RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum11.09.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/26/1423-6 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde der AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Stadtmagistrates der Stadtgemeinde Z vom 17.05.2016, Zahl ****, betreffend baupolizeiliche Aufträge in Ansehung einer Kleingartenanlage auf dem Grundstück **1 KG Y,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde der AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Stadtmagistrates der Stadtgemeinde Z vom 17.05.2016, Zahl ****, betreffend baupolizeiliche Aufträge in Ansehung einer Kleingartenanlage auf dem Grundstück **1 KG Y, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid im bekämpften Umfang, also Spruchpunkt I. behoben. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid im bekämpften Umfang, also Spruchpunkt römisch eins. behoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom 17.05.2016 wurde - zu Spruchpunkt I. der Beschwerdeführerin auf der Rechtsgrundlage des § 39 Abs 1 TBO 2011 aufgetragen, ein Gartenhaus mit Terrasse und einem Zubau mit jeweils näher bezeichneten Abmessungen auf dem Grundstück **1 KG Y binnen 6 Wochen ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen und den Bauplatz insofern wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen, als nach der Beseitigung der baulichen Anlagen allenfalls vorhandene Löcher mit Hinterfüllungsmaterial zu schließen sind, sowie- zu Spruchpunkt römisch eins. der Beschwerdeführerin auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 aufgetragen, ein Gartenhaus mit Terrasse und einem Zubau mit jeweils näher bezeichneten Abmessungen auf dem Grundstück **1 KG Y binnen 6 Wochen ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen und den Bauplatz insofern wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen, als nach der Beseitigung der baulichen Anlagen allenfalls vorhandene Löcher mit Hinterfüllungsmaterial zu schließen sind, sowie - zu Spruchpunkt II. die Beschwerde gegen den „Bescheid“ vom 11.01.2016 als unzulässig zurückgewiesen.- zu Spruchpunkt römisch zwei. die Beschwerde gegen den „Bescheid“ vom 11.01.2016 als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin als nunmehrige Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Gartenhauses mit Terrasse und Zubau diese baulichen Anlagen zu entfernen habe, da sämtliche für die gegenständliche Kleingartenanlage vorliegend gewesenen befristeten Baubewilligungen erloschen seien, die bestehenden Anlagen damit konsenslos geworden seien. Die Beschwerde gegen den „Bescheid“ vom 11.01.2016 sei zurückzuweisen gewesen, da dieser Erledigung keine Bescheidqualität zukomme. 2) Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Stadtmagistrates der Stadtgemeinde Z vom 17.05.2016 richtet sich die vorliegende Beschwerde der AA, mit welcher die Durchführung einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung und die ersatzlose Behebung der baupolizeilichen Aufträge gemäß Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides beantragt wurden. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Stadtmagistrates der Stadtgemeinde Z vom 17.05.2016 richtet sich die vorliegende Beschwerde der AA, mit welcher die Durchführung einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung und die ersatzlose Behebung der baupolizeilichen Aufträge gemäß Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides beantragt wurden. Eventualiter wurde begehrt, den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Feststellung vorgenommen werde, dass hinsichtlich des beanstandeten Gartenhäuschens die Voraussetzungen für die Erlassung baubehördlicher Aufträge gemäß § 39 Abs 1 TBO 2011 nicht gegeben seien.Eventualiter wurde begehrt, den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Feststellung vorgenommen werde, dass hinsichtlich des beanstandeten Gartenhäuschens die Voraussetzungen für die Erlassung baubehördlicher Aufträge gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 nicht gegeben seien. Von der Rechtsmittelwerberin wurden mehrere Beweisaufnahmen beantragt, ua die Vornahme eines Lokalaugenscheines und die Einholung eines bautechnischen Sachbefundes. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Rechtsmittel dabei im Wesentlichen damit, dass die verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen nicht der baubehördlichen Bewilligungs- oder Anzeigepflicht unterliegen würden, dies aufgrund der Bestimmung des § 21 Abs 3 lit f (nunmehr: lit g) TBO 2011, wonach die Errichtung und Änderung von Geräteschuppen, Holzschuppen und dergleichen bis zu einer Grundfläche von 10 m² und einer Höhe von 2,80 m, sofern sie vom betreffenden Bauplatz oder einer Verkehrsfläche aus an zumindest drei Seiten von außen zugänglich seien, weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürften. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Rechtsmittel dabei im Wesentlichen damit, dass die verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen nicht der baubehördlichen Bewilligungs- oder Anzeigepflicht unterliegen würden, dies aufgrund der Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 3, Litera f, (nunmehr: Litera g,) TBO 2011, wonach die Errichtung und Änderung von Geräteschuppen, Holzschuppen und dergleichen bis zu einer Grundfläche von 10 m² und einer Höhe von 2,80 m, sofern sie vom betreffenden Bauplatz oder einer Verkehrsfläche aus an zumindest drei Seiten von außen zugänglich seien, weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürften. Zudem handle es sich beim Gartenhäuschen um eine handelsübliche, vorgefertigte Holzhütte, wie sie als solche in jedem Baumarkt erstanden werden könne, wobei solche Hütten über kein eigenes Fundament verfügten und daher technisch gesehen auch nicht dauerhaft mit dem Erdboden verbunden seien. Die von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid angegebenen Abmessungen der baulichen Anlagen würden unterhalb der Erheblichkeitsschwelle des § 21 Abs 3 lit f TBO 2011 gelegen sein, womit keine Bewilligungs- oder Anzeigepflicht angenommen werden könne.Die von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid angegebenen Abmessungen der baulichen Anlagen würden unterhalb der Erheblichkeitsschwelle des Paragraph 21, Absatz 3, Litera f, TBO 2011 gelegen sein, womit keine Bewilligungs- oder Anzeigepflicht angenommen werden könne. Feststellungen zur Zugänglichkeit der verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen fehlten hingegen, gleichfalls zur Höhe der verfahrensbetroffenen baulichen Anlage. Das Beweisergebnis sei der Rechtsmittelwerberin von der belangten Behörde auch nicht zur Kenntnis gebracht worden, ebenso wenig hätte sie Gelegenheit erhalten, dazu Stellung zu nehmen. Dies bewirke einen relevanten Verfahrensmangel. 3) Antragsgemäß nahm das Landesverwaltungsgericht Tirol in der vorliegenden Rechtssache am 30.08.2017 einen Ortsaugenschein vor, dies unter Beiziehung der Verfahrensparteien sowie eines bautechnischen Sachverständigen. In Anwesenheit der Beschwerdeführerin und deren Ehegatten wurden die auf ihrer Pachtfläche des Grundstückes **1 KG Y befindlichen baulichen Anlagen in Augenschein genommen. Der beigezogene Sachverständige fertigte auch mehrere Lichtbilder über die baulichen Anlagen an und stellte er deren Abmessungen (einschließlich deren Höhe) mittels Maßband fest. Bezüglich der örtlichen Situierung der baulichen Anlage erstellte er eine Arbeitsskizze. Im Rahmen des Ortsaugenscheines erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie keine der in Augenschein genommenen baulichen Anlagen selbst erstellt hat, sondern diese vielmehr von einer Vorpächterin gegen Leistung eines Ablösebetrages übernommen hat. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die belangte Behörde hat den in Beschwerde gezogenen Bescheid auf die Bestimmung des § 39 Abs 1 Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 32/2017, gestützt. Die belangte Behörde hat den in Beschwerde gezogenen Bescheid auf die Bestimmung des Paragraph 39, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, letztmalig geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 32 aus 2017,, gestützt. Die Gesetzesvorschrift des § 39 TBO 2011 hat – soweit verfahrensrelevant – folgenden Wortlaut: Die Gesetzesvorschrift des Paragraph 39, TBO 2011 hat – soweit verfahrensrelevant – folgenden Wortlaut: „§ 39 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1)Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
(2)… …
(8)Der Eigentümer eines Grundstückes hat der Behörde auf Verlangen mitzuteilen, ob am betroffenen Grundstück eine Superädifikatsberechtigung eingeräumt worden ist. Kann der Superädifikatsberechtigte nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden oder kann er zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht herangezogen werden, so hat die Behörde dem Eigentümer des betroffenen Grundstückes oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufzutragen.“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: 1) Unstrittig ist im vorliegenden Beschwerdefall, dass die Rechtsmittelwerberin seit einigen Jahren eine ca 260 m² große Teilfläche des Grundstückes **1 KG Y gepachtet hat. Von der Beschwerdeführerin wird auch nicht in Abrede gestellt, dass sich auf ihrer Pachtfläche eine Kleingartenanlage mit mehreren baulichen Anlagen befindet. Nach den Erhebungen der belangten Behörde wurden der Rechtsmittelwerberin ein Gartenhaus im Ausmaß von 2,49 m x 2,0 m mit einer Terrasse im Ausmaß von 2,49 m x 1,50 m und ein Zubau im Ausmaß von 1,58 m x 3,74 m zugeordnet. All diese baulichen Anlagen sollen sich auf Grundstück **1 KG Y befinden, auf welchem Grundstück sich den Ermittlungen der belangten Behörde zufolge eine größere Anzahl von Kleingartenanlagen befinden soll, dies jedenfalls entsprechend der im Akt der belangten Behörde befindlichen Liste. Von der Rechtsmittelwerberin wurden die für die Beurteilung des Tatbestandes des § 21 Abs 3 lit f (nunmehr: lit g) TBO 2011 vorliegenden Ermittlungsergebnisse der belangten Behörde bemängelt, dies zu Recht, da die Erhebungen der belangten Behörde nicht ausreichend sind, um die Beantwortung der Frage vorzunehmen, ob die auf der Pachtfläche der Rechtsmittelwerberin befindlichen baulichen Anlagen unter den ins Treffen geführten Tatbestand subsumiert werden können.Von der Rechtsmittelwerberin wurden die für die Beurteilung des Tatbestandes des Paragraph 21, Absatz 3, Litera f, (nunmehr: Litera g,) TBO 2011 vorliegenden Ermittlungsergebnisse der belangten Behörde bemängelt, dies zu Recht, da die Erhebungen der belangten Behörde nicht ausreichend sind, um die Beantwortung der Frage vorzunehmen, ob die auf der Pachtfläche der Rechtsmittelwerberin befindlichen baulichen Anlagen unter den ins Treffen geführten Tatbestand subsumiert werden können. Daher sah sich das erkennende Verwaltungsgericht zu ergänzenden Ermittlungen auf Beschwerdeebene veranlasst. Unter Beiziehung eines bautechnischen Sachverständigen wurde am 30.08.2017 ein Ortsaugenschein vorgenommen, dies mit folgendem Ergebnis: „Folgende bauliche Anlagen befinden sich auf der Pachtfläche der Frau AA: 1) Ein Gartenhäuschen, welches in Holzbauweise erstellt worden ist. Dieses Gartenhäuschen hat Abmessungen von 3,50 m x 3,50 m sowie eine Firsthöhe von ca 3,00 m. Das Gartenhäuschen dient zur Unterbringung von Gartenmöbeln und verschiedenen Gegenständen. 2) Diesem Gartenhäuschen wurde in westliche Richtung eine überdachte Terrasse vorgebaut, die Terrasse weist Abmessungen von 1,50 m x 3,50 m auf. Der Boden der Terrasse besteht aus Waschbetonplatten. Die Überdachung der Terrasse wurde in Holzbauweise erstellt. Die Überdachung der Terrasse hat dieselbe Höhe wie das Gartenhäuschen. 3) In südlicher Richtung wurde an das Gartenhäuschen eine bauliche Anlage in Holzbauweise angebaut. Diese bauliche Anlage hat Abmessungen von 3,00 m x 5,00 m. Die Höhe dieser angebauten baulichen Anlage beträgt 2,50 m. An drei Seiten ist diese bauliche Anlage umschlossen und auf einer Seite ist sie frei (mit Ausnahme einer Brüstung). Der Boden dieses Anbaues besteht ebenfalls aus Waschbetonplatten. Der Anbau dient zur Unterstellung von Sachen und im Regenfall dazu, dass man dort zusammensitzen kann. Der Anbau wurde in Holz erstellt. 4) In östlicher Richtung wurde an das Gartenhäuschen ebenfalls ein Anbau angeschlossen, dieser dient dem Schutz von Sachen und darüber hinaus befindet sich darin ein Trocken-WC. Die Abmessungen dieses ebenfalls in Holz erstellten Anbaues betragen 1,40 m x 2,50 m. Die Höhe dieses Anbaues beträgt 2,30 m. Zur Fundamentierung der vorbeschriebenen baulichen Anlagen ist wie folgt festzuhalten: Der Erdboden wurde ausgehoben und wurde ein Kiesbett eingebaut, worauf die Waschbetonplatten verlegt worden sind. Auf den Waschbetonplatten wurden die baulichen Anlagen aufgesetzt. Die Säulen des südlichen Anbaues wurden darüber hinaus auf Ziegeln aufgelagert, um die Last besser zu verteilen. Im östlichen Teil des Anbaues sind bereits Setzungen zu erkennen. Über Frage erklärte Frau AA, dass sie keine der in Augenschein genommenen baulichen Anlagen selbst erstellt hat, sondern diese vielmehr von der Vorpächterin CC übernommen hat. Der Vorname der Vorpächterin ist ihr nicht mehr geläufig. Ihrem Kenntnisstand nach ist die Vorpächterin auch bereits verstorben. Für die auf der Pachtfläche befindlichen baulichen Anlagen wurde an die Vorpächterin eine Ablöse geleistet. Bezüglich der Ablöse der auf der Pachtfläche befindlichen baulichen Anlagen wurden nur mündlich Vereinbarungen getroffen, lediglich die Übergabe des vereinbarten Geldbetrages wurde schriftlich bestätigt. Die Ablöse der baulichen Anlagen erfolgte im August 2004. Mit der Leistung des Ablösebetrages wurden die auf der Pachtfläche befindlichen baulichen Anlagen erworben.“ 2) Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss ein baupolizeilicher Auftrag so bestimmt sein, dass er Gegenstand eines Vollstreckungsverfahrens sein kann. Bei einem Beseitigungsauftrag darf daher kein Zweifel darüber bestehen, was im Detail beseitigt werden soll, und es muss aus ihm unmittelbar zu entnehmen sein, welche Bauteile abzubrechen sind (vgl dazu das VwGH-Erkenntnis vom 13.11.2012, Zahl 2009/05/0203).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss ein baupolizeilicher Auftrag so bestimmt sein, dass er Gegenstand eines Vollstreckungsverfahrens sein kann. Bei einem Beseitigungsauftrag darf daher kein Zweifel darüber bestehen, was im Detail beseitigt werden soll, und es muss aus ihm unmittelbar zu entnehmen sein, welche Bauteile abzubrechen sind vergleiche dazu das VwGH-Erkenntnis vom 13.11.2012, Zahl 2009/05/0203). Durch die Spruchfassung eines baupolizeilichen Auftrages muss einerseits dem Beauftragten die überprüfbare Möglichkeit gegeben werden, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, andererseits muss dadurch auch der Umfang einer allfälligen Ersatzvornahme deutlich abgegrenzt sein (siehe das Erkenntnis des VwGH vom 23.02.2010, Zahl 2009/05/0250). Die an die Bestimmtheit eines baupolizeilichen Auftrages zu richtenden Anforderungen sollen dabei in erster Linie sicherstellen, dass im konkreten Einzelfall keine Verwechslungsgefahr und somit kein Zweifel daran besteht, welche Bauteile im Detail beseitigt werden sollen (vgl VwGH-Erkenntnis vom 26.11.1992, Zahl 90/06/0076).Die an die Bestimmtheit eines baupolizeilichen Auftrages zu richtenden Anforderungen sollen dabei in erster Linie sicherstellen, dass im konkreten Einzelfall keine Verwechslungsgefahr und somit kein Zweifel daran besteht, welche Bauteile im Detail beseitigt werden sollen vergleiche VwGH-Erkenntnis vom 26.11.1992, Zahl 90/06/0076). 3) Vor dem Hintergrund der soeben aufgezeigten höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist für den vorliegenden Beschwerdefall festzuhalten, dass auf dem Grundstück **1 KG Y nach den von der belangten Behörde gepflogenen Ermittlungen, aber auch entsprechend den Erhebungen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol anlässlich des am 30.08.2017 durchgeführten Lokalaugenscheines mehrere Kleingartenanlagen mit verschiedenen Gartenhäusern, Terrassen, Zubauten und Holzschuppen gegeben sind. Den Gegenstand ihres an die Beschwerdeführerin gerichteten baupolizeilichen Beseitigungsauftrages – also das, was beseitigt werden soll – hat die belangte Behörde in dem in Beschwerde gezogenen Bescheid insofern spezifiziert, als sie im bekämpften Bescheid die Lage der zu beseitigenden baulichen Anlagen nur mit der Anführung des Grundstückes **1 KG Y näher determiniert hat, außerdem wurden die zu entfernenden baulichen Anlagen mit „Gartenhaus“, „Terrasse“ sowie „Zubau“ angesprochen und deren Abmessungen genau angegeben. Damit könnte grundsätzlich – auch ohne Bezugnahme auf einen Lageplan oder etwa auf Lichtbilder über die zu beseitigenden baulichen Anlagen – die erforderliche Bestimmtheit des baupolizeilichen Auftrages, respektive die notwendige Unverwechselbarkeit der vom Beseitigungsauftrag erfassten baulichen Anlagen erreicht werden, wenn sich auf dem Grundstück **1 KG Y nicht weitere Gartenhäuser, Terrassen und Zubauten ähnlicher Dimension befänden (siehe dazu das bereits zitierte VwGH-Erkenntnis vom 23.02.2010, Zahl 2009/05/0250, aber auch das Erkenntnis des VwGH vom 21.09.2007, Zahl 2006/05/0272). Entsprechend den vorliegenden Ermittlungsergebnissen sind aber auf dem Grundstück **1 KG Y mehrere derartige bauliche Anlagen situiert, gemäß der im Akt der belangten Behörde einliegenden Liste auch durchaus mit ähnlicher Dimension, womit eine Verwechslung nicht ausgeschlossen werden kann. Die vom entscheidenden Verwaltungsgericht vorgenommenen Erhebungen an Ort und Stelle haben schließlich überdies erbracht, dass auf der Pachtfläche der Rechtsmittelwerberin ganz andere bauliche Anlagen – von der Anzahl und vor allem von den Abmessungen her betrachtet – bestehen, dies im Vergleich zu jenen, die mit dem angefochtenen Bescheid der Beschwerdeführerin zur Beseitigung aufgetragen wurden. So befindet sich etwa auf der Pachtfläche der Beschwerdeführerin kein Gartenhaus im Ausmaß von 2,49 m x 2,0 m, sondern tatsächlich ein solches mit einem Grundriss von 3,50 m x 3,50 m sowie einer Firsthöhe von ca 3,0 m. Die Terrasse hat auch nicht – wie im bekämpften Bescheid angegeben – eine Grundfläche von 2,49 m x 1,50 m, sondern - wie beim Lokalaugenschein des erkennenden Verwaltungsgerichts festgestellt - von 1,50 m x 3,50 m. Auf der Pachtfläche der Rechtsmittelwerberin befindet sich auch nicht ein Zubau (an das Gartenhaus) von 1,58 m x 3,74 m, sondern bestehen dort vielmehr zwei Anbauten an das Gartenhaus, und zwar mit den Abmessungen von einmal 3,0 m x 5,0 m sowie einmal von 1,40 m x 2,50 m. Gegenständlich können die festgestellten Abweichungen zwischen den von der belangten Behörde angegebenen Grundrissen der zu entfernenden baulichen Anlagen und jenen, die vom Landesverwaltungsgericht Tirol in Bezug auf die auf der Pachtfläche der Rechtsmittelwerberin befindlichen baulichen Anlagen festgestellt wurden, nicht bloß mit einem Messfehler oder einem Schreibfehler erklärt werden, vielmehr ist wohl davon auszugehen, dass die im angefochtenen Bescheid angeführten baulichen Anlagen sich nicht auf der Pachtfläche der Rechtsmittelwerberin befinden, sondern auf einer anderen Pachtfläche. Dementsprechend ist es dem Landesverwaltungsgericht Tirol im Rahmen der gegebenen Kognitionsbefugnis verwehrt, die im bekämpften Bescheid unrichtig angegebenen Abmessungen der zu entfernenden baulichen Anlagen richtigzustellen, ginge dies doch über die Behebung eines allfälligen Messfehlers oder Schreibfehlers weit hinaus und würde das erkennende Verwaltungsgericht den Gegenstand der vorliegenden Rechtsmittelsache damit verlassen. Der Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens wird nämlich durch den Spruch des angefochtenen erstinstanzlichen Bescheides festgelegt, sodass das erkennende Verwaltungsgericht über ein rechtliches „aliud“ absprechen würde, würden die tatsächlich auf der Pachtfläche der Rechtsmittelwerberin beim Lokalaugenschein am 30.08.2017 festgestellten baulichen Anlagen zum Gegenstand des Beseitigungsauftrages (durch das entscheidende Verwaltungsgericht) gemacht werden. Solcherart würde der Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens verlassen und in Überschreitung der gegebenen Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz sowie in Verkürzung des Instanzenzuges das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt. Jedenfalls kann die Beschwerdeführerin im Gegenstandsfall nicht zur Entfernung der im bekämpften Bescheid angeführten baulichen Anlagen herangezogen werden, da sich diese nicht auf ihrer Pachtfläche befinden, sondern andere bauliche Anlagen mit anderen als den im angefochtenen Bescheid angeführten Abmessungen. Die Nichtheranziehbarkeit der Rechtsmittelwerberin für die von der belangten Behörde aufgetragene Entfernung der im bekämpften Bescheid näher bezeichneten baulichen Anlagen ist dabei unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin nun als Eigentümerin der auf ihrer Pachtfläche befindlichen baulichen Anlagen angesehen werden kann, dies als Superädifikatsberechtigte, oder ob die Rechtsmittelwerberin als sonst hierüber (über die von ihr gepachtete Teilfläche des Grundstückes **1 KG Y und über die darauf befindlichen baulichen Anlagen) Verfügungsberechtigte im Sinne der Bestimmung des § 39 Abs 8 TBO 2011 betrachtet werden kann.Die Nichtheranziehbarkeit der Rechtsmittelwerberin für die von der belangten Behörde aufgetragene Entfernung der im bekämpften Bescheid näher bezeichneten baulichen Anlagen ist dabei unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin nun als Eigentümerin der auf ihrer Pachtfläche befindlichen baulichen Anlagen angesehen werden kann, dies als Superädifikatsberechtigte, oder ob die Rechtsmittelwerberin als sonst hierüber (über die von ihr gepachtete Teilfläche des Grundstückes **1 KG Y und über die darauf befindlichen baulichen Anlagen) Verfügungsberechtigte im Sinne der Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 8, TBO 2011 betrachtet werden kann. Demzufolge musste in dem in Prüfung stehenden Fall mit Behebung des Bescheides der belangten Behörde im angefochtenen Umfang vorgegangen werden. IV. zum Absehen von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung:römisch vier. zum Absehen von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung: In der vorliegenden Beschwerdesache konnte deshalb von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung abgesehen werden, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist (siehe dazu § 24 Abs 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG).In der vorliegenden Beschwerdesache konnte deshalb von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung abgesehen werden, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist (siehe dazu Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Fall VwGVG). Zudem ließ eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht (mehr) erwarten. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde im Zuge des Lokalaugenscheines am 30.08.2017 festgestellt, zu dem alle Parteien des Beschwerdeverfahrens geladen wurden. Einem Entfall der Rechtsmittelverhandlung stehen demgemäß weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vergleiche dazu § 24 Abs 4 VwGVG und die beiden Erkenntnisse des VwGH vom 03.10.2013, Zahl 2012/06/0221, und vom 21.03.2014, Zahl 2011/06/0024).Einem Entfall der Rechtsmittelverhandlung stehen demgemäß weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vergleiche dazu Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG und die beiden Erkenntnisse des VwGH vom 03.10.2013, Zahl 2012/06/0221, und vom 21.03.2014, Zahl 2011/06/0024). V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. An die in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung aufgezeigte Judikatur des Höchstgerichts hat sich das erkennende Verwaltungsgericht auch gehalten, sodass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Gegenstandsfall für das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht hervorgekommen ist. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.26.1423.6