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{'item': 'LVwG-2017/22/1802-3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum06.09.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/22/1802-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde der CC GmbH & Co KG v.d. die CC GmbH, diese v.d. GF Ing. Dr. BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 30.6.2017, Zl. **** wegen Abweisung eines Bauansuchens um Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung von 15 Fertigteilcontainern am Sportplatz „Y“ auf dem neu zu bildenden Grundstück Gp. ***/3, KG Z, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit Eingabe vom 12.12.2016, eingelangt beim Stadtmagistrat Z am 14.12.2016 beantragte die CC GmbH & Co KG die temporäre Errichtung von 15 Fertigteilcontainern am Sportplatz „Y“ auf dem neu zu bildenden Grundstück ***/3, KG Z. Bereits mit Bescheid des Stadtmagistrats Z vom 20.11.2009, Zl. **** wurde eine befristete Baubewilligung für die Aufstellung von Fertigcontainern am Ysportplatz (Gp. ***/2 KG Z) als bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes für die Dauer von 5 Jahren erteilt. Mit Bescheid vom 11.11.2014 wurde die befristete Bewilligung um zwei Jahre verlängert. Im Schreiben des Stadtmagistrates Z vom 17.1.2017 wurde auf diesen Umstand hingewiesen und ausgeführt, dass gemäß § 46 Abs 4 TBO 2011 eine befristete Bewilligung nur einmal um höchstens zwei Jahre erstreckt werden könne. Weiters wurde angemerkt, dass auch die zwischenzeitlich durchgeführte Grenzänderung daran nichts ändere, befänden sich doch die Container nach wie vor auf derselben Stelle und dienten auch nach wie vor demselben Verwendungszweck (die bewilligte Grenzänderung – Bildung eines neuen Grundstückes GP. ***/3 KG Z - ist im Übrigen bis heute noch nicht grundbücherlich durchgeführt – siehe die Erklärung des Vertreters der IIG anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol). In einer Eingabe vom 2.3.2017 erklärte die Bauwerberin, dass das gegenständliche Bauansuchen ausdrücklich auf § 22 TBO 2011 (und nicht etwa auf § 46 TBO 2011) gestützt wird. Mit Eingabe vom 12.12.2016, eingelangt beim Stadtmagistrat Z am 14.12.2016 beantragte die CC GmbH & Co KG die temporäre Errichtung von 15 Fertigteilcontainern am Sportplatz „Y“ auf dem neu zu bildenden Grundstück ***/3, KG Z. Bereits mit Bescheid des Stadtmagistrats Z vom 20.11.2009, Zl. **** wurde eine befristete Baubewilligung für die Aufstellung von Fertigcontainern am Ysportplatz (Gp. ***/2 KG Z) als bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes für die Dauer von 5 Jahren erteilt. Mit Bescheid vom 11.11.2014 wurde die befristete Bewilligung um zwei Jahre verlängert. Im Schreiben des Stadtmagistrates Z vom 17.1.2017 wurde auf diesen Umstand hingewiesen und ausgeführt, dass gemäß Paragraph 46, Absatz 4, TBO 2011 eine befristete Bewilligung nur einmal um höchstens zwei Jahre erstreckt werden könne. Weiters wurde angemerkt, dass auch die zwischenzeitlich durchgeführte Grenzänderung daran nichts ändere, befänden sich doch die Container nach wie vor auf derselben Stelle und dienten auch nach wie vor demselben Verwendungszweck (die bewilligte Grenzänderung – Bildung eines neuen Grundstückes Gesetzgebungsperiode ***/3 KG Z - ist im Übrigen bis heute noch nicht grundbücherlich durchgeführt – siehe die Erklärung des Vertreters der IIG anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol). In einer Eingabe vom 2.3.2017 erklärte die Bauwerberin, dass das gegenständliche Bauansuchen ausdrücklich auf Paragraph 22, TBO 2011 (und nicht etwa auf Paragraph 46, TBO 2011) gestützt wird. Der gutachterlichen Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen der Bau- und Feuerpolizei des Stadtmagistrates Z vom 5.4.2017 ist zu entnehmen, dass durch die geplante Containeranlage im westlichen Mindestabstandsbereich die zulässige Höhe von 2,80 m überschritten wird und sohin die erforderlichen Mindestabstände (diese betragen im Hinblick auf die Sonderflächenwidmung nach § 6 Abs 1 lit c TBO 2011 drei Meter) nicht eingehalten werden (siehe dazu auch das Schreiben der Baubehörde vom 10.4.2017). Diese Aussage des Sachverständigen blieb in weiterer Folge unwidersprochen (z.B. im Schreiben der Bauwerberin vom 21.6.2017 bzw. in der vorliegenden Beschwerde). Der gutachterlichen Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen der Bau- und Feuerpolizei des Stadtmagistrates Z vom 5.4.2017 ist zu entnehmen, dass durch die geplante Containeranlage im westlichen Mindestabstandsbereich die zulässige Höhe von 2,80 m überschritten wird und sohin die erforderlichen Mindestabstände (diese betragen im Hinblick auf die Sonderflächenwidmung nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera c, TBO 2011 drei Meter) nicht eingehalten werden (siehe dazu auch das Schreiben der Baubehörde vom 10.4.2017). Diese Aussage des Sachverständigen blieb in weiterer Folge unwidersprochen (z.B. im Schreiben der Bauwerberin vom 21.6.2017 bzw. in der vorliegenden Beschwerde). Mit dem angefochtenen Bescheid wurde schlussendlich das gegenständliche Bauansuchen abgewiesen. In der dagegen erhobenen Beschwerde wurden Verfahrensmängel vorgebracht und weiters gerügt, die Behörde hätte auch eine befristete Baubewilligung nach § 27 Abs 7 TBO 2011 – v.a. im Hinblick auf den geplanten Wettbewerb – erteilen müssen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde schlussendlich das gegenständliche Bauansuchen abgewiesen. In der dagegen erhobenen Beschwerde wurden Verfahrensmängel vorgebracht und weiters gerügt, die Behörde hätte auch eine befristete Baubewilligung nach Paragraph 27, Absatz 7, TBO 2011 – v.a. im Hinblick auf den geplanten Wettbewerb – erteilen müssen. Beweis wurde aufgenommenen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt. Weiters wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol am 28.8.2017 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. II. Rechtsgrundlagenrömisch zwei. Rechtsgrundlagen Die hier maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl 57 idF LGBl 2017/32 (TBO 2011) lautet wie folgt:Die hier maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl 57 in der Fassung LGBl 2017/32 (TBO 2011) lautet wie folgt: „§ 27 Baubewilligung

(1)Absatz eins,Die Behörde hat über ein Bauansuchen mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Wird keine Bauverhandlung durchgeführt, so hat die Entscheidung spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen des Bauansuchens zu erfolgen. (…)
(4)Absatz 4,Das Bauansuchen ist weiters abzuweisen, wenn (…) f)Litera f das Bauvorhaben sonst baurechtlichen Vorschriften widerspricht. (…)
(7)Absatz 7,Die Baubewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung der nach den baurechtlichen und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geschützten Interessen erforderlich ist und das Bauvorhaben dadurch nicht in seinem Wesen verändert wird. Die Baubewilligung kann auch mit der Auflage erteilt werden, dass der Behörde im Zug der Bauausführung oder nach der Bauvollendung bestimmte technische Unterlagen vorzulegen sind, wie insbesondere Nachweise über die Erfüllung von Auflagen und Lagepläne mit den Inhalten nach § 24 Abs. 2.Die Baubewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung der nach den baurechtlichen und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geschützten Interessen erforderlich ist und das Bauvorhaben dadurch nicht in seinem Wesen verändert wird. Die Baubewilligung kann auch mit der Auflage erteilt werden, dass der Behörde im Zug der Bauausführung oder nach der Bauvollendung bestimmte technische Unterlagen vorzulegen sind, wie insbesondere Nachweise über die Erfüllung von Auflagen und Lagepläne mit den Inhalten nach Paragraph 24, Absatz 2, (..)“ III. Rechtliche Erwägungenrömisch drei. Rechtliche Erwägungen Zunächst ist seitens des erkennenden Gerichts anzumerken, dass die im Schreiben des Stadtmagistrats Z vom 17.1.2017 zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht, ein weiteres, auf § 46 TBO 2011 gestütztes Bauansuchen (bzw. ein Verlängerungsantrag) sei unzulässig, richtig ist. Daran vermag auch die Neubildung eines Grundstückes nichts ändern, bleibt doch die Sache des Verfahrens selbst unverändert. In diesem Sinne hat die Bauwerberin auch unmissverständlich klargestellt, dass sie das Bauansuchen auf § 22 TBO 2011 stützt (Schreiben vom 2.3.2017). Mit ihren Ausführungen in der Beschwerde, die Behörde hätte im Hinblick auf einen Wettbewerb eine Baubewilligung „bis zur Umsetzung des wettbewerblich vorgesehenen Entwicklungsprojektes“ befristet nach § 27 Abs 7 TBO 2011 erteilen können, ist sie jedoch nicht im Recht. § 27 Abs 7 TBO 2011 sieht zwar eine Befristung der Baubewilligung vor, diese dient jedoch, im Gegensatz zu § 46 TBO 2011, nicht dazu, von der Einhaltung bestimmter bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften abzusehen (siehe § 46 Abs 3 TBO 2011), sondern selbstredend allein - in restriktiver Hinsicht - der Wahrung der nach den baurechtlichen und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geschützten Interessen. Die Behörde kann sohin ein an und für sich zulässiges, mithin in Einklang mit den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften stehendes Bauvorhaben u.U. lediglich zeitlich befristet bewilligen, wenn dies nach Lage des Einzelfalles zur Interessenswahrnehmung erforderlich ist. Davon kann im gegenständlichen Fall keine Rede sein. Unstrittig hält das geplante Bauvorhaben die gesetzlichen Mindestabstände nicht ein. Vor diesem Hintergrund ist es völlig irrelevant, dass das Orts- und Straßenbild – wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht – nicht beeinträchtigt wird oder eine bloß befristete Baubewilligung der städtebaulichen Entwicklung nicht entgegenstünde. Zunächst ist seitens des erkennenden Gerichts anzumerken, dass die im Schreiben des Stadtmagistrats Z vom 17.1.2017 zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht, ein weiteres, auf Paragraph 46, TBO 2011 gestütztes Bauansuchen (bzw. ein Verlängerungsantrag) sei unzulässig, richtig ist. Daran vermag auch die Neubildung eines Grundstückes nichts ändern, bleibt doch die Sache des Verfahrens selbst unverändert. In diesem Sinne hat die Bauwerberin auch unmissverständlich klargestellt, dass sie das Bauansuchen auf Paragraph 22, TBO 2011 stützt (Schreiben vom 2.3.2017). Mit ihren Ausführungen in der Beschwerde, die Behörde hätte im Hinblick auf einen Wettbewerb eine Baubewilligung „bis zur Umsetzung des wettbewerblich vorgesehenen Entwicklungsprojektes“ befristet nach Paragraph 27, Absatz 7, TBO 2011 erteilen können, ist sie jedoch nicht im Recht. Paragraph 27, Absatz 7, TBO 2011 sieht zwar eine Befristung der Baubewilligung vor, diese dient jedoch, im Gegensatz zu Paragraph 46, TBO 2011, nicht dazu, von der Einhaltung bestimmter bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften abzusehen (siehe Paragraph 46, Absatz 3, TBO 2011), sondern selbstredend allein - in restriktiver Hinsicht - der Wahrung der nach den baurechtlichen und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geschützten Interessen. Die Behörde kann sohin ein an und für sich zulässiges, mithin in Einklang mit den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften stehendes Bauvorhaben u.U. lediglich zeitlich befristet bewilligen, wenn dies nach Lage des Einzelfalles zur Interessenswahrnehmung erforderlich ist. Davon kann im gegenständlichen Fall keine Rede sein. Unstrittig hält das geplante Bauvorhaben die gesetzlichen Mindestabstände nicht ein. Vor diesem Hintergrund ist es völlig irrelevant, dass das Orts- und Straßenbild – wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht – nicht beeinträchtigt wird oder eine bloß befristete Baubewilligung der städtebaulichen Entwicklung nicht entgegenstünde. Die Behörde hat sohin das gegenständliche Bauansuchen zu Recht abgewiesen und erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.22.1802.3

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