RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum12.09.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/22/1033-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D
§ 39
Abs 1 TBO 2011…“ hat es nunmehr zu lauten wie folgt: „Es wird Ihnen
§ 39Abs 1 TBO 2011 aufgetragen, den auf der Gp.
****/1 KG Y konsenslos errichteten Pferdestall samt Nebeneinrichtungen im Ausmaß von ca 28,00 x 5,80 m binnen einer Frist von sechs Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand des Bauplatzes (Parkplatz) wiederherzustellen.“a) Beim zweiten Absatz, beginnend mit „
Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011…“ hat es nunmehr zu lauten wie folgt: „Es wird Ihnen
Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 aufgetragen, den auf der Gp. ****/1 KG Y konsenslos errichteten Pferdestall samt Nebeneinrichtungen im Ausmaß von ca 28,00 x 5,80 m binnen einer Frist von sechs Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand des Bauplatzes (Parkplatz) wiederherzustellen.“ b) Beim dritten Absatz, beginnend mit „
§ 39Abs 5 i
Vm….“ hat es nunmehr zu lauten wie folgt: „
§ 39
Abs 5 TBO 2011 wird festgestellt, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für den gegenständlichen Pferdestall ein Abweisungsgrund nach § 27 Abs 3 lit a Z 1 TBO 2011 entgegensteht.“b) Beim dritten Absatz, beginnend mit „
Paragraph 39, Absatz 5, iVm….“ hat es nunmehr zu lauten wie folgt: „
Paragraph 39, Absatz 5, TBO 2011 wird festgestellt, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für den gegenständlichen Pferdestall ein Abweisungsgrund nach Paragraph 27, Absatz 3, Litera a, Ziffer eins, TBO 2011 entgegensteht.“ 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 22.3.2017 wurde namentlich genannten Adressaten der Auftrag erteilt, den konsenslos errichteten Pferdestall auf der Gp. ****/1 KG Y binnen einer Frist von 6 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides zu entfernen und den ursprünglichen Zustand am Bauplatz wieder herzustellen. Weiters wurde, gestützt auf § 39 Abs 5 TBO 2011, ausgesprochen, dass die nachträgliche Baubewilligung versagt werde.Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 22.3.2017 wurde namentlich genannten Adressaten der Auftrag erteilt, den konsenslos errichteten Pferdestall auf der Gp. ****/1 KG Y binnen einer Frist von 6 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides zu entfernen und den ursprünglichen Zustand am Bauplatz wieder herzustellen. Weiters wurde, gestützt auf Paragraph 39, Absatz 5, TBO 2011, ausgesprochen, dass die nachträgliche Baubewilligung versagt werde. In der dagegen von AA, der BB GmbH & Co KG sowie CC, alle v.d. Rechtsanwältin Dr. DD, erhobenen Beschwerde wurde zusammenfassend vorgebracht, die gegenständliche bauliche Anlage wäre nicht bewilligungspflichtig, die Umschreibung der baulichen Anlage sei ungenügend, die Adressaten nicht eindeutig und lägen weiters Verfahrensmängel vor. II. Beweiswürdigung und Sachverhaltrömisch zwei. Beweiswürdigung und Sachverhalt Beweis wurde aufgenommenen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt, in Auszüge aus dem TIRIS sowie dem Grundstücksverzeichnis. Weiters wurde eine Stellungnahme der belangten Behörde zur genaueren Beschreibung des gegenständlichen Pferdestalles eingeholt. Am 31.5.2017 wurde eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durchgeführt. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol folgender, entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest: Der gegenständliche Pferdestall wurde konsenslos auf der Grundparzelle ****/1 KG Z errichtet. Dieses Grundstück steht im Eigentum von CC (Auszug Grundstücksverzeichnis). Diese Grundparzelle weist größtenteils die Widmung „Freiland“ auf. Im Bereich des Pferdestalles liegt eine Flächenwidmung in Form einer Sonderfläche Parkplatz vor. Diese Sonderflächenwidmung erstreckt sich über die Grundstücksgrenze zur Grundparzelle ****/3 KG Y hin (siehe die Auszüge aus dem TIRIS 28.4.2017 sowie 2.5.2017). Auf der als Sonderfläche Parkplatz gewidmeten Fläche befindet sich neben dem gegenständlichen Pferdestall entsprechend der vorliegenden Widmung ein Parkplatz. Der gegenständliche, konsenslos errichtete Pferdestall samt Nebenanlagen weist ein Ausmaß von 28,00 x 5,80 m auf. Er ist mit einem Pultdach mit einer Höhe (inklusive Dachkonstruktion) von ca. 3,305 m an der Südwestseite und einer Höhe von ca. 2,715 m an der Nordseite anschließend an eine Mauer, die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 28.10.2004, Zl. **** naturschutz- und wasserrechtlich bewilligt wurde, ausgeführt. Das Gebäude besteht insgesamt aus mehreren Teilen. Der nordwestlichste Teil wird zur Lagerung von Heu genutzt. Im restlichen Teil sind mehrere Pferde in Koppeln sowie das Zaumzeug untergebracht. Sämtliche Teile des Gebäudes sind fest mit dem Boden verbunden und auf Betonfundamenten gegründet. Weiters sind alle Teile überwiegend umschlossen und überdeckt. Ausgeführt ist das Gebäude in massiver Holzbauweise – das Ganze in Leimbinderkonstruktion. Diese Beschreibung ergibt sich aus den unwidersprochen gebliebenen Äußerungen des Vertreters der belangten Behörde (siehe Stellungnahme vom 2.5.2017) sowie des hochbautechnischen Amtssachverständigen Bmstr. Ing. Moser anlässlich der mündlichen Verhandlung vor Ort. Sie finden ihre Bestätigung auch in den zahlreich vorliegenden Fotos. Der gegenständliche, konsenslos errichtete Pferdestall samt Nebenanlagen weist ein Ausmaß von 28,00 x 5,80 m auf. Er ist mit einem Pultdach mit einer Höhe (inklusive Dachkonstruktion) von ca. 3,305 m an der Südwestseite und einer Höhe von ca. 2,715 m an der Nordseite anschließend an eine Mauer, die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 28.10.2004, Zl. **** naturschutz- und wasserrechtlich bewilligt wurde, ausgeführt. Das Gebäude besteht insgesamt aus mehreren Teilen. Der nordwestlichste Teil wird zur Lagerung von Heu genutzt. Im restlichen Teil sind mehrere Pferde in Koppeln sowie das Zaumzeug untergebracht. Sämtliche Teile des Gebäudes sind fest mit dem Boden verbunden und auf Betonfundamenten gegründet. Weiters sind alle Teile überwiegend umschlossen und überdeckt. Ausgeführt ist das Gebäude in massiver Holzbauweise – das Ganze in Leimbinderkonstruktion. Diese Beschreibung ergibt sich aus den unwidersprochen gebliebenen Äußerungen des Vertreters der belangten Behörde (siehe Stellungnahme vom 2.5.2017) sowie des hochbautechnischen Amtssachverständigen Bmstr. Ing. Moser anlässlich der mündlichen Verhandlung vor Ort. Sie finden ihre Bestätigung auch in den zahlreich vorliegenden Fotos. Mit Bescheid des Bürgermeister der Gemeinde Z vom 20.5.2005 wurde für jenen Bereich der Gpn. ****/1 und ****/3 KG Y, der als Sonderfläche Parkplatz gewidmet ist, die Baubewilligung für einen Parkplatz für 64 Stellplätze erteilt. Mit Bescheid vom 10.3.2006 wurde eine auf § 44 TBO 2001 gestützte bis längstens 31.12.2010 befristete Baubewilligung für eine bauliche Anlage vorübergehenden Bestandes (Flugdach) auf Gp. ****/1 KG Y erteilt. Den diesbezüglichen Planunterlagen ist zu entnehmen, dass dieses Flugdach der Unterbringung von Parkplätzen dienen soll. Eine etwaige Verlängerung dieser befristeten Baubewilligung liegt nicht vor. Mit Bescheid des Bürgermeister der Gemeinde Z vom 20.5.2005 wurde für jenen Bereich der Gpn. ****/1 und ****/3 KG Y, der als Sonderfläche Parkplatz gewidmet ist, die Baubewilligung für einen Parkplatz für 64 Stellplätze erteilt. Mit Bescheid vom 10.3.2006 wurde eine auf Paragraph 44, TBO 2001 gestützte bis längstens 31.12.2010 befristete Baubewilligung für eine bauliche Anlage vorübergehenden Bestandes (Flugdach) auf Gp. ****/1 KG Y erteilt. Den diesbezüglichen Planunterlagen ist zu entnehmen, dass dieses Flugdach der Unterbringung von Parkplätzen dienen soll. Eine etwaige Verlängerung dieser befristeten Baubewilligung liegt nicht vor. III. Rechtsgrundlagenrömisch drei. Rechtsgrundlagen Die hier maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl 57 idF LGBl 2017/32 (TBO 2011) lautet wie folgt:Die hier maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl 57 in der Fassung LGBl 2017/32 (TBO 2011) lautet wie folgt: „§ 39 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1)Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des (…)
(5)Ist anlässlich der Erteilung des Auftrages nach Abs. 1 offenkundig, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach § 27 Abs. 3 bzw. der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegenstehen würde, so hat die Behörde dies, sofern die Baubewilligung nicht bereits versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens nicht bereits untersagt wurde, in einem mit der Erteilung des Auftrages festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung bzw. der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten.
(5)Ist anlässlich der Erteilung des Auftrages nach Absatz eins, offenkundig, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach Paragraph 27, Absatz 3, bzw. der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegenstehen würde, so hat die Behörde dies, sofern die Baubewilligung nicht bereits versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens nicht bereits untersagt wurde, in einem mit der Erteilung des Auftrages festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung bzw. der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten. (…)
(8)Der Eigentümer eines Grundstückes hat der Behörde auf Verlangen mitzuteilen, ob am betroffenen Grundstück eine Superädifikatsberechtigung eingeräumt worden ist. Kann der Superädifikatsberechtigte nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden oder kann er zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht herangezogen werden, so hat die Behörde dem Eigentümer des betroffenen Grundstückes oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufzutragen. (…)“ IV. Rechtliche Erwägungenrömisch vier. Rechtliche Erwägungen Dass der gegenständliche Pferdestallt über keinen baurechtlichen Konsens verfügt, wird selbst von den Beschwerdeführern nicht bestritten, vertreten sie doch die (irrige) Rechtsansicht, für die getroffenen Maßnahmen („bloße Beplankung“) bräuchte es lediglich eine Bauanzeige. Sie verkennen dabei zunächst, dass hier von keiner „bloßen Beplankung“ die Rede sein kann, ist doch der (bloß befristete) Baukonsens für das gesamte Flugdach (welches offenkundig in der Folge zum gegenständlichen Pferdestall ausgebaut wurde) längst untergegangen ist. Vielmehr ist sohin von einer Neuerrichtung des Pferdestalles in der oben beschriebenen Art und Weise auszugehen. Dass für die Errichtung des gegenständlichen Pferdestalles eine Baubewilligung nach § 21 Abs 1 lit a TBO 2011 erforderlich ist, kann nicht strittig sein, stellt er doch unzweideutig ein Gebäude im Sinne des § 2 Abs 2 TBO 2011 dar (so auch der hochbautechnische Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung vor Ort). Der in massiver Holzbauweise samt Fundamenten errichtete Pferdestallt ist überdeckt und weit überwiegend umschlossen. Er kann von Menschen betreten werden und ist dazu bestimmt, dem Schutz v.a. von Tieren zu dienen. Damit liegt jedenfalls ein Gebäude im Sinne der TBO 2011 vor. Überdies stellte der genannte Sachverständige fest, dass bei der Errichtung dieses Gebäude bautechnische Kenntnisse wesentlich berührt werden. Somit steht zusammenfassend fest, dass für den gegenständlichen Pferdestallt eine Baubewilligung nach der TBO 2011 erforderlich ist, die jedoch unstrittig nicht vorliegt.Dass für die Errichtung des gegenständlichen Pferdestalles eine Baubewilligung nach Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 erforderlich ist, kann nicht strittig sein, stellt er doch unzweideutig ein Gebäude im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, TBO 2011 dar (so auch der hochbautechnische Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung vor Ort). Der in massiver Holzbauweise samt Fundamenten errichtete Pferdestallt ist überdeckt und weit überwiegend umschlossen. Er kann von Menschen betreten werden und ist dazu bestimmt, dem Schutz v.a. von Tieren zu dienen. Damit liegt jedenfalls ein Gebäude im Sinne der TBO 2011 vor. Überdies stellte der genannte Sachverständige fest, dass bei der Errichtung dieses Gebäude bautechnische Kenntnisse wesentlich berührt werden. Somit steht zusammenfassend fest, dass für den gegenständlichen Pferdestallt eine Baubewilligung nach der TBO 2011 erforderlich ist, die jedoch unstrittig nicht vorliegt. Ein Auftrag nach § 39 Abs 1 TBO richtet sich grundsätzlich an den Eigentümer einer baulichen Anlage. Dies wird entsprechend dem im österreichischen Recht geltenden Grundsatz „superficies solo cedit“, wonach ein Gebäude grundsätzlich das rechtliche Schicksal seines Grundstückes teilt, in der überwiegenden Zahl der Fälle der Grundeigentümer sein. Für jene Ausnahmefälle, in denen das Eigentum am Bauwerk und das Eigentum am Grundstück auseinander fällt, d.s. die sog. Superädifikate, wurde in § 39 Abs 8 TBO 2011 eine Sonderregelung geschaffen. Ein Auftrag nach Paragraph 39, Absatz eins, TBO richtet sich grundsätzlich an den Eigentümer einer baulichen Anlage. Dies wird entsprechend dem im österreichischen Recht geltenden Grundsatz „superficies solo cedit“, wonach ein Gebäude grundsätzlich das rechtliche Schicksal seines Grundstückes teilt, in der überwiegenden Zahl der Fälle der Grundeigentümer sein. Für jene Ausnahmefälle, in denen das Eigentum am Bauwerk und das Eigentum am Grundstück auseinander fällt, d.s. die sog. Superädifikate, wurde in Paragraph 39, Absatz 8, TBO 2011 eine Sonderregelung geschaffen. Die Frage des Eigentums am gegenständlichen Pferdestall wurde vom erkennenden Gericht bei der mündlichen Verhandlung thematisiert. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (darunter auch die Grundeigentümerin) erklärt dazu, dass es kein Superädifikat gäbe. Das weitere diesbezüglich sehr vage Vorbringen (es ist dabei die Rede von „mündlichen Mietverhältnissen“ und „Nutzungsverträgen“) lässt keinen anderen Schluss zu, als dass die Grundeigentümerin CC ungeachtet bestehender sonstiger Vertragsverhältnisse (z.B. Mietverträge etc.) auch Eigentümerin des gegenständlichen Pferdestalles ist. Damit erweist sich jedoch der angefochtene Bescheid in Bezug auf die Beschwerdeführer AA und BB GmbH & Co KG als rechtswidrig, zumal diese, wie oben näher ausgeführt, eben nicht Eigentümer des Pferdestalles sind. Sie mögen diesen zwar finanziert haben und diesen tatsächlich nutzen (und käme nach den Ausführungen der Rechtsvertreterin die BB GmbH & Co KG als Benützerin der Anlage für einen Auftrag nach § 39 Abs 6 TBO – sog. „Benützungsverbot“ - in Frage), mangels Eigentümereigenschaft scheiden sie jedoch als Bescheidadressaten eines Beseitigungsauftrages nach § 39 Abs 1 TBO 2011 aus. Damit erweist sich jedoch der angefochtene Bescheid in Bezug auf die Beschwerdeführer AA und BB GmbH & Co KG als rechtswidrig, zumal diese, wie oben näher ausgeführt, eben nicht Eigentümer des Pferdestalles sind. Sie mögen diesen zwar finanziert haben und diesen tatsächlich nutzen (und käme nach den Ausführungen der Rechtsvertreterin die BB GmbH & Co KG als Benützerin der Anlage für einen Auftrag nach Paragraph 39, Absatz 6, TBO – sog. „Benützungsverbot“ - in Frage), mangels Eigentümereigenschaft scheiden sie jedoch als Bescheidadressaten eines Beseitigungsauftrages nach Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 aus. Der angefochtene Bescheid erweist sich jedoch in Bezug auf die Grundeigentümerin CC als rechtskonform. Mit dem Pferdestall wurde eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung errichtet und hatte daher die Baubehörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes (hier Parkplatz – siehe Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 20.5.2005, ****) aufzutragen. Die nunmehr vorgesehene Frist (6 Monate ab Zustellung dieses Erkenntnisses) ist auch laut hochbautechnischen Amtssachverständigen angemessen, um die notwendigen Arbeiten durchzuführen (vgl. dessen Ausführung bei der mündlichen Verhandlung). Der erste Spruchteil war daher, neben einer sprachlichen Präzisierung, entsprechend zu berichtigen.Der angefochtene Bescheid erweist sich jedoch in Bezug auf die Grundeigentümerin CC als rechtskonform. Mit dem Pferdestall wurde eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung errichtet und hatte daher die Baubehörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes (hier Parkplatz – siehe Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 20.5.2005, ****) aufzutragen. Die nunmehr vorgesehene Frist (6 Monate ab Zustellung dieses Erkenntnisses) ist auch laut hochbautechnischen Amtssachverständigen angemessen, um die notwendigen Arbeiten durchzuführen vergleiche dessen Ausführung bei der mündlichen Verhandlung). Der erste Spruchteil war daher, neben einer sprachlichen Präzisierung, entsprechend zu berichtigen. Der zweite Spruchteil war seitens des erkennenden Gerichts sprachlich zu korrigieren, zumal § 39 Abs 5 TBO von einem Feststellungsbescheid ausgeht. Die Voraussetzung für diesen Ausspruch war jedenfalls gegeben, liegt doch der Pferdestall auf jenem Teil der Gp. ****/1 KG Y, welcher als Sonderfläche Parkplatz gewidmet ist. Mit dieser Widmung ist ein Pferdestall – und das ist notorisch – jedenfalls nicht in Einklang zu bringen. Der zweite Spruchteil war seitens des erkennenden Gerichts sprachlich zu korrigieren, zumal Paragraph 39, Absatz 5, TBO von einem Feststellungsbescheid ausgeht. Die Voraussetzung für diesen Ausspruch war jedenfalls gegeben, liegt doch der Pferdestall auf jenem Teil der Gp. ****/1 KG Y, welcher als Sonderfläche Parkplatz gewidmet ist. Mit dieser Widmung ist ein Pferdestall – und das ist notorisch – jedenfalls nicht in Einklang zu bringen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.22.1033.5