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{'item': 'LVwG-2017/34/1785-9'}

Obsah (8)§ 50§ 52§ 25a§ 64§ 38§ 5§ 19Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum07.09.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/34/1785-9 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richte

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe bestätigt, dass esGemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe bestätigt, dass es 1.

  1. bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) zu lauten hat:1.
  2. bei der als erwiesen angenommenen Tat (Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG) zu lauten hat: Sie haben am 20.03.2016 um circa 14.00 Uhr auf dem Gst-Nr **** in EZ *** GB **** Y an der Grundstücksadresse in Z, Adresse 1, eine auf einem Baum sitzende Rabenkrähe mit einem Kleinkalibergewehr ohne Vorliegens eines Rechtfertigungsgrundes getötet. 1.
  3. bei der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 44a Z 2 VStG), zu lauten hat:bei der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG), zu lauten hat: § 38 Abs 1 Z 2 in Verbindung mit § 6 Abs 1 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl I Nr 118/2004 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 80/2013Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Tierschutzgesetz (TSchG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 118 aus 2004, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 80 aus 2013, 1.
  4. bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG) zu lauten hat:bei der Strafsanktionsnorm (Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG) zu lauten hat: § 38 Abs 1 erster Strafsatz Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl I Nr 118/2004 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 80/2013Paragraph 38, Absatz eins, erster Strafsatz Tierschutzgesetz (TSchG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 118 aus 2004, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 80 aus 2013, 2.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 150,00 zu leisten.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 150,00 zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Alleineigentümer der Liegenschaft in EZ *** GB **** Y, bestehend aus dem Gst-Nr ****. Das Grundstück weist eine Gesamtfläche von 1.112 m² auf. Diese Gesamtfläche setzt sich aus den Benützungsarten Bauflächen (Gebäude) im Ausmaß vom 186 m² und Gärten (Gärten) im Ausmaß von 926 m² zusammen. Der Beschwerdeführer ist an der Grundstücksadresse in Z, Adresse 1, wohnhaft. Am 20.03.2016 um circa 14.00 Uhr erlegte er dort eine auf einem Baum sitzende Rabenkrähe mit einem Kleinkalibergewehr. Der Beschwerdeführer hatte zu diesem Zeitpunkt die Jungjägerprüfung absolviert, war aber nicht im Besitz einer Tiroler Jagdkarte. Mit rechtskräftigem Straferkenntnis der belangten Behörde vom 11.07.2017, Zahl ****, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 20.03.2016 um circa 14.00 Uhr auf der Liegenschaft in Z, Adresse 1, entgegen § 1 Abs 3 Zweite Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl Nr 43/2004 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl Nr 119/2015, eine wildlebende Rabenkrähe absichtlich durch einen Schuss aus einem Schrotgewehr (richtig: Kleinkalibergewehr) getötet. Dadurch habe er §§ 1 Abs 3 und 7 Zweite Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 in der genannten Fassung in Verbindung mit § 70 Abs 1 Z 13 TJG 2004, LGBl Nr 41/2004 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl Nr 64/2015, verletzt, weshalb über ihn unter Zugrundelegung des § 70 Abs 1 Z 13 TJG 2004 in der genannten Fassung eine Geldstrafe von EUR 600,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wurde. (vgl Beschluss Landesverwaltungsgericht Tirol zu LVwG-2017/34/1979). Mit rechtskräftigem Straferkenntnis der belangten Behörde vom 11.07.2017, Zahl ****, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 20.03.2016 um circa 14.00 Uhr auf der Liegenschaft in Z, Adresse 1, entgegen Paragraph eins, Absatz 3, Zweite Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004, Landesgesetzblatt Nr 43 aus 2004, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr 119 aus 2015,, eine wildlebende Rabenkrähe absichtlich durch einen Schuss aus einem Schrotgewehr (richtig: Kleinkalibergewehr) getötet. Dadurch habe er Paragraphen eins, Absatz 3 und 7 Zweite Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 in der genannten Fassung in Verbindung mit Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 13, TJG 2004, Landesgesetzblatt Nr 41 aus 2004, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr 64 aus 2015,, verletzt, weshalb über ihn unter Zugrundelegung des Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 13, TJG 2004 in der genannten Fassung eine Geldstrafe von EUR 600,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wurde. vergleiche Beschluss Landesverwaltungsgericht Tirol zu LVwG-2017/34/1979). Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 20.03.2016 um circa 14.00 Uhr auf der Liegenschaft in Z, Adresse 1, entgegen § 6 TSchG eine wildlebende Rabenkrähe mit einem Schuss aus einem Schrotgewehr der Marke Flobert ohne einen vernünftigen Grund mutwillig getötet. Dadurch habe er § 38 Abs 1 Z 2 in Verbindung mit § 6 Abs 1 TSchG verletzt, weshalb über ihn unter Zugrundelegung des § 38 Abs 1 erster Strafsatz TSchG eine Geldstrafe von EUR 750,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wurde. Der von ihm zu leistende Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens wurde

§ 64VSt

G mit EUR 75,00 bestimmt.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 20.03.2016 um circa 14.00 Uhr auf der Liegenschaft in Z, Adresse 1, entgegen Paragraph 6, TSchG eine wildlebende Rabenkrähe mit einem Schuss aus einem Schrotgewehr der Marke Flobert ohne einen vernünftigen Grund mutwillig getötet. Dadurch habe er Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, TSchG verletzt, weshalb über ihn unter Zugrundelegung des Paragraph 38, Absatz eins, erster Strafsatz TSchG eine Geldstrafe von EUR 750,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wurde. Der von ihm zu leistende Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens wurde

Paragraph 64, VStG mit EUR 75,00 bestimmt. In seiner dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass er die Rabenkrähe aus zahlreichen vernünftigen Gründen erlegt habe. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren äußerte sich die Tierschutzombudsperson zur Beschwerde (vgl OZ 4). Es wurden ein Verwaltungsstrafregisterauszug und die auf § 52b TJG 2004 gestützte Verordnung der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Z vom 04.05.2016 zu Zahl **** (OZ 7) eingeholt. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren äußerte sich die Tierschutzombudsperson zur Beschwerde vergleiche OZ 4). Es wurden ein Verwaltungsstrafregisterauszug und die auf Paragraph 52 b, TJG 2004 gestützte Verordnung der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Z vom 04.05.2016 zu Zahl **** (OZ 7) eingeholt. Die öffentliche mündliche Verhandlung fand am 30.08.2017 unter Anwesenheit des Beschwerdeführers und des Zeugen Inspektor BB statt (vgl Verhandlungsschrift in OZ 8). Der Beschwerdeführer stellte keine Beweisanträge. Die öffentliche mündliche Verhandlung fand am 30.08.2017 unter Anwesenheit des Beschwerdeführers und des Zeugen Inspektor BB statt vergleiche Verhandlungsschrift in OZ 8). Der Beschwerdeführer stellte keine Beweisanträge. Zum strittigen Vorbringen wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in die Sachverhaltsdarstellung der Amtstierärztin vom 24.03.2016 samt Beilagen, insbesondere den Aktenvermerk der Polizeiinspektion Neu Y vom 20.03.2016 samt Lichtbild, die Niederschriften über die Einvernahme des Beschwerdeführers am 27.09.2016 und am 21.06.2017, die Stellungnahme des Tierschutzombudsmannes vom 21.02.2017, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstattete Stellungnahme der Tierschutzombudsperson (OZ 4), den eingeholten Verwaltungsstrafregisterauszug und die vorzitierte Verordnung (OZ 7) sowie Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei (vgl OZ 8 S 3-7) und des Inspektor BB (vgl OZ 8 S 5-6) als Zeugen im Rahmen der Verhandlung. Zum strittigen Vorbringen wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in die Sachverhaltsdarstellung der Amtstierärztin vom 24.03.2016 samt Beilagen, insbesondere den Aktenvermerk der Polizeiinspektion Neu Y vom 20.03.2016 samt Lichtbild, die Niederschriften über die Einvernahme des Beschwerdeführers am 27.09.2016 und am 21.06.2017, die Stellungnahme des Tierschutzombudsmannes vom 21.02.2017, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstattete Stellungnahme der Tierschutzombudsperson (OZ 4), den eingeholten Verwaltungsstrafregisterauszug und die vorzitierte Verordnung (OZ 7) sowie Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei vergleiche OZ 8 S 3-7) und des Inspektor BB vergleiche OZ 8 S 5-6) als Zeugen im Rahmen der Verhandlung. I.römisch eins. Demnach steht – ergänzend zum obigen unstrittigen Sachverhalt – nachfolgender weiterer entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer hat mit Rabenkrähen im Allgemeinen insofern schlechte Erfahrungen gemacht als sie Pflänzchen aus dem Gemüse- und Salatbeet ausrissen und fraßen, Engerlinge aus dem Rasen ausgruben und dadurch kahle Flecken entstanden, Küken fraßen und durch ihr Krächzten Lärm verursachten. Zudem vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, dass Rabenkrähen Nesträuber sind, andere Singvögel vertreiben und gefährden und landwirtschaftliche Kulturen zerstören und beschädigen. Rabenkrähen sind für den Beschwerdeführer eine Landplage. Kurz vor der Tatzeit befand sich der Beschwerdeführer im zweiten Stock seines Hauses. Der zweite Stock wurde damals von seiner im Sterben liegenden Mutter bewohnt. Für seine Mutter galten Raben als Todes- und Unheilsbote. Den Beschwerdeführer und seine Mutter störte wieder einmal der Lärm, den die Rabenkrähen im Garten mit ihrem Gekrächze machten. Mit dem Wissen, dass Rabenkrähen als intelligente Tiere gelten und dem Glauben, dass die Erlegung einer Rabenkrähe dazu führt, dass keine oder weniger Rabenkrähen auf sein Grundstück kommen, begab sich der Beschwerdeführer in den Keller, holte sein Kleinkalibergewehr und Munition, ging in seinen Garten und erlegte die auf dem Baum sitzende und gerade nichts machende Rabenkrähe. Es kam ihm gerade darauf an, die Rabenkrähe zu töten, weil er damit erreichen wollte, dass andere Rabenkrähen seinem Grundstück fernbleiben. Vergrämungsmaßnahmen, wie die vorgetäuschte Rupfung durch kreisrunde Auslage von Federn, Aufhängen von CDs, Setzen von akustischen und optischen Reizen, Vorlage von Ablenkungsfütterungen, die Verwendung von Vogelabwehr-Ballons oder Vogelabwehrgeräten und Aufstellung von Vogelscheuchen, setzte der Beschwerdeführer nicht. Solche Maßnahmen wurden weder durchgeführt noch kombiniert oder abwechselnd eingesetzt, obwohl diese oder eine Kombination dieser Maßnahmen eine Vertreibung der Rabenkrähe bewirken können. Der Beschwerdeführer war zur Tatzeit der Meinung, dass Rabenkrähen infolge der von ihnen verursachten Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen generell zum Abschuss freigegeben sind. Darüber, ob diese Auffassung richtig ist, hat sich der Beschwerdeführer allerdings nicht bei der zuständigen Stelle erkundigt. Ein behördlicher Abschussauftrag lag nicht vor. II.römisch zwei. Den obigen Tatsachenfeststellungen liegt nachstehende Beweiswürdigung zugrunde: Die Feststellungen zur Meinung des Beschwerdeführers über Rabenkrähen im Allgemeinen, zum Tathergang und zu seinem Vorsatz stützen sich auf die Verantwortung des Beschwerdeführers in der Verhandlung (vgl OZ 8 S 4-7). Die Feststellungen zur Meinung des Beschwerdeführers über Rabenkrähen im Allgemeinen, zum Tathergang und zu seinem Vorsatz stützen sich auf die Verantwortung des Beschwerdeführers in der Verhandlung vergleiche OZ 8 S 4-7). Die Frage, ob er vor dem Abschuss Vergrämungsmaßnahmen gesetzt hat, beantwortete der Beschwerdeführer insofern, als er nicht mehr wisse, ob er am gegenständlichen Tag auch geschrien habe. Dass er die Rabenkrähe durch lautes Schreien vertreiben wollte, ist nach Auffassung der Richterin aber schon deswegen auszuschließen, weil es ja das Ziel des Beschwerdeführers war, eine Rabenkrähe zu erlegen um zumindest für eine gewisse Zeit zu erreichen, dass weitere Rabenkrähen seinem Grundstück fernbleiben. Dass er ansonsten jedenfalls keine Vergrämungsmaßnahmen gesetzt hat, stützt sich wiederum auf seine eigene Verantwortung (vgl OZ 8 S 5). Die Tatsache, dass die Vergrämungsmaßnahmen zur Vertreibung der Rabenkrähe führen können, ergibt sich aus der oben zitierten Verordnung (vgl OZ 7). Die Frage, ob er vor dem Abschuss Vergrämungsmaßnahmen gesetzt hat, beantwortete der Beschwerdeführer insofern, als er nicht mehr wisse, ob er am gegenständlichen Tag auch geschrien habe. Dass er die Rabenkrähe durch lautes Schreien vertreiben wollte, ist nach Auffassung der Richterin aber schon deswegen auszuschließen, weil es ja das Ziel des Beschwerdeführers war, eine Rabenkrähe zu erlegen um zumindest für eine gewisse Zeit zu erreichen, dass weitere Rabenkrähen seinem Grundstück fernbleiben. Dass er ansonsten jedenfalls keine Vergrämungsmaßnahmen gesetzt hat, stützt sich wiederum auf seine eigene Verantwortung vergleiche OZ 8 S 5). Die Tatsache, dass die Vergrämungsmaßnahmen zur Vertreibung der Rabenkrähe führen können, ergibt sich aus der oben zitierten Verordnung vergleiche OZ 7). Dass sich der Beschwerdeführer nicht bei der zuständigen Stelle darüber informiert hat, ob Rabenkrähen erlegt werden dürfen, ergibt sich aus seiner Einvernahme. So hat er sich nur dahingehend verantwortet, dass er gedacht habe und es ihm so bekannt gewesen sei, dass Rabenkrähen zum Abschuss freigegeben seien (vgl OZ 8 S 5). Anlässlich seiner Einvernahme am 27.09.2016 hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er aus der Zeitung wisse, dass Rabenkrähen erlegt werden dürften. Dass sich der Beschwerdeführer nicht bei der zuständigen Stelle darüber informiert hat, ob Rabenkrähen erlegt werden dürfen, ergibt sich aus seiner Einvernahme. So hat er sich nur dahingehend verantwortet, dass er gedacht habe und es ihm so bekannt gewesen sei, dass Rabenkrähen zum Abschuss freigegeben seien vergleiche OZ 8 S 5). Anlässlich seiner Einvernahme am 27.09.2016 hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er aus der Zeitung wisse, dass Rabenkrähen erlegt werden dürften. III.römisch drei. Der obige unstrittige und darüber hinaus festgestellte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen: Schuldspruch: Vorauszuschicken ist, dass die Rabenkrähe seit Inkrafttreten des Gesetzes vom 8. Februar 2006, mit dem das Tiroler Jagdgesetz 2004 geändert wird, LGBl Nr 34/2006, am 07.04.2006 in Anlage 1 zu § 1 Abs 2 erster Satz TJG 2004 als jagdbares Tier angeführt wird. Die Aufnahme der Rabenkrähe in den Katalog der jagdbaren Arten bewirkte, dass diese Vogelart auch dem TJG 2004 unterliegt. Vorauszuschicken ist, dass die Rabenkrähe seit Inkrafttreten des Gesetzes vom 8. Februar 2006, mit dem das Tiroler Jagdgesetz 2004 geändert wird, Landesgesetzblatt Nr 34 aus 2006,, am 07.04.2006 in Anlage 1 zu Paragraph eins, Absatz 2, erster Satz TJG 2004 als jagdbares Tier angeführt wird. Die Aufnahme der Rabenkrähe in den Katalog der jagdbaren Arten bewirkte, dass diese Vogelart auch dem TJG 2004 unterliegt. Die Wildart Rabenkrähe ist nach § 1 Abs 3 Zweite Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 ganzjährig zu schonen. Sie darf ganzjährig weder verfolgt noch gefangen oder erlegt werden. Eine Bejagung der Rabenkrähe ist daher nur in Ausnahmefällen zulässig ist. Die Wildart Rabenkrähe ist nach Paragraph eins, Absatz 3, Zweite Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 ganzjährig zu schonen. Sie darf ganzjährig weder verfolgt noch gefangen oder erlegt werden. Eine Bejagung der Rabenkrähe ist daher nur in Ausnahmefällen zulässig ist. Als Ergänzung zu § 52 Abs 1 TJG 2004, aufgrund dessen der bescheidmäßige Abschuss von wildschadenverursachenden Wildes im Einzelfall zulässig ist, wurde § 52b („Besondere Maßnahmen zur Hintanhaltung von Schäden durch Rabenkrähen“) durch das Gesetz vom 6. Mai 2015, mit dem das Tiroler Jagdgesetz 2004 geändert wird, LGBl Nr 64/2015, ins TJG 2004 eingefügt. Nach § 52b Abs 1 TJG 2004 kann die Bezirksverwaltungsbehörde durch Verordnung das örtlich und zeitlich begrenzte absichtliche Stören (Vergrämen) anordnen sowie einen örtlich, zeitlich und ziffernmäßig begrenzten, nach Jagdgebieten gegliederten Abschuss von Rabenkrähen vorschreiben, soweit dies zur Abwendung ernster Schäden an Kulturen erforderlich ist und sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt. Die auf § 52b Abs 1 TJG 2004 gestützte Verordnung der Bürgermeisterin der Stadt Z ist mit 04.05.2016 datiert. Als Ergänzung zu Paragraph 52, Absatz eins, TJG 2004, aufgrund dessen der bescheidmäßige Abschuss von wildschadenverursachenden Wildes im Einzelfall zulässig ist, wurde Paragraph 52 b, („Besondere Maßnahmen zur Hintanhaltung von Schäden durch Rabenkrähen“) durch das Gesetz vom 6. Mai 2015, mit dem das Tiroler Jagdgesetz 2004 geändert wird, Landesgesetzblatt Nr 64 aus 2015,, ins TJG 2004 eingefügt. Nach Paragraph 52 b, Absatz eins, TJG 2004 kann die Bezirksverwaltungsbehörde durch Verordnung das örtlich und zeitlich begrenzte absichtliche Stören (Vergrämen) anordnen sowie einen örtlich, zeitlich und ziffernmäßig begrenzten, nach Jagdgebieten gegliederten Abschuss von Rabenkrähen vorschreiben, soweit dies zur Abwendung ernster Schäden an Kulturen erforderlich ist und sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt. Die auf Paragraph 52 b, Absatz eins, TJG 2004 gestützte Verordnung der Bürgermeisterin der Stadt Z ist mit 04.05.2016 datiert. Wie festgestellt, existierte hier kein Bescheid, mit dem der Abschuss der Rabenkrähe

§ 52Abs 1 TJG 2004 angeordnet wurde.

Die auf § 52b Abs 1 TJG 2004 gestützte Verordnung war zur Tatzeit nicht in Kraft. Wie festgestellt, existierte hier kein Bescheid, mit dem der Abschuss der Rabenkrähe

Paragraph 52, Absatz eins, TJG 2004 angeordnet wurde. Die auf Paragraph 52 b, Absatz eins, TJG 2004 gestützte Verordnung war zur Tatzeit nicht in Kraft. Wie festgestellt, wurde dem Beschwerdeführer aufgrund des festgestellten Sachverhalts eine Zuwiderhandlung gegen § 1 Abs 3 Zweite Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz in der festgestellten Fassung vorgeworfen und er mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 11.07.2017 nach § 7 dieser Verordnung rechtskräftig nach § 70 Abs 1 Z 13 TJG 2004 bestraft. Wie festgestellt, wurde dem Beschwerdeführer aufgrund des festgestellten Sachverhalts eine Zuwiderhandlung gegen Paragraph eins, Absatz 3, Zweite Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz in der festgestellten Fassung vorgeworfen und er mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 11.07.2017 nach Paragraph 7, dieser Verordnung rechtskräftig nach Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 13, TJG 2004 bestraft. Zur Zeit der Tat war das TSchG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 80/2013 in Kraft. Sofern nichts anderes erwähnt wird, beziehen sich die unten stehenden Ausführungen auf diese Fassung des TSchG.Zur Zeit der Tat war das TSchG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 80 aus 2013, in Kraft. Sofern nichts anderes erwähnt wird, beziehen sich die unten stehenden Ausführungen auf diese Fassung des TSchG.

§ 38Abs 1 Z 2 TSch

G begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen, wer ein Tier entgegen § 6 tötet.

Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, TSchG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen, wer ein Tier entgegen Paragraph 6, tötet. Nach § 6 Abs 1 TSchG ist es verboten, Tiere ohne vernünftigen Grund zu töten. Nach Paragraph 6, Absatz eins, TSchG ist es verboten, Tiere ohne vernünftigen Grund zu töten. § 6 Abs 1 TSchG sieht vor, dass für jede Tiertötung ein Rechtfertigungsgrund vorliegen muss. Die Tötung eines Tieres kann durch eine Rechtsnorm, durch einen allgemeinen Rechtfertigungsgrund oder auf Grund des Ergebnisses einer Güterabwägung gerechtfertigt sein (vgl Binder, Beiträge zu aktuellen Fragen des Tierschutz- und Tierversuchsrechts

(2010)101). Paragraph 6, Absatz eins, TSchG sieht vor, dass für jede Tiertötung ein Rechtfertigungsgrund vorliegen muss. Die Tötung eines Tieres kann durch eine Rechtsnorm, durch einen allgemeinen Rechtfertigungsgrund oder auf Grund des Ergebnisses einer Güterabwägung gerechtfertigt sein vergleiche Binder, Beiträge zu aktuellen Fragen des Tierschutz- und Tierversuchsrechts
(2010)101). Die Tötung von Tieren im Rahmen der Schädlingsbekämpfung kann nur dann bzw insoweit als gerechtfertigt gelten, als sie unerlässlich ist und fachgerecht erfolgt (vgl § 5 Abs 3 Z 3 TSchG). Dies ist immer dann der Fall, wenn sämtliche zur Verfügung stehenden prophylaktischen Maßnahmen zur Verhinderung des gehäuften Auftretens der betreffenden Tierart (zB Hygienemaßnahmen, fachgerechte Lagerung von Vorräten und Abfällen, Errichtung von Zutrittsbarrieren) ergriffen wurden und der Befall – nach dem Grundsatz des gelindesten Mittels – nicht auf tierschonendere Weise (zB durch Vergrämungsmaßnahmen) beseitigt werden kann (vgl Binder, Beiträge zu aktuellen Fragen des Tierschutz- und Tierversuchsrechts
(2010)103). Die Tötung von Tieren im Rahmen der Schädlingsbekämpfung kann nur dann bzw insoweit als gerechtfertigt gelten, als sie unerlässlich ist und fachgerecht erfolgt vergleiche Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 3, TSchG). Dies ist immer dann der Fall, wenn sämtliche zur Verfügung stehenden prophylaktischen Maßnahmen zur Verhinderung des gehäuften Auftretens der betreffenden Tierart (zB Hygienemaßnahmen, fachgerechte Lagerung von Vorräten und Abfällen, Errichtung von Zutrittsbarrieren) ergriffen wurden und der Befall – nach dem Grundsatz des gelindesten Mittels – nicht auf tierschonendere Weise (zB durch Vergrämungsmaßnahmen) beseitigt werden kann vergleiche Binder, Beiträge zu aktuellen Fragen des Tierschutz- und Tierversuchsrechts
(2010)103). Die Tötung eines Tieres kann gerechtfertigt sein, wenn sie im Rahmen einer Notwehr- oder Notstandshandlung erfolgt. Eine Notwehrsituation kann dann angenommen werden, wenn ein Tier als Angriffsmittel verwendet wird (zB Hetzen eines Hundes auf eine Person). Der rechtfertigende Notstand setzt einen unmittelbar drohenden bedeutenden Nachteil für ein Rechtsgut (zB Leben, körperliche Unversehrtheit, Eigentum) voraus; in dieser Situation ist die Tötung eines Tieres dann gerechtfertigt, wenn sie der Rettung eines Rechtsgutes dient, das höherwertig ist als das Leben des Tieres und ein gelinderes Mittel zur wirksamen Abwehr des Nachteils nicht in Frage kommt. Eine Tiertötung kann auf Grund des Ergebnisses einer Güterabwägung gerechtfertigt sein, wenn der Grund für die Tötung eines Tieres triftig, einsichtig, von einem schutzwürdigen Interesse getragen ist und schwerer wiegt als das Interesse des Tieres. Der durch die Tötung des Tieres angestrebte Zweck darf weder rechtswidrig sein noch gegen die guten Sitten verstoßen. Die Tötung muss als Mittel zur Erreichung eines als legitim beurteilten Zwecks geeignet und erforderlich sein. Die Erforderlichkeit der Tötung kann insbesondere nur dann bejaht werden, wenn kein gelinderes (tierschonenderes) Mittel zur Erreichung des legitimen Zwecks zur Verfügung steht (vgl Binder, Beiträge zu aktuellen Fragen des Tierschutz- und Tierversuchsrechts
(2010)108). Eine Tiertötung kann auf Grund des Ergebnisses einer Güterabwägung gerechtfertigt sein, wenn der Grund für die Tötung eines Tieres triftig, einsichtig, von einem schutzwürdigen Interesse getragen ist und schwerer wiegt als das Interesse des Tieres. Der durch die Tötung des Tieres angestrebte Zweck darf weder rechtswidrig sein noch gegen die guten Sitten verstoßen. Die Tötung muss als Mittel zur Erreichung eines als legitim beurteilten Zwecks geeignet und erforderlich sein. Die Erforderlichkeit der Tötung kann insbesondere nur dann bejaht werden, wenn kein gelinderes (tierschonenderes) Mittel zur Erreichung des legitimen Zwecks zur Verfügung steht vergleiche Binder, Beiträge zu aktuellen Fragen des Tierschutz- und Tierversuchsrechts
(2010)108). Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, kann die Tötung eines Tieres nur dann gerechtfertigt sein, wenn diese erforderlich war. Mit anderen Worten: es darf kein gelinderes (tierschonenderes) Mittel zur Erreichung des legitimen Zwecks vorhanden sein. Im vorliegenden Fall befand sich der Beschwerdeführer im zweiten Stock seines Hauses bei seiner Mutter als wieder einmal eine Rabenkrähe laut krächzte und Lärm verursachte. Wie immer ärgerten sich der Beschwerdeführer und seine Mutter über diesen Lärm und die Rabenkrähen infolge der festgestellten Gründe im Allgemeinen, sodass der Beschwerdeführer den Entschluss fasste, eine der Rabenkrähe zu erlegen um zumindest für gewisse Zeit auch andere Rabenkrähen von seinem Grundstück fernzuhalten. Er begab sich in den Keller, holte das Gewehr und Munition und erlegte eine auf dem Baum sitzende und zu diesem Zeitpunkt keine Schäden verursachende Rabenkrähe ohne vorher Vergrämungsmaßnahmen gesetzt zu haben. Schon deshalb, weil vom Beschwerdeführer keine Vergrämungsmaßnahmen gesetzt wurden, ist davon auszugehen, dass die Tötung der Rabenkrähe nicht erforderlich war. Insofern war die Tötung der Rabenkrähe aber auch nicht gerechtfertigt und erübrigt sich die Beantwortung der Frage, ob die Tötung zu einem legitimen Zweck erfolgte. Zusammenfassend lag damit kein vernünftiger Grund für das Töten der Rabenkrähe vor. Insofern hat der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Tat in objektiver Hinsicht begangen. Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG, weshalb es am Beschwerdeführer gelegen war, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft; ihm oblag es, alles seiner Entlastung Dienende vorzubringen.

§ 5Abs 2 VSt

G entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschriften den Täter nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschriften nicht einsehen konnte. Die Unkenntnis der Gesetze, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen somit unverschuldet sein. Die bloße Argumentation einer – allenfalls sogar plausiblen – Rechtsauffassung allein vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Es bedarf vielmehr einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen bei der zuständigen Stelle; wer dies verabsäumt, trägt das Risiko des Rechtsirrtums (vgl VwGH 18.03.2015, 2013/10/0141). Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG, weshalb es am Beschwerdeführer gelegen war, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft; ihm oblag es, alles seiner Entlastung Dienende vorzubringen.

Paragraph 5, Absatz 2, VStG entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschriften den Täter nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschriften nicht einsehen konnte. Die Unkenntnis der Gesetze, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen somit unverschuldet sein. Die bloße Argumentation einer – allenfalls sogar plausiblen – Rechtsauffassung allein vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Es bedarf vielmehr einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen bei der zuständigen Stelle; wer dies verabsäumt, trägt das Risiko des Rechtsirrtums vergleiche VwGH 18.03.2015, 2013/10/0141). Wie festgestellt, absolvierte der Beschwerdeführer die Jungjägerprüfung und ist Jäger. Als Jäger hätte er zumindest wissen können, dass es sich bei der Rabenkrähe um ein ganzjährig geschontes Wildtier handelt. Jedenfalls hätte er stutzig werden müssen, ob Rabenkrähen tatsächlich zum Abschuss freigegeben sind und sich bei der zuständigen Behörde erkundigen müssen. Solche Erkundigungen hat er nach den getroffenen Feststellungen aber unterlassen. Dem Beschwerdeführer kam es darauf an, die Rabenkrähe zu töten um zumindest für gewisse Zeit zu erreichen, dass andere Rabenkrähen seinem Grundstück fernbleiben. Insofern ist von vorsätzlicher, nämlich absichtlicher, Tatbegehung auszugehen. Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung somit auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Die Bestrafung erfolgte damit dem Grunde nach zu Recht. Strafbemessung:

§ 19Abs 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, leg cit sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach § 1 TSchG stellt nicht nur das Wohlbefinden, sondern auch das Leben der Tiere ein geschütztes Rechtsgut dar. Daraus folgt ganz allgemein, dass das Leben von Tieren der beliebigen Disposition durch den Menschen entzogen ist (vgl Binder, Beiträge zu aktuellen Fragen des Tierschutz- und Tierversuchsrechts

(2010)100). § 6 Abs 1 TSchG sieht folglich vor, dass für jede Tiertötung ein Rechtfertigungsgrund vorliegen muss. Indem der Beschwerdeführer die Rabenkrähe ohne Vorliegens eines Rechtfertigungsgrundes getötet hat, hat er dem beschriebenen Schutzzweck in nicht unerheblichem Ausmaß zuwidergehandelt. Nach Paragraph eins, TSchG stellt nicht nur das Wohlbefinden, sondern auch das Leben der Tiere ein geschütztes Rechtsgut dar. Daraus folgt ganz allgemein, dass das Leben von Tieren der beliebigen Disposition durch den Menschen entzogen ist vergleiche Binder, Beiträge zu aktuellen Fragen des Tierschutz- und Tierversuchsrechts
(2010)100). Paragraph 6, Absatz eins, TSchG sieht folglich vor, dass für jede Tiertötung ein Rechtfertigungsgrund vorliegen muss. Indem der Beschwerdeführer die Rabenkrähe ohne Vorliegens eines Rechtfertigungsgrundes getötet hat, hat er dem beschriebenen Schutzzweck in nicht unerheblichem Ausmaß zuwidergehandelt. Milderungs- oder Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Wie oben ausgeführt, war hinsichtlich des Verschuldens von Absichtlichkeit auszugehen. Obwohl hierfür insbesondere in der öffentlichen mündlichen Verhandlung Gelegenheit gewesen wäre, hat der Beschwerdeführer keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälligen Sorgepflichten gemacht. Im Zuge der vorzunehmenden Schätzung war folglich von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen. Aufgrund der oben angeführten – für die Strafzumessung relevanten – Kriterien ergeben sich gegen die verhängte Geldstrafe insgesamt keine Bedenken. Mit der verhängten Geldstrafe wurde der gesetzliche Strafrahmen zu zehn Prozent ausgeschöpft. Eine Geldstrafe in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach den §§ 20 und 45 Abs 1 letzter Satz VStG lagen nicht vor. Die Anwendung des § 20 VStG ist bereits mangels Überwiegens von Milderungsgründen ausgeschieden. Hinsichtlich des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG fehlt es an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden. Der Beschwerdeführer hat vielmehr den typischen Unrechts- und Schuldgehalt der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach den Paragraphen 20 und 45 Absatz eins, letzter Satz VStG lagen nicht vor. Die Anwendung des Paragraph 20, VStG ist bereits mangels Überwiegens von Milderungsgründen ausgeschieden. Hinsichtlich des Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG fehlt es an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden. Der Beschwerdeführer hat vielmehr den typischen Unrechts- und Schuldgehalt der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht. IV.römisch vier. Begründung für die Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall war im Wesentlichen der Sachverhalt zu klären. Im Übrigen stützt sich die Entscheidung auf die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt folglich nicht vor, sodass auszusprechen war, dass die ordentliche Revision unzulässig ist. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Besler (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.34.1785.9

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