durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung, zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe zu den Punkten 1., 2. und 3. auf jeweils Euro 2.000,00, im Uneinbringlichkeitsfalle jeweils zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und zu Punkt 4. auf Euro 2.500,00, im Uneinbringlichkeitsfalle 2,5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.1. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe zu den Punkten 1., 2. und 3. auf jeweils Euro 2.000,00, im Uneinbringlichkeitsfalle jeweils zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und zu Punkt 4. auf Euro 2.500,00, im Uneinbringlichkeitsfalle 2,5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird. Demgemäß wird der Verfahrenskostenbeitrag in erster Instanz gemäß § 64 Abs 2 VStG zu den Punkten 1., 2. und 3. mit jeweils Euro 200,00, und zu Punkt 4. mit Euro 250,00, sohin mit insgesamt Euro 850,00, neu festgesetzt. Demgemäß wird der Verfahrenskostenbeitrag in erster Instanz gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG zu den Punkten 1., 2. und 3. mit jeweils Euro 200,00, und zu Punkt 4. mit Euro 250,00, sohin mit insgesamt Euro 850,00, neu festgesetzt. Der Spruch des Straferkenntnisses wird im Übrigen wie folgt richtig gestellt:
F BGBl I Nr 94/2014, zur Last gelegt und werden die Strafen jeweils
dem dritten Strafsatz dieser Bestimmung verhängt.f) überdies wird zu den Punkten 1. – 4. jeweils eine Verwaltungsübertretung
Paragraph 7 i, Absatz 5, AVRAG, Bundesgesetzblatt Nr 459 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 94 aus 2014,, zur Last gelegt und werden die Strafen jeweils
dem dritten Strafsatz dieser Bestimmung verhängt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.11.2016, Zl ****, wurde dem Beschuldigten spruchgemäß
stehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Sie es als Inhaber einer Firma,. die zur Ausübung einer Baumeistertätigkeit im Standort X, Adresse 3, berechtigt ist, zu verantworten, dass
stehende Arbeitnehmer am 11.6.2015 um 10.10 Uhr in Adresse 4, mit „Eisenverlegen“ beschäftigt wurden, ohne ihnen den zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien geleistet zu haben. Sie es als Inhaber einer Firma,. die zur Ausübung einer Baumeistertätigkeit im Standort römisch zehn, Adresse 3, berechtigt ist, zu verantworten, dass
stehende Arbeitnehmer am 11.6.2015 um 10.10 Uhr in Adresse 4, mit „Eisenverlegen“ beschäftigt wurden, ohne ihnen den zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien geleistet zu haben. Folgende Personen wurden beschäftigt: 1) CC, Unterentlohnung 32,48 % bzw. 33,85 % 2) DD, Unterentlohnung 22,34 % bzw. 23,91 % 3) EE, Unterentlohnung 22,34 % bzw. 23,91 % 4) FF, Unterentlohnung 22,34 % bzw. 23,91 %“ Dem Beschuldigten wurde zu den Punkten 1., 2., 3. und 4. jeweils eine Verwaltungsübertretung
Über den Beschuldigten wurde zu Punkt
Paragraph 7 i, Absatz 5, AVRAG zur Last gelegt. Über den Beschuldigten wurde zu Punkt
W abgemeldet hat. Eine aktuelle Zustelladresse wurde vom Beschwerdeführer dem Landesverwaltungsgericht Tirol gegenüber nicht bekannt gegeben. II.römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Bis 13.06.2016 bestand die Firma BB und AA Gesellschaft bürgerlichen Rechtes mit Sitz in X, Adresse
der Lohntafel zum Kollektivvertrag für Baugewerbe und Bauindustrie ab Lohnwoche 19/2015 als Vorarbeiter in der Beschäftigungsgruppe II. lit a in der Betriebsart 07 einen kollektivvertraglichen Grundlohn von brutto Euro 14,77 erhalten müssen. Hinsichtlich der Beschäftigungsgruppe III lit c – Asphaltierer, die mit Gussasphalt arbeiten, Gerüster, Schaler, Eisenbieger- und Eisenflechter – ist ein kollektivvertraglicher Stundenlohn von brutto Euro 12,84 vorgesehen. FF hat etwas Deutsch gesprochen und wurden die vier Arbeitnehmer sodann in bulgarischer Sprache insbesondere zu ihrem Lohn befragt. Im Zusammenhalt mit den schließlich vom Beschuldigten über den Lohnbuchhalter GG vorgelegten Lohnunterlagen ergibt sich, dass im Juni 2015 der zu Punkt 1 im Straferkenntnis angeführte CC einen Bruttostundenlohn von Euro 11,20, der zu Punkt 2 im Straferkenntnis angeführte DD einen Bruttostundenlohn von Euro 11,30 sowie der zu Punkt 3 angeführte EE einen Bruttostundenlohn von Euro 11,20 erhalten haben. Hinsichtlich dem zu Punkt 4 im Straferkenntnis angeführten FF, der Vorarbeiter gewesen ist, verhielt es sich so, dass dieser einen Bruttostundenlohn von Euro 12,00 erhalten hat. Dieser hätte allerdings
der Lohntafel zum Kollektivvertrag für Baugewerbe und Bauindustrie ab Lohnwoche 19 aus 2015, als Vorarbeiter in der Beschäftigungsgruppe römisch zwei. Litera a, in der Betriebsart 07 einen kollektivvertraglichen Grundlohn von brutto Euro 14,77 erhalten müssen. Hinsichtlich der Beschäftigungsgruppe römisch drei Litera c, – Asphaltierer, die mit Gussasphalt arbeiten, Gerüster, Schaler, Eisenbieger- und Eisenflechter – ist ein kollektivvertraglicher Stundenlohn von brutto Euro 12,84 vorgesehen. Die vier Arbeitnehmer arbeiteten auf der Baustelle nicht durchgehend, sondern nur tageweise und waren in dieser Zeit auch in Deutschland beschäftigt. Diese Feststellungen ergeben sich hinsichtlich der Gesellschaftsform und des Erlöschens der Firma BB und AA Gesellschaft bürgerlichen Rechtes aus den Angaben des Beschuldigten selbst und aus der vorgelegten Vereinbarung vom 13.06.2016. Der Geschäftspartner BB bestätigte im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 27.06.2017 auch, an der gegenständlichen Baustelle einen Subunternehmerwerkvertrag durchgeführt und dabei die vier im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Arbeitnehmer beschäftigt zu haben. Dabei wurde auch eingeräumt, dass FF diesbezüglich hinsichtlich den anderen drei Arbeitnehmern anordnungsbefugt gewesen ist. Allerdings behauptete BB, dass sämtliche vier Arbeitnehmer ungelernte Arbeitskräfte gewesen seien. Hinsichtlich den Wahrnehmungen anlässlich der Kontrolle durch den Baustellenerheber JJ ist auf dessen Angaben als Zeuge zu verweisen. Dieser machte einen sicheren und vertrauenswürdigen Eindruck und ergab sich nicht der geringste Hinweis, an diesen Angaben zu zweifeln. Dass die Arbeitnehmer entgegen ihren Angaben anlässlich der Kontrolle vor Ort letztlich tatsächlich so entlohnt worden sind, wie dies in den später vorgelegten Lohnunterlagen ausgewiesen ist, ergibt sich neben den Angaben des Geschäftspartners BB insbesondere aus jenen des Lohnbucherhalters GG. Auch dieser machte bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme einen sicheren und vertrauenswürdigen Eindruck. Es ergibt sich keinerlei Hinweis dafür, dass diese vorgelegten Lohnunterlagen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen hätten, wobei diesbezüglich auch
gewiesen worden ist, dass die ausgewiesenen Beträge tatsächlich an die Arbeitnehmer bezahlt worden sind. III.römisch drei. Rechtliche Erwägungen:
Abs 5 AVRAG, BGBl Nr 459/1993 in der zur Tatzeit geltenden Fassung
BGBl I Nr 94/2014, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Arbeitgeber einen Arbeitnehmer beschäftigt, ohne ihm zumindest das
Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Entgelt zu leisten. Sind
dieser Bestimmung von der Unterentlohnung höchstens drei Arbeitnehmer/innen betroffen, beträgt die Geldstrafe für jede/n Arbeitnehmer/in Euro 1.000,00 bis zur Euro 10.000,00, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in Euro 2.000,00 bis zur Euro 20.000,00.
Paragraph 7 i, Absatz 5, AVRAG, Bundesgesetzblatt Nr 459 aus 1993, in der zur Tatzeit geltenden Fassung
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 94 aus 2014,, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Arbeitgeber einen Arbeitnehmer beschäftigt, ohne ihm zumindest das
Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Entgelt zu leisten. Sind
dieser Bestimmung von der Unterentlohnung höchstens drei Arbeitnehmer/innen betroffen, beträgt die Geldstrafe für jede/n Arbeitnehmer/in Euro 1.000,00 bis zur Euro 10.000,00, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in Euro 2.000,00 bis zur Euro 20.000,00. Im gegenständlichen Fall waren vier Arbeitnehmer von der Unterentlohnung betroffen, sodass jeweils eine Mindestgeldstrafe in der Höhe von Euro 2.000,00 besteht. Als Tatzeit scheint im Straferkenntnis konkret der 11.06.2015 auf. Demgemäß gilt es zu prüfen, ob konkret an diesem Tag eine Unterentlohnung vorlag oder nicht. Wie schon in den Feststellungen erwähnt, sieht die Lohntafel zum Kollektivvertrag für Baugewerbe und Bauindustrie ab der Lohnwoche 19/2015 für einen Vorarbeiter einen kollektivvertraglichen Stundenlohn von brutto Euro 14,77 vor. Damit hätte der zu Punkt 4 im Straferkenntnis erwähnte FF diesen Stundenlohn brutto erhalten müssen. Dass FF gegenüber den anderen anordnungsbefugt war, hat auch der Beschuldigte eingeräumt. Es kann daher kein Zweifel daran bestehen, dass es sich bei FF um einen Vorarbeiter im Sinne des gegenständlichen Kollektivvertrages gehandelt hat.Wie schon in den Feststellungen erwähnt, sieht die Lohntafel zum Kollektivvertrag für Baugewerbe und Bauindustrie ab der Lohnwoche 19 aus 2015, für einen Vorarbeiter einen kollektivvertraglichen Stundenlohn von brutto Euro 14,77 vor. Damit hätte der zu Punkt 4 im Straferkenntnis erwähnte FF diesen Stundenlohn brutto erhalten müssen. Dass FF gegenüber den anderen anordnungsbefugt war, hat auch der Beschuldigte eingeräumt. Es kann daher kein Zweifel daran bestehen, dass es sich bei FF um einen Vorarbeiter im Sinne des gegenständlichen Kollektivvertrages gehandelt hat. Hinsichtlich der übrigen drei im Straferkenntnis angeführten Arbeitnehmer ist auszuführen, dass
der Lohntafel zum Kollektivvertrag für Baugewerbe und Bauindustrie ab der Lohnwoche 19/2015
Punkt III – angelernte Bauarbeiter (das sind für besondere Arbeiten qualifizierte Arbeiter) – lit c Eisenbieger und Eisenflechter einen kollektivvertraglichen Stundenlohn von brutto Euro 12,84 erhalten müssen. Hinsichtlich der übrigen drei im Straferkenntnis angeführten Arbeitnehmer ist auszuführen, dass
der Lohntafel zum Kollektivvertrag für Baugewerbe und Bauindustrie ab der Lohnwoche 19 aus 2015,
Punkt römisch drei – angelernte Bauarbeiter (das sind für besondere Arbeiten qualifizierte Arbeiter) – Litera c, Eisenbieger und Eisenflechter einen kollektivvertraglichen Stundenlohn von brutto Euro 12,84 erhalten müssen. Soweit seitens des Geschäftspartners BB angeführt worden ist, dass die Arbeitnehmer lediglich als Hilfsarbeiter beschäftigt wurden, sodass sie nicht unter dem kollektivvertraglichen Lohn bezahlt worden wären, ist auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.11.2016 zu Zl Ra 2016/11/0120 wurde dabei ausgeführt, dass der Grundsatz, dass sich die Einstufung in eine bestimmte Verwendungsgruppe eines Kollektivvertrages
den tatsächlich geleisteten Diensten richtet, nicht gilt, wenn der Kollektivvertrag formale Voraussetzungen für die Einstufung ausdrücklich festlegt, wobei diesbezüglich auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.11.2013 zu Zl 2012/11/0178 und auf das Urteil des OGH vom 18.06.2009, 8 ObA 20/09/p verwiesen worden ist. Abgesehen davon, dass der Baustellenerheber keinerlei Beobachtung dahingehend gemacht hat, dass einzelne von den angetroffenen Arbeitnehmern lediglich Hilfsarbeitstätigkeiten durchgeführt haben, legt die schon mehrfach erwähnte Lohntafel zum Kollektivvertrag für Baugewerbe und Bauindustrie für die Beschäftigungsgruppe III lit c – Eisenbieger und Eisenflechter-Voraussetzungen für die Einstufung ausdrücklich fest, sodass eine Entlohnung bei der Tätigkeit als Eisenbieger und Eisenflechter als reine Hilfsarbeiter nicht vorgesehen ist. Soweit seitens des Geschäftspartners BB angeführt worden ist, dass die Arbeitnehmer lediglich als Hilfsarbeiter beschäftigt wurden, sodass sie nicht unter dem kollektivvertraglichen Lohn bezahlt worden wären, ist auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.11.2016 zu Zl Ra 2016/11/0120 wurde dabei ausgeführt, dass der Grundsatz, dass sich die Einstufung in eine bestimmte Verwendungsgruppe eines Kollektivvertrages
den tatsächlich geleisteten Diensten richtet, nicht gilt, wenn der Kollektivvertrag formale Voraussetzungen für die Einstufung ausdrücklich festlegt, wobei diesbezüglich auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.11.2013 zu Zl 2012/11/0178 und auf das Urteil des OGH vom 18.06.2009, 8 ObA 20/09/p verwiesen worden ist. Abgesehen davon, dass der Baustellenerheber keinerlei Beobachtung dahingehend gemacht hat, dass einzelne von den angetroffenen Arbeitnehmern lediglich Hilfsarbeitstätigkeiten durchgeführt haben, legt die schon mehrfach erwähnte Lohntafel zum Kollektivvertrag für Baugewerbe und Bauindustrie für die Beschäftigungsgruppe römisch drei Litera c, – Eisenbieger und Eisenflechter-Voraussetzungen für die Einstufung ausdrücklich fest, sodass eine Entlohnung bei der Tätigkeit als Eisenbieger und Eisenflechter als reine Hilfsarbeiter nicht vorgesehen ist. Auch dem Umstand, dass die vier Arbeitnehmer nicht durchgehend auf der Baustelle in Österreich beschäftigt worden sind, sondern nur tageweise, kommt hinsichtlich der Tatbestandsmäßigkeit grundsätzlich keine Bedeutung zu, wenngleich der Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretungen naturgemäß geringer ist. Wie schon ausgeführt, kommt es entsprechend der im Straferkenntnis angeführten Tatzeit darauf an, ob die Arbeitnehmer am 11.06.2015 unterentlohnt worden sind. Das ist im gegenständlichen Fall zu bejahen. Insoweit sich der Beschwerdeführer auf eine interne Aufgabenteilung und seine faktische Unkenntnis der entscheidungsrelevanten Vorgänge beruft, ist er auf § 5 Abs. 1 VStG zu verweisen, wonach dann, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt und Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer hätte daher initiativ alles vorzubringen, was zu seiner Entlastung dienlich sein könnte. Eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechtes, wie dies verfahrensgegenständlich der Fall ist, ist weder eine juristische Person noch eine eingetragene Erwerbsgesellschaft und unterliegt deshalb von vornherein nicht der Regelung des § 9 Abs 1 VstG. Verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sind ihre Gesellschafter; diese können aber auch durch eine Vereinbarung untereinander den Verantwortlichkeitsbereich einem einzigen Gesellschafter übertragen (vgl VwGH 22.11.2005, 2003/03/0041). Dass dies allerdings der Fall gewesen ist, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist dies auch im Verfahren nicht hervorgekommen. Vielmehr hat BB bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.06.2017 vorgebracht, dass ihm AA gleichgestellt und dieser ebenfalls anordnungsbefugt war.Insoweit sich der Beschwerdeführer auf eine interne Aufgabenteilung und seine faktische Unkenntnis der entscheidungsrelevanten Vorgänge beruft, ist er auf Paragraph 5, Absatz eins, VStG zu verweisen, wonach dann, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt und Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer hätte daher initiativ alles vorzubringen, was zu seiner Entlastung dienlich sein könnte. Eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechtes, wie dies verfahrensgegenständlich der Fall ist, ist weder eine juristische Person noch eine eingetragene Erwerbsgesellschaft und unterliegt deshalb von vornherein nicht der Regelung des Paragraph 9, Absatz eins, VstG. Verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sind ihre Gesellschafter; diese können aber auch durch eine Vereinbarung untereinander den Verantwortlichkeitsbereich einem einzigen Gesellschafter übertragen vergleiche VwGH 22.11.2005, 2003/03/0041). Dass dies allerdings der Fall gewesen ist, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist dies auch im Verfahren nicht hervorgekommen. Vielmehr hat BB bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.06.2017 vorgebracht, dass ihm AA gleichgestellt und dieser ebenfalls anordnungsbefugt war. Der Beschwerdeführer hat sohin die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. IV.römisch vier. Zur Strafbemessung:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die
dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Verschuldens war zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die
dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Verschuldens war zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Sinn und Zweck der §§ 7 ff AVRAG ist es, zu verhindern, dass im Zusammenhang mit der Dienstleistungsfreiheit österreichische Arbeitsbedingungen unterlaufen werden. Durch die Dienstleistungsfreiheit wird ermöglicht, dass auch Arbeitgeber, die keine Niederlassung in Österreich haben, Arbeitnehmer in Österreich beschäftigen oder zeitlich befristet
Österreich entsenden. Diese Arbeitgeber unterliegen jedoch nicht den österreichischen Kollektivverträgen. Um die Gefahr eines Sozialdumpings auszuschließen, wird ein zwingender Anspruch des Arbeitnehmers eines ausländischen Arbeitgebers auf jenes gesetzliche oder kollektivvertragliche Entgelt normiert, das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührt. Sinn und Zweck der Paragraphen 7, ff AVRAG ist es, zu verhindern, dass im Zusammenhang mit der Dienstleistungsfreiheit österreichische Arbeitsbedingungen unterlaufen werden. Durch die Dienstleistungsfreiheit wird ermöglicht, dass auch Arbeitgeber, die keine Niederlassung in Österreich haben, Arbeitnehmer in Österreich beschäftigen oder zeitlich befristet
Österreich entsenden. Diese Arbeitgeber unterliegen jedoch nicht den österreichischen Kollektivverträgen. Um die Gefahr eines Sozialdumpings auszuschließen, wird ein zwingender Anspruch des Arbeitnehmers eines ausländischen Arbeitgebers auf jenes gesetzliche oder kollektivvertragliche Entgelt normiert, das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührt. Sind von der Unterentlohnung höchstens drei Arbeitnehmer/innen betroffen, beträgt die Geldstrafe gemäß § 7i Abs 5 AVRAG (Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz) für jede/n Arbeitnehmer/in Euro 1.000,00 bis Euro 10.000,00, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jeden Arbeitnehmer/in Euro 2.000,00 bis Euro 20.000,00.Sind von der Unterentlohnung höchstens drei Arbeitnehmer/innen betroffen, beträgt die Geldstrafe gemäß Paragraph 7 i, Absatz 5, AVRAG (Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz) für jede/n Arbeitnehmer/in Euro 1.000,00 bis Euro 10.000,00, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jeden Arbeitnehmer/in Euro 2.000,00 bis Euro 20.000,00. Als mildernd war die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, als erschwerend war nichts zu werten. Als Verschuldensgrad war zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Im Hinblick auf die geltend gemachten ungünstigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, wonach der Beschwerdeführer vom Existenzminimum sowie aufgrund des Umstandes, dass die Unterentlohnung wesentlich geringer ist als im angefochtenen Straferkenntnis angenommen, sieht es das Landesverwaltungsgericht Tirol in Anbetracht des Schuld- und Unrechtsgehaltes der Taten noch als gerechtfertigt an, die von der belangten Behörde verhängten Strafen auf die nunmehr vorgesehenen Strafhöhen herabzusetzen. Für eine Anwendung des § 20 VStG, also die Unterschreitung der gegenständlichen Mindeststrafe, verblieb kein Raum, zumal weder davon gesprochen werden kann, das die Minderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen, noch, dass das Verschulden des Beschwerdeführers geringfügig und die Folgen unbedeutend gewesen wären. Für eine Anwendung des Paragraph 20, VStG, also die Unterschreitung der gegenständlichen Mindeststrafe, verblieb kein Raum, zumal weder davon gesprochen werden kann, das die Minderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen, noch, dass das Verschulden des Beschwerdeführers geringfügig und die Folgen unbedeutend gewesen wären. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG haben ebenso wenig vorgelegen. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach von einem geringfügigen Verschulden nur dann gesprochen werden kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem der in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts – und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl VwGH 17.04.1996, Zl 94/03/0003 ua). Im gegenständlichen Fall haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer ein wesentlich geringerer Sorgfaltsverstoß zur Last liegt als bei anderen Übertretungen der betreffenden Verhaltensnormen.Die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG haben ebenso wenig vorgelegen. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach von einem geringfügigen Verschulden nur dann gesprochen werden kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem der in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts – und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt vergleiche VwGH 17.04.1996, Zl 94/03/0003 ua). Im gegenständlichen Fall haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer ein wesentlich geringerer Sorgfaltsverstoß zur Last liegt als bei anderen Übertretungen der betreffenden Verhaltensnormen. Die Spruchberichtigung erfolgte auf der Grundlage des § 44a VStG.Die Spruchberichtigung erfolgte auf der Grundlage des Paragraph 44 a, VStG. Daher war wie im Spruch zu entscheiden. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal es zu dieser Frage bereits einschlägige Rechtsprechung gibt, die im Erkenntnis angeführt worden ist.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal es zu dieser Frage bereits einschlägige Rechtsprechung gibt, die im Erkenntnis angeführt worden ist. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.41.2701.7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.