RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum04.09.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/32/0767-7 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von AA, wohnhaft in Z, Adresse, derzeit aufhältig im neurologischen Rehabilitationszentrum Y, Adresse 2, Y, gegen das Straferkenntnis Bezirkshauptmannschaft X vom 08.02.2017, Zahl ****, nach der Durchführung einer öffentlichen mündlichen VerhandlungDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von AA, wohnhaft in Z, Adresse, derzeit aufhältig im neurologischen Rehabilitationszentrum Y, Adresse 2, Y, gegen das Straferkenntnis Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 08.02.2017, Zahl ****, nach der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 iVm § 38 VwGVG eingestellt.Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 in Verbindung mit , Paragraph 38, VwGVG eingestellt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. I.römisch eins. Vorverfahren: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 08.02.2017, Zahl ****, wurde der Beschwerdeführerin wie folgt zur Last gelegt:Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 08.02.2017, Zahl ****, wurde der Beschwerdeführerin wie folgt zur Last gelegt: „Sie haben, wie anlässlich eines Lokalaugenscheines am 20.12.2016 gegen 12.15 Uhr festgestellt wurde, auf Gp. **1 KG Z-W ohne Baubewilligung mit der Errichtung eins bewilligungspflichtigen Bauvorhabens, nämlich einem Zubau in Holzbauweise zum imbisswagen in Form eines Unterstandes, begonnen – am 20.12.2016 war das Holzgerüst mit dem Dach bereits errichtet-, obwohl der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden einer Baubewilligung bedarf.“ Dadurch habe die Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs 1 lit a iVm § 21 Abs 1 lit a Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011) begangen und wurde über sie daher gemäß § 57 Abs 1 lit a TBO 2011 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 600,- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Stunden und 30 Minuten) verhängt.Dadurch habe die Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011) begangen und wurde über sie daher gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 600,- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Stunden und 30 Minuten) verhängt. Zudem wurde ein Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten festgesetzt. Dagegen hat die Beschuldigte zulässig und rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin wie folgt ausgeführt: „Begründung: die mir von der Behörde unterstellte Tat habe ich nicht begangen. Sachverhalt: Ich vermiete an der Adresse Z, W einen Standplatz für einen mobilen Imbisswagen. mit dem Betreiber des Imbisswagens hab ich vereinbart, diese um einen geschlossenen Unterstand als Witterungsschutz für die Kunden zu ergänzen. Der Unterstand ist dabei kein Zubau zum Imbisswagen, sondern baulich unabhängig davon. Der Unterstand ist bewilligungspflichtig nach der Tiroler Bauordnung, während der mobile Imbisswagen keiner Baubewilligung bedarf und auch jederzeit weggefahren werden kann. Während der Mieter für die gewerbebehördliche Genehmigung zuständig war, hatte ich als grundbücherliche Eigentümerin um baubehördliche Genehmigung anzusuchen. Im angefochtenen Bescheid wird mir unterstellt, ich hätte ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung ausgeführt. Es wird weiters festgestellt, dass der Täter der Bauwerber sei, also derjenige, über dessen Auftrag und für dessen Rechnung das Bauvorhaben ausgeführt wird. Allerdings habe ich bereits im Einspruch zur Strafverfügung der belangten Behörde klar den tatsächlichen von mir erteilten Auftrag mitgeteilt: Ich habe die Vorfertigung des Holzbaus in Auftrag gegeben. Diese Vorfertigung hat ihrem Wesen nach nicht am Bauplatz stattgefunden. Mit meinem Sohn Zimmermeister DI BB als ausführende Firma war besprochen, den Unterstand erst mit Vorliegen der Genehmigung am Bauplatz zu errichten. Bei vorgefertigten Bauten (im größeren Ausmaß z.B. Fertigteilhäuser) ist es durchaus üblich, Aufträge unter Voraussetzung der Erteilung der Baubewilligung zu erteilen. Die Kosten der Vorfertigung betragen beim Unterstand ca, € 3000,
- Das Risiko bei einer Nichterteilung der Baubewilligung diese Kosten trotzdem zu tragen war daher vertretbar. Dass der teilweise vorgefertigte Unterstand vorübergehend am Imbisswagen aufgestellt wurde um die Maße an Gelände und Imbisswagen anzupassen, habe ich nicht beauftrag und hatte auch im Voraus keine Kenntnis davon. Dass dies eine rein betriebliche Entscheidung des Auftragnehmers war, geht klar aus seinen Mitteilungen an die Gewerbebehörde und aus seinem Einspruch gegen die ihn betreffende Strafverfügung in dieser Sache hervor. Gestützt wird das auch durch den Bericht der Polizeiinspektion Z vom 20.12.2016, Zahl ****. Der Bescheid auf diese Angaben zum exakten Auftrag nicht ein, die Behörde hat auch keine weiteren Nachforschungen dazu angestellt.“ II. Sachverhaltsfeststellungen:römisch zwei. Sachverhaltsfeststellungen: Am 20.12.2016 gegen 12.15 Uhr waren Angestellte des Herrn DI BB damit beschäftigt, auf dem Grundstück **1 KG Z-W ein Gebäude direkt im Anschluss an den dort befindlichen Imbissstand zu errichten. Da das Gelände dort abschüssig ist, war beabsichtigt, dieses Gebäude in Höhe und Horizontalausrichtung an den dort befindlichen Imbissstand so anzupassen. Auch die Vertikalausrichtung der Seitenbauteile sollte angepasst werden. Die beabsichtigten Fundamente sollten bündig mit der Asphaltdecke abschließen, sodass die Ausrichtung des Fußbodens in Höhe und horizontaler Lage trotz dieser Fundamente durch Benützen von Unterlegehölzer erforderlich war. Nach erfolgter Anpassung sollte das gegenständliche Gebäude unter Zuhilfenahme eines Ladekranes eines LKWs an anderer Stelle auf dem gegenständlichen Grundstück oder auf dem Werksgelände des Zimmerers zwischengelagert werden. Die Entscheidung, das hier in Rede stehende Gebäude zu diesen Anpassungsmaßnahmen vor Ort zu errichten, wurde kurzfristig vom Sohn der Beschwerdeführerin (dieser ist der ausführende Zimmerer) am 20.12.2017 getroffen, ohne die Beschwerdeführerin hiervon zu informieren. Die Beschwerdeführerin hat den Zimmermann beauftragt, das hier in Rede stehende Gebäude vorzufertigen und erst nach Vorliegen der Baubewilligung zu errichten. Der Wohnsitz der Beschwerdeführerin ist mehrere 100 m vom hier in Rede stehenden Bauplatz entfern. Die Beschwerdeführerin ist mobilitätseingeschränkt. Eine Baubewilligung für die Errichtung des hier in Rede stehenden Gebäudes liegt nicht vor. Der Sohn der Beschwerdeführen wurde als Beitragstäter rechtskräftig bestraft. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Es wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt, im Zuge derer die Beschwerdeführerin sowie deren Sohn (ausführender Zimmerer) und 2 Mitarbeiter des Zimmerers als Zeugen einvernommen wurden. Ebenso hat der hochbautechnische Amtssachverständige vom Amt der Tiroler Landesregierung ein Gutachten erstattet. Ort und Zeit der vorgeworfenen Übertretung ergibt sich aus der Meldung der Polizeiinspektion Z, die dem behördlichen Akt einliegt, und wird zu keiner Zeit bestritten. Auch wird nicht bestritten, dass die erforderliche Baubewilligung nicht vorliegt. Die Beschwerdeführerin verantwortet sich von Anfang an damit, die Vorfertigung der in Rede stehenden baulichen Anlage in Auftrag gegeben zu haben, nicht jedoch deren Errichtung. Diese sollte erst nach Vorliegen der entsprechenden Baubewilligung erfolgen. Nachdem der ausführende Zimmerer ihr Sohn ist, ist es einerseits glaubhaft, dass hinsichtlich der Beauftragung keine schriftlichen Unterlagen vorliegen, andererseits ist es lebensnah anzunehmen, dass der Sohn der Beschwerdeführerin maßgeblich an der Abwicklung des Bauvorhabens beteiligt ist und die Beschwerdeführerin in Ansehung der direkten Verwandtschaft nicht über jeden einzelnen Schritt im Zusammenhang mit der Verwirklichung des Bauvorhabens verständigt hat. Er handelte nahezu als Generalunternehmer. Die Zeugenaussagen haben übereinstimmend ergeben, dass die hier in Rede stehende bauliche Anlage nicht direkt mit dem angeschlossenen Imbissstand verbunden ist, sodass der Imbissstand weggefahren werden kann. Der hochbautechnische Amtssachverständige konnte daher in Ansehung des vorliegenden bezüglichen Bauaktes der Marktgemeinde Z sowie der Zeugenaussagen darlegen, dass es sich bei der hier in Rede stehenden baulichen Anlage um keinen Zubau sondern um ein eigenständiges Gebäude handelt. Die Zeugenaussagen des Zimmerers sowie seiner beiden Mitarbeiter haben weitestgehend übereinstimmend ergeben, dass - wie auf Sachverhaltsebene ausgeführt - das gegenständliche Gebäude zu Anpassungsmaßnahmen errichtet werden sollte, wobei die Vornahme der Anpassungsmaßnahmen vor Ort auf einer kurzfristig getroffenen Entscheidung des Zimmerers vom Freitag, den 20.12.2016 fußt. Die Entfernung zwischen dem Wohnsitz der Beschwerdeführerin und dem Bauplatz kann dem Auszug aus dem Tiroler Rauminformationssystem entnommen werden, der dem verwaltungsrechtlichen Akt einliegt. Im Zuge der mündlichen Verhandlung hat Beschwerdeführerin ihren Behindertenpass vorgelegt, der sie als mobilitätseingeschränkt ausweist. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin bei der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt, dass ihr Wegstrecken zu Fuß schwer fallen. Der Umstand, dass keine Baubewilligung für die hier in Rede stehende bauliche Anlage vorliegt, ergibt sich aus dem baubehördlichen Akt der Marktgemeinde Z wird im Übrigen auch nicht bestritten. Auf telefonische Anfrage bestätigt die belangte Behörde, dass der Sohn der Beschwerdeführer als Beitragstäter im gegenständlichen Zusammenhang rechtskräftig bestraft wurde. IV. Wesentliche Rechtsgrundlagen:römisch vier. Wesentliche Rechtsgrundlagen: Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011) „§ 21 Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Absatz 2 und 3 nichts anderes ergibt: a) der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden … § 57Paragraph 57 Strafbestimmungen
(1)Wer
- a)ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung oder ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige, ungeachtet einer Untersagung nach § 23 Abs. 3 dritter Satz oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 30 Abs. 2 ausführt,
- a)ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung oder ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige, ungeachtet einer Untersagung nach Paragraph 23, Absatz 3, dritter Satz oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 30, Absatz 2, ausführt, … begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36.300,– Euro, zu bestrafen. …“ Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG): „§ 5
(1)Absatz eins,Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. … § 45Paragraph 45 .
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn …
- der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen; …“ V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Der Verwaltungsgerichtshof hat im Hinblick auf die Strafbestimmung nach § 55 Abs 1 lit a TBO 2001 wie folgt ausgesprochen: Der Verwaltungsgerichtshof hat im Hinblick auf die Strafbestimmung nach Paragraph 55, Absatz eins, Litera a, TBO 2001 wie folgt ausgesprochen: „Nach § 55 Abs 1 lit. a Tir BauO 2001 ist zu bestrafen, "wer ... ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung ... ausführt". Eine nähere Umschreibung, wer diesbezüglich als Täter in Betracht kommt, erfolgt in dieser Norm nicht, dies ergibt sich vielmehr aus dem Sinnzusammenhang in Verbindung mit der Struktur der Tir BauO 2001 (vgl. E vom
- Oktober 2002, Zlen. 2000/06/0161 bis 0164, zum Salzburger Baupolizeigesetz). Als Täter kommt derjenige in Betracht, der die bauliche Maßnahme ausführt oder auch in dessen Auftrag eine solche Ausführung erfolgt (vgl. E vom
- Februar 1998, Zl. 98/06/0010, zur Tir BauO 1989).“„Nach Paragraph 55, Absatz eins, Litera a, Tir BauO 2001 ist zu bestrafen, "wer ... ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung ... ausführt". Eine nähere Umschreibung, wer diesbezüglich als Täter in Betracht kommt, erfolgt in dieser Norm nicht, dies ergibt sich vielmehr aus dem Sinnzusammenhang in Verbindung mit der Struktur der Tir BauO 2001 vergleiche E vom
- Oktober 2002, Zlen. 2000/06/0161 bis 0164, zum Salzburger Baupolizeigesetz). Als Täter kommt derjenige in Betracht, der die bauliche Maßnahme ausführt oder auch in dessen Auftrag eine solche Ausführung erfolgt vergleiche E vom
- Februar 1998, Zl. 98/06/0010, zur Tir BauO 1989).“ Eine zentrale Frage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist sohin, ob die Beschwerdeführerin den Auftrag zur Ausführung der hier in Rede stehenden baulichen Anlage erteilt hat, zumal eine unmittelbare Verwirklichung durch sie selbst auszuschließen ist. Die Beschwerdeführerin behauptet von Anfang an, dass sie lediglich die Vorfertigung hier in Rede stehenden baulichen Anlage in Auftrag gegeben habe, wobei sie zudem ihrem Sohn als ausführenden Zimmerer angewiesen habe, die bauliche Anlage erst nach Vorliegen der entsprechenden Baubewilligung zu errichten. Insofern wurde der Auftrag zu Ausführung erteilt, wenn auch unter der Voraussetzung, dass eine entsprechende Baubewilligung vorliegt. Das Beweisverfahren hat keine Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach der Zimmerer die Beschwerdeführerin von seiner kurzfristig getroffenen Entscheidung in Kenntnis gesetzt hat, die hier in Rede stehende bauliche Anlage zur Vornahme von Anpassungsmaßnahmen zu errichten. Auch wenn ein Bauauftrag übertragen wurde (zB Generalunternehmer), bleibt die Verantwortung beim Bauherrn - er trägt die Verantwortung dafür, dass entsprechend der Baubewilligung gebaut wird (vgl VwGH 27.02.1998, 98/06/0010).Auch wenn ein Bauauftrag übertragen wurde (zB Generalunternehmer), bleibt die Verantwortung beim Bauherrn - er trägt die Verantwortung dafür, dass entsprechend der Baubewilligung gebaut wird vergleiche VwGH 27.02.1998, 98/06/0010). Der Bauherr müsste, um schuldhaftes Verhalten seinerseits auszuschließen, abgesehen davon, dass eine taugliche Person beauftragt, im Rahmen einer vom einen Bauherrn zur erwarteten zumutbaren Sorgfaltspflicht auf geeignete Kontrollmaßnahmen gegenüber der beauftragt Person treffen (vgl VwGH 16.05.2979, 1725/77).Der Bauherr müsste, um schuldhaftes Verhalten seinerseits auszuschließen, abgesehen davon, dass eine taugliche Person beauftragt, im Rahmen einer vom einen Bauherrn zur erwarteten zumutbaren Sorgfaltspflicht auf geeignete Kontrollmaßnahmen gegenüber der beauftragt Person treffen vergleiche VwGH 16.05.2979, 1725/77). Aufgrund der Mutter-Sohn-Beziehung, als welches sich die Beziehung zwischen der Bauherrin, nämlich der Beschwerdeführerin und des ausführenden Zimmerers erweist, kommt dem ausführenden Zimmerer aus Sicht des Verwaltungsgerichts nahezu die Stellung eines Generalsunternehmers zu. Von der Planung bis zur Endfertigung sollten sämtliche notwendigen Schritte von ihm durchgeführt werden. Möchte man behaupten, dass die Beschwerdeführerin sei ihrer Verpflichtung gegenüber dem Zimmerer nicht nachgekommen sei, im Rahmen ihrer zumutbaren Sorgfaltspflicht geeignete Kontrollmaßnahmen ihm gegenüber durchgeführt zu haben, so ist wie folgt darzulegen: Die Beschwerdeführerin hat den Auftrag zur Errichtung der baulichen Anlage gegeben, jedoch unter der Voraussetzung, dass eine entsprechende Baubewilligung vorliegt. Nachdem der Zimmerer kurzfristig und für die Beschwerdeführerin nicht vorhersehbar den Beschluss gefasst hat, die bauliche Anlage aufzustellen, um Anpassungsmaßnahmen vorzunehmen, ist es im konkreten Fall der mobilitätseingeschränkten Beschwerdeführerin für die Tatzeit nicht anzulasten, wenn sie keine geeigneten Kontrollmaßnahmen durchgeführt hat. VI. Ergebnis:römisch sechs. Ergebnis: Die Beschwerdeführerin hat die Errichtung des hier in Rede stehenden Gebäudes unter der Voraussetzung des Vorliegens der erforderlichen Baubewilligung in Auftrag gegeben. Ein schuldhaftes Verhalten infolge der Nichtvornahme von geeigneten Kontrollmaßnahmen ist der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall jedoch nicht anzulasten VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Ing. Mag. Herbert Peinstingl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.32.0767.7