RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum12.09.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/24/1336-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Monica Voppichler-Thöni über die Beschwerde des Mag. AA, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Y vom 19.04.2017, Zl ****, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 14,-- zu leisten.
- Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 14,-- zu leisten.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Y vom 19.04.2017, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer nachfolgendes vorgeworfen: „Sehr geehrter Herr Mag. AA, die Bestattungsanstalt BB & CoKG mit Sitz der Unternehmensleitung in Y, Adresse 2, hat im November 2014 den geschäftlichen Auftrag erhalten, den Leichnam des verstorbenen Herrn CC aus X (Y)Herrn CC aus römisch zehn (Y) über die Landesgrenze nach U zu überführen. In der Zeit zwischen dem
- und dem 11.11.2014 hat die Bestattungsanstalt BB & CoKG mit E-Mail Ihrerseits von deren Betriebssitz in Y, Adresse 2, aus die Bestattungsanstalt BB mit Sitz im W, Adresse 3, V, mit der tatsächlichen Durchführung dieses Leichentransportes von X /Y) nach U beauftragt, ohne dass ein hierfür nach § 42 Abs. 2 Gemeindesanitätsdienstgesetzes erforderlicher Leichenpass erwirkt bzw. ausgestellt worden war. Im Sinne dieses zuvor beschriebenen, durch die Bestattungsanstalt BB & CoKG mit Sitz in Y, Adresse 2, erteilten Auftrages hat die Bestattungsanstalt BB mit Sitz im W, Adresse 3, V, in der Zeit zwischen dem
- und dem 11.11.2014 den Leichnam des Herrn CC tatsächlich von X (Y) nach U, also über die Landesgrenze von X hinaus nach U transportiert. Dies allerdings ohne das ein dafür nach § 42 Abs. 2 Gemeindesanitätsdienstgesetz erforderlicher Leichenpass vorlag.über die Landesgrenze nach U zu überführen. In der Zeit zwischen dem
- und dem 11.11.2014 hat die Bestattungsanstalt BB & CoKG mit E-Mail Ihrerseits von deren Betriebssitz in Y, Adresse 2, aus die Bestattungsanstalt BB mit Sitz im W, Adresse 3, römisch fünf, mit der tatsächlichen Durchführung dieses Leichentransportes von römisch zehn /Y) nach U beauftragt, ohne dass ein hierfür nach Paragraph 42, Absatz 2, Gemeindesanitätsdienstgesetzes erforderlicher Leichenpass erwirkt bzw. ausgestellt worden war. Im Sinne dieses zuvor beschriebenen, durch die Bestattungsanstalt BB & CoKG mit Sitz in Y, Adresse 2, erteilten Auftrages hat die Bestattungsanstalt BB mit Sitz im W, Adresse 3, römisch fünf, in der Zeit zwischen dem
- und dem 11.11.2014 den Leichnam des Herrn CC tatsächlich von römisch zehn (Y) nach U, also über die Landesgrenze von römisch zehn hinaus nach U transportiert. Dies allerdings ohne das ein dafür nach Paragraph 42, Absatz 2, Gemeindesanitätsdienstgesetz erforderlicher Leichenpass vorlag. Sie, Herr Mag. AA, haben dadurch als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Bestattungsanstalt BB mit Sitz im W, Adresse 3, V, welche im angeführten Tatzeitraum unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Bestattungsanstalt BB & CoKG mit Sitz der Unternehmensleitung in Y, Adresse 2, war, folgende Verwaltungsübertretung begangen:Sie, Herr Mag. AA, haben dadurch als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Bestattungsanstalt BB mit Sitz im W, Adresse 3, römisch fünf, welche im angeführten Tatzeitraum unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Bestattungsanstalt BB & CoKG mit Sitz der Unternehmensleitung in Y, Adresse 2, war, folgende Verwaltungsübertretung begangen: § 50 iVm § 42 Abs. 2 Gemeindesanitätsdienstgesetz (GSDG)Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 42, Absatz 2, Gemeindesanitätsdienstgesetz (GSDG) Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe in Höhe von Euro 80,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 2 Tagen) verhängt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte wie folgt aus: „Gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Y ZI. **** vom 19.4.2017, zugestellt am 26.4.2017, erhebe ich in offener Frist Beschwerde und stelle die Anträge das Straferkenntnis aufzuheben, abzuändern oder sonst geeignete Maßnahmen zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes zu treffen , den Sachverhalt den gemäß EU-/EWR-Organisation zuständigen Einrichtungen (dzt. EuGH) zur Entscheidung vorzulegen und den nicht vertretenen Beschuldigten im Verfahren gemäß der behördlichen Manuduktionspflicht zur Wahrung und Durchsetzung seiner Rechte anzuleiten. Begründung Die Bestattungsanstalt BB & CoKG mit Sitz in Y war nicht verantwortlich für die Überführung des Leichnams von Herrn CC, somit auch nicht der Beschuldigte. Die Bestattungsanstalt BB mit Sitz in V war beauftragt, den Leichnam in ein Krematorium nach Wahl der Bestattungsanstalt BB V zu überführen. Grund war, dass die Bestattungsanstalt BB V Überführungen (und Kremationen) günstiger und schneller durchführen kann und dabei aus wirtschaftlichen Gründen Fahrtstrecke und Krematorium selbst wählt. Die Bestattungsanstalt BB & CoKG mit Sitz in Y hätte also mangels Kenntnis und Einfluss bezüglich der Fahrtstrecke gar keine Überführungsdokumente besorgen können.Die Bestattungsanstalt BB & CoKG mit Sitz in Y war nicht verantwortlich für die Überführung des Leichnams von Herrn CC, somit auch nicht der Beschuldigte. Die Bestattungsanstalt BB mit Sitz in römisch fünf war beauftragt, den Leichnam in ein Krematorium nach Wahl der Bestattungsanstalt BB römisch fünf zu überführen. Grund war, dass die Bestattungsanstalt BB römisch fünf Überführungen (und Kremationen) günstiger und schneller durchführen kann und dabei aus wirtschaftlichen Gründen Fahrtstrecke und Krematorium selbst wählt. Die Bestattungsanstalt BB & CoKG mit Sitz in Y hätte also mangels Kenntnis und Einfluss bezüglich der Fahrtstrecke gar keine Überführungsdokumente besorgen können. Dass die Bestattungsanstalt BB & CoKG mit Sitz in Y dennoch fallweise die Kremationsfreigabe besorgt, hat praktische Gründe. Beispielsweise, weil die Bestattungsanstalt BB mit Sitz in V der Behörde nicht bekannt ist oder je nach regionaler Gesetzeslage und (nicht selten vom Gesetz abweichender!) Verwaltungspraxis unterschiedliche Dokumente oder spezielle Kontaktinformationen notwendig sind. Das ändert aber nichts an der Verantwortung der Bestattungsanstalt BB mit Sitz in V für die Überführung und Einholung eventuell notwendiger Dokumente.Dass die Bestattungsanstalt BB & CoKG mit Sitz in Y dennoch fallweise die Kremationsfreigabe besorgt, hat praktische Gründe. Beispielsweise, weil die Bestattungsanstalt BB mit Sitz in römisch fünf der Behörde nicht bekannt ist oder je nach regionaler Gesetzeslage und (nicht selten vom Gesetz abweichender!) Verwaltungspraxis unterschiedliche Dokumente oder spezielle Kontaktinformationen notwendig sind. Das ändert aber nichts an der Verantwortung der Bestattungsanstalt BB mit Sitz in römisch fünf für die Überführung und Einholung eventuell notwendiger Dokumente. Beweismittel: PV Rechnung über die Überführung von Herrn CC Die Meinung, dass gesetzliche Bestimmungen, welche ein Genehmigung und sogar eine Gebühr für die Überführung eines Leichnams über Bundeslandgrenzen vorsehen und dabei einzig auf den sachlich nicht zu rechtfertigenden Tatbestand „Überschreitung der Bundeslandgrenze" abstellen, sowohl gegen die österreichische Verfassung als auch gegen EWR-/EU-Recht verstoßen, wird weiterhin vertreten. Über die Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften darf die Behörde zwar nicht selbst entscheiden, EWR- und EU-Recht wäre allerdings direkt anzuwenden und verdrängen entgegenstehende nationale Regelungen. Deshalb ist den von EWR-/EU-Einrichtungen (Gerichtshof der Europäischen Union oder sonst nach den Organisationsvorschriften zuständige Einrichtung) der Sachverhalt auch vorzulegen, damit im Vorabentscheidungsverfahren entschieden werden kann über die Frage, ob österreichische Bestimmungen, die den Transport von nicht infektiösen oder sonst gefährlichen Leichen (dies wäre im Rahmen der Totenbeschau mit der Auflage entsprechender Maßnahmen zu vermerken gewesen) von einer Genehmigung und/oder Gebühr abhängig machen, mit den Grundfreiheiten und sonstigen Bestimmungen von EWR und EU vereinbar sind. Solche Genehmigungsverfahren und die Gebühr sind jedenfalls geeignet, die Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen und den grenzüberschreitenden Warenverkehr erheblich zu erschweren und sogar unmöglich zu machen (etwa bei Nichterreichbarkeit der Behörden außerhalb bestimmter Zeiten in Verbindung mit Bestattungsfristen und wirtschaftlich sinnvoller Zeitplanung). Wenn die Behörde vermeint, dass Leichen keine Güter wären, dann trifft dies insoweit zu, dass die Körper Verstorbener aufgrund ihrer besonderen Bedeutung für Hinterbliebene und auch die übrige Gesellschaft einer entsprechenden Behandlung bedürfen. Im Rechtssinn sind Leichen aber mE dennoch eindeutig Sachen und keine Personen. Der Leichnam als Sache gehört pietätvoll und fachgerecht behandelt, wird aber dennoch gelagert, transportiert und auch - der Begriff trifft im Rechtssinn trotz eines gewissen Unbehagens in Verbindung mit Verstorbenen zu - veredelt. Die Veredelung können sein thanatopraktische Maßnahmen wie Konservierung und Rekonstruktion, einfache Maßnahmen der hygienischen Grundversorgung, aber auch wesentliche Veränderungen wie Kremation, Diamantherstellung und Plastinantion (Herr DD), außerdem Maßnahmen der Kryonik oder die Verwertung von Teilen des verstorbenen menschlichen Körpers in der Medizin und Pharmawirtschaft. Auch wenn berechtigtes Unbehagen damit verbunden sein möge, sind Leichen ganz klar Sachen und Güter im Rechtssinn. Außerhalb der üblichen Parteienverkehrszeiten, besonders in den Nachtstunden und Sonn- und feiertags ist es überhaupt unmöglich Überführungsdokumente zu erhalten, da die Stadt Y keinen diesbezüglichen Journaldienst eingerichtet hat. Beweismittel: Zeugin Mag.a FF, p. A. MA V, Adresse 4, YZeugin Mag.a FF, p. A. MA römisch fünf, Adresse 4, Y Zeuge Dr. EE, p. A. MA-V, Adresse 5, Y Bezüglich des Verschuldens ist dem Beschuldigten zugute zu halten, dass er nicht fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat, sondern sich vielmehr weit mehr Gedanken über die Rechtmäßigkeit der vorgeworfenen Handlung gemacht hat als sonstige Bestattungsunternehmerinnen, Behörden und sonstige Beteiligte. Die von ihm vertretene Ansicht ist zweifellos argumentierbar und kein bloßer, unbeachtlicher Rechtsirrtum. Davon abgesehen nennt das Straferkenntnis weder Tatzeit noch Tatort, womit es an der Bestimmtheit des Vorwurfs mangelt und eine verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung ausgeschlossen ist. Dass der Beschuldigte es zu verantworten hätte, dass in einem einige Tage umfassenden Zeitfenster irgendeine Grenze mit einem Leichnam überschritten worden ist, ohne dass eine nicht näher bestimmte Überführungsgenehmigung eingeholt und eine nicht näher bestimmte Gebühr entrichtet worden wäre (bundeslandgrenzüberschreitende Überführungen ins Ausland und ins Inland werden unterschiedlich behandelt!), ist kein tauglicher Tatvorwurf und die Tat ist nicht hinreichend konkretisiert. Die entscheidungsrelevante Frage, ob die gegenständliche Genehmigungs- und /oder Gebührenpflicht bezüglich Überführungen von nicht infektiösen oder sonst gefährlichen Leichen, welche einzig auf das Tatbestandsmerkmal „Verlassen des Bundeslandes X" abstellt und nicht auf sachliche Kriterien wie „Transportzeit" etc. und überdies durch den damit verbundenen Aufwand mit EU-/EWR-Recht vereinbar ist, ist zwingend dem EuGH zur Entscheidung über die Vereinbarkeit mit EU-/EWR-Recht vorzulegen.“ II. Beweisaufnahme:römisch zwei. Beweisaufnahme: Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den erstinstanzlichen Akt, insbesondere in den Antrag der Bestattungsanstalt BB & CoKG Y vom 11.11.2014 an das Stadtmagistrat Y auf Kremationsfreigabe betreffend des verstorbenen CC, dem Auszug aus dem Firmenbuch FN ****, LG Y, sowie in das Vorbringen des Beschwerdeführers. III.römisch drei. Aufgrund des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafaktes steht nachfolgender Sachverhalt als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer war im Tatzeitraum handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Bestattungsanstalt BB mit Sitz im W, Adresse 3, V, die wiederum unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Bestattungsanstalt BB mit Unternehmensleitung in Y, Adresse
- Der Beschwerdeführer war im Tatzeitraum handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Bestattungsanstalt BB mit Sitz im W, Adresse 3, römisch fünf, die wiederum unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Bestattungsanstalt BB mit Unternehmensleitung in Y, Adresse
- Im Zeitraum zwischen dem
- und dem
- November 2014 wurde der Leichnam des Verstorbenen – Herrn CC – von Y nach U überführt. Ein Leichenpass für die Überführung lag dafür nicht vor. Die Bestattungsanstalt GG & CoKG mit Sitz in Y, hat als für den Transport des Leichnams verantwortliches Unternehmen keine Bewilligung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde - Stadtmagistrat Y - eingeholt. Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 11.11.
- Dass der Transport – wie der Beschwerdeführer vorzubringen versucht - nicht diesem Unternehmen, sondern die von der Bestattungsanstalt BB mit Sitz im W erfolgt sei, ist nicht glaubwürdig, zumal die Kremationsfreigabe eindeutig von der Bestattungsanstalt BB & Co KG mit Sitz in Y beantragt wurde. Weiters wurde die Übersendung der Kremationsfreigabe (notfalls) ausdrücklich vom Beschuldigten an die Bestattungsanstalt BB & Co KG angefordert. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr eine Rechnung vorlegt, um glaubhaft zu machen, dass die Bestattungsanstalt BB in V beauftragt gewesen sei, den Leichnam in ein Krematorium nach Wahl durchzuführen, ist zu entgegnen, dass es recht seltsam scheint, dass diese Rechnung mit 30.04.2017 (demnach knapp 3 Jahre nach Dienstleistung) datiert ist. Dass der Transport – wie der Beschwerdeführer vorzubringen versucht - nicht diesem Unternehmen, sondern die von der Bestattungsanstalt BB mit Sitz im W erfolgt sei, ist nicht glaubwürdig, zumal die Kremationsfreigabe eindeutig von der Bestattungsanstalt BB & Co KG mit Sitz in Y beantragt wurde. Weiters wurde die Übersendung der Kremationsfreigabe (notfalls) ausdrücklich vom Beschuldigten an die Bestattungsanstalt BB & Co KG angefordert. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr eine Rechnung vorlegt, um glaubhaft zu machen, dass die Bestattungsanstalt BB in römisch fünf beauftragt gewesen sei, den Leichnam in ein Krematorium nach Wahl durchzuführen, ist zu entgegnen, dass es recht seltsam scheint, dass diese Rechnung mit 30.04.2017 (demnach knapp 3 Jahre nach Dienstleistung) datiert ist. Insofern wird von der Richtigkeit des ursprünglichen Antrages vom 11.11.2014 ausgegangen. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Gemeindesanitätsdienstgesetztes, LGBl Nr 33/1952, idF LGBl Nr 130/2013, lauten wie folgt: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Gemeindesanitätsdienstgesetztes, Landesgesetzblatt Nr 33 aus 1952,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013,, lauten wie folgt:
- ABSCHNITT Beförderung, Überführung und Ausgrabung von Leichen § 42Paragraph 42
(1)Als Überführung einer Leiche im Sinne dieses Abschnittes gilt:
- a)ihre Beförderung außerhalb des Landes Tirol, mit Ausnahme der Beförderung zwischen einer Gemeinde des politischen Bezirkes Lienz und den übrigen Gemeinden Tirols über das Land U,
- b)ihre Beförderung mit Bahn, Schiff oder Luftfahrzeug und
- c)jede Beförderung, gegen die der Totenbeschauer sanitätspolizeiliche Bedenken vermerkt hat.
(2)Für die Überführung ist die Bewilligung der nach dem Sterbeort örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde erforderlich. Sie wird in der Form eines Leichenpasses erteilt; hiefür ist die Vorlage des Totenbeschaubefundes und der standesamtlichen Todesfallmeldung erforderlich.
(3)Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn gegen die Überführung der Leiche keine sanitätspolizeilichen Bedenken bestehen. Mit der Bewilligung sind die sanitätspolizeilichen Auflagen, insbesondere in Bezug auf die Beschaffenheit des Sarges und des Beförderungsmittels, vorzuschreiben, bei deren Einhaltung die Überführung zulässig ist. Der Leichenpass ist bei der Überführung der Leiche mitzuführen.
(4)Wenn bei längerer Beförderungsdauer mit der Gefahr stärkerer Verwesung gerechnet werden muss oder wenn es die Umstände des Falles vom sanitätspolizeilichen Standpunkt erfordern, kann die Bezirksverwaltungsbehörde auch die Konservierung der Leiche vorschreiben.
(5)Das Leichenbestattungsunternehmen ist für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und für die Erfüllung der im Einzelfall vorgeschriebenen Auflagen verantwortlich. Für Leichenüberführungen mit Bahn, Schiff oder Luftfahrzeugen gelten die einschlägigen verkehrsrechtlichen Vorschriften.
(6)Leichen dürfen nur von gewerberechtlich befugten Leichenbestattungsunternehmen überführt werden. Bewilligungen zur Überführung von Leichen, Leichenpässe und dergleichen, die von den zuständigen Behörden eines anderen Landes erteilt bzw. ausgestellt worden sind, gelten als Bewilligung bzw. Leichenpass im Sinne dieses Gesetzes. Sie sind der Bezirksverwaltungsbehörde des Bestimmungsortes der Leiche rechtzeitig zu übersenden.
(7)Auch Beförderungen von Leichen, die nicht als Überführungen im Sinne des Abs 1 gelten und die nicht durch das Anatomische Institut der Medizinischen Universität Y vorgenommen werden, dürfen nur von gewerberechtlich befugten Leichenbestattungsunternehmen durchgeführt werden. Das hiefür in Anspruch genommene Leichenbestattungsunternehmen hat die Verwaltung des Friedhofes bzw der Feuerbestattungsanlage, wohin die Leiche befördert wird, rechtzeitig vom Eintreffen der Leiche und die Gemeinde des Sterbeortes über den Bestimmungsort der Beförderung zu verständigen. Wird die Leiche in einen anderen politischen Bezirk befördert, so hat das Leichenbestattungsunternehmen überdies die Bezirksverwaltungsbehörde des Bestimmungsortes in gleicher Weise zu verständigen.
(7)Auch Beförderungen von Leichen, die nicht als Überführungen im Sinne des Absatz eins, gelten und die nicht durch das Anatomische Institut der Medizinischen Universität Y vorgenommen werden, dürfen nur von gewerberechtlich befugten Leichenbestattungsunternehmen durchgeführt werden. Das hiefür in Anspruch genommene Leichenbestattungsunternehmen hat die Verwaltung des Friedhofes bzw der Feuerbestattungsanlage, wohin die Leiche befördert wird, rechtzeitig vom Eintreffen der Leiche und die Gemeinde des Sterbeortes über den Bestimmungsort der Beförderung zu verständigen. Wird die Leiche in einen anderen politischen Bezirk befördert, so hat das Leichenbestattungsunternehmen überdies die Bezirksverwaltungsbehörde des Bestimmungsortes in gleicher Weise zu verständigen.
(8)Die Beförderung einer die Aschenreste enthaltenden Urne und die Beförderung von Gebeinen, die frei von organischen Verwesungsprodukten sind, sowie die Beförderung von Leichen oder Leichenteilen (Präparaten), die medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken zugeführt werden sollen, bedürfen keiner Bewilligung. V. HAUPTSTÜCKrömisch fünf. HAUPTSTÜCK STRAF- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN § 50Paragraph 50 Übertretungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen werden, insoferne sie nicht unter das Strafgesetz fallen, als Verwaltungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 218,- Euro oder mit Arrest bis zu vier Wochen oder mit beiden geahndet. V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: Angewendet auf den gegenständlichen Fall steht nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes fest, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung zu verantworten hat. Der Antrag auf Kremationsfreigabe wurde von der Bestattungsanstalt BB & Co KG eingeholt. Diesbezüglich wird auf die Rechtsansicht der Erstbehörde verwiesen. Was die subjektive Tatseite betrifft, ist auszuführen, dass als Verschuldensgrad nach § 5 Abs 1 VStG bereits fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Was die subjektive Tatseite betrifft, ist auszuführen, dass als Verschuldensgrad nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG bereits fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine derartige Glaubhaftmachung ist im gegenständlichen Fall nicht erfolgt (siehe Ausführungen zu den Feststellungen). VI.römisch sechs. Zur Strafbemessung: Nach § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Verschuldens war zumindest von dolus eventualis auszugehen. Mildernd war nichts zu berücksichtigen. Unter Zugrundelegung dieser Strafbemessungskriterien haben sich gegen die durch die Erstinstanz verhängte Geldstrafe keine Bedenken ergeben. Eine Geldstrafe in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und zwar selbst im Falle unterdurchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 45 Abs 1 VStG lagen nicht vor, da es bereits an dem nach dieser Gesetzesbestimmung geforderten geringfügigen Verschulden fehlt.Hinsichtlich des Verschuldens war zumindest von dolus eventualis auszugehen. Mildernd war nichts zu berücksichtigen. Unter Zugrundelegung dieser Strafbemessungskriterien haben sich gegen die durch die Erstinstanz verhängte Geldstrafe keine Bedenken ergeben. Eine Geldstrafe in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und zwar selbst im Falle unterdurchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraph 45, Absatz eins, VStG lagen nicht vor, da es bereits an dem nach dieser Gesetzesbestimmung geforderten geringfügigen Verschulden fehlt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Der Kostenspruch stützt sich auf die dort angeführten Gesetzesbestimmungen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VII.römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Monica Voppichler-Thöni (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.24.1336.1