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{'item': 'LVwG-2015/44/3217-7'}

Obsah (6)§ 28§ 25a§ 37§ 12§ 10§ 2

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum06.09.2017 GeschäftszahlLVwG-2015/44/3217-7 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

§ 28Abs 2 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von € 240,- zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahren: Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 05.11.2014, Zahl ****, wurde BB jun als Kassier der Agrargemeinschaft AA

§ 37

Abs 7 TFLG 1996 verpflichtet, binnen zwei Wochen einen Betrag in der Höhe von € 2.293,- auf das Konto der der Agrargemeinschaft AA einzuzahlen. Er habe sich diesen Betrag nämlich am 20.12.2013 entgegen § 12 Abs 3 der agrargemeinschaftlichen Satzung ohne Anweisung bzw Gegenzeichnung durch den Obmann und damit rechtswidrig selbst als Schichtlohn für das Jahr 2012 überwiesen.Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 05.11.2014, Zahl ****, wurde BB jun als Kassier der Agrargemeinschaft AA

Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 verpflichtet, binnen zwei Wochen einen Betrag in der Höhe von € 2.293,- auf das Konto der der Agrargemeinschaft AA einzuzahlen. Er habe sich diesen Betrag nämlich am 20.12.2013 entgegen Paragraph 12, Absatz 3, der agrargemeinschaftlichen Satzung ohne Anweisung bzw Gegenzeichnung durch den Obmann und damit rechtswidrig selbst als Schichtlohn für das Jahr 2012 überwiesen. Gegen diesen Bescheid hat BB jun, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. EE, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und diese im Wesentlichen damit begründet, dass die Vollversammlung der Agrargemeinschaft am 04.02.2014 die Auszahlung der € 2.293,- nachträglich genehmigt habe. Aber auch schon in der Vollversammlung vom 28.02.2013 sei ein entsprechender Beschluss gefasst worden. Beide Vollversammlungsbeschlüsse sein nicht beeinsprucht worden, weshalb dem Beschwerdeführer der gegenständliche Geldbetrag für die von ihm im Jahre 2012 geleisteten Almschichten zustünde. Mit Erkenntnis vom 04.03.2015, Zahl LVwG-****, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.11.2014 als unbegründet abgewiesen, da

§ 12

Abs 3 der Satzung die Auszahlung ohne Anweisung durch den Obmann unabhängig von der Frage, ob die Forderung zu Recht besteht bzw, ob diesbezüglich gültige Vollversammlungsbeschlüsse vorliegen, jedenfalls unzulässig war. Die Frage, ob die Forderung in Höhe von € 2.293,- zu Recht besteht, war somit nicht Gegenstand des damaligen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.Mit Erkenntnis vom 04.03.2015, Zahl LVwG-****, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.11.2014 als unbegründet abgewiesen, da

Paragraph 12, Absatz 3, der Satzung die Auszahlung ohne Anweisung durch den Obmann unabhängig von der Frage, ob die Forderung zu Recht besteht bzw, ob diesbezüglich gültige Vollversammlungsbeschlüsse vorliegen, jedenfalls unzulässig war. Die Frage, ob die Forderung in Höhe von € 2.293,- zu Recht besteht, war somit nicht Gegenstand des damaligen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Agrarbehörde vom 12.11.2015, Zahl ****, wurde der Beschluss der Vollversammlung vom 28.02.2013 betreffend der Auszahlung der Arbeitsschichten in der Höhe von € 2.293,- aus der Agrargemeinschaftskasse an BB jun

§ 37Abs 6 TFLG 1996 von Amts wegen behoben.

Aufgrund des eingeholten Gutachtens des Amtssachverständigen DI FF stehe nämlich fest, dass BB jun aus agrarwirtschaftlicher Sicht für seine geleisteten Arbeitsschichten lediglich eine Vergütung in Höhe von € 598,77 zustehe. Damit widerspreche der Vollversammlungsbeschluss dem § 2 der Satzung, wonach das Gemeinschaftsvermögen zu erhalten und zu verbessern sei.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Agrarbehörde vom 12.11.2015, Zahl ****, wurde der Beschluss der Vollversammlung vom 28.02.2013 betreffend der Auszahlung der Arbeitsschichten in der Höhe von € 2.293,- aus der Agrargemeinschaftskasse an BB jun

Paragraph 37, Absatz 6, TFLG 1996 von Amts wegen behoben. Aufgrund des eingeholten Gutachtens des Amtssachverständigen DI FF stehe nämlich fest, dass BB jun aus agrarwirtschaftlicher Sicht für seine geleisteten Arbeitsschichten lediglich eine Vergütung in Höhe von € 598,77 zustehe. Damit widerspreche der Vollversammlungsbeschluss dem Paragraph 2, der Satzung, wonach das Gemeinschaftsvermögen zu erhalten und zu verbessern sei. Gegen diesen Bescheid hat BB jun, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. EE, mit Schreiben vom 14.12.2015 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und die ersatzlose Behebung des Bescheides, in eventu die Zurückverweisung an die Agrarbehörde, beantragt. Begründend führte er zusammengefasst aus, dass die Vollversammlung am 28.02.2013 einen gültigen Mehrheitsbeschluss gefasst habe, ihm als Entschädigung für geleistete Arbeitsschichten im Jahr 2012 einen Betrag in Höhe von € 2.293,- auszuzahlen. Ein solcher Beschluss könne nicht gegen das Gesetz oder gegen eine Verordnung verstoßen. Außerdem hätten die übrigen Agrargemeinschaftsmitglieder keinen Antrag auf Behebung des Beschlusses innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 37 Abs 7 TFLG 1996 gestellt, sodass eine Behebung dieses Beschlusses unzulässig sei. Im Übrigen sei es zwischen den Agrargemeinschaftsmitgliedern nicht strittig, dass ihm eine Entschädigung für die im Jahr 2012 geleisteten Arbeitsschichten zustehe; strittig sei nur die Höhe des Entschädigungsbetrages.Gegen diesen Bescheid hat BB jun, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. EE, mit Schreiben vom 14.12.2015 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und die ersatzlose Behebung des Bescheides, in eventu die Zurückverweisung an die Agrarbehörde, beantragt. Begründend führte er zusammengefasst aus, dass die Vollversammlung am 28.02.2013 einen gültigen Mehrheitsbeschluss gefasst habe, ihm als Entschädigung für geleistete Arbeitsschichten im Jahr 2012 einen Betrag in Höhe von € 2.293,- auszuzahlen. Ein solcher Beschluss könne nicht gegen das Gesetz oder gegen eine Verordnung verstoßen. Außerdem hätten die übrigen Agrargemeinschaftsmitglieder keinen Antrag auf Behebung des Beschlusses innerhalb der zweiwöchigen Frist des Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 gestellt, sodass eine Behebung dieses Beschlusses unzulässig sei. Im Übrigen sei es zwischen den Agrargemeinschaftsmitgliedern nicht strittig, dass ihm eine Entschädigung für die im Jahr 2012 geleisteten Arbeitsschichten zustehe; strittig sei nur die Höhe des Entschädigungsbetrages. Am 01.03.2017 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der neben dem Beschwerdeführer die Zeugen CC und DD sowie der agrarwirtschaftliche Amtssachverständige einvernommen wurden. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt:

dem Regulierungsplan der Agrarbehörde vom 17.07.1995, Zahl ****, gehören zur Agrargemeinschaft AA die Stammsitzliegenschaft EZ **** des BB jun mit 32 Anteilen, die Stammsitzliegenschaft EZ **** des CC mit 12 Anteilen und die Stammsitzliegenschaft EZ *** des DD mit 4 Anteilen (alle KG Z). BB jun hat in der Vollversammlung der Agrargemeinschaft am 28.02.2013 beantragt, ihm folgende Arbeitsleistungen aus dem Jahr 2012 zu vergüten: „Almschichter 2012 5.

  1. Wasser gemacht zusammenräumen 5 Stunden 2 Mann - 10 Stunden 10.
  2. Trog auswaschen 1 Stunden 1 Mann - 1 Stunden 15.
  3. Mit Frontlader vor der Hütte Kuhmist wegge 9 Stunden 3 Mann - 27 Stunden 17.
  4. Rünsten vor Hütte 2 Stunden 2 Mann - 4 Stunden 20.
  5. Wasser machen 1 Stunden 2 Mann - 1 Stunden 1.
  6. Dach mit Petumien geklebt 2 Stunden 2 Mann - 2 Stunden 3.
  7. Trog auswaschen, Lachen füllen 2 Stunden 2 Mann - 4 Stunden 14.
  8. Mit Frontlader Ausdüngen 9 Stunden 3 Mann - 27 Stunden 23.
  9. vor der Hütte zusammenräumen + rünsten 1 Stunden 2 Mann - 2 Stunden 4.
  10. Mit Frontlader vor der Hütte Kuhmist wegge 8 Stunden 3 Mann - 24 Stunden 10.
  11. Baum für Brennholz fällen und zur Hüte brin 8 Stunden 2 Mann - 16 Stunden 12.
  12. Herd kehren 1 Stunden 2 Mann - 2 Stunden 17.
  13. Holz zusammenschneiden und aufstapeln 2 Stunden 2 Mann - 4 Stunden 19.
  14. rünsten 2 Stunden 2 Mann - 4 Stunden 1.
  15. Winterfest machen Trog auslassen und ausw 4 Stunden 2 Mann - 8 Stunden 139 Stunden Stunden 139 Stunden 139 Stunden 7 Euro 973 Euro Traktor mit Frontlader 26 Stunden 45 Euro 1170 Euro Traktor 6 Stunden 25 Euro 150 Euro Gesamt 2293 Euro“ Es lässt sich nicht mehr nachweisen, ob BB jun vom Agrargemeinschaftsobmann CC konkret angewiesen wurde, die einzelnen in Rechnung gestellten Arbeitsleistungen zu erbringen. Es steht aber jedenfalls fest, dass der Obmann die zusätzlichen Arbeitskräfte, für die BB jun einen Stundenlohn von € 7,- begehrt, nicht eingestellt hat. Am 28.02.2013 hat die Vollversammlung mit den 32 Anteilsrechten des BB jun mehrheitlich beschlossen, ihm den begehrten Betrag in Höhe von € 2.293,- für die im Jahr 2012 geleistete Arbeit zu bezahlen. Die übrigen Agrargemeinschaftsmitglieder haben mit ihren 16 Anteilsrechten gegen diesen Antrag gestimmt. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Im Wesentlichen ergibt sich der festgestellte Sachverhalt unstrittig aus den Einvernahmen des Beschwerdeführers und der Zeugen sowie aus dem behördlichen Akt ****. Lediglich zur Frage, inwiefern der Obmann den Beschwerdeführer zur Erbringung der einzelnen in Rechnung gestellten Arbeitsleistungen aufgefordert hat, liegen widersprüchliche Aussagen vor. So hat der Obmann CC in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, dass er bezüglich der in Rechnung gestellten Arbeitsleistungen keine Anweisungen erteilt hätte. DD hat ausgesagt, dass in der Agrargemeinschaft AA jeder mache, was er wolle; für das Jahr 2012 habe der Obmann nur die notwendigsten Arbeiten – insbesondere das Richten von Zäunen, das Einleiten der Quelle in den Trog und das Schwenden – vorgegeben. Der Beschwerdeführer selbst hat ausgesagt, dass er dem Obmann erklärt habe, was alles zu machen sei; dieser habe ihm daraufhin lediglich gesagt, er solle alles allein machen. Damit steht aufgrund der Aussage des Beschwerdeführers jedenfalls fest, dass der Obmann den Beschwerdeführer nicht angewiesen hat, zusätzliche Arbeitskräfte einzustellen. Dass der Obmann den Beschwerdeführer zur Erbringung der in Rechnung gestellten Arbeitsleistungen konkret angewiesen habe, lässt sich hingegen aufgrund der fehlenden schriftlichen Dokumentation nicht mehr feststellen. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Die relevante Bestimmung des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes (TFLG 1996) lautet auszugsweise wie folgt: § 37Paragraph 37 Aufsicht über die Agrargemeinschaften; Streitigkeiten (…)

(6)Beschlüsse (Verfügungen), die gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen und dabei wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft, ihrer Mitglieder oder bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c auch der Gemeinde verletzen, sind von der Agrarbehörde aufzuheben. Nach dem Ablauf von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung (Verfügung) ist eine Aufhebung nicht mehr zulässig.
(6)Beschlüsse (Verfügungen), die gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen und dabei wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft, ihrer Mitglieder oder bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, auch der Gemeinde verletzen, sind von der Agrarbehörde aufzuheben. Nach dem Ablauf von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung (Verfügung) ist eine Aufhebung nicht mehr zulässig. Punkt V/1/k des Regulierungsplans der Agrargemeinschaft AA, erlassen mit Bescheid vom 17.07.1995, Zahl ****, geändert mit Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 24.02.2003, Zahl ****, lautet wie folgt: Pro Anteilsrecht (Kuhgras) ist von den Mitgliedern eine jährliche Schichtenleistung im Ausmaß von zwei Arbeitsstunden zu erbringen. Wird die Schichtenleistung nicht oder nicht vollständig erbracht, so ist pro Arbeitsstunde eine Ausgleichszahlung in der Höhe von Euro 7,-- an die Agrargemeinschaft zu entrichten. Mehrleistungen sind mit demselben Betrag abzugelten. Die (rechtzeitige) Anordnung, Beaufsichtigung und Aufzeichnung der Schichtenleistungen obliegt dem Obmann. Die Schichtenleistungen sind gemeinsam und durch geeignete Arbeitskräfte zu erbringen. Die relevanten Bestimmungen der Satzung der Agrargemeinschaft AA, erlassen mit Bescheid vom 07.02.1994, Zahl ****, lauten wie folgt: Zweck der Agrargemeinschaft § 2Paragraph 2 Die Agrargemeinschaft hat den Zweck, durch pflegliche Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens die bestmögliche und andauernde Erfüllung der berechtigten Ansprüche ihrer Mitglieder sicherzustellen, das Gemeinschaftsvermögen zu erhalten und zu verbessern und zu diesem Zweck auch die erforderlichen gewerblichen Unternehmen zu betreiben. § 9Paragraph 9 Der Wirkungskreis der Vollversammlung umfasst alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich dem Obmann vorbehalten sind, insbesondere (…) Der Obmann § 10Paragraph 10 (…)
(6)Ihm obliegen die Aufnahme und Entlohnung der erforderlichen Arbeitskräfte, die Arbeitsanweisung und Arbeitsaufsicht. V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Vorweg ist zum Beschwerdevorbringen, wonach kein rechtzeitiger Antrag auf Behebung des Vollversammlungsbeschlusses iSd § 37 Abs 7 TFLG 1996 vorliege, klarzustellen, dass die Agrarbehörde den angefochtenen Bescheid

§ 37Abs 6 TFLG 1996 in Ausübung ihrer Aufsichtspflicht von Amts wegen erlassen hat.

Vollversammlungsbeschlüsse, die gegen das TFLG 1996, eine Verordnung aufgrund des TFLG 1996 oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen und dabei wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft oder ihrer Mitglieder verletzen, muss die Agrarbehörde auch ohne Antrag eines Agrargemeinschaftsmitgliedes

§ 37Abs 6 TFLG 1996 beheben (vgl auch Eberhard W.

Lang, Tiroler Agrarrecht II, 1991, S 208 und S 215). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die Aufsicht über die Agrargemeinschaften

§ 37

Abs 6 TFLG 1996 also nicht antragsgebunden, weshalb kein unzulässiges Einschreiten der Agrarbehörde vorliegt.Vorweg ist zum Beschwerdevorbringen, wonach kein rechtzeitiger Antrag auf Behebung des Vollversammlungsbeschlusses iSd Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 vorliege, klarzustellen, dass die Agrarbehörde den angefochtenen Bescheid

Paragraph 37, Absatz 6, TFLG 1996 in Ausübung ihrer Aufsichtspflicht von Amts wegen erlassen hat. Vollversammlungsbeschlüsse, die gegen das TFLG 1996, eine Verordnung aufgrund des TFLG 1996 oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen und dabei wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft oder ihrer Mitglieder verletzen, muss die Agrarbehörde auch ohne Antrag eines Agrargemeinschaftsmitgliedes

Paragraph 37, Absatz 6, TFLG 1996 beheben vergleiche auch Eberhard W. Lang, Tiroler Agrarrecht römisch zwei, 1991, S 208 und S 215). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die Aufsicht über die Agrargemeinschaften

Paragraph 37, Absatz 6, TFLG 1996 also nicht antragsgebunden, weshalb kein unzulässiges Einschreiten der Agrarbehörde vorliegt. Der Beschwerdeführer argumentiert weiters, dass der gegenständliche Vollversammlungsbeschluss mit der notwendigen Mehrheit der Vollversammlung beschlossen worden sei und damit nicht rechtswidrig sein könne. Dazu ist grundsätzlich anzumerken, dass eine Agrargemeinschaft zwar einen Selbstverwaltungskörper bildet, der sich frei von Weisungen durch eigene Organe selbst und eigenverantwortlich verwaltet, jedoch hat die Agrarbehörde

§ 37

Abs 6 TFLG 1996 als Aufsichtsbehörde in die Selbstverwaltung der Agrargemeinschaft einzugreifen, wenn die Organe der Agrargemeinschaft Beschlüsse fassen, die gegen das TFLG 1996, eine Verordnung aufgrund des TFLG 1996 oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen und dabei wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft oder ihrer Mitglieder verletzt werden.Der Beschwerdeführer argumentiert weiters, dass der gegenständliche Vollversammlungsbeschluss mit der notwendigen Mehrheit der Vollversammlung beschlossen worden sei und damit nicht rechtswidrig sein könne. Dazu ist grundsätzlich anzumerken, dass eine Agrargemeinschaft zwar einen Selbstverwaltungskörper bildet, der sich frei von Weisungen durch eigene Organe selbst und eigenverantwortlich verwaltet, jedoch hat die Agrarbehörde

Paragraph 37, Absatz 6, TFLG 1996 als Aufsichtsbehörde in die Selbstverwaltung der Agrargemeinschaft einzugreifen, wenn die Organe der Agrargemeinschaft Beschlüsse fassen, die gegen das TFLG 1996, eine Verordnung aufgrund des TFLG 1996 oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen und dabei wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft oder ihrer Mitglieder verletzt werden.

Punkt V/1/k des Regulierungsplans der Agrargemeinschaft AA haben die Agrargemeinschaftsmitglieder pro Anteilsrecht jährliche Schichtleistungen im Ausmaß von zwei Arbeitsstunden zu erbringen. Mehrleistungen sind mit € 7,- pro Arbeitsstunde abzugelten. Die rechtzeitige Anordnung, Beaufsichtigung und Aufzeichnung der Schichtleistungen obliegt dem Obmann. Die Schichtleistungen sind gemeinsam und durch geeignete Arbeitskräfte zu erbringen.

§ 10

Abs 6 der agrargemeinschaftlichen Satzung obliegen dem Obmann die Aufnahme und Entlohnung der erforderlichen Arbeitskräfte sowie die Arbeitsanweisungen und Arbeitsaufsicht.

Punkt V/1/k des Regulierungsplans der Agrargemeinschaft AA haben die Agrargemeinschaftsmitglieder pro Anteilsrecht jährliche Schichtleistungen im Ausmaß von zwei Arbeitsstunden zu erbringen. Mehrleistungen sind mit € 7,- pro Arbeitsstunde abzugelten. Die rechtzeitige Anordnung, Beaufsichtigung und Aufzeichnung der Schichtleistungen obliegt dem Obmann. Die Schichtleistungen sind gemeinsam und durch geeignete Arbeitskräfte zu erbringen.

Paragraph 10, Absatz 6, der agrargemeinschaftlichen Satzung obliegen dem Obmann die Aufnahme und Entlohnung der erforderlichen Arbeitskräfte sowie die Arbeitsanweisungen und Arbeitsaufsicht. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer neben den Kosten für 32 Traktorstunden die Entlohnung von 139 Arbeitsstunden, die von mindestens drei Personen für die Agrargemeinschaft geleistet wurden, begehrt. Für die Entlohnung von Arbeitskräften ist

der geltenden Satzung der Agrargemeinschaft aber weder der Beschwerdeführer noch die Vollversammlung, sondern ausschließlich der Obmann zuständig. Die Vollversammlung hat also mit dem Beschluss vom 28.02.2013 eine Kompetenz in Anspruch genommen, die nicht ihr, sondern dem Obmann zusteht. Schon alleine wegen dieser Unzuständigkeit ist der Beschluss vom 28.02.2013 rechtswidrig. Darüber hinaus ergibt sich aus Punkt V/1/k des Regulierungsplans, dass der Beschwerdeführer für seine 32 Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft jährlich Schichtleistungen im Ausmaß von 64 Arbeitsstunden unentgeltlich zu erbringen hat. Sofern er darüber hinaus Mehrleistungen erbringt, sind diese vom Obmann anzuordnen. Auch für die Aufnahme von weiteren Arbeitskräften ist

§ 10Abs 6 der Satzung ausschließlich der Obmann zuständig.

Gegenständlich steht aber fest, dass der Obmann die zusätzlichen Arbeitskräfte, für die der Beschwerdeführer eine Entlohnung begehrt, gar nicht eingestellt hat. Für diese eigenmächtig beauftragten Arbeitskräfte kann der Beschwerdeführer somit keine Entlohnung durch die Agrargemeinschaft begehren. Unabhängig von den Fragen, mit welchen konkreten Arbeitsleistungen der Obmann den Beschwerdeführer beauftragt hat und, ob die in Rechnung gestellten Arbeiten aus agrarwirtschaftlicher Sicht zulässige Schichtleistungen darstellen, ist der begehrte Auszahlungsbetrag von € 2.293,- somit jedenfalls zu hoch.Darüber hinaus ergibt sich aus Punkt V/1/k des Regulierungsplans, dass der Beschwerdeführer für seine 32 Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft jährlich Schichtleistungen im Ausmaß von 64 Arbeitsstunden unentgeltlich zu erbringen hat. Sofern er darüber hinaus Mehrleistungen erbringt, sind diese vom Obmann anzuordnen. Auch für die Aufnahme von weiteren Arbeitskräften ist

Paragraph 10, Absatz 6, der Satzung ausschließlich der Obmann zuständig. Gegenständlich steht aber fest, dass der Obmann die zusätzlichen Arbeitskräfte, für die der Beschwerdeführer eine Entlohnung begehrt, gar nicht eingestellt hat. Für diese eigenmächtig beauftragten Arbeitskräfte kann der Beschwerdeführer somit keine Entlohnung durch die Agrargemeinschaft begehren. Unabhängig von den Fragen, mit welchen konkreten Arbeitsleistungen der Obmann den Beschwerdeführer beauftragt hat und, ob die in Rechnung gestellten Arbeiten aus agrarwirtschaftlicher Sicht zulässige Schichtleistungen darstellen, ist der begehrte Auszahlungsbetrag von € 2.293,- somit jedenfalls zu hoch.

§ 2

der Satzung hat die Agrargemeinschaft durch pflegliche Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens die bestmögliche und andauernde Erfüllung der berechtigten Ansprüche ihrer Mitglieder sicherzustellen und das Gemeinschaftsvermögen zu erhalten und zu verbessern. Fassen Organe der Agrargemeinschaft Beschlüsse, die der Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung des Gemeinschaftsvermögens eklatant widersprechen, sind sie von der Agrarbehörde

§ 37Abs 6 TFLG 1996 von Amts wegen zu beheben (vgl Eberhard W.

Lang, Tiroler Agrarrecht II, 1991, S 209).

Paragraph 2, der Satzung hat die Agrargemeinschaft durch pflegliche Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens die bestmögliche und andauernde Erfüllung der berechtigten Ansprüche ihrer Mitglieder sicherzustellen und das Gemeinschaftsvermögen zu erhalten und zu verbessern. Fassen Organe der Agrargemeinschaft Beschlüsse, die der Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung des Gemeinschaftsvermögens eklatant widersprechen, sind sie von der Agrarbehörde

Paragraph 37, Absatz 6, TFLG 1996 von Amts wegen zu beheben vergleiche Eberhard W. Lang, Tiroler Agrarrecht römisch zwei, 1991, S 209). Ist die Auszahlung eines Geldbetrages an ein einzelnes Mitglied nicht von den Rechtsgrundlagen der Agrargemeinschaft gedeckt, handelt es sich im Ergebnis um eine Schenkung. Dadurch werden wesentliche Interessen der übrigen – nicht beschenkten – Mitglieder verletzt, da das gemeinschaftliche Vermögen geschmälert wird. Der Beschluss vom 28.02.2013 wurde somit nicht nur vom unzuständigen Organ gefasst, er ist – zumindest was die vom Beschwerdeführer unentgeltlich zu erbringenden Arbeitsleistungen und die Entlohnung weiterer Arbeitskräfte betrifft – auch nicht vom TFLG 1996, vom Regulierungsplan und von der Satzung gedeckt und wiederspricht dem im § 2 der Satzung definierten Zweck der Agrargemeinschaft.Ist die Auszahlung eines Geldbetrages an ein einzelnes Mitglied nicht von den Rechtsgrundlagen der Agrargemeinschaft gedeckt, handelt es sich im Ergebnis um eine Schenkung. Dadurch werden wesentliche Interessen der übrigen – nicht beschenkten – Mitglieder verletzt, da das gemeinschaftliche Vermögen geschmälert wird. Der Beschluss vom 28.02.2013 wurde somit nicht nur vom unzuständigen Organ gefasst, er ist – zumindest was die vom Beschwerdeführer unentgeltlich zu erbringenden Arbeitsleistungen und die Entlohnung weiterer Arbeitskräfte betrifft – auch nicht vom TFLG 1996, vom Regulierungsplan und von der Satzung gedeckt und wiederspricht dem im Paragraph 2, der Satzung definierten Zweck der Agrargemeinschaft. Die Agrarbehörde ist in Vollziehung des § 37 Abs 6 TFLG 1996 lediglich Aufsichtsbehörde und kann nicht selbst Beschlüsse für die Agrargemeinschaft fassen. Sie kann nur kassatorisch tätig werden und rechtswidrige Beschlüsse beheben (vgl Eberhard W. Lang, Tiroler Agrarrecht II, 1991, S 223). Eine Korrektur des Auszahlungsbetrages ist ihr gleich wie dem Landesverwaltungsgericht verwehrt. Im vorliegenden Verfahren erübrigt sich daher eine abschließende Feststellung hinsichtlich des Betrages, der dem Beschwerdeführer für seine im Jahr 2012 geleisteten Arbeiten tatsächlich zusteht.Die Agrarbehörde ist in Vollziehung des Paragraph 37, Absatz 6, TFLG 1996 lediglich Aufsichtsbehörde und kann nicht selbst Beschlüsse für die Agrargemeinschaft fassen. Sie kann nur kassatorisch tätig werden und rechtswidrige Beschlüsse beheben vergleiche Eberhard W. Lang, Tiroler Agrarrecht römisch zwei, 1991, S 223). Eine Korrektur des Auszahlungsbetrages ist ihr gleich wie dem Landesverwaltungsgericht verwehrt. Im vorliegenden Verfahren erübrigt sich daher eine abschließende Feststellung hinsichtlich des Betrages, der dem Beschwerdeführer für seine im Jahr 2012 geleisteten Arbeiten tatsächlich zusteht. Abschließend ist festzuhalten, dass die Agrarbehörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.11.2015 den Vollversammlungsbeschluss vom 28.02.2013 auch innerhalb der dreijährigen Frist des § 37 Abs 6 TFLG 1996 behoben hat.Abschließend ist festzuhalten, dass die Agrarbehörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.11.2015 den Vollversammlungsbeschluss vom 28.02.2013 auch innerhalb der dreijährigen Frist des Paragraph 37, Absatz 6, TFLG 1996 behoben hat. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Alexander Spielmann (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2015.44.3217.7

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