den §§ 27 und 28 Abs 2 VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.1.
den Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
Nr. 215/1959, in der Fassung BGBl. I Nr. 54/2014 (in der Folge kurz WRG), entscheidet über die gegenständlichen oben angeführten Anträge wie folgt:„Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn als Wasserrechtsbehörde
Paragraph 98,
Vm § 138 Abs 1 lita und 6 WRG 1959 als unzulässig zurückgewiesen.Die offenbar darauf gerichteten Anträge eine Versickerung der auf GSt.Nr. **1, KG W, anfallenden Oberflächenwässer und das Parken auf GSt.Nr. **1, KG W, zu untersagen werden
Paragraph 8, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, (kurz: AVG) in Verbindung mit Paragraph 138, Absatz eins, lita und 6 WRG 1959 als unzulässig zurückgewiesen. III.römisch drei. Darüberhinaus werden die Anträge die sich auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrags
Nr. **1 in EZ ** GB **** W in Zusammenhang mit der DD und ED mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W vom 08.07.2015, ZI. ****, in der Fassung des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde W vom 07.09.2015, ZI. ****-1, erteilten Baubewilligung für den Zu- und Umbau des bestehenden Wohnhauses und die Errichtung von vier gedeckten KFZ-Stellplätzen in den mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 10.12.1979, ZI. ****, wasserrechtlich bewilligten und mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 30.03.1981, ZI. **** wasserrechtlich für überprüft erklärten Oberflächenentwässerungskanal der Gemeinde W richten als unzulässig zurückgewiesen.Darüberhinaus werden die Anträge die sich auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrags
Paragraph 138, Absatz eins, Litera a und 6 WRG 1959 betreffend die Einleitung der auf GStNr. **1 in EZ ** GB **** W in Zusammenhang mit der DD und ED mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W vom 08.07.2015, ZI. ****, in der Fassung des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde W vom 07.09.2015, ZI. ****-1, erteilten Baubewilligung für den Zu- und Umbau des bestehenden Wohnhauses und die Errichtung von vier gedeckten KFZ-Stellplätzen in den mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 10.12.1979, ZI. ****, wasserrechtlich bewilligten und mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 30.03.1981, ZI. **** wasserrechtlich für überprüft erklärten Oberflächenentwässerungskanal der Gemeinde W richten als unzulässig zurückgewiesen. IV. römisch vier. Die Anträge auf Aufhebung der wasserrechtlichen Bewilligung, welche mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 10.12.1979, ZI. ****, den Gemeinden W und Z erteilt wurde, werden als unzulässig zurückgewiesen.Die Anträge auf Aufhebung der wasserrechtlichen Bewilligung, welche mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 10.12.1979, ZI. ****, den Gemeinden W und Z erteilt wurde, werden als unzulässig zurückgewiesen. V. römisch fünf. Die Anträge auf Zustellung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 10.12.1979, ZI. ****, werden
Vm § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.F. BGBl. I Nr. 161/2013 (kurz: AVG) mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.Die Anträge auf Zustellung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 10.12.1979, ZI. ****, werden
Paragraph 102, WRG 1959 in Verbindung mit Paragraph 8, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, (kurz: AVG) mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. VI. römisch sechs. Die Anträge auf Wiederaufnahme des wasserrechtlichen Verfahrens, welches mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 10.12.1979, ZI. ****, abgeschlossen wurde, werden
1 AVG mangels Parteistellung sowie
3 AVG mangels Antragslegitimation als unzulässig zurückgewiesen.Die Anträge auf Wiederaufnahme des wasserrechtlichen Verfahrens, welches mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 10.12.1979, ZI. ****, abgeschlossen wurde, werden
Paragraph 69, Absatz eins, AVG mangels Parteistellung sowie
Paragraph 69, Absatz 3, AVG mangels Antragslegitimation als unzulässig zurückgewiesen. In der Einleitung zum Bescheid stellt die belangte Behörde überdies Folgendes fest: „Herr AA und Frau BA, Adresse 1, **** Z, beide vertreten durch Herrn CA, Adresse 2, **** Y, sowie Herr CA, Adresse 2, **** Y, haben mit Schreiben vom 11.08.2016, bei der Bezirkshauptmannschaft X eingelangt am 29.09.2016, folgende Anträge gestellt:„Herr AA und Frau BA, Adresse 1, **** Z, beide vertreten durch Herrn CA, Adresse 2, **** Y, sowie Herr CA, Adresse 2, **** Y, haben mit Schreiben vom 11.08.2016, bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn eingelangt am 29.09.2016, folgende Anträge gestellt: „Auf alle Fälle wird beantragt, den Abschluss eines Einleitungsvertrages und die Versickerung und das Parken zu untersagen und wollen entsprechende Maßnahmen getroffen werden.“ Herr AA und Frau BA, Adresse 1, **** Z, beide vertreten durch Herrn CA, Adresse 2, **** Y, haben mit Schreiben vom 19.10.2016 folgende Anträge gestellt: „Nachdem nunmehr durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegenüber A und B mangels Erwähnung und Zustellung des Bescheides der BH als unzulässig zurückgewiesen hat und eine ordentliche Revision nicht zugelassen wurde, beantragen A und B vertreten durch C ausdrücklich unter Hinweis auf das gesamte bisherige Vorbringen und unter Hinweis auf aller Anträge und Aktenstücke das Verfahren durchzuführen. Insbesondere wolle der Gemeinde W untersagt werden einen Einleitungsvertrag mit der Familie D abzuschließen da die Gemeinde hiezu überhaupt aufgrund der gegenständlichen Rechtssituation nicht hiezu befugt ist.“ Herr AA und Frau BA, Adresse 1, **** Z, beide vertreten durch Herrn CA, Adresse 2, **** Y, sowie Herr CA, Adresse 2, **** Y, haben mit Schreiben vom 22.11.2016, bei der Bezirkshauptmannschaft X eingelangt am 23.11.2016, zusammengefasst folgende Anträge gestellt: I. Aufhebung der wasserrechtlichen Bewilligung, welche mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 10.12.1979, ZI. ****, den Gemeinden W und Z erteilt wurde, II. Zustellung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 10.12.1979, ZI. ****, III. Wiederaufnahme des wasserrechtlichen Verfahrens, welches mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 10.12.1979, ZI. ****, abgeschlossen wurde.“Herr AA und Frau BA, Adresse 1, **** Z, beide vertreten durch Herrn CA, Adresse 2, **** Y, sowie Herr CA, Adresse 2, **** Y, haben mit Schreiben vom 22.11.2016, bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn eingelangt am 23.11.2016, zusammengefasst folgende Anträge gestellt: römisch eins. Aufhebung der wasserrechtlichen Bewilligung, welche mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 10.12.1979, ZI. ****, den Gemeinden W und Z erteilt wurde, römisch zwei. Zustellung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 10.12.1979, ZI. ****, römisch drei. Wiederaufnahme des wasserrechtlichen Verfahrens, welches mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 10.12.1979, ZI. ****, abgeschlossen wurde.“ Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel der Beschwerdeführer in welchem auf das Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt wird, dass das auf Grundflächen und Gebäuden der Beschwerdeführer anfallende Wasser über die gegenständliche Entwässerungsanlage entsorgt werde und jeder Eingriff und jede weitere Einleitung in die bereits überlastete Anlage zur Vermeidung von Schäden zu unterbinden sei. Die Einschreiter seien Mitglieder der öffentlich-rechtlichen Weginteressentschaft V und sei die Entwässerungsanlage von dieser Weggemeinschaft errichtet und bezahlt worden und seien daher die Beschwerdeführer und andere Nutzungsberechtigte an der Entwässerungsanlage. Die Genehmigung vom 10.12.1979 sei den Gemeinden Z und W rechtswidrigerweise erteilt worden. Bei richtiger Betrachtung wäre die Genehmigung der Weginteressentschaft und sohin auch den Beschwerdeführern als Mitglieder dieser Interessentschaft zu erteilen gewesen. Aus diesem Grund komme ihnen Parteistellung im vorliegenden Verfahren zu. Bei der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu Zl LVwG-2016/34/0928 handle es sich um eine Fehlentscheidung, welche zudem trotz Anrufen des Verwaltungsgerichtshofes von diesem aufgrund einer Formalentscheidung nicht aufgehoben worden sei.Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel der Beschwerdeführer in welchem auf das Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt wird, dass das auf Grundflächen und Gebäuden der Beschwerdeführer anfallende Wasser über die gegenständliche Entwässerungsanlage entsorgt werde und jeder Eingriff und jede weitere Einleitung in die bereits überlastete Anlage zur Vermeidung von Schäden zu unterbinden sei. Die Einschreiter seien Mitglieder der öffentlich-rechtlichen Weginteressentschaft römisch fünf und sei die Entwässerungsanlage von dieser Weggemeinschaft errichtet und bezahlt worden und seien daher die Beschwerdeführer und andere Nutzungsberechtigte an der Entwässerungsanlage. Die Genehmigung vom 10.12.1979 sei den Gemeinden Z und W rechtswidrigerweise erteilt worden. Bei richtiger Betrachtung wäre die Genehmigung der Weginteressentschaft und sohin auch den Beschwerdeführern als Mitglieder dieser Interessentschaft zu erteilen gewesen. Aus diesem Grund komme ihnen Parteistellung im vorliegenden Verfahren zu. Bei der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu Zl LVwG-2016/34/0928 handle es sich um eine Fehlentscheidung, welche zudem trotz Anrufen des Verwaltungsgerichtshofes von diesem aufgrund einer Formalentscheidung nicht aufgehoben worden sei. Beantragt wurde daher die Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie die Durchführung einer Verhandlung und darauf aufbauend die Abänderung bzw Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht von nachstehendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus: Die Anträge der Beschwerdeführer stehen im Zusammenhang mit einem Oberflächenentwässerungskanal der Gemeinden W und Z im Ortsteil V. Die Genehmigung für die Errichtung dieses Kanals wurde den Gemeinden Z und W durch Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 10.12.1979 erteilt. Durch diesen Kanal werden unmittelbar keine Grundstücke der Beschwerdeführer berührt. Auch sonst ergibt sich weder aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer, noch aus dem bezughabenden Akt, weshalb dem Beschwerdeführer eine Parteistellung betreffend diesen Oberflächenentwässerungskanal zukommen sollte. Eine solche kann jedenfalls auch nicht aus der behaupteten und vom Landesverwaltungsgericht Tirol nicht näher überprüften Mitgliedschaft an einer Weginteressentschaft abgeleitet werden, zumal das Grundeigentum der vom Oberflächenentwässerungskanal betroffenen Liegenschaften jedenfalls keiner Interessentschaft zukommt. Auch ist es für die Beurteilung einer Parteistellung nach dem WRG irrelevant, wer die Errichtung des Kanals bezahlt bzw die Bauführung vorgenommen hat. Entscheiden ist ausschließlich, wem gegenüber das bezughabende Recht eingeräumt wurde: das waren die Gemeinden Z und W.Die Anträge der Beschwerdeführer stehen im Zusammenhang mit einem Oberflächenentwässerungskanal der Gemeinden W und Z im Ortsteil römisch fünf. Die Genehmigung für die Errichtung dieses Kanals wurde den Gemeinden Z und W durch Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 10.12.1979 erteilt. Durch diesen Kanal werden unmittelbar keine Grundstücke der Beschwerdeführer berührt. Auch sonst ergibt sich weder aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer, noch aus dem bezughabenden Akt, weshalb dem Beschwerdeführer eine Parteistellung betreffend diesen Oberflächenentwässerungskanal zukommen sollte. Eine solche kann jedenfalls auch nicht aus der behaupteten und vom Landesverwaltungsgericht Tirol nicht näher überprüften Mitgliedschaft an einer Weginteressentschaft abgeleitet werden, zumal das Grundeigentum der vom Oberflächenentwässerungskanal betroffenen Liegenschaften jedenfalls keiner Interessentschaft zukommt. Auch ist es für die Beurteilung einer Parteistellung nach dem WRG irrelevant, wer die Errichtung des Kanals bezahlt bzw die Bauführung vorgenommen hat. Entscheiden ist ausschließlich, wem gegenüber das bezughabende Recht eingeräumt wurde: das waren die Gemeinden Z und W. Beweiswürdigung: Die Feststellungen, wem durch den Bescheid der belangten Behörde aus dem Jahr 1979 ein Recht eingeräumt wurde und welche Grundstücke davon betroffen sind, ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere aus dem Genehmigungsbescheid vom 10.12.1979. Dass die Beschwerdeführer ihre Parteistellung aus ihrer Mitgliedschaft an der Weginteressentschaft ableiten wollen ergibt sich aus dem Vorbringen. Insgesamt waren daher im vorliegenden Verfahren Sachverhaltsfragen nicht strittig, es waren ausschließlich Rechtsfragen zu klären, wozu auf die folgenden Ausführungen verwiesen wird. Rechtliche Erwägungen: Zum Antrag des Beschwerdeführers, der Gemeinde W zu untersagen, einen Einleitungsvertrag mit der Familie D abzuschließen und „die Versickerung und das Parken“ zu untersagen: Das WRG 1959 sieht keine Bestimmung vor, nach der die Behörde einer Gemeinde als Konsensinhaberin den Abschluss einer zivilrechtlichen Vereinbarung betreffend die Einleitung von Oberflächenwässer in eine für diesen Zweck genehmigte Anlage untersagen könnte. Ein derartiger Antrag geht somit von vorn herein ins Leere und erweist sich die Zurückweisung dieses Antrages durch die belangte Behörde alleine schon aus diesem Grund als richtig. Weiters wird festgehalten, dass das Parken auf einem baurechtlich genehmigten Abstellplatz mit einem normalen PKW wasserrechtlich nicht untersagt werden kann, zumal es sich dabei grundsätzlich schlicht um keine wasserrechtlich genehmigungspflichtige Tätigkeit handelt. Darüber hinaus wurde Herrn DD und Herrn ED bereits mit Bescheid der Gemeinde W vom 08.07.2015 idF vom 07.09.2015 baurechtlich vorgeschrieben, dass die am Parkplatz anfallenden Oberflächenwässer in den besagten Oberflächenwasserkanal einzuleiten sind. Weiters wird festgehalten, dass das Parken auf einem baurechtlich genehmigten Abstellplatz mit einem normalen PKW wasserrechtlich nicht untersagt werden kann, zumal es sich dabei grundsätzlich schlicht um keine wasserrechtlich genehmigungspflichtige Tätigkeit handelt. Darüber hinaus wurde Herrn DD und Herrn ED bereits mit Bescheid der Gemeinde W vom 08.07.2015 in der Fassung vom 07.09.2015 baurechtlich vorgeschrieben, dass die am Parkplatz anfallenden Oberflächenwässer in den besagten Oberflächenwasserkanal einzuleiten sind. Die Beschwerdeführer vermeinen offensichtlich, dass ihnen ein Recht nach dem WRG 1959 am besagten Oberflächenentwässerungskanal zusteht und sie daraus dazu berechtigt seien, andere an der Nutzung dieser Entwässerungsanlage auszuschließen. Dies ist allerdings unzutreffend, wozu auf die Ausführungen weiter unten verwiesen wird. Da nicht erkennbar ist, weshalb dem Beschwerdeführer ein Recht zukommen sollte, dass den Herrn DD und ED eine Versickerung bei den besagten Abstellplätzen untersagt wird, welche nach der baurechtlichen Genehmigung überdies ausgeschlossen ist, erweist sich die Zurückweisung des Antrages auch dazu jedenfalls als berechtigt. Vor diesem Hintergrund sei nur darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 06.11.2015 selbst von einer Einleitung der Oberflächenwässer aus dem Parkplatz in die Entwässerungsanlage der Gemeinde spricht und nicht von einer Versickerung (vgl die Wiedergabe des Schriftsatzes im Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Tirol vom 03.10.2016, LVwG-2016/34/0928-20)Vor diesem Hintergrund sei nur darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 06.11.2015 selbst von einer Einleitung der Oberflächenwässer aus dem Parkplatz in die Entwässerungsanlage der Gemeinde spricht und nicht von einer Versickerung vergleiche die Wiedergabe des Schriftsatzes im Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Tirol vom 03.10.2016, LVwG-2016/34/0928-20) Zu den Anträgen vom 22.11.2016 auf Aufhebung einer wasserrechtlichen Bewilligung, auf Bescheidzustellung und in eventu auf „Wiederaufnahme des wasserrechtlichen Verfahrens zu Zl **** der BH X“ und damit der „Aufhebung des Bescheides vom 10.12.1979“: Vorweg wird festgehalten, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens
„§ 69
Abs 2 AVG nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides nicht mehr gestellt werden kann. Da seit der Erlassung des in Frage kommenden Bescheides zwischenzeitlich mehr als 37 Jahre verstrichen sind kommt eine Wideraufnahme auf Antrag nicht mehr in Frage; auf eine amtswegige Wideraufnahme besteht andererseits von vorn herein kein Rechtsanspruch. Die Zurückweisung dieses Antrages ist daher schon alleine aus diesem Grund jedenfalls zu Recht erfolgt. Vorweg wird festgehalten, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens
„§ 69
Paragraph 69, Absatz 2, AVG nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides nicht mehr gestellt werden kann. Da seit der Erlassung des in Frage kommenden Bescheides zwischenzeitlich mehr als 37 Jahre verstrichen sind kommt eine Wideraufnahme auf Antrag nicht mehr in Frage; auf eine amtswegige Wideraufnahme besteht andererseits von vorn herein kein Rechtsanspruch. Die Zurückweisung dieses Antrages ist daher schon alleine aus diesem Grund jedenfalls zu Recht erfolgt. Betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Zustellung des Bescheides der belangten Behörde vom 10.12.1979, Zl **** wird auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Tirol vom 03.10.2016, LVwG-2016/34/0298-20 verwiesen, welches in einer Beschwerdesache auf Grund eines Antrages des Zweitbeschwerdeführers ergangen ist. Im dortigen Verfahren hat der Zweitbeschwerdeführer betreffend die auch hier relevante Entwässerungsanlage unter anderem vorgebracht, dass die Weginteressentschaft, deren Mitglieder die Beschwerdeführer seien, Bauherrin des Kanals gewesen sei. Die Beschwerdeführer hätten im Zusammenhang mit der Nutzung und Bewirtschaftung des Entwässerungskanals als betroffene Quellen- und Grundeigentümer einen Rechtsanspruch und würde jede weitere Einleitung, insbesondere von privaten Oberflächenwässern und weiteren Abwässern in den Entwässerungskanal, die gegebenen Rechte der Beschwerdeführer verletzen. Der Beschwerdeführer habe ein berechtigtes öffentliches Interesse, dass die Einleitung untersagt werde. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat dazu im zitierten Erkenntnis unter anderem festgestellt, dass durch die mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.12.1979, Zl ****, wasserrechtlich bewilligte Oberflächenentwässerungsanlage und die nunmehr zusätzlich erfolgende Einleitung der auf Gst-Nr **1 in EZ ** GB **** W anfallenden Oberflächenwässer im Eigentum der Beschwerdeführer stehende Grundstücke (insbesondere Gst-Nr **2, **3, **4, **5, **6, **7, **8, **9 und **10), ein ihnen bescheidmäßig eingeräumtes Wasserbenutzungsrecht oder ihnen zustehende Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2 WRG 1959 nicht berührt werden. Der Zweitbeschwerdeführer ist dadurch zudem weder als Fischereiberechtigter noch als Einforstungsberechtigter betroffen. Ein Eingriff in die im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Grundstücke durch die vorbeschriebene Einleitung der auf Gst-Nr **1 anfallenden Oberflächenwässer ist vielmehr auszuschließen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat dazu im zitierten Erkenntnis unter anderem festgestellt, dass durch die mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.12.1979, Zl ****, wasserrechtlich bewilligte Oberflächenentwässerungsanlage und die nunmehr zusätzlich erfolgende Einleitung der auf Gst-Nr **1 in EZ ** GB **** W anfallenden Oberflächenwässer im Eigentum der Beschwerdeführer stehende Grundstücke (insbesondere Gst-Nr **2, **3, **4, **5, **6, **7, **8, **9 und **10), ein ihnen bescheidmäßig eingeräumtes Wasserbenutzungsrecht oder ihnen zustehende Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2, WRG 1959 nicht berührt werden. Der Zweitbeschwerdeführer ist dadurch zudem weder als Fischereiberechtigter noch als Einforstungsberechtigter betroffen. Ein Eingriff in die im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Grundstücke durch die vorbeschriebene Einleitung der auf Gst-Nr **1 anfallenden Oberflächenwässer ist vielmehr auszuschließen. Festgehalten wird, dass die gegen dieses Erkenntnis eingebrachte außerordentliche Revision vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 24.11.2016, Ra 2016/07/0106 zurückgewiesen wurde. Soweit daher der Antrag im vorliegenden Verfahren den Zweitbeschwerdeführer betreffend zurückgewiesen wurde bleibt hier anzumerken, dass schon alleine auf Grund dieses Urteils des Landesverwaltungsgerichts vom 03.10.2016 entschiedene Sache in dieser Frage vorliegt und daher der Antrag auch im Lichte des § 68 Abs 1 AVG nicht mehr zulässig gewesen wäre.Festgehalten wird, dass die gegen dieses Erkenntnis eingebrachte außerordentliche Revision vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 24.11.2016, Ra 2016/07/0106 zurückgewiesen wurde. Soweit daher der Antrag im vorliegenden Verfahren den Zweitbeschwerdeführer betreffend zurückgewiesen wurde bleibt hier anzumerken, dass schon alleine auf Grund dieses Urteils des Landesverwaltungsgerichts vom 03.10.2016 entschiedene Sache in dieser Frage vorliegt und daher der Antrag auch im Lichte des Paragraph 68, Absatz eins, AVG nicht mehr zulässig gewesen wäre. Weiters hat das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 31.01.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dazu wird auf die in der Entscheidung zitierte Judikatur verwiesen. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.15.0989.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.