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{'item': 'LVwG-2017/30/1263-9'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum08.09.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/30/1263-9 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen (Offizialmaxime).Gemäß der allgemeinen Grundsätze für die Feststellungen des Ermittlungsverfahrens Paragraph 39,

, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen (Offizialmaxime). Dies gilt sowohl für die Einleitung des Verwaltungsverfahrens wie auch für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens, auch wenn ein Verfahren nur auf Antrag eingeleitet werden darf, hat die Behörde innerhalb der Grenzen des ihr Möglichen die gebotenen und zumutbaren Ermittlungen von Amts wegen durchzuführen (VwGH 29.7.1998, 97/01/0764. Der bloße Hinweis auf die „Verfahrensergebnisse“ reicht nach der Rsp des VwGH (VwGH 29.1.1996, 96/160014), nicht aus. Zu Recht stützen sich die Beschwerdeführer auf die Bestimmungen des Artikels 6 EMRK und auf die Bestimmungen des § 45 Abs. 3

. Die belangte Behörde hat nicht gewährleistet, dass die Beschwerdeführer ihren Standpunkt, in diesem Verwaltungsverfahren, zu vertreten.Zu Recht stützen sich die Beschwerdeführer auf die Bestimmungen des Artikels 6 EMRK und auf die Bestimmungen des Paragraph 45, Absatz 3,

. Die belangte Behörde hat nicht gewährleistet, dass die Beschwerdeführer ihren Standpunkt, in diesem Verwaltungsverfahren, zu vertreten. Ihnen wurde das Recht auf rechtlichem Gehör, das Recht auf Akteneinsicht sowie das Recht auf Kenntnis-und Stellungnahme vom Ergebnis der Beweisaufnahme, vorenthalten. Obwohl die Beschwerdeführer an der Feststellung des Sachverhaltes im Ausland mitgewirkt und im Ausland auf die Entscheidung der Inlandbehörde abgewartet haben und gemäß der dem öffentlichen Interesse (Wille des Gesetzgebers) zu Grunde liegenden Absicht, gehandelt haben, wurde der Akt der Familienzusammenführung nicht eingeholt. Die Beschwerdeführer wurden im Vorverfahren nicht einmal einvernommen, obwohl eine solche Einvernahme zur Klärung des Sachverhaltes unumgänglich war. Weiters hätte die belangte Behörde aus diesem Akt hervorgehenden Tatsachen und Urkunden feststellen können, dass die Beschwerdeführer ein tatsächliches Familienleben und ein schutzwürdiges Privatleben in Österreich führen. Jedenfalls ist aktenkundig, dass der Fortbestand des Aufenthalts der Beschwerdeführer auch zur Wahrung des Kindeswohles (Zweitbeschwerdeführer ist 2 Jahre alt) gerechtfertigt und dieser gem. Art. 8 EMRK schutzwürdig war und ist.Weiters hätte die belangte Behörde aus diesem Akt hervorgehenden Tatsachen und Urkunden feststellen können, dass die Beschwerdeführer ein tatsächliches Familienleben und ein schutzwürdiges Privatleben in Österreich führen. Jedenfalls ist aktenkundig, dass der Fortbestand des Aufenthalts der Beschwerdeführer auch zur Wahrung des Kindeswohles (Zweitbeschwerdeführer ist 2 Jahre alt) gerechtfertigt und dieser gem. Artikel 8, EMRK schutzwürdig war und ist. Nicht zuletzt hätte sich aus dem Akt ergeben, dass sich die zusammenführende Person bereits in die hiesige Bevölkerung voll integriert hat. Die Beschwerdeführer sind strafrechtlich unbescholten. Es lagen weder Verstöße gegen die öffentliche Ordnung noch gegen die öffentliche Sicherheit, vor. Wenn die Beschwerdeführer bereits im Vorverfahren (Erstantrag) auf ihre familiären Verhältnissen hinweisen und betonen, dass sie begünstigte Staatsangehörige sind und die zusammenführende Person sozial integriert ist, wäre die Behörde dazu gehalten gewesen auf die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführer Bedacht zu nehmen, indem sie zu prüfen gehabt hätte, ob ihre Aufenthalt im Zeitraum vom 06.04.2017 bis 15.04.2017, die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit derart gefährdet hätte, dass die im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Gründen öffentliche Interessen einen Eingriff in ihr Privat - und Familienleben rechtfertigen (vgl. Erkenntnis vom 19.05.1994, ZI. 93/18/0380).Wenn die Beschwerdeführer bereits im Vorverfahren (Erstantrag) auf ihre familiären Verhältnissen hinweisen und betonen, dass sie begünstigte Staatsangehörige sind und die zusammenführende Person sozial integriert ist, wäre die Behörde dazu gehalten gewesen auf die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführer Bedacht zu nehmen, indem sie zu prüfen gehabt hätte, ob ihre Aufenthalt im Zeitraum vom 06.04.2017 bis 15.04.2017, die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit derart gefährdet hätte, dass die im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Gründen öffentliche Interessen einen Eingriff in ihr Privat - und Familienleben rechtfertigen vergleiche Erkenntnis vom 19.05.1994, ZI. 93/18/0380). Die diesbezüglichen familiären Umstände hätte die Behörde in ihrer Entscheidung berücksichtigen müssen. Nachdem die diesbezüglichen familiären Umstände Vorlagen, wäre die belangte Behörde dazu gezwungen gewesen im Sinn dieser Bestimmung einen derart relevanten Eingriff in das Privat- und/oder Familienleben der Beschwerdeführer unterlassen oder ausführlich darzulegen gehabt ob die Ablehnung des Antrages bzw. die angedrohte bzw. zur Last gelegte Ausweisung dringend geboten war. Die von der belangten Behörde den Beschwerdeführer angedrohte Ausweisung (unrechtmäßiger Aufenthalt) jedenfalls ein relevanter Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführer, im Flinblick auf den gemeinsamen Haushalt mit ihren Familienangehörigen (Ehegatte, Kinder) gegeben. Wenn auch nach ständiger Rechtsprechung die, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Einhaltung durch die Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt, ist dem öffentlichen Interesse an einer Ausweisung gemäß Bestimmungen des FPG, das aus seinem rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich und sonstigen Umständen resultierende Ausmaß der Integration des Fremden gegenüberzustellen und zu prüfen, ob die seinerseits angedrohte -wenn auch nur informativ- Ausweisung auch in diesem Fall dringend geboten war.Wenn auch nach ständiger Rechtsprechung die, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Einhaltung durch die Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt, ist dem öffentlichen Interesse an einer Ausweisung gemäß Bestimmungen des FPG, das aus seinem rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich und sonstigen Umständen resultierende Ausmaß der Integration des Fremden gegenüberzustellen und zu prüfen, ob die seinerseits angedrohte -wenn auch nur informativ- Ausweisung auch in diesem Fall dringend geboten war. Im Hinblick darauf, dass sich die Beschwerdeführer und ihre Familienangehörige (Ehefrau/Mutter) in Österreich polizeilich gemeldet und wohnhaft sind und ein tatsächliches Familienleben und ein schutzwürdiges Privatleben in Österreich führen und der Fortbestand des Aufenthalts von Beschwerdeführern auch zur Wahrung des Kindeswohles gerechtfertigt und dieser gem. Art. 8 EMRK schutzwürdig war und ist, lagen weder Verstöße gegen die öffentliche Ordnung noch gegen die öffentliche Sicherheit, vor.Im Hinblick darauf, dass sich die Beschwerdeführer und ihre Familienangehörige (Ehefrau/Mutter) in Österreich polizeilich gemeldet und wohnhaft sind und ein tatsächliches Familienleben und ein schutzwürdiges Privatleben in Österreich führen und der Fortbestand des Aufenthalts von Beschwerdeführern auch zur Wahrung des Kindeswohles gerechtfertigt und dieser gem. Artikel 8, EMRK schutzwürdig war und ist, lagen weder Verstöße gegen die öffentliche Ordnung noch gegen die öffentliche Sicherheit, vor. Diese Verpflichtung, in eindeutiger, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise darzutun, von welchen konkreten Tatsachenfeststellungen die Behörde bei ihrer Entscheidung ausgegangen ist, besteht selbst dann, wenn der Sachverhalt im Sinne des § 56

von vornherein klar gegeben ist (vgl. Hengstschläger/Leeb,

§60

Rz 18).Diese Verpflichtung, in eindeutiger, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise darzutun, von welchen konkreten Tatsachenfeststellungen die Behörde bei ihrer Entscheidung ausgegangen ist, besteht selbst dann, wenn der Sachverhalt im Sinne des Paragraph 56,

von vornherein klar gegeben ist vergleiche Hengstschläger/Leeb,

§60Rz 18).

Die Begründung des Bescheides muss überdies erkennen lassen, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, dass der festgestellte Sachverhalt (und gerade dieser) vorliegt. Die Erstbehörde wäre dazu gezwungen gewesen darzulegen, welche öffentlichen Interessen aufgrund des Aufenthalts des Beschwerdeführers verletzt wurden. Dabei muss nachvollziehbar sein, dass die Ausdrucksgrundlagen des gedanklichen Verfahrens in einem einwandfreien Verfahren gewonnen wurden sowie welche Schlüsse in welcher Gedankenfolge mit welchem Ergebnis hieraus gezogen wurden. Aus der Begründung muss außerdem hervorgehen, ob die gezogenen Schlüsse den Gesetzen folgerichtigen Denkens entsprechen. Zu diesem Zweck ist nicht nur anzugeben, welche Ermittlungen durchgeführt bzw. welche Beweismittel herangezogen und welche tatsächlichen Feststellungen darauf im Einzelnen gegründet wurden. Bei widersprechenden Beweisergebnissen ist vielmehr auch darzutun, welche Gedankengänge und Eindrücke maßgebend waren, ein Beweismittel dem anderen vorzuziehen (vgl. Hengstschläger/ Leeb,

§60

Rz 21).Bei widersprechenden Beweisergebnissen ist vielmehr auch darzutun, welche Gedankengänge und Eindrücke maßgebend waren, ein Beweismittel dem anderen vorzuziehen vergleiche Hengstschläger/ Leeb,

§60Rz 21).

Letztlich hat die Behörde anzugeben, aus welchen Gründen sie die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für (nicht) zutreffend erachtet (VwGH 3. September 2002, 2002/09/0055). Ad. 3) Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit: Die Zusammenführen Person hat nachfolgende Unterlagen bei der österreichischen Botschaft in W, auf Anraten der Bezirkshauptmannschaft U, zur Vorlage gebracht: Informationsblatt der Bezirkshauptmannschaft U Haushaltsbestätigung der Wohngemeinde der Bezugsperson in Österreich Nachweis einer ortsüblichen Unterkunft der Bezugsperson in Österreich Strafregisterbescheinigung vom Antragsteller (Beschwerdeführer AA) Heiratsurkunde Geburtsurkunde Geburtsurkunden der beiden Beschwerdeführer 1 Lichtbild (EU-Norm) der beiden Beschwerdeführer Jahreslohnzettel der Zusammenführenden Krankenkassenauszug (Versicherungszeiten) der Bezugsperson Bestätigung vom Kreditschutzverband (von 1870) der Bezugsperson Somit wurden die von der Behörde aufgetragenen notwendigen Unterlagen der österreichischen Botschaft in W zur Vorlage gebracht. Offensichtlich hat die Inlandsbehörde (Bezirkshauptmannschaft U) daraufhin die gestellten Anträge bearbeitet und die Erteilung der Niederlassungsbewilligung bewilligt bzw. zugesichert. Die österreichische Botschaft müsste aufgrund der Mitteilung der Inlandsbehörde, Bezirkshauptmannschaft U, das Einreisevisum erteilt haben bzw. würde die österreichische Botschaft ein Einreisevisum nicht ohne Mitteilung der Inlandbehörde, wonach den Beschwerdeführer eine Niederlassungsbewillig erteilt wird, erteilen. Diese Vorgehensweise der Antragsteller entspricht den Bestimmungen des Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz und eine darüberhinausgehende Auslegung, wonach die Beschwerdeführer im Ausland nicht auf die Entscheidung der Behörde abgewartet haben bzw. müssen sie im Ausland auf die Entscheidung der Behörde abzuwarten, Fell am Platz. Durch den angefochtenen Bescheid werden die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf ein faires Verfahren gem. Art. 6 EMRK und 2 7.ZP EMRK sowie Art. 47 der Charta der Grundrechte und in ihrem Recht auf Gleichheitssatz gem. Art 7 Abs. 1 B-VG und auf die Einhaltung der Bestimmungen des § 45 Abs. 3

, verletzt.Durch den angefochtenen Bescheid werden die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf ein faires Verfahren gem. Artikel 6, EMRK und 2 7.ZP EMRK sowie Artikel 47, der Charta der Grundrechte und in ihrem Recht auf Gleichheitssatz gem. Artikel 7, Absatz eins, B-VG und auf die Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 45, Absatz 3,

, verletzt. Der Bescheid gründet sich offensichtlich auf, juristisch und sachlich unvollständige sowie für die Beweisführung entbehrliche, Ausführungen. Die gegenständliche Entscheidung verletzt auch den Grundsatz der Treu und Glauben. Die Beschwerdeführer sind unbescholten. Sie leben mit ihren Familienangehörigen (Schwiegervater, Schwiegermutter, Schwägerin zugleich Großvater, Großmutter, Tante) in X. Die Zusammenführende arbeitet seit 24.04.2017 bei der Firma EE GmbH und erhält ein monatliches Bruttoentgelt von Euro 1.456,

  1. Dazu arbeitet sie (geringfügig) bei der Firma GG KG seit 18.4.2017 und erhält ein monatliches Bruttoentgelt von Euro 389,61, sodass weder Sozialhilfe noch ähnlicher Transferleistungen stattlicher oder caritativer Einrichtungen, bedarf und der Mittel zu Unterhalt nachgewiesen ist. Der Versagungsgrund des §11 Abs. 2 Ziffer 1 iVm Abs. 4 NAG liegt nicht vor bzw. trifft nicht zu. Nach Ansicht der Beschwerdeführer wurde unverhältnismäßig in ihre Rechte eingegriffen. Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, dass durch die gegenständliche Abweisung und die Androhung der Ausreise, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widersprochen wurde und führen aus wie folgt:Die Beschwerdeführer sind unbescholten. Sie leben mit ihren Familienangehörigen (Schwiegervater, Schwiegermutter, Schwägerin zugleich Großvater, Großmutter, Tante) in römisch zehn. Die Zusammenführende arbeitet seit 24.04.2017 bei der Firma EE GmbH und erhält ein monatliches Bruttoentgelt von Euro 1.456,
  2. Dazu arbeitet sie (geringfügig) bei der Firma GG KG seit 18.4.2017 und erhält ein monatliches Bruttoentgelt von Euro 389,61, sodass weder Sozialhilfe noch ähnlicher Transferleistungen stattlicher oder caritativer Einrichtungen, bedarf und der Mittel zu Unterhalt nachgewiesen ist. Der Versagungsgrund des §11 Absatz 2, Ziffer 1 in Verbindung mit Absatz 4, NAG liegt nicht vor bzw. trifft nicht zu. Nach Ansicht der Beschwerdeführer wurde unverhältnismäßig in ihre Rechte eingegriffen. Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, dass durch die gegenständliche Abweisung und die Androhung der Ausreise, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widersprochen wurde und führen aus wie folgt: Dieser Grundsatz deckt sich in der Regel mit dem, was man auch als Schonungsprinzip oder als den Sozialgehalt der Verwaltungsverfahrensgesetze bzw. den Grundsatz der Angemessenheit bezeichnet. Der Gesetzgeber mahnt an dieser Stelle zur Schonung der Rechte des Einzelnen, besonders der Schwachen, ein. Der Verfassungsgesetzgeber trägt der Behörde auf, bei der Wahl ihrer Mittel, die an sich alle zum Ziel führen, das gelindeste Mittel zu wählen, also ein optimales Verhältnis zwischen Mittel und Ziel herzustellen. Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, dass die Behörde nicht einmal bemüht war, den Sachverhalt in ihrem gesamten Umfang zu klären. Die Beschwerdeführer vertreten die Ansicht, dass im vorliegenden Fall gegen sie mit erniedrigender Behandlung vorgegangen wurde. Es ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Die hervorkommenden Tatsachen rechtfertigen eine Abweisung und die Androhung einer Abschiebung nicht. Sie betrachten die diesbezügliche Vorgehensweise als eine unzulässige Bestrafung, diese wäre eine erniedrigende „Behandlung“. Die angefochtene Entscheidung ist in mehrfacher Hinsicht, insbesondere aufgrund einer unvertretbaren Ansicht des Sachbearbeiters und auch wegen einer denkunmöglichen Anwendung des Gesetzes, unrichtig. Beweis: Einvernahme des Beschwerdeführers, per Anschrift Adresse 1, **** X Einvernahme der zusammenführenden Person, DD, per Anschrift Adresse 1, **** XEinvernahme des Beschwerdeführers, per Anschrift Adresse 1, **** römisch zehn Einvernahme der zusammenführenden Person, DD, per Anschrift Adresse 1, **** römisch zehn Es möge den Akt der österreichischen Botschaft von Amts wegen einholen und dem gegenständlichen Verfahren zugrunde zu legen Es möge den Akt der Bezirkshauptmannschaft U von Amts wegen einholen und dem gegenständlichen Verfahren zugrunde zu legen Ad 4) unrichtige Sachverhaltsdarstellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung: Die Behörde hat ihre Beweiswürdigung nachvollziehbar zu begründen, von denen sie sich bei der Würdigung leiten ließ und sachlich darzulegen. Nach der Rsp des VwGH ergibt sich der unterschiedliche Wert eines aufgenommenen Beweises aus dem „größeren oder geringeren Anteil zur Klarstellung des aufgenommenen Beweises aus dem „größeren oder geringeren Anteil zur Klarstellung des aufgenommenen Beweisthemas“, der „vorhandenen oder mangelnden Schlüssigkeit dieser oder jener Aussage“, der „größeren oder minderen Glaubwürdigkeit der einen oder der anderen Angabe“, folglich „dem Grad des erkennbaren inneren Wahrheitswertes“ und der tatsächlichen freien Beweiswürdigung durch die Behörde (VwGH 12.10.1972, 2396/71). In der Begründung des Bescheides hat die Behörde gem. § 60

die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Der bloße Hinweis auf die „Verfahrensergebnisse“ reicht nach der Rsp des VwGH nicht aus (vgl. VwGH 29.1.1996, 96/160014).In der Begründung des Bescheides hat die Behörde gem. Paragraph 60,

die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Der bloße Hinweis auf die „Verfahrensergebnisse“ reicht nach der Rsp des VwGH nicht aus vergleiche VwGH 29.1.1996, 96/160014). Die Beschwerdeführer haben die von der Erstbehörde in Erwägung gezogene Handlungsweise bereits gesetzt. Sie haben auf die Entscheidung der Inlandsbehörde im Ausland gewartet. Die Beschwerdeführer haben auf Handlungen der Behörde (hier: Z Vertretungsbehörde - Österreichische Botschaft) vertrauen, dass sie richtig informiert wurden und vertrauen darauf, dass sie nach Einreise in Österreich auch die zugesagte Niederlassungsbewilligung auch erhalten werden. Die Beschwerdeführer sind unbescholten. Die Entscheidung der Erstbehörde beruht lediglich auf unreflektierte Bestimmungen des NAG. Eine solche Vorgehensweise stellt einen Verfahrensmangel dar. D.) URKUNDENVORLAGE 1.) Merkblatt zur Abholung eines Visa D sowie die Mitteilung der Österreichischen Botschaft in W über das erteilte Aufenthaltstitels Beilage ,/1 und ./2 2.) Informationsblatt der Österreichischen Botschaft/W -über den Erstantrag für die Familienzusammenführung 3.) Bestätigung der Meldung betreffend BA und AA Wurden bereits zur Vorlage gebracht. Antragsteller haben persönlich zur Vorlage gebracht: 4.) Bestätigung über kostenlose und ortsübliche Unterkunft Werden der Beschwerde beigelegt: 5.) Lohn-Gehaltsabrechnung Mai 2016, Dienstzettel, Anmeldung TGKK 6.) Lohn-Gehaltsabrechnung Juni 2016, Auszahlungsbestätigung 7.) Lohn-Gehaltsabrechnung Juli 2016, Auszahlungsbestätigung 8.) Lohn-Gehaltsabrechnung August 2016, 9.) Lohn-Gehaltsabrechnung September 2016 10.) Lohn-Gehaltsabrechnung Oktober 2016 11.) Lohn-Gehaltsabrechnung November 2016 12.) Lohn- und Gehaltsabrechnung der Firma EE vom 27.04.2017 13.) Lohn und Gehalt Abrechnung der Firma GG KG vom

  1. 2017 14.) W eitere Urkunden im Vorbehalt E.) Die Beschwerdeführer stellen an das Landesverwaltungsgericht Tirol sohin den ANTRAG das Landesverwaltungsgericht Tirol möge die angebotenen Beweise aufnehmen, eine mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und in der Sache selbst entscheiden und der belangten Behörde die Erteilung der Niederlassungsbewilligung auftragen, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben und zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen. AA, geb. am XX.XX.XXXXAA, geb. am römisch zwanzig.XX.XXXX BA, geb. am XX.XX.XXXX“BA, geb. am römisch zwanzig.XX.XXXX“ Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde Einsicht genommen und am 07.08.2017 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung beim Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer AA auf Befragung unter Beiziehung eines gerichtlich belehrten Dolmetschers folgendes an: „Ich bin Anfang April 2017 mit einem Visum der österreichischen Vertretungsbehörde legal nach Österreich eingereist. Ich weiß, dass das Visum zwischenzeitlich abgelaufen ist. Ich bin mit meiner Ehefrau und meinem Sohn gemeinsam eingereist in der Meinung, dass wir den beantragten Aufenthaltstitel bekommen werden. Es hat für uns kein Indiz gegeben, dass es bei der Erteilung des Aufenthaltstitels Probleme geben könnte. Ich selbst spreche noch nicht Deutsch. Ich gehe noch keiner Beschäftigung nach. Ich kümmere mich um die Aufsicht unseres Sohnes. Ich bin seit meinem
  2. Lebensjahr als Möbeltischler tätig. Ich habe mich auch schon um eine Arbeit als Tischler umgesehen. Ich habe als Tischler auch schon eine Arbeit gefunden, und zwar beim Möbelhaus JJ in **** T. Ich könnte dort nach Erteilung des Aufenthaltstitels sofort als Tischler anfangen. Ich zeige eine Arbeitsbestätigung vom 17.05.2017 vor. Es wäre ein Bruttogehalt von Euro 1.529,00 vereinbart. Eine Kopie der Arbeitsbestätigung wird zur Verhandlungsschrift genommen. Zur Zeit wohne ich immer noch bei meinem Schwiegervater in X, Adresse
  3. Es handelt sich um eine ausreichend große Wohnung. Die Wohnung wird uns vom Schwiegervater, der geschieden ist und alleine lebt, zur Verfügung gestellt. Die Wohnung ist ca 57 m² groß. Eine Bestätigung wurde bereits beigebracht. Wir brauchen keine Miete zu bezahlen, auch keine Betriebskosten. Die Aufenthaltsdauer in der gemeinsamen Wohnung ist nicht befristet. Wir können so lange drinnen bleiben, wie wir wollen.Zur Zeit wohne ich immer noch bei meinem Schwiegervater in römisch zehn, Adresse
  4. Es handelt sich um eine ausreichend große Wohnung. Die Wohnung wird uns vom Schwiegervater, der geschieden ist und alleine lebt, zur Verfügung gestellt. Die Wohnung ist ca 57 m² groß. Eine Bestätigung wurde bereits beigebracht. Wir brauchen keine Miete zu bezahlen, auch keine Betriebskosten. Die Aufenthaltsdauer in der gemeinsamen Wohnung ist nicht befristet. Wir können so lange drinnen bleiben, wie wir wollen. Meine Frau arbeitet, seit wir hier sind, beim EE in X. Der genaue Verdienst möge bei meiner Ehefrau, die als Zeugin zur Verhandlung geladen wurde, nachgefragt werden. Zur Zeit habe ich selbst kein Einkommen. Ich habe auch keine Schulden und kein Vermögen. Mein Sohn wurde in der Z geboren und lebte bis zur Einreise im April 2017 in der Z. Mein Sohn wohnte in der Z bei mir. Ich habe mich um meinen Sohn gekümmert. Meine Frau war in dieser Zeit in Österreich beim Arbeiten.Meine Frau arbeitet, seit wir hier sind, beim EE in römisch zehn. Der genaue Verdienst möge bei meiner Ehefrau, die als Zeugin zur Verhandlung geladen wurde, nachgefragt werden. Zur Zeit habe ich selbst kein Einkommen. Ich habe auch keine Schulden und kein Vermögen. Mein Sohn wurde in der Z geboren und lebte bis zur Einreise im April 2017 in der Z. Mein Sohn wohnte in der Z bei mir. Ich habe mich um meinen Sohn gekümmert. Meine Frau war in dieser Zeit in Österreich beim Arbeiten. Auf Frage durch meinen Rechtsvertreter gebe ich an, dass der Erstantrag von mir bei der Österreichischen Botschaft in W gestellt wurde. Auf Frage durch meinen Rechtsvertreter, ob ich vor meiner Einreise im April von einer österreichischen Behörde oder von der Österreichischen Botschaft informiert wurde, dass es bei der Erteilung des Aufenthaltstitels Probleme gebe, gebe ich an, dass ich von keiner österreichischen Behörde oder Dienststelle diesbezüglich informiert wurde. Auf Frage gebe ich an, dass ich das Einreisevisum bei der Österreichischen Botschaft am
  5. Dezember abgeholt habe. Ich habe daraufhin für die Einwanderung nach Österreich meine Wohnung in der Z aufgelassen und die Möbel und den Hausrat aufgelöst (verkauft oder verschenkt). Ich habe in der Z keine Wohnung mehr. Ich habe nicht bei meinen Eltern in der Z gewohnt. Ich habe keine Bindungen mehr zur Z. Ich müsste meine Unterkunft und meine Möglichkeiten in der Z mit meinem Sohn neu aufbauen, was schwierig wäre, weil sich meine Frau in Österreich aufhält. Auf Frage, ob ich schon Kontakt mit der hiesigen Bevölkerung habe, gebe ich an, dass meine Frau in Österreich geboren ist. Sie hat einen österreichischen Freundeskreis. In diesem Freundeskreis bin ich auch eingebunden. Es gibt diesbezüglich gegenseitige Besuche und gemeinsame Aktivitäten. Ich könnte diesbezüglich auch einige Namen nennen.“ Der Vater der Zusammenführende und somit Schwiegervater des Erstbeschwerdeführers und Großvater des Zweitbeschwerdeführers, Herr KK hat sich nach Belehrung der Zeugenaussage nicht entschlagen und gab als Zeuge auf Befragen Folgendes an: „Ich bin vor 26 Jahren nach Österreich zum Arbeiten gekommen. Ich bin zwischenzeitlich geschieden. Ich habe 2 erwachsene Töchter, die beide bereits verheiratet und selbständig sind. Eine Tochter lebt mit ihrer Familie in LL. Die andere Tochter wohnt bei mir mit ihrer Familie. Ich bin seit 16 Jahren bei MM in X beschäftigt. Seit 5 Jahren habe ich eine Werkswohnung. Ich muss nur Euro 300,00 Miete inklusive Betriebskosten zahlen. Ich besitze einen befristeten Mietvertrag. Ich kann auf jeden Fall die nächsten Jahre dort wohnen. Es ist mir auch erlaubt, unentgeltlich meine Tochter und deren Ehemann samt Kind in der Wohnung unterzubringen. „Ich bin vor 26 Jahren nach Österreich zum Arbeiten gekommen. Ich bin zwischenzeitlich geschieden. Ich habe 2 erwachsene Töchter, die beide bereits verheiratet und selbständig sind. Eine Tochter lebt mit ihrer Familie in LL. Die andere Tochter wohnt bei mir mit ihrer Familie. Ich bin seit 16 Jahren bei MM in römisch zehn beschäftigt. Seit 5 Jahren habe ich eine Werkswohnung. Ich muss nur Euro 300,00 Miete inklusive Betriebskosten zahlen. Ich besitze einen befristeten Mietvertrag. Ich kann auf jeden Fall die nächsten Jahre dort wohnen. Es ist mir auch erlaubt, unentgeltlich meine Tochter und deren Ehemann samt Kind in der Wohnung unterzubringen. Die Unterbringung meiner Tochter, meines Schwiegersohnes und meines Enkels habe ich auch meinem Arbeitgeber mitgeteilt bzw die Zustimmung eingeholt. Sie können bei mir unentgeltlich wohnen, solange sie wollen. Wenn mir die handschriftliche Bestätigung, die von mir unterfertigt wurde, vorgezeigt wird, gebe ich an, dass der Inhalt von meiner Tochter geschrieben wurde. Die Unterschrift stammt von mir. Das Datum „01.01.2018“ wurde von meiner Tochter geschrieben. Sie können natürlich auch länger bleiben. Ich verdiene ca Euro 1.800,00 im Monat und bezahle von meinem Gehalt die volle Miete und die Betriebskosten in der Höhe von Euro 300,
  6. Meine Tochter muss betreffend die Unterbringung in meiner Wohnung nichts bezahlen. Falls Bedarf wäre, würde ich auch meiner Tochter und deren Ehemann und meinem Enkel finanziell behilflich sein. Ich habe diesbezüglich ein ausreichendes Einkommen.“ Die Zusammenführende, Frau DD, wurde ebenfalls als Zeugin einvernommen. Nach Belehrung teilte sie mit, dass sie als Zeugin aussagen wolle. Sie wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine falsche oder unvollständige Aussage als Zeugin gerichtlich strafbar ist. Zum Sachverhalt befragt sagt die Zeugin Folgendes aus: „Ich bin seit 2014 mit dem Beschwerdeführer verheiratet. Unser gemeinsamer Sohn wurde in der Z geboren. Es war vorerst nicht ganz sicher, ob wir in der Z wohnen oder in Österreich. Es war für mich aber dann doch so, dass ich nicht in die Z ziehen wollte. Ich habe meinen Mann davon informiert, dass ich mir ein Leben in der Z nicht vorstellen kann. Es wurde dann halt entschieden, dass wir gemeinsam nach Österreich ziehen. Ich bin in Österreich geboren und habe mein privates Umfeld in Österreich, insbesondere auch meine Freunde und Bekannten. Seit Mitte April arbeite ich bei der Firma EE in der Filiale in X. Ich verdiene so in etwa durchschnittlich im Monat Euro 1.200,
  7. Die Lohnbestätigungen für die Monate April, Mai, Juni und Juli lege ich vor. Die Lohnbestätigungen werden in Kopie zur Verhandlungsschrift genommen. Im Mai 2017 habe ich noch geringfügig bei GG KG gearbeitet. Diese Nebenbeschäftigung übe ich aber nicht mehr aus.Seit Mitte April arbeite ich bei der Firma EE in der Filiale in römisch zehn. Ich verdiene so in etwa durchschnittlich im Monat Euro 1.200,
  8. Die Lohnbestätigungen für die Monate April, Mai, Juni und Juli lege ich vor. Die Lohnbestätigungen werden in Kopie zur Verhandlungsschrift genommen. Im Mai 2017 habe ich noch geringfügig bei GG KG gearbeitet. Diese Nebenbeschäftigung übe ich aber nicht mehr aus. Die Nebentätigkeit war beim Bruder der Tischlerei JJ. Sobald mein Ehemann den Aufenthaltstitel hat, wird er dann auch als Tischler arbeiten und ich kann mich dann ausreichend auch um mein Kind kümmern. Deshalb wollte ich keinen Zweitjob mehr ausüben. Meine Mutter, die von meinem Vater geschieden ist, wohnt ebenfalls in X. Sie geht auch arbeiten und unterstützt uns auch finanziell. Ich habe keine Schulden und kann auch keine größeren Ersparnisse vorzeigen. Wir kommen aber mit den uns zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln aus.Meine Mutter, die von meinem Vater geschieden ist, wohnt ebenfalls in römisch zehn. Sie geht auch arbeiten und unterstützt uns auch finanziell. Ich habe keine Schulden und kann auch keine größeren Ersparnisse vorzeigen. Wir kommen aber mit den uns zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln aus. Ich bin in Österreich aufgewachsen und habe hier die Pflichtschule besucht und auch die Ausbildung als Kindergartenassistentin in Y gemacht. Sobald mein Ehemann und mein Sohn ihre Aufenthaltstitel bekommen, stünden uns natürlich das Einkommen des Ehemannes und die Familienbeihilfe zur Verfügung. Seit meiner Rückkehr bin ich mit dem erworbenen Einkommen in meiner Familie ausgekommen, insbesondere weil wir unentgeltlich bei meinem Vater wohnen dürfen. Ich habe erst nach der Rückkehr im April dieses Jahres von den Problemen mit dem Aufenthaltstitel meines Mannes und meines Kindes erfahren. In der Z habe ich mir noch nicht vorstellen können, dass es diesbezüglich nach der Einreise bei der BH Probleme geben könnte. Betreffend unsere Wohnung in der Z haben wir alle Gebrauchsgegenstände verschenkt und die Mietwohnung aufgelassen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass ich mit meiner Familie in die Z gehe. Ich hätte dort große Schwierigkeiten in jeglicher Hinsicht. Zur Betreuung unseres gemeinsamen Sohnes stehen auch noch die Großeltern zur Verfügung. Auch sie sind bereit, Aufsichten zu übernehmen.“ Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeverhandlung angeboten, dass ein Unterkunftsnachweis vorgelegt werden würde aus diesem würde sich dann ergeben, dass die Beschwerdeführer auch mit Zustimmung des Vermieters die Wohnung unentgeltlichen Nutzen und unbefristet wohnen dürfen. Im Rahmen der abschließenden Stellungnahme wurde seitens des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer ausgeführt, dass weiterhin beantragt werde, dass der Beschwerde stattgegeben und die beantragten Aufenthaltstitel erteilt werden mögen. Der Unterkunftsnachweis werde fristgerecht nachgereicht werden. In weiterer Folge teilte der Vermieter der geltend gemachten Unterkunft, die NN GmbH mit Sitz in **** X mit, dass die Familie der Beschwerdeführer in der Wohnung des Herrn KK in **** X, Adresse 1, gemeldet sei und dass die Miete von Herrn K bezahlt werde. Die in der Beschwerdeverhandlung vom Erstbeschwerdeführer angesprochene Arbeitsbestätigung vom 17.05.2017 des Möbelhaus JJ KG mit Sitz in **** T und die von der Zusammenführenden in ihrer Zeugenaussage angeführten Lohnbestätigungen für die Monate April, Mai, Juni und Juli 2017 wurden zur Verhandlungsschrift genommen. Die Zusammenführende verdiente bei ihrem Arbeitgeber EE GmbH jeweils netto im Mai 2017 Euro 1.189,49, im Juni 2017 Euro 1.240,60 und im Juli 2017 Euro 1.198,
  9. Unter Berücksichtigung, dass dieser Lohn 14-mal (zuzüglich Urlaubsgeld und Weihnachtsremuneration) im Jahr zur Auszahlung gelangt, ergibt sich ein durchschnittlicher monatlicher Nettolohn von rund Euro 1.411,00, wenn man den durchschnittlichen Monatslohn mit 14 multipliziert und durch 12 dividiert. Bei der Berechnung des monatlichen Mindesteinkommens ist überdies zu berücksichtigen, dass der
  10. und
  11. Monatslohn (Urlaubsgeld und Weihnachtsremuneration) steuerbegünstigt sind (die ersten € 620,00 sind überhaupt einkommensteuerfrei, der Restbetrag bis zum Jahressechstel wird mit dem festen begünstigten Steuersatz von nur 6 % versteuert) und daher ist der zur Verfügung stehende durchschnittliche Monatslohn noch etwas höher als die oben errechneten und angeführten € 1.411,
  12. Für Unterkunft müssen die Beschwerdeführer und die Zusammenführende keine Miete und Betriebskosten bezahlen. Die bewohnte Unterkunft kann für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen werden. Gegenteiliges wurde auch von der belangten Behörde in deren Verfahren nicht geltend gemacht und ausgeführt. Unter Berücksichtigung der von der belangten Behörde für die Berechnung des erforderlichen Mindesteinkommen herangezogenen Ausgleichszulagenrichtsätze gemäß § 293 ASVG beträgt die nachzuweisende Höhe der Unterhaltsmittel der Beschwerdeführer und der Zusammenführenden Euro 1.461,37 (Euro 1.334,17 für den Beschwerdeführer und seine Ehegattin und Euro 137,30 für das gemeinsame Kind). Das vorhin errechnete durchschnittliche Monatseinkommen der Zusammenführenden liegt – wenn überhaupt – dann nur um ein paar wenige Euro unter dem errechneten Wert unter Heranziehung der seit 01.01.2017 geltenden Ausgleichszulagenrichtsätze. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeverhandlung angeboten, dass ein Unterkunftsnachweis vorgelegt werden würde aus diesem würde sich dann ergeben, dass die Beschwerdeführer auch mit Zustimmung des Vermieters die Wohnung unentgeltlichen Nutzen und unbefristet wohnen dürfen. Im Rahmen der abschließenden Stellungnahme wurde seitens des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer ausgeführt, dass weiterhin beantragt werde, dass der Beschwerde stattgegeben und die beantragten Aufenthaltstitel erteilt werden mögen. Der Unterkunftsnachweis werde fristgerecht nachgereicht werden. In weiterer Folge teilte der Vermieter der geltend gemachten Unterkunft, die NN GmbH mit Sitz in **** römisch zehn mit, dass die Familie der Beschwerdeführer in der Wohnung des Herrn KK in **** römisch zehn, Adresse 1, gemeldet sei und dass die Miete von Herrn K bezahlt werde. Die in der Beschwerdeverhandlung vom Erstbeschwerdeführer angesprochene Arbeitsbestätigung vom 17.05.2017 des Möbelhaus JJ KG mit Sitz in **** T und die von der Zusammenführenden in ihrer Zeugenaussage angeführten Lohnbestätigungen für die Monate April, Mai, Juni und Juli 2017 wurden zur Verhandlungsschrift genommen. Die Zusammenführende verdiente bei ihrem Arbeitgeber EE GmbH jeweils netto im Mai 2017 Euro 1.189,49, im Juni 2017 Euro 1.240,60 und im Juli 2017 Euro 1.198,
  13. Unter Berücksichtigung, dass dieser Lohn 14-mal (zuzüglich Urlaubsgeld und Weihnachtsremuneration) im Jahr zur Auszahlung gelangt, ergibt sich ein durchschnittlicher monatlicher Nettolohn von rund Euro 1.411,00, wenn man den durchschnittlichen Monatslohn mit 14 multipliziert und durch 12 dividiert. Bei der Berechnung des monatlichen Mindesteinkommens ist überdies zu berücksichtigen, dass der
  14. und
  15. Monatslohn (Urlaubsgeld und Weihnachtsremuneration) steuerbegünstigt sind (die ersten € 620,00 sind überhaupt einkommensteuerfrei, der Restbetrag bis zum Jahressechstel wird mit dem festen begünstigten Steuersatz von nur 6 % versteuert) und daher ist der zur Verfügung stehende durchschnittliche Monatslohn noch etwas höher als die oben errechneten und angeführten € 1.411,
  16. Für Unterkunft müssen die Beschwerdeführer und die Zusammenführende keine Miete und Betriebskosten bezahlen. Die bewohnte Unterkunft kann für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen werden. Gegenteiliges wurde auch von der belangten Behörde in deren Verfahren nicht geltend gemacht und ausgeführt. Unter Berücksichtigung der von der belangten Behörde für die Berechnung des erforderlichen Mindesteinkommen herangezogenen Ausgleichszulagenrichtsätze gemäß Paragraph 293, ASVG beträgt die nachzuweisende Höhe der Unterhaltsmittel der Beschwerdeführer und der Zusammenführenden Euro 1.461,37 (Euro 1.334,17 für den Beschwerdeführer und seine Ehegattin und Euro 137,30 für das gemeinsame Kind). Das vorhin errechnete durchschnittliche Monatseinkommen der Zusammenführenden liegt – wenn überhaupt – dann nur um ein paar wenige Euro unter dem errechneten Wert unter Heranziehung der seit 01.01.2017 geltenden Ausgleichszulagenrichtsätze. Weiters ist bei der Einkommenssituation zu berücksichtigen, dass der Erstbeschwerdeführer über eine konkrete Arbeitszusage in dem bereits in der Z ausgeübten und angelernten Beruf als Tischler verfügt und der in der vorgelegten Arbeitsplatzbestätigung zugesicherte Monatslohn Euro 1.529,00 brutto betragen wird. Dieses Monatseinkommen des Erstbeschwerdeführers wird zusammen mit dem regelmäßigen Monatseinkommen der Zusammenführenden dazu führen, dass den Beschwerdeführern eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften möglich sein wird und der Aufenthalt der beiden Beschwerdeführer im Bundesgebiet daher zu keiner finanziellen Belastungen einer Gebietskörperschaft führen wird. Die Zusammenführende ist in der Vergangenheit vor dem der Familienzusammenführung dienenden mehrmonatigen Z-Aufenthalt nachweislich regelmäßig einer Beschäftigung nachgegangen und hatte vor der Z-Reise im November 2016 in etwa ein gleich hohes monatliches Einkommen im Bezirk U bezogen und nachgewiesen. Nach der Rückkehr der Familie A hat die Zusammenführende wiederum unverzüglich eine Erwerbstätigkeit aufgenommen und verfügt nunmehr in etwa über dieselben monatlichen Einkünfte als im Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft U im Jahre
  17. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht daher davon aus, dass der beabsichtigte weitere Aufenthalt der beiden Beschwerdeführer tatsächlich zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft in Österreich führen wird. Zum derzeit unrechtmäßigen Aufenthalt ist auszuführen, dass die Familie A bei der Einreise Anfang April dieses Jahres davon ausgegangen ist, dass aufgrund der erfolgten Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft U an die österreichische Botschaft und der in weiterer Folge erfolgten Ausstellung der für die Einreise und den Familiennachzug ausgestellten Visa D die Aufenthaltstitel - wie beantragt - auch erteilt werden würden. Die Beschwerdeführer haben ihren Wohnsitz und ihr Vermögen in der Z aufgegeben mit dem Zweck, nach Österreich zuzuwandern und in Österreich bei der Zusammenführenden, der Ehefrau des Erstbeschwerdeführers und der Mutter des Zweitbeschwerdeführers, einen neuen Lebensmittelpunkt zu begründen. Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde spricht die in § 11 Abs 3 NAG vorgesehene Interessensabwägung, die im gegenständlichen Falle jedenfalls durchzuführen ist, zu Gunsten der Beschwerdeführer, da die Erteilung der begehrten Aufenthaltstitel zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) dringend geboten ist. Mit der Abweisung der begehrten Aufenthaltstitel und einer etwaigen drohenden Ausreise oder Außerlandesschaffung würde gerade im gegenständlichen Falle dem Sinn des Art 8 EMRK, nämlich der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer und der in Österreich lebenden Familie, nicht entsprochen und in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer und der Ehefrau und Mutter der Beschwerdeführer massiv und nachhaltig eingegriffen werden. Voraussetzungen iSd Art 8 Abs 2 EMRK, die einen solchen massiven Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts statthaft machen würden, liegen im gegenständlichen Falle jedenfalls nicht vor. Die Beschwerdeführer gefährden nicht die nationale Sicherheit, nicht die öffentliche Ruhe und Ordnung oder das wirtschaftliche Wohl des Landes und ist eine abweisende Entscheidung auch nicht zur Verhinderung von strafbarem Handeln, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht daher davon aus, dass der beabsichtigte weitere Aufenthalt der beiden Beschwerdeführer tatsächlich zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft in Österreich führen wird. Zum derzeit unrechtmäßigen Aufenthalt ist auszuführen, dass die Familie A bei der Einreise Anfang April dieses Jahres davon ausgegangen ist, dass aufgrund der erfolgten Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft U an die österreichische Botschaft und der in weiterer Folge erfolgten Ausstellung der für die Einreise und den Familiennachzug ausgestellten Visa D die Aufenthaltstitel - wie beantragt - auch erteilt werden würden. Die Beschwerdeführer haben ihren Wohnsitz und ihr Vermögen in der Z aufgegeben mit dem Zweck, nach Österreich zuzuwandern und in Österreich bei der Zusammenführenden, der Ehefrau des Erstbeschwerdeführers und der Mutter des Zweitbeschwerdeführers, einen neuen Lebensmittelpunkt zu begründen. Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde spricht die in Paragraph 11, Absatz 3, NAG vorgesehene Interessensabwägung, die im gegenständlichen Falle jedenfalls durchzuführen ist, zu Gunsten der Beschwerdeführer, da die Erteilung der begehrten Aufenthaltstitel zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) dringend geboten ist. Mit der Abweisung der begehrten Aufenthaltstitel und einer etwaigen drohenden Ausreise oder Außerlandesschaffung würde gerade im gegenständlichen Falle dem Sinn des Artikel 8, EMRK, nämlich der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer und der in Österreich lebenden Familie, nicht entsprochen und in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer und der Ehefrau und Mutter der Beschwerdeführer massiv und nachhaltig eingegriffen werden. Voraussetzungen iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK, die einen solchen massiven Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts statthaft machen würden, liegen im gegenständlichen Falle jedenfalls nicht vor. Die Beschwerdeführer gefährden nicht die nationale Sicherheit, nicht die öffentliche Ruhe und Ordnung oder das wirtschaftliche Wohl des Landes und ist eine abweisende Entscheidung auch nicht zur Verhinderung von strafbarem Handeln, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig. Das Verschulden an dem nach Ablauf der für den Familiennachzug ausgestellten Visa D unrechtmäßigen Aufenthalt ist als gering anzusehen. Die Erteilungsvoraussetzungen haben sich gegenüber der Situation im Herbst 2016, die zu einer positiven Beurteilung durch die Bezirkshauptmannschaft U führten, nicht wesentlich verändert. Die Einkommenssituation ist in etwa dieselbe, auch die Unterkunft beim Vater der Zusammenführenden ist ausreichend, gesichert und als ortsüblich anzusehen, auch ist mit einer raschen Beschäftigungsaufnahme des Erstbeschwerdeführers nach Erhalt des beantragten Aufenthaltstitels zu rechnen. Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Ansicht gelangt, dass im gegenständlichen Falle die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot – Karte plus an die beiden Beschwerdeführer im Rahmen einer Familienzusammenführung gemäß § 46 Abs 1 NAG vorliegen und war daher der Beschwerde stattzugeben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und waren die beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen. Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Ansicht gelangt, dass im gegenständlichen Falle die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot – Karte plus an die beiden Beschwerdeführer im Rahmen einer Familienzusammenführung gemäß Paragraph 46, Absatz eins, NAG vorliegen und war daher der Beschwerde stattzugeben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und waren die beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen. Gemäß § 20 Abs 1 NAG sind, sofern nicht anderes bestimmt ist, befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von 12 Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. Da der Reisepass des Erstbeschwerdeführers AA nur bis 18.08.2018 gültig ist, konnte diesem der befristete Aufenthaltstitel nur mit einer Gültigkeit bis 18.08.2018 erteilt werden. Dem Zweitbeschwerdeführer konnte der Aufenthaltstitel aufgrund des vorhandenen und bis 27.09.2018 gültigen Reisedokuments für die gesetzlich vorgesehene Höchstdauer von 12 Monaten erteilt werden. Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, NAG sind, sofern nicht anderes bestimmt ist, befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von 12 Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. Da der Reisepass des Erstbeschwerdeführers AA nur bis 18.08.2018 gültig ist, konnte diesem der befristete Aufenthaltstitel nur mit einer Gültigkeit bis 18.08.2018 erteilt werden. Dem Zweitbeschwerdeführer konnte der Aufenthaltstitel aufgrund des vorhandenen und bis 27.09.2018 gültigen Reisedokuments für die gesetzlich vorgesehene Höchstdauer von 12 Monaten erteilt werden. II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab und ist die vorherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab und ist die vorherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Rudolf Rieser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.30.1263.9

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