RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum30.08.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/40/1967-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz über die Beschwerde
- der AA, Adresse 2, Z, und
- des DI BB, Adresse 3, Z, gegen den Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 05.07.2017, Zl ****, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Baugesuch, eingelangt beim Stadtmagistrat Z am 30.10.2014, beantragte die damalige Bauwerberin CC GmbH, die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Neubau einer Wohnanlage auf Gst **1, KG Y. Nach Einholung von hochbautechnischen, stadtplanerischen, brandschutztechnischen und geotechnischen Stellungnahmen und diversen Projektänderungen wurde eine mündliche Bauverhandlung am 31.05.2016 von der belangten Behörde durchgeführt, in welcher die Beschwerdeführer Einwendungen erhoben. Aufgrund einer weiteren Projektänderung wurden ergänzende Stellungnahmen aus stadtplanerischer und verkehrsplanerischer Hinsicht, eine Stellungnahme der Straßenverwaltung, ein immissionstechnisches Gutachten betreffend die Autoabstellplätze in der Tiefgarage sowie eine hochbau- und brandschutztechnische Stellungnahme eingeholt. Nach Wahrung des Parteiengehörs wurde von den Beschwerdeführern mit Eingabe vom 16.05.2017 eine Stellungnahme abgegeben. Danach seien die Schleppkurven bei der Tiefgarage nicht eingezeichnet. Der Einfahrtsradius sei zu gering und das Projekt daher nicht zulässig. Die Auflage könne nicht eingehalten werden. Somit seien die geforderten Sichtverhältnisse beim vorliegenden Projekt nicht eingehalten. Es bestehe für alle Straßenbenützer und Fußgänger Gefahr, da kein Gehsteig vorhanden sei. Es gebe beim gesamten Projekt keinen einzigen Besucherparkplatz außerhalb der Tiefgarage. Es sei nicht nachvollziehbar, ob der Lageplan dem letzten Projektstand entspreche. Es werde nach wie vor angezweifelt, dass die laut Bebauungsplan vorgeschriebene Baumassendichte eingehalten sei. Beim Haus B, Ebene -1, werde bei allen nordseitigen Räumen zum Laubengang die OIB-Richtlinie 3, Punkt 9.2 nicht eingehalten. Bei Errichtung eines Flugdaches am nördlichen Nachbargrundstück sei die freie Sicht nach OIB-Richtlinie 3, Punkt 9.1.2 nicht mehr gegeben. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 05.07.2017 wurde der DD GmbH (der Firmenwortlaut wurde im laufenden Bauverfahren geändert) die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage mit 17 Einheiten auf Gst **1, KG Y, unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt Frau A für sich und für Herrn DI B im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die geforderten Sichtverhältnisse beim vorliegenden Projekt nicht eingehalten seien, da die Einfahrt zur Tiefgarage im rechten Winkel zur Straße Adresse 1 mit einem Abstand von ca 1 m von der östlichen Grundgrenze geplant sei. Der Verkehr auf der öffentlichen Verkehrsfläche in östlicher Richtung könne durch eine am östlich angrenzenden Grundstück bestehende ca 3 m hohe Strauch-/Baumgruppe nicht eingesehen werden. Diese Strauch-/Baumgruppe stehe zwar vor der rechtskräftigen Straßenfluchtlinie (lt Bebauungsplan sei eine allfällige künftige Straßenverbreiterung vorgesehen), eine Entfernung dieser Strauch-/Baumgruppe sei jedoch nicht möglich, da sich der betreffende Grundstreifen im Eigentum des östlichen Nachbarn (F) befinde. Darüber hinaus müssten hausfremde Fahrzeuge (Besucher, Post, Lieferanten, etc), welche in die Einfahrt zur Tiefgarage einfahren und im Falle eines geschlossenen Einfahrtstores doch nicht in die Garage einfahren könnten, im Retourgang blindlings wieder auf die Adresse 1 hinausfahren. Auf Seite 20 des Bescheides werde am Ende der ersten Absatzes zu den Einwänden der Nachbarn festgehalten, dass die Auflage „Es sind keinerlei sichtbehindernde Einbauten oder Bepflanzungen >1 m Höhe beidseitig der Zufahrt auf eine Länge von 3 m zulässig“ selbstverständlich nur für das Baugrundstück verbindlich vorgeschrieben werden könne und auch dort umsetzbar sei. Ohne Verschiebung der Einfahrt um mindestens 2 m weiter nach Westen sei diese Auflage nicht eingehalten, da die erforderlichen 3 m nicht auf eigenem Grund nachgewiesen würden. Sollte das Bauvorhaben in der geplanten Form genehmigt werden, bestünde zweifelsohne Gefahr für alle Straßenbenützer und Fußgänger (vor allem für Kinder) – es sei kein Gehsteig vorhanden. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Akt der belangten Behörde. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011 lautet wie folgt: „§ 26 Parteien
(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
- a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
- b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
- a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
- b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
- c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
- d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
- e)der Abstandsbestimmungen des § 6,der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
- f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Absatz 3, Litera a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
(5)Nachbarn nach Abs. 2, die Eigentümer eines bereits bebauten, betrieblich genutzten Grundstückes sind, sind weiters berechtigt, die Zulässigkeit jener Immissionen geltend zu machen, die von diesem Grundstück aus rechtmäßig auf den Bauplatz einwirken. Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden.
(5)Nachbarn nach Absatz 2,, die Eigentümer eines bereits bebauten, betrieblich genutzten Grundstückes sind, sind weiters berechtigt, die Zulässigkeit jener Immissionen geltend zu machen, die von diesem Grundstück aus rechtmäßig auf den Bauplatz einwirken. Absatz 2, zweiter Satz ist anzuwenden.
(6)Nachbarn sind überdies die Inhaber von Seveso-Betrieben. Sie sind, auch wenn sie nicht Nachbarn nach Abs. 2 sind, berechtigt, bei Bauvorhaben im Gefährdungsbereich solcher Betriebe das Risiko eines schweren Unfalles oder, soweit ein solches Risiko bereits besteht, dessen Vergrößerung oder die Verschlimmerung der Folgen eines solchen Unfalles geltend zu machen.
(6)Nachbarn sind überdies die Inhaber von Seveso-Betrieben. Sie sind, auch wenn sie nicht Nachbarn nach Absatz 2, sind, berechtigt, bei Bauvorhaben im Gefährdungsbereich solcher Betriebe das Risiko eines schweren Unfalles oder, soweit ein solches Risiko bereits besteht, dessen Vergrößerung oder die Verschlimmerung der Folgen eines solchen Unfalles geltend zu machen.
(7)Der Straßenverwalter ist, soweit dadurch die Schutzinteressen der Straße betroffen sind, berechtigt,
- a)das Fehlen einer dem vorgesehenen Verwendungszweck der betreffenden baulichen Anlagen entsprechenden, rechtlich gesicherten Verbindung des Bauplatzes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche nach § 3 Abs. 1 unddas Fehlen einer dem vorgesehenen Verwendungszweck der betreffenden baulichen Anlagen entsprechenden, rechtlich gesicherten Verbindung des Bauplatzes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche nach Paragraph 3, Absatz eins, und
- b)die Nichteinhaltung der Abstandsbestimmungen des § 5, soweit dadurch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden,die Nichteinhaltung der Abstandsbestimmungen des Paragraph 5,, soweit dadurch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden, geltend zu machen.
(8)Werden in der Bauverhandlung privatrechtliche Einwendungen erhoben, so hat die Behörde möglichst auf eine Einigung hinzuwirken. Kommt eine Einigung zustande, so ist diese in der Verhandlungsschrift zu beurkunden. Kommt eine Einigung nicht zustande, so ist die Partei mit ihren Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen. Diese Einwendungen sind in der Baubewilligung ausdrücklich anzuführen.
(9)Mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Anzeige über die Bauvollendung (§ 37 Abs. 1) erlangt die Baubewilligung auch gegenüber Parteien Rechtskraft, denen die Baubewilligung nicht zugestellt worden ist und die ihre Parteistellung bis dahin bei der Behörde nicht geltend gemacht haben.“
(9)Mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Anzeige über die Bauvollendung (Paragraph 37, Absatz eins,) erlangt die Baubewilligung auch gegenüber Parteien Rechtskraft, denen die Baubewilligung nicht zugestellt worden ist und die ihre Parteistellung bis dahin bei der Behörde nicht geltend gemacht haben.“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl VwGH 01.04.2008, Zl 2007/06/0304, 31.01.2008, Zl 2007/06/0152 uva). Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt. Der Nachbar kann im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt war.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben vergleiche VwGH 01.04.2008, Zl 2007/06/0304, 31.01.2008, Zl 2007/06/0152 uva). Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt. Der Nachbar kann im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt war. Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) VwGVG zu überprüfen.Nach Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) VwGVG zu überprüfen. Die Beschwerdeführerin AA ist Eigentümerin des Gst **2, KG Y, und der Beschwerdeführer Herr B ist Eigentümer des Gst **3, KG Y, welche beide unmittelbar an den Bauplatz Gst **1, KG Y, angrenzen. Die Beschwerdeführer sind folglich berechtigt, die Nichteinhaltung der in § 26 Abs 3 TBO 2011 genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.Die Beschwerdeführerin AA ist Eigentümerin des Gst **2, KG Y, und der Beschwerdeführer Herr B ist Eigentümer des Gst **3, KG Y, welche beide unmittelbar an den Bauplatz Gst **1, KG Y, angrenzen. Die Beschwerdeführer sind folglich berechtigt, die Nichteinhaltung der in Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Im Rahmen der Beschwerde brachten die Beschwerdeführer die geforderten Sichtverhältnisse im Zusammenhang mit der Einfahrt zur Tiefgarage ins Treffen. Der Verkehr auf der öffentlichen Verkehrsfläche könne nicht eingesehen werden und hausfremde Fahrzeuge müssten allenfalls im Retourgang blindlings wieder auf die Hinterwaldnerstraße hinausfahren. Weiters könne ohne Verschiebung der Einfahrt um mindestens 2 m nach Westen die Auflage nicht eingehalten werden, da die erforderlichen 3 m nicht auf eigenem Grund nachgewiesen werden könnten. Mit diesem Vorbringen machen die Beschwerdeführer jedoch nicht einmal ansatzweise ein subjektiv-öffentliches Recht iSd § 26 Abs 3 TBO 2011 geltend. § 26 Abs 3 TBO 2011 sieht im Hinblick auf die allfällige Beeinflussung der Verkehrsverhältnisse durch eine geplante Bauführung kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht vor. Die Wahrnehmung dieses öffentlichen Interesses hinsichtlich der Beeinflussung der Verkehrsverhältnisse durch eine geplante Bauführung ist ausschließlich Angelegenheit der als Baubehörde einschreitenden Stelle (VwGH 20.02.2003, Zl 2002/06/0198).Im Rahmen der Beschwerde brachten die Beschwerdeführer die geforderten Sichtverhältnisse im Zusammenhang mit der Einfahrt zur Tiefgarage ins Treffen. Der Verkehr auf der öffentlichen Verkehrsfläche könne nicht eingesehen werden und hausfremde Fahrzeuge müssten allenfalls im Retourgang blindlings wieder auf die Hinterwaldnerstraße hinausfahren. Weiters könne ohne Verschiebung der Einfahrt um mindestens 2 m nach Westen die Auflage nicht eingehalten werden, da die erforderlichen 3 m nicht auf eigenem Grund nachgewiesen werden könnten. Mit diesem Vorbringen machen die Beschwerdeführer jedoch nicht einmal ansatzweise ein subjektiv-öffentliches Recht iSd Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 geltend. Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 sieht im Hinblick auf die allfällige Beeinflussung der Verkehrsverhältnisse durch eine geplante Bauführung kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht vor. Die Wahrnehmung dieses öffentlichen Interesses hinsichtlich der Beeinflussung der Verkehrsverhältnisse durch eine geplante Bauführung ist ausschließlich Angelegenheit der als Baubehörde einschreitenden Stelle (VwGH 20.02.2003, Zl 2002/06/0198). Da im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde keine weiteren Beschwerdepunkte hervorgekommen sind und die beiden Beschwerdeführer keine subjektiv-öffentliches Rechte iSd § 26 Abs 3 TBO 2011 geltend gemacht haben, waren die beiden Beschwerden als unbegründet abzuweisen.Da im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde keine weiteren Beschwerdepunkte hervorgekommen sind und die beiden Beschwerdeführer keine subjektiv-öffentliches Rechte iSd Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 geltend gemacht haben, waren die beiden Beschwerden als unbegründet abzuweisen. Die Entscheidung konnte ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ergehen, da gemäß § 24 Abs 4 VwGVG die Akten erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, entgegenstehen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde werden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung iSd Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Zudem wurde von beiden Beschwerdeführern trotz eindeutigen Hinweises in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides kein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt.Die Entscheidung konnte ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ergehen, da gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG die Akten erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, entgegenstehen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde werden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung iSd Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Zudem wurde von beiden Beschwerdeführern trotz eindeutigen Hinweises in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides kein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.40.1967.1