GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.
GG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.2.
Paragraph 25 a, Absatz 4, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorverfahren, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Vorverfahren, Beschwerdevorbringen: Das Land Tirol, Landesstraßenverwaltung, hat
Tiroler Straßengesetz bei der Tiroler Landesregierung als Straßenbehörde um die Erteilung der Straßenbaubewilligung für das Bauvorhaben „B *** Zstraße, km *** – km ***; Unterführung Y“ angesucht.Das Land Tirol, Landesstraßenverwaltung, hat
Paragraph 41, Tiroler Straßengesetz bei der Tiroler Landesregierung als Straßenbehörde um die Erteilung der Straßenbaubewilligung für das Bauvorhaben „B *** Zstraße, km *** – km ***; Unterführung Y“ angesucht. Im Rahmen des behördlichen Ermittlungsverfahrens wurden seitens der LL AG, der MM AG und der NN GmbH Stellungnahmen zum vorliegenden Straßenbauprojekt abgegeben. Am 01.04.2015 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher der Vertreter der Landesstraßenverwaltung seine Stellungnahme zum Straßenbauvorhaben sowie der seitens der belangten Behörde beigezogene straßenbaurechtliche Amtssachverständige sein Gutachten zu Protokoll gegeben haben. Bei der mündlichen Verhandlung wurden unter anderem von den eingangs erwähnten Beschwerdeführern Einwendungen erhoben. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Tiroler Landesregierung als zuständige Straßenbehörde wurde in Spruchpunkt I
Abs 4 Tiroler Straßengesetz dem verfahrensgegenständlichen Straßenbauprojekt nach Maßgabe der unter Spruchpunkt II festgelegten Auflagen die Straßenbaubewilligung erteilt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Tiroler Landesregierung als zuständige Straßenbehörde wurde in Spruchpunkt römisch eins
Paragraph 44, Absatz 4, Tiroler Straßengesetz dem verfahrensgegenständlichen Straßenbauprojekt nach Maßgabe der unter Spruchpunkt römisch zwei festgelegten Auflagen die Straßenbaubewilligung erteilt. Die Begründung stützt sich im Wesentlichen auf die Ausführungen des straßenbautechnischen Amtssachverständigen, wonach das gegenständliche Projekt den Kriterien des § 37 Abs 1 Tiroler Straßengesetzes entspreche.Die Begründung stützt sich im Wesentlichen auf die Ausführungen des straßenbautechnischen Amtssachverständigen, wonach das gegenständliche Projekt den Kriterien des Paragraph 37, Absatz eins, Tiroler Straßengesetzes entspreche. Die vorgeschriebenen Auflagen würden die in den §§ 37, 38 und 45 Tiroler Straßengesetz formulierten Maßnahmen konkretisieren und sei den Stellungnahmen der LL AG vom 16.02.2015, der MM AG vom 11.02.2015 und der NN GmbH vom 05.02.2015 durch die in Spruchpunkt II festgelegten Auflagen Rechnung getragen worden.Die vorgeschriebenen Auflagen würden die in den Paragraphen 37, 38 und 45 Tiroler Straßengesetz formulierten Maßnahmen konkretisieren und sei den Stellungnahmen der LL AG vom 16.02.2015, der MM AG vom 11.02.2015 und der NN GmbH vom 05.02.2015 durch die in Spruchpunkt römisch zwei festgelegten Auflagen Rechnung getragen worden. Zu den Einwendungen ua der BB GmbH, des BB, der CC und des AA (nunmehr Beschwerdeführer 1.-4.), damals vertreten durch Rechtsanwalt Dr. JJ, sowie des DD, der EE, des Dr. OO und der GG (nunmehr Beschwerdeführer 5.-8.) bezüglich Planungsalternativen für die Trassenführung wurde auf die Ausführungen des straßenbautechnischen Amtssachverständigen verwiesen, wonach das vorliegende Projekt dem geringst notwendigen Ausmaß der Grundinanspruchnahme entspreche. Im gegenständlichen Bereich wäre eine Trassenänderung nach Westen, und eine Verringerung der Grundinanspruchnahme, bedingt durch die Linienführung, die bestehenden Zwangspunkte und die erforderlichen Querschnittsbreiten, nicht möglich. Zur Einwendung betreffend die Zu- und Abfahrten wurde ausgeführt, dass durch die Errichtung eines Begleitweges sowie eine Zufahrt zu diesem Begleitweg weiterhin ein Zu-und Abfahren für die betroffenen Grundeigentümer möglich sein werde. Auch zur Einwendung, dass Zufahrten zu den östlichen Betrieben nicht mehr möglich wären, habe der Sachverständige ausgeführt, dass durch den errichteten Begleitweg die Verkehrssicherheit erhöht werde und eine Zufahrt zum Begleitweg in Richtung Norden möglich sei. Auch sei die Einwendung, dass der Kurvenbereich unterhalb des Postamtes derartig eingeschränkt werde, dass ein geregelter Verkehr nicht mehr möglich sei, durch das Gutachten des straßenbautechnischen Sachverständigen entkräftet worden. Zur ergänzenden Einwendung des AA (nunmehr Beschwerdeführer 4.) wurde im Bescheid festgehalten, dass die Anbindung des Tankstellenareals auf Gst Nr *** über die Rampenfahrbahn Ost 1 direkt an die B *** Zstraße und nicht - wie eingewendet - über den Begleitweg erfolge. Eine Erschließung seiner Betriebe sei gegeben. Zudem sei in der mündlichen Verhandlung ein Übereinkommen zwischen der Gemeinde Y und AA geschlossen worden, wodurch sich die Grundinanspruchnahme im Bereich des Gst *** verringere. Zu den ergänzenden Einwendungen des BB (nunmehr Beschwerdeführer 2.) habe der Amtssachverständige festgehalten, dass der vorgesehene Begleitweg gerade im Interesse der dortigen Betriebe grundsparend einstreifig vorgesehen und für eine ordnungsgemäße Anbindung unbedingt erforderlich sei. Der Begleitweg werde
der RVS 03.03.81 mit einer Fahrbahnbreite von 3,5 m bzw von 4 m ausgeführt. Zu der ergänzenden Einwendung der BB GmbH (nunmehr Beschwerdeführerin 1.) werde festgehalten, dass der Begleitweg so geplant sei, dass er von allen nach dem KFG zugelassenen Fahrzeugen ordnungsgemäß befahren werde könne. Zur wiederholt angeführten Einwendung ua der BB GmbH, des BB, der CC und des AA (nunmehr Beschwerdeführer 1.-4.), damals vertreten durch Rechtsanwalt Dr. JJ, betreffend ungehinderte Zufahrt und Zugang zur öffentlichen Straße, wurde ausgeführt, dass die Anbindung der Anlieger im Projekt berücksichtigt worden sei, der geplante Begleitweg eine öffentliche Straße werde und der Amtssachverständige festgehalten habe, dass eine Zufahrt auf den Begleitweg jederzeit möglich sei. Zudem habe der Vertreter der Landesstraßenverwaltung die eingebrachten Einwendungen behandelt und würden diese Ausführungen mit den Ausführungen des straßenbautechnischen Amtssachverständigen nicht in Widerspruch stehen. Zur Einwendung, dass der Amtssachverständige befangen sei, wurde unter Anführung höchstgerichtlicher Judikatur festgehalten, dass seitens der belangten Behörde keine Bedenken gegen die volle Unbefangenheit bestünden, zumal seine Begutachtung allein auf seiner fachlichen Qualifikation beruhe und keinem Weisungsrecht unterliege. Daher seien die Einwendungen als unbegründet abzuweisen gewesen. Zur Interessenabwägung nach § 43 Abs 2 Tiroler Straßengesetz zum alternativen Trassenvorschlag wurde festgehalten, dass der Vertreter der Straßenverwaltung in seiner ersten schriftlichen Stellungnahme ausführlich auf die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgeschlagene Trassenvariante eingegangen sei und nachvollziehbar erläutert habe, dass diese aufgrund der Vergrößerung der Anbindung der Gemeinden W, V und U, der höheren Lärmbelastung für die Anrainer des „Feldweges“ und der Kosten für die wasserdichte Fußgängerunterführung nicht umsetzbar sei. Die gewünschte Errichtung einer Lärmschutzwand beim Knotenpunkt hätte zur Folge, dass die ansässigen Betriebe vom Verkehr abgeschnitten würden. Der Vorschlag eine zusätzliche Sbrücke zu errichten, werde aus Kostengründen und aufgrund der verkehrlichen Auswirkungen abgelehnt. Unter Verweis auf die Ausführungen des straßenbautechnischen Amtssachverständigen habe der Vertreter der Landesstraßenverwaltung ausgeführt, dass die alternative Trassenvariante nicht den Erfordernissen des § 37 Abs 1 Tiroler Straßengesetz entspreche. Dies habe der Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 24.08.2015 untermauert. Die Studien aus dem Jahre 2007 und 2014 hätten ergeben, dass sich weder durch die Errichtung eines einspurigen Kreisverkehrs noch durch die Errichtung eines zweispurigen Kreisverkehrs die Leistungsfähigkeit der bestehenden Kreuzung verbessert habe. Der Amtssachverständige habe festgehalten, dass die alternative Trassenführung längere Wegstrecken, mehr Lärmbelastung, mehr Grundverbrauch und höhere Kosten zur Folge hätten und daher unverhältnismäßig und nicht zumutbar sei. Die Leistungsfähigkeit des Kreisverkehrs sei laut Amtssachverständigen nicht geeignet, die bestehenden und abschätzbaren künftigen Verkehrsbedürfnisse der B *** Zstraße zu erfüllen. Die Errichtung einer Kreisverkehrsanlage entspreche daher nicht der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs und erfülle sohin nicht die Erfordernisse nach § 37 Abs 1 Tiroler Straßengesetz.Zur Interessenabwägung nach Paragraph 43, Absatz 2, Tiroler Straßengesetz zum alternativen Trassenvorschlag wurde festgehalten, dass der Vertreter der Straßenverwaltung in seiner ersten schriftlichen Stellungnahme ausführlich auf die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgeschlagene Trassenvariante eingegangen sei und nachvollziehbar erläutert habe, dass diese aufgrund der Vergrößerung der Anbindung der Gemeinden W, römisch fünf und U, der höheren Lärmbelastung für die Anrainer des „Feldweges“ und der Kosten für die wasserdichte Fußgängerunterführung nicht umsetzbar sei. Die gewünschte Errichtung einer Lärmschutzwand beim Knotenpunkt hätte zur Folge, dass die ansässigen Betriebe vom Verkehr abgeschnitten würden. Der Vorschlag eine zusätzliche Sbrücke zu errichten, werde aus Kostengründen und aufgrund der verkehrlichen Auswirkungen abgelehnt. Unter Verweis auf die Ausführungen des straßenbautechnischen Amtssachverständigen habe der Vertreter der Landesstraßenverwaltung ausgeführt, dass die alternative Trassenvariante nicht den Erfordernissen des Paragraph 37, Absatz eins, Tiroler Straßengesetz entspreche. Dies habe der Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 24.08.2015 untermauert. Die Studien aus dem Jahre 2007 und 2014 hätten ergeben, dass sich weder durch die Errichtung eines einspurigen Kreisverkehrs noch durch die Errichtung eines zweispurigen Kreisverkehrs die Leistungsfähigkeit der bestehenden Kreuzung verbessert habe. Der Amtssachverständige habe festgehalten, dass die alternative Trassenführung längere Wegstrecken, mehr Lärmbelastung, mehr Grundverbrauch und höhere Kosten zur Folge hätten und daher unverhältnismäßig und nicht zumutbar sei. Die Leistungsfähigkeit des Kreisverkehrs sei laut Amtssachverständigen nicht geeignet, die bestehenden und abschätzbaren künftigen Verkehrsbedürfnisse der B *** Zstraße zu erfüllen. Die Errichtung einer Kreisverkehrsanlage entspreche daher nicht der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs und erfülle sohin nicht die Erfordernisse nach Paragraph 37, Absatz eins, Tiroler Straßengesetz. Weiters wurde zum eingereichten Projekt ausgeführt, dass nach den Ausführungen des straßenbautechnischen Sachverständigen die momentan bestehende Kreuzung die verkehrstechnischen Anforderungen nicht erfülle. Vor allem im Winter komme es im gegenständlichen Bereich immer wieder zu Leistungsfähigkeitsengpässen. Laut Gutachten führe die geplante Straßenbaumaßnahme zu einer Verbesserung der gesamten Verkehrssituation und erhöhe die Verkehrssicherheit. Dies würde die Verkehrsanalyse untermauern. Der Stellungnahme des Vertreters der Gemeinde Y sei zu entnehmen, dass man sich durch das geplante Bauvorhaben nicht nur eine verkehrsmäßige Verbesserung sondern auch eine wesentliche Verbesserung der Verkehrssicherheit erwarte. Zum öffentlichen Interesse wurde ausgeführt, dass von der Antragstellerin glaubhaft dargetan worden sei, dass die Beseitigung der Kreuzung bei km *** unbedingt erforderlich sei. Dies würden 41 Verkehrsunfälle mit Personenschaden in den Jahren 2003 bis 2015 und 32 Verkehrsunfälle mit Sachschaden in den Jahren 2010 bis 2015 bestätigen. Die Vorbeugung einer konkreten Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen stelle typischerweise ein zwingendes öffentliches Interesse dar. Ebenso stelle die Verkehrssicherheit bzw deren Erhöhung ein öffentliches Interesse dar. Die Hebung der Verkehrssicherheit könne jedenfalls als im überwiegenden öffentlichen Interesse stehend angesehen werden. Zusammengefasst könne festgestellt werden, dass das gegenständliche Straßenbauprojekt laut dem Gutachten des Sachverständigen für Straßenbautechnik den Erfordernissen nach § 37 Abs 1 Tiroler Straßengesetz entspreche. Die Ausführungen des Amtssachverständigen seien in sich schlüssig, vollständig und nachvollziehbar. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes könne ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht im Widerspruch stehendes Gutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden. Derartige Gegengutachten seien im vorliegenden Verfahren nicht vorgelegt worden.Zusammengefasst könne festgestellt werden, dass das gegenständliche Straßenbauprojekt laut dem Gutachten des Sachverständigen für Straßenbautechnik den Erfordernissen nach , Paragraph 37, Absatz eins, Tiroler Straßengesetz entspreche. Die Ausführungen des Amtssachverständigen seien in sich schlüssig, vollständig und nachvollziehbar. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes könne ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht im Widerspruch stehendes Gutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden. Derartige Gegengutachten seien im vorliegenden Verfahren nicht vorgelegt worden. Gegen die Erteilung der Straßenbaubewilligung haben die eingangs erwähnten rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und geltend gemacht, der angefochtene Bescheid verletze das verfassungsmäßig gewährleistete Recht der Beschwerdeführer und sei mit Verfahrens- und Begründungsmängeln als auch mit Rechtswidrigkeit belastet. Nach Darstellung des Beschwerdesachverhalts wurde zur Verletzung verfassungsmäßig gewährleisteter Rechte ausgeführt, dass die B *** einen Teil des transeuropäischen Straßennetzes darstelle, auf welches geltendes Bundesrecht Anwendung zu finden habe. Eine Änderung der Verwaltung im Jahre 2002, wodurch die gegenständliche Straße zur Landesstraße geworden sei, halte dem Prüfungsmaßstab, wonach der Gleichheitsgrundsatz sowohl Gesetzgebung als auch Vollziehung binde, nicht statt. Der Gesetzgeber sei dadurch verpflichtet, an gleiche Tatbestände gleiche Rechtsfolgen zu knüpfen. Während die Bestimmungen des § 5 ff Bundesstraßengesetz ein Sicherheitsmanagement, sowie einen objektiven und subjektiven Nachbarschutz vorsehen würden, sei ein solcher nach § 37 Abs 2 Tiroler Straßengesetz nicht vorgesehen.Nach Darstellung des Beschwerdesachverhalts wurde zur Verletzung verfassungsmäßig gewährleisteter Rechte ausgeführt, dass die B *** einen Teil des transeuropäischen Straßennetzes darstelle, auf welches geltendes Bundesrecht Anwendung zu finden habe. Eine Änderung der Verwaltung im Jahre 2002, wodurch die gegenständliche Straße zur Landesstraße geworden sei, halte dem Prüfungsmaßstab, wonach der Gleichheitsgrundsatz sowohl Gesetzgebung als auch Vollziehung binde, nicht statt. Der Gesetzgeber sei dadurch verpflichtet, an gleiche Tatbestände gleiche Rechtsfolgen zu knüpfen. Während die Bestimmungen des Paragraph 5, ff Bundesstraßengesetz ein Sicherheitsmanagement, sowie einen objektiven und subjektiven Nachbarschutz vorsehen würden, sei ein solcher nach Paragraph 37, Absatz 2, Tiroler Straßengesetz nicht vorgesehen. Durch die in § 8 Tiroler Straßengesetz normierte Erklärung, eine Straße durch Aufnahme in das Landesstraßenverzeichnis zur Landesstraße zu machen, werde das verfassungsmäßig gewährleistete Recht auf Gleichheit verletzt, weil in Wahrheit der gegenständliche Teil der B *** nicht nur für den überörtlichen Verkehr von Bedeutung sei, sondern eine Korridorverbindung zwischen 4 Staaten mit transnationaler Bedeutung. Insofern sei § 8 Tiroler Straßengesetz verfassungswidrig.Durch die in Paragraph 8, Tiroler Straßengesetz normierte Erklärung, eine Straße durch Aufnahme in das Landesstraßenverzeichnis zur Landesstraße zu machen, werde das verfassungsmäßig gewährleistete Recht auf Gleichheit verletzt, weil in Wahrheit der gegenständliche Teil der , B *** nicht nur für den überörtlichen Verkehr von Bedeutung sei, sondern eine Korridorverbindung zwischen 4 Staaten mit transnationaler Bedeutung. Insofern sei Paragraph 8, Tiroler Straßengesetz verfassungswidrig. In Wahrheit liege nach der transnationalen Bedeutung der B *** Zstraße eine
Bundesstraßengesetz zu qualifizierende Bundesstraße vor, die überwiegend dem transnationalen Durchzugsverkehr diene. Mit der Übernahme der Verwaltung einer als Bundesstraße zu qualifizierenden Korridorverbindung transnationaler Bedeutung in die Landesverwaltung sei auch das verfassungsmäßig gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.In Wahrheit liege nach der transnationalen Bedeutung der B *** Zstraße eine
Paragraph 2, Bundesstraßengesetz zu qualifizierende Bundesstraße vor, die überwiegend dem transnationalen Durchzugsverkehr diene. Mit der Übernahme der Verwaltung einer als Bundesstraße zu qualifizierenden Korridorverbindung transnationaler Bedeutung in die Landesverwaltung sei auch das verfassungsmäßig gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt. Laut Gutachten des straßenbautechnischen Amtssachverständigen lägen die Voraussetzungen für die Erstellung von Umgebungslärmkarten vor. Zur Bewältigung von Lärmproblemen durch planungsrechtliche Maßnahmen sei die RL 2002/49/EG erlassen worden. Der Schutz der Anrainer vor schädlichen Umwelteinwirkungen, welche von einer Straße ausgehen, gehöre zu den Belangen, die
dieser Richtlinie berücksichtigt werden müssten. Das gegenständliche Projekt lasse im Bereich der vorbereitenden Straßenplanung einen durchgehenden Lärm- und Immissionsschutz völlig vermissen und verletze damit ebenfalls das Grundrecht der Beschwerdeführer
EMRK.Laut Gutachten des straßenbautechnischen Amtssachverständigen lägen die Voraussetzungen für die Erstellung von Umgebungslärmkarten vor. Zur Bewältigung von Lärmproblemen durch planungsrechtliche Maßnahmen sei die RL 2002/49/EG erlassen worden. Der Schutz der Anrainer vor schädlichen Umwelteinwirkungen, welche von einer Straße ausgehen, gehöre zu den Belangen, die
dieser Richtlinie berücksichtigt werden müssten. Das gegenständliche Projekt lasse im Bereich der vorbereitenden Straßenplanung einen durchgehenden Lärm- und Immissionsschutz völlig vermissen und verletze damit ebenfalls das Grundrecht der Beschwerdeführer
Weiters wurde ausgeführt, dass die Konsenswerberin das Land Tirol sei, zu welchem die Amtssachverständigen in einem Dienst- und Weisungsverhältnis stünden, wodurch die Befangenheit der Sachverständigen nach den Kriterien des Art 6 EMRK begründet sei.Weiters wurde ausgeführt, dass die Konsenswerberin das Land Tirol sei, zu welchem die Amtssachverständigen in einem Dienst- und Weisungsverhältnis stünden, wodurch die Befangenheit der Sachverständigen nach den Kriterien des Artikel 6, EMRK begründet sei. Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens, zur mangelhaften Bescheidbegründung und zur Rechtswidrigkeit des Inhaltes wurde weiters ausgeführt, dass den Beschwerdeführern keine Einsicht in die Unterlagen gewährt worden sei, die von der Abteilung Straßenbauamt im Jahre 2000, Studie zur Unterführung der Kreuzung B ***/ Zstraße L**/ Tstraße Yer Sbrücke, ausweisen würde. Ebenso nicht in die Projekte 2007 und 2013, womit den Beschwerdeführern die Möglichkeit genommen worden sei, eine Variantenprüfung vorzulegen. Die Beschwerdeführer 5., 6.,
Vm Art 89 Abs 2 B-VG und Art 140 Abs 1 B-VG einen Antrag auf Aufhebung des Gesetzes vom 16.11.1988 über die öffentlichen Straßen und Wege (Tiroler Straßengesetz) LGBl 13/1989 idF LGBl 8/1998 idgF hinsichtlich der Bestimmung des § 8 wegen Verfassungswidrigkeit richten, festzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht zwar einen Normprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof stellen kann, wenn ihm bei der Behandlung der Beschwerde Bedenken bezüglich der Rechtmäßigkeit von generellen Rechtsnormen erwachsen (Art 139 Abs 1 Z 1 und Art 140 Abs 1 Z 1 B-VG). Das Landesverwaltungsgericht darf aber selbst nicht in der Sache über die Rechtmäßigkeit von generellen Rechtsvorschriften entscheiden. Vorweg ist zur Anregungen das Verwaltungsgericht möge an den Verfassungsgerichtshof
, Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2, B-VG und Artikel 140, Absatz eins, B-VG einen Antrag auf Aufhebung des Gesetzes vom 16.11.1988 über die öffentlichen Straßen und Wege (Tiroler Straßengesetz) Landesgesetzblatt 13 aus 1989, in der Fassung Landesgesetzblatt 8 aus 1998, idgF hinsichtlich der Bestimmung des Paragraph 8, wegen Verfassungswidrigkeit richten, festzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht zwar einen Normprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof stellen kann, wenn ihm bei der Behandlung der Beschwerde Bedenken bezüglich der Rechtmäßigkeit von generellen Rechtsnormen erwachsen (Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins und Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG). Das Landesverwaltungsgericht darf aber selbst nicht in der Sache über die Rechtmäßigkeit von generellen Rechtsvorschriften entscheiden. In der Beschwerde wurde eingewendet, dass während die Bestimmungen des § 5 ff BStG ein Sicherheitsmanagement, sowie einen objektiven und subjektiven Nachbarschutz vorsehen würden, ein solcher nach § 37 Abs 2 Tiroler Straßengesetz nicht vorgesehen sei. Durch die im § 8 Tiroler Straßengesetz normierte Erklärung, eine Straße zur Landesstraße durch Aufnahme in das Landesstraßenverzeichnis zu machen, werde das verfassungsmäßig gewährleistete Recht auf Gleichheit verletzt, weil in Wahrheit der gegenständliche Teil der B *** nicht nur für den überörtlichen Verkehr von Bedeutung sei, sondern eine Korridorverbindung zwischen 4 Staaten mit transnationaler Bedeutung. Insofern sei § 8 Tiroler Straßengesetz verfassungswidrig.In der Beschwerde wurde eingewendet, dass während die Bestimmungen des Paragraph 5, ff BStG ein Sicherheitsmanagement, sowie einen objektiven und subjektiven Nachbarschutz vorsehen würden, ein solcher nach Paragraph 37, Absatz 2, Tiroler Straßengesetz nicht vorgesehen sei. Durch die im Paragraph 8, Tiroler Straßengesetz normierte Erklärung, eine Straße zur Landesstraße durch Aufnahme in das Landesstraßenverzeichnis zu machen, werde das verfassungsmäßig gewährleistete Recht auf Gleichheit verletzt, weil in Wahrheit der gegenständliche Teil der B *** nicht nur für den überörtlichen Verkehr von Bedeutung sei, sondern eine Korridorverbindung zwischen 4 Staaten mit transnationaler Bedeutung. Insofern sei Paragraph 8, Tiroler Straßengesetz verfassungswidrig. Zunächst ist dazu festzuhalten, dass nach §§ 5 ff BStG keine subjektiv-öffentlichen Rechte begründet werden. Überdies ist die Bestimmung des § 7a BStG, die den subjektiven Nachbarschutz regelt, mit den Bestimmungen der §§ 37 und 44 Tiroler Straßengesetzes durchaus vergleichbar. Daher bestehen beim Landesverwaltungsgericht Tirol keine verfassungsrechtlichen Bedenken bezüglich der in Zweifel gezogenen Bestimmung des Tiroler Straßengesetzes. Zunächst ist dazu festzuhalten, dass nach Paragraphen 5, ff BStG keine subjektiv-öffentlichen Rechte begründet werden. Überdies ist die Bestimmung des Paragraph 7 a, BStG, die den subjektiven Nachbarschutz regelt, mit den Bestimmungen der Paragraphen 37 und 44 Tiroler Straßengesetzes durchaus vergleichbar. Daher bestehen beim Landesverwaltungsgericht Tirol keine verfassungsrechtlichen Bedenken bezüglich der in Zweifel gezogenen Bestimmung des Tiroler Straßengesetzes. Soweit mit dem Vorbringen, den Beschwerdeführern sei keine Einsicht in Unterlagen bzw Projekte gewährt worden, eine Verletzung des Parteiengehörs geltend gemacht wird, wird hiezu festgehalten, dass im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung die Verletzung des Parteiengehörs dadurch saniert ist, dass die Partei die Möglichkeit hatte, das ihr im Bescheid zur Kenntnis gebrachte Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mit Beschwerde zu bekämpfen und dazu Stellung zu nehmen (vgl VwGH 30.06.1994, Zl 93/09/0333; ua). Davon wurde gegenständlich auch Gebrauch gemacht. Soweit mit dem Vorbringen, den Beschwerdeführern sei keine Einsicht in Unterlagen bzw Projekte gewährt worden, eine Verletzung des Parteiengehörs geltend gemacht wird, wird hiezu festgehalten, dass im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung die Verletzung des Parteiengehörs dadurch saniert ist, dass die Partei die Möglichkeit hatte, das ihr im Bescheid zur Kenntnis gebrachte Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mit Beschwerde zu bekämpfen und dazu Stellung zu nehmen vergleiche VwGH 30.06.1994, Zl 93/09/0333; ua). Davon wurde gegenständlich auch Gebrauch gemacht. Weiter wurde eingewendet, dass der Amtssachverständige befangen sei, weil er zur Konsenswerberin, dem Land Tirol, in einem Dienst- und Weisungsverhältnis stünde. Dazu wird ausgeführt, dass - wie die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides bereits angeführt hat - nach höchstgerichtlicher Judikatur (vgl VwGH vom 29.04.2009, Zl 2009/02/0024, mwN) die allfällige Befangenheit eines Sachverständigen nur dann mit Erfolg eingewendet werden kann, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung dieses Verwaltungsorganes ergeben oder besondere Umstände hervorkommen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit desselben in Zweifel zu ziehen, etwa wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung gefolgert werden kann. Der Umstand allein, dass der in beiden Instanzen beigezogene Amtssachverständige gleichzeitig Beamter der Behörde erster Instanz ist, vermag keine Bedenken gegen seine volle Unbefangenheit zu begründen, insbesondere auch, weil seine allein auf seiner fachlichen Qualifikation beruhende Begutachtung keinem Weisungsrecht unterliegt.Dazu wird ausgeführt, dass - wie die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides bereits angeführt hat - nach höchstgerichtlicher Judikatur vergleiche VwGH vom 29.04.2009, Zl 2009/02/0024, mwN) die allfällige Befangenheit eines Sachverständigen nur dann mit Erfolg eingewendet werden kann, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung dieses Verwaltungsorganes ergeben oder besondere Umstände hervorkommen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit desselben in Zweifel zu ziehen, etwa wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung gefolgert werden kann. Der Umstand allein, dass der in beiden Instanzen beigezogene Amtssachverständige gleichzeitig Beamter der Behörde erster Instanz ist, vermag keine Bedenken gegen seine volle Unbefangenheit zu begründen, insbesondere auch, weil seine allein auf seiner fachlichen Qualifikation beruhende Begutachtung keinem Weisungsrecht unterliegt. Der Umstand, dass ein Amtssachverständiger Mitarbeiter einer Abteilung einer Behörde ist, stellt seine fachliche Kompetenz nicht in Frage (vgl ua VwGH vom 20.10.2005, Zl 2004/06/0089).Der Umstand, dass ein Amtssachverständiger Mitarbeiter einer Abteilung einer Behörde ist, stellt seine fachliche Kompetenz nicht in Frage vergleiche ua VwGH vom 20.10.2005, Zl 2004/06/0089). In Ansehung der vorstehenden Erwägungen sind im Gegenstandsfall daher keine Gründe gegeben, die das Verhalten des straßenbautechnischen Amtssachverständigen aus objektiver Sicht geeignet erscheinen lassen, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, zumal er bei seiner fachlichen Begutachtung weisungsfrei ist. Zum Beschwerdeeinwand, wonach die Beschwerdeführer 5., 6., 7. und 8. vom Vorverfahren ausgeschlossen und erst zur mündlichen Verhandlung geladen worden seien wird ausgeführt, dass das Tiroler Straßengesetz kein „Vorverfahren“ vorsieht und eine Einbeziehung der vom Straßenbauvorhaben betroffenen Grundeigentümer erst durch ordnungsgemäße Ladung zur mündlichen Verhandlung verlangt. Da die belangte Behörde im vorliegenden Verfahren alle betroffenen Grundeigentümer dem Gesetz entsprechend geladen hat, liegt somit diesbezüglich kein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften vor. Was nun die Erteilung der Straßenbaubewilligung betrifft, so ist zunächst darauf zu verweisen, dass Straßen so geplant und gebaut werden müssen, dass sie den Vorgaben des § 37 Abs 1 Tiroler Straßengesetzes entsprechen.Was nun die Erteilung der Straßenbaubewilligung betrifft, so ist zunächst darauf zu verweisen, dass Straßen so geplant und gebaut werden müssen, dass sie den Vorgaben des Paragraph 37, Absatz eins, Tiroler Straßengesetzes entsprechen.
Abs 2 Tiroler Straßengesetz ist das Ansuchen abzuweisen, wenn das Bauvorhaben den Erfordernissen nach § 37 Abs 1 leg cit nicht entspricht. Wenn kein Grund für eine Zurückweisung oder eine Abweisung vorliegt, ist die Straßenbaubewilligung entsprechend dem Ansuchen nach § 44 Abs 4 Tiroler Straßengesetz zu erteilen.
Paragraph 44, Absatz 2, Tiroler Straßengesetz ist das Ansuchen abzuweisen, wenn das Bauvorhaben den Erfordernissen nach Paragraph 37, Absatz eins, leg cit nicht entspricht. Wenn kein Grund für eine Zurückweisung oder eine Abweisung vorliegt, ist die Straßenbaubewilligung entsprechend dem Ansuchen nach Paragraph 44, Absatz 4, Tiroler Straßengesetz zu erteilen. § 43 Abs 1 Tiroler Straßengesetz sieht bestimmte Rechte der von einem Straßenbauprojekt betroffenen Grundeigentümern vor. Demnach können die Eigentümer der von einem Bauvorhaben betroffenen Grundstücke sowie jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein im Privatrecht begründetes dingliches Recht, das zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigt, oder als Teilwaldberechtigten ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht zusteht, eine Änderung des Bauvorhabens hinsichtlich der Straßentrasse - unbeschadet des § 44 Abs 5 - und der technischen Ausgestaltung der Straße beantragen, sofern dadurch die Beanspruchung ihrer Grundstücke vermieden oder verringert werden kann.Paragraph 43, Absatz eins, Tiroler Straßengesetz sieht bestimmte Rechte der von einem Straßenbauprojekt betroffenen Grundeigentümern vor. Demnach können die Eigentümer der von einem Bauvorhaben betroffenen Grundstücke sowie jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein im Privatrecht begründetes dingliches Recht, das zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigt, oder als Teilwaldberechtigten ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht zusteht, eine Änderung des Bauvorhabens hinsichtlich der Straßentrasse - unbeschadet des Paragraph 44, Absatz 5, - und der technischen Ausgestaltung der Straße beantragen, sofern dadurch die Beanspruchung ihrer Grundstücke vermieden oder verringert werden kann. Nach § 43 Abs 2 Tiroler Straßengesetz hat die Behörde einem solchen Antrag Rechnung zu tragen, wenn die beantragte Änderung den Erfordernissen des § 37 Abs 1 leg cit entspricht und mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand durchgeführt werden kann.Nach Paragraph 43, Absatz 2, Tiroler Straßengesetz hat die Behörde einem solchen Antrag Rechnung zu tragen, wenn die beantragte Änderung den Erfordernissen des Paragraph 37, Absatz eins, leg cit entspricht und mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand durchgeführt werden kann. Im gegenständlichen Fall haben die Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung eine Änderung des Bauvorhabens hinsichtlich der Straßentrasse im Sinne des § 43 Abs 1 Tiroler Straßengesetz geltend gemacht. Im gegenständlichen Fall haben die Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung eine Änderung des Bauvorhabens hinsichtlich der Straßentrasse im Sinne des , Paragraph 43, Absatz eins, Tiroler Straßengesetz geltend gemacht. Dazu hat der straßenbautechnische Amtssachverständige ausführlich Stellung genommen und festgehalten, dass die Studien aus dem Jahre 2007 und 2014 ergeben hätten, dass sich weder durch die Errichtung eines einspurigen Kreisverkehrs noch durch die Errichtung eines zweispurigen Kreisverkehrs die Leistungsfähigkeit der bestehenden Kreuzung verbessert habe. Die alternative Trassenführung hätte längere Wegstrecken, mehr Lärmbelastung, mehr Grundverbrauch und höhere Kosten zur Folgen und sei daher unverhältnismäßig und nicht zumutbar. Die Leistungsfähigkeit des Kreisverkehrs sei laut Amtssachverständigen nicht geeignet, die bestehenden und abschätzbaren künftigen Verkehrsbedürfnisse der B *** Zstraße zu erfüllen. Die Errichtung einer Kreisverkehrsanlage entspreche daher nicht der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs und erfülle sohin nicht die Erfordernisse nach § 37 Abs 1 Tiroler Straßengesetz.Dazu hat der straßenbautechnische Amtssachverständige ausführlich Stellung genommen und festgehalten, dass die Studien aus dem Jahre 2007 und 2014 ergeben hätten, dass sich weder durch die Errichtung eines einspurigen Kreisverkehrs noch durch die Errichtung eines zweispurigen Kreisverkehrs die Leistungsfähigkeit der bestehenden Kreuzung verbessert habe. Die alternative Trassenführung hätte längere Wegstrecken, mehr Lärmbelastung, mehr Grundverbrauch und höhere Kosten zur Folgen und sei daher unverhältnismäßig und nicht zumutbar. Die Leistungsfähigkeit des Kreisverkehrs sei laut Amtssachverständigen nicht geeignet, die bestehenden und abschätzbaren künftigen Verkehrsbedürfnisse der B *** Zstraße zu erfüllen. Die Errichtung einer Kreisverkehrsanlage entspreche daher nicht der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs und erfülle sohin nicht die Erfordernisse nach , Paragraph 37, Absatz eins, Tiroler Straßengesetz. Im gegenständlichen Bereich wäre eine Trassenänderung nach Westen, und eine Verringerung der Grundinanspruchnahme, bedingt durch die Linienführung, die bestehenden Zwangspunkte und die erforderlichen Querschnittsbreiten auch nicht möglich. Auch der Vertreter der Straßenverwaltung ist in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 17.04.2015 ausführlich auf die vorgeschlagene Trassenvariante eingegangen und hat nachvollziehbar erläutert, dass diese eine Reihe von viel größeren nachteiligen Auswirkungen, wie eine Vergrößerung der Anbindung der Gemeinden W, V und U, eine höhere Lärmbelastung für die Anrainer des Feldweges und eine wesentliche Kostenerhöhung für die wasserdichte Fußgängerunterführung, habe. Die gewünschte Errichtung einer Lärmschutzwand beim Knotenpunkt hätte zur Folge, dass die ansässigen Betriebe vom Verkehr abgeschnitten würden. Der Vorschlag eine zusätzliche Sbrücke zu errichten, werde aus Kostengründen und aufgrund der verkehrlichen Auswirkungen abgelehnt. Auch der Vertreter der Straßenverwaltung ist in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 17.04.2015 ausführlich auf die vorgeschlagene Trassenvariante eingegangen und hat nachvollziehbar erläutert, dass diese eine Reihe von viel größeren nachteiligen Auswirkungen, wie eine Vergrößerung der Anbindung der Gemeinden W, römisch fünf und U, eine höhere Lärmbelastung für die Anrainer des Feldweges und eine wesentliche Kostenerhöhung für die wasserdichte Fußgängerunterführung, habe. Die gewünschte Errichtung einer Lärmschutzwand beim Knotenpunkt hätte zur Folge, dass die ansässigen Betriebe vom Verkehr abgeschnitten würden. Der Vorschlag eine zusätzliche Sbrücke zu errichten, werde aus Kostengründen und aufgrund der verkehrlichen Auswirkungen abgelehnt. Die Ausführungen des straßenbautechnischen Amtssachverständigen sind in sich schlüssig, nachvollziehbar und vollständig. Zudem stehen die Ausführungen des Amtssachverständigen auch mit den Ausführungen des Vertreters der Landesstraßenverwaltung im Einklang. In seinem Gutachten hat der Sachverständige sämtliche für das gegenständlich beantragte Straßenbauprojekt relevanten Tatsachen erhoben und ist zum Schluss gekommen, dass die in § 37 Abs 1 Tiroler Straßengesetz normierten Voraussetzungen für die Erteilung der Straßenbaubewilligung vorliegen. Zudem stehen die Ausführungen des Amtssachverständigen auch mit den Ausführungen des Vertreters der Landesstraßenverwaltung im Einklang und ergeben sich daher für das erkennende Gericht keine Anhaltspunkte dafür, dass das Gutachten unrichtig wäre.In seinem Gutachten hat der Sachverständige sämtliche für das gegenständlich beantragte Straßenbauprojekt relevanten Tatsachen erhoben und ist zum Schluss gekommen, dass die in Paragraph 37, Absatz eins, Tiroler Straßengesetz normierten Voraussetzungen für die Erteilung der Straßenbaubewilligung vorliegen. Zudem stehen die Ausführungen des Amtssachverständigen auch mit den Ausführungen des Vertreters der Landesstraßenverwaltung im Einklang und ergeben sich daher für das erkennende Gericht keine Anhaltspunkte dafür, dass das Gutachten unrichtig wäre. Wie von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid bereits zitiert wurde, kann nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl ua VwGH vom 25.04.1996, Zl 93/06/0188) ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden. Seitens der Beschwerdeführer wurde ein derartiges Gegengutachten jedoch nicht vorgelegt und konnte den sachverständigen Ausführungen daher auch nicht auf entsprechender fachlicher Ebene entgegengetreten werden. Wie von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid bereits zitiert wurde, kann nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche ua VwGH vom 25.04.1996, Zl 93/06/0188) ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden. Seitens der Beschwerdeführer wurde ein derartiges Gegengutachten jedoch nicht vorgelegt und konnte den sachverständigen Ausführungen daher auch nicht auf entsprechender fachlicher Ebene entgegengetreten werden. Aus diesem Grund war ein weiteres Eingehen auf die in der Beschwerde aufgezählten Punkte, mit welchen sich die Straßenbehörde bezüglich den Planungsalternativen hinsichtlich Trassenführung nicht auseinandergesetzt habe, auch nicht mehr notwendig. Wenn die Beschwerdeführer einwenden, die Projektwerberin habe keine Interessensabwägung vorgenommen und einen Bedarf des gegenständlichen Projekts nicht nachweisen können, so ist dem entgegenzuhalten, dass
Abs 2 Tiroler Straßengesetz eine Interessenabwägung durch die Behörde zu erfolgen hat und nicht durch die Projektwerberin.Wenn die Beschwerdeführer einwenden, die Projektwerberin habe keine Interessensabwägung vorgenommen und einen Bedarf des gegenständlichen Projekts nicht nachweisen können, so ist dem entgegenzuhalten, dass
Paragraph 43, Absatz 2, Tiroler Straßengesetz eine Interessenabwägung durch die Behörde zu erfolgen hat und nicht durch die Projektwerberin. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und die bestehenden öffentlichen Interessen ausführlich erhoben. Hiezu hat der straßenbautechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten ganz klar festgehalten, dass Studien aus dem Jahre 2007 und 2014 ergeben haben, dass sich weder durch die Errichtung eines einspurigen Kreisverkehrs noch durch die Errichtung eines zweispurigen Kreisverkehrs die Leistungsfähigkeit der bestehenden Kreuzung verbessert habe. An der betreffenden Kreuzung haben sich in den Jahren 2003 bis 2015 41 Verkehrsunfälle mit Personenschaden und in den Jahren 2010 bis 2015 32 Verkehrsunfälle mit Sachschaden ereignet. Die Beseitigung der Kreuzung bei km *** sei aus gutachterlicher Sicht daher unbedingt erforderlich. Unter Bedachtnahme auf die ständige Judikatur, wonach der Schutz des Lebens und der Gesundheit der Verkehrsteilnehmer und Fußgänger im zwingenden öffentlichen Interesse gelegen ist, wurde das gegenständliche Straßenbauprojekt „B *** Zstraße, Unterführung Y“ von der belangten Behörde als im überwiegenden öffentlichen Interesse stehend angesehen. Zudem entspricht - laut den Ausführungen des straßenbautechnischen Amtssachverständigen- das vorliegende Projekt dem geringst notwendigen Ausmaß der Grundinanspruchnahme. Aufgrund dieser Erwägungen ergeben sich für das Landesverwaltungsgericht keine Zweifel an einem ordnungsgemäß durchgeführten Ermittlungsverfahren und an einer ausführlich erfolgten Interessenabwägung, weshalb das darauf gerichtete Beschwerdevorbingen ins Leere geht. Auch das Argument, dass der angefochtene Bescheid die Kriterien der örtlichen und überörtlichen Raumordnung nicht miteinbezogen habe, führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. Diesbezüglich wird auf das Schreiben des Sachgebietes Raumordnung vom 12.02.2015 verwiesen, woraus sich eindeutig ergibt, dass das vorliegende Projekt mit den Zielen der örtlichen Raumordnung vereinbar ist und das vorgelegte Projekt diesbezüglich § 37 Abs 1 lit d Tiroler Straßengesetz entspricht.Auch das Argument, dass der angefochtene Bescheid die Kriterien der örtlichen und überörtlichen Raumordnung nicht miteinbezogen habe, führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. Diesbezüglich wird auf das Schreiben des Sachgebietes Raumordnung vom 12.02.2015 verwiesen, woraus sich eindeutig ergibt, dass das vorliegende Projekt mit den Zielen der örtlichen Raumordnung vereinbar ist und das vorgelegte Projekt diesbezüglich , Paragraph 37, Absatz eins, Litera d, Tiroler Straßengesetz entspricht. Zum Beschwerdevorbingen, wonach der Bescheid ein Verkehrsleitsystem vermissen ließe, ist auszuführen, dass das Tiroler Straßengesetz im Zusammenhang mit der Erteilung einer Straßenbaubewilligung nirgends ein solches Leitsystem vorsieht. Abgesehen davon hat der straßenbautechnische Amtssachverständige mehrfach ausgeführt, dass eine Zu- und Abfahrt sowie eine Anbindung zu den im betroffenen Bereich bestehenden Betrieben gegeben sei. Weiters wenden die Beschwerdeführer ein, sie hätten umfangreiche Einwendungen erstattet, die dem Schutzzweck des § 37 Abs 1 lit c Tiroler Straßengesetz dienen, auf welche im Ermittlungsverfahren und im Bescheid durch Vorschreibung von Auflagen nicht eingegangen worden sei. Dem ist zu entgegnen, dass
Abs 3 Tiroler Straßengesetz die Straßenbaubewilligung unter Bedingungen und mit Auflagen zu erteilen ist, soweit dies erforderlich ist, damit den Erfordernissen nach § 37 Abs 1 leg cit entsprochen wird.Weiters wenden die Beschwerdeführer ein, sie hätten umfangreiche Einwendungen erstattet, die dem Schutzzweck des Paragraph 37, Absatz eins, Litera c, Tiroler Straßengesetz dienen, auf welche im Ermittlungsverfahren und im Bescheid durch Vorschreibung von Auflagen nicht eingegangen worden sei. Dem ist zu entgegnen, dass
Paragraph 44, Absatz 3, Tiroler Straßengesetz die Straßenbaubewilligung unter Bedingungen und mit Auflagen zu erteilen ist, soweit dies erforderlich ist, damit den Erfordernissen nach Paragraph 37, Absatz eins, leg cit entsprochen wird. Wie bereits mehrfach ausgeführt, hat die belangte Behörde im Zuge eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens die Vorgaben des § 37 Tiroler Straßengesetzes ausführlich geprüft und die bestehenden öffentlichen Interessen erhoben. Bei ihrer Begründung stützte sie sich auf das schlüssige straßenbautechnische Gutachten und stellte fest, dass bei projektsgemäßer Ausführung unter den im Spruch angeführten Auflagen in öffentlicher Hinsicht keine Bedenken gegen das Straßenbauvorhaben bestehen. Darüberhinausgehende Auflagen wurden vom Sachverständigen nicht für notwendig erachtet und waren daher im Sinne des § 44 Abs 3 Tiroler Straßengesetz auch nicht erforderlich.Wie bereits mehrfach ausgeführt, hat die belangte Behörde im Zuge eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens die Vorgaben des Paragraph 37, Tiroler Straßengesetzes ausführlich geprüft und die bestehenden öffentlichen Interessen erhoben. Bei ihrer Begründung stützte sie sich auf das schlüssige straßenbautechnische Gutachten und stellte fest, dass bei projektsgemäßer Ausführung unter den im Spruch angeführten Auflagen in öffentlicher Hinsicht keine Bedenken gegen das Straßenbauvorhaben bestehen. Darüberhinausgehende Auflagen wurden vom Sachverständigen nicht für notwendig erachtet und waren daher im Sinne des , Paragraph 44, Absatz 3, Tiroler Straßengesetz auch nicht erforderlich. Damit wurde den Erfordernissen nach § 37 Tiroler Straßengesetzes genüge getan und kam dem diesbezüglichen Beschwerdevorbingen daher keine Berechtigung zu.Damit wurde den Erfordernissen nach Paragraph 37, Tiroler Straßengesetzes genüge getan und kam dem diesbezüglichen Beschwerdevorbingen daher keine Berechtigung zu. Letztlich wurde in der Beschwerde vorgebracht, die Behörde habe den Einwand völlig übergangen, dass die Beschwerdeführer
GVG trotz eines darauf gerichteten Parteiantrags ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, da die Akten bereits erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest. Einem Entfall der Verhandlung stand weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Die vorliegende Entscheidung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG trotz eines darauf gerichteten Parteiantrags ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, da die Akten bereits erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest. Einem Entfall der Verhandlung stand weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christian Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.33.0069.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.