Abs 1 BAO wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.1.
Paragraph 279, Absatz eins, BAO wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Beschwerdeführern und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden. Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche/außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder Wirtschaftstreuhänderin oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht werden. Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus Paragraph 17 a, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und Paragraph 24 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Bisheriger Verfahrensgang:römisch eins. Bisheriger Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 28.10.2016, Zl ****, setzte die Abgabenbehörde für das vom Beschwerdeführer angezeigte und vom Bürgermeister der Gemeinde Z als Baubehörde I. Instanz vom 25.10.2010 genehmigte Bauvorhaben
TVAG einen Erschließungsbeitrag in Höhe von gesamt Euro 797,55 fest, welcher sich errechnet wie folgt:Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 28.10.2016, Zl ****, setzte die Abgabenbehörde für das vom Beschwerdeführer angezeigte und vom Bürgermeister der Gemeinde Z als Baubehörde römisch eins. Instanz vom 25.10.2010 genehmigte Bauvorhaben
Paragraph 9, TVAG einen Erschließungsbeitrag in Höhe von gesamt Euro 797,55 fest, welcher sich errechnet wie folgt: Bauplatzanteil 150 m3 x Euro 2,71 x 150 vH Euro 609,75 Baumassenanteil 99 m3 x Euro 2,71 x 70 vH Euro 187,80 Erschließungsbeitrag gesamt Euro 797,55 Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass er sofort nach der Genehmigung des Bauvorhabens dasselbe errichtet und fertiggestellt habe, weshalb mit 31.12.2015 Verjährung eingetreten sei. Der Bescheid sei somit nichtig und wurde beantragt, den Bescheid zu beheben. Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 28.04.2017, Zl **** – Beschwerdevorentscheidung, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und zusammengefasst ausgeführt, dass aufgrund einer Erhebung im Oktober 2016 von der Baubehörde festgestellt worden sei, dass das Bauobjekt umschlossen sei, damit werde die Vorschreibung der Verkehrsaufschließungsabgabe ausgelöst. Nachdem von Seiten des Beschwerdeführers fristgerecht der Vorlageantrag gestellt wurde, wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Der Beschwerde kommt aus nachstehenden Gründen Berechtigung zu. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Das von Seiten des erkennenden Gerichtes eingeholte Gutachten des Amtssachverständigen BMstr. Ing. CC wurde den Parteien zur Kenntnis gebracht und ihnen eingeräumt, eine Stellungnahme hiezu abzugeben. Am 30.08.2017 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welcher mit den Parteien die Sach- und Rechtslage erörtert wurde. I. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch eins. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Mit Kaufvertrag vom 28.10.2010 wurde das Grundstück ***/13 KG **** Z vom Beschwerdeführer und BB von der Gemeinde Z käuflich erworben, die diesbezügliche Eintragung im Grundbuch erfolgt erst im Jahr 2012, wobei das Grundstück ***/13 dem Grundstück ***/2 GK Z aus der EZ ** zugeschrieben wurde (Kaufvertrag vom 28.10.2010 und Grundbuchauszug vom 13.07.2017). Das Grundstück ist als Freiland gewidmet. Mit Bauanzeige, bei der Gemeinde Z eingelangt am 22.10.2010 wurde vom Beschwerdeführer das Bauvorhaben Neubau Holzlager wie folgt angezeigt: Abbildung gelöscht (im pdf ersichtlich) Vom Bürgermeister der Gemeinde Z wurde am 25.10.2010 zur Zl **** mitgeteilt, dass
Das Holzlager wurde sodann noch im Jahr 2010 errichtet und fertiggestellt, wobei eine Baufertigstellungsmeldung bis dato nicht erfolgte.Vom Bürgermeister der Gemeinde Z wurde am 25.10.2010 zur Zl **** mitgeteilt, dass
Paragraph 22, Absatz 4, TBO 1998 das angezeigte Bauvorhange ausgeführt werden darf. Das Holzlager wurde sodann noch im Jahr 2010 errichtet und fertiggestellt, wobei eine Baufertigstellungsmeldung bis dato nicht erfolgte. Das Holzlager ist auf drei Seiten mit einer Holzschalung umschlossen und überdacht, wobei sich anhand der Bauanzeige nachstehende Umschließung ergibt: Rückseite (geschlossen) 9 m x 2,5 m = 22,50 m2 Seitenteile (jeweils geschlossen) 4 m x 2,75 m x 2 = 22,00 m2 Vorderseite (offen) 9 m x 3 m = 27,00 m2 Gesamtumbauung 71,50 m2 davon sind 44,50 m geschlossen, was 62,2 % der umschlossenen Fläche entspricht. Die vorangeführten Feststellungen ergeben sich aus den in Klammer angeführten unbedenklichen Urkunden und wurde die Sachlage auch anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung mit den Parteien abschließend erörtert. So wurde übereinstimmend angegeben, dass das gegenständliche Grundstück, auf dem das Holzlager errichtet wurde, als Freiland gewidmet war und ist sowie dass bis dato keine Baufertigstellungsmeldung durch den Beschwerdeführer erfolgte und dass lediglich er und nicht auch seine Ehegattin BB die Bauanzeige erstattet haben. Die Planunterlagen betreffend die erfolgte Bauanzeige vom 22.10.2010 ergeben sich aus dem Bauakt der Gemeinde Z zur Zl ****. Die Berechnungen zur Umschließung des Holzlagers ergeben sich aus den diesbezüglichen Stellungnahmen des Amtssachverständigen BMstr. Ing. CC vom 12. und 13.07.2017, ****, welchem die Planunterlagen zur diesbezüglichen Stellungnahme übermittelt wurden. Die Berechnungen sind aufgrund der vorliegenden Planunterlagen und der darin angeführten Maße auch schlüssig und nachvollziehbar und wurden von Seiten der beiden Parteien diesbezüglich auch keine Einwendungen erhoben, sodass der vorangeführte Sachverhalt unstrittig feststeht. II. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich folgendes:römisch zwei. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich folgendes: Sowohl die Bestimmungen zum Zeitpunkt des Baubeginns des gegenständlichen Holzlagers als auch in der geltenden Fassung lauten wie folgt: Die Gemeinden werden
Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz (TVAG) ermächtigt, im Fall des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, einen Erschließungsbeitrag zu erheben. …Die Gemeinden werden
Paragraph 7, Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz (TVAG) ermächtigt, im Fall des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, einen Erschließungsbeitrag zu erheben. … Gebäude sind
Abs 3 TVAG überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen, soweit sie der Tiroler Bauordnung 2011
Paragraph 2, Absatz 3, TVAG überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen, soweit sie der Tiroler Bauordnung 2011
Abs 1 TVAG der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem der Neubau errichtet wird oder das Gebäude, dessen Baumasse vergrößert wird, besteht. Abweichend von Abs 1 ist bei Neubauten oder Gebäuden auf fremdem Grund der Eigentümer des Neubaus bzw des Gebäudes, im Falle eines Baurechtes der Bauberechtigt Abgabenschuldner.Abgabenschuldner ist
Paragraph 8, Absatz eins, TVAG der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem der Neubau errichtet wird oder das Gebäude, dessen Baumasse vergrößert wird, besteht. Abweichend von Absatz eins, ist bei Neubauten oder Gebäuden auf fremdem Grund der Eigentümer des Neubaus bzw des Gebäudes, im Falle eines Baurechtes der Bauberechtigt Abgabenschuldner. Der Erschließungsbeitrag ist
Abs 1 TVAG die Summe aus dem Bauplatzanteil und dem Baumassenanteil Der Erschließungsbeitrag ist
Paragraph 9, Absatz eins, TVAG die Summe aus dem Bauplatzanteil und dem Baumassenanteil Der Abgabenanspruch entsteht
Abs 1 TVAG bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben mit dem Zeitpunkt, in dem aufgrund des § 30 Abs 2 der Tiroler Bauordnung 2011 (zum Zeitpunkt 11/2010 § 28 Abs 2 TBO 1998) mit der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens begonnen werden darf, und bei allen anderen Bauvorhaben mit dem Baubeginn.Der Abgabenanspruch entsteht
Paragraph 12, Absatz eins, TVAG bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben mit dem Zeitpunkt, in dem aufgrund des Paragraph 30, Absatz 2, der Tiroler Bauordnung 2011 (zum Zeitpunkt 11 aus 2010, Paragraph 28, Absatz 2, TBO 1998) mit der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens begonnen werden darf, und bei allen anderen Bauvorhaben mit dem Baubeginn. Bei bewilligungspflichtigen und anzeigepflichtigen Bauvorhaben ist der Erschließungsbeitrag
Dabei gilt § 6 Abs 2 zweiter Satz sinngemäß.Bei bewilligungspflichtigen und anzeigepflichtigen Bauvorhaben ist der Erschließungsbeitrag
Paragraph 12, Absatz 3, TVAG nach dem Baubeginn vorzuschreiben. Dabei gilt Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz sinngemäß. Festzuhalten ist vorab, dass ein Verkehrserschließungsbeitrag nur vorgeschrieben werden kann, sohin der Abgabentatbestand erfüllt ist, wenn ein Gebäude neu errichtet (oder verändert iS von vergrößert) wird. Diesbezüglich ist auszuführen, dass das vom Beschwerdeführer neu errichtete Holzlager ein Gebäude iSd Bestimmungen des TVAG darstellt, zumal es überdacht und zu 62,2 %, sohin überwiegend umschlossen ist, von Menschen betreten werden kann und dem Schutz von Sachen (Holz) dient, sodass die Errichtung desselben grundsätzlich die Abgabenpflicht auslöst. Weiters ist zu prüfen, ob für das gegenständliche Bauvorhaben eine Bauanzeige auslangte, oder ob nicht um eine Baubewilligung angesucht werden hätte müssen, zumal seit Inkrafttreten des TVAG mit 01.03.1998 der Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches neu geregelt wurde. In den erläuternden Bemerkungen ist diesbezüglich festgehalten, dass die verschiedenen Möglichkeiten von Bauführungen es erfordern, anders als bisher nicht ausschließlich an den Zeitpunkt der Rechtskraft der Baubewilligung anzuknüpfen. Bei den nach der neuen Tiroler Bauordnung bewilligungspflichtigen Bauvorhaben solle dies weiterhin der Fall sein. Erfasst würden darüber hinaus aber nunmehr auch anzeigepflichtige Bauvorhaben, hier werde auf den Zeitpunkt des zulässigen Baubeginns abgestellt. Nach der Intention des Gesetzgebers ist daher in Bezug auf die Entstehung des Abgabenanspruches konkret darauf abzustellen, ob (nach den Bestimmungen der TBO) es sich um ein bewilligungspflichtiges oder lediglich anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt – unabhängig davon, wie das Bauvorhaben bewilligt wurde.
Abs 1 TBO gilt das Gesetz für alle baulichen Anlagen, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
Abs 2 lit k TBO wären zB sonstige bauliche Anlagen im Rahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe vom Anwendungsbereich der TBO ausgenommen, das gegenständliche Holzlager stellt jedoch keine bauliche Anlage im Rahmen einer Land- oder Forstwirtschaft dar, wie vom Beschwerdeführer selbst bestätigt wurde, es dient vielmehr lediglich der Lagerung von Holz. Die Errichtung des Holzlagers als Gebäude unterlag somit grundsätzlich den Bestimmungen der TBO.
Paragraph eins, Absatz eins, TBO gilt das Gesetz für alle baulichen Anlagen, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
Absatz 2, Litera k, TBO wären zB sonstige bauliche Anlagen im Rahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe vom Anwendungsbereich der TBO ausgenommen, das gegenständliche Holzlager stellt jedoch keine bauliche Anlage im Rahmen einer Land- oder Forstwirtschaft dar, wie vom Beschwerdeführer selbst bestätigt wurde, es dient vielmehr lediglich der Lagerung von Holz. Die Errichtung des Holzlagers als Gebäude unterlag somit grundsätzlich den Bestimmungen der TBO.
Abs 1 lit a der zum Zeitpunkt der erfolgten Bauanzeige geltenden Tiroler Bauordnung (Oktober 2010) bedürfen, soweit es sich aus den Absätzen 2 und 3 nichts anderes ergibt der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden einer Baubewilligung. Anzeigepflichtig iSd § 20 Abs 2 lit c TBO 2001 wären (zB) nur Holzschuppen und dergleichen bis zu einer Grundfläche von 10 m2 und einer Höhe von 2,80 m. Die Grundfläche des gegenständlichen Holzlagers beträgt 9 m x 4 m, sohin 36 m2, sodass dieser Tatbestand nicht zur Anwendung gelangt.
Paragraph 20, Absatz eins, Litera a, der zum Zeitpunkt der erfolgten Bauanzeige geltenden Tiroler Bauordnung (Oktober 2010) bedürfen, soweit es sich aus den Absätzen 2 und 3 nichts anderes ergibt der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden einer Baubewilligung. Anzeigepflichtig iSd Paragraph 20, Absatz 2, Litera c, TBO 2001 wären (zB) nur Holzschuppen und dergleichen bis zu einer Grundfläche von 10 m2 und einer Höhe von 2,80 m. Die Grundfläche des gegenständlichen Holzlagers beträgt 9 m x 4 m, sohin 36 m2, sodass dieser Tatbestand nicht zur Anwendung gelangt. Gegenständlichenfalls liegt sohin bei dem vom Beschwerdeführer errichteten Holzlager nicht ein lediglich anzeigepflichtiges, sondern baubewilligungspflichtiges Bauvorhaben vor, sodass es zu dessen Errichtung einer Baubewilligung bedurft hätte. Nachdem bis dato auch keine Bauvollendungsmeldung durch den Beschwerdeführer erfolgte, kommen § 23 Abs 5 und 6 TBO 2011 ebenfalls nicht zum Tragen.Nachdem bis dato auch keine Bauvollendungsmeldung durch den Beschwerdeführer erfolgte, kommen Paragraph 23, Absatz 5 und 6 TBO 2011 ebenfalls nicht zum Tragen. Den Abgabentatbestand
den Bestimmungen des TVAG löst jedoch bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben erst die Rechtskraft des Bewilligungsbescheides aus. Mangels Vorliegens eines solchen, ist der Abgabentatbestand des § 12 Abs 1 TVAG nicht eingetreten, sohin der Abgabenanspruch bis dato noch gar nicht entstanden, sodass mangels Vorliegens eines Abgabenanspruches der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war.Den Abgabentatbestand
den Bestimmungen des TVAG löst jedoch bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben erst die Rechtskraft des Bewilligungsbescheides aus. Mangels Vorliegens eines solchen, ist der Abgabentatbestand des Paragraph 12, Absatz eins, TVAG nicht eingetreten, sohin der Abgabenanspruch bis dato noch gar nicht entstanden, sodass mangels Vorliegens eines Abgabenanspruches der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass
TP 6 Abs 5 Z 4 Gebührengesetz 1957 Eingaben an Verwaltungsbehörden, außer an Zollbehörden in den Fällen der Z 4a, und an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht in Abgabensachen nicht der Eingabegebühr unterliegen.Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass
Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, Ziffer 4, Gebührengesetz 1957 Eingaben an Verwaltungsbehörden, außer an Zollbehörden in den Fällen der Ziffer 4 a,, und an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht in Abgabensachen nicht der Eingabegebühr unterliegen. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Theresia Kantner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.29.1464.8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.