Obsah (10)
§ 50§ 64§ 25a§ 45§ 2§ 1§ 6§ 5§ 32Art 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum04.09.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/35/1799-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D
§ 50Vw
GVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als 1.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als
- a)die ausgesprochene Geldstrafe von € 1.200,--, Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden, auf € 800,--, Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden, herabgesetzt wird, und
- b)die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses mit „zumindest im Jänner 2017“ umschriebene Tatzeit konkretisiert und nunmehr „am 25. Jänner 2017“ zu lauten hat. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Behörde wird
§ 64Abs 1 und 2 VSt
G mit € 80,-- neu festgesetzt.2. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Behörde wird
Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG mit € 80,-- neu festgesetzt. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aAbs 1 Vw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: 1. Verfahren betreffend das angefochtene Straferkenntnis vom 29.6.2017, ****: Die Bezirkshauptmannschaft X wurde am 26.1.2017 von Herrn CC mittels Fotodokumentation darauf hingewiesen, dass im Bereich westlich des W/V das Gelände mit einem Skidoo befahren worden sei. Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn wurde am 26.1.2017 von Herrn CC mittels Fotodokumentation darauf hingewiesen, dass im Bereich westlich des W/V das Gelände mit einem Skidoo befahren worden sei. Nach Durchführung eines im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wiedergegebenen Ermittlungsverfahrens wurde dem Beschwerdeführer in weiterer Folge mit diesem Straferkenntnis Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben zumindest im Jänner 2017 den Bereich westlich des W/V (von Z zur U sowie weiter Richtung W, weiters südlich von der T bis in den Gipfelbereich; dieser Bereich befindet sich außerhalb geschlossener Ortschaften laut TNSchG 2005) auf nur geringer Schneeunterlage mit ihrem Kraftfahrzeug (Skidoo) befahren, obwohl außerhalb geschlossener Ortschaften die Verwendung von Kraftfahrzeugen außerhalb von Verkehrsflächen und eingefriedeten bebauten Grundstücken ohne naturschutzrechtliche Bewilligung unzulässig ist und Sie über keine solche naturschutzrechtliche Bewilligung verfügen. Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 45 Abs. 1 lit. a) iVm § 6 lit. j) Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl. Nr. 26/2005 i.d.g.F. LGBl. Nr. 32/2017 (kurz TNSchG 2005) begangen.Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 45, Absatz eins, Litera a,) in Verbindung mit Paragraph 6, Litera j,) Tiroler Naturschutzgesetz 2005, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2005, i.d.g.F. Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2017, (kurz TNSchG 2005) begangen.
§ 45Abs.
1 lit a) wird über Sie eine Geldstrafe in der Höhe von 1200,00 € verhängt.
Paragraph 45, Absatz eins, Litera a,) wird über Sie eine Geldstrafe in der Höhe von 1200,00 € verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 24 Stunden“ Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen wie folgt aus: „Das vom Beschuldigten genutzte Fahrzeug ist nach Judikatur des Obersten Gerichtshofes als Sonderkraftfahrzeug
§ 2Abs.
1 Z 23 KFG 1967 zu qualifizieren (OGH am 20.06.2002, 2Ob142/01y).
§ 1
Abs 3 KFG sind die Bestimmungen des KFG auf Sonderkraftfahrzeuge sinngemäß anzuwenden.„Das vom Beschuldigten genutzte Fahrzeug ist nach Judikatur des Obersten Gerichtshofes als Sonderkraftfahrzeug
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, KFG 1967 zu qualifizieren (OGH am 20.06.2002, 2Ob142/01y).
Paragraph eins, Absatz 3, KFG sind die Bestimmungen des KFG auf Sonderkraftfahrzeuge sinngemäß anzuwenden.
§ 6lit. J) TNSch
G 2005 bedarf die Verwendung von Kraftfahrzeugen außerhalb von Verkehrsflächen und eingefriedeten Grundstücken einer Bewilligung, es sei denn das Fahrzeug wird zur Vornahme der Wildfütterung und des Abtransportes erlegten Wildes; zur Durchführung des Fischbesatzes; im Rahmen der Sanierung von Schutzwäldern, der Ver- oder Entsorgung von Schutzhütten, der Pflege von Schipisten und Loipen, im Rahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Instandhaltung oder Instandsetzung von Seilbahnen, von Rundfunk- und Fernmeldeeinrichtungen und von Einrichtungen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen verwendet, sofern das betreffende Fahrzeug aufgrund seiner Bauart und Ausrüstung für die jeweilige Verwendung bestimmt ist; zur Ausführung von Vorhaben, für die eine naturschutzrechtliche Bewilligung vorliegt, im hiefür notwendigen Ausmaß; auf Grundstücken, für die eine Bewilligung nach lit. g vorliegt, auf denen Parkplätze errichtet oder die als Parkplätze bereitgestellt werden, einschließlich der hiefür notwendigen Zu- und Abfahrten.
Paragraph 6, lit. J) TNSchG 2005 bedarf die Verwendung von Kraftfahrzeugen außerhalb von Verkehrsflächen und eingefriedeten Grundstücken einer Bewilligung, es sei denn das Fahrzeug wird zur Vornahme der Wildfütterung und des Abtransportes erlegten Wildes; zur Durchführung des Fischbesatzes; im Rahmen der Sanierung von Schutzwäldern, der Ver- oder Entsorgung von Schutzhütten, der Pflege von Schipisten und Loipen, im Rahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Instandhaltung oder Instandsetzung von Seilbahnen, von Rundfunk- und Fernmeldeeinrichtungen und von Einrichtungen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen verwendet, sofern das betreffende Fahrzeug aufgrund seiner Bauart und Ausrüstung für die jeweilige Verwendung bestimmt ist; zur Ausführung von Vorhaben, für die eine naturschutzrechtliche Bewilligung vorliegt, im hiefür notwendigen Ausmaß; auf Grundstücken, für die eine Bewilligung nach Litera g, vorliegt, auf denen Parkplätze errichtet oder die als Parkplätze bereitgestellt werden, einschließlich der hiefür notwendigen Zu- und Abfahrten.
§ 45Abs.
1 lit a) begeht, wer ein nach § 6 bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30.000,- Euro zu bestrafen.
Paragraph 45, Absatz eins, Litera a,) begeht, wer ein nach Paragraph 6, bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30.000,- Euro zu bestrafen. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens geht die ha. Behörde davon aus, dass der Beschuldigte die im Spruch ersichtliche Tat begangen hat. Dies ergibt sich zum einen aus der Zeugenaussage des CC und den beigebrachten Lichtbildern. Zum anderen wurde der Beschuldigte von zwei Anrainern beim Befahren des Geländes gesehen und erkannt, wobei einer der Anrainer das Befahren seines Grundstückes ausdrücklich untersagte.
§ 5
Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Paragraph 5, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Zumal dem TNSchG 2005 keine Bestimmung hinsichtlich des Verschuldens zu entnehmen ist, reicht für die Strafbarkeit bereits fahrlässiges Handeln. Der Beschuldigte konnte nicht glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft weswegen die Behörde zumindest von einer fahrlässigen Tatbegehung ausgeht.“ Hinsichtlich der Strafbemessung führt die belangte Behörde wie folgt aus: „Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten konnten nicht festgestellt werden. Milderungsgründe wurden vom Beschuldigten nicht behauptet. Als erschwerend ist anzusehen, dass die gegenständliche Verwaltungsübertretung nicht die erste dieser Art darstellt. Mit Straferkenntnis vom 18.07.2016 (****) und Strafverfügung vom 27.04.2015 (****) wurde über den Beschuldigten schon einmal eine Geldstrafe wegen der Verwendung von Kraftfahrzeugen außerhalb von Verkehrsflächen und eingefriedeten Grundstücken verhängt. Unter Beachtung des zulässigen gesetzlichen Höchststrafrahmens in der Höhe von € 30.000,00 kommt die ha. Behörde zur Ansicht, dass die Strafe in der ausgesprochenen Höhe, welche nur im unteren Bereich des zulässigen Höchststrafrahmens angesetzt wurde, schuld- und tatangemessen erscheint. Die Verhängung einer Geldstrafe war jedoch aus general- und spezialpräventiven Gründen erforderlich, um den Beschuldigten die Rechtswidrigkeit seines Handelns vor Augen zu führen und in Hinkunft von der Begehung ähnlicher Straftaten abzuhalten.“ Laut dem dem Akt beiliegenden Rückschein wurde das im vorliegenden Fall angefochtene Straferkenntnis Herrn A am 6.7.2017 zugestellt. 2. Beschwerde: Gegen das unter Z 1 genannte Straferkenntnis erhob Herr AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Beschwerde, welche am 24.7.2017 per Email an die Bezirkshauptmannschaft X übermittelt wurde.Gegen das unter Ziffer eins, genannte Straferkenntnis erhob Herr AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Beschwerde, welche am 24.7.2017 per Email an die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn übermittelt wurde. Begründet wird die Beschwerde, mit der insbesondere die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens begehrt wird, im Wesentlichen wie folgt: „1.) Mangelhaftigkeit des Verfahrens : Die Mangelhaftigkeit des durchgeführten Verfahrens ist aus zwei Gründen gegeben: a.) Einerseits wurde mit Stellungnahme vom 14.03.2017 die zeugenschaftliche Einvernahme des Herrn CC beantragt, insbesondere zu seinen konkreten Wahrnehmungen und auch zur Abzeichnung der Spuren, insbesondere zur zeitlichen Eingrenzung. Entweder es wurde dieses Beweisanbot nicht aufgenommen, oder es wurde die zeugenschaftliche Einvernahme dem Beschwerdeführer nicht zur Stellungnahme übermittelt. Insofern ist das angefochtene Straferkenntnis widersprüchlich, zumal sich im Akt keinerlei zeugenschaftliche Einvernahme befunden hat, jedoch in der rechtlichen Beurteilung von der Zeugenaussage des CC gesprochen wird. b.) Weiters wurde mit dem wie vorgenannten Schriftsatz die Einholung eines technischen Gutachtens zum Beweise dafür, dass der vom Beschuldigten betriebene Skidoo nicht die auf den Lichtbilden abgezeichneten Spuren verursachen kann und es auch technisch nicht möglich ist, mit diesem Skidoo ein derartig verschneites Gelände zu befahren. Dieses Beweisanbot wurde nicht aufgenommen. In diesem Zusammenhang darf darauf verwiesen werden, Herr CC von mehreren Snowmobilen und auch von einem Scooter sprach, er jedoch keinerlei Fahrzeuge gesehen hat. Diesbezüglich wären eben die beiden gestellten Beweisanträge wesentlich zur Wahrheitsfindung notwendig gewesen. c.) Aus der rechtlichen Beurteilung ergibt sich auch noch, dass der Beschuldigte von zwei Anrainern beim Befahren des Geländes gesehen und erkannt wurde, wobei einer der Anrainer das Befahren seines Grundstückes ausdrücklich untersagte. Diese Aussage kann sich aus dem dem Beschwerdeführer bekannten Akteninhalt nicht ergeben. Zumal diesbezüglich keinerlei Beweisergebnisse dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurden. Aus dieser Begründung ergibt sich auch nicht, wo der Beschwerdeführer gesehen worden wäre, zumal – darauf wird ausdrücklich nochmals hingewiesen- das Befahren bis zur Wildfütterung bewilligungsfrei ist. 2.) Unrichtige Tatsachenfeststellung bzw. Aktenwidrigkeit: Auf Seite 3 der angefochtenen Entscheidung geht die Erstbehörde davon aus, dass die auf den Fotos ersichtlichen Spuren nicht an der vom Beschuldigten betriebenen Futterstelle enden, sondern bis in den Gipfelbereich des W weiterlaufen und die Spuren von CC eindeutig einem Skidoo zugeordnet wurden. Auf den Fotos sei auch ersichtlich, dass es sich um die Spur eines Skidoos handelt. Dem ist folgendes entgegenzuhalten: Aus den Fotos ist nicht ersichtlich, dass die Spuren von der Futterstelle weiterverlaufen. Die Futterstelle ist auf den Lichtbildern nicht ersichtlich. Jedenfalls wurden dem Beschwerdeführer derartige Lichtbilder zu einer allfälligen Stellungnahme nie vorgelegt. Die im Akt befindlichen Lichtbilder lassen keine Futterstelle erkennen, sodass die getroffene Feststellung aktenwidrig ist. Selbst wenn CC die Spuren eindeutig einen Skidoo zuordnet, so ist damit nicht bewiesen, dass es sich um den vom Beschwerdeführer betriebenen Skidoo der Marke DD, welcher für die Wildfütterung verwendet wird, handelt. Wie bereits ausgeführt, ist es technisch unmöglich, mit diesem Skidoo bis nahezu zum Gipfel des W zu fahren. Es darf nochmals darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer nicht verpflichtet ist, einen Entlastungsbeweis zu bringen, sondern die Behörde verpflichtet, ein allfälliges strafrechtlich relevantes Verhalten dem Beschwerdeführer nachzuweisen. 3.) Unrichtige rechtliche Beurteilung: Die Erstbehörde ist der Ansicht, dass ein Skidoo als Kraftfahrzeug zu qualifizieren ist, dies im Sinne eines Sonderkraftfahrzeuges
§ 2Abs.
1 Z 23 KFG. Die von der Erstbehörde zitierte Entscheidung betrifft die Anwendung der EKHG-Haftung in analoger Form auf das Benützen von Skidoos auf öffentlichen Verkehrsflächen. Dazu sind auch Pisten- und Rodelwege zu rechnen. Nachdem es sich bei der Entscheidung des OGH um eine zivilrechtliche Entscheidung handelt, kann diese nicht auf die verwaltungsstrafrechtliche Ebene übertragen werden. Es widerspricht dem Analogieverbot und dem Grundsatz nulla poena sine lege ein Gesetz derartig auszulegen.Die Erstbehörde ist der Ansicht, dass ein Skidoo als Kraftfahrzeug zu qualifizieren ist, dies im Sinne eines Sonderkraftfahrzeuges
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, KFG. Die von der Erstbehörde zitierte Entscheidung betrifft die Anwendung der EKHG-Haftung in analoger Form auf das Benützen von Skidoos auf öffentlichen Verkehrsflächen. Dazu sind auch Pisten- und Rodelwege zu rechnen. Nachdem es sich bei der Entscheidung des OGH um eine zivilrechtliche Entscheidung handelt, kann diese nicht auf die verwaltungsstrafrechtliche Ebene übertragen werden. Es widerspricht dem Analogieverbot und dem Grundsatz nulla poena sine lege ein Gesetz derartig auszulegen. Aber auch aus einer anderen Überlegung heraus, wenn man hilfsweise die OGH Entscheidung heranzieht, ist die Rechtsansicht der Erstbehörde unrichtig. Der OGH vertritt nämlich die Ansicht, dass eine Gefährdungshaftung nur dann vorhanden ist, wenn der Skidoo auf öffentlichen Verkehrsflächen gelenkt wird. Im gegenständlichen Fall ist wohl unstrittig , dass das freie Gelände als öffentliche Verkehrsfläche zu werten ist. Eine Verwaltungsübertretung muss auch zeitlich näher ein gegrenzt werden, zumal sich der behauptete Tatbestand nur im Minutenbereich abgespielt haben kann. Die Angabe eines Zeitraumes von 1 Monat ist jedenfalls unzulässig und macht die angefochtene Entscheidung nichtig. Es kann vom Beschwerdeführer nicht verlangt werden, wo er sich den ganzen Jänner hin aufgehalten hat um allenfalls ein ‚Alibi‘ vorlegen zu können. Im Übrigen wird angemerkt, dass die direkt an den Beschwerdeführer von der Erstbehörde adressierte Ladung nicht den gesetzlichen Anforderungen des AVG entsprach.
- ) Zur Strafhöhe: Die verhängte Geldstrafe ist zu hoch bemessen, insbesondere im Hinblick auf den Unrechtsgehalt der Tat sowie im Hinblick auf die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers. Wenngleich die Höchststrafe € 30.000,00 beträgt, so ist anzumerken, dass unter diesem Straftatbestand auch massive umweltbeeinträchtigende Eingriffe fallen. Die verhängte Geldstrafe wäre mit einem Betrag von € 150,00 ausreichend hoch bemessen. Der Beschwerdeführer hat als selbstständiger Unternehmer nur ein geringes Einkommen von ca. € 1.400,00 monatlich und ist zudem finanziell als Tourismusbetrieb vom Einbruch des Wintergeschäftes betroffen. Weiters ist er für seine Ehegattin unterhaltspflichtig.“
- Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Am 29.8.2017 wurde in der gegenständlichen Angelegenheit vom Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Darin erfolgte einerseits eine Einvernahme der Zeugen CC, EE und FF; andererseits wurde darin vom Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen nochmals wiederholt und bekräftigt. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen:
- Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde: Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen. Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Artikel 131, Absatz eins, B-VG zuständig, zumal sich aus den Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt. Herr A ist als Beschuldigter des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens
§ 32Abs 1 VSt
G zweifellos Partei und war insofern zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde hierzu legitimiert. Herr A ist als Beschuldigter des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens
Paragraph 32, Absatz eins, VStG zweifellos Partei und war insofern zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde hierzu legitimiert. Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde zulässig.
- Zur Sache: Nach dem von der belangten Behörde herangezogenen § 6 lit j TNSchG 2005 bedürfen außerhalb geschlossener Ortschaften „folgende Vorhaben einer Bewilligung, sofern hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist:Nach dem von der belangten Behörde herangezogenen Paragraph 6, Litera j, TNSchG 2005 bedürfen außerhalb geschlossener Ortschaften „folgende Vorhaben einer Bewilligung, sofern hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu Paragraph 48, Absatz eins, genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist: (…) j) die Verwendung von Kraftfahrzeugen außerhalb von Verkehrsflächen und eingefriedeten bebauten Grundstücken; davon ausgenommen ist die Verwendung von Kraftfahrzeugen:
- zur Vornahme der Wildfütterung und des Abtransportes erlegten Wildes; zur Durchführung des Fischbesatzes; im Rahmen der Sanierung von Schutzwäldern, der Ver- oder Entsorgung von Schutzhütten, der Pflege von Schipisten und Loipen, im Rahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Instandhaltung oder Instandsetzung von Seilbahnen, von Rundfunk- und Fernmeldeeinrichtungen und von Einrichtungen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen, sofern das betreffende Fahrzeug aufgrund seiner Bauart und Ausrüstung für die jeweilige Verwendung bestimmt ist;
- zur Ausführung von Vorhaben, für die eine naturschutzrechtliche Bewilligung vorliegt, im hiefür notwendigen Ausmaß;
- auf Grundstücken, für die eine Bewilligung nach lit. g vorliegt, auf denen Parkplätze errichtet oder die als Parkplätze bereitgestellt werden, einschließlich der hiefür notwendigen Zu- und Abfahrten;“
- auf Grundstücken, für die eine Bewilligung nach Litera g, vorliegt, auf denen Parkplätze errichtet oder die als Parkplätze bereitgestellt werden, einschließlich der hiefür notwendigen Zu- und Abfahrten;“ Nach § 45 Abs 1 lit a TNSchG 2005 begeht, wer ein nach den §§ 6, 7 Abs. 1 und 2, 8, 9, 14 Abs 4, 27 Abs 3 und 28 Abs 3 bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30.000,– Euro zu bestrafen.Nach Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, TNSchG 2005 begeht, wer ein nach den Paragraphen 6, 7, Absatz eins und 2, 8, 9, 14 Absatz 4, 27, Absatz 3 und 28 Absatz 3, bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30.000,– Euro zu bestrafen. Dem Beschwerdeführer wird im gegenständlichen Fall vorgeworfen, ein Kraftfahrzeug in Form eines Skidoos außerhalb von Verkehrsflächen und eingefriedeten bebauten Grundstücken und ohne entsprechende naturschutzrechtliche Bewilligung verwendet zu haben. Im vorliegenden Fall nimmt das Landesverwaltungsgericht eine solche KFZ-Verwendung als erwiesen an. Wenn seitens des Beschwerdeführers bestritten wird, dass ein Skidoo ein Kraftfahrzeug im Sinn des § 6 lit j TNSchG 2005 darstellt, so ist diesem Vorbringen das Begriffsverständnis entgegenzuhalten, welches schon aus den Erläuternden Bemerkungen zu § 5 der Regierungsvorlage zur Novelle LGBl 52/1990 des damaligen Tiroler Naturschutzgesetzes 1975 hervorgeht. Danach wird ausdrücklich klargestellt, dass der Begriff „Kraftfahrzeug“ im Sinn des Naturschutzgesetzes weiter zu verstehen ist als die im § 2 Abs 1 KFG 1967 enthaltene Definition und „beispielsweise auch Motorschlitten und sonstige Spezialfahrzeuge sowie Autos und Motorräder, die auf Straßen nicht verwendet werden dürfen“, darunter fallen. Im vorliegenden Fall nimmt das Landesverwaltungsgericht eine solche KFZ-Verwendung als erwiesen an. Wenn seitens des Beschwerdeführers bestritten wird, dass ein Skidoo ein Kraftfahrzeug im Sinn des Paragraph 6, Litera j, TNSchG 2005 darstellt, so ist diesem Vorbringen das Begriffsverständnis entgegenzuhalten, welches schon aus den Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 5, der Regierungsvorlage zur Novelle Landesgesetzblatt 52 aus 1990, des damaligen Tiroler Naturschutzgesetzes 1975 hervorgeht. Danach wird ausdrücklich klargestellt, dass der Begriff „Kraftfahrzeug“ im Sinn des Naturschutzgesetzes weiter zu verstehen ist als die im Paragraph 2, Absatz eins, KFG 1967 enthaltene Definition und „beispielsweise auch Motorschlitten und sonstige Spezialfahrzeuge sowie Autos und Motorräder, die auf Straßen nicht verwendet werden dürfen“, darunter fallen. Ebenfalls steht aufgrund der diesbezüglich keinen Zweifel offen lassenden, im Akt befindlichen Lichtbilder fest, dass sich der angenommene Tatort außerhalb von Verkehrsflächen und eingefriedeten bebauten Grundstücken befindet und wird dies auch seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten. Auch die Annahme, dass Spuren nur bis zur Wildfütterung, deren Befahrung vom Beschwerdeführer zugestanden wird, gehen würden, wird durch die vorhandenen Lichtbilder und die Zeugenaussagen in der am 29.8.2017 durchgeführten Verhandlung eindeutig widerlegt, sodass die gegenständlich vorgeworfene Skidooverwendung keinesfalls durch die Ausnahme des § 6 lit j Z 1 TNSchG 2005 (zur Vornahme der Wildfütterung) naturschutzrechtlich ohne Bewilligung zulässig sein kann.Ebenfalls steht aufgrund der diesbezüglich keinen Zweifel offen lassenden, im Akt befindlichen Lichtbilder fest, dass sich der angenommene Tatort außerhalb von Verkehrsflächen und eingefriedeten bebauten Grundstücken befindet und wird dies auch seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten. Auch die Annahme, dass Spuren nur bis zur Wildfütterung, deren Befahrung vom Beschwerdeführer zugestanden wird, gehen würden, wird durch die vorhandenen Lichtbilder und die Zeugenaussagen in der am 29.8.2017 durchgeführten Verhandlung eindeutig widerlegt, sodass die gegenständlich vorgeworfene Skidooverwendung keinesfalls durch die Ausnahme des Paragraph 6, Litera j, Ziffer eins, TNSchG 2005 (zur Vornahme der Wildfütterung) naturschutzrechtlich ohne Bewilligung zulässig sein kann. Zu klären war allerdings noch, ob mit der für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit eruiert werden kann, wer für die verfahrensgegenständliche, trotz naturschutzrechtlicher Bewilligungspflicht ohne eine solche Bewilligung vorgenommene Kraftfahrzeugverwendung verantwortlich ist. Dies ist insbesondere aufgrund der Zeugenaussagen von CC und EE in der am 29.8.2017 durchgeführten Verhandlung zu bejahen. Zwar hat Ersterer klargestellt, dass er nicht selbst wahrgenommen habe, wer die festgestellten Skidoospuren verursacht hat; allerdings sagte er glaubwürdig aus, dass der Wirt der W Hütte, Herr EE, ihm gegenüber Herrn AA als Verursacher der Skidoospuren namhaft gemacht hat. Seitens EE wurde diese Aussage bestätigt. Dieser Zeuge betonte in der Verhandlung auch nochmals, dass – wenn er ihn auch nicht selbst habe fahren gesehen - nur AA als Täter in Frage komme, da er zum maßgeblichen Zeitpunkt mit Skidoo und entsprechender Ausrüstung bei ihm auf der Hütte zugekehrt ist. Die Aussagen des Hüttenwirtes EE sind umso glaubwürdiger, als dieser laut eigener Aussage ursprünglich eigentlich nicht in die Sache hineingezogen werden wollte, weil es sich beim Beschwerdeführer um einen wertvollen Gast, den er ziemlich gut kenne, handeln würde. Dies wurde auch durch die Zeugenaussage von CC bestätigt und zeigt sich auch am behördlichen Akt, in dem EE von keiner Seite als Zeuge namhaft gemacht wird. Erst über telefonische Nachfrage durch den zuständigen Richter beim Waldaufseher der Gemeinde S konnte der Hüttenwirt EE als Zeuge ausgeforscht werden und im Rahmen einer unter Wahrheitspflicht erfolgten Aussage vor Gericht dazu gebracht werden, Herrn AA als Täter zu benennen. Diese Täterschaft erweist sich für das Landesverwaltungsgericht auch deshalb als erwiesen, da Herr EE, wiederum entgegen seiner eigentlichen Absicht, seinen Gast AA nicht zu belasten, unter Wahrheitspflicht zugestand, dass auch bei einem vorangegangen Vorfall der Besuch von Herrn A mit dem Skidoo auf der T Skidoospuren im freien Gelände zur Folge hatte. Aufgrund der genannten, nachvollziehbaren, widerspruchsfreien und übereinstimmenden Zeugenaussagen von CC und EE besteht für das Landesverwaltungsgericht insgesamt jedenfalls kein Zweifel, dass die auf den im Verwaltungsakt befindlichen Lichtbildern ersichtlichen Spuren tatsächlich vom Beschwerdeführer durch die Verwendung eines Skidoos verursacht wurden. Vor diesem Hintergrund – und auch wenn vom Zeugen FF keinerlei verwertbaren Aussagen zum gegenständlichen Tatvorwurf gemacht wurden - erweisen sich die Ausführungen des Beschwerdeführers, er sei für die verfahrensgegenständlichen Spuren nicht verantwortlich, ebenso als reine Schutzbehauptungen, wie das Vorbringen, dass die Spuren gar nicht von einem Skidoo und jedenfalls nicht vom Skidoo des Beschwerdeführers stammen würden. Insgesamt steht für das Landesverwaltungsgericht somit fest, dass der Beschwerdeführer die objektiven Tatbestandsmerkmale der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung verwirklicht hat, zumal auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer der Ausnahmen nach § 6 lit j Z 1 bis 3 TNSchG 2005, insbesondere nicht für eine KFZ-Verwendung bloß zur Wildfütterung, vorliegen.Insgesamt steht für das Landesverwaltungsgericht somit fest, dass der Beschwerdeführer die objektiven Tatbestandsmerkmale der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung verwirklicht hat, zumal auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer der Ausnahmen nach Paragraph 6, Litera j, Ziffer eins bis 3 TNSchG 2005, insbesondere nicht für eine KFZ-Verwendung bloß zur Wildfütterung, vorliegen. Was freilich den Tatzeitpunkt betrifft, ist festzuhalten, dass die im angefochtenen Straferkenntnis erfolgte Tatumschreibung aus der Sicht des Landesverwaltungsgericht nicht hinreichend konkret erfolgte. Die mit „zumindest im Jänner 2017“ umschriebene Tatzeit entspricht nämlich nicht den an die Tatumschreibung gestellten Anforderungen des § 44a Z 1 VStG. Was freilich den Tatzeitpunkt betrifft, ist festzuhalten, dass die im angefochtenen Straferkenntnis erfolgte Tatumschreibung aus der Sicht des Landesverwaltungsgericht nicht hinreichend konkret erfolgte. Die mit „zumindest im Jänner 2017“ umschriebene Tatzeit entspricht nämlich nicht den an die Tatumschreibung gestellten Anforderungen des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG. Diese Bestimmung sieht vor, dass der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, "die als erwiesen angenommene Tat" zu enthalten hat. Diesbezüglich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach „die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Der angeführten Rechtsvorschrift ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und weiters der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes sein“ (vgl VwGH 12.09.2006, 2004/03/0126; ua).Diese Bestimmung sieht vor, dass der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, "die als erwiesen angenommene Tat" zu enthalten hat. Diesbezüglich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach „die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Der angeführten Rechtsvorschrift ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und weiters der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes sein“ vergleiche VwGH 12.09.2006, 2004/03/0126; ua). Die Tatzeitfeststellung ist also etwa dann nicht ausreichend, wenn diese nicht ausschließt, dass der Beschwerdeführer wegen derselben Handlung nochmals zur Verantwortung gezogen werden könnte (siehe VwGH 15.4.1985, 83/10/0162). Dass eine exakt umschriebene Tatzeit auch für die Beurteilung der Verjährung essentiell ist, hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 22.6.1981, 81/07/0044, ausgesprochen. Insofern wurde etwa vom VwGH eine Zeitangabe „in den letzten Jahren“ im Hinblick auf die Bestimmungen des § 31 VStG über die Verfolgungsverjährung als zu unbestimmt erachtet (VwGH 9.3.1978, 1761/76). Und auch mit einer Tatzeit, die mit „bis 11.4.1991“ umschrieben ist, lässt die belangte Behörde die Frage offen, ab welchem Zeitpunkt dem Beschuldigten das ihm zur Last gelegte Tatverhalten zum Vorwurf gemacht wurde und liegt insofern ein Verstoß gegen § 44a Z 1 VStG vor (VwGH 19.5.1992, 92/04/0035).Die Tatzeitfeststellung ist also etwa dann nicht ausreichend, wenn diese nicht ausschließt, dass der Beschwerdeführer wegen derselben Handlung nochmals zur Verantwortung gezogen werden könnte (siehe VwGH 15.4.1985, 83/10/0162). Dass eine exakt umschriebene Tatzeit auch für die Beurteilung der Verjährung essentiell ist, hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 22.6.1981, 81/07/0044, ausgesprochen. Insofern wurde etwa vom VwGH eine Zeitangabe „in den letzten Jahren“ im Hinblick auf die Bestimmungen des Paragraph 31, VStG über die Verfolgungsverjährung als zu unbestimmt erachtet (VwGH 9.3.1978, 1761/76). Und auch mit einer Tatzeit, die mit „bis 11.4.1991“ umschrieben ist, lässt die belangte Behörde die Frage offen, ab welchem Zeitpunkt dem Beschuldigten das ihm zur Last gelegte Tatverhalten zum Vorwurf gemacht wurde und liegt insofern ein Verstoß gegen Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG vor (VwGH 19.5.1992, 92/04/0035). Umgekehrt genügte dem VwGH aber etwa in seinem Erkenntnis vom 19.9.1990, 90/01/0045, eine mit „bis mindestens
- Oktober 1989, 13.00 Uhr“ angegebene Tatzeit, weil es bei dieser Formulierung ausgeschlossen erscheint, dass der Beschuldigte wegen einer gleichartigen, vor dem
- Oktober 1989 gelegenen Tat neuerlich zur Verantwortung gezogen werden könnte (in diesem Sinn auch VwGH 13.5.1986, 86/07/0027). Im vorliegenden Fall setzt die von der belangten Behörde angenommene Tatzeit den Beschuldigten allerdings sehr wohl der Gefahr einer Doppelbestrafung aus und wurden auch die Verteidigungsrechte des Beschuldigten geschmälert, da dieser aufgrund der zu unbestimmt festgestellten Tatzeit daran gehindert war, Beweise für seine Unschuld anzubieten. Durch das im Beschwerdeverfahren durchgeführte Ermittlungsverfahren, insbesondere durch die dahingehenden, glaubwürdigen Zeugenaussagen von CC und EE in der am 29.8.2017 durchgeführten Verhandlung, konnte nunmehr allerdings zweifelsfrei festgestellt werden, dass der Tatzeitpunkt der 25.Jänner 2017 war. Laut verfahrensgegenständlicher Anzeige von CC vom 26.1.2017 geht eindeutig hervor, dass die maßgebliche Skitour, bei welcher Herr C erstmals die verfahrensgegenständlichen Skidoospuren wahrgenommen hat, am 25.1.2017 stattfand. In der am 29.8.2017 durchgeführten Verhandlung sagte CC zudem glaubwürdig aus, dass er aufgrund seiner Erfahrungen, etwa aufgrund des Geruches, eindeutig habe feststellen können, dass die Spuren ganz frisch waren. Diese Aussagen decken sich mit der Zeugenaussage vom Hüttenwirt EE, der bestätigte, dass Herr A die Spuren am selben Tag verursacht haben musste, da der Beschwerdeführer an diesem Tag mit dem Skidoo auf seiner Hütte war. EE fahre zudem jeden Tag am Abend von seiner Hütte ab, und habe er die verfahrensgegenständlichen Spuren erst am Abend dieses - für das Landesverwaltungsgericht nunmehr als Tatzeitpunkt feststehenden – Tages, nämlich am 25.1.2017, erstmalig festgestellt. Hinsichtlich dieses Tatzeitpunktes hatte der Beschwerdeführer in der durchgeführten Verhandlung auch die Möglichkeit, Beweise für seine Unschuld vorzulegen bzw. besteht bei Annahme dieses nunmehr konkretisierten Tatzeitpunktes auch nicht mehr die Gefahr einer Doppelbestrafung. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen war allerdings der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses insofern umzuformulieren, als die Tatzeit statt „zumindest im Jänner 2017“ richtigerweise „am
- Jänner 2017“ zu lauten hat. Eine solche Änderung des Tatzeitpunktes ist zulässig. Laut der zum vormaligen Berufungsverfahren ergangenen Entscheidung des VwGH vom 27.2.1995, 90/10/0092, ist die Berufungsbehörde (auch wenn die zur Individualisierung und Konkretisierung des vorgeworfenen Verhaltens erforderlichen Tatmerkmale im Spruch des Bescheides der ersten Instanz nicht enthalten sind) zu einer - im Gegensatz zur unzulässigen Auswechslung der Tat rechtmäßigen - "Modifizierung der Tatumschreibung" berechtigt; dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass jenes konkrete, dem Beschuldigten durch den Strafbescheid der Berufungsbehörde zur Last gelegte Verhalten in konkretisierter Form bereits Gegenstand des Strafverfahrens erster Instanz war. Diese auch auf das nunmehrige Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht übertragbaren Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Was die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung des Parteiengehörs betrifft, kann auf die ständige Rechtsprechung des VwGH verwiesen werden, wonach eine Verletzung dieses Rechts im erstinstanzlichen Verfahren dadurch saniert werden kann, dass der Beschuldigte – wie gegenständlich der Fall - die Möglichkeit hat, sich in der Berufung bzw. Berufungsverhandlung mit den Beweisergebnissen der Behörde auseinanderzusetzen und sich dagegen zu rechtfertigen (vgl VwGH 06.09.2001, 2001/03/0191). Im Hinblick auf die reformatorische Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte muss diese für das Berufungsverfahren getroffene Entscheidung auch auf das nunmehrige Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragbar sein, sodass im Hinblick auf die im vorliegenden Beschwerdeverfahren durchgeführte mündliche Verhandlung eine Stattgabe der gegenständlichen Beschwerde wegen Verletzung des Parteiengehörs durch die belangte Behörde nicht in Frage kommt. Eine allfällige Verletzung des Rechts auf Parteiengehör wurde durch die vorliegende Entscheidung jedenfalls saniert.Was die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung des Parteiengehörs betrifft, kann auf die ständige Rechtsprechung des VwGH verwiesen werden, wonach eine Verletzung dieses Rechts im erstinstanzlichen Verfahren dadurch saniert werden kann, dass der Beschuldigte – wie gegenständlich der Fall - die Möglichkeit hat, sich in der Berufung bzw. Berufungsverhandlung mit den Beweisergebnissen der Behörde auseinanderzusetzen und sich dagegen zu rechtfertigen vergleiche VwGH 06.09.2001, 2001/03/0191). Im Hinblick auf die reformatorische Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte muss diese für das Berufungsverfahren getroffene Entscheidung auch auf das nunmehrige Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragbar sein, sodass im Hinblick auf die im vorliegenden Beschwerdeverfahren durchgeführte mündliche Verhandlung eine Stattgabe der gegenständlichen Beschwerde wegen Verletzung des Parteiengehörs durch die belangte Behörde nicht in Frage kommt. Eine allfällige Verletzung des Rechts auf Parteiengehör wurde durch die vorliegende Entscheidung jedenfalls saniert. Was die innere Tatseite anlangt, ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der Nichteinhaltung des § 6 lit j TNSchG 2005, wie schon im angefochtenen Straferkenntnis zutreffend ausgeführt wurde, um ein so genanntes „Ungehorsamsdelikt“ im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG handelt, da hier zum Tatbestand der jeweiligen Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekannt zu geben oder vorzulegen (vgl VwGH 24.05.1989, 89/02/0017 ua).Was die innere Tatseite anlangt, ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der Nichteinhaltung des Paragraph 6, Litera j, TNSchG 2005, wie schon im angefochtenen Straferkenntnis zutreffend ausgeführt wurde, um ein so genanntes „Ungehorsamsdelikt“ im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG handelt, da hier zum Tatbestand der jeweiligen Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekannt zu geben oder vorzulegen vergleiche VwGH 24.05.1989, 89/02/0017 ua). Da vom Beschwerdeführer keinerlei Vorbringen erstattet wurde, das mangelndes Verschulden an der Verwirklichung der angenommenen Verwaltungsübertretung nahe legen könnte, steht die dem Beschwerdeführer angelastete Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht fest. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer bereits wiederholt wegen vergleichbarer Übertretungen bestraft wurde, geht das Landesverwaltungsgericht allerdings entgegen den Ausführungen der belangten Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat, also die Verwirklichung einer Verwaltungsübertretung ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat. Zur Strafbemessung: Zu der von der Behörde vorgenommenen Strafbemessung hat das Landesverwaltungsgericht wie folgt erwogen: Entsprechend den Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses sind nach § 19 Abs 1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Entsprechend den Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses sind nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, leg cit sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes hat sich im vorliegenden Verfahren die von der belangten Behörde verhängte Strafe als zu hoch erwiesen. Die belangte Behörde hat zwar zu Recht in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 Z 2 StGB als erschwerend gewertet, dass der Täter schon zweimal (siehe die von der Bezirkshauptmannschaft X zu Zl **** und **** geführten Verfahren) wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist, und ist als weiterer Erschwerungsgrund im Sinn des § 33 StGB der im vorliegenden Fall vom Landesverwaltungsgericht als erwiesen angesehene zumindest bedingte Vorsatz zu werten, da zur Verwirklichung des Delikts bereits Fahrlässigkeit genügt hätte.Die belangte Behörde hat zwar zu Recht in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, StGB als erschwerend gewertet, dass der Täter schon zweimal (siehe die von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zu Zl **** und **** geführten Verfahren) wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist, und ist als weiterer Erschwerungsgrund im Sinn des Paragraph 33, StGB der im vorliegenden Fall vom Landesverwaltungsgericht als erwiesen angesehene zumindest bedingte Vorsatz zu werten, da zur Verwirklichung des Delikts bereits Fahrlässigkeit genügt hätte. Und auch wenn in dem von der belangten Behörde zu Recht herangezogenen § 45 Abs 1 lit a TNSchG 2005 eine relativ hohe Strafdrohung bis zu 30.000,00 Euro vorgesehen ist und dieser Strafrahmen nur zu 4 % ausgeschöpft wurde, ist die im vorliegenden Fall verhängte Strafe aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht schuld- und tatangemessen. Es darf bei diesem Strafrahmen nämlich nicht übersehen werden, dass dieser für eine Vielzahl an unterschiedlichsten Delikten gilt, denen zum Teil zweifellos ein größerer Unrechtsgehalt wie der vorliegenden Verwaltungsübertretung inne wohnt, und überdies keine Mindeststrafe vorsieht.Und auch wenn in dem von der belangten Behörde zu Recht herangezogenen Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, TNSchG 2005 eine relativ hohe Strafdrohung bis zu 30.000,00 Euro vorgesehen ist und dieser Strafrahmen nur zu 4 % ausgeschöpft wurde, ist die im vorliegenden Fall verhängte Strafe aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht schuld- und tatangemessen. Es darf bei diesem Strafrahmen nämlich nicht übersehen werden, dass dieser für eine Vielzahl an unterschiedlichsten Delikten gilt, denen zum Teil zweifellos ein größerer Unrechtsgehalt wie der vorliegenden Verwaltungsübertretung inne wohnt, und überdies keine Mindeststrafe vorsieht. Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung ist nun zwar nicht unerheblich, da Motorschlittenfahrten, wie sie im vorliegenden Fall durchgeführt wurden, potentiell erhebliche Auswirkungen auf die Interessen des Naturschutzes, nämlich auf die Tier- und Pflanzenwelt, haben können; im vorliegenden Fall ist aber zumindest die Intensität der Rechtsgutbeeinträchtigung hinsichtlich der Flora, bei der laut glaubwürdiger Zeugenaussage von CC keine Schäden erkennbar seien, gering. Auch im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer geschilderte Einkommens-, Vermögens- und Familiensituation scheint die gegenüber dem Beschwerdeführer in der nunmehrigen Höhe ausgesprochene Geldstrafe als schuld- und tatangemessen, zumal dieser laut eigenen Aussagen zwar über ausreichendes Einkommen (monatlich 2.000 Euro netto laut behördlicher Einvernahme vom 7.6.2016 bzw monatlich 1.400 Euro netto laut Aussage in der am 29.8.2017 durchgeführten Verhandlung) verfügt und Eigentümer eines Hotels ist, allerdings auch Sorgepflichten gegenüber seiner Ehefrau und seinem Kind zu erfüllen hat. Insgesamt erweist sich für das Landesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung der im § 19 VStG genannten Strafbemessungskriterien die nunmehr festgesetzte Strafhöhe als tat- und schuldangemessen, weshalb der gegenständlichen Beschwerde hinsichtlich der Strafhöhe Berechtigung zukam und die von der belangten Behörde festgesetzte Strafe spruchgemäß herabzusetzen war.Insgesamt erweist sich für das Landesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung der im Paragraph 19, VStG genannten Strafbemessungskriterien die nunmehr festgesetzte Strafhöhe als tat- und schuldangemessen, weshalb der gegenständlichen Beschwerde hinsichtlich der Strafhöhe Berechtigung zukam und die von der belangten Behörde festgesetzte Strafe spruchgemäß herabzusetzen war. Zufolge der Herabsetzung der ausgesprochenen Geldstrafe war auch der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Behörde neu festzusetzen; Kosten für das Beschwerdeverfahren waren nicht in Anschlag zu bringen. Insgesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden.
- Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der vorliegenden Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).Der vorliegenden Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts vergleiche etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen Paragraph 33 a, VwGG). Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Peter Christ (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.35.1799.4