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{'item': 'LVwG-2016/43/1441-5'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum11.09.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/43/1441-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Julia Schmalzl über die Beschwerde der AA, vertreten durch RA Dr. CC, Adresse 1, Y, gegen den Bescheid des Stadtmagistrats Y vom 17.05.2016, Zl ****, zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgericht und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 17.05.2016, Zl ****, trug die belangte Behörde der Beschwerdeführerin auf, gemäß § 39 Abs 1 TBO 2011 „die gegenständlichen“ (laut Vorspruch das auf Gst Nr ****/2, KG X, situierte Gartenhaus im Ausmaß von 5,96 m x 2,80 m mit Terrasse und zwei Zubauten im Ausmaß von 2,75 m x 0,90 m und 1,18 m x 2,70

  1. m)binnen 6 Wochen zu beseitigen und den Bauplatz insofern wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen, als nach der Beseitigung der baulichen Anlagen allenfalls vorhandene Löcher mit Hinterfüllungsmaterial zu schließen sind.Mit Bescheid vom 17.05.2016, Zl ****, trug die belangte Behörde der Beschwerdeführerin auf, gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 „die gegenständlichen“ (laut Vorspruch das auf Gst Nr ****/2, KG römisch zehn, situierte Gartenhaus im Ausmaß von 5,96 m x 2,80 m mit Terrasse und zwei Zubauten im Ausmaß von 2,75 m x 0,90 m und 1,18 m x 2,70
  2. m)binnen 6 Wochen zu beseitigen und den Bauplatz insofern wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen, als nach der Beseitigung der baulichen Anlagen allenfalls vorhandene Löcher mit Hinterfüllungsmaterial zu schließen sind. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde. II. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:römisch zwei. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Verfahrensgegenständliche ist die im folgenden Übersichtsplan kenntlich gemachte Teilfläche des Gst Nr ****/2, KG X: Abbildung entfernt (im pdf ersichtlich) Die Anlagen, auf welche sich der angefochtene Bescheid bezieht, sind auf der gegenständlichen Fläche nicht mehr vorhanden. Zum jetzigen Zeitpunkt befindet sich dort ein Gartenhaus mit den Maßen 2,65 × 2,66 m samt Zubau 1, 20 × 2,60 m, welches im Oktober 2016 dort errichtet wurde. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ist einerseits dem angefochtenen Bescheid entnommen, andererseits wurde am 05.07.2017 eine mündliche Verhandlung vor Ort durchgeführt. In dieser wurde der aktuelle Bestand vom hochbautechnischen Amtssachverständigen aufgenommen. Der Zeuge BB (vormalige Eigentümer), welcher nach Angabe der nunmehrigen Grundeigentümerin AA (Tochter) nach wie vor die Verwaltung des an eine Mehrzahl von Personen verpachteten Gst Nr ****/2, KG X, besorgt, erklärte ebenfalls in der mündlichen Verhandlung, das derzeit vorhandene Gartenhaus im Oktober 2016 auf diese Fläche versetzt zu haben. Dies erachtete der hochbautechnische Amtssachverständige als plausibel – auch sonst liegen keine Gründe vor, die Angaben des BB infrage zu stellen.Der festgestellte Sachverhalt ist einerseits dem angefochtenen Bescheid entnommen, andererseits wurde am 05.07.2017 eine mündliche Verhandlung vor Ort durchgeführt. In dieser wurde der aktuelle Bestand vom hochbautechnischen Amtssachverständigen aufgenommen. Der Zeuge BB (vormalige Eigentümer), welcher nach Angabe der nunmehrigen Grundeigentümerin AA (Tochter) nach wie vor die Verwaltung des an eine Mehrzahl von Personen verpachteten Gst Nr ****/2, KG römisch zehn, besorgt, erklärte ebenfalls in der mündlichen Verhandlung, das derzeit vorhandene Gartenhaus im Oktober 2016 auf diese Fläche versetzt zu haben. Dies erachtete der hochbautechnische Amtssachverständige als plausibel – auch sonst liegen keine Gründe vor, die Angaben des BB infrage zu stellen. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Die maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung, LGBl Nr 57/2011 (TBO 2011) lautet:Die maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, (TBO 2011) lautet: „§ 39 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

(1)Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. […]“ V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht hat bei seiner Entscheidung grundsätzlich von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung seines Erkenntnisses auszugehen. Aufgrund der Rechtsstellung des Verwaltungsgerichtshofs gilt dies jedenfalls auch für den vorliegenden Fall eines baupolizeilichen Auftrags nach § 39 TBO 2011 (vgl VwGH 2009/06/0208 vom 08.06.2011, VwGH 2012/05/0189 vom 24.06.2014 ua).Das Landesverwaltungsgericht hat bei seiner Entscheidung grundsätzlich von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung seines Erkenntnisses auszugehen. Aufgrund der Rechtsstellung des Verwaltungsgerichtshofs gilt dies jedenfalls auch für den vorliegenden Fall eines baupolizeilichen Auftrags nach Paragraph 39, TBO 2011 vergleiche VwGH 2009/06/0208 vom 08.06.2011, VwGH 2012/05/0189 vom 24.06.2014 ua). Da die Baulichkeiten, auf welche sich der angefochtene Bescheid bezieht, nicht mehr vorhanden sind, fehlt diesem Bescheid die Grundlage. Spruchgemäß war daher der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Julia Schmalzl (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.43.1441.5

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