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{'item': 'LVwG-2016/19/1530-1'}

Obsah (10)§ 50§ 52§ 45§ 25a§ 116§ 353§ 172b§ 27§ 5§ 54b

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum08.09.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/19/1530-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräsi

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Straferkenntnisses als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Straferkenntnisses als unbegründet abgewiesen.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 60,-- zu leisten.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 60,-- zu leisten. 2.

§ 45Abs 1 Z 3 VSt

G wird der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, Spruchpunkt II. behoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt.2.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG wird der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, Spruchpunkt römisch zwei. behoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.06.2016, Zl ****, wurde Dr. AA in Spruchpunkt I. zur Last gelegt, er habe im Zeitraum vom 13.11.2014 bis 17.09.2015 in Adresse 1, Z, gegen § 116 Abs 1 Universitätsgesetz verstoßen, indem er mehrfach vorsätzlich den Amtstitel „Ao. Univ.-Prof.“ (Dr. AA) auf seiner Website www.****.com geführt, obwohl er mit rechtskräftigem Urteil des Oberlandesgerichts Y vom 11.06.2014 wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1

  1. Fall StGB und des Vergehens der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 289 Abs 1 StGB schuldig gesprochen worden sei und zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt worden sei, womit nach § 27 Abs 1 Z 1 und 2 StGB bei einem Beamten der Verlust des Amtes verbunden sei.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.06.2016, Zl ****, wurde Dr. AA in Spruchpunkt römisch eins. zur Last gelegt, er habe im Zeitraum vom 13.11.2014 bis 17.09.2015 in Adresse 1, Z, gegen Paragraph 116, Absatz eins, Universitätsgesetz verstoßen, indem er mehrfach vorsätzlich den Amtstitel „Ao. Univ.-Prof.“ (Dr. AA) auf seiner Website www.****.com geführt, obwohl er mit rechtskräftigem Urteil des Oberlandesgerichts Y vom 11.06.2014 wegen des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins,
  2. Fall StGB und des Vergehens der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach Paragraph 289, Absatz eins, StGB schuldig gesprochen worden sei und zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt worden sei, womit nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StGB bei einem Beamten der Verlust des Amtes verbunden sei. Laut Spruchpunkt II. habe Dr. AA im Zeitraum vom 13.11.2014 bis 17.09.2015 in Adresse 1, Z, gegen das Universitätsgesetz verstoßen, indem er mehrfach den Amtstitel „Univ.-Prof.“ (Dr. AA) auf seiner Website www.****.com geführt, obwohl er niemals zum Universitätsprofessor im Sinne des § 166 Abs 1 Beamtendienstrechtsgesetz iVm §§ 98 und 99 Universitätsgesetz bestellt worden sei.Laut Spruchpunkt römisch zwei. habe Dr. AA im Zeitraum vom 13.11.2014 bis 17.09.2015 in Adresse 1, Z, gegen das Universitätsgesetz verstoßen, indem er mehrfach den Amtstitel „Univ.-Prof.“ (Dr. AA) auf seiner Website www.****.com geführt, obwohl er niemals zum Universitätsprofessor im Sinne des Paragraph 166, Absatz eins, Beamtendienstrechtsgesetz in Verbindung mit Paragraphen 98 und 99 Universitätsgesetz bestellt worden sei. Er habe hierdurch zu Spruchpunkt I. und II. jeweils eine Verwaltungsübertretung nach § 116 Abs 1 Z 1 Universitätsgesetz 2002 begangen und wurde über ihn

§ 116Abs 1 Univ

G zu Spruchpunkt I. und II. jeweils eine Geldstrafe in Höhe von € 300,--, im Uneinbringlichkeitsfall 6 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Zudem wurde ihm die Zahlung von € 60,-- als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens aufgetragen.Er habe hierdurch zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. jeweils eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer eins, Universitätsgesetz 2002 begangen und wurde über ihn

Paragraph 116, Absatz eins, UnivG zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. jeweils eine Geldstrafe in Höhe von € 300,--, im Uneinbringlichkeitsfall 6 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Zudem wurde ihm die Zahlung von € 60,-- als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens aufgetragen. Dagegen erhob Dr. AA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. BB, fristgerecht Beschwerde, in der er im Wesentlichen ausführt wie folgt: Es sei falsch, wie ihm unter Spruchpunkt II. vorgeworfen werde, dass er den Amtstitel „Univ.-Prof.“ auf seiner Website geführt habe, zumal nach dem neuen Universitätsgesetz alle Universitätsprofessoren Angestellte und keine Beamten mehr seien und der Titel „Univ.-Prof.“ daher kein Amtstitel sei. Weiters sei die Leiste am Unterrand der Website von der Firma DD geführt worden. Er habe die Firma DD gebeten, den Titel „Univ.-Prof.“ zu entfernen, was dann auch geschehen sei.Es sei falsch, wie ihm unter Spruchpunkt römisch zwei. vorgeworfen werde, dass er den Amtstitel „Univ.-Prof.“ auf seiner Website geführt habe, zumal nach dem neuen Universitätsgesetz alle Universitätsprofessoren Angestellte und keine Beamten mehr seien und der Titel „Univ.-Prof.“ daher kein Amtstitel sei. Weiters sei die Leiste am Unterrand der Website von der Firma DD geführt worden. Er habe die Firma DD gebeten, den Titel „Univ.-Prof.“ zu entfernen, was dann auch geschehen sei. Weiters seien im Ermittlungsverfahren die von ihm vorgelegten Beweise (9 Beilagen zur persönlich in der Vernehmung vom 5.11.2015 vorgelegten Stellungnahme, 7 Beilagen zur am 8.6.2016 vorgelegten Stellungnahme) schlichtweg missachtet und seien diese im gegenständlichen Straferkenntnis mit keinem Wort erwähnt worden. Auch sein Recht auf Parteiengehör sei verletzt worden, da er keine Gelegenheit erhalten habe, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Er sei dreimal persönlich in der Bezirkshauptmannschaft Y gewesen (mündliche Vernehmung am 5.11.2015, mündliche Vernehmung am 4.5.2016, persönliche Vorsprache und Abgabe der Stellungnahme am 8.6.2016). Dabei sei er nie nach seinen Vermögensverhältnissen befragt worden. Dr. CC habe ihm am 5.11.2015 zu verstehen gegeben, dass seine Vermögensverhältnisse nicht von Belang seien. Die Einschätzung seiner Vermögensverhältnisse durch die Behörde sei zu Unrecht erfolgt. Auf Seite 3 (letzter Absatz) des Straferkenntnisses werde erklärt, dass er am 4.5.2016 angegeben habe, „dass er dies nicht gesehen hätte und eine sofortige Löschung veranlassen werde.“ Das sei unvollständig und falsch. Im Gegensatz dazu habe er erklärt, dass er nicht gewusst habe, dass auf seiner Homepage in der Leiste ganz unten („powered by DD“) der Name mit dem Titel „Univ.-Prof.“ stehe, dass diese Bezeichnung nicht von ihm, sondern von der Firma DD stamme und dass er sich umgehend „um die Löschung kümmern“ werde. Er sei also unvollständig und falsch zitiert worden. Des Weiteren werde im Straferkenntnis der für die Widerlegung des angeblichen Tatvorsatzes entscheidende Schriftverkehr mit der Juristin der Tiroler Ärztekammer mit keinem einzigen Wort erwähnt. Dies widerspreche dem Recht auf Parteiengehör. Es fehle erwiesenermaßen jeglicher Vorsatz für eine Verwaltungsübertretung. Er habe den Amtstitel „ao. Univ.-Prof.“ in Absprache mit der Tiroler Ärztekammer geführt. Den Titel „Univ.-Prof“. habe er ohnehin nie geführt, nur die Firma DD. Er sei im Schreiben des Amtes der Medizinischen Universität Y vom 27.6.2014 nicht darauf hingewiesen worden, dass er den Titel „ao. Univ.-Prof.“ nicht mehr führen dürfe. Ihm sei mitgeteilt worden, dass er als Universitätsdozent (ao. Univ.-Prof.) zur dauernden Dienstleistung zugeteilt gewesen sei. Die Habilitation als Universitätsdozent und der entsprechende Titel (Universitätsdozent) seien nach wie vor gültig. Am 6.2.2015 habe die Ärztekammer ihm mitgeteilt, dass die Führung des Amtstitels „ao. Univ.-Prof.“ jenen habilitierten Personen vorenthalten sei, die entsprechende wissenschaftliche Aufgaben erfüllen. Es sei aber nicht erwähnt worden, dass er den Titel nicht führen dürfte. Am 18.2.2015 habe er die Ärztekammer darüber informiert, dass ein Wiederaufnahmeverfahren laufe, der OGH entschieden habe, dass die Sachverständigenbestellung wie in seinem Verfahren rechtswidrig gewesen sei und er daher bis zur Entscheidung des Wiederaufnahmeverfahrens veranlassen werde, das Logo entsprechend abzuändern und den Titel „ao. Univ.-Prof.“ von der Homepage zu nehmen. Die Ärztekammer habe daraufhin am 24.2.2015 um Kontaktaufnahme bei Änderungen der Titelführung gebeten. Am 10.3.2015 habe der Verfassungsgerichtshof im Sinne des OGH entschieden, dass die bisherige Bestellung von Sachverständigen tatsächlich verfassungs- und menschenrechtswidrig sei. Er habe daraufhin Frau Mag. EE von der Ärztekammer mitgeteilt, dass er daher ab sofort wieder sein Logo und damit seinen Titel als „ao. Univ.-Prof.“ auf der Homepage führen werde, da die Verurteilung ja verfassungswidrig gewesen sei. Frau Mag. EE habe dies widerspruchsfrei zur Kenntnis genommen. Am 15.7.2015 habe er Frau Mag. EE das Urteil des VfGH per E-Mail gesendet und ihr nochmals mitgeteilt, dass er bis zur endgültigen Klärung der gesamten Causa den Titel „ao. Univ.-Prof.“ weiterhin nicht in seiner Unterschrift verwenden würde, sein Logo aber (und damit den Titel „ao. Univ.-Prof.“ auf seiner Homepage) weiter belassen würde. Noch am selben Tag habe Frau Mag. EE den Erhalt dieses E-Mails ohne Widerspruch bestätigt. Er habe daher nach bestem Wissen und Gewissen und in Rücksprache mit der Tiroler Ärztekammer gehandelt und somit erwiesenermaßen keine vorsätzliche Verwaltungsübertretung begangen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge daher der Beschwerde stattgeben, das Straferkenntnis der BH Y vom 21.6.2016, Zl ****, ersatzlos aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen, in eventu die Strafe angemessen herabsetzen. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer stand mit Wirksamkeit vom 1.4.1995 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war zuletzt der Medizinischen Universität Y, Univ.-Klinik für Urologie, als Universitätsdozent (ao. Univ.-Prof.) zur dauernden Dienstleistung zugewiesen. Mit Urteil des Oberlandesgerichts Y vom 11.6.2014, ****, wurde er rechtskräftig wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und des Vergehens der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 289 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Mit Wirksamkeit vom 11.6.2014 trat Amtsverlust ein und galt sein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund als aufgelöst.Mit Urteil des Oberlandesgerichts Y vom 11.6.2014, ****, wurde er rechtskräftig wegen des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB und des Vergehens der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach Paragraph 289, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Mit Wirksamkeit vom 11.6.2014 trat Amtsverlust ein und galt sein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund als aufgelöst. Im Juli 2014 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens

§ 353St

PO. Das Landesgericht X wies den Antrag mit Beschluss vom 1.6.2015 zu **** ab. Dagegen erhob er Beschwerde, der das Oberlandesgericht Y mit Beschluss vom 21.10.2015 zu **** keine Folge gab.Im Juli 2014 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens

Paragraph 353, StPO. Das Landesgericht römisch zehn wies den Antrag mit Beschluss vom 1.6.2015 zu **** ab. Dagegen erhob er Beschwerde, der das Oberlandesgericht Y mit Beschluss vom 21.10.2015 zu **** keine Folge gab. Der Beschwerdeführer betreibt eine Ordination in Z, Adresse

  1. Vom 13.11.2014 bis 17.9.2015 führte er in Z, Adresse 1, auf seiner Homepage www.****.com vorsätzlich vor seinem Namen den Titel „ao. Univ.-Prof.“ an. Auf der genannten Website war im angeführten Zeitraum insbesondere Folgendes zu lesen: „Univ.-Prof. Dr. AA – Praxis für Urologie / Z“ „Krebsvorsorge bei Ao Univ.-Prof Dr. AA Z“ „Kontakt: Ao Univ.-Prof. Dr. AA, Adresse 3, Z“ Darüber hinaus wurde der Titel „ao. Univ.-Prof.“ in Verbindung mit dem Namen des Beschwerdeführers zwei weitere Male auf der Homepage verwendet. In einer Leiste, die rechts unten auf seiner Homepage aufschien, stand „Univ. Prof. Dr. AA / Adresse 3 / Z (powered by DD)“ III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Verurteilung des Beschwerdeführers ist unstrittig und ergibt sich aus dem Strafregisterauszug vom 17.9.
  2. Mit anonymer Anzeige vom 13.11.2014 wurde die Bezirkshauptmannschaft Y darüber in Kenntnis gesetzt, dass Dr. AA die Titel „Univ.-Prof.“ und „ao. Univ.-Prof.“ auf seiner Website www.****.com unberechtigt führe und wurden dieser Anzeige Ausdrucke der Homepage vom 13.11.2014 beigelegt. Aus denen ist ersichtlich, wie oft und in welchem Zusammenhang die Titel verwendet wurden. Ausdrucke der Homepage vom 1.7.2015 zeigen, dass die Titel „Univ.-Prof.“ und „ao. Univ.-Prof.“ nach wie vor in gleicher Weise angeführt wurden. Mit handschriftlicher Notiz wurde seitens der Behörde am 17.9.2015 vermerkt, dass diesbezüglich keine Änderung eingetreten ist. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.9.2015 wurde der Beschwerdeführer erstmals mit den ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen konfrontiert und zur Rechtfertigung aufgefordert. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, den Titel „ao. Univ.-Prof.“ im Zeitraum vom 13.11.2014 bis 17.9.2015 auf seiner Homepage verwendet zu haben, sondern bringt vielmehr vor, weder seitens der Ärztekammer noch der Medizinischen Universität darauf hingewiesen worden zu sein, dass er den Titel nicht mehr führen dürfe. Er habe die Ärztekammer mehrmals darüber in Kenntnis gesetzt, dass er den Titel „ao. Univ.-Prof.“ bis zur endgültigen Klärung der Rechtssache weiterhin führen werde und diese habe dem nicht widersprochen. Der Beschwerdeführer bestreitet auch nicht, dass der Titel „Univ.-Prof.“ auf der Website unten in einer Leiste zu sehen war, sondern verwies darauf, dass dies kein Amtstitel sei und die Leiste von der Firma DD stamme („powered by DD“). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung des Falles im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Eine mündliche Verhandlung wurde zudem nicht beantragt.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung des Falles im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstanden. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Eine mündliche Verhandlung wurde zudem nicht beantragt. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage:

§ 172bBeamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl Nr 333/1979 id

F BGBl I Nr 113/2017, ist für Universitätsdozenten als Amtstitel „Außerordentlicher Universitätsprofessor“ vorgesehen.

Paragraph 172 b, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr 333 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 113 aus 2017,, ist für Universitätsdozenten als Amtstitel „Außerordentlicher Universitätsprofessor“ vorgesehen.

§ 27Abs 1 St

GB; BGBl Nr 60/1974 idF BGBl I Nr 154/2015, ist mit der Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe bei einem Beamten der Verlust des Amtes verbunden, wennGemäß Paragraph 27, Absatz eins, StGB; Bundesgesetzblatt Nr 60 aus 1974, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 154 aus 2015,, ist mit der Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe bei einem Beamten der Verlust des Amtes verbunden, wenn

  1. die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt,
  2. die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt oder
  3. die Verurteilung auch oder ausschließlich wegen des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses (§ 212 StGB) erfolgt ist.die Verurteilung auch oder ausschließlich wegen des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses (Paragraph 212, StGB) erfolgt ist.

§ 116Abs 1 Universitätsgesetz, BGBl I Nr 120/2002 id

F BGBl I Nr 129/2017 begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 15.000,-- zu bestrafen, wer vorsätzlichGemäß Paragraph 116, Absatz eins, Universitätsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 129 aus 2017, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 15.000,-- zu bestrafen, wer vorsätzlich

  1. eine dem inländischen oder ausländischen Hochschulwesen eigentümliche Bezeichnung oder
  2. einen oder mehrere inländische akademische Grade oder
  3. eine den inländischen oder ausländischen akademischen Graden oder Titeln gleiche oder ähnliche Bezeichnung unberechtigt verleiht, vermittelt oder führt. V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.: Der Beschwerdeführer stand in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war als Universitätsdozent zur Führung des Amtstitels „ao. Univ.-Prof.“ berechtigt. Mit seiner rechtskräftigen Verurteilung durch das Oberlandesgericht Y vom 11.6.2014 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren war

§ 27Abs 1 Z 1 St

GB ex lege der Amtsverlust verbunden, weshalb sein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund ab dem Tag der Rechtskraft des Urteils als beendet galt.Der Beschwerdeführer stand in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war als Universitätsdozent zur Führung des Amtstitels „ao. Univ.-Prof.“ berechtigt. Mit seiner rechtskräftigen Verurteilung durch das Oberlandesgericht Y vom 11.6.2014 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren war

Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, StGB ex lege der Amtsverlust verbunden, weshalb sein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund ab dem Tag der Rechtskraft des Urteils als beendet galt. Beim Titel „ao. Univ.-Prof.“ handelt es sich

§ 172bBeamten-Dienstrechtsgesetz explizit um einen Amtstitel.

Der Beschwerdeführer war daher ab Eintritt des Amtsverlustes am 11.6.2014 nicht mehr zur Führung dieses Titels berechtigt. Trotzdem verwendete er den Titel mehrmals auf seiner Homepage www.****.com zumindest im Zeitraum vom 13.11.2014 bis 17.9.2015.Beim Titel „ao. Univ.-Prof.“ handelt es sich

Paragraph 172 b, Beamten-Dienstrechtsgesetz explizit um einen Amtstitel. Der Beschwerdeführer war daher ab Eintritt des Amtsverlustes am 11.6.2014 nicht mehr zur Führung dieses Titels berechtigt. Trotzdem verwendete er den Titel mehrmals auf seiner Homepage www.****.com zumindest im Zeitraum vom 13.11.2014 bis 17.9.2015. Eine dem inländischen oder ausländischen Hochschulwesen eigentümliche Bezeichnung im Sinne des § 116 Abs 1 Z 1 UnivG liegt vor, wenn diese generell an Hochschulen gebräuchlich und universitätstypisch ist und bei einem objektiven Betrachter den Eindruck erweckt, es handle sich um eine Bezeichnung universitären Charakters. In Österreich sind jedenfalls die unmittelbar im UnivG enthaltenen Bezeichnungen, wie insbesondere „Universitätsprofessor“, geschützt. Auch der Titel „Universitätsdozent“ ist als eine dem Hochschulwesen eigentümliche Bezeichnung iSd § 116 Abs 1 Z 1 UnivG zu qualifizieren. (vgl Muzak in Perthold-Stoitzner [Hrsg], UG³ § 116 Rz 2 f). Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen ist daher unzweifelhaft davon auszugehen, dass auch der Titel „ao. Univ.-Prof.“ eine dem Hochschulwesen eigentümliche Bezeichnung darstellt.Eine dem inländischen oder ausländischen Hochschulwesen eigentümliche Bezeichnung im Sinne des Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer eins, UnivG liegt vor, wenn diese generell an Hochschulen gebräuchlich und universitätstypisch ist und bei einem objektiven Betrachter den Eindruck erweckt, es handle sich um eine Bezeichnung universitären Charakters. In Österreich sind jedenfalls die unmittelbar im UnivG enthaltenen Bezeichnungen, wie insbesondere „Universitätsprofessor“, geschützt. Auch der Titel „Universitätsdozent“ ist als eine dem Hochschulwesen eigentümliche Bezeichnung iSd Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer eins, UnivG zu qualifizieren. vergleiche Muzak in Perthold-Stoitzner [Hrsg], UG³ Paragraph 116, Rz 2 f). Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen ist daher unzweifelhaft davon auszugehen, dass auch der Titel „ao. Univ.-Prof.“ eine dem Hochschulwesen eigentümliche Bezeichnung darstellt. Indem er den Titel auf seiner öffentlich zugänglichen Homepage und somit gegenüber dritten Personen verwendete, hat er diesen unberechtigt „geführt“ im Sinne des § 116 Abs 1 Z 1 UnivG (vgl VwG Wien 21.4.2016, VGW-001/062/2857/2015). Der objektive Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen wurde daher erfüllt. Indem er den Titel auf seiner öffentlich zugänglichen Homepage und somit gegenüber dritten Personen verwendete, hat er diesen unberechtigt „geführt“ im Sinne des Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer eins, UnivG vergleiche VwG Wien 21.4.2016, VGW-001/062/2857/2015). Der objektive Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen wurde daher erfüllt. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass für die Verwirklichung des § 116 Abs 1 Z 1 UnivG vorsätzliches Handeln erforderlich ist, wobei dolus eventualis ausreicht. Der Täter handelt mit Eventualvorsatz, wenn er die Tatbildverwirklichung ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet (vgl Lewisch/Fister/Weilguni, VStG² § 5 Rz 14).Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass für die Verwirklichung des Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer eins, UnivG vorsätzliches Handeln erforderlich ist, wobei dolus eventualis ausreicht. Der Täter handelt mit Eventualvorsatz, wenn er die Tatbildverwirklichung ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet vergleiche Lewisch/Fister/Weilguni, VStG² Paragraph 5, Rz 14). Voraussetzung für die Annahme des bedingten Vorsatzes ist nicht ein Wissen um eine Tatsache oder um ihre Wahrscheinlichkeit im Sinne eines Überwiegens der dafür sprechenden Momente, sondern es genügt das Wissen um die Möglichkeit (vgl VwGH 21.12.2000, 97/16/0404).Voraussetzung für die Annahme des bedingten Vorsatzes ist nicht ein Wissen um eine Tatsache oder um ihre Wahrscheinlichkeit im Sinne eines Überwiegens der dafür sprechenden Momente, sondern es genügt das Wissen um die Möglichkeit vergleiche VwGH 21.12.2000, 97/16/0404). Im gegenständlichen Fall handelte der Beschwerdeführer vorsätzlich, da er um seine rechtskräftige Verurteilung und den damit verbundenen Amtsverlust wusste. Dies insbesondere deshalb, da er seines Beamtenstatus mit Wirksamkeit vom 11.6.2014 verlustig wurde und diesbezüglich seitens der Medizinischen Universität Y mit Schreiben vom 27.6.2014 aufgeklärt wurde. Dem Amtsverlust ist immanent, dass damit auch der Verlust der Berechtigung zur Führung eines Amtstitels verbunden ist. Dem Beschwerdeführer wäre es zumindest zumutbar gewesen, sich über die Folgen eines Amtsverlustes zu informieren. Er hielt es daher zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass er den Titel„ao. Univ.-Prof.“ unberechtigt auf seiner Website anführte. Im gegenständlichen Fall handelte der Beschwerdeführer vorsätzlich, da er um seine rechtskräftige Verurteilung und den damit verbundenen Amtsverlust wusste. Dies insbesondere deshalb, da er seines Beamtenstatus mit Wirksamkeit vom 11.6.2014 verlustig wurde und diesbezüglich seitens der Medizinischen Universität Y mit Schreiben vom 27.6.2014 aufgeklärt wurde. Dem Amtsverlust ist immanent, dass damit auch der Verlust der Berechtigung zur Führung eines Amtstitels verbunden ist. Dem Beschwerdeführer wäre es zumindest zumutbar gewesen, sich über die Folgen eines Amtsverlustes zu informieren. Er hielt es daher zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass er den Titel, „ao. Univ.-Prof.“ unberechtigt auf seiner Website anführte. Insoweit der Beschwerdeführer beanstandet, die von ihm vorgelegten Stellungnahmen und Beilagen, insbesondere der Schriftverkehr mit der Juristin der Ärztekammer, seien von der belangten Behörde missachtet worden, ist zu entgegnen, dass die belangte Behörde schlüssig und nachvollziehbar begründete, weshalb die Verwaltungsübertretung vom Beschwerdeführer vorsätzlich begangen wurde. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Ärztekammer stets über die Titelführung auf der Homepage informierte und diese der Verwendung des Titels nicht eindeutig widersprach, vermag am Vorliegen des Vorsatzes zur unberechtigten Titelführung nichts zu ändern, zumal es nicht Aufgabe der Ärztekammer ist, die Verwendung von Amtstiteln zu untersagen, tritt doch der Amtsverlust

§ 27Abs 1 Z 1 St

GB ex lege mit Rechtskraft des Urteils ein (vgl VwGH 21.5.1990, 90/12/0152). Der Beschwerdeführer verkennt, dass doch genau in dem Umstand, dass er der Ärztekammer mehrmals schriftlich mitteilte, vom Titel „ao. Univ.-Prof.“ Gebrauch zu machen, ein vorsätzliches Handeln zu erblicken ist.Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Ärztekammer stets über die Titelführung auf der Homepage informierte und diese der Verwendung des Titels nicht eindeutig widersprach, vermag am Vorliegen des Vorsatzes zur unberechtigten Titelführung nichts zu ändern, zumal es nicht Aufgabe der Ärztekammer ist, die Verwendung von Amtstiteln zu untersagen, tritt doch der Amtsverlust

Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, StGB ex lege mit Rechtskraft des Urteils ein vergleiche VwGH 21.5.1990, 90/12/0152). Der Beschwerdeführer verkennt, dass doch genau in dem Umstand, dass er der Ärztekammer mehrmals schriftlich mitteilte, vom Titel „ao. Univ.-Prof.“ Gebrauch zu machen, ein vorsätzliches Handeln zu erblicken ist.

§ 5Abs 2 VSt

G entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Es besteht eine weitreichende Erkundigungspflicht, wobei der Täter die „nach seinen Verhältnissen erforderliche Sorgfalt“ anzuwenden hat. Nach der Rsp des VwGH hat sich jedermann „mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen“ (VwGH 14.1.2010, 2008/09/0175, Lewisch/Fister/Weilguni, VStG² § 5 Rz 18).

Paragraph 5, Absatz 2, VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Es besteht eine weitreichende Erkundigungspflicht, wobei der Täter die „nach seinen Verhältnissen erforderliche Sorgfalt“ anzuwenden hat. Nach der Rsp des VwGH hat sich jedermann „mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen“ (VwGH 14.1.2010, 2008/09/0175, Lewisch/Fister/Weilguni, VStG² Paragraph 5, Rz 18). Die Annahme des Beschwerdeführers, während eines laufenden Wiederaufnahmeverfahrens den Titel „ao. Univ.-Prof.“ verwenden zu dürfen, bis die Causa endgültig geklärt sei, entschuldigt den Beschwerdeführer nicht, da er verpflichtet gewesen wäre, sich über die erforderlichen Voraussetzungen, welche ihn zur Titelführung berechtigen, zu informieren. Insofern der Beschwerdeführer vorbringt, sein Recht auf Parteiengehör sei verletzt worden, ist entgegenzuhalten, dass er mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.9.2015, 16.10.2015 und 2.6.2016 von den ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen in Kenntnis gesetzt wurde und er zur Rechtfertigung aufgefordert wurde. Am 5.11.2015 legte er der Behörde seine Stellungnahme und folgende Unterlagen vor: Schreiben Amt der MUI vom 27.6.2014 (Beilage 1), Beschluss des OGH vom 16.9.2014 zu **** (Beilage 2), Schriftverkehr mit der Ärztekammer für Tirol vom 6.2.2015 (Beilage 3), 18.2.2015 (Beilage 4), 24.2.2015 (Beilage 5), 15.7.2015 (Beilage 7 und 8), Urteil des VfGH vom 10.3.2015 (Beilage 6), aktuelle Ausdrucke seiner Homepage (Beilage 9). Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.4.2016 wurde der Beschwerdeführer zur Akteneinsicht und Vernehmung geladen, wobei er im Wesentlichen angab, auf seine Stellungnahme vom 5.11.2015 zu verweisen. Die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 2.6.2016 beantwortete der Beschwerdeführer ebenfalls mit einer Stellungnahme und diversen Beilagen. Inwiefern die belangte Behörde das Recht auf Parteiengehör verletzt haben sollte, ist nicht erkennbar, zumal dem Beschwerdeführer mehrmals Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde und er davon auch Gebrauch machte. Außerdem wäre eine etwaige Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Behörde dann als saniert anzusehen, wenn die Partei die Möglichkeit hatte, das ihr im Bescheid zur Kenntnis gebrachte Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mit Beschwerde an das VwG zu bekämpfen und im Zuge dessen dazu Stellung zu nehmen (VwGH 30.06.1994, 93/09/0333). Mit der Stellungnahmemöglichkeit im Rechtsmittel ist der Mangel geheilt, das VwG ist nicht verpflichtet, ausdrücklich Gelegenheit zu weiteren Äußerungen zu geben (VwGH 26.05.1966, 406/66). Strafbemessung: Insofern der Beschwerdeführer moniert, die Einschätzung seiner Vermögensverhältnisse in Bezug auf die Strafbemessung sei durch die Behörde zu Unrecht erfolgt und er nie danach befragt worden sei, ist auszuführen, dass von zumindest durchschnittlichen finanziellen Verhältnissen auszugehen ist, wenn keine Angaben zu Einkommens- und Vermögensverhältnissen vorliegen. Die belangte Behörde legte ihrer Strafbemessung jedoch ein überdurchschnittliches Einkommen des Beschwerdeführers zugrunde. Umstände, wonach von unterdurchschnittlichen Vermögensverhältnissen auszugehen wäre, brachte der Beschwerdeführer nicht vor. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass die einschlägige Strafbestimmung des § 116 Abs 1 Universitätsgesetz Geldstrafen bis zur Höhe von € 15.000,-- je angelastetes Delikt vorsieht. Aus dieser Betrachtungsweise heraus ist die über den Beschwerdeführer zu Spruchpunkt I. verhängte Geldstrafe in Höhe von € 300,--, im Uneinbringlichkeitsfall 6 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, nicht als unverhältnismäßig anzusehen, zumal sie lediglich 2 % des möglichen Strafrahmens ausschöpft. Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass die einschlägige Strafbestimmung des Paragraph 116, Absatz eins, Universitätsgesetz Geldstrafen bis zur Höhe von € 15.000,-- je angelastetes Delikt vorsieht. Aus dieser Betrachtungsweise heraus ist die über den Beschwerdeführer zu Spruchpunkt römisch eins. verhängte Geldstrafe in Höhe von € 300,--, im Uneinbringlichkeitsfall 6 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, nicht als unverhältnismäßig anzusehen, zumal sie lediglich 2 % des möglichen Strafrahmens ausschöpft. Die Tathandlung wurde vorsätzlich gesetzt. Mildernd ist die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu werten, erschwerend war nichts zu berücksichtigen. Angaben zu Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers liegen dem Landesverwaltungsgericht Tirol nicht vor, weshalb von zumindest durchschnittlichen finanziellen Verhältnissen ausgegangen wird. Unter Berücksichtigung des Unrechtsgehalts der begangenen Verwaltungsübertretung ist die verhängte Geldstrafe von € 300,--, im Uneinbringlichkeitsfall 6 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, die bei einem Strafrahmen bis zu € 15.000,-- im untersten Bereich angesiedelt ist, als schuld- und tatangemessen zu betrachten und erforderlich, um den Beschuldigten in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Eine Geldstrafe von€ 300,-- ist auch mit durchschnittlichen finanziellen Verhältnissen vereinbar und besteht

§ 54bAbs 3 VSt

G die Möglichkeit, die Geldstrafe in Raten zu begleichen.Die Tathandlung wurde vorsätzlich gesetzt. Mildernd ist die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu werten, erschwerend war nichts zu berücksichtigen. Angaben zu Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers liegen dem Landesverwaltungsgericht Tirol nicht vor, weshalb von zumindest durchschnittlichen finanziellen Verhältnissen ausgegangen wird. Unter Berücksichtigung des Unrechtsgehalts der begangenen Verwaltungsübertretung ist die verhängte Geldstrafe von € 300,--, im Uneinbringlichkeitsfall 6 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, die bei einem Strafrahmen bis zu € 15.000,-- im untersten Bereich angesiedelt ist, als schuld- und tatangemessen zu betrachten und erforderlich, um den Beschuldigten in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Eine Geldstrafe von, € 300,-- ist auch mit durchschnittlichen finanziellen Verhältnissen vereinbar und besteht

Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG die Möglichkeit, die Geldstrafe in Raten zu begleichen. Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.: Grundsätzlich ist es zwar nicht erforderlich, im Spruch neben der Anführung des objektiven Tatbestandes auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale zu nennen (VwGH 23.9.2004, 2002/07/0149), anderes gilt aber dann, wenn der betreffende Tatbestand ein spezifisches Verschulden erfordert (VwGH 30.4.1992, 90/10/0039, 11.6.2014, 2013/08/0096). So ist die Angabe der Verschuldensform etwa dann notwendig, wenn das Gesetz ausdrücklich nur vorsätzliches Verhalten unter Strafe stellt (Lewisch/Fister/Weilguni, VStG² § 44a Rz 4).Grundsätzlich ist es zwar nicht erforderlich, im Spruch neben der Anführung des objektiven Tatbestandes auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale zu nennen (VwGH 23.9.2004, 2002/07/0149), anderes gilt aber dann, wenn der betreffende Tatbestand ein spezifisches Verschulden erfordert (VwGH 30.4.1992, 90/10/0039, 11.6.2014, 2013/08/0096). So ist die Angabe der Verschuldensform etwa dann notwendig, wenn das Gesetz ausdrücklich nur vorsätzliches Verhalten unter Strafe stellt (Lewisch/Fister/Weilguni, VStG² Paragraph 44 a, Rz 4). In Spruchpunkt II. des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe im Zeitraum vom 13.11.2014 bis 17.09.2015 in Adresse 1, Z, gegen das Universitätsgesetz verstoßen, indem er mehrfach den Amtstitel „Univ.-Prof.“ (Dr. AA) auf seiner Website www.****.com geführt, obwohl er niemals zum Universitätsprofessor im Sinne des § 166 Abs 1 Beamtendienstrechtsgesetz iVm §§ 98 und 99 Universitätsgesetz bestellt worden sei.In Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe im Zeitraum vom 13.11.2014 bis 17.09.2015 in Adresse 1, Z, gegen das Universitätsgesetz verstoßen, indem er mehrfach den Amtstitel „Univ.-Prof.“ (Dr. AA) auf seiner Website www.****.com geführt, obwohl er niemals zum Universitätsprofessor im Sinne des Paragraph 166, Absatz eins, Beamtendienstrechtsgesetz in Verbindung mit Paragraphen 98 und 99 Universitätsgesetz bestellt worden sei. Ihm wurde von der belangten Behörde nicht vorgeworfen, dass er dies vorsätzlich tat, obwohl § 116 Abs 1 Universitätsgesetz ausdrücklich nur vorsätzliches Verhalten unter Strafe stellt.Ihm wurde von der belangten Behörde nicht vorgeworfen, dass er dies vorsätzlich tat, obwohl Paragraph 116, Absatz eins, Universitätsgesetz ausdrücklich nur vorsätzliches Verhalten unter Strafe stellt. Da seit der Tatzeit bereits mehr als 1 Jahr vergangen und damit Verfolgungsverjährung eingetreten ist, war Spruchpunkt II. zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich einzustellen.Da seit der Tatzeit bereits mehr als 1 Jahr vergangen und damit Verfolgungsverjährung eingetreten ist, war Spruchpunkt römisch zwei. zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich einzustellen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Albin Larcher (Vizepräsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.19.1530.1

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.