RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum07.09.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/26/1880-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des Ing. Mag. (FH) BB, Adresse 1, Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 20.06.2017, Zl ****, betreffend die Versagung der Zuerkennung der Parteistellung in einem Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung 2011 sowie die Nichtzustellung des diesbezüglichen Baubewilligungsbescheides, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Mit Eingabe vom 15.03.2017 beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer beim Bürgermeister der Gemeinde Z - die Zuerkennung der Parteistellung im Baubewilligungsverfahren der AA GmbH betreffend das Bauvorhaben des Neubaus eines Produktionsbetriebes auf dem Grundstück **** KG Z und - die Zustellung des für dieses Bauvorhaben bereits ergangenen Baubewilligungsbescheides. Seinen Antrag begründete der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen damit, dass ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied der Wassergenossenschaft „Y-Z West“ Parteistellung im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren zukommen müsse, zumal die Anlagen dieser Wassergenossenschaft durch die Arbeiten berührt würden und eine Umlegung der Genossenschaftsanlagen stattfinden würde. Außerdem verwies er auf den nach der Tiroler Bauordnung 2011 gebotenen Immissionsschutz gegenüber „allen übrigen“ Nachbarn. Über diesen Antrag entschied der Bürgermeister der Gemeinde Z mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 20.06.2017 dahingehend, dass
- der Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung gemäß § 8 AVG iVm § 26 TBO 2011 als unbegründet abgewiesen wurde und der Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung gemäß Paragraph 8, AVG in Verbindung mit Paragraph 26, TBO 2011 als unbegründet abgewiesen wurde und
- der Antrag auf Zustellung des Baubescheides vom 27.01.2017, Geschäftszahl ****, gemäß § 62 AVG iVm § 26 TBO 2011 als unzulässig zurückgewiesen wurde. der Antrag auf Zustellung des Baubescheides vom 27.01.2017, Geschäftszahl ****, gemäß Paragraph 62, AVG in Verbindung mit Paragraph 26, TBO 2011 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde kurz zusammengefasst aus, dass der Antragsteller nicht zu den Personen gehöre, denen nach § 26 TBO 2011 Parteistellung im Baubewilligungsverfahren der AA GmbH betreffend den Neubau eines Produktionsbetriebes auf dem Grundstück **** KG Z zukomme.Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde kurz zusammengefasst aus, dass der Antragsteller nicht zu den Personen gehöre, denen nach Paragraph 26, TBO 2011 Parteistellung im Baubewilligungsverfahren der AA GmbH betreffend den Neubau eines Produktionsbetriebes auf dem Grundstück **** KG Z zukomme. Infolgedessen stehe ihm auch nicht der Anspruch zu, dass ihm der diesbezügliche Baubewilligungsbescheid zugestellt werde, weshalb der Antrag auf Bescheidzustellung zurückzuweisen gewesen sei. 2) Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des Ing. Mag. (FH) BB, mit welcher beantragt wurde, eine mündliche Rechtsmittelverhandlung durchzuführen, falls dies das Verwaltungsgericht für notwendig erachte, und in eventu / sodann in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung und auf Zustellung des Baubewilligungsbescheides vollinhaltlich stattgegeben werde. Zur Begründung seines Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer in Wesentlichen aus, dass er im Frühling 2017 Kenntnis vom verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben der AA GmbH erlangt habe. Anfänglich sei ihm noch gar nicht bewusst gewesen, dass von diesem Großprojekt der Errichtung einer neuen Fabrik auch der Haupt-Wasserwaal der Wassergenossenschaft „Y-Z West“ betroffen sei. Im Zuge der Bauarbeiten sei dann ersichtlich worden, dass der Haupt-Wasserwaal über eine Strecke von mehreren 100 m einfach umgelegt bzw neu errichtet worden sei. Er habe mit anderen Genossenschaftsmitgliedern Kontakt aufgenommen, leider habe ihm niemand Informationen über die Änderung der Genossenschaftsanlagen geben können. Schließlich habe er mit Eingabe vom 15.03.2017 den verfahrensauslösenden Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung im Baubewilligungsverfahren und auf Zustellung des Baubewilligungsbescheides für das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben der Errichtung einer neuen Fabrik gestellt. Gegen den nunmehr (seinen Antrag) ablehnenden Bescheid erhebe er das Rechtsmittel der Beschwerde. Zum relevanten Bauprojekt gäbe es anscheinend ein negatives Gutachten der Bezirksforstinspektion. Ob die „neuen“ Gerinnestrecken den Vorschriften und dem Stand der Technik entsprechen würden, entziehe sich seiner Kenntnis, ebenso, ob ausreichende Versorgungssicherheit sowie Sicherheit gegen einen Wasserbruch gegeben seien. Die Wassergenossenschaft „Y-Z West“ verfüge über keinen gewählten Vorstand mehr, angeblich habe die Wasserrechtsbehörde einen Sachwalter bestellt. Eine Vollversammlung müsste wohl einberufen werden, was bis heute aber nicht geschehen sei. Für eine derart großräumige Umlegung des Haupt-Wasserwaales sei sicherlich ein Vollversammlungsbeschluss notwendig. Durch den angefochtenen Bescheid werde er als übergangene Partei in all seinen Rechten als Partei des Baubewilligungsverfahrens verletzt, wobei seine Parteistellung im betreffenden Bauvorhaben sich aus dem AVG wie auch aus der TBO 2011 ergäbe. Als Mitglied der Wassergenossenschaft „Y-Z West“ sei er sowohl direkt in der Ausübung seiner Rechte betroffen als auch indirekt durch die Immissionen der Bauführung sowie des nachfolgenden Betriebes. Die belangte Baubehörde habe die maßgeblichen Vorschriften des AVG und der TBO 2011 unzutreffend interpretiert. Inzwischen habe er in Erfahrung gebracht, dass die umgelegte bzw neu gebaute Waalanlage angeblich bereits zweimal gebrochen sei, was zu Überflutungen im Baufeld geführt habe. Entsprechende bauplanerische Mängel seien zu vermuten. Ohne Einsicht in den betreffenden Bauakt sei ihm ein entsprechender Rechtsschutz nicht möglich. 3) Eine Prüfung des Beschwerdefalles durch das Landesverwaltungsgericht Tirol ergab, dass der Rechtsmittelwerber über kein Grundeigentum in einem Umkreis von 15 m um das zu bebauende Grundstück **** KG Z (von den Bauplatzgrenzen aus gemessen) verfügt. Der Rechtsmittelwerber hat im Verfahren auch gar nicht geltend gemacht, über solches (Parteistellung im Baubewilligungsverfahren verschaffendes) Grundeigentum zu verfügen, sondern stützt er die von ihm beanspruchten Parteirechte darauf, dass er Mitglied einer näher bezeichneten Wassergenossenschaft sei, deren Genossenschaftsanlage durch die Bauführung betroffen werde. Vor diesem Hintergrund wurde dem Beschwerdeführer mit Erledigung des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 11.08.2017 mitgeteilt, dass ihm keine Parteistellung im konkreten Bauvorhaben als Nachbarn im Sinne der Gesetzesvorschriften des § 26 TBO 2011 zukomme, weshalb seine Beschwerde mangels Parteistellung zurückzuweisen sei. Vor diesem Hintergrund wurde dem Beschwerdeführer mit Erledigung des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 11.08.2017 mitgeteilt, dass ihm keine Parteistellung im konkreten Bauvorhaben als Nachbarn im Sinne der Gesetzesvorschriften des Paragraph 26, TBO 2011 zukomme, weshalb seine Beschwerde mangels Parteistellung zurückzuweisen sei. Dem Rechtsmittelwerber wurde dabei die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er wurde ausdrücklich eingeladen, ein allfälliges Grundstück in seinem Eigentum in einem Umkreis von 15 m um den Bauplatz der AA GmbH zu benennen, sollte er über Parteistellung verschaffendes Grundeigentum verfügen. Von dieser Möglichkeit der Stellungnahme hat der Rechtsmittelwerber mit Eingabe vom 27.08.2017 Gebrauch gemacht. In der genannten Eingabe hat der Beschwerdeführer nochmals klargestellt, die von ihm geltend gemachten Parteirechte nicht auf Grundeigentum im Nahbereich des Bauplatzes zu stützen, sondern diese auf der Grundlage des § 8 AVG zu beanspruchen, dies wegen der Berührung seiner rechtlichen Interessen infolge der Umlegung des Haupt-Wasserwaales der Wassergenossenschaft auf dem Bauplatz im Zuge der Bauführung.Von dieser Möglichkeit der Stellungnahme hat der Rechtsmittelwerber mit Eingabe vom 27.08.2017 Gebrauch gemacht. In der genannten Eingabe hat der Beschwerdeführer nochmals klargestellt, die von ihm geltend gemachten Parteirechte nicht auf Grundeigentum im Nahbereich des Bauplatzes zu stützen, sondern diese auf der Grundlage des Paragraph 8, AVG zu beanspruchen, dies wegen der Berührung seiner rechtlichen Interessen infolge der Umlegung des Haupt-Wasserwaales der Wassergenossenschaft auf dem Bauplatz im Zuge der Bauführung. Mit einer weiteren Eingabe, nämlich jener vom 01.09.2017, zeigte der Rechtsmittelwerber noch auf, dass für die Wassergenossenschaft „Y-Z West“ schon längere Zeit eine Vollversammlung ausstehe und die Einsetzung eines Sachwalters für die Genossenschaft rechtlich bedenklich erscheine. II.römisch zwei. Erwägungen: 1) Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 20.06.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Parteistellung im Baubewilligungsverfahren der AA GmbH betreffend das Vorhaben „Neubau eines Produktionsbetriebes“ auf dem Grundstück **** KG Z als unbegründet abgewiesen und der Antrag des Beschwerdeführers auf Zustellung des diesbezüglich ergangenen Baubewilligungsbescheides vom 27.01.2017 als unzulässig zurückgewiesen. Mit seinem Rechtsmittel stellt der Beschwerdeführer die Rechtsrichtigkeit dieser Entscheidung in Frage und brachte er dazu vor, Partei des in Rede stehenden Baubewilligungsverfahrens zu sein. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte daher im Gegenstandsfall zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer im Verfahren zur Erteilung der baurechtlichen Genehmigung für das Vorhaben „Neubau eines Produktionsbetriebes“ auf dem Grundstück **** KG Z Parteistellung zukommt. 2) Die Frage, welchen Personen in einem Bauverfahren Parteistellung zukommt, wird in § 26 Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 32/2017, geregelt. Diese Gesetzesbestimmung lautet – soweit verfahrensrelevant – wie folgt:Die Frage, welchen Personen in einem Bauverfahren Parteistellung zukommt, wird in Paragraph 26, Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, letztmalig geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 32 aus 2017,, geregelt. Diese Gesetzesbestimmung lautet – soweit verfahrensrelevant – wie folgt: „§ 26 Parteien
(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
- a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
- b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)…
(4)…
(5)…
(6)Nachbarn sind überdies die Inhaber von Seveso-Betrieben. Sie sind, auch wenn sie nicht Nachbarn nach Abs. 2 sind, berechtigt, bei Bauvorhaben im Gefährdungsbereich solcher Betriebe das Risiko eines schweren Unfalles oder, soweit ein solches Risiko bereits besteht, dessen Vergrößerung oder die Verschlimmerung der Folgen eines solchen Unfalles geltend zu machen.“
(6)Nachbarn sind überdies die Inhaber von Seveso-Betrieben. Sie sind, auch wenn sie nicht Nachbarn nach Absatz 2, sind, berechtigt, bei Bauvorhaben im Gefährdungsbereich solcher Betriebe das Risiko eines schweren Unfalles oder, soweit ein solches Risiko bereits besteht, dessen Vergrößerung oder die Verschlimmerung der Folgen eines solchen Unfalles geltend zu machen.“ Nach dem Ausweis der vorliegenden Aktenunterlagen ist der Rechtsmittelwerber weder Bauwerber des mit dem angefochtenen Bescheid bewilligten Bauprojekts noch kommt ihm die Eigenschaft als Straßenverwalter oder Inhaber eines Seveso-Betriebes zu, derartiges hat der Beschwerdeführer gegenständlich weder behauptet noch durch Vorlage von Unterlagen nachgewiesen. Der Rechtsmittelwerber verfügt auch über kein Grundeigentum in einem Umkreis von 15 m um das zu bebauende Grundstück **** KG Z (von den Bauplatzgrenzen aus gemessen). Demgemäß kann er auch nicht als Nachbar im Sinne der gesetzlichen Regelungen des § 26 TBO 2011 angesprochen werden. Der Rechtsmittelwerber verfügt auch über kein Grundeigentum in einem Umkreis von 15 m um das zu bebauende Grundstück **** KG Z (von den Bauplatzgrenzen aus gemessen). Demgemäß kann er auch nicht als Nachbar im Sinne der gesetzlichen Regelungen des Paragraph 26, TBO 2011 angesprochen werden. Folglich vermag der Rechtsmittelwerber keine Parteirechte in dem in Beschwerde gezogenen Baubewilligungsverfahren der AA GmbH betreffend den Neubau eines Produktionsbetriebes geltend zu machen. Aus dem Beschwerdevorbringen lässt sich nichts entnehmen, was eine Parteistellung des Rechtsmittelwerbers im verfahrensgegenständlichen Baubewilligungsverfahren begründen könnte. Insgesamt ergibt sich für das erkennende Gericht keinerlei Anhaltspunkt für die Parteistellung des Beschwerdeführers in Bezug auf das von ihm in Beschwerde gezogene Baubewilligungsverfahren. Wie der Verwaltungsgerichtshof in Wien in seiner Entscheidung vom 27.01.2011, Zl 2009/06/0054, bereits unter Hinweis auf eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes klargestellt hat, ist es dem Gesetzgeber aufgrund der Verfassung nicht verwehrt, die Parteistellung für Nachbarn im Baubewilligungsverfahren, in dem es bloß auf die Wahrung baurechtlicher Interessen ankommt, zu beschränken, wobei das Höchstgericht in Bezug auf die Regelung der Parteirechte in der Tiroler Bauordnung 2001, welche mit jener in der Tiroler Bauordnung 2011 nach Auffassung des erkennenden Gerichts vergleichbar ist, keine Verfassungswidrigkeiten zu erkennen vermochte. Mangels Parteistellung des Beschwerdeführers im Baubewilligungsverfahren der AA GmbH betreffend das Vorhaben „Neubau eines Produktionsbetriebes“ auf dem Grundstück **** KG Z wurde dessen Antrag vom 15.03.2017 auf Zuerkennung der Parteistellung zu Recht von der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen; ebenso rechtskonform erfolgte die Zurückweisung des Antrages auf Zustellung des diesbezüglichen Baubewilligungsbescheides vom 27.01.2017. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich dementsprechend als unberechtigt, weshalb sie als unbegründet abzuweisen war. 3) Soweit der Beschwerdeführer eine auf dem Bauplatz verlaufende Wasserbenutzungsanlage, an welcher ihm Rechte als Genossenschaftsmitglied zustünden, dafür ins Treffen führt, dass er Parteirechte im baubehördlichen Bewilligungsverfahren anzusprechen vermöge, ist vom erkennenden Verwaltungsgericht wie folgt klarzustellen: Derartige Wasserbenutzungsrechte verschaffen im Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung mit Blick auf die klare Regelung der Parteistellung in § 26 TBO 2011 keine Parteirechte. Derartige Wasserbenutzungsrechte verschaffen im Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung mit Blick auf die klare Regelung der Parteistellung in Paragraph 26, TBO 2011 keine Parteirechte. So hat auch der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung vom 27.09.2005, Zl 2005/06/0151, in Bezug auf die Regelung der Parteistellung in der Tiroler Bauordnung bereits zum Ausdruck gebracht, dass die Nichtberücksichtigung anderer dinglich Berechtigter am Baugrundstück (abgesehen von einem Bauberechtigten) im Baubewilligungsverfahren weder gleichheitsrechtlich noch im Lichte des Grundsatzes eines fairen Verfahrens gemäß Art 6 EMRK bedenklich ist. So hat auch der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung vom 27.09.2005, Zl 2005/06/0151, in Bezug auf die Regelung der Parteistellung in der Tiroler Bauordnung bereits zum Ausdruck gebracht, dass die Nichtberücksichtigung anderer dinglich Berechtigter am Baugrundstück (abgesehen von einem Bauberechtigten) im Baubewilligungsverfahren weder gleichheitsrechtlich noch im Lichte des Grundsatzes eines fairen Verfahrens gemäß Artikel 6, EMRK bedenklich ist. Eine Baubewilligung sagt auch nichts darüber aus, ob der bewilligte Bau nicht mit Mitteln des Privatrechts verhindert werden kann; sie greift nicht in das Eigentumsrecht des Grundeigentümers ein, was in gleicher Weise für andere dingliche Berechtigungen am Baugrundstück gilt (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 27.09.2005, Zl 2002/06/0054). Der Bestand einer Wasserbenutzungsanlage auf einem Baugrundstück (etwa einer Wasserleitung, eines Kanalstranges oder auch – wie im konkreten Fall - eines Bewässerungswaales) führt also nach den klaren Regelungen der Tiroler Bauordnung 2011 nicht dazu, dass die an den Wasserbenutzungsanlagen berechtigten Personen Parteirechte in einem baubehördlichen Bewilligungsverfahren geltend machen könnten. Davon abgesehen ist im Gegenstandsfall zu berücksichtigen, dass nach dem eigenen Vorbringen des Rechtsmittelwerbers der am Bauplatz bestehende Wasserwaal eine Genossenschaftsanlage der Wassergenossenschaft „Y-Z West“ darstellt und er selbst (nur) Mitglied dieser Genossenschaft ist. Demzufolge ist aber klar, dass zu Geltendmachung von Rechten und Ansprüchen aus dem Titel des Bestandes der genossenschaftlichen Anlage nicht der Rechtsmittelwerber, sondern die Genossenschaft berufen ist, da er diesbezüglich als einfaches Mitglied mediatisiert ist (vgl zur ähnlichen Situation bei Agrargemeinschaften das VwGH-Erkenntnis vom 26.03.2015, Zl Ra 2014/07/0021).Demzufolge ist aber klar, dass zu Geltendmachung von Rechten und Ansprüchen aus dem Titel des Bestandes der genossenschaftlichen Anlage nicht der Rechtsmittelwerber, sondern die Genossenschaft berufen ist, da er diesbezüglich als einfaches Mitglied mediatisiert ist vergleiche , zur ähnlichen Situation bei Agrargemeinschaften das VwGH-Erkenntnis vom 26.03.2015, Zl Ra 2014/07/0021). Dies bedeutet, dass in Bezug auf die behaupteten Eingriffe der Bauwerberin in die Genossenschaftsanlage nicht der Beschwerdeführer als einfaches Genossenschaftsmitglied, sondern die Genossenschaft selbst einzuschreiten hätte, wenn auch nicht in dem in Prüfung stehenden Baubewilligungsverfahren, da in diesem – wie bereits aufgezeigt – Rechte aufgrund des Bestandes von Wasserbenutzungsanlagen auf einem Bauplatz nicht erfolgreich geltend gemacht werden können, sondern mit Mitteln des Privatrechts, allenfalls des Wasserrechts. Schließlich greift auch die Argumentation des Beschwerdeführers (vgl Eingabe vom 27.08.2017) zu kurz, er beanspruche Parteirechte im betreffenden Baubewilligungsverfahren der AA GmbH nicht auf der Basis von Grundeigentum laut TBO, sondern auf der Grundlage des § 8 AVG, dies zufolge der Berührung seiner rechtlichen Interessen als Genossenschaftsmitglied am (ungestörten) Bestand des genossenschaftlichen Wasserwaales auf dem Bauplatz, kann doch die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren die Rechtsstellung einer Partei besitzt, nicht allein anhand des AVG gelöst werden, vielmehr muss die Parteistellung aus den jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften (im konkreten Beschwerdefall: aus der Tiroler Bauordnung 2011) abgeleitet werden, zumal die Begriffe „Rechtsanspruch“ und „rechtliches Interesse“ erst durch die jeweils zur Anwendung kommende Verwaltungsvorschrift einen konkreten Inhalt gewinnen (siehe dazu das VwGH-Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl 2013/06/0196).Schließlich greift auch die Argumentation des Beschwerdeführers vergleiche Eingabe vom 27.08.2017) zu kurz, er beanspruche Parteirechte im betreffenden Baubewilligungsverfahren der AA GmbH nicht auf der Basis von Grundeigentum laut TBO, sondern auf der Grundlage des Paragraph 8, AVG, dies zufolge der Berührung seiner rechtlichen Interessen als Genossenschaftsmitglied am (ungestörten) Bestand des genossenschaftlichen Wasserwaales auf dem Bauplatz, kann doch die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren die Rechtsstellung einer Partei besitzt, nicht allein anhand des AVG gelöst werden, vielmehr muss die Parteistellung aus den jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften (im konkreten Beschwerdefall: aus der Tiroler Bauordnung 2011) abgeleitet werden, zumal die Begriffe „Rechtsanspruch“ und „rechtliches Interesse“ erst durch die jeweils zur Anwendung kommende Verwaltungsvorschrift einen konkreten Inhalt gewinnen (siehe dazu das VwGH-Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl 2013/06/0196). III.römisch drei. zum Absehen von einer Rechtsmittelverhandlung: In der vorliegenden Beschwerdesache konnte deshalb von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung abgesehen werden, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Auf der Tatsachenebene waren nach Meinung des erkennenden Gerichts keine weiteren Erhebungen mehr vorzunehmen, da der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten als unbestritten und geklärt angesehen werden kann, dies aufgrund der vorliegenden Aktenunterlagen und des eigenen Vorbringens des Rechtsmittelwerbers. Gegenständlich war ausschließlich eine Rechtsfrage zu beantworten, nämlich diejenige, ob dem Beschwerdeführer in einem bestimmten Baubewilligungsverfahren Parteistellung zukommt. Diese Rechtsfrage ließ sich anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, aber auch aufgrund der Eindeutigkeit der verfahrensmaßgeblichen Regelungen der Tiroler Bauordnung 2011 sehr gut beantworten. Da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der zu entscheidenden Rechtssache nicht erwarten ließ, standen einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl dazu § 24 Abs 4 VwGVG und etwa die beiden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.10.2013, Zl 2012/06/0221, und vom 21.03.2014, Zl 2011/06/0024). Da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der zu entscheidenden Rechtssache nicht erwarten ließ, standen einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche dazu Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG und etwa die beiden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.10.2013, Zl 2012/06/0221, und vom 21.03.2014, Zl 2011/06/0024). IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im vorliegenden Beschwerdefall entscheidende Rechtsfrage, ob dem Rechtsmittelwerber im verfahrensgegenständlichen Baubewilligungsverfahren der AA GmbH betreffend das Bauvorhaben „Neubau eines Produktionsbetriebes“ auf dem Grundstück **** KG Z Parteistellung zukommt, konnte aufgrund der klaren Regelung der Parteistellung im Bauverfahren entsprechend § 26 TBO 2011 sowie anhand der in der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Lösung zugeführt werden. Die im vorliegenden Beschwerdefall entscheidende Rechtsfrage, ob dem Rechtsmittelwerber im verfahrensgegenständlichen Baubewilligungsverfahren der AA GmbH betreffend das Bauvorhaben „Neubau eines Produktionsbetriebes“ auf dem Grundstück **** KG Z Parteistellung zukommt, konnte aufgrund der klaren Regelung der Parteistellung im Bauverfahren entsprechend Paragraph 26, TBO 2011 sowie anhand der in der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Lösung zugeführt werden. Mit Blick auf die Eindeutigkeit der gegenständlich maßgeblichen Rechtslage über die Parteistellung im Bauverfahren liegt nach Auffassung des erkennenden Gerichts keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl dazu die Beschlüsse des VwGH vom 28.05.2014, Zl Ro 2014/07/0053, aber auch vom 24.09.2014, Zl Ra 2014/03/0027, und vom 10.09.2014, Zl Ra 2014/08/0024).Mit Blick auf die Eindeutigkeit der gegenständlich maßgeblichen Rechtslage über die Parteistellung im Bauverfahren liegt nach Auffassung des erkennenden Gerichts keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor vergleiche dazu die Beschlüsse des VwGH vom 28.05.2014, Zl Ro 2014/07/0053, aber auch vom 24.09.2014, Zl Ra 2014/03/0027, und vom 10.09.2014, Zl Ra 2014/08/0024). Zudem liegt auch eine klare Rechtsprechung des Höchstgerichts zur Frage vor, ob dingliche Berechtigungen am Baugrundstück nach den Regelungen der Tiroler Bauordnung Parteistellung verschaffen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.26.1880.2