GVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 08.05.2012, Zl ****, ersatzlos aufgehoben.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 08.05.2012, Zl ****, ersatzlos aufgehoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensablauf: Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 04.12.2013, Zl ****, hat der Landeshauptmann von Tirol der AA GmbH
Abs 1 AWG 2002 aufgetragen, den auf dem Gst Nr **1, GB **** Y, seit 2007 abgelagerten Steinschleifschlamm (SN ****) im Ausmaß von ca 1.600 t bis spätestens 15.07.2014 zu entfernen und einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen und der Behörde bis spätestens 30.07.2014 einen Entsorgungsnachweis vorzulegen.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 04.12.2013, Zl ****, hat der Landeshauptmann von Tirol der AA GmbH
Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 aufgetragen, den auf dem Gst Nr **1, GB **** Y, seit 2007 abgelagerten Steinschleifschlamm (SN ****) im Ausmaß von ca 1.600 t bis spätestens 15.07.2014 zu entfernen und einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen und der Behörde bis spätestens 30.07.2014 einen Entsorgungsnachweis vorzulegen. Mit Erkenntnis vom 24.11.2016, Zl Ro 2014/07/0024-6, hat der Verwaltungsgerichtshof den zitierten Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben hat und ausdrücklich festgehalten, dass der subjektive Abfallbegriff nach § 2 Abs 1 Z 1 AWG ─ entgegen der vom Landeshauptmann von Tirol vertretenen Auffassung ─ nicht erfüllt ist (vgl Rz 24 und 25 des Erkenntnisses).Mit Erkenntnis vom 24.11.2016, Zl Ro 2014/07/0024-6, hat der Verwaltungsgerichtshof den zitierten Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben hat und ausdrücklich festgehalten, dass der subjektive Abfallbegriff nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG ─ entgegen der vom Landeshauptmann von Tirol vertretenen Auffassung ─ nicht erfüllt ist vergleiche Rz 24 und 25 des Erkenntnisses). Bei der Frage, ob der objektive Abfallbegriff erfüllt ist, heißt es in dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wörtlich: „Die mit Blick auf eine Gefährdung von Schutzgütern im Sinn des § 1 Abs. 3 AWG 2002 im angefochtenen Bescheid allein getroffene Ausführung, dass eine Verwertung des in Rede stehenden Materials ‚als Rekultivierungsmaterial und Auffüllmaterial im Grundwasser‘ aus fachlicher Sicht jedenfalls abzulehnen sei, stellt allerdings keine ausreichende tatsächliche Grundlage für die Schlussfolgerung der belangten Behörde dar, dass das von der revisionswerbenden Partei ─ unstrittig ─ durch Ablagerung auf einem Grundstück zur Herstellung eines Lagerplatzes verwendete Material ‚Gefährdungspotential insbesondere für Boden und Wasser‘ habe. In dieser Hinsicht erweist sich der von der belangten Behörde angenommene Sachverhalt somit als ergänzungsbedürftig. […]“„Die mit Blick auf eine Gefährdung von Schutzgütern im Sinn des Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 im angefochtenen Bescheid allein getroffene Ausführung, dass eine Verwertung des in Rede stehenden Materials ‚als Rekultivierungsmaterial und Auffüllmaterial im Grundwasser‘ aus fachlicher Sicht jedenfalls abzulehnen sei, stellt allerdings keine ausreichende tatsächliche Grundlage für die Schlussfolgerung der belangten Behörde dar, dass das von der revisionswerbenden Partei ─ unstrittig ─ durch Ablagerung auf einem Grundstück zur Herstellung eines Lagerplatzes verwendete Material ‚Gefährdungspotential insbesondere für Boden und Wasser‘ habe. In dieser Hinsicht erweist sich der von der belangten Behörde angenommene Sachverhalt somit als ergänzungsbedürftig. […]“ Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 09.01.2017, Zl LVwG-2014/37/0616-6, und vom 01.03.2017, Zl LVwG-2014/37/0616-8, hat die rechtsfreundlich vertretene AA GmbH verschiedene Unterlagen vorgelegt und im Wesentlichen bestätigt, dass die im Aktenvermerk vom 25.06.2013, Zl ****, getroffenen Feststellungen zum Ablauf in der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage zutreffen, allerdings den Produktionsprozess noch ergänzend beschrieben. Im Rahmen des fortgesetzten Beschwerdeverfahrens haben das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (BMWFW) die Stellungnahme vom 30.06.2017, Zl ****, und der abfalltechnische Amtssachverständige DI CC die mit dem chemischen Amtssachverständigen Dr. DD abgestimmte Stellungnahme vom 20.06.2017, Zl ****, erstattet. In Wahrung des Parteiengehörs hat sich die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 18.08.2017 zu den ergänzenden Ermittlungsergebnissen des fortgesetzten Beschwerdeverfahrens geäußert und weitere Unterlagen vorgelegt. Die belangte Behörde hat keine Stellungnahme abgegeben. II.römisch zwei. Beschwerdevorbringen: Die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin hat sich zum verfahrensgegenständlichen Themenkomplex umfangreich in ihrer Stellungnahme vom 18.08.2017 geäußert, deren wesentliche Aussagen sich wie folgt zusammenfassen lassen: Entsprechend dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.11.2016, Zl Ro 2014/07/0024-6, sei die Frage entscheidend, ob „das durch Ablagerung auf einem Grundstück zur Herstellung eines Lagerplatzes verwendete Material ein ‚Gefährdungspotential insbesondere für Boden und Wasser‘“ habe. Der Bundesabfallwirtschaftsplan und dessen Grenzwerte seien irrelevant. Daher sei auch der Gesamtgehalt (an potentiellen Schadstoffen) der verfahrensgegenständlichen Materialien aus dem Produktionsprozess der AA GmbH nicht zu berücksichtigen. Die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin hat ausdrücklich auf die nachfolgende Aussage des abfalltechnischen Amtssachverständigen in dessen Stellungnahme vom 20.06.2017, Zl ****, verwiesen: „Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, dass aus abfalltechnischer und chemischer Sicht die gegenständlichen Rückstände (Sägeklein und Polierschlamm aus der Bearbeitung von Natursteinen) auf Basis der geringen Eluatwerte keine negativen Auswirkungen auf das Grundwasser erwarten lassen.“ Aufgrund der abfalltechnischen Aussage sei daher bei den verfahrensgegenständlichen Materialien mangels Gefährdungspotentials auch in objektiver Sicht nicht von Abfall auszugehen. Dementsprechend sei der angefochtene Bescheid aufzuheben (vgl Kapitel I. aber auch die Kapitel II./1. und 2. der Stellungnahme der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin vom 08.08.2017). Aufgrund der abfalltechnischen Aussage sei daher bei den verfahrensgegenständlichen Materialien mangels Gefährdungspotentials auch in objektiver Sicht nicht von Abfall auszugehen. Dementsprechend sei der angefochtene Bescheid aufzuheben vergleiche Kapitel römisch eins. aber auch die Kapitel römisch zwei./1. und 2. der Stellungnahme der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin vom 08.08.2017). Ausgehend von den Darlegungen des BMWFW vom 30.06.2017, Zl ****, setzt sich die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin mit der Frage auseinander, ob bei den verfahrensgegenständlichen Materialien, insbesondere dem Steinschleifschlamm, von einem Nebenprodukt im Sinne des § 2 Abs 3a AWG 2002 auszugehen ist. Dabei verweist die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin zunächst auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes (EUGH) zur Definition von Nebenprodukten in der Abfallrahmenrichtlinie sowie die Erläuterungen des Gesetzgebers zu der mit der Novelle BGBl I Nr 9/2011 in das AWG 2002 aufgenommenen Bestimmung des § 2 Abs 3a AWG 2002. Nach einer Auseinandersetzung mit den Ziffern 1 bis 4 des § 2 Abs 3a AWG 2002 hält die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin, dass alle Voraussetzungen für die Annahme eines Nebenproduktes
der angeführten Bestimmung vorliegen würden. Ausgehend von den Darlegungen des BMWFW vom 30.06.2017, Zl ****, setzt sich die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin mit der Frage auseinander, ob bei den verfahrensgegenständlichen Materialien, insbesondere dem Steinschleifschlamm, von einem Nebenprodukt im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3 a, AWG 2002 auszugehen ist. Dabei verweist die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin zunächst auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes (EUGH) zur Definition von Nebenprodukten in der Abfallrahmenrichtlinie sowie die Erläuterungen des Gesetzgebers zu der mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 9 aus 2011, in das AWG 2002 aufgenommenen Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 3 a, AWG 2002. Nach einer Auseinandersetzung mit den Ziffern 1 bis 4 des Paragraph 2, Absatz 3 a, AWG 2002 hält die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin, dass alle Voraussetzungen für die Annahme eines Nebenproduktes
der angeführten Bestimmung vorliegen würden. Dementsprechend fasst die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin ihre Ausführungen wie folgt zusammen: ● „Die AA GmbH betreibt in O und in T verschiedene Bergbaubetriebe (V, Steinbruch U), in denen sogenannte grundeigene mineralische Rohstoffe im Sinne des § 5 Mineralrohstoffgesetz (MinroG) gewonnen werden […]. Im Werk T, S, werden die gewonnenen Bruchsteine (mechanisch) verarbeitet, wobei die dabei anfallenden Bruchstücke, Sägeabschnitte, Sägeklein und Steinschleifschlamm zur Verfüllung des Grundstückes Gst. **1 im Werk T verwendet wurden (bis zu dem verfahrensgegenständlichen Bescheiden der Unterbehörden). Im Rahmen eines Beseitigungsverfahrens war letztlich für den befassten Verwaltungsgerichtshof die Frage entscheidend, ob von dem zur Herstellung des Lagerplatzes verwendeten Material ein Gefährdungspotential, und zwar insbesondere für Boden und Wasser, ausgeht. „Die AA GmbH betreibt in O und in T verschiedene Bergbaubetriebe (römisch fünf, Steinbruch U), in denen sogenannte grundeigene mineralische Rohstoffe im Sinne des Paragraph 5, Mineralrohstoffgesetz (MinroG) gewonnen werden […]. Im Werk T, S, werden die gewonnenen Bruchsteine (mechanisch) verarbeitet, wobei die dabei anfallenden Bruchstücke, Sägeabschnitte, Sägeklein und Steinschleifschlamm zur Verfüllung des Grundstückes Gst. **1 im Werk T verwendet wurden (bis zu dem verfahrensgegenständlichen Bescheiden der Unterbehörden). Im Rahmen eines Beseitigungsverfahrens war letztlich für den befassten Verwaltungsgerichtshof die Frage entscheidend, ob von dem zur Herstellung des Lagerplatzes verwendeten Material ein Gefährdungspotential, und zwar insbesondere für Boden und Wasser, ausgeht. Die zur Beantwortung dieser Frage (auch im ergänzenden Verfahren) beigezogenen abfalltechnischen und chemischen Amtssachverständigen stellen dazu fest, dass ‚die gegenständlichen Rückstände (Sägeklein und Polierschlamm aus der Bearbeitung von Naturstein) auf der Basis der geringen Eluatwerte keine negativen Auswirkungen auf das Grundwasser erwarten lassen.‘ Bezüglich der Gesamtschadstoffgehalte wurde aus fachlicher Sicht lediglich eine Aufschüttung mit landwirtschaftlicher Nachnutzung als nicht geeignet erachtet (welche nicht durchgeführt wurde und von der AA GmbH auch keinesfalls beabsichtigt ist). ● Da die Aufschüttung der Errichtung eines Lagerplatzes dient und keine landwirtschaftliche Nachnutzung erfolgte und auch nicht erfolgen soll, stellen nicht einmal die analytisch festgestellten Überschreitungen der Gesamtgehalte im Sinne des Bundesabfall-wirtschaftsplanes einen Ausschließungsgrund für die verfahrensgegenständliche Verwendung dar (schon gar nicht für die bereits vorgenommene und weiter beabsichtigte Verwendung als Nebenprodukt im Sinne des § 2 Abs. 3a AWG). Da die Aufschüttung der Errichtung eines Lagerplatzes dient und keine landwirtschaftliche Nachnutzung erfolgte und auch nicht erfolgen soll, stellen nicht einmal die analytisch festgestellten Überschreitungen der Gesamtgehalte im Sinne des Bundesabfall-wirtschaftsplanes einen Ausschließungsgrund für die verfahrensgegenständliche Verwendung dar (schon gar nicht für die bereits vorgenommene und weiter beabsichtigte Verwendung als Nebenprodukt im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3 a, AWG). ● Bei eingehender Prüfung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 3a AWG, ob es sich bei den bei der Verarbeitung der gewonnenen Bruchsteine im Werk T anfallenden Rückständen (Bruchstücke, Sägeklein, Sägeabschnitte und Steinschleifschlamm) um ein Nebenprodukt handelt, ist ein solches rechtlich im Ergebnis zu bejahen, es liegt also ein Nebenprodukt im Sinne dieser Gesetzesbestimmung vor. Bei eingehender Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 3 a, AWG, ob es sich bei den bei der Verarbeitung der gewonnenen Bruchsteine im Werk T anfallenden Rückständen (Bruchstücke, Sägeklein, Sägeabschnitte und Steinschleifschlamm) um ein Nebenprodukt handelt, ist ein solches rechtlich im Ergebnis zu bejahen, es liegt also ein Nebenprodukt im Sinne dieser Gesetzesbestimmung vor. Die genannten Rückstände können nämlich auf der Basis der Eignungsprüfungen und einer werkseigenen Produktionskontrolle nach europäischen Standards entweder als aufbereitete Gesteinskörnung oder auch ─ vergleichbar mit Kieswaschschlämmen ─ als Dichtmaterial etc. weiterverwendet werden. Durch deren Herstellung auf Basis eines CE-zertifizierten Qualitätssicherungssystems ist zudem generell eine gleichbleibende Qualität der Gesteinskörnungen gesichert, die eine Beeinträchtigung von Schutzgütern ausschließen. Unabhängig davon liegen ohnehin die übrigen Kriterien des § 2 Abs 3a AWG vor […].“ (vgl Kapitel II./3. und 4. der Stellungnahme vom 18.08.2017). Unabhängig davon liegen ohnehin die übrigen Kriterien des Paragraph 2, Absatz 3 a, AWG vor […].“ vergleiche , Kapitel römisch zwei./3. und 4. der Stellungnahme vom 18.08.2017). In Kapitel II./5. der Stellungnahme vom 18.08.2017 erörtert die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin nochmals die Verwertbarkeit der mineralischen Restmassen. Ausgehend vom Produktionsablauf und den dabei anfallenden Nebenprodukten entspräche die verfahrensgegenständliche Herstellung eines Lagerplatzes dem Vorsorge- und Nachhaltigkeitsprinzip des § 1 Abs 1 Z 1 AWG 2002. Die beim (Haupt-) Produktionsprozess (Werksteine/Steinplatten) anfallenden mineralischen Restmassen würden
der Bauproduktenverordnung (EU Verordnung Nr 395/2011) zertifizierte Gesteinskörnungen darstellen und daher vermarktet und zukünftig zur Herstellung ungebundener Tragschichten und Schüttmaterialien verwendet werden.In Kapitel römisch zwei./
der Bauproduktenverordnung (EU Verordnung Nr 395 aus 2011,) zertifizierte Gesteinskörnungen darstellen und daher vermarktet und zukünftig zur Herstellung ungebundener Tragschichten und Schüttmaterialien verwendet werden. Die Erzeugung der mineralischen Restmassen sei also integraler Bestandteil des Herstellungsprozesses. Die Voraussetzungen für das Vorliegen von Nebenprodukten
Die Erzeugung der mineralischen Restmassen sei also integraler Bestandteil des Herstellungsprozesses. Die Voraussetzungen für das Vorliegen von Nebenprodukten
Paragraph 2, Absatz 3 a, AWG 2002 seien damit erfüllt. III.römisch drei. Sachverhalt: Die AA GmbH lässt in ihrem Werk T Rohblöcke aus unterschiedlichen Gesteinen verarbeiten. Die Anlieferung dieser Rohblöcke erfolgt aus verschiedenen Steinbrüchen oder Bergbaubetrieben (Serpentinite und Chloride aus O Marmore aus dem V in T und jurassische Kalksteine aus der Gegend um R). Hauptprodukte stellen dabei die Werksteine („Steinplatten“) dar. Die Herstellung der Werksteine erfolgt durch das Schneiden von Rohblöcken sowie das anschließende Polieren und Schleifen. Die endgültige Form erhalten die Werksteine durch einen Zuschnitt. Alle diese Prozesse werden mittels geeigneter Arbeitsgeräte ─ vor allem mit Diamant bestückten Werkzeugen ─ unter Zugabe von unbehandeltem Wasser ausgeführt. Die AA GmbH lässt in ihrem Werk T Rohblöcke aus unterschiedlichen Gesteinen verarbeiten. Die Anlieferung dieser Rohblöcke erfolgt aus verschiedenen Steinbrüchen oder Bergbaubetrieben (Serpentinite und Chloride aus O Marmore aus dem römisch fünf in T und jurassische Kalksteine aus der Gegend um R). Hauptprodukte stellen dabei die Werksteine („Steinplatten“) dar. Die Herstellung der Werksteine erfolgt durch das Schneiden von Rohblöcken sowie das anschließende Polieren und Schleifen. Die endgültige Form erhalten die Werksteine durch einen Zuschnitt. Alle diese Prozesse werden mittels geeigneter Arbeitsgeräte ─ vor allem mit Diamant bestückten Werkzeugen ─ unter Zugabe von unbehandeltem Wasser ausgeführt. Im Zuge des Produktionsprozesses ─ Sägen und Polieren von Werkssteinen im Werk T ─ fallen während verschiedener Abschnittes des Herstellungsprozesses mineralische Restmassen mit unterschiedlichen Korngrößen an. Diese mineralischen Restmassen lassen sich wie folgt klassifizieren: ● Sägereste sind stückiges Gut ● Sägeklein fällt beim Schneideprozess an. ● Steinschleifschlamm entsteht beim Polieren der Werkssteine. Die mineralische Zusammensetzung der beim Bearbeiten des mineralischen Rohstoffes im Werk T durch Sägen, Polieren und Schleifen anfallenden Materialien ─ Steinschleifschlamm, Sägeklein und sonstige Sägereste/Sägeabschnitte ─ stimmt mit der mineralischen Zusammensetzung des eingesetzten mineralischen Rohstoffs überein. Aus abfalltechnischer Sicht handelt es sich bei den Sägeresten um grobstückige Verschnittabfälle, die aufgrund der bautechnischen Qualitäten für einen technischen Verwertungszweck geeignet sind. Beim Sägeklein handelt es sich um das Feinmaterial, das im Zuge der Bearbeitung durch die Schneidmaschinen als sehr feinkörniges oder feinstkörniges Material anfällt. Aus abfalltechnischer Sicht ist auch dieses Material als Polierschlamm oder Steinschleifschlamm einzustufen. Die beim Herstellungsprozess anfallenden mineralischen Restmassen ─ Bruchstücke, Sägeabschnitte/Sägereste, Sägeklein und Steinschleifschlamm ─ hat die Beschwerdeführerin zur Verfüllung des in ihrem Eigentum stehenden Gst Nr **1, GB **** Y, im Werk T verwendet. Die auf dem Gst Nr **1, GB **** Y, eingebrachten mineralischen Restmassen ─ Bruchstücke, Sägereste/Sägeabschnitte, Sägeklein und Steinschleifschlamm ─ bewirken keine nachteiligen Einflüsse auf das Grundwasser und den Boden. Sie sind allerdings nicht für Aufschüttungen mit landwirtschaftlicher Nachnutzung geeignet. IV. Beweiswürdigung:römisch vier. Beweiswürdigung: Die AA GmbH hat in ihrer Stellungnahme vom 18.08.2017 den Produktionsablauf und die Entstehung der mineralischen Restmassen ─ Schneidereste, Sägeabschnitte, Bruchstücke und Steinschleifschlamm ─ ausführlich beschrieben. Diese Beschreibung enthält auch die von DI Dr. mont. DD verfasste „Stellungnahme zur Verwertbarkeit mineralischer Restmassen des Werkes T der AA GmbH“ vom 15.08.2017, vorgelegt von der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin mit der Stellungnahme vom 18.08.
den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder
F BGBl I Nr 6/2016, gilt die Berufung der rechtsfreundlich vertretenen AA GmbH gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 08.05.2012, Zl ****, als Beschwerde, über die das Landesverwaltungsgericht Tirol zu entscheiden hat.
, Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 6 aus 2016,, gilt die Berufung der rechtsfreundlich vertretenen AA GmbH gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 08.05.2012, Zl ****, als Beschwerde, über die das Landesverwaltungsgericht Tirol zu entscheiden hat.
GG eine Bindungswirkung gegenüber dem Landesverwaltungsgericht Tirol. Die Frage des Vorliegens des subjektiven Abfallbegriffs braucht daher aufgrund der höchstgerichtlichen Festlegung nicht näher erörtert zu werden.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 24.11.2016, Zl Ro 2014/07/0024-6 vergleiche Rz 25), klar zum Ausdruck gebracht, dass die Beschwerdeführerin das vom Behandlungsauftrag erfasste Material zur Herstellung eines Lagerplatzes für den eigenen Betrieb verwendet und folglich sich dieses Materials nicht entledigt hat. Der subjektive Abfallbegriff nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 ist somit nicht erfüllt. Diesbezüglich entfaltet das eben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes
Paragraph 63, Absatz eins, VwGG eine Bindungswirkung gegenüber dem Landesverwaltungsgericht Tirol. Die Frage des Vorliegens des subjektiven Abfallbegriffs braucht daher aufgrund der höchstgerichtlichen Festlegung nicht näher erörtert zu werden. 2.2.
Die Erlassung eines Behandlungsauftrages nach § 73 Abs 1 AWG 2002 setzt voraus, dass die davon betroffenen Materialien als Abfall im Sinne des § 2 Abs 1 und/oder Z 2 AWG 2002 zu qualifizieren sind. Diese Voraussetzung liegt bei den vom angefochtenen Behandlungsauftrag erfassten Materialien/mineralischen Restmassen nicht vor. Die vom angefochtenen Behandlungsauftrag erfassten, von der Beschwerdeführerin zur Herstellung eines Lagerplatzes für deren Betrieb verwendeten Materialien sind nicht als Abfall
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AWG 2002 zu qualifizieren. Die Erlassung eines Behandlungsauftrages nach Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 setzt voraus, dass die davon betroffenen Materialien als Abfall im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, und/oder Ziffer 2, AWG 2002 zu qualifizieren sind. Diese Voraussetzung liegt bei den vom angefochtenen Behandlungsauftrag erfassten Materialien/mineralischen Restmassen nicht vor. Der Beschwerde der rechtsfreundlich vertretenen AA GmbH war daher Folge zu geben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 08.05.2012, Zl ****, ersatzlos aufzuheben (vgl Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses). Der Beschwerde der rechtsfreundlich vertretenen AA GmbH war daher Folge zu geben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 08.05.2012, Zl ****, ersatzlos aufzuheben vergleiche Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses). Da der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben war, konnte die mündliche Verhandlung
Da der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben war, konnte die mündliche Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, AWG 2002 entfallen. VIII.römisch acht. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG, BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 24/2017, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2017,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol
GG an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes in dessen Erkenntnis vom 24.11.2016, Zl Ro 2014/07/0024-6, gebunden war. Ausgehend von dieser höchst-gerichtlichen Entscheidung erfüllen die zur Herstellung eines Lagerplatzes auf dem Gst **1, GB **** Y, verwendeten Materialien nicht den subjektiven Abfallbegriff. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol
Paragraph 63, Absatz eins, VwGG an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes in dessen Erkenntnis vom 24.11.2016, Zl Ro 2014/07/0024-6, gebunden war. Ausgehend von dieser höchst-gerichtlichen Entscheidung erfüllen die zur Herstellung eines Lagerplatzes auf dem Gst **1, GB **** Y, verwendeten Materialien nicht den subjektiven Abfallbegriff. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte folglich im gegenständlichen Verfahren zu klären, ob die verfahrensgegenständlichen Materialien als objektiver Abfall im Sinne des § 2 Abs 1 Z 2 AWG 2002 zu qualifizieren sind. Zur Klärung dieser Rechtsfrage war es erforderlich, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu erheben. Bei der Klärung der Rechtsfrage selbst konnte sich das Landesverwaltungsgericht Tirol auf die eindeutige Gesetzeslage stützen. Dementsprechend hatte das Landesverwaltungsgericht Tirol keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung zu klären. Die ordentliche Revision wird daher für unzulässig erklärt (vgl Spruchpunkt
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.