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{'item': 'LVwG-2017/30/1524-3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum05.09.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/30/1524-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Dr. Rudolf Rieser über die Beschwerde des AA, geb am xx.xx.xxxx, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. CC und Dr. BB, Adresse 1, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 10.05.2017, Zl ****, nach öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid der belangten Behörde ersatzlos behoben und ist dem Beschwerdeführer seinem Antrag vom 23.03.2017 entsprechend eine Waffenbesitzkarte für zwei Stück Schusswaffen der Kategorie B gem § 21 Abs 1 iVm § 23 Abs 1 Waffengesetz 1996 (kurz WaffG) zu erteilen.
  2. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid der belangten Behörde ersatzlos behoben und ist dem Beschwerdeführer seinem Antrag vom 23.03.2017 entsprechend eine Waffenbesitzkarte für zwei Stück Schusswaffen der Kategorie B gem Paragraph 21, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, Waffengesetz 1996 (kurz WaffG) zu erteilen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und rechtliche Erwägungen:römisch eins. Sachverhalt und rechtliche Erwägungen: Der Beschwerdeführer hat mit schriftlichem Antrag vom 23.03.2017 bei der belangten Behörde die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für zwei Stück Waffen der Kategorie B angesucht. Dem Antrag waren die erforderlichen Unterlagen beigegeben, insbesondere ein psychologisches Gutachten gem § 8 Abs 7 WaffG und ein Nachweis über die Befähigung zum sachgemäßen Umgang mit Waffen gem § 5 Abs 2 der
  5. Waffengesetz-Durchführungsverordnung („Waffenführerschein“). Im Verfahren wurde auch eine ordnungsgemäße Verwahrung der Waffen in einem ausreichend sicheren Waffentresor nachgewiesen. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Es scheinen auch keine Verwaltungsvormerkungen gegen den Beschwerdeführer auf. Die Abweisung wurde von der belangten Behörde mit einem Vorfall vom Juni 2015 begründet. Damals hat der Beschwerdeführer auf „Whats App“ in englischer Sprache die Statusmeldung „I am constantly torn between killing myself und killing everyone around me“ mit einem Foto, auf dem der Beschwerdeführer mit einer Waffe in Richtung des Betrachters zielt, öffentlich verwendet. Bei der am Bild abgelichteten Waffe handelt es sich, wie erhoben werden konnte, um eine CO2-Pistole der Marke „DD“ im Kaliber 4,5 mm. Der Besitz dieser CO2-Pistole war rechtmäßig. Aufgrund der angezeigten verwendeten Statusmeldung wurden Erhebungen durch das Landeskriminalamt durchgeführt. Die Staatsanwaltschaft S hat in weiterer Folge das aufgrund des Abschlussberichtes eingeleitete Ermittlungsverfahren im August 2015 gem § 190 Z 1 StPO eingestellt, weil die zugrundeliegenden Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst die weitere Verfolgung aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre. Bei der am Bild ersichtlichen CO2-Pistole im Kaliber 4,5 mm handelt es sich um eine Schusswaffe gem § 2 Abs 1 iVm § 45 Z 3 des WaffG. Es handelt sich um eine sogenannte minderwirksame Waffe, auf die nicht alle Bestimmungen des WaffG anzuwenden sind, aber immerhin handelt es sich um eine Schusswaffe, die nicht von Jugendlichen unter 18 Jahren besessen und auch nicht ohne Waffenpass geführt werden darf. Die verfahrenswesentlichen Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides lauten wie folgt:Der Beschwerdeführer hat mit schriftlichem Antrag vom 23.03.2017 bei der belangten Behörde die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für zwei Stück Waffen der Kategorie B angesucht. Dem Antrag waren die erforderlichen Unterlagen beigegeben, insbesondere ein psychologisches Gutachten gem Paragraph 8, Absatz 7, WaffG und ein Nachweis über die Befähigung zum sachgemäßen Umgang mit Waffen gem Paragraph 5, Absatz 2, der
  6. Waffengesetz-Durchführungsverordnung („Waffenführerschein“). Im Verfahren wurde auch eine ordnungsgemäße Verwahrung der Waffen in einem ausreichend sicheren Waffentresor nachgewiesen. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Es scheinen auch keine Verwaltungsvormerkungen gegen den Beschwerdeführer auf. Die Abweisung wurde von der belangten Behörde mit einem Vorfall vom Juni 2015 begründet. Damals hat der Beschwerdeführer auf „Whats App“ in englischer Sprache die Statusmeldung „I am constantly torn between killing myself und killing everyone around me“ mit einem Foto, auf dem der Beschwerdeführer mit einer Waffe in Richtung des Betrachters zielt, öffentlich verwendet. Bei der am Bild abgelichteten Waffe handelt es sich, wie erhoben werden konnte, um eine CO2-Pistole der Marke „DD“ im Kaliber 4,5 mm. Der Besitz dieser CO2-Pistole war rechtmäßig. Aufgrund der angezeigten verwendeten Statusmeldung wurden Erhebungen durch das Landeskriminalamt durchgeführt. Die Staatsanwaltschaft S hat in weiterer Folge das aufgrund des Abschlussberichtes eingeleitete Ermittlungsverfahren im August 2015 gem Paragraph 190, Ziffer eins, StPO eingestellt, weil die zugrundeliegenden Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst die weitere Verfolgung aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre. Bei der am Bild ersichtlichen CO2-Pistole im Kaliber 4,5 mm handelt es sich um eine Schusswaffe gem Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 45, Ziffer 3, des WaffG. Es handelt sich um eine sogenannte minderwirksame Waffe, auf die nicht alle Bestimmungen des WaffG anzuwenden sind, aber immerhin handelt es sich um eine Schusswaffe, die nicht von Jugendlichen unter 18 Jahren besessen und auch nicht ohne Waffenpass geführt werden darf. Die verfahrenswesentlichen Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides lauten wie folgt: „Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei Schusswaffen der Kategorie B, insbesondere bei Faustfeuerwaffen, um eine Waffenart mit besonderer Gefährlichkeit, die ein spezielles, diesen Umstand berücksichtigendes Regelungsregime notwendig macht. Die Erteilung einer Berechtigung zum Erwerb und zum Besitz von Schusswaffen der Kategorie B ist daher nicht nur an die Erreichung eines gewissen Lebensalters und das Nichtvorhandensein eines Waffenverbotes gebunden, sondern darüber hinaus an das Vorliegen der erforderlichen Verlässlichkeit. Die waffenrechtliche Verlässlichkeit setzt sich aus verschiedenen Komponenten und Prognosen, basierend auf Nachweisen und Fakten, zusammen. Sie haben zwar das psychologische Gutachten und den Waffenführerschein vorgelegt, den Nachweis für eine sichere Verwahrung von Schusswaffen erbracht und es wurde auch das seinerzeitige Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft eingestellt; Das ist aber nur ein Teil für die Beurteilung der Gesamtheit der waffenrechtlichen Verlässlichkeit. Es bleibt die weniger als zwei Jahre zurück liegende Tatsache, dass sie mit einer Schusswaffe sorglos, leichtfertig und missbräuchlich umgegangen sind. Im Zusammenhang mit der Äußerung, dass Sie ständig hin- und hergerissen sind, sich selbst oder jeden anderen um sich herum umzubringen, kann man diese Meldung auf einem sozialen Medium in der heutigen Zeit nicht mehr als harmlose Leichtsinnigkeit qualifizieren, sondern als durchaus ernst zunehmendes Warnsignal. Dem entsprechend braucht es wesentlich länger als zwei Jahre eines gesetzeskonformen Wohlverhaltens, um davon ausgehen zu können, dass die für den Besitz von Schusswaffen der Kategorie B erforderliche Verlässlichkeit vorliegt.“ Da eine Waffenbesitzkarte nur an verlässliche EWR-Bürger, die das
  7. Lebensjahr vollendet haben, ausgestellt werden darf, war der Antrag spruchgemäß abzuweisen. In der rechtzeitig erhobenen Beschwerde gegen diesen Abweisungsbescheid wurde seitens des Beschwerdeführers Folgendes ausgeführt: „Betrifft: UZ. L/2 GZ: **** AA geb. xx.xx.xxxx, Adresse 2, Z Abweisung des Antrags auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte Sehr geehrte Damen und Herren! In obiger Angelegenheit wird unter Berufung auf die gemäß § 10 AVG in Verbindung mit § 11 8 RAO von Herrn AA unserer Kanzlei erteilten Vollmacht gegen den Bescheid der BH Z vom 10.5.2017, zugestellt am 12.5.2017, GZ: ****, innerhalb offener FristIn obiger Angelegenheit wird unter Berufung auf die gemäß Paragraph 10, AVG in Verbindung mit Paragraph 11, 8 RAO von Herrn AA unserer Kanzlei erteilten Vollmacht gegen den Bescheid der BH Z vom 10.5.2017, zugestellt am 12.5.2017, GZ: ****, innerhalb offener Frist B E S C H W E R D E an das Landesverwaltungsgericht erhoben und führt dazu aus wie folgt: Der Bescheid der erstinstanzlichen Behörde ist in mehrfacher Hinsicht unrichtig. Begründet wird der Bescheid der I. Instanz ausschließlich darauf, dass Herr AA am 26.6.2015 im Chat-Dienst Whats-App die in englischer Sprache verfasste Statusmeldung „I am constantly tom between killing myself and killing everyone around me“ versendet habe mit einem Foto, auf welchem er mit einer Waffe in Richtung des Betrachters zielend zu sehen gewesen sei und es sich bei der verwendeten Waffe um eine C02-Pistole der Marke „DD, Kaliber 4,5 mm handelte. Diese Statusmeldung wird als „Tatsache“ dafür bezeichnet, dass Herr AA mit einer Schusswaffe sorglos, leichtfertig und missbräuchlich umgegangen sei, da man eine derartige Meldung in einem sozialen Medium in der heutigen Zeit nicht mehr als harmlose Leichtigkeit qualifizieren könne, sondern als durchaus ernst zu nehmendes Warnsignal. Dementsprechend brauche es nach Ansicht der erstinstanzlichen Behörde wesentlich länger als 2 Jahre eines (jedenfalls gegebenen) gesetzeskonformen Wohl Verhaltens, um davon ausgehen zu können, dass die für den Besitz der Schusswaffe der Kategorie B erforderliche Verlässlichkeit vorliegen würde.Begründet wird der Bescheid der römisch eins. Instanz ausschließlich darauf, dass Herr AA am 26.6.2015 im Chat-Dienst Whats-App die in englischer Sprache verfasste Statusmeldung „I am constantly tom between killing myself and killing everyone around me“ versendet habe mit einem Foto, auf welchem er mit einer Waffe in Richtung des Betrachters zielend zu sehen gewesen sei und es sich bei der verwendeten Waffe um eine C02-Pistole der Marke „DD, Kaliber 4,5 mm handelte. Diese Statusmeldung wird als „Tatsache“ dafür bezeichnet, dass Herr AA mit einer Schusswaffe sorglos, leichtfertig und missbräuchlich umgegangen sei, da man eine derartige Meldung in einem sozialen Medium in der heutigen Zeit nicht mehr als harmlose Leichtigkeit qualifizieren könne, sondern als durchaus ernst zu nehmendes Warnsignal. Dementsprechend brauche es nach Ansicht der erstinstanzlichen Behörde wesentlich länger als 2 Jahre eines (jedenfalls gegebenen) gesetzeskonformen Wohl Verhaltens, um davon ausgehen zu können, dass die für den Besitz der Schusswaffe der Kategorie B erforderliche Verlässlichkeit vorliegen würde. Bezeichnender Weise geht die erstinstanzliche Behörde weder auf die Stellungnahme des Herrn AA ein, in welcher er versucht hat, den Sachverhalt aufzuklären, noch auf die tatsächlichen Umstände der damaligen Angelegenheit bzw. hat die erstinstanzliche Behörde keinerlei Maßnahmen gesetzt, um nähere Informationen über den damaligen Vorfall zu erlangen. Richtig ist, dass Herr AA eine entsprechende Statusmeldung getätigt hat. Dies war jedoch im Rahmen einer nur für die zugelassenen Mitglieder einer WhatsApp- Gruppe, somit nicht öffentlich sichtbar! Bei dieser Gruppe handelte es sich um eine Gruppe, zu der klarerweise auch Herr AA gehörte, welche in regelmäßigen Abständen auf einer öffentlich zugelassenen Anlage mit ihren gesetzlich zulässigen C02-Waffen, wie der auf dem Lichtbild sichtbaren, untereinander „Gefechte“ geliefert haben, genauso wie andere junge Leute eben ihre jugendliche Energie bei Fußball, Tennis oder auch Kampfsportarten wie Karate, Taekwondo etc. ausleben. Es handelt sich dabei um keine verbotene Tätigkeit und ist auch wissenschaftlich keine Studie bekannt, dass derartige Tätigkeiten vermehrt zu einem aggressiven Verhalten führen als andere Freizeitgestaltungen von jungen Menschen. Vielmehr ergab sich für diese Tätigkeiten - zumindest aus neueren psychologischen Studien, dass das Abreagieren von Aggressionen bei derartigen Spielen ebenso wie auch bei Computerspielen bei jungen Erwachsenen, allenfalls im Unterschied zu minderjährigen Jugendlichen, jedenfalls eher zu einem Abbau der Aggressivität führt und keinesfalls zu einer Zunahme ihrer Aggressivität. Das gegenständliche Lichtbild samt dem Zitat aus einem Jugendbuch „Will & Will“ (Original: „Will Grayson, Will Grayson“) des bei Jugendlichen sehr beliebten amerikanischen Autors John Green, zusammen geschrieben mit dem weiteren amerikanischen Autor David Levithan, wobei Ersterer vor allem für seine inzwischen verfilmten Romane, wie „Das Schicksal ist ein mieser Verräter“, „Margos Spuren“, „Eine wie Alaska“, etc. bekannt ist, welche unter Jugendlichen Kultstatus genießen und keiner Weise von Gewalt geprägt sind, sondern vielmehr von einem Eingehen auf die Gefühle junger Menschen. Nichts desto weniger mag man, wenn man insbesonders mit der Jugendliteratur nicht näher bekannt ist, allenfalls das Zitat missverstehen, weshalb ebenfalls näher auszuführen ist, in welchem Zusammenhang dieses nicht öffentliche Zitat samt Lichtbild gestanden ist. Kurz vor dem Posten dieses Zitats hatte ein Air Soft Match stattgefunden, bei welchem Herr AA eine besondere Rolle spielen musste. Das spezielle „Drehbuch“ dieser Auseinandersetzung sah vor, dass zwei sich bekämpfende Gruppen von jeweils mehreren Personen eine dritte alleinstehende Person „befreien“ bzw. „in ihre Gewalt bekommen“ mussten. Dazu mussten die jeweiligen Gruppen einerseits die jeweils andere Gruppe von der Einzelperson femhalten und da sich die alleinstehende Person ebenfalls verteidigte, diese mit einem Treffer auf die dafür vorgesehenen und mit Protektoren geschützten Teile des Körpers „außer Gefecht“ setzen, somit für die eigene Mannschaft gefangen setzen und damit das Spiel gewinnen können. Herr AA spielte dabei die alleinstehende Person und um diese seine Rolle in diesem Spiel nachträglich zu definieren, fiel ihm nur das gegenständliche Zitat aus dem angeführten Buch von John Green und David Levithan ein, da dieses eben übersetzt lautet „Ich bin ständig hin- und hergerissen, ob ich mich nun selber umbringen soll oder alle anderen um mich herum“. Wenngleich dieses Zitat im angeführten Buch zu Anfang des
  8. Kapitels, in welchem diese
  9. Hauptfigur mit dem Namen Will Grayson eingeführt wird, die eigenbrötlerische Traurigkeit und Verzweiflung der Figur einfangen soll, so entsprach dieses Zitat nach den Überlegungen von Herrn AA genau seiner Rolle in diesem Spiel sehr gut, weshalb er es eben auch gewählt hatte, ohne darüber nachzudenken, welchen Eindruck ein Außenstehender haben könnte, insbesonders im Zusammenhang mit dem Bild seiner Person nach dem gegenständlichen Spiel. Denn als einziger Einzelkämpfer in dem beschriebenen Spiel war er nur auf sich selber angewiesen, musste sich zugleich jedoch in einem aussichtslosen Kampf gegen alle anderen Mitspieler wehren. Es ist in diesem Zusammenhang betreffend seiner Überlegungen zu berücksichtigen, dass er auch gar keine Notwendigkeit dafür sehen musste, wie andere außenstehende Personen auf das Bild bzw. den Spruch reagieren könnten, da es sich bei der gegenständlichen WhatsApp-Gruppe um eine abgeschlossene und exclusive Gruppe handelte, deren Mitglieder alle bei den gegenständlichen Spielen dabei waren bzw. normalerweise ebenfalls mitspielen. Somit war es so, dass die Personen, welche dieses Bild bzw. Spruch sehen konnten, mit den Vorkommnissen bzw. den Umständen für den Spruch vertraut, weshalb sie daraus weder eine Drohung ersehen hätten können, noch irgendeine leichtsinnige Verwendung der C02-Waffe. Hätte sich die Behörde die Mühe gemacht, genauere Erhebungen zu führen bzw. den Antragsteller entsprechend eingehender dazu zu vernehmen, hätte dieses offenkundige Missverständnis der Behörde leicht aufgeklärt werden können. Die erstinstanzliche Behörde wirft Herrn AA daher etwas vor, was lediglich aus dem Zusammenhang gerissen missverstanden werden kann, unter den gegebenen Umständen jedoch eine keineswegs vorwerfbare Handlung dargestellt hat. Bezeichnender Weise musste die Behörde auch zugestehen, dass sämtliche sonstige Umstände für die Verlässlichkeit des Antragstellers gesprochen haben, weder das vorgelegte psychologische Gutachten, noch die polizeilichen Untersuchungen bzw. auch nicht das damals sofort eingestellte Verfahren irgendeinen Zweifel an der Verlässlichkeit des Herrn AA gelassen haben. Bei eingehender Prüfung des Herrn AA, wie es grundsätzlich die Pflicht der Behörde bei entsprechenden Zweifeln gewesen wäre, hätte sie in Erfahrung bringen können, dass es sich bei Herrn AA um einen mehr als normalen jungen Mann handelt, welcher in keiner Weise Anlass für Verdachtsmomente im Hinblick auf eine nicht gegebene Verlässlichkeit im Sinne des Waffengesetzes gegeben hat oder gibt. Herr AA, welcher seinen Vertreter auch persönlich bekannt ist, da er in einem benachbarten Personalservicebüro zur vollsten Zufriedenheit seines Arbeitgebers tätig ist, ist beispielsweise bereits seit 2007 Mitglied beim KK und hat dort viele Dienste als Sanitäter geleistet, was wohl kaum als typische Tätigkeit für einen Menschen gilt, der nach den Unterstellungen der erstinstanzlichen Behörde ein entsprechendes Aggressionspotential haben soll. Um diesbezügliche Zweifel aus der Welt zu schaffen, hatte Herr AA darüber hinaus angeboten, ein weiteres psychologisches Gutachten einzuholen, um allfällige Zweifel aus dem Weg zu räumen, was jedoch von der Behörde nicht weiter beachtet wurde. Beweis: ergänzendes psychologisches Gutachten Bestätigung KK PV Bei ordnungsgemäßer Durchführung der Erhebungen und Prüfung der Herrn AA ohne nähere Begründung zum Vorwurf gemachten Unterstellungen, hätte die erstinstanzliche Behörde daher zu dem Schluss kommen müssen, dass Herr AA jedenfalls zuverlässig im Sinne des Waffengesetzes wäre und hätte daher seinem Antrag stattgeben müssen. Es werden vom Beschwerdeführer sohin die nachstehenden A N T R Ä G E gestellt: Das Landesverwaltungsgericht möge
  10. eine mündliche Verhandlung durchführen und
  11. in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid der BH Z vom 10.5.2017, GZ. **** dahingehend abändern, dass dem Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für zwei Schusswaffen der Kategorie B stattgegeben wird, in eventu
  12. den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die Erstbehörde zurückverweisen.“ Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde Einsicht genommen und am 21.08.2017 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer zum Sachverhalt befragt Folgendes an: „Nach dem Vorfall im Jahre 2015 habe ich einen Berufswechsel vollzogen. Ich bin von der Firma EE weggegangen. Ich arbeite seit August 2015 bei der Personalverrechnungsfirma GG GmbH in Y als Personalverrechner und Sachbearbeiter. Glaublich Juli oder August 2016 habe ich mir eine Langwaffe gekauft. Es handelte sich um ein Gewehr der Marke JJ. Mit diesem Gewehr führe ich gelegentlich ein- bis zweimal im Monat Schießübungen auf einem Schießstand durch. Die Langwaffe wurde bei einem Waffenhändler in T in Tirol gekauft. Die Verwahrung der Schusswaffe erfolgt in einem versperrbaren Tresor bei mir zu Hause. Ich besitze noch zwei Airsoft-Pistolen und ein Airsoft-Gewehr und eine kleine und eine größere Armbrust. Auch mit diesen Waffen übe ich manchmal und zwar im nahen R in S, weil dies bei uns schwer möglich ist. In bin seit dem Jahre 2008 beim Österreichischen KK Ortsstelle Z. Ich bin ausgebildeter Zweithelfer. Bis Mitte/Ende 2014 habe ich auch Freiwilligendienste beim KK absolviert. Zurzeit bin ich inaktives Mitglied. Ich bin gerichtlich nicht vorbestraft. Ich habe auch keine Vormerkungen bei der Bezirkshauptmannschaft Z. Ich habe keine Verwaltungsübertretungen begangen, auch nicht im alkoholisierten Zustand. Mein WhatsApp-Status war eigentlich nur für meine WhatsApp Gruppe von der Airsoft Gruppe gedacht. WhatsApp hat diesbezüglich im Jahre 2014 eine Veränderung durchgeführt, sodass mein WhatsApp-Status gegen meine ursprüngliche Absicht nicht nur für meine WhatsApp Gruppe, sondern für alle die mich in den Kontakten bei WhatsApp abgespeichert haben, ersichtlich war. Dies wollte ich eigentlich nicht. Es ist so nicht aufgefallen, dass der Status über die beabsichtigte WhatsApp-Gruppe hinaus sichtbar war. Ich habe meinen WhatsApp-Status dann sofort nach Bekanntwerden der Probleme gelöscht. Ich hätte ihn nicht verwendet, wenn ich gewusst hätte, dass der Status über die beabsichtigte WhatsApp Gruppe hinaus sichtbar ist. Die für eine waffenrechtliche Urkunde erforderliche psychologische Untersuchung betreffend die Verlässlichkeit habe ich bei Mag. FF in P durchgeführt. Die diesbezügliche Bestätigung vom 17.03.2017 liegt im Akt. Missstände hat es bei der Handhabe und bei der Verwahrung von Waffen bisher noch nicht gegeben. Die auf dem Status ersichtliche Waffe (eine C02-Waffe) wurde auch kontrolliert. Auch wurde die sichere Verwahrung bestätigt. Auf Frage durch meinen Rechtsvertreter, warum ich jetzt nicht mehr beim KK aktiv bin, gebe ich an, dass ich aus Zeitgründen meine freiwillige Tätigkeit einschränken musste. Ich bin ansonsten bei keinem anderen Verein tätig. Ich habe einen angeborenen Herzfehler und kann daher bestimmte Tätigkeiten, die im Verein ausgeübt werden, nicht mit meinen Freunden ausüben. Der Schießsport geht jedoch zum Ausüben. Ich habe um die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für zwei Stück Faustfeuerwaffen angesucht. Eine Faustfeuerwaffe ist für die Ausübung des Schießsports gedacht, die zweite Faustfeuerwaffe ist für Selbstverteidigungszwecke im eigenen Wohnbereich gedacht. Ich wohne mit meiner Mutter in einer Mietwohnung in Z. Die Unterbringung der Waffen ist in einem Tresor in meinem Zimmer vorgesehen. Der Tresor befindet sich in einem Schrank. Den Tresorschlüssel nehme nur ich persönlich mit.“ Im Rahmen der abschließenden Stellungnahme verwies der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf das bisher Vorgebrachte, insbesondere auf die Aussage in der Beschwerdeverhandlung. Es wurde weiterhin beantragt, dass der angefochtenen Bescheid aufgehoben und die beantragte Waffenbesitzkarte ausgestellt werden möge. Nach der Beschwerdeverhandlung wurde vor der gegenständlichen Entscheidung noch erhoben, dass gegen den Beschwerdeführer keine Verwaltungsstrafvormerkungen bei der belangten Behörde und auch bei den anderen Tiroler Bezirkshauptmannschaften aufscheinen. Der Beschwerdeführer ist im Besitze eines von der belangten Behörde ausgestellten Führerscheins für die Gruppen AM und B. Ein Führerscheinentzugsverfahren war gegen den Beschwerdeführer bei der belangten Behörde nicht anhängig. Aufgrund des durchgeführten Beschwerdeverfahrens ergibt sich folgender verfahrens-relevanter Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und zum Zeitpunkt der Antragstellung älter als 21 Jahre. Er ist nicht vorbestraft und es scheinen auch keine Verwaltungsvormerkungen gegen den Beschwerdeführer auf. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat seitens der belangten Behörde keine Versagungstatbestände außer den zur Abweisung herangezogenen Abweisungsgrund betreffend eine im Jahre 2015 verwendete und bereits zitierte Statusmeldung im Nachrichtendienst WhatsApp mit einem einschlägigen Bild des Beschwerdeführers samt einer CO2-Waffe, die in Richtung des Betrachter gerichtet war, ergeben. Außer diesem behördlich bekanntgewordenen Sachverhalt, der zu einem Ermittlungsverfahren und einem Abschlussbericht an die Staatsanwaltschaft S führte, ergaben sich keinerlei Bedenken, die gegen die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers sprechen würden. Die vom Beschwerdeführer für eine kurze Zeit verwendete und somit nach außen in Erscheinung getretene Statusmeldung war jedenfalls geeignet, unbefangene neutrale Leser der Statusmeldung zu beunruhigen und zu beängstigen. Auch wenn der Beschwerdeführer eine Erklärung für die verwendete Statusmeldung in englischer Sprache samt beigegebenem Statusbild geben konnte, war die Verwendung und Veröffentlichung jedenfalls unklug und gedankenlos und wurde nach Bekanntwerden der Bedenken diese zumindest vom Beschwerdeführer sofort aus dem Nachrichtendienst WhatsApp entfernt. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren vor der belangten Behörde das gemäß § 8 Abs 7
  13. Satz WaffG erforderliche psychologische Gutachten, ob er dazu neigen würde, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, beigebracht. Dem Beschwerdeführer wurde im vorgelegten psychologischen Gutachten vom 17.03.2017 attestiert, dass bei der durchgeführten Untersuchung keine Hinweise auf eine mangelnde waffenrechtliche Verlässlichkeit iSd § 8 Abs 7
  14. Satz WaffG festgestellt wurden. Eine ordnungsgemäße Verwahrung der zur erwerbenden Waffen ist sichergestellt. Der Beschwerdeführer hat auch den Nachweis erbracht, dass er in der Lage ist mit Waffen umzugehen („Waffenführerschein“). Es liegen auch keine Tatsachen oder Hinweise vor, die darauf schließen lassen, dass der Beschwerdeführer entgegen § 8 Abs 1 Z 3 WaffG Waffen auch Personen überlassen werde, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind. Weiters lagen auch keine die waffenrechtliche Verlässlichkeit ausschließende Gründe nach § 8 Abs 3 bis Abs 6 Waffengesetz 1996 vor.Der Beschwerdeführer hat im Verfahren vor der belangten Behörde das gemäß Paragraph 8, Absatz 7,
  15. Satz WaffG erforderliche psychologische Gutachten, ob er dazu neigen würde, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, beigebracht. Dem Beschwerdeführer wurde im vorgelegten psychologischen Gutachten vom 17.03.2017 attestiert, dass bei der durchgeführten Untersuchung keine Hinweise auf eine mangelnde waffenrechtliche Verlässlichkeit iSd Paragraph 8, Absatz 7,
  16. Satz WaffG festgestellt wurden. Eine ordnungsgemäße Verwahrung der zur erwerbenden Waffen ist sichergestellt. Der Beschwerdeführer hat auch den Nachweis erbracht, dass er in der Lage ist mit Waffen umzugehen („Waffenführerschein“). Es liegen auch keine Tatsachen oder Hinweise vor, die darauf schließen lassen, dass der Beschwerdeführer entgegen Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG Waffen auch Personen überlassen werde, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind. Weiters lagen auch keine die waffenrechtliche Verlässlichkeit ausschließende Gründe nach Paragraph 8, Absatz 3 bis Absatz 6, Waffengesetz 1996 vor. Der Beschwerdeführer ist als verlässlich im Sinne des § 8 WaffG anzusehen. Die kurzzeitig veröffentlichte und aus Sicht des Beschwerdeführers unglücklich formulierte Statusmeldung, die im ersten Halbjahr 2015 im Nachrichtendienst WhatsApp als Statusmeldung vom Beschwerdeführer verwendet wurde, reicht aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol nicht aus, um den Beschwerdeführer nur aus diesem Grund die gem § 8 WaffG erforderliche Verlässlichkeit abzusprechen, insbesondere weil dieser Vorfall auch zu keinen strafrechtlichen Konsequenzen führte. Der Beschwerdeführer ist unbescholten, es scheinen keinerlei Verwaltungsvormerkungen gegen ihn auf und ist der Beschwerdeführer auch bereits seit dem Jahre 2013 im Besitz eines Führerscheines der belangten Behörde. Der Beschwerdeführer ist als verlässlich im Sinne des Paragraph 8, WaffG anzusehen. Die kurzzeitig veröffentlichte und aus Sicht des Beschwerdeführers unglücklich formulierte Statusmeldung, die im ersten Halbjahr 2015 im Nachrichtendienst WhatsApp als Statusmeldung vom Beschwerdeführer verwendet wurde, reicht aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol nicht aus, um den Beschwerdeführer nur aus diesem Grund die gem Paragraph 8, WaffG erforderliche Verlässlichkeit abzusprechen, insbesondere weil dieser Vorfall auch zu keinen strafrechtlichen Konsequenzen führte. Der Beschwerdeführer ist unbescholten, es scheinen keinerlei Verwaltungsvormerkungen gegen ihn auf und ist der Beschwerdeführer auch bereits seit dem Jahre 2013 im Besitz eines Führerscheines der belangten Behörde. Da zusammenfassend der Beschwerdeführer aufgrund des durchgeführten Verfahrens als verlässlich im Sinne des § 8 Waffengesetz anzusehen ist und auch die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Waffenbesitzkarte für zwei Schusswaffen der Kategorie B vorlagen, war der Beschwerde stattzugeben, der angefochtene Bescheid der belangten Behörde zu beheben und ist dem Beschwerdeführer seinem Antrag entsprechend eine Waffenbesitzkarte für zwei Stück Schusswaffen der Kategorie B auszustellen. Da zusammenfassend der Beschwerdeführer aufgrund des durchgeführten Verfahrens als verlässlich im Sinne des Paragraph 8, Waffengesetz anzusehen ist und auch die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Waffenbesitzkarte für zwei Schusswaffen der Kategorie B vorlagen, war der Beschwerde stattzugeben, der angefochtene Bescheid der belangten Behörde zu beheben und ist dem Beschwerdeführer seinem Antrag entsprechend eine Waffenbesitzkarte für zwei Stück Schusswaffen der Kategorie B auszustellen. II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Rudolf Rieser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.30.1524.3

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