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{'item': 'LVwG-2016/44/1200-6'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum06.09.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/44/1200-6 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Alexander Spielmann über die Beschwerde des BB jun, geb am xx.xx.xxxx, Adresse 1, Z, vertreten durch Dr. CC, Rechtsanwalt in Y, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 22.04.2016, Zahl ****, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von € 240,- zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahren: Mit Schreiben vom 15.12.2015 hat die Agrargemeinschaft AA, vertreten durch Dr. EE, Rechtsanwalt in Z, den Antrag an die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde gestellt, ihr Mitglied BB jun zur Zahlung von € 1.600,- an die Agrargemeinschaft zu verpflichten. Dieser habe nämlich im Jahr 2015 14 Großvieheinheiten bzw 16 Tiere zu viel auf die gemeinschaftliche Weide aufgetrieben und müsse daher gemäß Punkt 1 lit e des Erkenntnisses des Landesagrarsenats vom 24.02.2003, Zahl ****, € 100,- pro Tier an die Agrargemeinschaft bezahlen.Mit Schreiben vom 15.12.2015 hat die Agrargemeinschaft AA, vertreten durch Dr. EE, Rechtsanwalt in Z, den Antrag an die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde gestellt, ihr Mitglied BB jun zur Zahlung von € 1.600,- an die Agrargemeinschaft zu verpflichten. Dieser habe nämlich im Jahr 2015 14 Großvieheinheiten bzw 16 Tiere zu viel auf die gemeinschaftliche Weide aufgetrieben und müsse daher gemäß Punkt 1 Litera e, des Erkenntnisses des Landesagrarsenats vom 24.02.2003, Zahl ****, € 100,- pro Tier an die Agrargemeinschaft bezahlen. Mit dem angefochtenen Bescheid der Agrarbehörde vom 22.04.2016, Zahl ****, wurde BB jun verpflichtet, für die Überabstoßung im Almsommer 2015 binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides € 1.600,- auf das von Rechtsanwalt Dr. EE geführte Treuhandkonto der Agrargemeinschaft AA einzuzahlen. Gegen diesen Bescheid hat BB jun, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. CC, mit Schreiben vom 24.05.2016 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und die ersatzlose Behebung des Bescheides beantragt. In eventu wurde die Abänderung des Bescheides dahingehend, dass der Beschwerdeführer lediglich zur Bezahlung eines Betrages von € 910,- für 14 Großvieheinheiten verpflichtet wird bzw die Zurückverweisung der Rechtssache an die Agrarbehörde beantragt. Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass Rechtsanwalt Dr. EE die Agrargemeinschaft nicht vertreten könne, da der Beschwerdeführer dem nicht zugestimmt habe und es auch keinen diesbezüglichen Vollversammlungsbeschluss gebe. Der Beschwerdeführer könne auch nur zur Zahlung an die Agrargemeinschaft und nicht zur Zahlung auf ein Sammeltreuhandkonto des Rechtsanwalts verpflichtet werden. Die belangte Behörde habe zudem übersehen, dass der Beschwerdeführer seinen Bedarf an Überbestoßung zwar mit 15,2 Großvieheinheiten bekannt gegeben habe, tatsächlich aber nur eine Überabstoßung im Ausmaß von 14 Großvieheinheiten erfolgt sei. Weiters habe die Vollversammlung der Agrargemeinschaft am 29.01.2008 den Beschluss gefasst, dass in den Jahren 2008 bis 2013 ein Mehrbedarf an eigenen Tieren bis spätestens
  3. April dem Obmann zu melden sei und je Großvieheinheit € 65,- Auftriebszins an die Agrargemeinschaft zu zahlen sei. Am 31.01.2012 habe die Vollversammlung diese Regelung unbefristet verlängert. Die Vollversammlung habe also eine abweichende Regelung vom Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 24.02.2003, Zahl ****, getroffen, wonach € 100,- je Großvieheinheit zu zahlen seien. Mit Schreiben vom 20.02.2017 hat sich die Agrargemeinschaft, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. EE, zu dieser Beschwerde geäußert und erklärt, dass die Agrargemeinschaft, vertreten durch ihren Obmann und das weitere Mitglied JJ, am 20.05.2015 Rechtsanwalt Dr. EE mit ihrer Vertretung beauftragt habe. Eine Zustimmung aller Mitglieder oder gar ein Vollversammlungsbeschluss sei dafür nicht erforderlich. Am 01.03.2017 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der neben dem Beschwerdeführer der Zeuge DD einvernommen wurde. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Gemäß dem Regulierungsplan der Agrarbehörde vom 17.07.1995, Zahl ****, gehören zur Agrargemeinschaft AA die Stammsitzliegenschaft EZ **** des BB jun mit 32 Anteilen, die Stammsitzliegenschaft EZ **** des DD mit 12 Anteilen und die Stammsitzliegenschaft EZ *** des JJ mit 4 Anteilen (alle KG Z). Mit Schreiben vom 20.04.2015 hat BB jun dem Obmann DD folgende Auftriebsmeldung für den Almsommer 2015 übermittelt: „Wie vereinbart gebe ich Ihnen meine Überbesetzung für 2015 mit 15,2 GVE bekannt.“ Tatsächlich hat BB jun im Sommer 2015 insgesamt 48 Stück Vieh auf die gemeinschaftliche Weide aufgetrieben. Dabei hat es sich um 37 gemolkene Rinder mit einem Alter von über zwei Jahren sowie um sechs Rinder mit einem Alter von über zwei Jahren und um fünf Rinder mit einem Alter zwischen einem halben und zwei Jahren gehandelt. Ende Mai 2015 hat BB jun dem Obmann die konkreten Daten der von ihm aufgetrieben Tiere nachgemeldet, sodass die Auftriebsmeldung an die zentrale Rinderdatenbank der Agrarmarkt Austria (AMA) durchgeführt werden konnte. Der Obmann der Agrargemeinschaft hat der Überbesetzung durch BB jun nicht zugestimmt. Mit Antrag vom 15.12.2015 hat die Agrargemeinschaft AA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. EE, den Antrag an die Agrarbehörde gestellt, BB jun zur Zahlung von € 1.600,- an die Agrargemeinschaft für die Überbestoßung mit 16 Tiere im Jahr 2015 zu verpflichten. Bereits am 20.05.2015 hat die Agrargemeinschaft, vertreten durch Obmann DD und das weitere Mitglied JJ, Rechtsanwalt Dr. EE mit einer entsprechenden Vertretungsvollmacht ausgestattet. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Im Wesentlichen ergibt sich der festgestellte Sachverhalt unstrittig aus den Einvernahmen des Beschwerdeführers und des Zeugen DD sowie aus dem behördlichen Akt ****. Die Feststellungen zur Auftriebsmeldung und zur Nachmeldung ergeben sich aus den Schreiben des Beschwerdeführers vom 20.04.2015 in OZl *** und vom 14.03.2016 in OZl *** sowie aus seinen Aussagen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht. Sofern der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass er im April 2015 einen Überbestoß von 14 Großvieheinheiten gemeldet habe, widerspricht dies sowohl seinem eigenen Vorbringen in der Beschwerde als auch der vorliegenden schriftlichen Auftriebsmeldung vom 20.04.2015 in OZl ***, mit der er eine Überbesetzung mit 15,2 Großvieheinheiten bekannt gegeben hat. Die Feststellungen zum tatsächlichen Besatz mit 48 Stück Vieh ergeben sich eindeutig aus der AMA Auftriebsmeldung (Beilage A zur Verhandlungsschrift). Sofern der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass seine Überbestoßung mit 14 Großvieheinheiten einer Anzahl von 14 Tieren entspreche, wird damit sein tatsächlicher Besatz von insgesamt 48 Stück Vieh nicht in Zweifel gezogen. Hinsichtlich der Bevollmächtigung von Rechtsanwalt Dr. EE durch die Agrargemeinschaft liegt die vom Obmann DD und dem weiteren Mitglied JJ unterschriebene Vollmacht vom 20.05.2015 vor. Zudem hat sich Rechtsanwalt Dr. EE in seinem Schreiben vom 20.02.2017 auf die am 20.05.2015 erteilte Vollmacht berufen. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Die relevanten Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes (TFLG 1996) lauten auszugsweise wie folgt: § 37Paragraph 37 Aufsicht über die Agrargemeinschaften; Streitigkeiten (…)

(7)Die Agrarbehörde hat auf Antrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges zu entscheiden über Streitigkeiten
  1. a)zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie
  2. b)zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c.zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Anträge nach lit. a und b sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge, die sich gegen vom Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 in den im § 36c Abs. 1 genannten Angelegenheiten getroffene Verfügungen richten, sowie Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.Anträge nach Litera a und b sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge, die sich gegen vom Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, in den im Paragraph 36 c, Absatz eins, genannten Angelegenheiten getroffene Verfügungen richten, sowie Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen. § 69Paragraph 69 Abänderung von Regulierungsplänen
(1)Die Abänderung von Regulierungsplänen, auch zur Vereinigung von zwei oder mehreren Agrargemeinschaften, steht nur der Agrarbehörde zu. Sie kann erfolgen:
  1. a)auf Antrag der Agrargemeinschaft,
  2. b)bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs. 2 lit. c auf Antrag der Gemeinde oderb) bei Agrargemeinschaften nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, auf Antrag der Gemeinde oder
  3. c)von Amts wegen. Anträge nach lit. a und b müssen auf entsprechenden Beschlüssen des jeweils zuständigen Organes beruhen.Anträge nach Litera a und b müssen auf entsprechenden Beschlüssen des jeweils zuständigen Organes beruhen. (…) Die relevante Bestimmung der Satzung der Agrargemeinschaft AA, erlassen mit Bescheid vom 07.02.1994, Zahl ****, lautet wie folgt: Der Obmann § 10Paragraph 10 (…)
(4)Er vertritt die Agrargemeinschaft außen.
(5)Zu allen Vertretungshandlungen, durch die der Agrargemeinschaft Verbindlichkeiten auferlegt werden, ist der Obmann nur gemeinsam mit einem weiteren Mitglied befugt; dies gilt insbesondere für die Fertigung von Urkunden. (…) Punkt V („Nutzungsmodalitäten“) des Regulierungsplans der Agrargemeinschaft AA, erlassen mit Bescheid vom 17.07.1995, Zahl ****, geändert mit Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 24.02.2003, Zl ****, lautet auszugsweise wie folgt:Punkt römisch fünf („Nutzungsmodalitäten“) des Regulierungsplans der Agrargemeinschaft AA, erlassen mit Bescheid vom 17.07.1995, Zahl ****, geändert mit Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 24.02.2003, Zl ****, lautet auszugsweise wie folgt: 1) Weidenutzung
  1. a)Die Höchstbestoßung wird mit 48 Kuhgräsern festgesetzt, sodass ein Anteilsrecht einem Kuhgras entspricht. Auf die Gemeinschaftsalm dürfen nur Rinder mit Ausnahme von Stieren aufgetrieben werden. Mitglieder, die Milchkühe auf der Alm halten, dürfen auch Schweine auftreiben. Diese müssen auf einer eingefriedeten Fläche geringen Ausmaßes in nächster Nähe der Almgebäude gehalten werden.
  2. b)Umrechnungsschlüssel: 1 Milchkuh = 1 GVE (Kuhgras), 1 Jungrind über 2 Jahre = 1 GVE, 1 Jungrind 0,5 bis 2 Jahre = 0,6 GVE, 1 Kalb = 0,3 GVE.
  3. c)Dem Obmann ist von den Mitgliedern bis längstens 30. April bekannt zu geben, wie viele Tiere (Rinder) welchen Alters bzw. welcher Kategorie (siehe lit.
  4. b)sie im laufenden Jahr auftreiben wollen. Eine Nachmeldung ist zwar erlaubt, der Nachteil eines Verlustes von öffentlichen Förderungen (z.B. derzeit Alpungs- und Behirtungsprämie) trifft jedoch das betreffende Mitglied. Dies gilt auch im Falle eines vorzeitigen Abtriebes, wie überhaupt das einzelne Mitglied für die Einhaltung der Förderungsbestimmungen verantwortlich ist.Dem Obmann ist von den Mitgliedern bis längstens 30. April bekannt zu geben, wie viele Tiere (Rinder) welchen Alters bzw. welcher Kategorie (siehe Litera b,) sie im laufenden Jahr auftreiben wollen. Eine Nachmeldung ist zwar erlaubt, der Nachteil eines Verlustes von öffentlichen Förderungen (z.B. derzeit Alpungs- und Behirtungsprämie) trifft jedoch das betreffende Mitglied. Dies gilt auch im Falle eines vorzeitigen Abtriebes, wie überhaupt das einzelne Mitglied für die Einhaltung der Förderungsbestimmungen verantwortlich ist.
  5. d)Zur vollen Ausnutzung seines Auftriebsrechtes darf jedes Mitglied auch Lehnvieh aufnehmen. In erster Linie ist dabei der Bedarf der anderen Mitglieder zu berücksichtigen, wenn diese einen über ihr Auftriebsrecht hinausgehenden Mehrbedarf bekannt gegeben haben und zur Bezahlung eines Grasgeldes (Weidezins) in derselben Höhe wie das interessierte Nichtmitglied bereit sind. Frei bleibende Auftriebsrechte darf der Obmann gegen einen ortsüblichen Weidezins (Grasgeld), der der Agrargemeinschaft zusteht, zur Ausnützung vergeben.
  6. e)Im Falle einer eigenmächtigen Überbestoßung hat das betreffende Mitglied für jedes Stück Vieh den Betrag von Euro 100,-- bis längstens 31. Oktober des betreffenden Jahres an die Agrargemeinschaft zu entrichten. (…) V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Vorweg ist klarzustellen, dass entsprechend der geltenden Satzung der Agrargemeinschaft der Obmann die Agrargemeinschaft nach außen vertritt (§ 10 Abs 4 der Satzung). Sofern der Agrargemeinschaft durch Vertretungshandlungen Verbindlichkeiten auferlegt werden, ist der Obmann nur gemeinsam mit einem weiteren Mitglied zur Vertretung befugt (§ 10 Abs 5 der Satzung). Entgegen dem Beschwerdevorbringen sieht die Satzung keine diesbezüglichen Kompetenzen der Vollversammlung vor. Für die Wirksamkeit der Vertretungshandlung ist auch keine Mehrheit der Agrargemeinschaftsmitglieder – also auch keine Zustimmung des Beschwerdeführers, der mit seinen 32 Anteilsrechten über die absolute Stimmenmehrheit in der Vollversammlung verfügt – erforderlich. Gemäß § 10 Abs 1 AVG ist es daher grundsätzlich ausreichend, dass sich Rechtsanwalt Dr. EE auf die ihm vom Obmann und einem weiteren Mitglied erteilte Vollmacht berufen hat. Zusätzlich liegt im vorliegenden Fall aber auch die schriftliche Bevollmächtigung vom 20.05.2015 vor, sodass kein Zweifel an einer ausreichenden Vertretungsvollmacht für Rechtsanwalt Dr. EE auch im Zeitpunkt der Antragstellung am 15.12.2015 besteht.Vorweg ist klarzustellen, dass entsprechend der geltenden Satzung der Agrargemeinschaft der Obmann die Agrargemeinschaft nach außen vertritt (Paragraph 10, Absatz 4, der Satzung). Sofern der Agrargemeinschaft durch Vertretungshandlungen Verbindlichkeiten auferlegt werden, ist der Obmann nur gemeinsam mit einem weiteren Mitglied zur Vertretung befugt (Paragraph 10, Absatz 5, der Satzung). Entgegen dem Beschwerdevorbringen sieht die Satzung keine diesbezüglichen Kompetenzen der Vollversammlung vor. Für die Wirksamkeit der Vertretungshandlung ist auch keine Mehrheit der Agrargemeinschaftsmitglieder – also auch keine Zustimmung des Beschwerdeführers, der mit seinen 32 Anteilsrechten über die absolute Stimmenmehrheit in der Vollversammlung verfügt – erforderlich. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AVG ist es daher grundsätzlich ausreichend, dass sich Rechtsanwalt Dr. EE auf die ihm vom Obmann und einem weiteren Mitglied erteilte Vollmacht berufen hat. Zusätzlich liegt im vorliegenden Fall aber auch die schriftliche Bevollmächtigung vom 20.05.2015 vor, sodass kein Zweifel an einer ausreichenden Vertretungsvollmacht für Rechtsanwalt Dr. EE auch im Zeitpunkt der Antragstellung am 15.12.2015 besteht. Klarzustellen ist weiters, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers die Vollversammlung der Agrargemeinschaft den von der Agrarbehörde erlassenen Regulierungsplan nicht selbstständig abändern kann. Vielmehr steht gemäß § 69 Abs 1 TFLG 1996 die Abänderung von Regulierungsplänen ausschließlich der Agrarbehörde zu. Sofern also die Vollversammlung mit ihren Beschlüssen vom 29.01.2008 und 31.01.2012 eine Regelung für den Auftriebszins beschlossen hat, werden dadurch die in Punkt V des Regulierungsplans festgelegten Nutzungsmodalitäten nicht derogiert.Klarzustellen ist weiters, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers die Vollversammlung der Agrargemeinschaft den von der Agrarbehörde erlassenen Regulierungsplan nicht selbstständig abändern kann. Vielmehr steht gemäß Paragraph 69, Absatz eins, TFLG 1996 die Abänderung von Regulierungsplänen ausschließlich der Agrarbehörde zu. Sofern also die Vollversammlung mit ihren Beschlüssen vom 29.01.2008 und 31.01.2012 eine Regelung für den Auftriebszins beschlossen hat, werden dadurch die in Punkt römisch fünf des Regulierungsplans festgelegten Nutzungsmodalitäten nicht derogiert. Gemäß Punkt V/1/a des Regulierungsplans darf der Beschwerdeführer aufgrund seiner 32 Anteilsrechte 32 Großvieheinheiten auftreiben. Gemäß Punkt V/1/c des Regulierungsplans hätte er dem Obmann bis spätestens 30.04.2015 bekannt zu geben gehabt, wie viele Tiere welchen Alters bzw welcher Kategorie (Milchkuh, Jungrind, Kalb) er im Almsommer 2015 aufzutreiben beabsichtigt. Es steht jedoch unstrittig fest, dass der Beschwerdeführer bis zum 30.04.2015 lediglich folgende Auftriebsmeldung an den Obmann gerichtet hat: „Wie vereinbart gebe ich Ihnen meine Überbesetzung für 2015 mit 15,2 GVE bekannt.“ Da er somit nicht angegeben hat, wie viele Tiere welchen Alters bzw welcher Kategorie er aufzutreiben beabsichtigt, liegt keine ausreichende Auftriebsmeldung im Sinne des Punktes V/1/c des Regulierungsplans vor. Fest steht weiters, dass der Beschwerdeführer Ende Mai 2015 dem Obmann die konkreten Daten der von ihm aufgetrieben Tiere nachgemeldet hat, sodass die Auftriebsmeldung an die AMA durchgeführt werden konnte. Gemäß Punkt V/1/c des Regulierungsplans ist eine derartige Nachmeldung grundsätzlich erlaubt. Jedoch sind auch bei einer Nachmeldung im Sinne des Punktes V/1/c die Vorgaben des Punktes V/1/d einzuhalten. Demnach können Mitglieder einen über ihr Auftriebsrecht hinausgehenden Mehrbedarf bekannt geben, allerdings dürfen frei bleibende Auftriebsrechte nicht selbständig ausgenutzt werden, sondern sind gemäß dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung vom Obmann zu vergeben. Zwar verfügt der Beschwerdeführer über die meisten Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft, daraus kann er jedoch keine Sonderrechte in Bezug auf die Verwaltung der Agrargemeinschaft ableiten. Er darf also frei bleibende Auftriebsrechte nicht eigenmächtig in Anspruch nehmen, sondern muss sich diese gemäß Punktes V/1/d des Regulierungsplans vom Obmann aufgrund dessen Leitungsfunktion zuweisen lassen, wobei der Obmann auch den Bedarf der anderen Mitglieder zu berücksichtigen hat. Wie der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht eingeräumt hat, wurde seine Überbesetzung im Almsommer 2015 nicht vom Obmann genehmigt. Es handelt sich daher um eine eigenmächtige Überbestoßung im Sinne des Punktes V/1/e des Regulierungsplans, weshalb der Beschwerdeführer für jedes eigenmächtig aufgetrieben Stück Vieh € 100,- an die Agrargemeinschaft zu entrichten hat. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat aufgrund der AMA Auftriebsmeldung zweifelsfrei ergeben, dass der Beschwerdeführer insgesamt 48 Stück Vieh (davon 37 gemolkene Rinder mit einem Alter von über zwei Jahren sowie sechs Rinder mit einem Alter von über zwei Jahren und fünf Rinder mit einem Alter zwischen einem halben und zwei Jahren) aufgetrieben hat. Dies entspricht gemäß Punkt V/1/b des Regulierungsplans 46 Großvieheinheiten, was – wie der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich eingeräumt hat – eine Überbesetzung im Ausmaß von 14 Großvieheinheiten bedeutet. Gemäß der eindeutigen Bestimmung in Punkt V/1/e des Regulierungsplans muss im Fall einer eigenmächtigen Überbestoßung aber nicht für jede zusätzliche Großvieheinheit, sondern für jedes zusätzliche Stück Vieh € 100,- entrichtet werden. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer 48 Stück Vieh ohne Zusage durch den Obmann aufgetrieben. Zumal der Beschwerdeführer entgegen Punkt V/1/c des Regulierungsplans dem Obmann auch nicht ansatzweise bis 30.04.2015 bekannt geben hat, wie viele Tiere welchen Alters bzw welcher Kategorie er im Rahmen seiner 32 Anteilsrechte und darüber hinaus aufzutreiben beabsichtigt, war der Obmann in seiner rechtzeitigen Disposition über die frei bleibenden Auftriebsrechte gemäß Punkt V/1/d des Regulierungsplans gehindert. Es kann also nicht die Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der ihm zustehenden 32 Großvieheinheiten ordnungsgemäß 34 Stück Vieh, bestehend aus 29 Rindern über zwei Jahren und fünf Rindern zwischen einem halben und zwei Jahren (das entspricht gemäß Punkt V/1/b des Regulierungsplans insgesamt 32 Großvieheinheiten), aufgetrieben hat und damit als eigenmächtig vorgenommener Überbestoß lediglich 14 Stück Rinder über zwei Jahren (entspricht 14 Großvieheinheiten) zu zählen sind. Der Beschwerdeführer muss vielmehr gegen sich gelten lassen, dass der Obmann im Rahmen seiner Dispositionsbefugnis gemäß Punkt V/1/d des Regulierungsplans von einem Überbestoß mit 16 Stück Vieh, bestehend aus 11 Rindern über zwei Jahren und fünf Rindern zwischen einem halben und zwei Jahren (entspricht 14 Großvieheinheiten), ausgegangen ist. Der Forderung der Agrargemeinschaft, den Beschwerdeführer zur Zahlung von € 1.600,- für die Überbestoßung mit 16 Stück Vieh zu verpflichten, kommt somit Berechtigung zu Sofern der Beschwerdeführer schließlich moniert, dass er mit dem angefochtenen Bescheid zur Zahlung auf ein Sammeltreuhandkonto des Rechtsanwalts der Agrargemeinschaft und nicht auf ein Konto der Agrargemeinschaft verpflichtet wurde, genügt der Hinweis, dass es der Agrargemeinschaft als Selbstverwaltungskörper frei steht, die Konditionen ihres Zahlungsverkehrs eigenverantwortlich zu bestimmen. Die Überweisung auf ein von der Agrargemeinschaft angegebenes Treuhandkonto widerspricht auch nicht dem TFLG 1996, dem Regulierungsplan und der Satzung, sodass die Beschwerde insgesamt als unbegründet abzuweisen ist. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Alexander Spielmann (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.44.1200.6

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