Grundlage von anderen in der den Aus-schreibungsunterlagen der Rahmenvereinbarung genannten Bedingungen erforderlichenfalls zu verbessern, zu vervollständigen oder abzuändern und erst danach den Zuschlag an den in der Ausschreibungsunterlage der Rahmenvereinbarung genannten Bedingungen erteilen.6.2.

Paragraph 152, Absatz 3, BVerfgGG 2006 hat der öffentliche Auftraggeber die Möglichkeit, den Zuschlag bereits unmittelbar dem aufgrund der Bedingungen der Rahmenvereinbarung gelegten Angebot nach den in den Ausschreibungsunterlagen der Rahmenvereinbarung ge-nannten Bedingungen zu erteilen. Der Auftraggeber kann aber auch den Unternehmer gern. Paragraph 152, Absatz 3, Ziffer 2, BVerfgGG 2006 schriftlich auffordern, sein Angebot auf Grundlage der ursprünglichen Bedingungen der Rahmenvereinbarung für die Vergabe der Aufträge oder sofern nicht alle Bedingungen für die Vergabe der Aufträge in der Rahmenvereinbarung selbst festgelegt sind, auf Grundlage der vervollständigten Bedingungen der Rahmenvereinbarung für die Vergabe der Aufträge oder auf Grundlage von anderen in der den Aus-schreibungsunterlagen der Rahmenvereinbarung genannten Bedingungen erforderlichenfalls zu verbessern, zu vervollständigen oder abzuändern und erst danach den Zuschlag an den in der Ausschreibungsunterlage der Rahmenvereinbarung genannten Bedingungen erteilen. Keinesfalls zulässig sind jedoch wesentliche Abweichungen, von den Bedingungen der Rahmenvereinbarung! 6.3, Maßgeblich ist zudem § 151 Abs. 5 BVerfgGG, wonach das Instrument der Rahmenvereinbarung nicht missbräuchlich oder in einer Weise angewendet werden darf, durch die der Wettbewerb behindert, eingeschränkt oder verfälscht wird.6.3, Maßgeblich ist zudem Paragraph 151, Absatz 5, BVerfgGG, wonach das Instrument der Rahmenvereinbarung nicht missbräuchlich oder in einer Weise angewendet werden darf, durch die der Wettbewerb behindert, eingeschränkt oder verfälscht wird. 6.

  1. Maßgeblich im Zusammenhang mit dem Abruf der Leistungen aus der Rahmenvereinbarung ist daher, dass die Leistung letztlich unter Zugrundelegung der Bedingungen der ursprünglichen Rahmenvereinbarung vergeben wird. Die ursprünglichen Bedingungen der Rahmenvereinbarung der LL GmbH, GZ **** betreffend die Lieferung und Wartung von Feuerwehrfahrzeugen der Kate-gorie 01 sowie deren Subkategorien umfasst in den hier gegenständlichen wesentlichen Teilbereichen im Sinne von Punkt 5.
  2. nachstehende Regelungen: Punkt 3.
  3. der ausschreibungsgegenständlichen technischen Leistungsbeschreibung für Feuerwehrfahrzeuge Kategorie 01 sowie deren Subkategorien wird der Aufbau des Fahrer-und Mannschaftsraumes konkret definiert wie folgt: „Das Fahrerhaus ist zu einer Fahrer- und Mannschaftskabine (keine original Fahrgestell DOKA) mit zwei zusätzlichen Drehtüren (vorne angeschlagen) links und rechts im Mannschaftsraum auszubauen. Die serienmäßige Fahrerkabine ist soweit wie möglich im Originalzustand zu belassen, damit der hochwertige Korrosionsschutz nicht beschädigt wird. Die komplette Kabinenverlängerung (mit allen Einbauten, Wänden, Boden, Dach, Kästen, Türen, Stufen, usw) ist aus hochwertigem Alu-Werkstoff (oder Alu-Kunststoffverbund) zu fertigen und in allen Belangen der serienmäßigen Fahrerkabine anzupassen (Verbindungs-elemente, Überschlags-Sicherheitssystem, Tapezierung, evtl. Dichtsystem, usw)." Neben weiteren im gegenständlichen Zusammenhang nicht relevanten detaillierten Vorgaben im Rahmen der Leistungsbeschreibung definiert Punkt 3.
  4. die Ausführung des Daches aus Alu Werkstoff oder Kunststoff. Punkt 3.
  5. der Leistungsbeschreibung die qualitative Ausgestaltung des Löschwassertanks mit einem Nenninhalt von 2.000 Liter oder größer. Punkt 3.
  6. definiert die Schnellangriffseinrichtungen, deren technische Ausgestaltung sowie deren Funktionalität. Alle diese technischen Ausstattungsmerkmale bilden einen zwingenden nicht disponiblen Teil des Leistungsbildes. Eine konkrete Bergeausrüstung bildet ebenso wenig den Gegenstand der Leistungsbeschreibung, wie ein Kabinenaufbau für den Fahrer- und Mannschaftsraum aus Stahl, wie ein Fahrzeug ohne Wassertank, ohne Wasserpumpe sowie ohne Schnellangriffseinrichtung. Im Verhältnis zu den Ausschreibungsbedingungen der Rahmenvereinbarungen wurde daher der Lieferung eines aliuds der Zuschlag erteilt! 6.
  7. Die gegenständliche Beschaffung eines Feuerwehrfahrzeuges „Löschfahrzeug mit Bergeausrüstung (LFB-A)" bestehend insbesondere aus einem Fahrgestell der Marke JJ mit Originaldoppelkabine aus Stahl, ohne Wassertank, ohne Wasser-pumpe sowie ohne Schnellangriffseinrichtung erfolgte in wesentlicher, substantieller Ab-änderung der Leistungsbeschreibung, und somit den Vergabebedingungen des Vergabe-verfahrens zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung zur Lieferung und Wartung von Feuerwehrfahrzeugen der Kategorie 01 sowie deren Subkategorien der LL GmbH, GZ ****. Die Auftraggeberin hat den Zuschlag für einen Lieferauftrag bezüglich eines technisch völlig anderen Fahrzeugs erteilt, das insbesondere weder den Leistungskategorien der Leistungsbeschreibung entspricht, noch eine geringfügige Veränderung der Leistungsbeschreibung darstellt. Entgegen den Ausschreibungsbedingungen handelt es sich im gegenständlichen Zusammenhang um ein Löschfahrzeug mit Bergeausrüstung (LFB-A), das ohne Wassertank und ohne Wasserpumpe sowie ohne Schnellangriffseinrichtung ausgestattet ist. Hin-zu tritt, dass das Original der Doppelkabine entgegen den Ausschreibungsbestimmun-gen aus Stahl und nicht aus Aluminium gefertigt wird. Dies widerspricht massiv den gesetzlichen Bestimmungen des § 151 Abs. 5 BVerfgGG und § 152 Abs. 3 BVerfgGG.Die Auftraggeberin hat den Zuschlag für einen Lieferauftrag bezüglich eines technisch völlig anderen Fahrzeugs erteilt, das insbesondere weder den Leistungskategorien der Leistungsbeschreibung entspricht, noch eine geringfügige Veränderung der Leistungsbeschreibung darstellt. Entgegen den Ausschreibungsbedingungen handelt es sich im gegenständlichen Zusammenhang um ein Löschfahrzeug mit Bergeausrüstung (LFB-A), das ohne Wassertank und ohne Wasserpumpe sowie ohne Schnellangriffseinrichtung ausgestattet ist. Hin-zu tritt, dass das Original der Doppelkabine entgegen den Ausschreibungsbestimmun-gen aus Stahl und nicht aus Aluminium gefertigt wird. Dies widerspricht massiv den gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 151, Absatz 5, BVerfgGG und Paragraph 152, Absatz 3, BVerfgGG. Indem die öffentliche Auftraggeberin der EE GmbH den Auftrag zur Lieferung eines Löschfahrzeuges mit Bergeausrüstung (LFB-A) ohne vorherige Bekanntmachung erteilt hat, hat sie nachhaltig die Vergabegrundsätze der Transparenz, dem Gleichheitsgebot und dem Wettbewerbsgebot gem § 19 Abs. 1 BVerfgGG, verletzt. Zudem hat sie offenkundig mißbräuchlich das Instrumentarium der Rahmenvereinbarung genutzt, und in Kauf genommen, dass dadurch der Wettbewerb behindert, eingeschränkt und verfälscht wird, indem sie andere Unternehmer, die dieselbe Leistung erbringen können und ein Interesse am Vertragsabschluss haben, vom Vergabeverfahren ausgeschlossen hat.Indem die öffentliche Auftraggeberin der EE GmbH den Auftrag zur Lieferung eines Löschfahrzeuges mit Bergeausrüstung (LFB-A) ohne vorherige Bekanntmachung erteilt hat, hat sie nachhaltig die Vergabegrundsätze der Transparenz, dem Gleichheitsgebot und dem Wettbewerbsgebot gem Paragraph 19, Absatz eins, BVerfgGG, verletzt. Zudem hat sie offenkundig mißbräuchlich das Instrumentarium der Rahmenvereinbarung genutzt, und in Kauf genommen, dass dadurch der Wettbewerb behindert, eingeschränkt und verfälscht wird, indem sie andere Unternehmer, die dieselbe Leistung erbringen können und ein Interesse am Vertragsabschluss haben, vom Vergabeverfahren ausgeschlossen hat. Die Antragsgegnerin wäre daher verpflichtet gewesen, ein ordnungsgemäßes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung im Sinne des BVerfgGG 2006 zur Beschaffung dieses Fahrzeuges durchzuführen. 6.
  8. Rechtlich ist von einer wesentlichen Änderung der Auftragsbedingungen sowie der Bedingungen der Rahmenvereinbarung auszugehen, die in denselben nicht vorgesehen ist, und somit die Rechtswidrigkeit des Vergabevorganges begründet, Keinesfalls ist nämlich eine wesentliche substantielle Abänderung möglich, soweit diese nicht schon präzise und eindeutig in den Ausschreibungsbedingungen bereits enthalten ist, was im gegenständlichen Vergabeverfahren gerade nicht der Fall war. Soweit dennoch ein Zuschlag aufgrund der gegenständlichen Rahmenvereinbarung der LL GmbH erfolgte, ist dies als unzulässige Direktvergabe jedenfalls aber als unzulässiges Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung zu qualifizieren (BVA 11.04.2012, N/0028-BVA/10/2012; Schiefer/Steindl in Heid/Preslmayr, (HG), Handbuch Vergaberecht4, RZ 1063). 6.
  9. Die Grenzen der Zulässigkeit von Vertragsänderungen hat der EuGH bereits mehr-fach unter anderem in der Entscheidung vom 19.06.2008, Rs C-454/06, pressetext sowie auch für den von den Vergaberichtlinien zu jenem Zeitpunkt noch nicht erfassten Bereich (in diesem Fall handelte es sich um eine Dienstleistungskonzession) in der Entscheidung vom 13.04.2010, Rs C-91/08, Wall AG ausformuliert (ebenso auch in EuGH 29.04.2004 Rs 10-496/99, CAS Succhi di Frutta) In Anlehnung an diese Judikatur regelt nunmehr Art 72 der Richtlinie2014/24/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26.02.2014 die Zulässigkeit von Abänderungen, die im Lichte der damit im Zusammenhang stehenden Entsprechung des Transparenzgebotes und des Diskriminierungsverbotes auch im Unterschwellenbereich von Bedeutung sind und aufgrund ihrer konkreten Ausgestaltung mangels Umsetzung im innerstaatlichen Recht wohl auch unmittelbar anwendbar sind.In Anlehnung an diese Judikatur regelt nunmehr Artikel 72, der Richtlinie2014/24/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26.02.2014 die Zulässigkeit von Abänderungen, die im Lichte der damit im Zusammenhang stehenden Entsprechung des Transparenzgebotes und des Diskriminierungsverbotes auch im Unterschwellenbereich von Bedeutung sind und aufgrund ihrer konkreten Ausgestaltung mangels Umsetzung im innerstaatlichen Recht wohl auch unmittelbar anwendbar sind. Demnach liegt eine unzulässige Abänderung der ursprünglichen Bedingungen der Rahmenvereinbarung unter anderem dann vor, wenn sie dazu führt, dass sich der aufgrund der Rahmenvereinbarung vergebene Auftrag erheblich von der ursprünglich vergebenen Rahmenvereinbarung unterscheidet. Vor diesem Hintergrund ist eine Abänderung in jedem Fall als wesentlich anzusehen, wenn im Sinne der zitierten Judikatur sowie

Artikel 72Abs.

4 der Richtlinie eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:Demnach liegt eine unzulässige Abänderung der ursprünglichen Bedingungen der Rahmenvereinbarung unter anderem dann vor, wenn sie dazu führt, dass sich der aufgrund der Rahmenvereinbarung vergebene Auftrag erheblich von der ursprünglich vergebenen Rahmenvereinbarung unterscheidet. Vor diesem Hintergrund ist eine Abänderung in jedem Fall als wesentlich anzusehen, wenn im Sinne der zitierten Judikatur sowie

Artikel 72

Absatz 4, der Richtlinie eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: - Mit der Änderung werden Bedingungen eingeführt, die, wenn sie für das ursprüngliche Vergabeverfahren gegolten hätten, die Zulassung anderer als der ursprünglich ausgewählten Bewerber oder die Annahme eines anderen als den ursprünglich angenommenen Angebotes ermöglicht hätten oder das Interesse weiterer Teilnehmer am Vergabeverfahren geweckt hätten. - Mit der Änderung wird das wirtschaftliche Gleichgewicht der Rahmenvereinbarung zu Gunsten des Auftragnehmers in einer Weise verschoben, die im ursprünglichen Auf-trag bzw. der ursprünglichen Rahmenvereinbarung nicht vorgesehen war. - Mit der Änderung wird der Umfang des Auftrags oder der Rahmenvereinbarung erheblich ausgeweitet. Mit der rechtswidrigen Vergabe des gegenständlichen Auftrages hat die Auftraggeberin nicht nur ein Kriterium sondern alle drei vorstehenden Kriterien einer unzulässigen Abweichung von den Bedingungen der Rahmenvereinbarung erfüllt. Mit der Vergabe des gegenständlichen Auftrages wurden bewußt andere Bewerber am Markt von einer Teilnahme ausgeschlossen, die ebenfalls ein Interesse am Vertrags-abschluss haben. Da die Leistung, die den Gegenstand des Zuschlages umfasst, wesentlich von den Bedingungen der Rahmenvereinbarung abweicht, erfährt die EE GmbH eine massive Ausweitung ihrer Marktpräsenz, wodurch das ursprüngliche Gleich-gewicht der Rahmenvereinbarung zugunsten der Auftragnehmerin verändert wurde. Letztlich findet die Ausweitung keinerlei Grundlage in den Bedingungen der Rahmenvereinbarung, wodurch eine erhebliche Ausweitung der Rahmenvereinbarung durch nicht optionale und nicht ausschreibungsgegenständliche Leistungsbilder begründet wurde. 6.

  1. Dadurch dass die Auftraggeberin im Verhältnis zu den Bedingungen der Rahmenvereinbarung tatsächlich eine wesentliche und substantielle Abänderung der technischen Ausstattung vorgenommen hat, kommt ein Abruf aus der Rahmenvereinbarung gern § 152 Abs 2 BVerfgGG gerade nicht in Frage, sondern wurde mißbräuchlich auf dieses Instrumentarium bei der LL GmbH zurückgegriffen. Dabei wurde in Außerachtlassung der fundamentalen Grundsätze des Vergabeverfahrens in Kauf genommen, dass die Antragstellerin in ihrem Recht6.
  2. Dadurch dass die Auftraggeberin im Verhältnis zu den Bedingungen der Rahmenvereinbarung tatsächlich eine wesentliche und substantielle Abänderung der technischen Ausstattung vorgenommen hat, kommt ein Abruf aus der Rahmenvereinbarung gern Paragraph 152, Absatz 2, BVerfgGG gerade nicht in Frage, sondern wurde mißbräuchlich auf dieses Instrumentarium bei der LL GmbH zurückgegriffen. Dabei wurde in Außerachtlassung der fundamentalen Grundsätze des Vergabeverfahrens in Kauf genommen, dass die Antragstellerin in ihrem Recht • auf Durchführung eines gesetzmäßigen Vergabeverfahrens mit Bekanntmachung nach den Bestimmungen des BVerfgGG 2006 sowie der hierzu erlassenen Verordnungen und des unmittelbar anwendbaren Unionsrechtes unter Einhaltung des Gleichbehandlungs- und des Transparenzgrundsatzes • auf Durchführung eines fairen, transparenten und dem lauteren Wettbewerb entsprechenden Vergabeverfahrens im Sinne des BVerfgGG 2006 sowie der hierzu erlassenen Verordnungen und des unmittelbar anwendbaren Unionsrechtes • dass der Zuschlag nicht im Wege eines Vergabeverfahrens ohne Bekanntmachung oder im Wege der Direktvergabe erfolgt • der nicht missbräuchlichen Verwendung des Instrumentes der Rahmenvereinbarung • das Instrument der Rahmenvereinbarung nicht in einer Weise anzuwenden, die den Wettbewerb behindert einschränkt oder verfälscht verletzt wird und letztlich verletzt wurde. 6.
  3. Die vorliegende Rechtswidrigkeit der Durchführung eines Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung hat im Lichte der Offenkundigkeit der rechtswidrigen Vorgangsweise zwingend zur Folge, dass der zwischen der Auftraggeberin und der EE GmbH betreffend einem Feuerwehrfahrzeug „Löschfahrzeug mit Bergeausrüstung (LFB-A)" bestehend insbesondere aus einem Fahrgestell der Marke JJ mit Originaldoppelkabine aus Stahl, ohne Wassertank, ohne Wasserpumpe sowie ohne Schnellangriffseinrichtung abgeschlossene Vertrag gern § 17 Abs 3 Z 1 TVerg-NG für absolut nichtig erklärt wird.6.
  4. Die vorliegende Rechtswidrigkeit der Durchführung eines Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung hat im Lichte der Offenkundigkeit der rechtswidrigen Vorgangsweise zwingend zur Folge, dass der zwischen der Auftraggeberin und der EE GmbH betreffend einem Feuerwehrfahrzeug „Löschfahrzeug mit Bergeausrüstung (LFB-A)" bestehend insbesondere aus einem Fahrgestell der Marke JJ mit Originaldoppelkabine aus Stahl, ohne Wassertank, ohne Wasserpumpe sowie ohne Schnellangriffseinrichtung abgeschlossene Vertrag gern Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer eins, TVerg-NG für absolut nichtig erklärt wird.
  5. Interesse am Vertragsabschluss der Antragstellerin: 7.1.

§ 14Abs 1 Z 2 TVerg-NG kann ein Unternehmer, der ein Interesse am Ab-schluss eines dem Anwendungsbereich des BVerfg

GG 2006 unterliegenden Vertrages hatte, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, die Feststellung beantragen, dass die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung wegen eines Verstoßes gegen das BVerfgGG 2006, die hiezu erlassenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht rechtswidrig war.7.1.

Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, TVerg-NG kann ein Unternehmer, der ein Interesse am Ab-schluss eines dem Anwendungsbereich des BVerfgGG 2006 unterliegenden Vertrages hatte, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, die Feststellung beantragen, dass die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung wegen eines Verstoßes gegen das BVerfgGG 2006, die hiezu erlassenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht rechtswidrig war. Im gegenständlichen Zusammenhang hat aus den nachstehend dargestellten Gründen die Antragstellerin nicht nur ein Interesse am Vertragsabschluss, sondern ist ihr durch den rechtswidrigen Vertragsabschluss ein Schaden entstanden bzw. droht ihr ein solcher zu entstehen. 7.

  1. Bei der Antragstellerin handelt es sich um ein weltweit vernetztes Unternehmen, das auch am Betriebsstandort in Österreich, in Adresse 1, A-Y Feuerwehrfahrzeuge, insbesondere für den österreichischen Markt, somit insbesondere auch für den Markt in S wie aber auch für T produziert. Es besteht ein nachhaltiges wirtschaftliches Interesse der Antragstellerin, den gegenständlichen Auftrag, der ihrem zentralen Geschäftsfeld entspricht, auszuführen. 7.
  2. Dass die Antragstellerin ein entsprechendes Interesse an der Lieferung eines vergabe-gegenständlichen Fahrzeuges hat, ist schon daran zu erkennen, dass im Vorfeld des Zu-schlages, die Antragstellerin ihr Produkt auf Ersuchen der Antragsgegenerin der Freiwilligen Feuerwehr Z präsentieren wollte, die letztlich den verlockenden, wenn auch rechts-und wohl wettbewerbswidrigen Werbungen durch die LL GmbH erlegen war, und den vermeintlich einfacheren Weg der Bestellung im e-shop der LL GmbH gewählt hat, wiewohl für ein Fahrzeug dieser Art gar keine Rahmenvereinbarung abgeschlossen wurde. 7.
  3. Das Interesse der Antragstellerin auf Abschluss des Vertrages ist daher evident.
  4. Schaden der Antragstellerin: 8.
  5. Durch den nunmehrigen Vertragsabschluss droht der Antragstellerin ein nachhaltiger Schaden in Gestalt des ihr entgehenden, angemessenen Gewinnes sowie der anfallenden, nicht verminderten, kalkulierten Geschäftsgemeinkosten (Erfüllungsinteresse). Die Nichterteilung des Zuschlages führt nämlich zu einer fehlenden Auslastung des Personalstandes, Folgekosten für die Akquisition anderer Aufträge und Vorhaltekosten für die Niederlassung bis hin zum Einsatz ihrer Ressourcen bei anderen Aufträgen. 8.
  6. Darüber hinaus handelt es sich bei der ausschreibungsgegenständlichen Lieferleistung für die Antragstellerin um ein wichtiges Referenzprojekt, das es ihr gestattet, in Österreich werbewirksam in Erscheinung zu treten, sodass der Antragstellerin bei Nichterteilung des Auftrages ein Imageschaden zu entstehen droht. 8.
  7. Im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur (VwGH 23.05.2007, 2007/04/0010) ist der Schaden der Höhe nach zu beziffern und zu plausibilisieren, aber nicht detailliert aufzuschlüsseln. Der der Antragstellerin drohende Schaden in Gestalt des Erfüllungsinteresses ist zumindest mit zumindest € 50.000,00 zu beziffern und errechnet sich nach der vom OGH (29.03.2000, 70b 92/99a,) bestätigten Formel, nämlich Vertragsentgelt abzüglich der ersparten Aufwendungen für die eigenen Leistungen.
  8. Pauschalgebühren: 9.1.

§ 19Abs 1 TVerg-NG sind für Anträge gern.

§ 14 Abs. 1 TVerg-NG bei der Ein-bringung des Antrages Gebühren zu entrichten, deren Höhe sich nach dem vom Auftraggeber durchgeführten Verfahren richtet.

§ 19Abs.

5 TVerg-NG hat der gänzliche oder zumindest teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz der von ihm gern. Abs. 1 leg cit entrichteten Gebühren durch den Antragsgegner.9.1.

Paragraph 19, Absatz eins, TVerg-NG sind für Anträge gern. Paragraph 14, Absatz eins, TVerg-NG bei der Ein-bringung des Antrages Gebühren zu entrichten, deren Höhe sich nach dem vom Auftraggeber durchgeführten Verfahren richtet.

Paragraph 19, Absatz 5, TVerg-NG hat der gänzliche oder zumindest teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz der von ihm gern. Absatz eins, leg cit entrichteten Gebühren durch den Antragsgegner. 9.2.

§ 2Abs.

1 Tiroler Vergabepublikations- und Vergabegebührenverordnung beträgt die Gebühr für Feststellungsverfahren gern § 14 Abs 1 TVerg-NG bei direkter Zuschlagserteilungen im Unterschwellenbereich € 311,00.9.2.

Paragraph 2, Absatz eins, Tiroler Vergabepublikations- und Vergabegebührenverordnung beträgt die Gebühr für Feststellungsverfahren gern Paragraph 14, Absatz eins, TVerg-NG bei direkter Zuschlagserteilungen im Unterschwellenbereich € 311,

  1. Beweis: PV der Antragstellerin, wobei zur Parteieneinvernahme der Antragstellerin deren Geschäftsführer MM namhaft gemacht wird; KK, p.A. der Antragstellerin als Zeuge Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates der Gemein der Gemeinde Z vom 11.05.2016; Schreiben an die Gemeinde Z vom 13.06.2016; Antwortschreiben der Gemeinde Z vom 17.06.2016; Ausschreibungsunterlagen betreffend den Abschluss einer Rahmenvereinbarung zur Lieferung und Wartung von Feuerwehrfahrzeugen der Kategorie 01 sowie deren Subkategorien der LL GmbH, GZ **** Vergabeakt der Auftraggeberin (so insbesondere das Angebot der EE und die Zuschlagserteilung durch die Auftraggeberin) deren Vorlage der Auftraggeberin aufgetragen werden wolle
  2. Die Antragstellerin stellt daher gestützt auf vorstehende Ausführungen nachstehende ANTRÄGE: Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge nach Einleitung eines Feststellungsverfahrens

§ 14Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz (TVerg-NG)

Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge nach Einleitung eines Feststellungsverfahrens

Paragraph 14, Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz (TVerg-NG)

  1. eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen und
  2. feststellen, dass das Vergabeverfahren zur Lieferung eines Feuerwehrfahrzeuges „Löschfahrzeug mit Bergeausrüstung (LFB-A)" in rechtswidriger Weise ohne vorherige Bekanntmachung durch die Auftraggeberin durchgeführt wurde; und
  3. den zwischen der Auftraggeberin und der EE GmbH zur Lieferung eines Feuerwehrfahrzeuges „Löschfahrzeug mit Bergeausrüstung (LFB-A)" abgeschlossenen Vertrag für absolut nichtig erklären, in eventu, soweit wider Erwarten keine Nichtigerklärung gem § 17 Abs 3 TVerg-NG erfolgtin eventu, soweit wider Erwarten keine Nichtigerklärung gem Paragraph 17, Absatz 3, TVerg-NG erfolgt über die Auftraggeberin eine wirksame, angemessene und abschreckende Geldbuße zu verhängen;
  4. die Antragsgegnerin in den Ersatz der Pauschalgebühren von insgesamt € 311,00 verfällen. III.römisch drei. Unter einem legt die Antragstellerin nachstehende URKUNDEN in dreifacher Ausfertigung vor:
  5. Schreiben der Vertreterin der Antragstellerin vom 13.06.2016
  6. Antwortschreiben der Auftraggeberin vom 17.06.2016
  7. Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Z
  8. Ausschreibungsunterlagen betreffend den Abschluss einer Rahmenvereinbarung zur Lieferung und Wartung von Feuerwehrfahrzeugen der Kategorie 01 sowie deren Subkategorien der LL GmbH, GZ ****
  9. Zahlungsbestätigung Pauschalgebühren“ Zusammen mit dem Schriftsatz vom 18.07.2016 hat die Antragstellerin Urkunden gelegt, die zum Akt genommen und wie folgt bezeichnet wurden: ./A Schreiben der Antragstellerin an die freiwillige Feuerwehr Z vom 13.06.2016 ./B Schreiben der Auftraggeberin an die Antragstellerin vom 17.06.2016 ./C Protokoll Gemeinderatsitzung vom 11.05.2016 ./D Allgemeine Ausschreibungsbedingungen offenes Verfahren

Bundesvergabegesetz 2006 betreffend dem Abschluss einer Rahmenvereinbarung zur Lieferung und Wartung von Feuerwehrfahrzeugen GZ **** ./E Einzahlungsbeleg Pauschalgebühr Euro 311,00 vom 18.07.2016 Mit weiterem Schriftsatz vom 18.07.2016 hat die Antragstellerin einen Einzahlungsbeleg über die Eingabegebühr

Gebührengesetz 1957 über Euro 30,00 vom 18.07.2016 gelegt. Diese Urkunde wurde zum Akt genommen und als Beilage ./F bezeichnet. In der Stellungnahme vom 25.07.2016 hat die Auftraggeberin ausgeführt, wie folgt: „Sehr geehrter Herr Dr. Wurdinger! Mit Bezug auf Ihr Schreiben vom 18.07.2016 zu obiger GZ die Stellungnahme der Gemeinde Z. Da das noch im Einsatz befindliche Löschfahrzeug bereits 30 Jahre alt ist, wurde seitens der Gemeinde Z ins Auge gefasst, ein neues Fahrzeug anzukaufen. Deshalb wurde am 29.10.2015 um finanzielle Unterstützung beim zuständigen Landeshauptmann-Stellvertreter ÖR NN angesucht, welcher eine Förderung in Höhe von € 200.000,-- zusicherte. Bei der Gemeinderatssitzung am 19.11.2015 wurde unter Punkt 7 der Tagesordnung der Ankauf eines Löschfahrzeuges mit Bergeausrüstung und Allrad LFB-A einstimmig beschlossen. Sitzungsprotokoll: Pkt. 7: Beschlussfassung Ankauf eines Löschfahrzeuges mit Bergeausrüstung und Allrad - LFB-A Feuerwehrkommandant OO informiert den Gemeinderat über die Notwendigkeit der Anschaffung eines neuen Löschfahrzeuges. Der bisher in Verwendung stehende LFB wird 30 Jahre alt und ist nicht mehr auf dem technischen Stand, um den Anforderungen gerecht zu werden. Die Anschaffung eines neuen Löschfahrzeuges ist aus feuerwehrfachlicher Sicht notwendig und gegeben. Die voraussichtlichen Kosten für das Löschfahrzeug belaufen sich auf etwa € 250.000,-, wobei mit einer Unterstützung in Höhe € 200.000,- aus den Mitteln des Landesfeuerwehrfonds, dem Katastrophenfonds und dem FF-Gemeindeausgleichsfonds zu rechnen ist. Seitens der Gemeinde werden im Jahr 2016 und 2017 je € 15.000,- beigesteuert, der Restbetrag von € 20.000,- ist von der FFW Z aufzubringen.  Beschlussfassung Der Gemeinderat beschließt einstimmig den Ankauf eines Löschfahrzeuges mit Bergeausrüstung und Allrad LFB-A zu den obig angeführten Bedingungen. Seitens des Feuerwehrkommandanten OO wurde von den Firmen PP, QQ, AA GmbH und EE Richtangebote eingeholt, die in Kopieform beiliegen. Folgegespräche wurden sodann mit dem Vertreter der Firma QQ, RR geführt, und ein unseren Vorstellungen entsprechendes Löschfahrzeug in R begutachtet, welches über den Preisvorstellungen der Gemeinde lag (Gesamtpreis inkl. MwSt. € 297.560,74 vom 28.07.2015). Mit den für die Gemeinde wünschenswerten Rollcontainern wären noch zusätzliche Kosten entstanden. Das Angebot der Firma PP vom 19.03.2015 lag bei € 238.800,-- brutto, hatte aber ein Fahrgestell der Firma SS, bei welchem das Führerhaus zu klein und der Einstieg der Mannschaftskabine zu steil war. Ein entsprechendes Fahrzeug wurde ohne Vertreter in Ochsengarten begutachtet. Das Gesamtinteresse war gering. Von Seiten der Firma EE wurde ein Löschfahrzeug in Q zur Besichtigung angeboten, zudem konnte ein Vorführauto in unserer Gemeinde getestet werden. Der Richtpreis der Firma EE vom 22.06.2015 lag bei € 230.362,80 brutto. Die Ausführung des Fahrzeuges entsprach den Vorstellungen der Feuerwehr Z. Vorteilhaft war auch, dass It. mündlicher Zusicherung vom Vertreter TT für die Aufbauänderungen keine zusätzlichen Kosten entstehen würden.Von Seiten der Firma EE wurde ein Löschfahrzeug in Q zur Besichtigung angeboten, zudem konnte ein Vorführauto in unserer Gemeinde getestet werden. Der Richtpreis der Firma EE vom 22.06.2015 lag bei € 230.362,80 brutto. Die Ausführung des Fahrzeuges entsprach den Vorstellungen der Feuerwehr Z. Vorteilhaft war auch, dass römisch eins t. mündlicher Zusicherung vom Vertreter TT für die Aufbauänderungen keine zusätzlichen Kosten entstehen würden. Herr KK von der Firma AA GmbH übermittelte eine CD mit Foto über ein Löschfahrzeug mit den diversen Aufbaumöglichkeiten und Fahrgestellen. Das Richtangebot vom 13.03.2015 lag bei € 305.763,60 brutto. Dazu fand eine Besprechung im Feuerwehrhaus der Gemeinde Z statt. Eine Besichtigung des Fahrzeuges erfolgte im Rahmen des Besuches der Zivilschutzmesse „CIVIL PROTEC" in P. Es folgten diesbezüglich mehrere Gespräche des Feuerwehrkommandanten mit dem Bezirksfeuerwehrinspektor UU wobei darauf hingewiesen wurde, dass der Ankauf eines Löschfahrzeuges der Firma EE auch über die Bundesbeschaffung möglich wäre, und dadurch zusätzliche Kosteneinsparungen zu erwarten wären. Mit dem Vertreter TT der Firma EE wurden sodann mehrere Gespräche geführt und die Vorgaben der FF-Z präzisiert. Am 18. April 2016 fand darüber nochmals eine Besprechung vom Bürgermeister VV und dem Feuerwehrkommandanten OO mit dem Bezirksfeuerwehrkommandanten WW, dem Bezirksfeuerwehrinspektor UU und dem Landesfeuerwehrinspektor DI PP in der Landesfeuerwehrschule R statt, aus der klar hervorging, dass einem Ankauf über die LL GmbH der Vorzug gegeben werden solle, da es sich bei der LL GmbH um einen Einkaufsdienstleister der öffentlichen Hand handelt, auf den Bundesdienststellen, Bundesländer, Gemeinden, Universitäten und Gesundheitseinrichtungen zugreifen, die auch den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes unterliege sodass ein fairer, transparenter und lauterer Wettbewerb gewährleistet ist. Am 22.04.2015 wurde das LL GMBH-Konkretisierungsangebot der Firma EE an die FF-Z übermittelt, und am 27.04.2016 erfolgte die Bestellung. Ich hoffe, dass mit diesen Ausführungen der Handlungsablauf aus Sicht der Feuerwehr und der Gemeinde nachvollziehbar dargestellt werden konnte. Seitens der LL GMBH ist festzuhalten, dass der im Feststellungsantrag dargestellte Abruf aus der Rahmenvereinbarung betreffend die Lieferung und Wartung von Feuerwehrfahrzeugen LL GMBH-GZ **** nicht stattgefunden hat. Der gesamte Sachverhalt hat sich nicht so ereignet, wie im Antrag beschrieben. Weshalb auch die Argumentation zugunsten der substantiellen Änderung, gemessen an den Festlegungen und Kriterien dieser Rahmenvereinbarung ins Leere geht. Im Übrigen wäre festzuhalten, dass nach Punkt 5.2 dieser o.a. Rahmenvereinbarung, wäre so ein Abruf erfolgt, dieser durch die sehr weitgehenden Festlegungen gedeckt wäre.“ Zusammen mit dem Schriftsatz vom 25.07.2016 hat die Auftraggeberin Urkunden gelegt die zum Akt genommen und wie folgt bezeichnet wurden: ./1 Richtangebot Nr. 2015/048 vom 13.03.2015 ./2 Richtangebot vom 19.03.2015 der Firma PP ./3 Richtangebot vom 22.06.2015 der Firma EE ./4 Richtangebot vom 28.07.2015 der Firma QQ ./5 Konkretisierungsangebot vom 22.04.2016 der Firma EE ./6 Stellungnahme Landesfeuerwehrinspektor DI PP vom 20.07.2016 Mit Schriftsatz vom 27.07.2016 hat die Firma EE GmbH sich dem Vergabeverfahren als mitbeteiligte Partei angeschlossen und im Einzelnen ausgeführt, wie folgt: „I. Die mitbeteiligte Partei gibt bekannt, dass sie die GG Rechtsanwalt GmbH, vertreten durch Dr. GG, Rechtsanwalt, Adresse 6, mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beauftragt hat. Dieser beruft sich

§ 10AVG auf die erteilte Vollmacht.durch Dr.

GG, Rechtsanwalt, Adresse 6, mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beauftragt hat. Dieser beruft sich

Paragraph 10, AVG auf die erteilte Vollmacht. II.römisch zwei. Die mitbeteiligte Partei erstattet nachstehende Stellungnahme: Richtig ist, dass die LL GmbH zu GZ **** zur Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen im Jahre 2015 ein offenes V erfahren im Oberschwellenbereich betreffend den Abschluss einer Rahmenvereinbarung zur Lieferung und Wartung von Feuerwehrfahrzeugen eingeleitet hat und eine Rahmenvereinbarung mit lediglich einem Bieter, nämlich mit der mitbeteiligten Partei abgeschlossen worden ist.Richtig ist, dass die LL GmbH zu GZ **** zur Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen im Jahre 2015 ein offenes römisch fünf erfahren im Oberschwellenbereich betreffend den Abschluss einer Rahmenvereinbarung zur Lieferung und Wartung von Feuerwehrfahrzeugen eingeleitet hat und eine Rahmenvereinbarung mit lediglich einem Bieter, nämlich mit der mitbeteiligten Partei abgeschlossen worden ist. Eine Beauftragung der mitbeteiligten Partei mit der Lieferung eines Feuerwehrfahrzeuges „Löschfahrzeug mit Bergeausrüstung [LFB-A]" durch die Auftraggeberin hat nicht stattgefunden. Es liegen daher die Voraussetzungen für die Einleitung eines Feststellungsverfahrens nicht vor. Somit wird gestellt der Antrag das Landesverwaltungsgericht Tirol möge den gegenständlichen Feststellungsantrag zurückweisen, in eventu abweisen.“ Mit Schriftsatz vom 10.08.2016 hat die Antragstellerin die Übermittlung diverser Beilagen beantragt. Mit Schriftsatz vom 03.10.2016 hat sich die Antragstellerin zur Stellungnahme der Auftraggeberin vom 25.07.2016 geäußert und hiezu im Einzelnen ausgeführt, wie folgt: „In außen näher bezeichneter Rechtssache erstattet die Antragsstellerin zur Vorbereitung der auf den 12.10.2016 anberaumten mündlichen Verhandlung sowie insbesondere auch in Replik auf die Äußerung der Auftraggeberin sowie der Zuschlagsempfängerin, nachstehende ÄUSSERUNG:

  1. Zur Stellungnahme der Auftraggeberin 1.
  2. In ihrer Stellungnahme vom 25.07.2016 hat die Auftraggeberin ausdrücklich festgehalten, dass sie am 27.04.2016 das gegenständliche Fahrzeug bei der Zuschlagsempfängerin auf der Grundlage vorab eingeholter Richtangebote bestellt hat. Sie bestreitet, dass die Beschaffung unter Zugrundelegung der von der LL GMBH mit der Zuschlagsempfängerin abgeschlossenen Rahmenvereinbarung zu GZ **** erfolgt wäre, führt aber nicht weiter aus, aufgrund welches Vergabeverfahrens der Auftrag erteilt wurde. Aus diesem Vorbringen vermag die Auftraggeberin aber nichts zu gewinnen, sondern bestätigt sich vielmehr, dass die Leistungsvergabe rechtswidrig erfolgt ist. 1.
  3. Auch hat die Auftraggeberin bislang einen bezugnehmenden Vergabeakt, somit Verdingungsunterlagen, die einen Rückschluß auf ein rechtmäßiges Vergabeverfahren zulassen könnten, nicht vorgelegt. Soweit die Richtangebote, wie sie offenbar von der Auftraggeberin eingeholt wurden, dem Vergabeakt inhaltlich entsprechen, und offenbar keine darüber hinaus gehenden Urkunden existieren, ist auch die Rechtswidrigkeit des Leistungsbezuges evident, da eine Direktvergabe oder ein Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung bei einem derartigen Auftragswert rechtlich unzulässig ist. 1.
  4. Tatsächlich ist es unerheblich ob die Vergabe rechtswidrig auf Basis der Rahmenvereinbarung der LL GMBH zu GZ **** oder außerhalb derselben ohne Bekanntmachung erfolgt ist. In beiden Fällen ist die von der Auftraggeberin zugestandene Auftragserteilung rechtswidrig erfolgt.
  5. Zur Stellungnahme der Zuschlagsempfängerin Die Ausführungen der Zuschlagsempfängerin in ihrem Schriftsatz vom 27.07.2016 stehen insoweit in unüberwindbarem Widerspruch zu den Ausführungen der Auftraggeberin als diese bestreitet, dass der Auftrag zur Lieferung des gegenständlichen Feuerwehrfahrzeuges erfolgt wäre. Dabei ist es gänzlich unerheblich, wie im Innenverhältnis der Auftraggeberin und der Zuschlagsempfängerin das Fahrzeug bezeichnet wird, geht es doch um die technische Ausstattung und Funktionalität desselben, die im Feststellungsantrag ausführlich dargestellt wurde.
  6. Zur Behauptung, der Leistungsgegenstand sei von der Rahmenvereinbarung erfasst 3.1 Die Auftraggeberin behauptet unzutreffend und ohne weiteres Substrat, wiewohl sie selbst ausführt, keinen Abruf aus der Rahmenvereinbarung zu LL GMBH GZ **** getätigt zu haben, dass der Leistungsgegenstand in Punkt 5.
  7. der Rahmenvereinbarung Deckung finden würde. Dies ist unrichtig aufgrund der Ausführungen der Auftraggeberin zur Auftragserteilung aber auch ohne Belang. 3.
  8. Die Rahmenvereinbarung LL GMBH GZ **** definiert unter Punkt 5.
  9. der kommerziellen Ausschreibungsbedingungen folgende Beispiele zur Konkretisierung, die in der zweiten Phase des Vergabeverfahrens zu einem Abruf der Leistung führen können: „Beispiele für Konkretisierungen: Technologische Weiterentwicklungen an Aufbau und/oder Fahrgestell innerhalb der Laufzeit der Rahmenvereinbarung oder aufgrund einer erforderlichen Änderung der Spezifikation die der spezifischen Bedarfssituation des jeweiligen Bedarfsträgers geschuldet ist. Erforderlichenfalls, ist vom Auftragnehmer, auf Aufforderung des Auftraggebers, für den feuerwehrtechnischen Aufbau ein anderes Fahrgestell als das konkrete angebotene heranzuziehen." Nur in diesem engen Korsett ist eine Abänderung vom ursprünglichen Leistungsverzeichnis, das die Grundlage der Rahmenvereinbarung, wie sie zwischen der LL GMBH und der Zuschlagsempfängerin dargestellt hat, zulässig. 3.
  10. Dem Auftrag liegen weder technologische Neuerungen noch eine Änderung der Spezifikation, die der spezifischen Bedarfssituation des Auftraggebers geschuldet ist, zugrunde. Vielmehr wurde schlichtweg ein funktionell und für den technischen Einsatz gänzlich anderes Feuerwehrfahrzeug bestellt, als es den Gegenstand der Rahmenvereinbarung bildet. Die Rahmenvereinbarung schreibt ausdrücklich zwingend unabänderliche Eckpunkte in der Leistungsbeschreibung vor. So definiert Punkt 3.
  11. die Ausführung des Daches aus Alu-Werkstoff oder Kunststoff. Punkt 3.
  12. der Leistungsbeschreibung definiert die qualitative Ausgestaltung des Löschwassertanks mit einem Nenninhalt von 2.000 I oder größer, Punkt 3.5, definiert die Schnellangriffseinrichtungen, deren technische Ausgestaltung sowie deren Funktionalität. Aufgrund der entsprechenden Formulierung in der Leistungsbeschreibung der Rahmenvereinbarung handelt es sich insgesamt um nicht disponible Teilbereiche des Leistungsbildes. Diese sind keinen darüber hinausgehenden Konkretisierungen zugänglich. Auch sind sie durch Punkt 5.
  13. der Rahmenvereinbarung bzw. der Leistungsbeschreibung nicht erfasst.Die Rahmenvereinbarung schreibt ausdrücklich zwingend unabänderliche Eckpunkte in der Leistungsbeschreibung vor. So definiert Punkt 3.
  14. die Ausführung des Daches aus Alu-Werkstoff oder Kunststoff. Punkt 3.
  15. der Leistungsbeschreibung definiert die qualitative Ausgestaltung des Löschwassertanks mit einem Nenninhalt von 2.000 römisch eins oder größer, Punkt 3.5, definiert die Schnellangriffseinrichtungen, deren technische Ausgestaltung sowie deren Funktionalität. Aufgrund der entsprechenden Formulierung in der Leistungsbeschreibung der Rahmenvereinbarung handelt es sich insgesamt um nicht disponible Teilbereiche des Leistungsbildes. Diese sind keinen darüber hinausgehenden Konkretisierungen zugänglich. Auch sind sie durch Punkt 5.
  16. der Rahmenvereinbarung bzw. der Leistungsbeschreibung nicht erfasst. 3.
  17. Ein Feuerwehrfahrzeug wie das leistungsgegenständliche ohne Löschwassertank und ohne Schnellangriffseinrichtung sowie einer Mannschaftkabine inklusive Kabinenverlängerung aus Stahl und einer im der Rahmenvereinbarung niemals ausschreibungsgegenständlichen Bergeausrüstung dient völlig anderen taktischen Einsatzmöglichkeiten, erweitert den Bieterkreis, erfordert ausstattungs- und materialbedingt völlig andere Kalkulationsgrundlagen und bildete vor allem nicht die Basis der Ausschreibung der Rahmenvereinbarung LL GMBH GZ ****. Beweis: Allgemeine Ausschreibungsbedingungen für den Abschluss einer Rahmenvereinbarung zur Lieferung und Wartung von Feuerwehrfahrzeugen mitsamt Leistungsbeschreibung betreffend den Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Lieferung und Wartung von Feuerwehrfahrzeugen der Kat. 01 sowie deren Subkategorien zu GZ **** der LL GMBH Sachverständigengutachten aus dem Bereich der KFZ-Technik zum Konkretisierungsanbot der Zuschlagsempfängerin vom 22.04.2016 Leistungsverzeichnis der abgeschlossenen Rahmenvereinbarung zwischen der LL GMBH und der Zuschlagsempfängerin zu GZ **** der LL GMBH, deren Vorlage der Zuschlagsempfängerin aufgetragen werden wolle PV der Antragsstellerin KK, pA der Antragsstellerin, als Zeuge
  18. Säumnisfolgen gern § 4 Abs 2 TVerg-NG
  19. Säumnisfolgen gern Paragraph 4, Absatz 2, TVerg-NG 4.
  20. Die Auftraggeberin, die selbst zugesteht, den Auftrag vergeben zu haben, ist

§ 4Abs.

1 TVerg-NG verpflichtet, alle nach diesem Gesetz notwendigen Auskünfte zu erteilen und alle hiefür erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Es liegt daher in der Sorgfaltspflicht der Auftraggeberin, sämtliche Unterlagen vorzulegen, die die Grundlage für die Auftragserteilung4.1. Die Auftraggeberin, die selbst zugesteht, den Auftrag vergeben zu haben, ist

Paragraph 4, Absatz eins, TVerg-NG verpflichtet, alle nach diesem Gesetz notwendigen Auskünfte zu erteilen und alle hiefür erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Es liegt daher in der Sorgfaltspflicht der Auftraggeberin, sämtliche Unterlagen vorzulegen, die die Grundlage für die Auftragserteilung bilden. 4.

  1. Bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt wurden derartige Unterlagen nicht vorgelegt, es sei denn die Auftraggeberin vermeint, dass die vorgelegten Urkunden die Vergabe abschließend dokumentieren. Soweit keine weiteren Dokumentationen existieren sollten, die den Vergabe Vorgang belegen, ist schon aus diesem Umstand heraus zu schließen, dass die öffentliche Auftraggeberin im Wege einer unzulässigen Direktvergabe, jedenfalls aber in einem Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung den gegenständlichen Auftrag, an die Zuschlagsempfängerin vergeben hat. Soweit noch weiter Urkunden und Dokumentationen existieren, würde die Auftraggeberin die Antragstellerin nachhaltig in Ihren Rechten im Rahmen des Feststellungsverfahrens verkürzen, wodurch ihr Anspruch auf rechtliches Gehör massiv beeinträchtigt werden würde. 4.
  2. Soweit die Auftraggeberin vom Landesverwaltungsgericht Tirol aufgefordert wurde, die erforderlichen Unterlagen abschließend unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gern § 4 Abs 2 TVerg-NG vorzulegen, besteht die Möglichkeit, dass keine weiteren Unterlagen existieren, oder eben nicht alle vorgelegt wurden. Im ersten Fall wird die unzulässige Direktvergabe offensichtlich und im zweiten Fall treten die Säumnisfolgen gern § § 4 Abs 2 TVerg-NG ein, sodass in jedem Fall von einer rechtswidrige Leistungsvergabe der öffentlichen Auftraggeberin auszugehen ist.4.
  3. Soweit die Auftraggeberin vom Landesverwaltungsgericht Tirol aufgefordert wurde, die erforderlichen Unterlagen abschließend unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gern Paragraph 4, Absatz 2, TVerg-NG vorzulegen, besteht die Möglichkeit, dass keine weiteren Unterlagen existieren, oder eben nicht alle vorgelegt wurden. Im ersten Fall wird die unzulässige Direktvergabe offensichtlich und im zweiten Fall treten die Säumnisfolgen gern Paragraph Paragraph 4, Absatz 2, TVerg-NG ein, sodass in jedem Fall von einer rechtswidrige Leistungsvergabe der öffentlichen Auftraggeberin auszugehen ist.
  4. Antrag auf Akteneinsicht 5.
  5. Die Antragsstellerin hat mit Schriftsatz vom 10.08.2016 die Übermittlung der der Stellungnahme der öffentlichen Auftraggeberin vom 25.07.2016 angeschlossenen Anhänge (Anlagen 1 bis 6) beantragt. Übermittelt wurde der Antragsstellerin tatsächlich lediglich ein Schreiben des Landesfeuerwehrinspektors vom 20.07.2016 (Beilage ,/6). 5.
  6. Grundsätzlich hat jede Partei gern §§ 21 VwGVG und 17 AVG das recht auf Akteneinsicht5.
  7. Grundsätzlich hat jede Partei gern Paragraphen 21, VwGVG und 17 AVG das recht auf Akteneinsicht und das recht Abschriften zu verlangen.

§ 4aTVerg-NG, der als lex specialis den §§ 21 Vw

GVG und 17 AVG vorgeht, haben die Parteien bei Vorlage von Unterlagen an das Landesverwaltungsgericht die Möglichkeit, zu verlangen, dass bestimmte Unterlagen oder Bestandteile von Unterlagen aus zwingenden Gründen eines Allgemeininteresses oder zum Schutz von technischen oder handelsbezogenen Betriebsgeheimnissen von der Akteneinsicht ausgenommen werden. Die in Betracht kommenden Unterlagen oder Bestandteile von Unterlagen sind bei ihrer Vorlage zu bezeichnen. Nur in diesem Ausmaß und in diesem Fall ist daher einer Partei die Akteneinsicht verweigerbar.und das recht Abschriften zu verlangen.

Paragraph 4 a, TVerg-NG, der als lex specialis den Paragraphen 21, VwGVG und 17 AVG vorgeht, haben die Parteien bei Vorlage von Unterlagen an das Landesverwaltungsgericht die Möglichkeit, zu verlangen, dass bestimmte Unterlagen oder Bestandteile von Unterlagen aus zwingenden Gründen eines Allgemeininteresses oder zum Schutz von technischen oder handelsbezogenen Betriebsgeheimnissen von der Akteneinsicht ausgenommen werden. Die in Betracht kommenden Unterlagen oder Bestandteile von Unterlagen sind bei ihrer Vorlage zu bezeichnen. Nur in diesem Ausmaß und in diesem Fall ist daher einer Partei die Akteneinsicht verweigerbar. 5.

  1. Die öffentliche Auftraggeberin hat bei der Vorlage der Unterlagen an das Landesverwaltungsgericht kein Verlangen an dieses gerichtet, bestimmte Unterlagen oder Bestandteile von Unterlagen aus welchen Gründen immer, von der Akteneinsicht auszunehmen. Ebenso wenig wurden allenfalls in Betracht kommende Unterlagen oder Bestandteile von Unterlagen, in diesem Sinne bezeichnet. Eine Beschränkung der Akteneinsicht kommt daher nicht zum Tragen. 5.
  2. Die Antragsstellerin stellt daher neuerlich gern § 4a TVerg-NG den5.
  3. Die Antragsstellerin stellt daher neuerlich gern Paragraph 4 a, TVerg-NG den ANTRAG. das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle der Antragstellerin Akteneinsicht in die Anlagen 1 bis 5 des Schreibens der öffentlichen Auftraggeberin vom 25.07.2016 in der Form gewähren, dass Kopien auf Kosten der Antragsstellerin erstellt und diese der Antragsstellerin übermitteln werden.
  4. Aus all den dargestellten Gründen hält die Antragsstellerin ihre Anträge im Sinne des Antrags vom 18.07.2016 vollinhaltlich aufrecht.“ Mit Stellungnahme vom 10.10.2016 hat daraufhin die Auftraggeberin ihrerseits ausgeführt, wie folgt: „Sehr geehrter Herr Dr. Wurdinger! Der Stellungnahme der Antragstellerin, AA GmbH, Adresse 1, A-Y, kann insofern nicht gefolgt werden als die Antragstellerin sich auf einen unzulässigen Abruf auf Basis der LL GMBH Rahmenvereinbarung „Lieferung und Wartung von Feuerwehrfahrzeugen" LL GMBH-GZ **** bzw. auf eine Auftragserteilung aufgrund eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung beruft. Im Wesentlichen wird eine angebliche unzulässige Konkretisierung aufgrund Punkt 5.2 der Kommerziellen Ausschreibungsbedingungen moniert.

diesen Bedingungen sind Konkretisierungen auch im Hinblick auf die Wahl des Fahrgestelles möglich. In der Stellungnahme der Antragstellerin wird in unzulässiger Weise ein Konnex zwischen technologischen Weiterentwicklungen des Aufbaus und sich daraus ergebenden Erfordernissen für die Wahl des Fahrgestells hergestellt. Dem gegenüber ist festzuhalten, dass in der Rahmenvereinbarung GZ **** unter den angeführten Beispielen für die Konkretisierung unter Punkt 5.2 der Kommerziellen Ausschreibungsbedingungen ausdrücklich in einer Aufzählung zwischen einer technologischen Weiterentwicklung sowie der Wahl eines anderen Fahrgestelles unterschieden wird. Die gesamte Stellungnahme der Antragstellerin bezieht sich durchgehend auf einen angeblichen unzulässigen Abruf aus dieser genannten Rahmenvereinbarung. Wie sich jedoch aus dem Abrufschreiben eindeutig ergibt wird das gegenständliche Löschfahrzeug mit Allrad „LFBA" entsprechend den Baurichtlinien des österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes und der Forderung der Landesfeuerwehrverbände auf Basis der LL GMBH Rahmenvereinbarung „Leicht Lkw 2014" – GZ **** abgerufen. Da somit eindeutig nachgewiesen ist (siehe Beilage), dass der Abruf auf einer anderen Rahmenvereinbarung als der im Feststellungsantrag genannten erfolgte, basiert der Abruf auf einer vollkommen anderen rechtsgeschäftlichen Basis. Der F-Antrag bezieht sich daher nicht auf den getätigten Abruf und ist daher seitens des Landverwaltungsgerichtes als gegenstandlos zu betrachten und daher abzuweisen.“ Zusammen mit dem Schriftsatz vom 10.10.2016 hat die Auftraggeberin Urkunden gelegt die zum Akt genommen und wie folgt bezeichnet wurden: ./7 Konkretisierungsangebot der Firma EE vom 22.04.2016 ./8 allgemeine Ausschreibungsbedingungen offenes Verfahren

BVerfgGNG 2006 betreffend den Abschluss einer Rahmenvereinbarung zur Lieferung und Wartung von Feuerwehrfahrzeugen GZ **** Mit Schriftsatz vom 10.10.2016 hat daraufhin die Auftraggeberin ausgeführt, wie folgt: „Sehr geehrter Herr Dr. Wurdinger! Die Gemeinde Z erlaubt sich zur Äußerung der Antragstellerin, AA GmbH, wie folgt zu antworten: Wir haben in unserer Stellungnahme vom 25.07.2016 daraufhingew iesen, dass der im Feststellungsantrag dargestellte Abruf aus der Rahmenvereinbarung betreffend die Lieferung und Wartung von Feuerwehrfahrzeugen LL GMBH-GZ **** nicht stattgefunden hat. An dieser Auffassung halten wir fest und begründen diese wie folgt: Zwischen der LL GmbH und der EE GmbH, FN****, Adresse 5, V bei X, besteht eine Rahmenvereinbarung mit der Geschäftszahl LL GMBH-GZ ****. Wir legen die uns zur Verfügung stehende Abrufinformation in konsolidierter Fassung vor (Beilage 9).Zwischen der LL GmbH und der EE GmbH, FN****, Adresse 5, römisch fünf bei römisch zehn, besteht eine Rahmenvereinbarung mit der Geschäftszahl LL GMBH-GZ ****. Wir legen die uns zur Verfügung stehende Abrufinformation in konsolidierter Fassung vor (Beilage 9). Weiters besteht zwischen der LL GmbH und der FF GmbH, Adresse 7, U eine Rahmenvereinbarung zu Geschäftszahl LL GMBH-GZ ****. Wir legen die Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen als Beilage 10 und die kommerziellen Ausschreibungsbedingungen als Beilage10 vor. Die Rahmenvereinbarung LL GMBH-GZ **** betrifft Feuerwehrfahrzeuge im mittelschweren Segment, somit Fahrzeuge mit m ehr als 16 Tonnen Gesamtgewicht. Die Rahmenvereinbarung mit der Geschäftszahl LL GMBH-GZ **** betrifft Leicht- LKW mit einem Gesamtgewicht von unter 16 Tonnen. Unsere Bestellung bezieht sich auf einen Leicht-LKW bis 7,5 Tonnen und wurde eindeutig aus dem Rahmenvertrag **** abgerufen, wie dies unserem Bestellantrag vom 27.04.2016 (Beilage 11) entnommen werden kann. Unseres Wissens nach bezieht die FF GmbH den feuerwehrtechnischen Aufbau von der EE GmbH, bei welcher es sich um eine Subunternehmerin handeln dürfte. Die Antragstellerin dürfte der irrigen Auffassung sein, dass die Beteiligung der EE GmbH automatisch dazu führe, dass sich der Abruf auf die ihr bekannte Rahmenvereinbarung LL GMBH-GZ ****beziehe; dies ist tatsächlich, wie soeben aufgezeigt, nicht der Fall. Wir stellen den Antrag das Landesverwaltungsgericht Tirol möge den Feststellungsantrag der AA GmbH vom 18.07.2016 abweisen.“ Mit Schriftsatz vom 10.10.2016 hat die Auftraggeberin wiederum Urkunden gelegt, die zum Akt genommen und bezeichnet wurden, wie folgt: ./9 Abrufinformation zur Rahmenvereinbarung LL GMBH-GZ **** ./10 allgemeine Ausschreibungsbedingungen LL GMBH-GZ **** samt kommerziellen Ausschreibungsbedingungen LL GMBH-GZ **** ./11 Bestellantrag/Auftrag der Antragstellerin vom 27.04.2016 (zur Erklärung: hiebei handelt es sich um die gegenständlich angefochtene Zuschlagserteilung der Auftraggeberin) Am 12.10.2016 hat vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden. In dieser Verhandlung hat die Antragstellerin in Entgegnung zum Vorbringen der Auftraggeberin im Schriftsatz vom 10.10.2016 weiter ausgeführt, wie folgt: „Mit Schriftsatz vom 10.10.2016 behauptet nunmehr die Auftraggeberin erstmalig, dass sie die gegenständliche Leistung aus der Rahmenvereinbarung der LL GMBH GZ **** abgerufen hätte. Zum Beweis dafür legt sie jedoch die Urkunden betreffend die Rahmenvereinbarung der LL GMBH zu GZ **** vor. Vor diesem Hintergrund ist das entsprechende Vorbringen widersprüchlich. Im Übrigen hat es die Auftraggeberin bislang entgegen ihrer gesetzlichen Verpflichtung unterlassen, irgendwelche auftragsbezogenen Ausschreibungsunterlagen vorzulegen. Dies umso mehr, als sie sich nunmehr auf den Bezug einer Leistung aus der Rahmenvereinbarung **** beruft und diese Rahmenvereinbarung bisher nicht vorgelegt wurde. Im Übrigen würde selbst beim Abruf aus der Rahmenvereinbarung LL GMBH GZ **** von einem unzulässigen Leistungsbezug im Zusammenhang mit der Beschaffung des gegenständlichen Feuerwehrfahrzeuges auszugehen seien. Die gegenständliche Rahmenvereinbarung enthält nämlich zwingend für den Fall des Abrufes eines feuerwehrtechnischen Aufbaues, die Lieferung einer Schnellangriffseinrichtung, eines Löschtanks, sowie insbesondere auch einer Pumpe und enthält das Leistungsverzeichnis des feuerwehrtechnischen Aufbaues keine Bergeausrüstung; - dies bezogen auf die Rahmenvereinbarung …10. Im Übrigen sind in dieser Rahmenvereinbarung …10 feuerwehrtechnische Aufbauten lediglich für Fahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis 8 Tonnen vorgesehen und überschreitet das verfahrensgegenständliche Fahrzeug diese Gewichtsgrenze bei weitem. Vor dem Hintergrund, dass die Auftraggeberin bisher nicht in der Lage ist, Ausschreibungsunterlagen oder Unterlagen mit Ausschreibungsbezug vorzulegen, ist davon auszugehen, dass sie im Wege einer Direktvergabe, jedenfalls aber im Rahmen eines Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung, entgegen den Bestimmungen des Bundesvergabegesetztes 2006 die gegenständliche Leistung vergeben hat. Beweis: Bisher namhaft gemachte Zeugen und Beweise der Antragstellerin Von der Auftraggeberin vorzulegende Ausschreibungsunterlagen.“ In Erwiderung zum Vorbringen der Antragstellerin hat die Auftraggeberin in der Verhandlung am 12.10.2016 auf ihr Vorbringen im Schriftsatz vom 10.10.2016 verwiesen welcher oben bereits zur Gänze wiedergegeben worden ist. Festzuhalten ist, dass die im Schriftsatz vom 10.10.2016 durch die Auftraggeberin vorgenommene Nummerierung ihrer Beilagen durch das Gericht in der Verhandlung am 10.1.02016 abgeändert wurde, wie folgt: Beilage ./7 wird zu Beilage ./9 Beilage ./9 wird zu Beilage ./10 Beilage ./10 wird zu Beilage ./11 In der Verhandlung vom 12.10.2016 hat daraufhin die Antragstellerin weiter vorgebracht, wie folgt: „Soweit sich die Auftraggeberin darauf beruft, dass sie die Leistung aus der Rahmenvereinbarung …10 bezogen hätte und hiezu die beiden Beilagen./10 und Beilage./11 vorlegt, so stehen die darin enthaltenen Daten in unüberwindbarem Widerspruch zum tatsächlichen Leistungsprofil und der technischen Ausstattung des von der Auftraggeberin bezogenen Feuerwehrfahrzeuges LFB-A. So sind beispielsweise in der Rahmenvereinbarung …10 hinsichtlich des feuerwehrtechnischen Aufbaues zwingend ein Löschtank, eine Pumpe sowie unter anderem auch eine Schnellangriffseinrichtung als Ausstattungsmerkmale vorgesehen. Derartige technische Ausstattungsmerkmale sind beim kaufgegenständlichen Fahrzeug nicht vorhanden. Im Übrigen handelt es sich beim gegenständlichen Fahrzeug mit dem Fahrgestell XX, um ein Fahrzeug mit einem Fahrgestell mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 14.000 kg. „Soweit sich die Auftraggeberin darauf beruft, dass sie die Leistung aus der Rahmenvereinbarung …10 bezogen hätte und hiezu die beiden Beilagen./10 und Beilage./11 vorlegt, so stehen die darin enthaltenen Daten in unüberwindbarem Widerspruch zum tatsächlichen Leistungsprofil und der technischen Ausstattung des von der Auftraggeberin bezogenen Feuerwehrfahrzeuges LFB-A. So sind beispielsweise in der Rahmenvereinbarung …10 hinsichtlich des feuerwehrtechnischen Aufbaues zwingend ein Löschtank, eine Pumpe sowie unter anderem auch eine Schnellangriffseinrichtung als Ausstattungsmerkmale vorgesehen. Derartige technische Ausstattungsmerkmale sind beim kaufgegenständlichen Fahrzeug nicht vorhanden. Im Übrigen handelt es sich beim gegenständlichen Fahrzeug mit dem Fahrgestell römisch zwanzig, um ein Fahrzeug mit einem Fahrgestell mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 14.000 kg. Den Ausschreibungsbedingungen die von der Auftraggeberin vorgelegt worden sind, sind weitere technische Leistungsbeschreibungen, sowie das technische Leistungsverzeichnis, nicht zu entnehmen und sind damit darin nicht enthalten. Die vorgelegten Urkunden sind daher unvollständig und lückenhaft. Soweit überhaupt ein feuerwehrtechnischer Aufbau bestellt wurde, wie in den kommerziellen Ausschreibungsbedingungen Beilage./10 angehängt ist, beziehen sich die dort beschriebenen feuerwehrtechnischen Aufbauten lediglich auf Fahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 8 Tonnen. Soweit tatsächlich, aufgrund der nunmehrigen Behauptungen der Auftraggeberin der gegenständliche Vertrag mit der FF GmbH abgeschlossen sein soll, so wäre diese die Zuschlagsempfängerin, was jedoch für das gegenständliche Vergabeverfahren unerheblich ist, nachdem schon aufgrund des bisherigen Verhaltens der Auftraggeberin der Antragstellerin unzumutbar ist und auch bisher war, einen konkreten Zuschlagsempfänger namhaft zu machen. Beweis: Vorgelegte Urkunden in Beilagen./10 und ./11 Vorgelegte Urkunden der Antragstellerin PV Sachverständiger aus dem Bereich der KFZ-Technik Ungeachtet dessen, erhärtet sich vor dem Hintergrund, dass keine weiteren Ausschreibungsunterlagen vorgelegt wurden und daher dem gerichtlichen Auftrag zur Vorlage sämtlicher Dokumentationen des Vergabevorganges nicht Folge geleistet wurde, die Annahme, dass der gegenständliche Vergabevorgang im Wege einer Direktvergabe durchgeführt worden war. Beweis: wie bisher“ Mit Schriftsatz vom 31.10.2016 hat die Auftraggeberin einen Fristerstreckungsantrag gestellt. Mit Schriftsatz vom 29.11.2016 hat die Auftraggeberin sodann weiter ausgeführt, wie folgt: „I. VOLLMACHTSBEKANNTGABE In der umseits näher bezeichneten Rechtsache hat die Auftraggeberin, die Gemeinde Z, Rechtsanwalt Dr. DD, Adresse 4, W, Auftrag und Vollmacht erteilt und beruft sich dieser

§ 8

RAO auf diese erteilte Bevollmächtigung und ersucht sämtliche Zustellungen zu seinen Händen vorzunehmen.In der umseits näher bezeichneten Rechtsache hat die Auftraggeberin, die Gemeinde Z, Rechtsanwalt Dr. DD, Adresse 4, W, Auftrag und Vollmacht erteilt und beruft sich dieser

Paragraph 8, RAO auf diese erteilte Bevollmächtigung und ersucht sämtliche Zustellungen zu seinen Händen vorzunehmen. I.römisch eins. URKUNDENVORLAGE Anlässlich der Verhandlung vom 12.10.2016 wurde der Auftraggeberin aufgetragen, binnen 4 Wochen sämtlichen Schriftverkehr vorzulegen, ebenso den Beschluss des Gemeinderates bzw. Protokoll über die Gemeinderatssitzung. Binnen offener (bis 30.11.2016 erstreckter) Frist legt die Auftraggeberin nachstehende Urkunden vor: - Auszug aus der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 10.11.2016, Tagesordnungspunkt 2 - Auszug aus der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 19.11.2015, Tagesordnungspunkt 7 Weiters teilt die Auftraggeberin mit, dass über die bereits vorgelegten Urkunden hinaus kein weiterer Schriftverkehr existiert. II.römisch zwei. ADRESSENBEKANNTGABE Bei der Tagsatzung vom 12.10.2016 wurde der Auftraggeberin weiters vom Landesverwaltungsgericht aufgetragen, eine ladungsfähige Adresse des Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Z, OO, bekannt zu geben. Die Auftraggeberin kommt diesem Gerichtsauftrag nach und gibt diese ladungsfähige Adresse bekannt wie folgt: Adresse 8, Z IV. VORBRINGENrömisch vier. VORBRINGEN

  1. Bestellvorgang Die Auftraggeberin sah sich veranlasst, ein neues Löschfahrzeug anzuschaffen zumal das bisher in Verwendung stehende Fahrzeug dreißig Jahre alt war und nicht mehr dem neuesten technischen Stand entsprach, um den Anforderungen gerecht zu werden. Es wurde daher von der Auftraggeberin die Anschaffung eines neuen Löschfahrzeuges als notwendig erachtet. Aufgrund der Unterstützungen in Höhe von € 200.000,00 aus den Mitteln des Landesfeuerwehrfonds, dem Katastrophenfond und dem FF - Gemeindeausgleichsfonds wurde auch die Anschaffung mit dem Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Zivil- und Katastrophenschutz/ Landesfeuerwehrinspektor DI PP abgeklärt. Der Landesfeuerwehrinspektor DI PP wies auf die Erfordernisse einer gesetzeskonformen Beschaffung hin. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass zur Beschaffung die LL GmbH zur Verfügung steht, wonach in ganz Österreich Feuerwehren bzw. Gemeinden Feuerwehrfahrzeuge über die LL GMBH beschaffen. In Folge hat sich die Auftraggeberin an die LL GMBH gewandt. Der Bestellantrag vom 27.4.2016 wurde auf der Basis der Anfrage der Auftraggeberin bei der LL GmbH über das online-portal „****“ automatisch generiert. Dies stellt eine Bestätigung der Bestellung dar. Damit wurde die Beauftragung der Firma FF GmbH auf Basis der Rahmenvereinbarung GZ **** ausgelöst. Die Bestellung erfolgte auf Basis der in der Ausschreibung definierten Kategorie 9 (siehe Leistungsverzeichnis). Die ausschreibungsgegenständlichen Tonnagen zwischen 5,5 Tonnen und 15,0 Tonnen wurden seinerzeit von der Firma FF GmbH angeboten. Auf Basis der Bewertungskriterien wurde dann die Rahmenvereinbarung zwischen der LL GMBH und der FF GmbH abgeschlossen. Der Abruf aus der Kategorie 9 umfasst ein den Ausschreibungsbedingungen und der nachfolgenden Konkretisierung im Rahmen des Abrufes entsprechendes Fahrzeug. Gegenstand der Rahmenvereinbarung sind Fahrgestelle (also LKWs an sich) und Aufbauten. Aufbauten sind Geräte mit bestimmten Funktionalitäten, die auf ein Fahrgestell gebaut werden. Aufbauten können Kräne, Kipper oder Feuerwehraufbauten sein. Diese Aufbauten unterscheiden sich signifikant, sind und bleiben jedoch Aufbauten (Substanz). Aufbauten sind Gegenstand der Rahmenvereinbarung, ungeachtet einer konkreten Funktionalität, welche einer jeweiligen Konkretisierung beim jeweiligen Abruf zugänglich ist. Beweis: - Schreiben des DI PP vom 20.07.2016 - Rahmenvereinbarung GZ **** - Bestellantrag vom 27.4.2016 - ZV YY, pA LL GmbH, Adresse 9, U 2.Keine wesentliche Änderung Im konkreten Fall wurde in einigen technischen Losen ein Feuerwehraufbau spezifiziert. Dass Feuerwehraufbauten, ungeachtet einer genauen Beschreibung in den einzelnen Losen Gegenstand der Rahmenvereinbarung sind, ergibt sich eindeutig aus den kommerziellen Ausschreibungsbedingungen zur Rahmenvereinbarung in Punkt 7.
  2. „Lieferzeiten“, in welchem für alle technischen Lose Lieferzeiten für Feuerwehraufbauten vorgesehen sind. Insofern war eindeutig, dass für alle technischen Lose schon bei der Errichtung der Rahmenvereinbarung der Abruf von LKW-Fahrgestellen mit Feuerwehraufbauten vorgesehen war. Es wurde das flexible Instrument der Rahmenvereinbarung gewählt, um die unterschiedlichen Anforderungen der Bedarfsträger bestmöglich erfüllen zu können. Speziell im Feuerwehrwesen ist das aufgrund der unterschiedlichen Vorgaben in den jeweiligen Bundesländern unumgänglich. Feuerwehraufbauten sind technisch genau ausspezifiziert, unter anderem sind folgende Vorgaben jedenfalls einzuhalten: • ÖNORMEN 1846-Teil 1 bis 3 (Feuerwehrfahrzeuge) • die „Allgemeine Baurichtlinie für Feuerwehrfahrzeuge-Zusatzfestlegung des österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes“ (ÖBFV, RL FA 00) einschließlich der Ergänzungen des jeweiligen Landesfeuerwehrverbandes • Die spezielle Baurichtlinie (Richtlinien, Bauempfehlungen, ...) für die genannte Fahrzeugtype Daher sind nach jeweiliger Anforderung eines Feuerwehraufbaues in einem bestimmten Bundesland die Fahrzeugparameter sehr gut und nachvollziehbar festgelegt und auch kalkulierbar. Daher ist die Beschreibung als Feuerwehraufbau in der Rahmenvereinbarung ausreichend. Eine wirtschaftliche Betrachtung durch den Auftraggeber findet normalerweise durch den Gemeinderat statt. Das gebaute Fahrzeug muss auch durch den jeweiligen Feuerwehrverband abgenommen werden. Daher unterliegt keine andere Fahrzeugbeschaffung so einem starken Reglement wie die eines Feuerwehrfahrzeuges. Die Konkretisierung ist daher für die Abbildung der unterschiedlichen Baurichtlinien unumgänglich. Es muss auch den jeweiligen Feuerwehren aufgrund ihres freiwilligen Engagements und der Eigenfinanzierung ein gewisser Gestaltungsspielraum zugestanden werden. Zusammengefasst liegt daher aus den dargelegten Gründen keine substanzielle Änderung der ursprünglichen Ausschreibungsbedingungen vor. Vielmehr ist im Zuge der vordefinierten Konkretisierungsmöglichkeiten vergaberechtskonform ein den dargestellten Richtlinien entsprechendes Fahrzeug abgerufen worden. Der Adressatenkreis, an den sich die Ausschreibung gerichtet hat, ist vom jeweiligen Aufbau unabhängig zu sehen. Der Aufbau führt nicht zu einer Änderung des möglichen Bieterkreises, da sich die Ausschreibung an die Fahrzeughersteller unabhängig vom jeweiligen Aufbau richtete. Daraus ergibt sich folgendes: • Entgegen den Ausführungen der Antragstellerin ist kein Abruf aus der Rahmenvereinbarung „Lieferung und Wartung von Feuerwehrfahrzeugen“ LL GMBH-GZ**** erfolgt. • Der Abruf erfolgte vielmehr nach zulässiger Konkretisierung aus der Rahmenvereinbarung „Leicht-LKW 2014“ LL GMBH-GZ****. • Die Konkretisierung eines Feuerwehraufbaues ergibt sich eindeutig aus Punkt 7.1./RZ 55 ff Lieferfristen der Rahmenvereinbarung „Leicht-LKW 2014“ LL GMBH-GZ****. • Die Spezifizierung des Feuerwehraufbaues geringerer Tonnage ist in den Bundesländern ähnlich und daher einer Ausspezifizierung zugänglicher, für höhere Gewichtsklassen ergibt sich die Spezifizierung aus den jeweiligen Feuerwehrrichtlinien und ist somit auch eindeutig vorgegeben. Beweis: - vorgelegte Unterlagen - ZV YY, pA LL GMBH - wie bisher
  3. Rahmenvereinbarung Wie vorher ausgeführt, erfolgte der Abruf auf Basis der Rahmenvereinbarung „Leicht-LKW 2014“ LL GMBH-GZ****. Soweit die Antragstellerin ausführt, dass der Vergabevorgang rechtswidrig ist, bekämpft sie in Wahrheit die Rahmenvereinbarung, auf die sich der Abruf stützt. Die konkrete in Anspruch genommene Rahmenvereinbarung „Leicht-LKW 2014“ LL GMBH-GZ **** wurde

§ 151Abs 3 BVerfg

GG 2006 von der LL GMBH LL-GmbH im Namen und auf Rechnung der Republik Österreich als zentrale Beschaffungsstelle sowie für alle weiteren Auftraggeber im Sinne der einschlägigen Bestimmungen des BVerfgGG 2006 im Bundesgebiet der Republik Österreich für die Kategorien 1-9 mit der FF GmbH am 29.1.2015 abgeschlossen.Die konkrete in Anspruch genommene Rahmenvereinbarung „Leicht-LKW 2014“ LL GMBH-GZ **** wurde

Paragraph 151, Absatz 3, BVerfgGG 2006 von der LL GMBH LL-GmbH im Namen und auf Rechnung der Republik Österreich als zentrale Beschaffungsstelle sowie für alle weiteren Auftraggeber im Sinne der einschlägigen Bestimmungen des BVerfgGG 2006 im Bundesgebiet der Republik Österreich für die Kategorien 1-9 mit der FF GmbH am 29.1.2015 abgeschlossen. Dieser Abschluss der Rahmenvereinbarung wurde von der Antragstellerin nicht angefochten. Diese Rahmenvereinbarung ist daher bestandsfest. Sämtliche Ausführungen der Antragstellerin sind daher insoweit gegenstandslos, weil verspätet, soweit sie sich auf die vorgenannte Rahmenvereinbarung beziehen. Selbst eine rechtswidrige Ausschreibung oder Rahmenvereinbarung wird, so sie nicht innerhalb offener Frist bekämpft wird, bestandskräftig und ist somit im weiteren Verfahren nicht mehr bekämpfbar (RdW 2006/344, 343 = ZtVB 2007/71/169). Ist eine Entscheidung des Auftraggebers unanfechtbar (bestandsfest) geworden, so ist auch die Vergabekontrollbehörde nicht befugt, Rechtswidrigkeiten dieser Entscheidung von Amts wegen aufzugreifen (BBI 2004/118, 116 = RPA 2004, 39 = ZfVB 2005/422 = ÖJZ VwGH A 2005/187, 772 = VwSlg. 16251 A). Beweis: - vorgelegte Urkunden - ZV YY, pA LL GMBH - wie bisher

  1. Gemeinderatsbeschluss Die Auftraggeberin hat nunmehr die einschlägigen Gemeinderatsbeschlüsse gefasst. Dieser allenfalls ursprünglich vorhandene zivilrechtliche Mangel ist vergaberechtlich nicht relevant und wurde damit behoben. Beweis: - Auszüge aus den Gemeinderatsprotokollen - PV V. ZEUGENANBOTrömisch fünf. ZEUGENANBOT Hiemit bietet die Auftraggeberin als Zeugen nachstehenden Mitarbeiter der LL-GmbH an wie folgt: YY pA LL- GmbH Adresse 9, U und ersucht diesen zur nächsten Tagsatzung zu laden.“ Zusammen mit dem Schriftsatz vom 29.11.2016 hat die Auftraggeberin Urkunden gelegt, die zum Akt genommen und wie folgt bezeichnet wurden: ./12 Protokoll Gemeinderatssitzung 19.11.2015 ./13 Protokoll Gemeinderatssitzung 10.11.2016 Mit Schriftsatz vom 09.02.2017 hat die Antragstellerin ihrerseits ausgeführt, wie folgt: „In außen näher bezeichneter Rechtssache erstattet die Antragstellerin zum Schriftsatz der Auftraggeberin vom 29.11.2016, der Antragstellerin zugestellt am 08.02.2017 nachstehende ÄUSSERUNG: Die Behauptungen der Antragsgegnerin und gleichsam öffentliche Auftraggeberin werden, soweit sie mit dem eigenen Vorbringen in Widerspruch stehen, bestritten. Im Übrigen wird ausgeführt wie folgt:
  2. Eingeständnis der rechtswidrigen Beschaffung auf Basis der Rahmenvereinbarung LL GMBH GZ ****: 1.
  3. Wie die Auftraggeberin erstmalig im Rahmen der Verhandlung vom 12.10.2016 auf der Grundlage einer entsprechenden Urkundenvorlage ausführt, hat sie das gegenständliche Feuerwehrfahrzeug auf der Grundlage des von ihr selbst vorgelegten Bestellantrages vom 27.04.2016 (Big ,/11) im Rahmen der von der LL GmbH mit der FF GmbH abgeschlossenen Rahmenvereinbarung GZ **** bestellt bzw. angeschafft. Im Zuge ihres nunmehrigen Vorbringens konkretisiert sie ihren Bestellvorgang dahingehend, dass die Bestellung unter Zugrundelegung der definierten Kategorie 9 im Sinne der Rahmenvereinbarung der LL GMBH GZ **** erfolgt ist. Die abgeschlossene Rahmenvereinbarung selbst mitsamt den technischen Datenblättern bleibt die Auftraggeberin schuldig vorzulegen. Aufgrund dieses Eingeständnisses der Auftraggeberin ist zunächst davon auszugehen, dass im Sinne der von der Auftraggeberin vorgelegten Urkunde (Beilage ./11 Bestellantrag) vom 27.04.2016 das gegenständliche Löschfahrzeug mit Bergeausrüstung zu einem Gesamtnettopreis von € 188.017,07 unter Zugrundelegung der definierten Kategorie 9 im Sinne der Rahmenvereinbarung der LL GMBH GZ **** unter Zuhilfenahme der e Plattform der LL GMBH von der FF GmbH beschaffen wurde. Beschaffungsgegenständlich ist hier das Fahrgestell der Marke XX mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von 14 t.unter Zugrundelegung der definierten Kategorie 9 im Sinne der Rahmenvereinbarung der LL GMBH GZ **** unter Zuhilfenahme der e Plattform der LL GMBH von der FF GmbH beschaffen wurde. Beschaffungsgegenständlich ist hier das Fahrgestell der Marke römisch zwanzig mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von 14 t. 1.
  4. Vor diesem Hintergrund ist nunmehr klar, dass nicht auf der Basis der Rahmenvereinbarung der LL GMBH GZ **** der rechtswidrige Abruf im Rahmen einer Direktvergabe gegenüber der EE GmbH erfolgt ist, sondern Vertragspartner der Auftraggeberin und somit Zuschlagsempfänger die FF GmbH ist. Im Lichte dieses Umstandes modifiziert die Antragstellerin ihr bisheriges Vorbringen im Sinne der Ausführungen im Rahmen der Verhandlung vom 12.10.2016 dahingehend, dass der rechtswidrige Beschaffungsvorgang im Sinne nachstehender Ausführungen durch den Abruf der Leistung auf der Basis der Rahmenvereinbarung GZ **** erfolgt ist. Im Licht dieses Verfahrensergebnisses stellt die Antragstellerin den ANTRAG: Das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle die FF GmbH Adresse 7,U als Zuschlagsempfängerin von der Einleitung des gegenständlichen Feststellungsverfahrens in Kenntnis setzen und ihr die Möglichkeit zur Teilnahme im Vergabeverfahren zur Erlangung einer Parteistellung gern § 16 TVerg-NG einräumen.als Zuschlagsempfängerin von der Einleitung des gegenständlichen Feststellungsverfahrens in Kenntnis setzen und ihr die Möglichkeit zur Teilnahme im Vergabeverfahren zur Erlangung einer Parteistellung gern Paragraph 16, TVerg-NG einräumen. 1.
  5. Soweit die Antragsgegnerin und öffentliche Auftraggeberin den Rechtstandpunkt einnimmt, dies lässt sich auch aus den von ihr vorgelegten Urkunden entsprechend ableiten, dass sie das verfahrensgegenständliche Löschfahrzeug mit Bergeausrüstung auf Basis der Rahmenvereinbarung der LL GmbH zu GZ **** beschaffen hat, gesteht sie selbst die Rechtswidrigkeit des Beschaffungsvorganges infolge einer rechtlich unzulässiger Direktvergabe ein. Der Umstand, dass das rechtswidrige Vorgehen im Rahmen des Bestellvorganges nachträglich durch den Gemeinderat der Auftraggeberin sanktioniert wurde, vermag die Rechtswidrigkeit des Beschaffungsvorganges nicht zu heilen sondern manifestiert diesen! 1.
  6. Aufgrund der nunmehr erstmalig vorliegenden Erkenntnisse, dass der Leistungsvertrag nicht mit EE GmbH sondern mit der FF GmbH abgeschlossen wurde, wird Punkt
  7. des Antrages vom 18.07.2016 dahingehend modifiziert, dass dieser lautet wie folgt:
  8. den zwischen der Auftraggeberin und der FF GmbH zur Lieferung eines Feuerwehrfahrzeuges „Löschfahrzeug mit Bergeausrüstung (LFB-A)" abgeschlossenen Vertrag für absolut nichtig erklären, in eventu, soweit wider Erwarten keine Nichtigerklärung gern § 17 Abs 3 TVerg-NG erfolgtin eventu, soweit wider Erwarten keine Nichtigerklärung gern Paragraph 17, Absatz 3, TVerg-NG erfolgt über die Auftraggeberin eine wirksame, angemessene und abschreckende Geldbuße zu verhängen; Im Übrigen bleiben die Anträge vollinhaltlich aufrecht. Beweis: Allgemeine und Kommerzielle Ausschreibungsbedingungen LL GMBH GZ **** (Big 10); Bestellung der Auftraggeberin (Beilage 11); PV der Antragstellerin.
  9. Rechtswidriger Beschaffungsvorqang auf Basis der Rahmenvereinbarung LL GMBH GZ ****: 2.
  10. Richtig ist, dass die LL GmbH zu GZ **** mit der FF GmbH, unter Zugrundelegung der von der Antragsgegnerin vorgelegten Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen und Kommerziellen Ausschreibungsbedingungen, eine Rahmenvereinbarung Leicht-LKW 2014 abgeschlossen hat. Diese Ausschreibungsbedingungen stellen im Wesentlichen dar, dass die Ausschreibung in zehn Kategorien erfolgt. Sämtliche Kategorien wurden im Rahmen der Rahmenvereinbarung an die FF GmbH vergeben. 2.
  11. Die Basis jener Rahmenvereinbarung bildete die ursprüngliche Bekanntmachung der LL GmbH vom 03.11.2014 mit der der beabsichtigte Abschluss einer Rahmenvereinbarung zur Lieferung von Leicht LKW und deren An- und Aufbauten gern § 46 Abs 1 Z 4 BVerfgGG bekannt gemacht wurde. Das Los Nr. 9 (= Kategorie 9) das offenbar die Grundlage des Abrufes der Antragstellerin gebildet hat, umfasst die Lieferung von Leicht-LKW mit verschiedenen An- und Aufbauten mit einem Fahrgestell 4x4 bis 12,51.2.
  12. Die Basis jener Rahmenvereinbarung bildete die ursprüngliche Bekanntmachung der LL GmbH vom 03.11.2014 mit der der beabsichtigte Abschluss einer Rahmenvereinbarung zur Lieferung von Leicht LKW und deren An- und Aufbauten gern Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 4, BVerfgGG bekannt gemacht wurde. Das Los Nr. 9 (= Kategorie 9) das offenbar die Grundlage des Abrufes der Antragstellerin gebildet hat, umfasst die Lieferung von Leicht-LKW mit verschiedenen An- und Aufbauten mit einem Fahrgestell 4x4 bis 12,
  13. Eine darüberhinausgehende Tonnage hinsichtlich des höchst zulässigem Gesamtgewichtes ist weder der Bekanntmachung noch den Allgemeinen und den Kommerziellen Bedingungen der Rahmenvereinbarung LL GMBH GZ **** bekannt. Nicht nachvollziehbar und aus den Ausschreibungsunterlagen zu LL GMBH GZ **** nicht einmal annähernd ableitbar ist daher die völlig verfehlte Behauptung der Auftraggeberin, dass die ausschreibungsgegenständlichen Tonnagen zwischen 5,5 t und 15 t liegen würden, sodass letztlich die Beschaffung auf Basis der Rahmenvereinbarung ordnungsgemäß erfolgt wäre. 2.
  14. Wie aus den Allgemeinen und den Kommerziellen Ausschreibungsbedingungen, wie sie auch von der Antragsgegnerin und öffentlichen Auftraggeberin zu GZ **** der LL GmbH vorgelegt wurden (Beilage 10), hervorgeht, ist die Rahmenvereinbarung so strukturiert, dass ein Fahrgestell, mit je nach Ausschreibungskategorie unterschiedlichen Tonnagen des höchst zulässigen Gesamtgewichtes, ausschreibungsgegenständlich ist. Darauf aufbauend haben die öffentlichen Auftraggeber, im Rahmen des Abrufes, aus der Rahmenvereinbarung auf der Grundlage der jeweiligen technischen Datenblätter die Aufbauten und Anbauten, wie sie für jede Kategorie gesondert definiert sind, auszuwählen. 2.4.

Punkt 7.1.

  1. der Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen (Seite 17) sollten die Aufbauten auf das Fahrgestell, das den primären Ansatzpunkt der gegenständlichen Ausschreibung bildet, unterschiedlich ausgestaltet sein. Im Punkt 7.1.
  2. werden dazu die technischen Datenblätter zu den jeweiligen ausgeschriebenen Leistungskategorien grundsätzlich definiert. Technische Datenblätter werden daher grundsätzlich für das Fahrgestell, die Wartung, Ersatzteile, Serviceeinrichtungen, den Fleckkran 6,5 t, den Zubehör Kran, Plane und Spriegel zuzüglich Ladeboardwand, den Kofferaufbau zuzüglich Ladeboardwand, den Kipper, den Aufbaustreuer 2 und 3 m3, das Zubehör Aufbaustreuer, den Frontpflug RB 250 und 350, die 2 Kreis-Flydraulik, den Feuerwehraufbau und den Flubsteiger definiert. Tatsächlich wurde jedoch nicht bei sämtlichen Losen der in Punkt 7.1.
  3. dargestellte Feuerwehraufbau zum Gegenstand der Ausschreibung und somit der abgeschlossenen Rahmenvereinbarung erhoben, sondern erfolgte dies vielmehr nur in den Segmenten bis 7,5 t. Diese Form der Ausschreibungsgestaltung ist im Wesentlichen dem Umstand geschuldet, dass Hilfsleistungsfahrzeuge (HLF1) in O, dessen Landesfeuerwehrverband federführend bei der Erstellung der Ausschreibungsunterlage war, ein höchst zulässiges Gesamtgewicht von 7,5 t aufweisen müssen. Dies stellt sich beispielsweise im Bundesland S, in der Form anders dar, dass es keine Hilfsleistungsfahrzeuge gibt. 2.
  4. Im Lichte dieses Umstandes bilden lediglich die folgenden Tabellenblätter einer technischen Ausstattung den Gegenstand des Leistungsverzeichnisses der Rahmenvereinbarung GZ **** der LL GmbH betreffend Kategorie 9 und somit für Fahrgestelle mit einem höchst zulässigem Gesamtgewicht von 12,51: Fahrgestell, Wartung, Ersatzteile, Serviceeinrichtungen, Heckkran 6,5 t, Zubehör Kran, Plane und Spriegel zuzüglich Ladeboardwand, Kofferaufbau zuzüglich Ladeboardwand, Kipper, Aufbaustreuer 2 und 3 m3, Zubehör Aufbaustreuer, Frontpflug RB 250 und 350, 2 Kreis-Hydraulik und Hubsteiger. Ein Feuerwehraufbau - welcher auch immer - bildet keinen Teil der technischen Leistungsbeschreibung der Kategorie 9 der Rahmenvereinbarung der LL GMBH GZ ****. Ungeachtet dessen bildet die gesamte Rahmenvereinbarung keinen Raum dafür, ein Fahrgestell im Ausmaß von einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von 14 t abzurufen. Auch die Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen verdeutlichen unter Rz 145 und Rz 163 für die Kategorien 1 und 2 der Rahmenvereinbarung, dass für die Kategorie 9 kein feuerwehrtechnischer Aufbau den Gegenstand der Rahmenvereinbarung bildet. Ausschließlich für diese beiden Kategorien und in keiner anderen Kategorie werden Sonderregelungen für feuerwehrtechnische Aufbauten definiert. Das Abrufen von Leistungen, die nicht den Gegenstand der Rahmenvereinbarung bilden, stellt jedoch einen rechtswidrigen Vergabevorgang dar und handelt es sich diesfalls um eine Direktvergabe, jedenfalls aber um eine rechtswidrige Beschaffung eines Leistungsgegenstandes ohne vorherige Bekanntmachung. 2.
  5. Soweit die Auftraggeberin der Beilage 10 (Kommerzielle Ausschreibungsbedingungen) ein technisches Datenblatt für einen feuerwehrtechnischen Aufbau HLF1/Wasserführendes Fahrzeug beischließt, bleibt unklar, ob sie dies in bewußter Absicht der Irreführung vorlegt oder aber weil sie tatsächlich vermeint, dass dieses technische Leistungsblatt die Grundlage der Rahmenvereinbarung für die Kategorie 9 bilde. Tatsächlich existiert dieses Leistungsblatt für die Kategorie 9 nicht und bildet hinsichtlich der Kategorie 9 auch nicht den Gegenstand der Rahmenvereinbarung. Letztlich ist dies rechtlich aber unerheblich, da ohnehin kein HLF 1 Fahrzeug sondern ein Löschfahrzeug mit Bergeausrüstung mit einer völlig anderen technischen Ausstattung und einem völlig anders gelagerten taktischen Einsatzspektrum beschaffungsgegenständlich war. Beweis: — Bekanntmachung zur beabsichtigten Auftragsvergabe einer Rahmenvereinbarung zu GZ **** der LL GmbH, veröffentlicht am 03.11.2014 — Konvolut der technischen Datenblätter

Punkt 7.

  1. der Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen von Leicht-LKW 2014 LL GmbH GZ **** Kategorie 09; — Allgemeine und Kommerzielle Ausschreibungsbedingungen LL GMBH GZ **** (Big 10) — Bestellung der Auftraggeberin (Beilage 11) PV der Antragstellerin. ZZ, p.A. der Antragstellerin als Zeuge; TX, p.A. BC GesmbH, AB, N als Zeuge 2.
  2. Die Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen unterliegt den Richtlinien des jeweiligen Landesfeuerwehrverbandes sowie des jeweiligen Bundeslandes. Die Tiroler Landesregierung hat am 10.06.2014 die Gewichte von Feuerwehreinsatzfahrzeugen nominell auf Basis der Richtlinie für Löschfahrzeuge des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes ÖBFV-RLFA16 auch für Löschfahrzeuge mit Bergeausrüstung LF-B festgelegt. Dementsprechend hat ein LF-B (Löschfahrzeug mit Bergeausrüstung) über ein höchst zulässiges Gesamtgewicht von 14.000 kg zu verfügen. Das Einsatzgewicht darf maximal 13.300 kg aufweisen. Vor diesem Hintergrund ist vorab festzuhalten, dass schon aufgrund der Vergabebekanntmachung und der abgeschlossenen Rahmenvereinbarung keine Feuerwehrfahrzeuge bzw. Fahrgestelle von der Rahmenvereinbarung der LL GmbH zu GZ **** umfasst sind, die ein höchst zulässiges Gesamtgewicht von 14.000 kg erreichen. 2.
  3. Darüber hinaus ist in der Richtlinie für Löschfahrzeuge mit Bergeausrüstung LF-B des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes die Ausstattung derartiger Fahrzeuge abschließend normiert. Die darin dargestellten Ausstattungsmerkmale finden sich in keinem Teil der gesamten Rahmenvereinbarung der LL GMBH GZ **** wieder. Umso weniger spiegelt das technische Leistungsblatt, wie es von der Auftraggeberin zu Beilage 10 vorgelegt wurde, auch nur ansatzweise das technische Ausstattungsprofil wieder. So enthält ein L-FB gerade keinen Wassertank, keine Wasserpumpe und keine Schnellangriffseinrichtung, wie sie der Aufbaubeschreibung des technischen Datenblattes zu entnehmen ist. Das beschaffene Löschfahrzeug mit Bergeausrüstung stellt somit ein aliud im Verhältnis zu den Fahrzeugen wie sie den Gegenstand der Rahmenvereinbarung zu LL GMBH GZ ****, insbesondere der Kategorie 9 bilden, dar. Der Beschaffungsvorgang stellt sich daher auch vor diesem Hintergrund als rechtswidrig dar. 2.
  4. Es entspricht daher nicht den Tatsachen und scheint die öffentliche Auftraggeberin möglicherweise gänzlich falsch von Seiten der LL GmbH informiert zu sein, wenn sie behauptet, dass ausschreibungsgegenständlich Tonnagen zwischen 5,5 t und 15 t gewesen wären und der Abruf bloß eine Konkretisierung der Rahmenvereinbarung sei. Diese Behauptung widerspricht nicht nur den Bekanntmachungsunterlagen sondern auch den technischen Leistungsblättern der Rahmenvereinbarung. Ein Abruf des gegenständlichen Fahrgestells mit einem feuerwehrtechnischen Aufbau eines Löschfahrzeuges mit Bergeausrüstung stellt keine Konkretisierung im Rahmen der Bedingungen der Rahmenvereinbarungen dar. Dies ist aus den aufgezeigten, nachfolgend neuerlich zusammengefassten Gründen auch nicht möglich: Die technischen Leistungsblätter umfassen für die Kategorie 9 keinen feuerwehrtechnischen Aufbau; Die Rahmenvereinbarung erfasst keine Fahrgestelle mit einem höchst zulässigem Gesamtgewicht von 14 t; Die technischen Leistungsblätter für feuerwehrtechnische Aufbauten erfassen keine Ausstattung für ein Löschfahrzeug mit Bergeausrüstung; Durch den gegenständlichen Beschaffungsvorgang erfolgte eine wesentliche, substantielle Abänderung der Leistungsbeschreibung der Rahmenvereinbarung und somit der Vergabebedingungen des Vergabeverfahrens zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung der LL GmbH, GZ ****. Die Beschaffung eines Löschfahrzeuges mit Bergeausrüstung wäre daher von einem gänzlich anderen Bieterkreis erforderlich, der nicht bei der Ausschreibung der Rahmenvereinbarung involviert war. Ein Feuerwehrfahrzeug wie das leistungsgegenständliche, ohne Löschwassertank und ohne Schnellangriffseinrichtung und einer in der Rahmenvereinbarung niemals ausschreibungsgegenständlichen Bergeausrüstung dient völlig anderen taktischen Einsatzmöglichkeiten, erweitert den Bieterkreis, erfordert ausstattungs- und materialbedingt völlig andere Kalkulationsgrundlagen und bildete vor allem nicht die Basis der Ausschreibung der Rahmenvereinbarung LL GMBH GZ ****. Auch wäre die Angebotsgestaltung eine andere, wenn das Spektrum des Abrufes aus der Rahmenvereinbarung so weit gefasst wäre. Die von der Auftraggeberin gewünschte Auslegung widerspricht daher dem vergaberechtlichen Wettbewerbsverbot und Gebot der Gleichbehandlung aller Bieter, da nachträglich die FF GmbH Leistungen aus der Rahmenvereinbarung erbringen soll, die nicht von ihr erfasst sind! Dies widerspricht massiv den gesetzlichen Bestimmungen des § 151 Abs. 5 BVerfgGG und § 152 Abs. 3 BVerfgGG.Auch wäre die Angebotsgestaltung eine andere, wenn das Spektrum des Abrufes aus der Rahmenvereinbarung so weit gefasst wäre. Die von der Auftraggeberin gewünschte Auslegung widerspricht daher dem vergaberechtlichen Wettbewerbsverbot und Gebot der Gleichbehandlung aller Bieter, da nachträglich die FF GmbH Leistungen aus der Rahmenvereinbarung erbringen soll, die nicht von ihr erfasst sind! Dies widerspricht massiv den gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 151, Absatz 5, BVerfgGG und Paragraph 152, Absatz 3, BVerfgGG. Indem die öffentliche Auftraggeberin der FF GmbH den Auftrag zur Lieferung eines Löschfahrzeuges mit Bergeausrüstung (LFB-A) ohne vorherige Bekanntmachung erteilt hat, hat sie nachhaltig die Vergabegrundsätze der Transparenz, des Gleichheitsgebotes und des Wettbewerbsgebotes gern § 19 Abs. 1 BVerfgGG, verletzt. Zudem hat sie offenkundig mißbräuchlich das Instrumentarium der Rahmenvereinbarung genutzt und in Kauf genommen, dass dadurch der Wettbewerb behindert, eingeschränkt und verfälscht wird, indem sie andere Unternehmer, die dieselbe Leistung erbringen können und ein Interesse am Vertragsabschluss haben, vom Vergabeverfahren ausgeschlossen hat.Indem die öffentliche Auftraggeberin der FF GmbH den Auftrag zur Lieferung eines Löschfahrzeuges mit Bergeausrüstung (LFB-A) ohne vorherige Bekanntmachung erteilt hat, hat sie nachhaltig die Vergabegrundsätze der Transparenz, des Gleichheitsgebotes und des Wettbewerbsgebotes gern Paragraph 19, Absatz eins, BVerfgGG, verletzt. Zudem hat sie offenkundig mißbräuchlich das Instrumentarium der Rahmenvereinbarung genutzt und in Kauf genommen, dass dadurch der Wettbewerb behindert, eingeschränkt und verfälscht wird, indem sie andere Unternehmer, die dieselbe Leistung erbringen können und ein Interesse am Vertragsabschluss haben, vom Vergabeverfahren ausgeschlossen hat. Die Antragsgegnerin wäre daher verpflichtet gewesen, ein ordnungsgemäßes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung im Sinne des BVerfgGG 2006 zur Beschaffung dieses Fahrzeuges durchzuführen. 2.
  5. Rechtlich ist von einer wesentlichen Änderung der Auftragsbedingungen sowie der Bedingungen der Rahmenvereinbarung auszugehen, die in denselben nicht vorgesehen ist und somit die Rechtswidrigkeit des Vergabevorganges begründet. Keinesfalls ist nämlich eine wesentliche substantielle Abänderung möglich, soweit diese nicht schon präzise und eindeutig in den Ausschreibungsbedingungen enthalten ist, was im gegenständlichen Vergabeverfahren gerade nicht der Fall war. Soweit dennoch ein Zuschlag aufgrund der gegenständlichen Rahmenvereinbarung der LL GmbH erfolgte, ist dies als unzulässige Direktvergabe jedenfalls aber als unzulässiges Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung zu qualifizieren (BVA 11.04.2012, N/0028-BVA/10/2012; Schiefer/Steindlm Heid/Preslmayr, (HG), Handbuch Vergaberecht4, RZ 1063). 2.
  6. Die Grenzen der Zulässigkeit von Vertragsänderungen hat der EuGH bereits mehrfach, unter anderem in der Entscheidung vom 19.06.2008, Rs C-454/06, pressetext some auch für den von den Vergaberichtlinien zu jenem Zeitpunkt noch nicht erfassten Bereich (in diesem Fall handelte es sich um eine Dienstleistungskonzession) in der Entscheidung vom 13.04.2010, Rs C-91/08, Wall AG ausformuliert (ebenso auch in EuGH 29.04.2004 Rs 10-496/99, GAS Succhi di Frutta). In Anlehnung an diese Judikatur regelt nunmehr Art 72 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26.02.2014 die Zulässigkeit von Abänderungen, die im Lichte der damit im Zusammenhang stehenden Entsprechung des Transparenzgebotes und des Diskriminierungsverbotes auch im Unterschwellenbereich von Bedeutung sind und aufgrund ihrer konkreten Ausgestaltung mangels Umsetzung im innerstaatlichen Recht wohl auch unmittelbar anwendbar sind.In Anlehnung an diese Judikatur regelt nunmehr Artikel 72, der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26.02.2014 die Zulässigkeit von Abänderungen, die im Lichte der damit im Zusammenhang stehenden Entsprechung des Transparenzgebotes und des Diskriminierungsverbotes auch im Unterschwellenbereich von Bedeutung sind und aufgrund ihrer konkreten Ausgestaltung mangels Umsetzung im innerstaatlichen Recht wohl auch unmittelbar anwendbar sind. Demnach liegt eine unzulässige Abänderung der ursprünglichen Bedingungen der Rahmenvereinbarung unter anderem dann vor, wenn sie dazu führt, dass sich der aufgrund der Rahmenvereinbarung vergebene Auftrag wesentlich von der ursprünglich vergebenen Rahmenvereinbarung unterscheidet. Vor diesem Hintergrund ist eine Abänderung in jedem Fall als wesentlich anzusehen, wenn im Sinne der zitierten Judikatur sowie

Artikel 72Abs.

4 der Richtlinie eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:Demnach liegt eine unzulässige Abänderung der ursprünglichen Bedingungen der Rahmenvereinbarung unter anderem dann vor, wenn sie dazu führt, dass sich der aufgrund der Rahmenvereinbarung vergebene Auftrag wesentlich von der ursprünglich vergebenen Rahmenvereinbarung unterscheidet. Vor diesem Hintergrund ist eine Abänderung in jedem Fall als wesentlich anzusehen, wenn im Sinne der zitierten Judikatur sowie

Artikel 72

Absatz 4, der Richtlinie eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: - Mit der Änderung werden Bedingungen eingeführt, die, wenn sie für das ursprüngliche Vergabeverfahren gegolten hätten, die Zulassung anderer als der ursprünglich ausgewählten Bewerber oder die Annahme eines anderen als des ursprünglich angenommenen Angebotes ermöglicht hätten oder das Interesse weiterer Teilnehmer am Vergabeverfahren geweckt hätten. - Mit der Änderung wird das wirtschaftliche Gleichgewicht der Rahmenvereinbarung zu Gunsten des Auftragnehmers in einer Weise verschoben, die im ursprünglichen Auftrag bzw. der ursprünglichen Rahmenvereinbarung nicht vorgesehen war. - Mit der Änderung wird der Umfang des Auftrags oder der Rahmenvereinbarung erheblich ausgeweitet. - Mit der rechtswidrigen Vergabe des gegenständlichen Auftrages hat die Auftraggeberin nicht nur ein Kriterium sondern alle drei vorstehenden Kriterien einer unzulässigen Abweichung von den Bedingungen der Rahmenvereinbarung der LL GMBH GZ **** erfüllt. Mit der Vergabe des gegenständlichen Auftrages wurden bewußt andere Bewerber am Markt von einer Teilnahme ausgeschlossen, die ebenfalls ein Interesse am Vertragsabschluss haben. Da die Leistung, die den Gegenstand des Zuschlages umfasst, wesentlich von den Bedingungen der Rahmenvereinbarung abweicht, erfährt die FF GmbH und ihre Subunternehmerin für Feuerwehraufbauten, die EE GmbH eine massive Ausweitung ihrer Marktpräsenz, wodurch das ursprüngliche Gleichgewicht der Rahmenvereinbarung zugunsten der Auftragnehmerin verändert wurde. Letztlich findet die Ausweitung keinerlei Grundlage in den Bedingungen der Rahmenvereinbarung, wodurch eine erhebliche Ausweitung der Rahmenvereinbarung durch nicht optionale und nicht ausschreibungsgegenständliche Leistungsbilder begründet wurde. 2.

  1. Dadurch dass die Auftraggeberin im Verhältnis zu den Bedingungen der Rahmenvereinbarung tatsächlich eine wesentliche und substantielle Abänderung der technischen Ausstattung vorgenommen hat, kommt ein Abruf aus der Rahmenvereinbarung gern § 152 Abs 2 BVerfgGG zur Beschaffung eines Löschfahrzeuges mit Bergeausrüstung durch die Auftraggeberin gerade nicht in Frage, sondern wurde mißbräuchlich auf dieses Instrumentarium bei der LL GmbH zurückgegriffen. Dabei wurde in Außerachtlassung der fundamentalen Grundsätze des Vergabeverfahrens in Kauf genommen, dass die Antragstellerin in ihrem Recht2.
  2. Dadurch dass die Auftraggeberin im Verhältnis zu den Bedingungen der Rahmenvereinbarung tatsächlich eine wesentliche und substantielle Abänderung der technischen Ausstattung vorgenommen hat, kommt ein Abruf aus der Rahmenvereinbarung gern Paragraph 152, Absatz 2, BVerfgGG zur Beschaffung eines Löschfahrzeuges mit Bergeausrüstung durch die Auftraggeberin gerade nicht in Frage, sondern wurde mißbräuchlich auf dieses Instrumentarium bei der LL GmbH zurückgegriffen. Dabei wurde in Außerachtlassung der fundamentalen Grundsätze des Vergabeverfahrens in Kauf genommen, dass die Antragstellerin in ihrem Recht • auf Durchführung eines gesetzmäßigen Vergabeverfahrens mit Bekanntmachung nach den Bestimmungen des BVerfgGG 2006 sowie der hierzu erlassenen Verordnungen und des unmittelbar anwendbaren Unionsrechtes unter Einhaltung des Gleichbehandlungs-und des Transparenzgrundsatzes, • auf Durchführung eines fairen, transparenten und dem lauteren Wettbewerb entsprechenden Vergabeverfahrens im Sinne des BVerfgGG 2006 sowie der hierzu erlassenen Verordnungen und des unmittelbar anwendbaren Unionsrechtes, • dass der Zuschlag nicht im Wege eines Vergabeverfahrens ohne Bekanntmachung oder im Wege der Direktvergabe erfolgt, • der nicht missbräuchlichen Verwendung des Instrumentes der Rahmenvereinbarung • das Instrument der Rahmenvereinbarung nicht in einer Weise anzuwenden, die den Wettbewerb behindert einschränkt oder verfälscht verletzt wird und letztlich verletzt wurde. 2.
  3. Die vorliegende Rechtswidrigkeit der Durchführung eines Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung hat im Lichte der Offenkundigkeit der rechtswidrigen Vorgangsweise zwingend zur Folge, dass der zwischen der Auftraggeberin und der FF GmbH betreffend einem Feuerwehrfahrzeug „Löschfahrzeug mit Bergeausrüstung (LFB-A)“ abgeschlossene Vertrag gern § 17 Abs 3 Z 1 TVerg-NG für absolut nichtig erklärt wird.2.
  4. Die vorliegende Rechtswidrigkeit der Durchführung eines Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung hat im Lichte der Offenkundigkeit der rechtswidrigen Vorgangsweise zwingend zur Folge, dass der zwischen der Auftraggeberin und der FF GmbH betreffend einem Feuerwehrfahrzeug „Löschfahrzeug mit Bergeausrüstung (LFB-A)“ abgeschlossene Vertrag gern Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer eins, TVerg-NG für absolut nichtig erklärt wird. Beweis: Bekanntmachung zur beabsichtigten Auftragsvergabe einer Rahmenvereinbarung zu GZ **** der LL GmbH, veröffentlicht am 03.11.2014 Konvolut der technischen Datenblätter

Punkt 7.1, der Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen von Leicht-LKW 2014 LL GmbH GZ **** Kategorie 09; Richtlinie Löschfahrzeug mit Bergeausrüstung LF-B des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes; Aussendung des Amtes der Tiroler Landesregierung betreffend Gewichte von Feuerwehreinsatzfahrzeugen vom 10.06.2014; Allgemeine und Kommerzielle Ausschreibungsbedingungen LL GMBH GZ **** (Big 10) PV der Antragstellerin. ZZ, p.A. der Antragstellerin als Zeuge; TX, p.A. BC GesmbH, AB 4, N als Zeuge

  1. Zur behaupteten Anfechtung der Rahmenvereinbarung: 3.
  2. Völlig verfehlt sind die Ausführungen der Auftraggeberin, wenn sie vermeint, dass die Antragstellerin tatsächlich die Rahmenvereinbarung anfechten würde.(??) Diese Argumentation findet weder im bisherigen Vorbringen noch im Antrag selbst eine Grundlage, sondern fußt offenbar auf einer fundamentalen Verkennung der vergaberechtlichen Rechtsbehelfe. 3.
  3. Dass die Rahmenvereinbarung selbst als bestandfest und abgeschlossen, somit als unanfechtbar zu werten ist, steht ohnehin außer jedwedem Diskurs. Die Antragsgegnerin hat jedoch einen Weg gewählt, die Leistung zu beschaffen, dem jedwede rechtliche Grundlage fehlt. Beweis: Bekanntmachung zur beabsichtigten Auftragsvergabe einer Rahmenvereinbarung zu GZ **** der LL GmbH, veröffentlicht am 03.11.2014 Konvolut der technischen Datenblätter

Punkt 7.1. der Allgemeinen

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