RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum11.09.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/20/0275-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alfred Stöbich über die Beschwerde des Herrn AA, **** Z, vertreten durch BB Rechtsanwälte GmbH, **** Y, gegen Spruchpunkt
- des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft X vom
- 21.2016, Zahl ****, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alfred Stöbich über die Beschwerde des Herrn AA, **** Z, vertreten durch BB Rechtsanwälte GmbH, **** Y, gegen Spruchpunkt
- des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom
- 21.2016, Zahl ****, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe von Euro 3.300,-- auf Euro 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 91 Stunden) herabgesetzt wird.Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe von Euro 3.300,-- auf Euro 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 91 Stunden) herabgesetzt wird.
- Der Beitrag zu den Verfahrenskosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens beträgt dementsprechend Euro 200,--.
- Im Hinblick darauf, dass die Beschwerde teilweise Erfolg hat, fällt kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens an.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 02.12.2016, Zl ****, wurden Herrn AA von der Bezirkshauptmannschaft X zwei Verwaltungsübertretungen vorgeworfen und zwei Geldstrafen über ihn verhängt. Konkret lauten die Vorwürfe wie folgt:Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 02.12.2016, Zl ****, wurden Herrn AA von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zwei Verwaltungsübertretungen vorgeworfen und zwei Geldstrafen über ihn verhängt. Konkret lauten die Vorwürfe wie folgt: „
- Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der CC GmbH, Adresse 1, **** W, zu verantworten, dass der Hubschrauberflugplatz „DD“, ****, von dieser Gesellschaft als Zivilflugplatzhalterin und Inhaberin der Betriebsaufnahmebewilligung der Bezirkshauptmannschaft X vom 26.11.2010, GZ: ****, am angeführten Tatort im angeführten Tatzeitraum betrieben wurde, ohne dass für den Neubau dieses Flugplatzes eine Genehmigung nach § 17 UVPG 2000 Vorgelegen hat, obwohl eine solche gemäß § 3 iVm Spalte 1 Z 14 lit a des Anhang 1 UVPG 2000 erforderlich gewesen wäre, da der Hubschrauberflugplatz nach der Betriebsaufnahme (Betriebsaufnahmebewilligung der Bezirkshauptmannschaft X vom 26.11.2010, GZ: ****) bis jedenfalls 26.05.2015 nicht überwiegend Rettungs- und Ambulanzflügen im Sinne des § 2 ZARV 1985, Einsätzen der Sicherheitsverwaltung, der Erfüllung von Aufgaben der Landesverteidigung oder der Verkehrsüberwachung mit Hubschraubern gedient hat, zumal von den seit der Betriebsaufnahme bis zum 26.05.2015 insgesamt durchgeführten 40 Flügen lediglich 9 Flüge Rettungsflüge waren und die restlichen Flüge anderen als den angeführten Zwecken gedient haben.Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der CC GmbH, Adresse 1, **** W, zu verantworten, dass der Hubschrauberflugplatz „DD“, ****, von dieser Gesellschaft als Zivilflugplatzhalterin und Inhaberin der Betriebsaufnahmebewilligung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 26.11.2010, GZ: ****, am angeführten Tatort im angeführten Tatzeitraum betrieben wurde, ohne dass für den Neubau dieses Flugplatzes eine Genehmigung nach Paragraph 17, UVPG 2000 Vorgelegen hat, obwohl eine solche gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Spalte 1 Ziffer 14, Litera a, des Anhang 1 UVPG 2000 erforderlich gewesen wäre, da der Hubschrauberflugplatz nach der Betriebsaufnahme (Betriebsaufnahmebewilligung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 26.11.2010, GZ: ****) bis jedenfalls 26.05.2015 nicht überwiegend Rettungs- und Ambulanzflügen im Sinne des Paragraph 2, ZARV 1985, Einsätzen der Sicherheitsverwaltung, der Erfüllung von Aufgaben der Landesverteidigung oder der Verkehrsüberwachung mit Hubschraubern gedient hat, zumal von den seit der Betriebsaufnahme bis zum 26.05.2015 insgesamt durchgeführten 40 Flügen lediglich 9 Flüge Rettungsflüge waren und die restlichen Flüge anderen als den angeführten Zwecken gedient haben. Anmerkung: Die Tiroler Landesregierung, Abt. Umweltschutz, hat mit Schreiben vom 19.08.2015, GZ: ****, gemäß § 39 Abs 1 UVP-G 2000 die Zuständigkeit zur Durchführung dieses Verwaltungsstrafverfahrens der Bezirkshauptmannschaft X übertragen und die Bezirkshauptmannschaft X ermächtigt, in diesem Verfahren im eigenen Namen zu entscheiden.Die Tiroler Landesregierung, Abt. Umweltschutz, hat mit Schreiben vom 19.08.2015, GZ: ****, gemäß Paragraph 39, Absatz eins, UVP-G 2000 die Zuständigkeit zur Durchführung dieses Verwaltungsstrafverfahrens der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn übertragen und die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn ermächtigt, in diesem Verfahren im eigenen Namen zu entscheiden.
- Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der CC GmbH, Adresse 1, **** W, zu verantworten, dass von dieser Gesellschaft als Zivilflugplatzhalterin und Inhaberin der Betriebsaufnahmebewilligung der Bezirkshauptmannschaft X vom 26.11,2010, GZ: ****, auf dem Hubschrauberflugplatz „DD“, ****, nach der Betriebsaufnahme im angeführten Tatzeitraum am angeführten Tatort nicht jedenfalls längstens alle zwei Jahre eine umfassende Einsatzübung (§ 2 Z 10 lit a ZNV) und im Zeitraum zwischen zwei umfassenden Einsatzübungen eine Teil-Einsatzübung (§ 2 Z 10 lit b ZNV) durchgeführt wurde. Es wurde seit der Betriebsaufnahme für den angeführten Tatzeitraum lediglich die Bestätigung der Freiwilligen Feuerwehr V vom 08.04.2014 über die Brandschutzübung vom 04.04.2015 ohne ausführlichen Analysebericht vorgelegt. Somit wurde im angeführten Tatzeitraum lediglich eine als Teil-Einsatzübung zu wertende Übung durchgeführt.“Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der CC GmbH, Adresse 1, **** W, zu verantworten, dass von dieser Gesellschaft als Zivilflugplatzhalterin und Inhaberin der Betriebsaufnahmebewilligung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 26.11,2010, GZ: ****, auf dem Hubschrauberflugplatz „DD“, ****, nach der Betriebsaufnahme im angeführten Tatzeitraum am angeführten Tatort nicht jedenfalls längstens alle zwei Jahre eine umfassende Einsatzübung (Paragraph 2, Ziffer 10, Litera a, ZNV) und im Zeitraum zwischen zwei umfassenden Einsatzübungen eine Teil-Einsatzübung (Paragraph 2, Ziffer 10, Litera b, ZNV) durchgeführt wurde. Es wurde seit der Betriebsaufnahme für den angeführten Tatzeitraum lediglich die Bestätigung der Freiwilligen Feuerwehr römisch fünf vom 08.04.2014 über die Brandschutzübung vom 04.04.2015 ohne ausführlichen Analysebericht vorgelegt. Somit wurde im angeführten Tatzeitraum lediglich eine als Teil-Einsatzübung zu wertende Übung durchgeführt.“ Dadurch habe der Beschwerdeführer zu
- gegen näher angeführte Bestimmungen des UVP-Gesetzes verstoßen und ein Geldstrafe in Höhe von Euro 5.200,-- verhängt. Zu
- habe der Beschwerdeführer gegen § 169 Abs 1 Z 2 Luftfahrtgesetz iVm § 11 Abs 1 Zivilluftfahrt-Vorfall- und Notfall-Maßnahmen-Verordnung (ZNV) verstoßen und wurde über ihn gemäß § 169 Abs 1 Luftfahrtgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 3.300,-- verhängt. Gleichzeitig wurden Ersatzfreiheitsstrafen verhängt und Verfahrenskostenbeiträge vorgeschrieben.Dadurch habe der Beschwerdeführer zu
- gegen näher angeführte Bestimmungen des UVP-Gesetzes verstoßen und ein Geldstrafe in Höhe von Euro 5.200,-- verhängt. Zu
- habe der Beschwerdeführer gegen Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer 2, Luftfahrtgesetz in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, Zivilluftfahrt-Vorfall- und Notfall-Maßnahmen-Verordnung (ZNV) verstoßen und wurde über ihn gemäß Paragraph 169, Absatz eins, Luftfahrtgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 3.300,-- verhängt. Gleichzeitig wurden Ersatzfreiheitsstrafen verhängt und Verfahrenskostenbeiträge vorgeschrieben. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hinsichtlich Spruchpunkt
- wurde darauf verwiesen, dass es sich bei der Bewilligungsinhaberin um eine Einsatzorganisation handle, die mit den übrigen Einsatzorganisationen (Rotes Kreuz, Feuerwehr, Bergrettung etc) tagtäglich reale Einsätze abwickle. Die Abhaltung der in der ZNV geforderten Übungen und deren nachfolgende Analyse würden keinerlei Mehrwert für die Sicherheit mit sich bringen. Dennoch sei ohnedies mit der freiwilligen Feuerwehr eine Brandschutzübung durchgeführt worden, wofür auch eine Bestätigung vorliege. Die Betonung des Mehrwertes solcher Übungen durch die Bezirkshauptmannschaft X stehe auch im Widerspruch zu Spruchpunkt
- ihres Bescheides, in dem sie gerade die Notwendigkeit zur Durchführung von Übungen und Schulungen negiere, zumal die Behörde der Meinung sei, dass ausschließlich behördlich vorgeschriebene Übungen abzuhalten seien und diese dann wiederum verpflichtend wären.Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hinsichtlich Spruchpunkt
- wurde darauf verwiesen, dass es sich bei der Bewilligungsinhaberin um eine Einsatzorganisation handle, die mit den übrigen Einsatzorganisationen (Rotes Kreuz, Feuerwehr, Bergrettung etc) tagtäglich reale Einsätze abwickle. Die Abhaltung der in der ZNV geforderten Übungen und deren nachfolgende Analyse würden keinerlei Mehrwert für die Sicherheit mit sich bringen. Dennoch sei ohnedies mit der freiwilligen Feuerwehr eine Brandschutzübung durchgeführt worden, wofür auch eine Bestätigung vorliege. Die Betonung des Mehrwertes solcher Übungen durch die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn stehe auch im Widerspruch zu Spruchpunkt
- ihres Bescheides, in dem sie gerade die Notwendigkeit zur Durchführung von Übungen und Schulungen negiere, zumal die Behörde der Meinung sei, dass ausschließlich behördlich vorgeschriebene Übungen abzuhalten seien und diese dann wiederum verpflichtend wären. Im Hinblick auf die Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurde eine die Beschwerde bzgl Spruchpunkt
- und bzgl Spruchpunkt
- an verschiedene Richter des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zugewiesen. Darüber hinaus behängt beim Landesverwaltungsgericht Tirol Zl LVwG-2015/31/2880 ein administrativrechtliches luftfahrtrechtliches Verfahren, in welchem es im Wesentlichen um die Versagung der Ausübung des Betriebes des Zivilflugplatzes „DD“ geht. Betreiber dieses Zivilflugplatzes ist die CC GmbH, also jene Gesellschaft, hinsichtlich der der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren als nach außen vertretungsbefugtes Organ verwaltungsstrafrechtlich herangezogen wurde. Mit dem ergänzenden Schriftsatz vom 05.07.2017 verwies der Beschwerdeführer auf das in der vorgenannten Rechtssache ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.06.2017, GZ Ro 2016/03/0026, mit welchem ausgesprochen wurde, dass das LVwG in rechtswidriger Weise offen gelassen habe, ob es sich bei der Mehrheit der Übungs- und Schulungsflüge um solche gehandelt habe, die Rettungsflügen gleichzuhalten seien. Das LVwG habe Ausbildungs- und Trainingsflüge zu Unrecht als nicht mit der Betriebsbewilligung im Einklang stehende Flugbewegungen betrachtet. Bezug nehmend darauf wurde daher im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren ergänzend vorgebracht, dass in der Vergangenheit zu Rettungsflügen und solchen Rettungsflügen gleichzuhaltenden Trainings- und Übungsflügen keinerlei Flüge durchgeführt worden seien. Im oben genannten fortgesetzten administrativrechtlichen Verfahren wurden seitens der Beschwerdeführerin CC GmbH weitere Urkunden vorgelegt, darunter auch eine Bestätigung der Feuerwehr V über eine am 18.11.2015 durchgeführte Berge- und Löschübung am Hubschrauberlandeplatz „DD“.Mit dem ergänzenden Schriftsatz vom 05.07.2017 verwies der Beschwerdeführer auf das in der vorgenannten Rechtssache ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.06.2017, GZ Ro 2016/03/0026, mit welchem ausgesprochen wurde, dass das LVwG in rechtswidriger Weise offen gelassen habe, ob es sich bei der Mehrheit der Übungs- und Schulungsflüge um solche gehandelt habe, die Rettungsflügen gleichzuhalten seien. Das LVwG habe Ausbildungs- und Trainingsflüge zu Unrecht als nicht mit der Betriebsbewilligung im Einklang stehende Flugbewegungen betrachtet. Bezug nehmend darauf wurde daher im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren ergänzend vorgebracht, dass in der Vergangenheit zu Rettungsflügen und solchen Rettungsflügen gleichzuhaltenden Trainings- und Übungsflügen keinerlei Flüge durchgeführt worden seien. Im oben genannten fortgesetzten administrativrechtlichen Verfahren wurden seitens der Beschwerdeführerin CC GmbH weitere Urkunden vorgelegt, darunter auch eine Bestätigung der Feuerwehr römisch fünf über eine am 18.11.2015 durchgeführte Berge- und Löschübung am Hubschrauberlandeplatz „DD“. Mit Schreiben vom 21.08.2017 wurde der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in Bezug auf die gegenständliche Bestrafung laut Spruchpunkt
- des oben angeführten Straferkenntnisses um Mitteilung ersucht, inwieweit diesbezüglich der Antrag auf Durchführung einer Verhandlung aufrecht bleibe. Ergänzend wurde auch um Mitteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers gebeten. Mit Schriftsatz vom 31.08.2017 wurde mitgeteilt, dass auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet werde. Weiters wurde ein ausgefülltes Erhebungsblatt betreffend die wirtschaftlichen Verhältnisse rückübermittelt und ebenso ein Bericht von einer umfassenden Einsatzübung vom 18.07.
- Ergänzend wurde vorgebracht, dass nach dem Widerruf der Flugplatzbewilligung durch die Bezirkshauptmannschaft X vom 12.10.2015 der Betrieb am Flugplatz eingestellt worden sei. Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 21.06.2017 sei der Flugbetrieb im Hinblick auf die vom VwGH ebenfalls zuerkannten aufschiebenden Wirkung am 18.07.2017 mit einer umfassenden Einsatzübung gemäß § 11 ZNV wieder aufgenommen worden. Die Durchführung dieser Einsatzübung gehe auf die diesbezügliche Anordnung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren zurück, was strafmildernd zu berücksichtigen sei. Die Flugplatzhalterin und damit auch der Beschuldigte hätten durch dieses Verhalten gezeigt, dass sie den Bestimmungen des § 11 ZNV nicht gleichgültig gegenüber stehen würden sondern durchaus bereit seien, diese einzuhalten.Mit Schriftsatz vom 31.08.2017 wurde mitgeteilt, dass auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet werde. Weiters wurde ein ausgefülltes Erhebungsblatt betreffend die wirtschaftlichen Verhältnisse rückübermittelt und ebenso ein Bericht von einer umfassenden Einsatzübung vom 18.07.
- Ergänzend wurde vorgebracht, dass nach dem Widerruf der Flugplatzbewilligung durch die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 12.10.2015 der Betrieb am Flugplatz eingestellt worden sei. Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 21.06.2017 sei der Flugbetrieb im Hinblick auf die vom VwGH ebenfalls zuerkannten aufschiebenden Wirkung am 18.07.2017 mit einer umfassenden Einsatzübung gemäß Paragraph 11, ZNV wieder aufgenommen worden. Die Durchführung dieser Einsatzübung gehe auf die diesbezügliche Anordnung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren zurück, was strafmildernd zu berücksichtigen sei. Die Flugplatzhalterin und damit auch der Beschuldigte hätten durch dieses Verhalten gezeigt, dass sie den Bestimmungen des Paragraph 11, ZNV nicht gleichgültig gegenüber stehen würden sondern durchaus bereit seien, diese einzuhalten. Es sei aber auch zu berücksichtigen, dass die ZNV hinsichtlich der Häufigkeit durchzuführender Einsatzübungen keinen Unterschied mache, welche Größe ein Zivilflugplatz habe. Die gegenständliche Bestimmung gelte gleichermaßen auch für den Flughafen W mit mehreren dutzenden Flugbewegungen pro Tag. Am gegenständlichen Flugplatz DD seien jedoch lediglich einige wenige Flugbewegungen pro Jahr zu verzeichnen. Es seien auch keine Luftfahrzeuge ständig positioniert, wie es bei übrigen Stützpunkten der ÖAMTC-Flugrettung der Fall sei. Die mit dem Unterlassen der Einsatzübung verbundene Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt sei daher verschwindend gering. Dieser Umstand sei ebenfalls strafmildernd zu berücksichtigen und es werde daher ersucht, die Strafe substanziell zu reduzieren. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Der Sachverhalt ist unbestritten und ergibt sich aus dem Vorwurf, wie er laut Spruchpunkt
- des angefochtenen Straferkenntnisses erhoben wurde. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden erscheinen unbedenklich. IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen: § 11 Abs 1 Zivilluftfahrt-Vorfall- und Notfall-Maßnahmen-Verordnung lautet wie folgt:Paragraph 11, Absatz eins, Zivilluftfahrt-Vorfall- und Notfall-Maßnahmen-Verordnung lautet wie folgt: Einsatzübungen Alle Stellen, die gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung einen Such- oder/und Rettungs- bzw. Notarztdienst durchzuführen haben bzw. an der Durchführung mitzuwirken haben (§ 5), müssen zur Sicherstellung eines raschen und wirksamen Einsatzes die im Interesse eines wirksamen Such- und Rettungsdienstes erforderlich erscheinenden Einsatzübungen durchführen. Zivilflugplatzhalter haben jedenfalls längstens alle zwei Jahre eine umfassende Einsatzübung und im Zeitraum zwischen zwei umfassenden Einsatzübungen eine Teil-Einsatzübung durchzuführen, wobei innerhalb von drei Monaten nach einer erfolgten Einsatzübung der für die Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständigen Behörde und der Austro Control GmbH darüber ein schriftlicher Bericht vorzulegen ist.Alle Stellen, die gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung einen Such- oder/und Rettungs- bzw. Notarztdienst durchzuführen haben bzw. an der Durchführung mitzuwirken haben (Paragraph 5,), müssen zur Sicherstellung eines raschen und wirksamen Einsatzes die im Interesse eines wirksamen Such- und Rettungsdienstes erforderlich erscheinenden Einsatzübungen durchführen. Zivilflugplatzhalter haben jedenfalls längstens alle zwei Jahre eine umfassende Einsatzübung und im Zeitraum zwischen zwei umfassenden Einsatzübungen eine Teil-Einsatzübung durchzuführen, wobei innerhalb von drei Monaten nach einer erfolgten Einsatzübung der für die Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständigen Behörde und der Austro Control GmbH darüber ein schriftlicher Bericht vorzulegen ist. § 169 Abs 1 Luftfahrgesetz hat auszugsweise folgende Wortlaut: Paragraph 169, Absatz eins, Luftfahrgesetz hat auszugsweise folgende Wortlaut: Strafbestimmungen Wer …,
- den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, … zuwiderhandelt oder zuwiderzuhandeln versucht, begeht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 22 000 Euro zu bestrafen. Liegen erschwerende Umstände vor, so kann neben einer Geldstrafe auch eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. In Fällen der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen ohne die nach § 102 erforderlichen Bewilligungen ist eine Geldstrafe von mindestens 3 630 Euro zu verhängen.zuwiderhandelt oder zuwiderzuhandeln versucht, begeht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 22 000 Euro zu bestrafen. Liegen erschwerende Umstände vor, so kann neben einer Geldstrafe auch eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. In Fällen der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen ohne die nach Paragraph 102, erforderlichen Bewilligungen ist eine Geldstrafe von mindestens 3 630 Euro zu verhängen. V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: Indem im angelasteten Tatzeitraum die in § 11 Abs 1 Zivilluftfahrt-Vorfall- und Notfall-Maßnahmen-Verordnung vorgeschriebenen Einsatzübungen nicht durchgeführt wurden, hat der Beschwerdeführer gegen diese Bestimmung verstoßen. Den Beschwerdeausführungen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Erfüllung der gegenständlichen Verpflichtung im Hinblick auf die tatsächlich vorliegenden Verhältnisse als nicht erforderlich ansah. Daher ist hinsichtlich des angelasteten Tatzeitraumes von vorsätzlicher Begehungsweise auszugehen. Der Beschwerdeführer hat daher die ihm angelastete Tat in objektiver und subjektiver Hinsicht begangen.Indem im angelasteten Tatzeitraum die in Paragraph 11, Absatz eins, Zivilluftfahrt-Vorfall- und Notfall-Maßnahmen-Verordnung vorgeschriebenen Einsatzübungen nicht durchgeführt wurden, hat der Beschwerdeführer gegen diese Bestimmung verstoßen. Den Beschwerdeausführungen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Erfüllung der gegenständlichen Verpflichtung im Hinblick auf die tatsächlich vorliegenden Verhältnisse als nicht erforderlich ansah. Daher ist hinsichtlich des angelasteten Tatzeitraumes von vorsätzlicher Begehungsweise auszugehen. Der Beschwerdeführer hat daher die ihm angelastete Tat in objektiver und subjektiver Hinsicht begangen. Die zur Anwendung gelnagende Strafnorm sieht eine Bestrafung bis zu Euro 22.000,-- vor. Innerhalb dieses Strafrahmens ist die Strafe nach den in § 19 VStG vorgegebenen Kriterien auszumessen. Der Unrechtsgehalt der angelasteten Übertretung kann nicht als unerheblich bezeichnet werden. Die in der ZNV vorgeschriebenen Einsatzübungen dienen in einem hohen Ausmaß der Luftfahrsicherheit. Dabei geht es um die Überprüfung des Einsatzplanes, aller Einrichtungen und des Zusammenwirkens aller Stellen, die Such- und/oder Rettungs- bzw Notarztdienst durchzuführen bzw an deren Durchführung mitzuwirken haben. Allerdings ist dem Beschwerdeführer durchaus zuzugestehen, dass die hier in Rede stehende Verpflichtung keinerlei Differenzierung in Bezug auf die Größe und unterschiedliche Ausgestaltung der Zivilflugplätze trifft und im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen ist, dass auf dem Zivilflugplatz „DD“ keine Luftfahrzeuge ständig stationiert sind und pro Jahr lediglich eine geringe Anzahl an Flugbewegungen stattfindet.Die zur Anwendung gelnagende Strafnorm sieht eine Bestrafung bis zu Euro 22.000,-- vor. Innerhalb dieses Strafrahmens ist die Strafe nach den in Paragraph 19, VStG vorgegebenen Kriterien auszumessen. Der Unrechtsgehalt der angelasteten Übertretung kann nicht als unerheblich bezeichnet werden. Die in der ZNV vorgeschriebenen Einsatzübungen dienen in einem hohen Ausmaß der Luftfahrsicherheit. Dabei geht es um die Überprüfung des Einsatzplanes, aller Einrichtungen und des Zusammenwirkens aller Stellen, die Such- und/oder Rettungs- bzw Notarztdienst durchzuführen bzw an deren Durchführung mitzuwirken haben. Allerdings ist dem Beschwerdeführer durchaus zuzugestehen, dass die hier in Rede stehende Verpflichtung keinerlei Differenzierung in Bezug auf die Größe und unterschiedliche Ausgestaltung der Zivilflugplätze trifft und im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen ist, dass auf dem Zivilflugplatz „DD“ keine Luftfahrzeuge ständig stationiert sind und pro Jahr lediglich eine geringe Anzahl an Flugbewegungen stattfindet. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers im Schreiben vom 31.08.2017 iVm mit dem Nachweis der Durchführung einer umfassenden Einsatzübung nach der ZNV am 18.07.2017 ergibt sich, dass der Beschwerdeführers um die Wichtigkeit der Einhaltung der gegenständlichen Verpflichtung weiß und nunmehr auch dementsprechend gehandelt hat.Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers im Schreiben vom 31.08.2017 in Verbindung mit mit dem Nachweis der Durchführung einer umfassenden Einsatzübung nach der ZNV am 18.07.2017 ergibt sich, dass der Beschwerdeführers um die Wichtigkeit der Einhaltung der gegenständlichen Verpflichtung weiß und nunmehr auch dementsprechend gehandelt hat. Hinsichtlich des angelasteten Tatzeitraumes ist von vorsätzlicher Begehungsweise auszugehen, wenngleich der Beschwerdeführer, wie zuvor dargelegt, zwischenzeitlich einsichtig ist. Mildernd war die Unbescholtenheit. Erschwerend war nichts. Die wirtschaftlichen Verhältnisse sind als günstig zu bezeichnen. Unter Bedachtnahme auf die dargestellten Strafzumessungskriterien erscheint die von der Verwaltungsbehörde festgesetzte Geldstrafe als überhöht und war sie daher auf das im Spruch angeführte Ausmaß herabzusetzen. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alfred Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.20.0275.5