Abs 1 BAO wird die Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 16.12.2016, Zl **** mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:1.
Paragraph 279, Absatz eins, BAO wird die Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 16.12.2016, Zl **** mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat: Frau AA, geb xx.xx.xxxx, Z, Adresse 1, wird als Haftungspflichtige
F BGBl I Nr 20/2009, iVm § 9 und §§ 80 ff BAO für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten für Kommunalsteuer 2009 und 2010 samt Säumniszuschlägen und Mahnspesen der Firma AA GmbH im Ausmaß von Euro 5.661,65 in Anspruch genommen und aufgefordert, diesen Betrag innerhalb eines Monats ab Zustellung dieses Bescheides zu entrichten. Die Haftung wurde hinsichtlich folgender Abgabenschuldigkeiten geltend gemacht:Frau AA, geb xx.xx.xxxx, Z, Adresse 1, wird als Haftungspflichtige
Paragraph 6 a, Kommunalsteuergesetz, Bundesgesetzblatt 819 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 20 aus 2009,, in Verbindung mit Paragraph 9 und Paragraphen 80, ff BAO für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten für Kommunalsteuer 2009 und 2010 samt Säumniszuschlägen und Mahnspesen der Firma AA GmbH im Ausmaß von Euro 5.661,65 in Anspruch genommen und aufgefordert, diesen Betrag innerhalb eines Monats ab Zustellung dieses Bescheides zu entrichten. Die Haftung wurde hinsichtlich folgender Abgabenschuldigkeiten geltend gemacht: Kalenderjahr 2009 BMG KommSt: Euro 145.874,73 (laut Prüfungsergebnis) 3% KommSt: Euro 4.376,24 - Quotenzahlung am 12.07.2012 (4.376,24 davon 30%:6 Raten x 2 Raten) Euro - 437,62 - Quotenzahlung am 29.05.2013 (4,682 % von Euro 3.711,94) Euro - 173,79 Euro 3.764,83 davon verjährt: Euro - 52,89 Kommunalsteuer 2009: Euro 3.711,94 Säumniszuschlag 2009 Euro 87,52 - Quotenzahlung 12.07.2012 Euro - 8,75 –Quotenzahlung 29.05.2013 Euro - 4,10 Euro 74,67 Euro + 74,67 gesamt 2009: Euro 3.786,61 Kalenderjahr 2010 BMG KommSt: Euro 71.406,56 (laut Selbstbemessung) 3% KommSt: Euro 2.142,22 - Quotenzahlung am 12.07.2012 (2.142,22 davon 30%:6 Raten x 2 Raten) Euro - 214,22 - Quotenzahlung am 29.05.2013 (4,682 % von Euro 2.142,22) Euro - 100,30 Euro 1.827,70 Säumniszuschlag: Euro 42,84 – Quotenzahlung 12.07.2012 Euro 3,71 - Quotenzahlung 29.05.2013 Euro 2,00 Euro 37,13 Euro + 37,13 Mahnspesen: Euro 10,71 (keine Quotenzahlung 12.07.2012, weil nicht angemeldet) - Quotenzahlung 29.05.2013 Euro 0,50 Euro 10,21 Euro + 10,21 gesamt 2010: Euro 1.875,04 2. Gegen diesen Beschluss ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Beschwerdeführern und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden. Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche/außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder Wirtschaftstreuhänderin oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht werden. Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus Paragraph 17 a, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und Paragraph 24 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Bisheriger Verfahrensgang: Für das Jahr 2009 hat die Firma AA GmbH in ihrer Kommunalsteuererklärung vom 16.02.2010 die Bemessungsgrundlage mit Euro 0,00 und damit auch die Kommunalsteuer mit Euro 0,00 der Gemeinde Y bekannt gegeben (vgl die Online-Steuererklärung für die Kommunalsteuer im Jahr 2009). Bei der durchgeführten Kommunalsteuerprüfung wurde eine Bemessungsgrundlage von Euro 145.874,73 ermittelt (vgl Prüfungsergebnis des Finanzamt: 82 – Steuernummer: ****). Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 20.06.2011, Zl ****, wurde der AA GmbH für den Abgabenzeitraum vom 01.01.2009 bis 31.12.2009 eine 3%ige Kommunalsteuer in Höhe von Euro 4.376,24 bei der Gesamtbemessungsgrundlage von Euro 145.874,73 festgesetzt, sowie weiters ein Säumniszuschlag von Euro 87,52 (2% von Euro 4.376,24)
Vm § 11 Abs 2 KommStG für die nicht fristgerechte Entrichtung auferlegt.Für das Jahr 2009 hat die Firma AA GmbH in ihrer Kommunalsteuererklärung vom 16.02.2010 die Bemessungsgrundlage mit Euro 0,00 und damit auch die Kommunalsteuer mit Euro 0,00 der Gemeinde Y bekannt gegeben vergleiche die Online-Steuererklärung für die Kommunalsteuer im Jahr 2009). Bei der durchgeführten Kommunalsteuerprüfung wurde eine Bemessungsgrundlage von Euro 145.874,73 ermittelt vergleiche Prüfungsergebnis des Finanzamt: 82 – Steuernummer: ****). Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 20.06.2011, Zl ****, wurde der AA GmbH für den Abgabenzeitraum vom 01.01.2009 bis 31.12.2009 eine 3%ige Kommunalsteuer in Höhe von Euro 4.376,24 bei der Gesamtbemessungsgrundlage von Euro 145.874,73 festgesetzt, sowie weiters ein Säumniszuschlag von Euro 87,52 (2% von Euro 4.376,24)
Paragraphen 217 und 217 a BAO in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, KommStG für die nicht fristgerechte Entrichtung auferlegt. Für das Jahr 2010 hat die Firma AA GmbH in ihrer Kommunalsteuererklärung vom 10.03.2011 die Bemessungsgrundlage mit Euro 71.406,56 und die Kommunalsteuer mit Euro 2.142,22 selbst bemessen (vgl die Online-Steuererklärung für die Kommunalsteuer im Jahr 2010). Eine Zahlungserinnerung seitens der Gemeinde Y erfolgte am 10.05.2011 sowie eine Mahnung am 31.05.2011, anlässlich derer ein Säumniszuschlag von Euro 42,84 und eine Mahngebühr von Euro 10,71 vorgeschrieben wurden (vgl die entsprechenden Schreiben vom 10.03.2011 und vom 10.05.2011).Für das Jahr 2010 hat die Firma AA GmbH in ihrer Kommunalsteuererklärung vom 10.03.2011 die Bemessungsgrundlage mit Euro 71.406,56 und die Kommunalsteuer mit Euro 2.142,22 selbst bemessen vergleiche die Online-Steuererklärung für die Kommunalsteuer im Jahr 2010). Eine Zahlungserinnerung seitens der Gemeinde Y erfolgte am 10.05.2011 sowie eine Mahnung am 31.05.2011, anlässlich derer ein Säumniszuschlag von Euro 42,84 und eine Mahngebühr von Euro 10,71 vorgeschrieben wurden vergleiche die entsprechenden Schreiben vom 10.03.2011 und vom 10.05.2011). Mit Haftungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 12.10.2016, Zl ****, wurde Frau AA als Haftungspflichtige
Vm §§ 80 ff BAO für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der Firma AA GmbH im Ausmaß von Euro 5.714,54 in Anspruch genommen und aufgefordert, diesen Betrag innerhalb eines Monats ab Zustellung dieses Bescheides zu entrichten. Die Haftung wurde hinsichtlich folgender Abgabenschuldigkeiten geltend gemacht:Mit Haftungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 12.10.2016, Zl ****, wurde Frau AA als Haftungspflichtige
Paragraph 9, in Verbindung mit Paragraphen 80, ff BAO für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der Firma AA GmbH im Ausmaß von Euro 5.714,54 in Anspruch genommen und aufgefordert, diesen Betrag innerhalb eines Monats ab Zustellung dieses Bescheides zu entrichten. Die Haftung wurde hinsichtlich folgender Abgabenschuldigkeiten geltend gemacht: Abgabenart (samt Nebengebühren) Zeitraum Höhe in Euro Kommunalsteuer Kommunalsteuer Jahr 2009 Jahr 2010 3.621,57 2.092,97 5.714,54 Begründet wurde dieser Bescheid damit, dass die Geschäftsführerin einer GmbH als Vertreterin bei Uneinbringlichkeit der Abgabe hafte. Die Uneinbringlichkeit liege vor, weil Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Primärschuldnerin aufgrund der Konkurseröffnung erfolglos wären. Trotz Verfügung über Mitteln seien bei der Entrichtung von Schulden die Abgabenschulden schlechter behandelt worden als die übrigen Schulden, so dass eine schuldhafte Pflichtverletzung sowie die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Uneinbringlichkeit gegeben seien. Im Rahmen des Ermessens sei kein Grund für eine Nichtinanspruchnahme zur Haftung vorgelegen. Gegen diesen am 28.10.2016 zugestellten Haftungsbescheid hat die Beschwerdeführerin innerhalb offener Frist eine als „Berufung“ bezeichnete Beschwerde am 11.11.2016 (vgl Postaufgabestempel) erhoben und begründend ausgeführt, dass sie in den Jahren 2008 und 2009 nur im Außenverhältnis Geschäftsführerin der AA GmbH gewesen sei. Aus diesem Grund habe sie auch mit dem Zahlungsverkehr nichts zu tun gehabt. Im Innenverhältnis sei der wahre Geschäftsführer BB gewesen. Davon sei auch das Insolvenzgericht informiert worden. Daher sei BB für die aushaftenden Abgaben verantwortlich.Gegen diesen am 28.10.2016 zugestellten Haftungsbescheid hat die Beschwerdeführerin innerhalb offener Frist eine als „Berufung“ bezeichnete Beschwerde am 11.11.2016 vergleiche Postaufgabestempel) erhoben und begründend ausgeführt, dass sie in den Jahren 2008 und 2009 nur im Außenverhältnis Geschäftsführerin der AA GmbH gewesen sei. Aus diesem Grund habe sie auch mit dem Zahlungsverkehr nichts zu tun gehabt. Im Innenverhältnis sei der wahre Geschäftsführer BB gewesen. Davon sei auch das Insolvenzgericht informiert worden. Daher sei BB für die aushaftenden Abgaben verantwortlich. In der Beschwerdevorentscheidung vom 16.12.2016 wurde diese Beschwerde mit der Begründung abgewiesen, dass nach Abfrage des Firmenbuchregisters Frau AA als Geschäftsführerin vom 23.12.2004 bis 31.10.2010 (gemeint 31.12.2010 – vgl den Firmenbuchauszug FN ****) der Firma AA GmbH aufscheine und daher für die Abgabenschuldigkeit haftbar sei. Im Adressfeld und der Zustellverfügung ist die Beschwerdeführerin ausdrücklich mit Namen angeführt und auch in der Begründung scheint Frau AA fünf Mal namentlich auf. Der Einleitungssatz zum Bescheidspruch lautet allerdings: „Die Bürgermeisterin der Gemeinde Y entscheidet über die Beschwerde des Herrn CC gegen den Haftungsbescheid vom 12. Oktober 2016
und 263 BAO wie folgt:“In der Beschwerdevorentscheidung vom 16.12.2016 wurde diese Beschwerde mit der Begründung abgewiesen, dass nach Abfrage des Firmenbuchregisters Frau AA als Geschäftsführerin vom 23.12.2004 bis 31.10.2010 (gemeint 31.12.2010 – vergleiche den Firmenbuchauszug FN ****) der Firma AA GmbH aufscheine und daher für die Abgabenschuldigkeit haftbar sei. Im Adressfeld und der Zustellverfügung ist die Beschwerdeführerin ausdrücklich mit Namen angeführt und auch in der Begründung scheint Frau AA fünf Mal namentlich auf. Der Einleitungssatz zum Bescheidspruch lautet allerdings: „Die Bürgermeisterin der Gemeinde Y entscheidet über die Beschwerde des Herrn CC gegen den Haftungsbescheid vom 12. Oktober 2016
Paragraphen 262 und 263 BAO wie folgt:“ Nachdem die Beschwerdevorentscheidung der Beschwerdeführerin am 02.01.2017 zugestellt wurde, stellte diese am 19.01.2017 – fristgerecht binnen Monatsfrist - einen Vorlageantrag. Ergänzend wurde ausgeführt, dass Spruch und Begründung der Beschwerdevorentscheidung verschiedene Verfahren beträfen, zumal der Spruch die Beschwerde des CC wegen seines ebenfalls am 12.10.2016 ergangenen Haftungsbescheides betreffe. In der Begründung hingegen werde ihre – spruchmäßig nicht entschiedene – Beschwerde gegen den sie betreffenden Haftungsbescheid vom 12.10.2016 unter Bezugnahme auf § 9 iVm §§ 80 ff BAO“ als unbegründet abgewiesen. Nachdem die Beschwerdevorentscheidung der Beschwerdeführerin am 02.01.2017 zugestellt wurde, stellte diese am 19.01.2017 – fristgerecht binnen Monatsfrist - einen Vorlageantrag. Ergänzend wurde ausgeführt, dass Spruch und Begründung der Beschwerdevorentscheidung verschiedene Verfahren beträfen, zumal der Spruch die Beschwerde des CC wegen seines ebenfalls am 12.10.2016 ergangenen Haftungsbescheides betreffe. In der Begründung hingegen werde ihre – spruchmäßig nicht entschiedene – Beschwerde gegen den sie betreffenden Haftungsbescheid vom 12.10.2016 unter Bezugnahme auf Paragraph 9, in Verbindung mit Paragraphen 80, ff BAO“ als unbegründet abgewiesen. Diese Begründung sei offenkundig unrichtig: abgesehen davon, dass die Haftungsbegründung (§ 7 BAO) einen Haftungsbescheid (§ 224 BAO) voraussetze, dessen Erlassung im Ermessen der Behörde stehe (§ 20 BAO) – fehle im vorliegenden Falle dazu jede Begründung – und müsse dieser Haftungsbescheid (
Abs 3 BAO) innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist des § 238 BAO ergangen sein, was hier zweifelsfrei nicht der Fall sei. Sie beantrage daher, den gegen sie ergangenen Haftungsbescheid vom 12.10.2016 ersatzlos aufzuheben.Diese Begründung sei offenkundig unrichtig: abgesehen davon, dass die Haftungsbegründung (Paragraph 7, BAO) einen Haftungsbescheid (Paragraph 224, BAO) voraussetze, dessen Erlassung im Ermessen der Behörde stehe (Paragraph 20, BAO) – fehle im vorliegenden Falle dazu jede Begründung – und müsse dieser Haftungsbescheid (
Paragraph 224, Absatz 3, BAO) innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist des Paragraph 238, BAO ergangen sein, was hier zweifelsfrei nicht der Fall sei. Sie beantrage daher, den gegen sie ergangenen Haftungsbescheid vom 12.10.2016 ersatzlos aufzuheben. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde von den Parteien nicht beantragt und wurde – im Hinblick auf den Akteninhalt - nicht als erforderlich erachtet. Die Inanspruchnahme zur Haftung für Kommunalsteuer samt Nebenansprüchen fällt weder als "civil rights" in den Anwendungsbereich der EMRK (vgl VwGH 22.09.2005, 2003/14/0002, 16.12.2008, 2006/16/0107, und 18.12.2008, 2006/15/0158), noch in den Anwendungsbereich der Grundrechte-Charta (Durchführung des Rechtes der Europäischen Union - Art. 51 GRC, vgl dazu auch VwGH 18.03.2013, 2011/16/0187). Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde von den Parteien nicht beantragt und wurde – im Hinblick auf den Akteninhalt - nicht als erforderlich erachtet. Die Inanspruchnahme zur Haftung für Kommunalsteuer samt Nebenansprüchen fällt weder als "civil rights" in den Anwendungsbereich der EMRK vergleiche VwGH 22.09.2005, 2003/14/0002, 16.12.2008, 2006/16/0107, und 18.12.2008, 2006/15/0158), noch in den Anwendungsbereich der Grundrechte-Charta (Durchführung des Rechtes der Europäischen Union - Artikel 51, GRC, vergleiche dazu auch VwGH 18.03.2013, 2011/16/0187). II.römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Die AA GmbH hatte in den Jahren 2009 und 2010 in der Gemeinde Y eine Betriebsstätte mit der Adresse Adresse 3, Y, zumal in den Räumlichkeiten der Bäckerei DD KG, später dann EE GmbH&CoKG, Arbeiter der AA GmbH für die Produktion von Crunchies tätig waren. Die Beschwerdeführerin war von 23.12.2004 bis zum 31.12.2010 die alleinige handelsrechtliche Geschäftsführerin der AA GmbH und vertrat das Unternehmen in diesem Zeitraum selbstständig nach außen (vgl Firmenbuchauszug FN ****). Die Beschwerdeführerin war von 23.12.2004 bis zum 31.12.2010 die alleinige handelsrechtliche Geschäftsführerin der AA GmbH und vertrat das Unternehmen in diesem Zeitraum selbstständig nach außen vergleiche Firmenbuchauszug FN ****). Mit Beschluss des Landesgerichts T vom 01.06.2011, Zl ****, wurde über das Vermögen der AA GmbH auf Antrag der Schuldnerin das Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung eröffnet. Dabei handelt es sich um ein Haupt-Insolvenzverfahren im Sinne der EU-Insolvenzverordnung (§ 220a IO). Mit Beschluss des Landesgerichts T vom 16.09.2011 zu Zl ****, wurde der am 31.08.2011 von der Schuldnerin mit ihren Gläubigern abgeschlossene Sanierungsplan
Das am 01.06.2011 über das Vermögen der Schuldnerin eröffnete Insolvenzverfahren wurde mit Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung - laut Vermerk am 03.10.2011 -
Im Sanierungsplan war festgelegt, dass die Insolvenzgläubiger eine Quote von 30% ihrer Forderungen, zahlbar in 6 Raten zu je 5 % binnen 4, 8, 12, 16, 20 und 23 Monaten ab Annahme des Sanierungsplans erhalten (vgl die vom Landesgericht T übermittelten Beschlüsse zu Zl ****).Mit Beschluss des Landesgerichts T vom 01.06.2011, Zl ****, wurde über das Vermögen der AA GmbH auf Antrag der Schuldnerin das Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung eröffnet. Dabei handelt es sich um ein Haupt-Insolvenzverfahren im Sinne der EU-Insolvenzverordnung (Paragraph 220 a, IO). Mit Beschluss des Landesgerichts T vom 16.09.2011 zu Zl ****, wurde der am 31.08.2011 von der Schuldnerin mit ihren Gläubigern abgeschlossene Sanierungsplan
Paragraph 154, IO bestätigt. Das am 01.06.2011 über das Vermögen der Schuldnerin eröffnete Insolvenzverfahren wurde mit Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung - laut Vermerk am 03.10.2011 -
Paragraph 152, b Absatz 2, IO aufgehoben. Im Sanierungsplan war festgelegt, dass die Insolvenzgläubiger eine Quote von 30% ihrer Forderungen, zahlbar in 6 Raten zu je 5 % binnen 4, 8, 12, 16, 20 und 23 Monaten ab Annahme des Sanierungsplans erhalten vergleiche die vom Landesgericht T übermittelten Beschlüsse zu Zl ****). Die Gemeinde Y hat in diesem Insolvenzverfahren die Kommunalsteuer für das Jahr 2009 mit Euro 4.376,24 samt Säumniszuschlag Euro 87,52 (gesamt: 4.463,76) und für das Jahr 2010 in Höhe von Euro 2142,22 sowie Euro 36,98 Zinsen (gesamt: Euro 2.179,20) angemeldet. In weiterer Folge wurden am 12.07.2012 der Gemeinde Y von der AA GmbH unter Angabe des Verwendungszwecks: Quotenzahlung
Dieser Beschluss ist seit 21.05.2013 rechtskräftig. Die Insolvenzgläubiger – so wurde vereinbart – sollten wiederum eine Quote von 30 % ihrer Forderungen – zahlbar in 6 Raten zu je 5 % binnen 2, 6, 9, 12, 15 und 18 Monaten erhalten. Das am 28.01.2013 eröffnete Insolvenzverfahren wurde aufgehoben. Am 28.01.2013 wurde über das Vermögen der AA GmbH auf Antrag der Schuldnerin zu Zl **** das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet. Mit Beschluss des Landesgerichts T vom 06.05.2013 wurde der am 20.03.2013 abgeschlossene Sanierungsplan
Paragraph 152, IO bestätigt. Dieser Beschluss ist seit 21.05.2013 rechtskräftig. Die Insolvenzgläubiger – so wurde vereinbart – sollten wiederum eine Quote von 30 % ihrer Forderungen – zahlbar in 6 Raten zu je 5 % binnen 2, 6, 9, 12, 15 und 18 Monaten erhalten. Das am 28.01.2013 eröffnete Insolvenzverfahren wurde aufgehoben. In diesem Verfahren meldete die Gemeinde Y am 04.02.2013 nachstehende Beträge als Konkursgläubigerin an: Kommunalsteuerbetrag 2009 Euro 3.711,94 Kommunalsteuerbetrag 2010 Euro 2.142,22 Kommunalsteuerbetrag 2011 Euro 1.897,34 zzgl Säumniszuschläge Euro 168,31 zzgl Mahngebühren Euro 29,92 gesamt Euro 7.949,73 Mit 31.05.2013 wurde die erste Quotenzahlung von Euro 372,21 an die Gemeinde Y überwiesen, die – abgesehen von dem in diesen Verfahren nicht maßgeblichen Betrag für die Kommunalsteuer 2011 samt Säumniszuschlägen - auf die offene Forderung für die Kommunalsteuer für 2009 mit Euro 173,79 sowie den Säumniszuschlag für 2009 in Höhe von Euro 4,10 (zusammen: Euro 177,89) sowie für die Kommunalsteuer 2010 in Höhe von 100,30 und den Säumniszuschlag im Jahr 2010 in Höhe von Euro 2,00 und die Mahnspesen in Höhe von Euro 0,50 (zusammen: Euro 102,80) angerechnet wurden. Mit Beschluss des Landesgerichts T vom 09.12.2013, Zl ****-25 wurde die Überwachung zur Erfüllung des Sanierungsplanes eingestellt, weil feststand, dass die Erfüllung des Sanierungsplans durch die Schuldnerin nicht möglich sei (vgl die vom Landesgericht T übermittelten Beschlüsse und Forderungsanmeldungen der Gemeinde Y zu Zl ****).Mit Beschluss des Landesgerichts T vom 09.12.2013, Zl ****-25 wurde die Überwachung zur Erfüllung des Sanierungsplanes eingestellt, weil feststand, dass die Erfüllung des Sanierungsplans durch die Schuldnerin nicht möglich sei vergleiche die vom Landesgericht T übermittelten Beschlüsse und Forderungsanmeldungen der Gemeinde Y zu Zl ****). Am 02.01.2014 wurde über das Vermögen der AA GmbH wieder auf Antrag der Schuldnerin das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung (Zl ****) eröffnet und mit Beschluss vom 20.07.2016, Zl ****, wurde der über das Vermögen der Schuldnerin eröffnete Konkurs mangels Vermögens aufgehoben. Auf die Konkursgläubiger entfiel eine Quote von 0 %. Auch in diesem Verfahren hatte die Gemeinde Y ihre Forderungen unter anderem für die Kommunalsteuer 2009 (Euro 3.711,34) samt Säumniszuschlag (Euro 87,52) sowie für die Kommunalsteuer 2010 (Euro 2.142,22) samt Mahngebühr (Euro 10,71) und Säumniszuschlag (Euro 42,84) angemeldet (vgl die vom Landesgericht T übermittelten Beschlüsse und Forderungsanmeldungen der Gemeinde Y zu Zl ****).Am 02.01.2014 wurde über das Vermögen der AA GmbH wieder auf Antrag der Schuldnerin das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung (Zl ****) eröffnet und mit Beschluss vom 20.07.2016, Zl ****, wurde der über das Vermögen der Schuldnerin eröffnete Konkurs mangels Vermögens aufgehoben. Auf die Konkursgläubiger entfiel eine Quote von 0 %. Auch in diesem Verfahren hatte die Gemeinde Y ihre Forderungen unter anderem für die Kommunalsteuer 2009 (Euro 3.711,34) samt Säumniszuschlag (Euro 87,52) sowie für die Kommunalsteuer 2010 (Euro 2.142,22) samt Mahngebühr (Euro 10,71) und Säumniszuschlag (Euro 42,84) angemeldet vergleiche die vom Landesgericht T übermittelten Beschlüsse und Forderungsanmeldungen der Gemeinde Y zu Zl ****). Im Zusammenhang mit der Betriebstätte in Y errechnen sich daher die Kommunalsteuersummen für die Kalenderjahre 2009 und 2010 wie folgt: Kalenderjahr 2009 BMG KommSt: Euro 145.874,73 (laut Prüfungsergebnis) 3% KommSt: Euro 4.376,24 - Quotenzahlung am 12.07.2012 (4.376,24 davon 30%:6 Raten x 2 Raten) Euro - 437,62 - Quotenzahlung am 29.05.2013 (4,682 % von Euro 3.711,94) Euro - 173,79 Euro 3.764,83 davon verjährt: Euro - 52,89 Kommunalsteuer 2009: Euro 3.711,94 Säumniszuschlag 2009 Euro 87,52 - Quotenzahlung 12.07.2012 Euro - 8,75 –Quotenzahlung 29.05.2013 Euro - 4,10 Euro 74,67 Euro + 74,67 gesamt 2009: Euro 3.786,61 Kalenderjahr 2010 BMG KommSt: Euro 71.406,56 (laut Selbstbemessung) 3% KommSt: Euro 2.142,22 - Quotenzahlung am 12.07.2012 (2.142,22 davon 30%:6 Raten x 2 Raten) Euro - 214,22 - Quotenzahlung am 29.05.2013 (4,682 % von Euro 2.142,22) Euro - 100,30 Euro 1.827,70 Säumniszuschlag: Euro 42,84 – Quotenzahlung 12.07.2012 Euro 3,71 - Quotenzahlung 29.05.2013 Euro 2,00 Euro 37,13 Euro + 37,13 Mahnspesen: Euro 10,71 (keine Quotenzahlung 12.07.2012, weil nicht angemeldet) - Quotenzahlung 29.05.2013 Euro 0,50 Euro 10,21 Euro + 10,21 gesamt 2010: Euro 1.875,04 Summe für 2009 und 2010: Euro 5.661,65 Diese Feststellungen ergeben sich insbesondere aus den bereits in Klammer angeführten Beweismitteln, die sich aus dem Abgabeakt der Gemeinde Y ergeben. Vom Landesgericht T wurden sämtliche Beschlüsse zur Eröffnung und zur Aufhebung der die Firma AA GmbH betreffenden Insolvenzverfahren sowie sämtliche Forderungsanmeldungen der Gemeinde Y in diesen Verfahren übermittelt. III.römisch drei. Rechtsgrundlagen:
StG 1993), BGBl Nr 819/1993 in der maßgeblichen Fassung, unterliegen der Kommunalsteuer die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind.
Paragraph eins, Kommunalsteuergesetz 1993 (KommStG 1993), Bundesgesetzblatt Nr 819 aus 1993, in der maßgeblichen Fassung, unterliegen der Kommunalsteuer die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind.
StG 1993 ist der Unternehmer Steuerschuldner, in dessen Unternehmen die Dienstnehmer beschäftigt werden. Werden Personen von einer inländischen Betriebsstätte eines Unternehmens zur Arbeitsleistung überlassen, ist der überlassende Unternehmer Steuerschuldner. Wird das Unternehmen für Rechnung mehrerer Personen betrieben, sind diese Personen und der Unternehmer Gesamtschuldner; dies gilt auch für Mitunternehmer im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Steuerschuldner des Unternehmens ÖBB-Gesellschaften (§ 3 Abs 4) gilt die ÖBB-Holding AG.
Paragraph 6, KommStG 1993 ist der Unternehmer Steuerschuldner, in dessen Unternehmen die Dienstnehmer beschäftigt werden. Werden Personen von einer inländischen Betriebsstätte eines Unternehmens zur Arbeitsleistung überlassen, ist der überlassende Unternehmer Steuerschuldner. Wird das Unternehmen für Rechnung mehrerer Personen betrieben, sind diese Personen und der Unternehmer Gesamtschuldner; dies gilt auch für Mitunternehmer im Sinne des Einkommensteuergesetzes
Abs 2 leg cit vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum
Absatz 2, leg cit vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum
Abs 1 BAO, BGBl Nr 194/1961, haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Paragraph 9, Absatz eins, BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, haften die in den Paragraphen 80, ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
F BGBl I Nr 180/2004, haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Paragraph 80, Absatz eins, BAO Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 180 aus 2004,, haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
F BGBl I Nr 13/2014, unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.
Paragraph 207, Absatz eins, BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2014,, unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren
des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe (Abs 2).Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem römisch zwei. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren
Paragraph 17 a, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und Paragraph 24 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe (Absatz 2,).
Abs 1 werden die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten.
Paragraph 224, Absatz eins, werden die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten. Die erstmalige Geltendmachung eines Abgabenanspruches anlässlich der Erlassung eines Haftungsbescheides
Abs 1 ist nach Eintritt der Verjährung des Rechtes zur Festsetzung der Abgabe nicht mehr zulässig (Abs 3).Die erstmalige Geltendmachung eines Abgabenanspruches anlässlich der Erlassung eines Haftungsbescheides
Paragraph 224, Absatz eins, ist nach Eintritt der Verjährung des Rechtes zur Festsetzung der Abgabe nicht mehr zulässig (Absatz 3,).
F BGBl I Nr 14/2013, verjährt das Recht eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe. § 209a gilt sinngemäß.
Paragraph 238, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 14 aus 2013,, verjährt das Recht eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe. Paragraph 209 a, gilt sinngemäß. Die Verjährung fälliger Abgaben wird durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Haftungsbescheides unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen (Abs 2).Die Verjährung fälliger Abgaben wird durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Haftungsbescheides unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen (Absatz 2,). Die Verjährung ist
Abs 3 gehemmt, solangeDie Verjährung ist
Absatz 3, gehemmt, solange
GG, BGBl Nr.10/1985, oder einer Beschwerde
GG, BGBl Nr 85/1953, aufschiebende Wirkung zuerkannt ist.c) einer Revision
Paragraph 30, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt Nr.10 aus 1985,, oder einer Beschwerde
Paragraph 85, des Verfassungsgerichtshofgesetzes – VfGG, Bundesgesetzblatt Nr 85 aus 1953,, aufschiebende Wirkung zuerkannt ist. Die Abs 1 bis 5 gelten auch für die Einhebung und zwangsweise Einbringung der im § 207 Abs 4 bezeichneten gegen Abgabepflichtige gerichteten Ansprüche (Abs 6).Die Absatz eins bis 5 gelten auch für die Einhebung und zwangsweise Einbringung der im Paragraph 207, Absatz 4, bezeichneten gegen Abgabepflichtige gerichteten Ansprüche (Absatz 6,).
F BGBl I Nr 29/2010, wird durch die Anmeldung im Insolvenzverfahren die Verjährung der angemeldeten Forderung unterbrochen. Die Verjährung der Forderung gegen den Schuldner beginnt von neuem mit dem Ablauf des Tages, an dem der Beschluss über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens rechtskräftig geworden ist.
Paragraph 9, Absatz eins, Insolvenzordnung, RGBl Nr 337 aus 1914, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 29 aus 2010,, wird durch die Anmeldung im Insolvenzverfahren die Verjährung der angemeldeten Forderung unterbrochen. Die Verjährung der Forderung gegen den Schuldner beginnt von neuem mit dem Ablauf des Tages, an dem der Beschluss über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens rechtskräftig geworden ist. Wird ein Anspruch bei der Prüfungstagsatzung bestritten, so gilt die Verjährung vom Tage der Anmeldung bis zum Ablauf der für die Geltendmachung des Anspruches bestimmten Frist als gehemmt (Abs 2).Wird ein Anspruch bei der Prüfungstagsatzung bestritten, so gilt die Verjährung vom Tage der Anmeldung bis zum Ablauf der für die Geltendmachung des Anspruches bestimmten Frist als gehemmt (Absatz 2,).
F BGBl Nr 151/1980, werden die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten.
Paragraph 224, Absatz eins, BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 151 aus 1980,, werden die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten. I. Rechtliche Erwägungen:römisch eins. Rechtliche Erwägungen: Sofern im Rahmen eines Insolvenzverfahrens hinsichtlich der Kommunalsteuer keine umfassende Befriedigung erfolgt ist, können auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und sogar nach Abschluss des Insolvenzverfahrens die nach der BAO bzw nach § 6a KommStG verantwortlichen Vertreter zur Haftung herangezogen werden. Die Vertreterhaftung greift auch nach Erfüllung des Ausgleichs oder Zwangsausgleichs (vgl VwGH 24.09.2002, 2002/16/0127) und somit auch nach einem Sanierungsverfahren im Rahmen eines Insolvenzverfahrens oder eines abgeschlossenen Insolvenzverfahrens.Sofern im Rahmen eines Insolvenzverfahrens hinsichtlich der Kommunalsteuer keine umfassende Befriedigung erfolgt ist, können auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und sogar nach Abschluss des Insolvenzverfahrens die nach der BAO bzw nach Paragraph 6 a, KommStG verantwortlichen Vertreter zur Haftung herangezogen werden. Die Vertreterhaftung greift auch nach Erfüllung des Ausgleichs oder Zwangsausgleichs vergleiche VwGH 24.09.2002, 2002/16/0127) und somit auch nach einem Sanierungsverfahren im Rahmen eines Insolvenzverfahrens oder eines abgeschlossenen Insolvenzverfahrens. Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens bzw Sanierungsverfahrens bescheidmäßig geltend gemachte Haftungsansprüche gegen verantwortliche Vertreter sind aber keine Insolvenzforderungen, weil die Haftungsforderung materiellrechtlich keine Insolvenzforderungen darstellt, die Haftungsforderung formalrechtlich nach der Eröffnung oder sogar nach Abschluss des Insolvenzverfahrens realisiert wurde bzw Schuldenbefreiung nur hinsichtlich der Insolvenzforderungen erfolgt. Die Beschwerdeführerin war als alleinige Geschäftsführerin in den Jahren 2009 und 2010 der Primärschuldnerin verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Entrichtung der Abgaben Sorge zu tragen und ist diese Verpflichtung erst am 31.12.2010 erloschen, als die Beschwerdeführerin in ihrer Funktion als Geschäftsführerin abberufen wurden. Bis zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin für die Abgabenentrichtung verantwortlich. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass - so das Beschwerdevorbringen - in den Jahren 2008 und 2009 die Beschwerdeführerin „nur im Außenverhältnis Geschäftsführerin der AA GmbH gewesen sei und im Innenverhältnis BB der Geschäftsführer gewesen sei“. Wenn der verantwortliche Vertreter seine abgabenrechtlichen Pflichten auf eine andere Person überträgt, wird er dadurch nicht von seiner Verantwortung befreit. Es gehört zu den Pflichten des zur Vertretung einer juristischen Person Berufenen, durch geeignete Aufsichts- und Überwachungsmaßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten tatsächlich erfolgt. Wird ein zur Vertretung einer juristischen Person Berufener an der Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten gehindert, hat er die Behinderung der Ausübung seiner Funktion sofort abzustellen und - wenn sich dies als erfolglos erweist - seine Funktion niederzulegen. Der vertretungsbefugte Geschäftsführer ist von seiner Verantwortung zur Entrichtung der Abgaben nicht deshalb befreit, weil die Geschäftsführung faktisch anderen Personen zusteht und der Geschäftsführer dadurch der Möglichkeit einer ausreichenden Kontrolle beraubt ist (vgl VwGH 28.11.2007, 2007/15/0164, 20.09.2006, 2001/14/0202, 30.03.2006, 2003/15/0080, 27.02.2008, VwGH 2005/13/0084 ua).Wenn der verantwortliche Vertreter seine abgabenrechtlichen Pflichten auf eine andere Person überträgt, wird er dadurch nicht von seiner Verantwortung befreit. Es gehört zu den Pflichten des zur Vertretung einer juristischen Person Berufenen, durch geeignete Aufsichts- und Überwachungsmaßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten tatsächlich erfolgt. Wird ein zur Vertretung einer juristischen Person Berufener an der Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten gehindert, hat er die Behinderung der Ausübung seiner Funktion sofort abzustellen und - wenn sich dies als erfolglos erweist - seine Funktion niederzulegen. Der vertretungsbefugte Geschäftsführer ist von seiner Verantwortung zur Entrichtung der Abgaben nicht deshalb befreit, weil die Geschäftsführung faktisch anderen Personen zusteht und der Geschäftsführer dadurch der Möglichkeit einer ausreichenden Kontrolle beraubt ist vergleiche VwGH 28.11.2007, 2007/15/0164, 20.09.2006, 2001/14/0202, 30.03.2006, 2003/15/0080, 27.02.2008, VwGH 2005/13/0084 ua). Dass die Beschwerdeführerin den nach der Rechtsprechung erforderlichen Pflichten zur Kontrolle des "faktischen Vertreters" nachgekommen wäre, behauptet die Beschwerdeführerin ebenso wenig, wie dass sie aufgrund der Behinderung an der Ausübung der Geschäftsführerfunktion die Geschäftsführung niedergelegt hätte. Die Kommunalsteuer ist
StG vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauffolgenden Monats (Fälligkeitstag) an die Gemeinde entrichten. Die Kommunalsteuer ist
Paragraph 11, Absatz 2, KommStG vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauffolgenden Monats (Fälligkeitstag) an die Gemeinde entrichten. Die Kommunalsteuer für den Abgabenzeitraum vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2009 wurde für die Firma AA GmbH mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 20.06.2011 festgesetzt. Damit wurde innerhalb der Festsetzungsverjährungsfrist des § 207 BAO die Abgabe festgesetzt.Die Kommunalsteuer für den Abgabenzeitraum vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2009 wurde für die Firma AA GmbH mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 20.06.2011 festgesetzt. Damit wurde innerhalb der Festsetzungsverjährungsfrist des Paragraph 207, BAO die Abgabe festgesetzt. Die Kommunalsteuer für den Abgabenzeitraum von 01.01.2010 bis zum 31.12.2010 wurde im Rahmen der Selbstbemessung von der genannten Firma im Rahmen der Kommunalsteuererklärung 2010 mit Euro 2.142,22 berechnet und der Abgabenbehörde bekanntgeben. Eine bescheidmäßige Festsetzung der Abgabe erfolgte nicht. Die Abgaben gelten in diesem Fall durch Selbstbemessung als festgesetzt. Damit handelt es sich jedenfalls nicht um die erstmalige Geltendmachung des Abgabenanspruches anlässlich der Erlassung eines Haftungsbescheid, welche
Abs 3 BAO nach Eintritt der Verjährung des Rechtes zur Festsetzung der Abgaben
Damit handelt es sich jedenfalls nicht um die erstmalige Geltendmachung des Abgabenanspruches anlässlich der Erlassung eines Haftungsbescheid, welche
Paragraph 224, Absatz 3, BAO nach Eintritt der Verjährung des Rechtes zur Festsetzung der Abgaben
Paragraph 207, BAO nicht mehr zulässig wäre. Das Recht eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen verjährt
Abs 1 BAO binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe. § 209a gilt sinngemäß. Die Verjährung fälliger Abgaben wird nach § 238 Abs 2 leg cit durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Haftungsbescheides unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.Das Recht eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen verjährt
Paragraph 238, Absatz eins, BAO binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe. Paragraph 209 a, gilt sinngemäß. Die Verjährung fälliger Abgaben wird nach Paragraph 238, Absatz 2, leg cit durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Haftungsbescheides unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
F BGBl I Nr 29/2010, wird durch die Anmeldung im Insolvenzverfahren die Verjährung der angemeldeten Forderung unterbrochen. Die Verjährung der Forderung gegen den Schuldner beginnt von neuem mit dem Ablauf des Tages, an dem der Beschluss über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens rechtskräftig geworden ist.
Paragraph 9, Absatz eins, Insolvenzordnung, RGBl Nr 337 aus 1914, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 29 aus 2010,, wird durch die Anmeldung im Insolvenzverfahren die Verjährung der angemeldeten Forderung unterbrochen. Die Verjährung der Forderung gegen den Schuldner beginnt von neuem mit dem Ablauf des Tages, an dem der Beschluss über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens rechtskräftig geworden ist. Der Verwaltungsgerichtshof sieht seit dem Erkenntnis des verstärkten Senates vom 18.10.1995, 91/13/0037, 0038, VwSlg 7.038/F, Unterbrechungshandlungen im Sinn des § 238 Abs 2 BAO anspruchsbezogen, und somit entfalten solche Unterbrechungshandlungen nicht nur gegenüber etwa dem Primärschuldner, sondern auch gegenüber einem allfälligen Haftungspflichtigen Wirkungen (vgl VwGH 23.06.2009, 2007/13/0017 uva).Der Verwaltungsgerichtshof sieht seit dem Erkenntnis des verstärkten Senates vom 18.10.1995, 91/13/0037, 0038, VwSlg 7.038/F, Unterbrechungshandlungen im Sinn des Paragraph 238, Absatz 2, BAO anspruchsbezogen, und somit entfalten solche Unterbrechungshandlungen nicht nur gegenüber etwa dem Primärschuldner, sondern auch gegenüber einem allfälligen Haftungspflichtigen Wirkungen vergleiche , VwGH 23.06.2009, 2007/13/0017 uva). Daraus folgt, dass auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren betreffend den Haftungsbescheid maßgeblich ist, dass nach der gegenüber § 238 BAO spezielleren Bestimmung des § 9 Abs 1 IO zufolge die Verjährung von neuem erst mit dem Ablauf des Tages, an dem der Beschluss über die Aufhebung des Konkurses rechtskräftig geworden ist, zu laufen begann (vgl auch VwGH 12.10.2009, 2009/16/0084).Daraus folgt, dass auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren betreffend den Haftungsbescheid maßgeblich ist, dass nach der gegenüber Paragraph 238, BAO spezielleren Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, IO zufolge die Verjährung von neuem erst mit dem Ablauf des Tages, an dem der Beschluss über die Aufhebung des Konkurses rechtskräftig geworden ist, zu laufen begann vergleiche , auch VwGH 12.10.2009, 2009/16/0084). Für die als Forderungen angemeldete Kommunalsteuer für das Jahr 2009 in Höhe von Euro 4.376,24 zuzüglich Säumniszuschlag Euro 87,52 und für das Jahr 2010 in Höhe von Euro 2.142,22 hat die Einhebungsverjährungsfrist demnach mit Rechtskraft des Beschlusses des Landesgerichts T vom 16.09.2011, 7 S 34/11a, über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens mit Ablauf des 03.10.2011 (vgl die Rechtskraftbestätigung auf dem Beschluss) neu zu laufen begonnen. Für die als Forderungen angemeldete Kommunalsteuer für das Jahr 2009 in Höhe von Euro 4.376,24 zuzüglich Säumniszuschlag Euro 87,52 und für das Jahr 2010 in Höhe von Euro 2.142,22 hat die Einhebungsverjährungsfrist demnach mit Rechtskraft des Beschlusses des Landesgerichts T vom 16.09.2011, 7 S 34/11a, über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens mit Ablauf des 03.10.2011 vergleiche die Rechtskraftbestätigung auf dem Beschluss) neu zu laufen begonnen. Die Gemeinde Y hat in weiterer Folge die Quotenzahlung vom 12.07.2012 über Euro 664,30 entgegen ihrem Verwendungszwecks: „Quotenzahlung
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