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{'item': 'LVwG-2014/36/1235-1'}

Obsah (7)§ 279§ 25a§§ 13§ 1§ 18§ 20§ 212a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum05.09.2017 GeschäftszahlLVwG-2014/36/1235-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 279

Abs 1 BAO wird die Beschwerde gegen den Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 30.01.2014, Zl ****, und den Bescheid den Stadtmagistrates Z vom 27.02.2014, Zl ****, als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 279, Absatz eins, BAO wird die Beschwerde gegen den Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 30.01.2014, Zl ****, und den Bescheid den Stadtmagistrates Z vom 27.02.2014, Zl ****, als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Beschwerdeführern und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden. Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche/außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder Wirtschaftstreuhänderin oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht werden. Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus Paragraph 17 a, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und Paragraph 24 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:römisch eins. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Mit gegenständlich bekämpftem Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 30.01.2014, Zl ****, wurde der AA GmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin) für den Zeitraum 01.01.2014 – 31.01.2014

§§ 13ff Tiroler Vergnügungssteuergesetz, LGBl Nr 60/1982 idg

F in Verbindung mit dem Gemeinderatsbeschluss vom 06.12.2013, eine Vergnügungssteuer für zwei Glücksspielautomaten am Standort Adresse 3, Z und weitere zwei Glücksspielautomaten am Standort Adresse 4, Z in der Höhe von insgesamt Euro 880,- vorgeschrieben. Für denselben Zeitraum wurde von der Bürgermeisterin der Stadt Z

§ 1

Tiroler Kriegsopfer- und Behindertenabgabegesetz die Kriegsopfer- und Behindertenabgabe mit Euro 0,00 festgesetzt.Mit gegenständlich bekämpftem Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 30.01.2014, Zl ****, wurde der AA GmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin) für den Zeitraum 01.01.2014 – 31.01.2014

Paragraphen 13, ff Tiroler Vergnügungssteuergesetz, Landesgesetzblatt Nr 60 aus 1982, idgF in Verbindung mit dem Gemeinderatsbeschluss vom 06.12.2013, eine Vergnügungssteuer für zwei Glücksspielautomaten am Standort Adresse 3, Z und weitere zwei Glücksspielautomaten am Standort Adresse 4, Z in der Höhe von insgesamt Euro 880,- vorgeschrieben. Für denselben Zeitraum wurde von der Bürgermeisterin der Stadt Z

Paragraph eins, Tiroler Kriegsopfer- und Behindertenabgabegesetz die Kriegsopfer- und Behindertenabgabe mit Euro 0,00 festgesetzt. Diese Vorschreibung wurde zunächst an die Adresse AA GmbH, Adresse 5, Z, nachweislich versendet und dann am 27.02.2014 an den Firmensitz der Beschwerdeführerin ohne Zustellungsnachweis übermittelt. Mit gegenständlich weiteres bekämpftem Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 27.02.2014, Zl ****, wurde der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 01.02.2014 – 28.02.2014

§§ 13ff Tiroler Vergnügungssteuergesetz, LGBl Nr 60/1982 idg

F in Verbindung mit dem Gemeinderatsbeschluss vom 06.12.2013, eine Vergnügungssteuer für zwei Glücksspielautomaten am Standort Adresse 3, Z und zwei Glücksspielautomaten am Standort Adresse 4, Z sowie einen weiteren Glücksspielautomat am Standort Adresse 6, Z in der Höhe von insgesamt Euro 1.100,- vorgeschrieben. Für denselben Zeitraum wurde von der Bürgermeisterin der Stadt Z

§ 1

Tiroler Kriegsopfer- und Behindertenabgabegesetz die Kriegsopfer- und Behindertenabgabe mit Euro 0,00 festgesetzt.Mit gegenständlich weiteres bekämpftem Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 27.02.2014, Zl ****, wurde der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 01.02.2014 – 28.02.2014

Paragraphen 13, ff Tiroler Vergnügungssteuergesetz, Landesgesetzblatt Nr 60 aus 1982, idgF in Verbindung mit dem Gemeinderatsbeschluss vom 06.12.2013, eine Vergnügungssteuer für zwei Glücksspielautomaten am Standort Adresse 3, Z und zwei Glücksspielautomaten am Standort Adresse 4, Z sowie einen weiteren Glücksspielautomat am Standort Adresse 6, Z in der Höhe von insgesamt Euro 1.100,- vorgeschrieben. Für denselben Zeitraum wurde von der Bürgermeisterin der Stadt Z

Paragraph eins, Tiroler Kriegsopfer- und Behindertenabgabegesetz die Kriegsopfer- und Behindertenabgabe mit Euro 0,00 festgesetzt. Diese Vorschreibung wurde an die Adresse AA GmbH, Adresse 1, Z zugestellt. Gegen diese beiden Bescheide hat die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Vertreterin die Beschwerde vom 24.03.2014 erhoben und jeweils mit umfassendem Vorbringen im Wesentlichen Folgendes zusammengefasst geltend gemacht: Eine steuerliche Ungleichbehandlung von gleichwertigen Markteilnehmern im österreichischen Glückspielgesetz im Lichte des Unionrechts, eine Beschränkung der Grundfreiheiten des Unionsrechts in Bezug auf die Österreichische Monopoloregelung im Glückspiel, eine Verletzung im Recht auf Nichtdiskriminierung aus Gründen der nationalen Herkunft nach Art 14 EMRK und eine Verletzung im Recht der unternehmerischen Freiheiten nach Art 16 EGRC. Es wurde daher die ersatzlose Aufhebung der bekämpften Bescheide beantragt sowie die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des VwGH im anhängigen Verfahren zu Zl ****. Eine steuerliche Ungleichbehandlung von gleichwertigen Markteilnehmern im österreichischen Glückspielgesetz im Lichte des Unionrechts, eine Beschränkung der Grundfreiheiten des Unionsrechts in Bezug auf die Österreichische Monopoloregelung im Glückspiel, eine Verletzung im Recht auf Nichtdiskriminierung aus Gründen der nationalen Herkunft nach Artikel 14, EMRK und eine Verletzung im Recht der unternehmerischen Freiheiten nach Artikel 16, EGRC. Es wurde daher die ersatzlose Aufhebung der bekämpften Bescheide beantragt sowie die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des VwGH im anhängigen Verfahren zu Zl ****. Weiters wurde in der Beschwerde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO gestellt. Weiters wurde in der Beschwerde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung nach Paragraph 212 a, BAO gestellt. Mit Beschwerdevorentscheidung des Stadtmagistrats Z vom 16.04.2014, Zahl ****, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.01.2014, Zl ****, als verspätet zurückgewiesen. Dagegen brachte die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Vertretung fristgerecht den Vorlageantrag vom 23.04.2014 ein und führte darin im Wesentlichen aus, dass beide gegenständlich bekämpften Bescheide erst am 28.02.2014 wirksam zugestellt worden seien. Die Zustellung des Bescheides vom 30.01.2014, Zl ****, sei zunächst unkorrekter Weise an die Adresse 5, Z erfolgt, es befinde sich an dieser Adresse jedoch weder eine Filiale noch die Firmenzentrale der Beschwerdeführerin. Es sei daher seitens der belangten Behörde die Zustellung dieses Bescheides erst am 28.03.2014 ordnungsgemäß erfolgt. Die Beschwerde sei daher fristgerecht erfolgt und die Beschwerdevorentscheidung damit rechtswidrig. Im Übrigen wurden die inhaltlichen Ausführungen in der Beschwerde vollinhaltlich aufrecht gehalten. Im Vorlageschreiben der belangten Behörde an das Landesverwaltungsgericht Tirol vom 24.04.2014 wurde ua ausgeführt, dass eine Überprüfung der Zustelldaten ergeben habe, dass die Rsb-Zustellung des Bescheides vom 30.01.2014, Zl ****, tatsächlich falsch adressiert gewesen sei und damit nicht gültig erfolgt sei. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den übermittelten Akt der Abgabenbehörde. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichts im gegenständlichen Verfahren bereits aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden und konnte daher von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstanden und konnte daher von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. III. Rechtsgrundlagen:römisch drei. Rechtsgrundlagen: Gegenständlich ist insbesondere folgende Rechtsvorschrift entscheidungsrelevant: Tiroler Vergnügungssteuergesetz 1959, LGBl Nr 60/1982 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 24/2011:Tiroler Vergnügungssteuergesetz 1959, Landesgesetzblatt Nr 60 aus 1982, in der hier maßgeblichen Fassung , LGBl Nr 24/2011: „§ 18

(1)Die Pauschsteuer wird für das Aufstellen von Spielautomaten und von Glücksspielautomaten für jeden angefangenen Monat nach festen Sätzen erhoben.
(2)Spielautomat im Sinn des Abs. 1 ist ein gegen Entgelt zu betreibendes Gerät mit mechanischen oder elektronischen Vorrichtungen,
(2)Spielautomat im Sinn des Absatz eins, ist ein gegen Entgelt zu betreibendes Gerät mit mechanischen oder elektronischen Vorrichtungen, a)Litera a das nur der Unterhaltung und nicht der Erzielung einer vermögenswerten Leistung dient oder b)Litera b bei dem
  1. einem Spieler eine vermögenswerte Leistung ausgefolgt oder in Aussicht gestellt wird und
  2. der Gewinn oder der Verlust nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängen.
(3)Glücksspielautomat im Sinn des Abs. 1 ist ein gegen Entgelt zu betreibendes Gerät mit mechanischen oder elektronischen Vorrichtungen, bei dem
(3)Glücksspielautomat im Sinn des Absatz eins, ist ein gegen Entgelt zu betreibendes Gerät mit mechanischen oder elektronischen Vorrichtungen, bei dem a)Litera a einem Spieler eine vermögenswerte Leistung ausgefolgt oder in Aussicht gestellt wird, b)Litera b die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängt und nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt und c)Litera c keine Ausspielung nach § 2 des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 111/2010, durch Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den §§ 5, 14, 21 und 22 des Glücksspielgesetzes erfolgt. keine Ausspielung nach Paragraph 2, des Glücksspielgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, durch Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den Paragraphen 5, 14, 21 und 22 des Glücksspielgesetzes erfolgt.
(4)Die Steuer beträgt für jeden angefangenen Monat: a)Litera a für das Aufstellen von Fußballtischen, Fußball- und Hockeyspielautomaten ohne elektromechanische Bauteile 3,7 Euro je Automat; b)Litera b für das Aufstellen von Spielautomaten wie Flipper, TV-Spielautomaten und dergleichen 22,– Euro je Automat; c)Litera c für das Aufstellen von Spielautomaten nach Abs. 2 lit. b und von Glücksspielautomaten 110,– Euro je Automat.für das Aufstellen von Spielautomaten nach Absatz 2, Litera b und von Glücksspielautomaten 110,– Euro je Automat.
(5)Die im Abs. 4 lit. a, b und c angeführten Sätze erhöhen sich um 100 v. H., wenn mehr als drei Spielautomaten aufgestellt werden. Dies gilt jedoch nur, wenn die aufgestellten Spielautomaten am Aufstellungsort in einer organisatorischen Einheit zusammengefasst sind.
(5)Die im Absatz 4, Litera a, b und c angeführten Sätze erhöhen sich um 100 v. H., wenn mehr als drei Spielautomaten aufgestellt werden. Dies gilt jedoch nur, wenn die aufgestellten Spielautomaten am Aufstellungsort in einer organisatorischen Einheit zusammengefasst sind.
(6)Die Steuer ist innerhalb der ersten Woche jeden Monats für den vergangenen Monat zu entrichten. Wird der Spielautomat bzw. Glücksspielautomat nachweislich länger als einen Monat nicht benützt, so wird die Steuer für die Zeit der Nichtbenützung, gemessen in vollen Kalendermonaten als kleinste Einheit, nicht erhoben.
(7)Sowohl der Unternehmer der Veranstaltung als auch der Eigentümer der dazu benützten Räume oder Grundstücke oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat die Aufstellung eines Spielautomaten binnen einer Woche bei der Gemeinde anzumelden.“ IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Soweit im fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung des Stadtmagistrats Z vom 16.04.2014, Zahl ****, mit näheren Ausführungen vorgebracht wurde, dass die Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.01.2014, Zl ****, entgegen der Entscheidung der belangten Behörde rechtzeitig eingebracht worden sei, ist dazu zunächst Folgendes auszuführen: Rechtzeitige und zulässige Vorlageanträge führen dazu, dass die Bescheidbeschwerde wieder als unerledigt gilt. Die Beschwerdevorentscheidung bleibt bis zur abschließenden Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts im Rechtsbestand. Aus dem im Akt einliegenden Rückschein der Zustellung des Bescheides des Stadtmagistrats Z vom 30.01.2014, Zl ****, ergibt sich, dass dieser an die Adresse 5 in Z versendet wurde. Wie von der Beschwerdeführerin zutreffend vorgebracht, befand sich an dieser Adresse weder ihr Firmensitz noch eine ihrer Filialen und kann diese Adresse sohin auch nicht als Zustelladresse bzw Abgabestelle iSd Legaldefinition des § 2 Z 3 und 4 Zustellgesetz qualifiziert werden.Wie von der Beschwerdeführerin zutreffend vorgebracht, befand sich an dieser Adresse weder ihr Firmensitz noch eine ihrer Filialen und kann diese Adresse sohin auch nicht als Zustelladresse bzw Abgabestelle iSd Legaldefinition des Paragraph 2, Ziffer 3 und 4 Zustellgesetz qualifiziert werden. Es konnte daher im gegenständlichen Fall an dieser Adresse auch keine wirksame Zustellung an die Beschwerdeführerin erfolgen und sind daher durch die erfolgte Hinterlegung auch nicht die in § 17 Abs 3 Zustellgesetz normierten Rechtsfolgen eingetreten.Es konnte daher im gegenständlichen Fall an dieser Adresse auch keine wirksame Zustellung an die Beschwerdeführerin erfolgen und sind daher durch die erfolgte Hinterlegung auch nicht die in Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz normierten Rechtsfolgen eingetreten. Auch von der belangten Behörde wurde im Vorlageschreiben vom 24.04.2014 in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass eine Überprüfung der Zustelldaten ergab, dass die Rsb-Zustellung des Bescheides vom 30.01.2014, Zl ****, tatsächlich falsch adressiert war und damit nicht gültig erfolgte. Auf dem Briefkuvert mit Postaufgabestempel vom 31.01.2014 mit dem Vermerk „nicht behoben“ findet sich der handschriftliche Vermerk „nochmal versendet 27.2.2014“. Eine nachweisliche Zustellung erfolgte nicht. Auf dem Briefkuvert der gegenständlichen Beschwerde findet sich der Postaufgabestempel „24.03.2014“ und wird in der Beschwerde dazu ausgeführt, dass beide gegenständlich bekämpften Bescheide des Stadtmagistrates Z vom 30.01.2014, Zl ****, und vom 27.02.2014, Zl ****, am 28.02.2014 zugestellt wurden. Zusammengefasst ergibt sich daher in gebotener Gesamtbetrachtung, dass die Beschwerde gegen den Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 30.01.2014, Zl ****, wie auch die Beschwerde gegen den Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 27.02.2014, Zl ****, jeweils rechtzeitig erfolgte und war daher aufgrund der gegenständlichen Beschwerde jeweils in der Sache zu entscheiden. Hinsichtlich der gegenständlich bekämpften beiden Vorschreibungen ist zunächst der Vollständigkeit halber Folgendes grundsätzlich auszuführen:

der Legaldefinition in § 18 Abs 3 Tiroler Vergnügungssteuergesetz ist ein Glücksspielautomat iSd § 18 Abs 1 leg cit ein gegen Entgelt zu betreibendes Gerät mit mechanischen oder elektronischen Vorrichtungen, bei dem einem Spieler eine vermögenswerte Leistung ausgefolgt oder in Aussicht gestellt wird (lit a), die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängt und nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt (lit b) und keine Ausspielung nach § 2 des Glücksspielgesetzes durch Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den §§ 5, 14, 21 und 22 des Glücksspielgesetzes erfolgt (lit c).

der Legaldefinition in Paragraph 18, Absatz 3, Tiroler Vergnügungssteuergesetz ist ein Glücksspielautomat iSd Paragraph 18, Absatz eins, leg cit ein gegen Entgelt zu betreibendes Gerät mit mechanischen oder elektronischen Vorrichtungen, bei dem einem Spieler eine vermögenswerte Leistung ausgefolgt oder in Aussicht gestellt wird (Litera a,), die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängt und nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt (Litera b,) und keine Ausspielung nach Paragraph 2, des Glücksspielgesetzes durch Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den Paragraphen 5, 14, 21 und 22 des Glücksspielgesetzes erfolgt (Litera c,). Nach § 18 Abs 4 lit c Tiroler Vergnügungssteuergesetz beträgt die Steuer für jeden angefangenen Monat für das Aufstellen von Glücksspielautomaten Euro 110,00 je Automat.Nach Paragraph 18, Absatz 4, Litera c, Tiroler Vergnügungssteuergesetz beträgt die Steuer für jeden angefangenen Monat für das Aufstellen von Glücksspielautomaten Euro 110,00 je Automat.

§ 18

Abs 5 Tiroler Vergnügungssteuergesetz erhöhen sich die im Abs 4 lit a, b und c angeführten Sätze um 100 %, wenn mehr als drei Spielautomaten aufgestellt werden. Dies gilt jedoch nur, wenn die aufgestellten Spielautomaten am Aufstellungsort in einer organisatorischen Einheit zusammengefasst sind.

Paragraph 18, Absatz 5, Tiroler Vergnügungssteuergesetz erhöhen sich die im Absatz 4, Litera a, b und c angeführten Sätze um 100 %, wenn mehr als drei Spielautomaten aufgestellt werden. Dies gilt jedoch nur, wenn die aufgestellten Spielautomaten am Aufstellungsort in einer organisatorischen Einheit zusammengefasst sind.

§ 20

Tiroler Vergnügungssteuergesetz können die in den §§ 13 bis 19 angeführten Steuersätze bis zum Doppelten erhöht werden.

Paragraph 20, Tiroler Vergnügungssteuergesetz können die in den Paragraphen 13 bis 19 angeführten Steuersätze bis zum Doppelten erhöht werden. Mit Beschluss des Gemeinderates der Stadt Z vom 06.12.2013 wird die Vergnügungssteuer pro Glücksspielautomat in Höhe von Euro 220,-- eingehoben, im Falle des § 18 Abs 5 Tiroler Vergnügungssteuergesetz in Höhe von Euro 440,--.Mit Beschluss des Gemeinderates der Stadt Z vom 06.12.2013 wird die Vergnügungssteuer pro Glücksspielautomat in Höhe von Euro 220,-- eingehoben, im Falle des Paragraph 18, Absatz 5, Tiroler Vergnügungssteuergesetz in Höhe von Euro 440,--. Im gegenständlichen Verfahren wurde von Seiten der Beschwerdeführerin nicht bestritten, dass die an den Standorten Adresse 3, Adresse 4 und Adresse 6, alle in Z, aufgestellten Geräte Glücksspielautomaten im Sinne des § 18 Abs 3 Tiroler Vergnügungssteuergesetz sind. Im gegenständlichen Verfahren wurde von Seiten der Beschwerdeführerin nicht bestritten, dass die an den Standorten Adresse 3, Adresse 4 und Adresse 6, alle in Z, aufgestellten Geräte Glücksspielautomaten im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3, Tiroler Vergnügungssteuergesetz sind. Ebenfalls nicht bestritten wurde die Höhe der vorgeschriebenen Vergnügungssteuer. Hinsichtlich des Antrages in der Beschwerde auf Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens bis zur Entscheidung des VwGH im Verfahren zu Zl **** ist darauf hinzuweisen, dass der VwGH mit Entscheidung vom 17.11.2014 die Beschwerde als unbegründet abgewiesen hat. Darin wird ua auch ausgeführt, dass der VfGH die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 06.06.2013, ****, abgelehnt hat. Zur grundlegenden Zulässigkeit der Vorschreibung einer Vergnügungssteuer an nicht konzessionierte Automatenbetreiber wird zunächst auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in dessen Erkenntnis vom 17.11.2014, Zl 2012/17/0591, verwiesen. Die mit umfassendem Vorbringen geltend gemachten verfassungsrechtlichen und unionsrechtlichen Bedenken werden seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol – wie im Folgenden unter Verweis auf die höchstgerichtliche Judikatur dargetan - nicht geteilt. Zur vorgebrachten steuerlichen Ungleichbehandlung von gleichwertigen Marktteilnehmern im österreichischen Glücksspielgesetz, sohin die Ungleichbehandlung von nicht konzessionierten Anbietern gegenüber konzessionierten Anbietern ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine relevanten Umstände aufzeigt, wonach allfälligen tatsächlich bestehenden Unterschieden in der Besteuerungshöhe zwischen konzessionierten und nicht konzessionierten Unternehmen eine Relevanz für die aus Unionsrecht ableitbaren Rechte der Beschwerdeführerin zukomme (vgl VwGH 09.09.2013, 2013/17/0217; VwGH 16.12.2015, Zl 2013/17/0599; ua).Zur vorgebrachten steuerlichen Ungleichbehandlung von gleichwertigen Marktteilnehmern im österreichischen Glücksspielgesetz, sohin die Ungleichbehandlung von nicht konzessionierten Anbietern gegenüber konzessionierten Anbietern ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine relevanten Umstände aufzeigt, wonach allfälligen tatsächlich bestehenden Unterschieden in der Besteuerungshöhe zwischen konzessionierten und nicht konzessionierten Unternehmen eine Relevanz für die aus Unionsrecht ableitbaren Rechte der Beschwerdeführerin zukomme vergleiche VwGH 09.09.2013, 2013/17/0217; VwGH 16.12.2015, , Zl 2013/17/0599; ua). Auch hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin zur unzulässigen Konzessionierung im Sinne des Glücksspielgesetzes wird auf diese Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Darüber hinaus trifft es nach der Judikatur des VwGH nicht zu, dass sich aus den zum Glücksspielmonopol ergangenen EuGH Urteilen ableiten ließe, dass das Gemeinschaftsrecht (Unionsrecht) der Anwendung jeglicher nationaler Vorschrift auf dem Gebiet des Glücksspielwesens entgegen stünde, sobald nur eine Regelung auf diesem Gebiet nicht unionsrechtskonform ist und daher die Schlussfolgerung, dass die §§ 52 bis 54 GSpG jedenfalls und gegenüber jeglichem Wirtschaftsteilnehmer unangewendet zu bleiben hätten, überschießend ist (VwGH 28.06.2011, 2011/17/0068). Darüber hinaus trifft es nach der Judikatur des VwGH nicht zu, dass sich aus den zum Glücksspielmonopol ergangenen EuGH Urteilen ableiten ließe, dass das Gemeinschaftsrecht (Unionsrecht) der Anwendung jeglicher nationaler Vorschrift auf dem Gebiet des Glücksspielwesens entgegen stünde, sobald nur eine Regelung auf diesem Gebiet nicht unionsrechtskonform ist und daher die Schlussfolgerung, dass die Paragraphen 52 bis 54 GSpG jedenfalls und gegenüber jeglichem Wirtschaftsteilnehmer unangewendet zu bleiben hätten, überschießend ist (VwGH 28.06.2011, 2011/17/0068). Nach der Judikatur des VwGH ist zwar von Amts wegen wahrzunehmen, wenn im Einzelfall eine in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Regelung gegen das Unionsrecht verstoßen sollte und deswegen unangewendet zu bleiben hätte. Allerdings wäre, um zu einer derartigen Beurteilung zu gelangen, zunächst die Frage zu beantworten, ob das Unionsrecht im konkreten Fall überhaupt anzuwenden ist, was auf Sachverhalte ohne Auslandsbezug nicht zutrifft (VwGH 24.04.2015, Ro 2014/17/0126 mwN). Die Beschwerdeführerin hat im vorliegenden Fall einen für sich unionsrechtlich relevanten Auslandsbezug nicht näher dargelegt. Da es sich bei der Beschwerdeführerin um eine im Inland niedergelassene Firma handelt und die verfahrensgegenständlichen Geräte an den Standorten Adresse 3, Adresse 4 und Adresse 6, alle in Z, und sohin im Inland aufgestellt waren, liegt gegenständlich ein rein nationaler Sachverhalt vor. Da somit im gegenständlichen Fall kein Sachverhalt gegeben ist, der die Anwendung der unionsrechtlichen Grundfreiheiten begründen könnte war auf die unionsrechtlichen Bedenken ansich nicht weiter einzugehen (vgl VwGH 21.10.2014, 2013/10/2014; ua)Da somit im gegenständlichen Fall kein Sachverhalt gegeben ist, der die Anwendung der unionsrechtlichen Grundfreiheiten begründen könnte war auf die unionsrechtlichen Bedenken ansich nicht weiter einzugehen vergleiche VwGH 21.10.2014, 2013/10/2014; ua) Auch mit einer Berufung auf ein Verbot der Inländerdiskriminierung kann die Beschwerdeführerin nichts gewinnen. Für das Landesverwaltungsgericht liegen verfassungsrechtliche Bedenken wegen Inländerdiskriminierung schon deshalb nicht vor, da eine für den vorliegenden Sachverhalt maßgebliche Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielgesetzes nicht erkannt wird und folglich gegenständlich kein Anwendungsverbot des GSpG abgeleitet werden kann. Der EuGH hat es bereits in seiner Rechtsprechung (EuGH 24.3.1994, Rs. C-275/92, Schindler, Slg. 1994, I-01039; 21.9.1999, Rs. C-124/97, Läärä, Slg. 1999, I-06067; 21.10.1999, Rs. C-67/98, Zenatti, Slg. 1999, I-07289) als gemeinschaftsrechtskonform angesehen, wenn die Mitgliedstaaten im Bereich des Glücksspiels weitestgehende Beschränkungen bis hin zum gänzlichen Verbot vorsehen, womit auch eine weitestgehende Beschränkung des Wettbewerbes in diesem Bereich zulässig ist (vgl VfGH 10.06.2010, B 887/09).Auch mit einer Berufung auf ein Verbot der Inländerdiskriminierung kann die Beschwerdeführerin nichts gewinnen. Für das Landesverwaltungsgericht liegen verfassungsrechtliche Bedenken wegen Inländerdiskriminierung schon deshalb nicht vor, da eine für den vorliegenden Sachverhalt maßgebliche Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielgesetzes nicht erkannt wird und folglich gegenständlich kein Anwendungsverbot des GSpG abgeleitet werden kann. Der EuGH hat es bereits in seiner Rechtsprechung (EuGH 24.3.1994, Rs. C-275/92, Schindler, Slg. 1994, I-01039; 21.9.1999, Rs. C-124/97, Läärä, Slg. 1999, I-06067; 21.10.1999, Rs. C-67/98, Zenatti, Slg. 1999, I-07289) als gemeinschaftsrechtskonform angesehen, wenn die Mitgliedstaaten im Bereich des Glücksspiels weitestgehende Beschränkungen bis hin zum gänzlichen Verbot vorsehen, womit auch eine weitestgehende Beschränkung des Wettbewerbes in diesem Bereich zulässig ist vergleiche VfGH 10.06.2010, B 887/09). Hinsichtlich des vorgebrachten Verstoßes gegen die GRC wird abschließend ausgeführt, dass die Anwendung derselben nach Auffassung des EuGH nur dann in Betracht kommt, wenn die in Rede stehende nationale Regelung in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt. Da die beiden gegenständlich bekämpften Vorschreibungen einer Vergnügungssteuer – wie bereits ausgeführt - ein unmittelbarer Bezug zum Unionsrecht fehlt, lässt sich die Anwendbarkeit der GRC im gegenständlichen Fall nicht begründen und war daher auf das diesbezügliche Vorbringen betreffend Art 16 GRC nicht näher einzugehen (vgl VwGH 09.09.2013, 2013/17/0217).Da die beiden gegenständlich bekämpften Vorschreibungen einer Vergnügungssteuer – wie bereits ausgeführt - ein unmittelbarer Bezug zum Unionsrecht fehlt, lässt sich die Anwendbarkeit der GRC im gegenständlichen Fall nicht begründen und war daher auf das diesbezügliche Vorbringen betreffend Artikel 16, GRC nicht näher einzugehen vergleiche VwGH 09.09.2013, 2013/17/0217). Im Ergebnis war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen die beiden bekämpften Abgabenbescheide als unbegründet abzuweisen. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass über den Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Abgaben

§ 212a

BAO die Abgabenbehörde zur Entscheidung zuständig ist.Abschließend wird darauf hingewiesen, dass über den Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Abgaben

Paragraph 212 a, BAO die Abgabenbehörde zur Entscheidung zuständig ist. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, von der auch mit gegenständlicher Entscheidung nicht abgewichen wurde.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, von der auch mit gegenständlicher Entscheidung nicht abgewichen wurde. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Barbara Gstir (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2014.36.1235.1

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