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{'item': 'LVwG-2017/20/1970-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum06.09.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/20/1970-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 5Abs 1 St

VO begangen. Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Entziehung der Lenkberechtigung wegen der Begehung eines Alkoholdelikts erfüllt sind, ist die Führerscheinbehörde an eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer entsprechenden Übertretung der StVO 1960 gebunden (vgl. VwGH vom 21.04.2016, Ra 2016/11/0039, mwH). Die Beschwerdeführerin hat eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO begangen. Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Entziehung der Lenkberechtigung wegen der Begehung eines Alkoholdelikts erfüllt sind, ist die Führerscheinbehörde an eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer entsprechenden Übertretung der StVO 1960 gebunden vergleiche , VwGH vom 21.04.2016, Ra 2016/11/0039, mwH). Die Bestrafung wegen einer Übertretung gemäß §

§ 5Abs 1 St

VO ist, da die Beschwerde gegen das wegen des verfahrensgegenständlichen Vorfalls ergangene Straferkenntnis (in Bezug auf den Schuldvorwurf) ohne Erfolg blieb, in Rechtskraft erwachsen. Im Hinblick auf die Rechtskraft der Bestrafung wegen des verfahrensgegenständlichen Vorfalls besteht für das führerscheinrechtliche Verfahren Bindungswirkung. Dies bedeutet, dass von der Beschwerdeführerin jedenfalls ein Verkehrsunzuverlässigkeitstatbestand iSd des § 7 Abs 3 Z 1 FSG (nämlich eine Übertretung gemäß §

§ 5Abs 1 St

VO) gesetzt wurde und die Lenkberechtigung zu entziehen war. Die Bestrafung wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO ist, da die Beschwerde gegen das wegen des verfahrensgegenständlichen Vorfalls ergangene Straferkenntnis (in Bezug auf den Schuldvorwurf) ohne Erfolg blieb, in Rechtskraft erwachsen. Im Hinblick auf die Rechtskraft der Bestrafung wegen des verfahrensgegenständlichen Vorfalls besteht für das führerscheinrechtliche Verfahren Bindungswirkung. Dies bedeutet, dass von der Beschwerdeführerin jedenfalls ein Verkehrsunzuverlässigkeitstatbestand iSd des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG (nämlich eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO) gesetzt wurde und die Lenkberechtigung zu entziehen war. Die Mindestentziehungsdauer für die Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit a StVO beträgt gemäß § 26 Abs 2 Z 1 FSG sechs Monate. Es begegnet keinen Bedenken, dass die Entziehungsdauer auf Grund der hohen Gefährlichkeit in der gegenständlichen Situation (Einfahren in eine Einbahn entgegen der Fahrtrichtung, Anstoß an einen Bauzaun beim Zurücklenken) um einen Monat erhöht wurde.Die Mindestentziehungsdauer für die Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO beträgt gemäß , Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG sechs Monate. Es begegnet keinen Bedenken, dass die Entziehungsdauer auf Grund der hohen Gefährlichkeit in der gegenständlichen Situation (Einfahren in eine Einbahn entgegen der Fahrtrichtung, Anstoß an einen Bauzaun beim Zurücklenken) um einen Monat erhöht wurde. Die Verpflichtungen zur Absolvierung einer Nachschulung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen und eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen, sind bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO, wie sich aus § 26 Abs 3 FSG ergibt, zwingend. Die Verpflichtungen zur Absolvierung einer Nachschulung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen und eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen, sind bei einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO, wie sich aus Paragraph 26, Absatz 3, FSG ergibt, zwingend. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alfred Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.20.1970.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.