GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von € 240,- zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahren: Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 05.11.2014, Zahl ****, wurde BB jun als Kassier der Agrargemeinschaft AA
Abs 7 TFLG 1996 verpflichtet, binnen zwei Wochen einen Betrag in der Höhe von € 2.293,- auf das Konto der der Agrargemeinschaft AA einzuzahlen. Er habe sich diesen Betrag nämlich am 20.12.2013 entgegen § 12 Abs 3 der agrargemeinschaftlichen Satzung ohne Anweisung bzw Gegenzeichnung durch den Obmann und damit rechtswidrig selbst als Schichtlohn für das Jahr 2012 überwiesen.Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 05.11.2014, Zahl ****, wurde BB jun als Kassier der Agrargemeinschaft AA
Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 verpflichtet, binnen zwei Wochen einen Betrag in der Höhe von € 2.293,- auf das Konto der der Agrargemeinschaft AA einzuzahlen. Er habe sich diesen Betrag nämlich am 20.12.2013 entgegen Paragraph 12, Absatz 3, der agrargemeinschaftlichen Satzung ohne Anweisung bzw Gegenzeichnung durch den Obmann und damit rechtswidrig selbst als Schichtlohn für das Jahr 2012 überwiesen. Gegen diesen Bescheid hat BB jun, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. EE, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und diese im Wesentlichen damit begründet, dass die Vollversammlung der Agrargemeinschaft am 04.02.2014 die Auszahlung der € 2.293,- nachträglich genehmigt habe. Aber auch schon in der Vollversammlung vom 28.02.2013 sei ein entsprechender Beschluss gefasst worden. Beide Vollversammlungsbeschlüsse sein nicht beeinsprucht worden, weshalb dem Beschwerdeführer der gegenständliche Geldbetrag für die von ihm im Jahre 2012 geleisteten Almschichten zustünde. Mit Erkenntnis vom 04.03.2015, Zahl LVwG-****, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.11.2014 als unbegründet abgewiesen, da
Abs 3 der Satzung die Auszahlung ohne Anweisung durch den Obmann unabhängig von der Frage, ob die Forderung zu Recht besteht bzw, ob diesbezüglich gültige Vollversammlungsbeschlüsse vorliegen, jedenfalls unzulässig war. Die Frage, ob die Forderung in Höhe von € 2.293,- zu Recht besteht, war somit nicht Gegenstand des damaligen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.Mit Erkenntnis vom 04.03.2015, Zahl LVwG-****, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.11.2014 als unbegründet abgewiesen, da
Paragraph 12, Absatz 3, der Satzung die Auszahlung ohne Anweisung durch den Obmann unabhängig von der Frage, ob die Forderung zu Recht besteht bzw, ob diesbezüglich gültige Vollversammlungsbeschlüsse vorliegen, jedenfalls unzulässig war. Die Frage, ob die Forderung in Höhe von € 2.293,- zu Recht besteht, war somit nicht Gegenstand des damaligen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Agrarbehörde vom 12.11.2015, Zahl ****, wurde der Beschluss der Vollversammlung vom 28.02.2013 betreffend der Auszahlung der Arbeitsschichten in der Höhe von € 2.293,- aus der Agrargemeinschaftskasse an BB jun
Aufgrund des eingeholten Gutachtens des Amtssachverständigen DI FF stehe nämlich fest, dass BB jun aus agrarwirtschaftlicher Sicht für seine geleisteten Arbeitsschichten lediglich eine Vergütung in Höhe von € 598,77 zustehe. Damit widerspreche der Vollversammlungsbeschluss dem § 2 der Satzung, wonach das Gemeinschaftsvermögen zu erhalten und zu verbessern sei.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Agrarbehörde vom 12.11.2015, Zahl ****, wurde der Beschluss der Vollversammlung vom 28.02.2013 betreffend der Auszahlung der Arbeitsschichten in der Höhe von € 2.293,- aus der Agrargemeinschaftskasse an BB jun
Paragraph 37, Absatz 6, TFLG 1996 von Amts wegen behoben. Aufgrund des eingeholten Gutachtens des Amtssachverständigen DI FF stehe nämlich fest, dass BB jun aus agrarwirtschaftlicher Sicht für seine geleisteten Arbeitsschichten lediglich eine Vergütung in Höhe von € 598,77 zustehe. Damit widerspreche der Vollversammlungsbeschluss dem Paragraph 2, der Satzung, wonach das Gemeinschaftsvermögen zu erhalten und zu verbessern sei. Gegen diesen Bescheid hat BB jun, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. EE, mit Schreiben vom 14.12.2015 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und die ersatzlose Behebung des Bescheides, in eventu die Zurückverweisung an die Agrarbehörde, beantragt. Begründend führte er zusammengefasst aus, dass die Vollversammlung am 28.02.2013 einen gültigen Mehrheitsbeschluss gefasst habe, ihm als Entschädigung für geleistete Arbeitsschichten im Jahr 2012 einen Betrag in Höhe von € 2.293,- auszuzahlen. Ein solcher Beschluss könne nicht gegen das Gesetz oder gegen eine Verordnung verstoßen. Außerdem hätten die übrigen Agrargemeinschaftsmitglieder keinen Antrag auf Behebung des Beschlusses innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 37 Abs 7 TFLG 1996 gestellt, sodass eine Behebung dieses Beschlusses unzulässig sei. Im Übrigen sei es zwischen den Agrargemeinschaftsmitgliedern nicht strittig, dass ihm eine Entschädigung für die im Jahr 2012 geleisteten Arbeitsschichten zustehe; strittig sei nur die Höhe des Entschädigungsbetrages.Gegen diesen Bescheid hat BB jun, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. EE, mit Schreiben vom 14.12.2015 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und die ersatzlose Behebung des Bescheides, in eventu die Zurückverweisung an die Agrarbehörde, beantragt. Begründend führte er zusammengefasst aus, dass die Vollversammlung am 28.02.2013 einen gültigen Mehrheitsbeschluss gefasst habe, ihm als Entschädigung für geleistete Arbeitsschichten im Jahr 2012 einen Betrag in Höhe von € 2.293,- auszuzahlen. Ein solcher Beschluss könne nicht gegen das Gesetz oder gegen eine Verordnung verstoßen. Außerdem hätten die übrigen Agrargemeinschaftsmitglieder keinen Antrag auf Behebung des Beschlusses innerhalb der zweiwöchigen Frist des Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 gestellt, sodass eine Behebung dieses Beschlusses unzulässig sei. Im Übrigen sei es zwischen den Agrargemeinschaftsmitgliedern nicht strittig, dass ihm eine Entschädigung für die im Jahr 2012 geleisteten Arbeitsschichten zustehe; strittig sei nur die Höhe des Entschädigungsbetrages. Am 01.03.2017 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der neben dem Beschwerdeführer die Zeugen CC und DD sowie der agrarwirtschaftliche Amtssachverständige einvernommen wurden. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt:
dem Regulierungsplan der Agrarbehörde vom 17.07.1995, Zahl ****, gehören zur Agrargemeinschaft AA die Stammsitzliegenschaft EZ **** des BB jun mit 32 Anteilen, die Stammsitzliegenschaft EZ **** des CC mit 12 Anteilen und die Stammsitzliegenschaft EZ *** des DD mit 4 Anteilen (alle KG Z). BB jun hat in der Vollversammlung der Agrargemeinschaft am 28.02.2013 beantragt, ihm folgende Arbeitsleistungen aus dem Jahr 2012 zu vergüten: „Almschichter 2012 5.
Vollversammlungsbeschlüsse, die gegen das TFLG 1996, eine Verordnung aufgrund des TFLG 1996 oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen und dabei wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft oder ihrer Mitglieder verletzen, muss die Agrarbehörde auch ohne Antrag eines Agrargemeinschaftsmitgliedes
Lang, Tiroler Agrarrecht II, 1991, S 208 und S 215). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die Aufsicht über die Agrargemeinschaften
Abs 6 TFLG 1996 also nicht antragsgebunden, weshalb kein unzulässiges Einschreiten der Agrarbehörde vorliegt.Vorweg ist zum Beschwerdevorbringen, wonach kein rechtzeitiger Antrag auf Behebung des Vollversammlungsbeschlusses iSd Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 vorliege, klarzustellen, dass die Agrarbehörde den angefochtenen Bescheid
Paragraph 37, Absatz 6, TFLG 1996 in Ausübung ihrer Aufsichtspflicht von Amts wegen erlassen hat. Vollversammlungsbeschlüsse, die gegen das TFLG 1996, eine Verordnung aufgrund des TFLG 1996 oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen und dabei wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft oder ihrer Mitglieder verletzen, muss die Agrarbehörde auch ohne Antrag eines Agrargemeinschaftsmitgliedes
Paragraph 37, Absatz 6, TFLG 1996 beheben vergleiche auch Eberhard W. Lang, Tiroler Agrarrecht römisch zwei, 1991, S 208 und S 215). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die Aufsicht über die Agrargemeinschaften
Paragraph 37, Absatz 6, TFLG 1996 also nicht antragsgebunden, weshalb kein unzulässiges Einschreiten der Agrarbehörde vorliegt. Der Beschwerdeführer argumentiert weiters, dass der gegenständliche Vollversammlungsbeschluss mit der notwendigen Mehrheit der Vollversammlung beschlossen worden sei und damit nicht rechtswidrig sein könne. Dazu ist grundsätzlich anzumerken, dass eine Agrargemeinschaft zwar einen Selbstverwaltungskörper bildet, der sich frei von Weisungen durch eigene Organe selbst und eigenverantwortlich verwaltet, jedoch hat die Agrarbehörde
Abs 6 TFLG 1996 als Aufsichtsbehörde in die Selbstverwaltung der Agrargemeinschaft einzugreifen, wenn die Organe der Agrargemeinschaft Beschlüsse fassen, die gegen das TFLG 1996, eine Verordnung aufgrund des TFLG 1996 oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen und dabei wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft oder ihrer Mitglieder verletzt werden.Der Beschwerdeführer argumentiert weiters, dass der gegenständliche Vollversammlungsbeschluss mit der notwendigen Mehrheit der Vollversammlung beschlossen worden sei und damit nicht rechtswidrig sein könne. Dazu ist grundsätzlich anzumerken, dass eine Agrargemeinschaft zwar einen Selbstverwaltungskörper bildet, der sich frei von Weisungen durch eigene Organe selbst und eigenverantwortlich verwaltet, jedoch hat die Agrarbehörde
Paragraph 37, Absatz 6, TFLG 1996 als Aufsichtsbehörde in die Selbstverwaltung der Agrargemeinschaft einzugreifen, wenn die Organe der Agrargemeinschaft Beschlüsse fassen, die gegen das TFLG 1996, eine Verordnung aufgrund des TFLG 1996 oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen und dabei wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft oder ihrer Mitglieder verletzt werden.
Punkt V/1/k des Regulierungsplans der Agrargemeinschaft AA haben die Agrargemeinschaftsmitglieder pro Anteilsrecht jährliche Schichtleistungen im Ausmaß von zwei Arbeitsstunden zu erbringen. Mehrleistungen sind mit € 7,- pro Arbeitsstunde abzugelten. Die rechtzeitige Anordnung, Beaufsichtigung und Aufzeichnung der Schichtleistungen obliegt dem Obmann. Die Schichtleistungen sind gemeinsam und durch geeignete Arbeitskräfte zu erbringen.
Abs 6 der agrargemeinschaftlichen Satzung obliegen dem Obmann die Aufnahme und Entlohnung der erforderlichen Arbeitskräfte sowie die Arbeitsanweisungen und Arbeitsaufsicht.
Punkt V/1/k des Regulierungsplans der Agrargemeinschaft AA haben die Agrargemeinschaftsmitglieder pro Anteilsrecht jährliche Schichtleistungen im Ausmaß von zwei Arbeitsstunden zu erbringen. Mehrleistungen sind mit € 7,- pro Arbeitsstunde abzugelten. Die rechtzeitige Anordnung, Beaufsichtigung und Aufzeichnung der Schichtleistungen obliegt dem Obmann. Die Schichtleistungen sind gemeinsam und durch geeignete Arbeitskräfte zu erbringen.
Paragraph 10, Absatz 6, der agrargemeinschaftlichen Satzung obliegen dem Obmann die Aufnahme und Entlohnung der erforderlichen Arbeitskräfte sowie die Arbeitsanweisungen und Arbeitsaufsicht. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer neben den Kosten für 32 Traktorstunden die Entlohnung von 139 Arbeitsstunden, die von mindestens drei Personen für die Agrargemeinschaft geleistet wurden, begehrt. Für die Entlohnung von Arbeitskräften ist
der geltenden Satzung der Agrargemeinschaft aber weder der Beschwerdeführer noch die Vollversammlung, sondern ausschließlich der Obmann zuständig. Die Vollversammlung hat also mit dem Beschluss vom 28.02.2013 eine Kompetenz in Anspruch genommen, die nicht ihr, sondern dem Obmann zusteht. Schon alleine wegen dieser Unzuständigkeit ist der Beschluss vom 28.02.2013 rechtswidrig. Darüber hinaus ergibt sich aus Punkt V/1/k des Regulierungsplans, dass der Beschwerdeführer für seine 32 Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft jährlich Schichtleistungen im Ausmaß von 64 Arbeitsstunden unentgeltlich zu erbringen hat. Sofern er darüber hinaus Mehrleistungen erbringt, sind diese vom Obmann anzuordnen. Auch für die Aufnahme von weiteren Arbeitskräften ist
Gegenständlich steht aber fest, dass der Obmann die zusätzlichen Arbeitskräfte, für die der Beschwerdeführer eine Entlohnung begehrt, gar nicht eingestellt hat. Für diese eigenmächtig beauftragten Arbeitskräfte kann der Beschwerdeführer somit keine Entlohnung durch die Agrargemeinschaft begehren. Unabhängig von den Fragen, mit welchen konkreten Arbeitsleistungen der Obmann den Beschwerdeführer beauftragt hat und, ob die in Rechnung gestellten Arbeiten aus agrarwirtschaftlicher Sicht zulässige Schichtleistungen darstellen, ist der begehrte Auszahlungsbetrag von € 2.293,- somit jedenfalls zu hoch.Darüber hinaus ergibt sich aus Punkt V/1/k des Regulierungsplans, dass der Beschwerdeführer für seine 32 Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft jährlich Schichtleistungen im Ausmaß von 64 Arbeitsstunden unentgeltlich zu erbringen hat. Sofern er darüber hinaus Mehrleistungen erbringt, sind diese vom Obmann anzuordnen. Auch für die Aufnahme von weiteren Arbeitskräften ist
Paragraph 10, Absatz 6, der Satzung ausschließlich der Obmann zuständig. Gegenständlich steht aber fest, dass der Obmann die zusätzlichen Arbeitskräfte, für die der Beschwerdeführer eine Entlohnung begehrt, gar nicht eingestellt hat. Für diese eigenmächtig beauftragten Arbeitskräfte kann der Beschwerdeführer somit keine Entlohnung durch die Agrargemeinschaft begehren. Unabhängig von den Fragen, mit welchen konkreten Arbeitsleistungen der Obmann den Beschwerdeführer beauftragt hat und, ob die in Rechnung gestellten Arbeiten aus agrarwirtschaftlicher Sicht zulässige Schichtleistungen darstellen, ist der begehrte Auszahlungsbetrag von € 2.293,- somit jedenfalls zu hoch.
der Satzung hat die Agrargemeinschaft durch pflegliche Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens die bestmögliche und andauernde Erfüllung der berechtigten Ansprüche ihrer Mitglieder sicherzustellen und das Gemeinschaftsvermögen zu erhalten und zu verbessern. Fassen Organe der Agrargemeinschaft Beschlüsse, die der Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung des Gemeinschaftsvermögens eklatant widersprechen, sind sie von der Agrarbehörde
Lang, Tiroler Agrarrecht II, 1991, S 209).
Paragraph 2, der Satzung hat die Agrargemeinschaft durch pflegliche Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens die bestmögliche und andauernde Erfüllung der berechtigten Ansprüche ihrer Mitglieder sicherzustellen und das Gemeinschaftsvermögen zu erhalten und zu verbessern. Fassen Organe der Agrargemeinschaft Beschlüsse, die der Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung des Gemeinschaftsvermögens eklatant widersprechen, sind sie von der Agrarbehörde
Paragraph 37, Absatz 6, TFLG 1996 von Amts wegen zu beheben vergleiche Eberhard W. Lang, Tiroler Agrarrecht römisch zwei, 1991, S 209). Ist die Auszahlung eines Geldbetrages an ein einzelnes Mitglied nicht von den Rechtsgrundlagen der Agrargemeinschaft gedeckt, handelt es sich im Ergebnis um eine Schenkung. Dadurch werden wesentliche Interessen der übrigen – nicht beschenkten – Mitglieder verletzt, da das gemeinschaftliche Vermögen geschmälert wird. Der Beschluss vom 28.02.2013 wurde somit nicht nur vom unzuständigen Organ gefasst, er ist – zumindest was die vom Beschwerdeführer unentgeltlich zu erbringenden Arbeitsleistungen und die Entlohnung weiterer Arbeitskräfte betrifft – auch nicht vom TFLG 1996, vom Regulierungsplan und von der Satzung gedeckt und wiederspricht dem im § 2 der Satzung definierten Zweck der Agrargemeinschaft.Ist die Auszahlung eines Geldbetrages an ein einzelnes Mitglied nicht von den Rechtsgrundlagen der Agrargemeinschaft gedeckt, handelt es sich im Ergebnis um eine Schenkung. Dadurch werden wesentliche Interessen der übrigen – nicht beschenkten – Mitglieder verletzt, da das gemeinschaftliche Vermögen geschmälert wird. Der Beschluss vom 28.02.2013 wurde somit nicht nur vom unzuständigen Organ gefasst, er ist – zumindest was die vom Beschwerdeführer unentgeltlich zu erbringenden Arbeitsleistungen und die Entlohnung weiterer Arbeitskräfte betrifft – auch nicht vom TFLG 1996, vom Regulierungsplan und von der Satzung gedeckt und wiederspricht dem im Paragraph 2, der Satzung definierten Zweck der Agrargemeinschaft. Die Agrarbehörde ist in Vollziehung des § 37 Abs 6 TFLG 1996 lediglich Aufsichtsbehörde und kann nicht selbst Beschlüsse für die Agrargemeinschaft fassen. Sie kann nur kassatorisch tätig werden und rechtswidrige Beschlüsse beheben (vgl Eberhard W. Lang, Tiroler Agrarrecht II, 1991, S 223). Eine Korrektur des Auszahlungsbetrages ist ihr gleich wie dem Landesverwaltungsgericht verwehrt. Im vorliegenden Verfahren erübrigt sich daher eine abschließende Feststellung hinsichtlich des Betrages, der dem Beschwerdeführer für seine im Jahr 2012 geleisteten Arbeiten tatsächlich zusteht.Die Agrarbehörde ist in Vollziehung des Paragraph 37, Absatz 6, TFLG 1996 lediglich Aufsichtsbehörde und kann nicht selbst Beschlüsse für die Agrargemeinschaft fassen. Sie kann nur kassatorisch tätig werden und rechtswidrige Beschlüsse beheben vergleiche Eberhard W. Lang, Tiroler Agrarrecht römisch zwei, 1991, S 223). Eine Korrektur des Auszahlungsbetrages ist ihr gleich wie dem Landesverwaltungsgericht verwehrt. Im vorliegenden Verfahren erübrigt sich daher eine abschließende Feststellung hinsichtlich des Betrages, der dem Beschwerdeführer für seine im Jahr 2012 geleisteten Arbeiten tatsächlich zusteht. Abschließend ist festzuhalten, dass die Agrarbehörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.11.2015 den Vollversammlungsbeschluss vom 28.02.2013 auch innerhalb der dreijährigen Frist des § 37 Abs 6 TFLG 1996 behoben hat.Abschließend ist festzuhalten, dass die Agrarbehörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.11.2015 den Vollversammlungsbeschluss vom 28.02.2013 auch innerhalb der dreijährigen Frist des Paragraph 37, Absatz 6, TFLG 1996 behoben hat. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Alexander Spielmann (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2015.44.3217.7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.