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{'item': 'LVwG-2017/41/1762-4'}

Obsah (6)§ 25a§ 6§ 9§ 46§ 14Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum12.09.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/41/1762-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

den §§ 27 und 28 Abs 2 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat wie folgt:

den Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat wie folgt: Der Antrag von Frau AA, vertreten von RA Dr. BB, Adresse 1, Y, vom 23.05.2017, betreffend Weiterführung der Mindestsicherung, wird hinsichtlich der Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes

den §§ 1, 2 Abs 1 lit a und 6 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 32/2017, abgewiesen.Der Antrag von Frau AA, vertreten von RA Dr. BB, Adresse 1, Y, vom 23.05.2017, betreffend Weiterführung der Mindestsicherung, wird hinsichtlich der Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes

den Paragraphen eins, 2, Absatz eins, Litera a und 6 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 32 aus 2017,, abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.02.2017, Zl ****, wurden Frau AA für den Zeitraum 01.02.2017 bis 31.05.2017 Leistungen nach dem TMSG (monatliche Unterstützung für Miete und für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes sowie Krankenhilfe) zugesprochen. Frau AA wurde in diesem Bescheid aufgefordert, sich binnen vier Monaten eine preiswerte Wohnung zu suchen, welche die ortsüblichen Miet-, Betriebs – und Heizkosten nicht übersteigt, ansonsten bei einer Weitergewährung der Mindestsicherung ab Juni 2017 die Höhe der Wohnkosten nicht mehr als Ausgaben angerechnet werden könnten. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.06.2017 wurde der von Frau AA am 23.05.2017 eingebrachte Antrag zur Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes

den §§ 1 Abs 2, 2 Abs 1 lit a und 6 TMSG abgewiesen. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die von AA allein bewohnte Wohnung in der Marktgemeinde Z eine Größe von 105,01 m2 aufweise und somit nicht der höchst möglichen Nutzfläche für einen Einpersonenhaushalt mit 40 m2 entspreche. Auf Basis der vorgenommenen Ermittlungen habe hinsichtlich der Beschwerdeführerin an ortsüblichen Miet-, Betriebs- und Heizkosten ein Betrag in der Höhe von Euro 477,00 (Durchschnitt ortsüblicher Mietzins laut Stellungnahme der Marktgemeinde Z vom November/Dezember 2016 und der gefundenen Wohnungen im Immobilienportal für den Raum Z (Z und Umkreis von 20 km) errechnet werden können. Die tatsächlichen Miet-, Betriebs- und Heizkosten der von Frau AA bewohnten Wohnung würden jedoch Euro 799,65 betragen und seien somit nicht als ortsüblich anzusehen. Im TMSG sei nicht vorgesehen, dass die Wohnungskosten aliquot oder bis zu einem bestimmten Betrag zu übernehmen seien. Würden die Kosten der Wohnung die ortsüblichen Kosten einer Wohnung nach § 6 Abs 2 TMSG übersteigen, sei ein Antrag auf Übernahme dieser Kosten zur Gänze abzuweisen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.06.2017 wurde der von Frau AA am 23.05.2017 eingebrachte Antrag zur Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes

den Paragraphen eins, Absatz 2, 2, Absatz eins, Litera a und 6 TMSG abgewiesen. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die von AA allein bewohnte Wohnung in der Marktgemeinde Z eine Größe von 105,01 m2 aufweise und somit nicht der höchst möglichen Nutzfläche für einen Einpersonenhaushalt mit 40 m2 entspreche. Auf Basis der vorgenommenen Ermittlungen habe hinsichtlich der Beschwerdeführerin an ortsüblichen Miet-, Betriebs- und Heizkosten ein Betrag in der Höhe von Euro 477,00 (Durchschnitt ortsüblicher Mietzins laut Stellungnahme der Marktgemeinde Z vom November/Dezember 2016 und der gefundenen Wohnungen im Immobilienportal für den Raum Z (Z und Umkreis von 20

  1. km)errechnet werden können. Die tatsächlichen Miet-, Betriebs- und Heizkosten der von Frau AA bewohnten Wohnung würden jedoch Euro 799,65 betragen und seien somit nicht als ortsüblich anzusehen. Im TMSG sei nicht vorgesehen, dass die Wohnungskosten aliquot oder bis zu einem bestimmten Betrag zu übernehmen seien. Würden die Kosten der Wohnung die ortsüblichen Kosten einer Wohnung nach Paragraph 6, Absatz 2, TMSG übersteigen, sei ein Antrag auf Übernahme dieser Kosten zur Gänze abzuweisen. Gegen diesen Bescheid wurde von AA, rechtsfreundlich vertreten durch RA Dr. BB, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht und wurde Rechtswidrigkeit des Inhaltes, aber auch unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin über den 31.05.2017 hinaus die nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz zustehende Sicherung des Wohnbedarfs in Form eines Beitrags zur Miete bzw zu den Betriebskosten zuerkannt wird. Im Wesentlichen wurde geltend gemacht, dass sich die Nichtstattgebung des Antrages bzw eine Abweisung der beantragten Ansprüche keineswegs aus der Bestimmung des § 6 TMSG begründen lasse. Tatsache sei, dass in der Marktgemeinde Z nach ihren eigenen Erhebungen offensichtlich der Mietpreis für 40 m2 Wohnungen ca Euro 09,00 pro Quadratmeter als angemessen anzusehen sei. Möge auch bei einer größeren Wohnung ein geringerer Betrag als angemessen bezeichnet werden, so sei dennoch davon auszugehen, dass die von der Gemeinde Z der Beschwerdeführerin aufgrund der damaligen Gegebenheiten vermittelte und überlassene Mietwohnung in der Größe von 105 m2 mit einem monatlichen Betrag von Euro 799,65 jedenfalls ortsüblich sei. Die von der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht sei unlogisch, unmenschlich und geradezu widersinnig. Die Beschwerdeführerin sei, als ihr die Mietwohnung seitens der Gemeinde zur Verfügung gestellt worden sei, nicht alleine, sondern mit zwei ihrer insgesamt drei Kinder eingezogen und habe ihre damaligen Ersparnisse in die Einrichtung dieser Wohnung gesteckt. Zu verlangen, dass diese nunmehr ihre seit Jahren bewohnte, von der Gemeinde vermittelte Wohnung aufgebe und sich eine billigere Wohnung suche, sei untragbar. Die belangte Behörde übersehe völlig, dass die Beschwerdeführerin ja nicht einen höheren als den tatsächlich durch Verordnung der Landesregierung festgesetzten Wohnbeitrag für eine Einzelperson erhalten habe. Es würden ja nicht die tatsächlichen Quadratmeter gefördert, sondern immer nur auf der Basis einer maximal 40 m2 Wohnung, der Beitrag zur Sicherung des Wohnbedarfs habe ja Euro 305,00 betragen. Wenn von der Beschwerdeführerin verlangt werde, sich innerhalb von vier Monaten eine neue Wohnung zu suchen, sei alleine der Verlust einer völlig intakten Wohnungseinrichtung untragbar und müsse auch berücksichtigt werden, dass erhebliche Übersiedlungskosten und neue Mietkautionen für mehrere Monate, wahrscheinlich von mehreren tausend Euro, anfallen würden. Im gegenständlichen Fall handle es sich hier nicht um eine „Mussvorschrift“, sondern maximal um eine „Kannbestimmung“. Im Bescheid der belangten Behörde vom 09.02.2017, Zl ****, sei die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde aufgefordert worden, innerhalb von 14 Tagen (richtig: innerhalb von vier Monaten) eine preiswertere Wohnung zu suchen, dies allerdings mit dem Hinweis, dass eine solche preiswertere Wohnung die ortsüblichen Miet-, Betriebs- und Heizkosten nicht übersteigen dürfe.Im Wesentlichen wurde geltend gemacht, dass sich die Nichtstattgebung des Antrages bzw eine Abweisung der beantragten Ansprüche keineswegs aus der Bestimmung des Paragraph 6, TMSG begründen lasse. Tatsache sei, dass in der Marktgemeinde Z nach ihren eigenen Erhebungen offensichtlich der Mietpreis für 40 m2 Wohnungen ca Euro 09,00 pro Quadratmeter als angemessen anzusehen sei. Möge auch bei einer größeren Wohnung ein geringerer Betrag als angemessen bezeichnet werden, so sei dennoch davon auszugehen, dass die von der Gemeinde Z der Beschwerdeführerin aufgrund der damaligen Gegebenheiten vermittelte und überlassene Mietwohnung in der Größe von 105 m2 mit einem monatlichen Betrag von Euro 799,65 jedenfalls ortsüblich sei. Die von der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht sei unlogisch, unmenschlich und geradezu widersinnig. Die Beschwerdeführerin sei, als ihr die Mietwohnung seitens der Gemeinde zur Verfügung gestellt worden sei, nicht alleine, sondern mit zwei ihrer insgesamt drei Kinder eingezogen und habe ihre damaligen Ersparnisse in die Einrichtung dieser Wohnung gesteckt. Zu verlangen, dass diese nunmehr ihre seit Jahren bewohnte, von der Gemeinde vermittelte Wohnung aufgebe und sich eine billigere Wohnung suche, sei untragbar. Die belangte Behörde übersehe völlig, dass die Beschwerdeführerin ja nicht einen höheren als den tatsächlich durch Verordnung der Landesregierung festgesetzten Wohnbeitrag für eine Einzelperson erhalten habe. Es würden ja nicht die tatsächlichen Quadratmeter gefördert, sondern immer nur auf der Basis einer maximal 40 m2 Wohnung, der Beitrag zur Sicherung des Wohnbedarfs habe ja Euro 305,00 betragen. Wenn von der Beschwerdeführerin verlangt werde, sich innerhalb von vier Monaten eine neue Wohnung zu suchen, sei alleine der Verlust einer völlig intakten Wohnungseinrichtung untragbar und müsse auch berücksichtigt werden, dass erhebliche Übersiedlungskosten und neue Mietkautionen für mehrere Monate, wahrscheinlich von mehreren tausend Euro, anfallen würden. Im gegenständlichen Fall handle es sich hier nicht um eine „Mussvorschrift“, sondern maximal um eine „Kannbestimmung“. Im Bescheid der belangten Behörde vom 09.02.2017, Zl ****, sei die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde aufgefordert worden, innerhalb von 14 Tagen (richtig: innerhalb von vier Monaten) eine preiswertere Wohnung zu suchen, dies allerdings mit dem Hinweis, dass eine solche preiswertere Wohnung die ortsüblichen Miet-, Betriebs- und Heizkosten nicht übersteigen dürfe. Der Beschwerdeführerin sei es auch nicht möglich gewesen, eine andere Wohnung zu suchen, weil schlichtweg nicht einmal die Kosten der Kaution zur Verfügung gestanden hätten. Die Antragstellerin habe ohnehin bei der Gemeinde vorgesprochen und um eine kleinere Wohnung angesucht. Laut Bürgermeister der Gemeinde Z werde dies allerdings einige Zeit in Anspruch nehmen und sei derzeit auch keine kleinere Wohnung, die wesentlich billiger wäre, verfügbar. Unabhängig von der falschen Gesetzesauslegung durch die erkennende Behörde zeichne sich die Androhung im Bescheid der belangten Behörde vom 09.02.2017 durch eine schwammige, nicht nachvollziehbare Formulierung aus. Die Höhe der tatsächlichen Wohnkosten sei der Antragstellerin zu keinem Zeitpunkt angerechnet worden und entspreche deren Höhe in jedem Punkt jedenfalls der Ortsüblichkeit. Wenn die Rechtsansicht der Behörde richtig wäre, hätte der Beschwerdeführerin jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt niemals die Zahlung der im Rahmen der Tiroler Mindestsicherung zustehenden Beiträge für die Wohnkosten ausbezahlt werden dürfen. Die Behörde wäre weiters verpflichtet gewesen, das anhängige Verfahren über Weitergewährung des Reha-Geldes abzuwarten und die Antragstellerin hinsichtlich allfälliger möglicher Zusatzleistungen iSd § 14 TMSG zu beraten.Die Behörde wäre weiters verpflichtet gewesen, das anhängige Verfahren über Weitergewährung des Reha-Geldes abzuwarten und die Antragstellerin hinsichtlich allfälliger möglicher Zusatzleistungen iSd Paragraph 14, TMSG zu beraten. Es wurde der Antrag an das Landesverwaltungsgericht für Tirol gestellt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihr über den 31.05.2017 hinaus die nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz zustehende Sicherung des Wohnbedarfs in Form eines Beitrages zur Miete bzw zu den Betriebskosten zuerkannt wird. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde zu Zl **** und in jenen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu Zl ****. Die Beschwerdeführerin bewohnt laut Mietvertrag vom 24.06.2014 in Z, Unterbirkenberg 41/41, eine 105,01 m2 große Wohnung, für welche sie einen Mietzins in der Höhe von Euro 799,65 (inkl Betriebs- und Heizkosten sowie USt) bezahlt. Der ortsübliche Mietzins für eine 40 m2 große Wohnung (Einpersonenhaushalt) in der Marktgemeinde Z beträgt durchschnittlich Euro 09,00 pro Quadratmeter, woraus sich ein ortsüblicher monatlicher Mietzins in der Höhe von Euro 458,00 errechnet. Aufgrund einer Einsichtnahme in das Immobilienportal für den Raum Z (Z plus Umkreis 20
  2. km)am 29.05.2017 ergab sich für die belangte Behörde, dass auf dem Wohnungsmarkt verfügbare Wohnungen mit einem Mietzins von Euro 400,00 bis Euro 550,00 (inkl Betriebs- und Heizkosten) angeboten wurden, sodass aufgrund der getroffenen Ermittlungen für die Beschwerdeführerin an ortsüblichen Miet-, Betriebs- und Heizkosten ein Betrag in der Höhe von Euro 477,00 (Durchschnitt ortsüblicher Mietzins lt Mitteilung Marktgemeinde Z und der gefundenen Wohnungen im Immobilienportal) errechnet wurde. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht ebenso wie die belangte Behörde davon aus, dass die ortsüblichen Mietkosten im Bereich der Marktgemeinde Z für eine 40 m2 Wohnung jedenfalls nicht über Euro 477,00 liegen. Die Höhe der Kosten der Wohnung, welche von der Beschwerdeführerin allein bewohnt wird, ergibt sich aus ihrem eigenen Antrag vom 02.01.2017 sowie aus dem der belangten Behörde vorgelegten Mietvertrag vom 24.06.2014. Die Höhe der ortsüblichen Kosten für eine 40 m2 Wohnung ergibt sich aus den von der belangten Behörde durchgeführten Erhebungen und bestehen beim Landesverwaltungsgericht Tirol daher auf dieser Grundlage keine Zweifel, dass die ortsüblichen Kosten für eine Wohnung mit 40 m2 in der Marktgemeinde Z jedenfalls nicht höher sind als Euro 477,00. Die Wohnkosten der Beschwerdeführerin, welche inklusive der Betriebskosten Euro 799,65 betragen, liegen daher jedenfalls klar über der Höhe der ortsüblichen Miet- und Betriebskosten für eine Wohnung mit 40 m2 im Bereich der Marktgemeinde Z. Die Aufforderung an die Beschwerdeführerin, sich binnen vier Monaten eine preiswerte Wohnung zu suchen, welche die ortsüblichen Miet-, Betriebs- und Heizkosten (gemeint für einen Einpersonenhaushalt) nicht übersteigt, ansonsten bei einer Weitergewährung der Mindestsicherung ab Juni 2017 die Höhe der Wohnkosten nicht mehr als Ausgaben angerechnet werden könnte, ergibt sich aus der Begründung des Bescheides der belangten Behörde vom 09.02.2017, Zl ****, mit welchem der Beschwerdeführerin unter Punkt 1.

§ 6

TMSG vom 01.02.2017 bis 31.05.2017 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 305,00 gewährt wurde.Die Aufforderung an die Beschwerdeführerin, sich binnen vier Monaten eine preiswerte Wohnung zu suchen, welche die ortsüblichen Miet-, Betriebs- und Heizkosten (gemeint für einen Einpersonenhaushalt) nicht übersteigt, ansonsten bei einer Weitergewährung der Mindestsicherung ab Juni 2017 die Höhe der Wohnkosten nicht mehr als Ausgaben angerechnet werden könnte, ergibt sich aus der Begründung des Bescheides der belangten Behörde vom 09.02.2017, Zl ****, mit welchem der Beschwerdeführerin unter Punkt 1.

Paragraph 6, TMSG vom 01.02.2017 bis 31.05.2017 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 305,00 gewährt wurde. III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Der angefochtene Bescheid wurde laut Zustellnachweis der Beschwerdeführerin AA an deren Adresse in Z und nicht zu Handen des sie vertretenen Rechtsvertreters RA Dr. BB zugestellt. Dieser hat dem erkennenden Gericht mit Schreiben vom 29.08.2017 auf Anfrage mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin den ihr zugestellten Bescheid nach Hinterlegung am 06.07.2017 direkt in den Türschlitz seiner Rechtsanwaltskanzlei eingeworfen hat und sich somit die am 17.07.2017 eingebrachte Beschwerde als rechtzeitig erweist.

§ 9

Abs 3 Zustellgesetz hat die Behörde, wenn ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als im Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist (vgl VwGH 16.03.2011, 2008/08/0087). Der an die Beschwerdeführerin durch Hinterlegung am 06.07.2017 zugestellte Bescheid wurde anschließend von der Beschwerdeführerin direkt in den Türschlitz der Rechtsanwaltskanzlei eingeworfen, sodass der Zustellmangel geheilt wurde und sich die eingebrachte Beschwerde als rechtszulässig erweist.

Paragraph 9, Absatz 3, Zustellgesetz hat die Behörde, wenn ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als im Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist vergleiche VwGH 16.03.2011, 2008/08/0087). Der an die Beschwerdeführerin durch Hinterlegung am 06.07.2017 zugestellte Bescheid wurde anschließend von der Beschwerdeführerin direkt in den Türschlitz der Rechtsanwaltskanzlei eingeworfen, sodass der Zustellmangel geheilt wurde und sich die eingebrachte Beschwerde als rechtszulässig erweist. Mit Wirksamkeit 01.07.2017 ist die Novelle zum Tiroler Mindestsicherungsgesetz, LGBl Nr 52/2017, in Kraft getreten.Mit Wirksamkeit 01.07.2017 ist die Novelle zum Tiroler Mindestsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2017,, in Kraft getreten.

§ 46Abs 3 dieser TMSG-Novelle (Übergangsbestimmungen) sind am 30.

Juni 2017 anhängige Verfahren nach diesem Gesetz in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 52/2017 weiterzuführen. Davon abweichend sind zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren über Anträge auf Gewährung von Leistungen nach § 5 oder § 6 dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 32/2017 nach diesen Bestimmungen weiterzuführen, insoweit über Leistungen für die Zeit bis zum Ablauf des 31. Oktober 2017 entschieden wird; insoweit über Leistungen für die Zeit danach entschieden wird, sind sie nach § 5 bzw § 6 dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 52/2017 weiterzuführen.

Paragraph 46, Absatz 3, dieser TMSG-Novelle (Übergangsbestimmungen) sind am

  1. Juni 2017 anhängige Verfahren nach diesem Gesetz in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2017, weiterzuführen. Davon abweichend sind zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren über Anträge auf Gewährung von Leistungen nach Paragraph 5, oder Paragraph 6, dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 32 aus 2017, nach diesen Bestimmungen weiterzuführen, insoweit über Leistungen für die Zeit bis zum Ablauf des
  2. Oktober 2017 entschieden wird; insoweit über Leistungen für die Zeit danach entschieden wird, sind sie nach Paragraph 5, bzw Paragraph 6, dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2017, weiterzuführen.

der Übergangsbestimmung des § 46 Abs 3 TMSG, LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 52/2017, findet im verfahrensgegenständlichen Fall das TMSG idF LGBl Nr 32/2017 Anwendung.

der Übergangsbestimmung des Paragraph 46, Absatz 3, TMSG, Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2017,, findet im verfahrensgegenständlichen Fall das TMSG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 32 aus 2017, Anwendung. Nach § 1 Abs 1 TMSG idF LGBl Nr 32/2017 ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.Nach Paragraph eins, Absatz eins, TMSG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 32 aus 2017, ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern. Nach § 1 Abs 8 leg cit ist Mindestsicherung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren. Nach Paragraph eins, Absatz 8, leg cit ist Mindestsicherung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren.

§ 6

Abs 1 leg cit besteht die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes in der Übernahme der tatsächlich nachgewiesenen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung, sofern diese die ortsüblichen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung mit einer haushaltsbezogenen Höchstnutzfläche nach Abs 2 nicht übersteigen.

Paragraph 6, Absatz eins, leg cit besteht die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes in der Übernahme der tatsächlich nachgewiesenen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung, sofern diese die ortsüblichen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung mit einer haushaltsbezogenen Höchstnutzfläche nach Absatz 2, nicht übersteigen.

Abs 2 beträgt die Höchstnutzfläche für einen Einpersonenhaushalt 40 m2 und für einen Zweipersonenhaushalt 60 m2. Bei mehr als zwei Personen in einem Haushalt erhöht sich die Höchstnutzfläche für jede weitere Person um jeweils 10 m2, höchstens jedoch bis zu einer Nutzfläche von insgesamt 110 m2.

Absatz 2, beträgt die Höchstnutzfläche für einen Einpersonenhaushalt 40 m2 und für einen Zweipersonenhaushalt 60 m

  1. Bei mehr als zwei Personen in einem Haushalt erhöht sich die Höchstnutzfläche für jede weitere Person um jeweils 10 m2, höchstens jedoch bis zu einer Nutzfläche von insgesamt 110 m
  2. Zur Vermeidung besonderer Härtefälle kann

§ 14

Abs 2 TMSG unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes durch die Übernahme der Kosten und Abgaben für eine Wohnung auch dann, wenn diese die ortsüblichen Kosten und Abgaben für eine Wohnung mit der entsprechenden haushaltsbezogenen Höchstnutzfläche übersteigen, gewährt werden. Diese Regelung ist nach § 27 Abs 2 TMSG im Privatrechtsweg zu vollziehen.Zur Vermeidung besonderer Härtefälle kann

Paragraph 14, Absatz 2, TMSG unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes durch die Übernahme der Kosten und Abgaben für eine Wohnung auch dann, wenn diese die ortsüblichen Kosten und Abgaben für eine Wohnung mit der entsprechenden haushaltsbezogenen Höchstnutzfläche übersteigen, gewährt werden. Diese Regelung ist nach Paragraph 27, Absatz 2, TMSG im Privatrechtsweg zu vollziehen. Im verfahrensgegenständlichen Fall ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin alleine in einer 105 m2 großen Wohnung wohnt, obwohl die Höchstnutzfläche für einen Einpersonenhaushalt 40 m2 beträgt.

§ 6

Abs 1 TMSG hat die Beschwerdeführerin somit bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes in der Übernahme der tatsächlich nachgewiesenen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine 40 m2 Wohnung, sofern diese die ortsüblichen Kosten für eine solche Wohnung nicht überschreitet.Im verfahrensgegenständlichen Fall ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin alleine in einer 105 m2 großen Wohnung wohnt, obwohl die Höchstnutzfläche für einen Einpersonenhaushalt 40 m2 beträgt.

Paragraph 6, Absatz eins, TMSG hat die Beschwerdeführerin somit bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes in der Übernahme der tatsächlich nachgewiesenen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine 40 m2 Wohnung, sofern diese die ortsüblichen Kosten für eine solche Wohnung nicht überschreitet. Somit ist es Sache des Ermittlungsverfahrens, in einem ersten Schritt festzustellen, wie hoch die ortsüblichen Kosten iSd § 6 Abs 1 TMSG für eine 40 m²-Wohnung am Wohnort der Beschwerdeführerin sind. Diese bilden sodann den Rahmen, den die im konkreten Einzelfall nachgewiesenen Kosten einer Wohnung nicht überschreiten dürfen. Dabei ist die genaue Größe der konkreten Wohnung nicht weiter von Belang, da der einzige Bezugspunkt des Gesetzes bei der Frage der Übernahme der Kosten die Höhe derselben sind. Mit anderen Worten: ob die Wohnung bei einem Einpersonenhaushalt 40, 75 oder 100 m² hat ist nicht entscheidungswesentlich; relevant ist ausschließlich, ob die Kosten für die Wohnung im Rahmen der ortsüblichen Kosten für eine 40 m²-Wohnung Platz finden (vgl auch LVwG Tirol 03.12.2014, 2014/15/2658-3 und vom 15.07.2016, LvwG-2016/15/0858-3).Somit ist es Sache des Ermittlungsverfahrens, in einem ersten Schritt festzustellen, wie hoch die ortsüblichen Kosten iSd Paragraph 6, Absatz eins, TMSG für eine 40 m²-Wohnung am Wohnort der Beschwerdeführerin sind. Diese bilden sodann den Rahmen, den die im konkreten Einzelfall nachgewiesenen Kosten einer Wohnung nicht überschreiten dürfen. Dabei ist die genaue Größe der konkreten Wohnung nicht weiter von Belang, da der einzige Bezugspunkt des Gesetzes bei der Frage der Übernahme der Kosten die Höhe derselben sind. Mit anderen Worten: ob die Wohnung bei einem Einpersonenhaushalt 40, 75 oder 100 m² hat ist nicht entscheidungswesentlich; relevant ist ausschließlich, ob die Kosten für die Wohnung im Rahmen der ortsüblichen Kosten für eine 40 m²-Wohnung Platz finden vergleiche auch LVwG Tirol 03.12.2014, 2014/15/2658-3 und vom 15.07.2016, LvwG-2016/15/0858-3). Diese Kosten bilden sodann die Grenze für die Kosten der jeweiligen Wohnung, die nach dem TMSG zugestanden werden können (vgl dazu auch LvwG Tirol 15.07.2016, 2016/15/0858-3, LVwG-Tirol 09.03.2015, 2015/45/0348-2 und LVwG-Tirol 01.12.2014, 2014/17/1602-10). Liegen die von der Beschwerdeführerin tatsächlich nachgewiesenen Kosten innerhalb dieses Rahmens, so besteht

§ 6

TMSG ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes; übersteigen hingegen die tatsächlich nachgewiesenen Kosten diesen Rahmen, so besteht diesbezüglich kein Anspruch. Diese Kosten bilden sodann die Grenze für die Kosten der jeweiligen Wohnung, die nach dem TMSG zugestanden werden können vergleiche dazu auch LvwG Tirol 15.07.2016, 2016/15/0858-3, LVwG-Tirol 09.03.2015, 2015/45/0348-2 und LVwG-Tirol 01.12.2014, 2014/17/1602-10). Liegen die von der Beschwerdeführerin tatsächlich nachgewiesenen Kosten innerhalb dieses Rahmens, so besteht

Paragraph 6, TMSG ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes; übersteigen hingegen die tatsächlich nachgewiesenen Kosten diesen Rahmen, so besteht diesbezüglich kein Anspruch. Nach den Erläuterungen zu § 6 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes idF LGBl Nr. 32/2017 ist bei der Frage nach den sachlichen Voraussetzungen für diese Leistung alleine (Anm.: Hervorhebung nicht im Original) darauf abzustellen, ob die Mietkosten, Betriebskosten etc das Maß der Ortsüblichkeit bei einer derartigen Wohnung übersteigen. Daraus ist erkennbar, dass der Gesetzgeber nicht intendiert hat, dass bei Wohnungen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, im Wege des § 6 TMSG ein aliquoter Kostenanteil zu berücksichtigen wäre.Nach den Erläuterungen zu Paragraph 6, des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2017, ist bei der Frage nach den sachlichen Voraussetzungen für diese Leistung alleine Anmerkung, Hervorhebung nicht im Original) darauf abzustellen, ob die Mietkosten, Betriebskosten etc das Maß der Ortsüblichkeit bei einer derartigen Wohnung übersteigen. Daraus ist erkennbar, dass der Gesetzgeber nicht intendiert hat, dass bei Wohnungen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, im Wege des Paragraph 6, TMSG ein aliquoter Kostenanteil zu berücksichtigen wäre. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf den Wortlaut des § 6 Abs 1 TMSG hinzuweisen,

dem die Kosten für eine Wohnung „sofern diese die ortsüblichen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung mit einer haushaltsbezogenen Höchstnutzfläche nach Abs. 2 nicht übersteigen“ übernommen werden. Mit dem Wort „sofern“ wird eine konditionale Satzverbindung vorgenommen: Dabei werden zwei Sätze verbunden, bei denen ein Satz eine „Bedingung“ beschreibt, unter der eine „Folge“ eintreten kann. Bedingung ist die Einhaltung bestimmter Kosten, Folge der Rechtsanspruch auf Übernahme. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass wenn die Bedingung nicht erfüllt ist, die Folge nicht eintreten kann, ein Rechtsanspruch daher nicht besteht. Durch das Wort „sofern“ hat der Gesetzgeber somit klar zum Ausdruck gebracht, dass die Übernahme der Kosten an die Einhaltung dieses Rahmens gebunden ist. Wenn diese Kosten im Einzelfall überschritten werden, so gebührt kein Anspruch auf die Übernahme von Kosten aus diesem Titel, insbesondere ist auch durch das Gesetz nicht vorgesehen, dass diese aliquot oder bis zu einem bestimmten Betrag zu übernehmen wären. Wenn die Kosten der Wohnung daher die ortsüblichen Kosten einer Wohnung nach § 6 Abs 2 TMSG übersteigen, dann ist ein Antrag auf Übernahme dieser Kosten zur Gänze abzuweisen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf den Wortlaut des Paragraph 6, Absatz eins, TMSG hinzuweisen,

dem die Kosten für eine Wohnung „sofern diese die ortsüblichen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung mit einer haushaltsbezogenen Höchstnutzfläche nach Absatz 2, nicht übersteigen“ übernommen werden. Mit dem Wort „sofern“ wird eine konditionale Satzverbindung vorgenommen: Dabei werden zwei Sätze verbunden, bei denen ein Satz eine „Bedingung“ beschreibt, unter der eine „Folge“ eintreten kann. Bedingung ist die Einhaltung bestimmter Kosten, Folge der Rechtsanspruch auf Übernahme. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass wenn die Bedingung nicht erfüllt ist, die Folge nicht eintreten kann, ein Rechtsanspruch daher nicht besteht. Durch das Wort „sofern“ hat der Gesetzgeber somit klar zum Ausdruck gebracht, dass die Übernahme der Kosten an die Einhaltung dieses Rahmens gebunden ist. Wenn diese Kosten im Einzelfall überschritten werden, so gebührt kein Anspruch auf die Übernahme von Kosten aus diesem Titel, insbesondere ist auch durch das Gesetz nicht vorgesehen, dass diese aliquot oder bis zu einem bestimmten Betrag zu übernehmen wären. Wenn die Kosten der Wohnung daher die ortsüblichen Kosten einer Wohnung nach Paragraph 6, Absatz 2, TMSG übersteigen, dann ist ein Antrag auf Übernahme dieser Kosten zur Gänze abzuweisen. Dass der Gesetzgeber keine Übernahme eines Teils der Kosten einer Wohnung vor Augen hatte, ist auch daraus erkennbar, dass für den Fall der zu hohen Wohnkosten im Sinne dieser Ausführungen in § 14 Abs 2 TMSG eine eigene Regelung vorgesehen ist, wonach die Kosten auch in diesem Fall im Privatrechtswege übernommen werden können (vgl auch LVwG Tirol 03.12.2014, 2014/15/2658-3). Diese Regelung sieht ausdrücklich die Übernahme der Kosten und Abgaben für eine Wohnung vor und nicht etwa nur die Übernahme jenes Teils der Kosten, die über den ortsüblichen Kosten einer entsprechenden Wohnung liegen. Auch aus dem Wortlaut dieser Bestimmung zeigt sich daher, dass bei Wohnkosten, die das ortsübliche Maß übersteigen, keine anteilsmäßige Übernahme von Wohnkosten durch § 6 TMSG vorgesehen ist: in einem derartigen Fall kommt daher ausschließlich eine Übernahme der Wohnkosten im Privatrechtswege nach § 14 Abs 2 TMSG in Betracht. Dass der Gesetzgeber keine Übernahme eines Teils der Kosten einer Wohnung vor Augen hatte, ist auch daraus erkennbar, dass für den Fall der zu hohen Wohnkosten im Sinne dieser Ausführungen in Paragraph 14, Absatz 2, TMSG eine eigene Regelung vorgesehen ist, wonach die Kosten auch in diesem Fall im Privatrechtswege übernommen werden können vergleiche auch LVwG Tirol 03.12.2014, 2014/15/2658-3). Diese Regelung sieht ausdrücklich die Übernahme der Kosten und Abgaben für eine Wohnung vor und nicht etwa nur die Übernahme jenes Teils der Kosten, die über den ortsüblichen Kosten einer entsprechenden Wohnung liegen. Auch aus dem Wortlaut dieser Bestimmung zeigt sich daher, dass bei Wohnkosten, die das ortsübliche Maß übersteigen, keine anteilsmäßige Übernahme von Wohnkosten durch Paragraph 6, TMSG vorgesehen ist: in einem derartigen Fall kommt daher ausschließlich eine Übernahme der Wohnkosten im Privatrechtswege nach Paragraph 14, Absatz 2, TMSG in Betracht. Schließlich ergibt auch eine Auslegung des TMSG nach den in § 1 definierten Zielen und Grundsätzen kein anderes Ergebnis: So bezweckt die Mindestsicherung, den Beziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen. Dazu sieht das Gesetz bestimmte Mindestsätze vor, die der Deckung des vom Gesetzgeber definierten Bedarfs dienen sollen. Wenn aber der Mindestsatz dadurch, dass er um zusätzliche Wohnkosten geschmälert wird, nicht mehr zur Gänze zur Abdeckung dieser Bedürfnisse zur Verfügung steht, so wird diesem gesetzlich definierten Ziel der Mindestsicherung widersprochen: Der Empfänger der Leistung befände sich trotz aufrechtem Bezug von Leistungen der Mindestsicherung in einer Notlage im Sinne des § 2 Abs 1 lit a TMSG, da ihm nicht ausreichend Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verbleiben würden. Auch eine Auslegung des Gesetzes nach seinen Zielbestimmungen zeigt daher, dass eine anteilsmäßige Übernahme der Wohnkosten nach § 6 TMSG mit dem Ergebnis, dass die Mittel zur Befriedigung des sonstigen Bedarfs nicht mehr zur Verfügung stehen, nicht in Betracht kommen kann.Schließlich ergibt auch eine Auslegung des TMSG nach den in Paragraph eins, definierten Zielen und Grundsätzen kein anderes Ergebnis: So bezweckt die Mindestsicherung, den Beziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen. Dazu sieht das Gesetz bestimmte Mindestsätze vor, die der Deckung des vom Gesetzgeber definierten Bedarfs dienen sollen. Wenn aber der Mindestsatz dadurch, dass er um zusätzliche Wohnkosten geschmälert wird, nicht mehr zur Gänze zur Abdeckung dieser Bedürfnisse zur Verfügung steht, so wird diesem gesetzlich definierten Ziel der Mindestsicherung widersprochen: Der Empfänger der Leistung befände sich trotz aufrechtem Bezug von Leistungen der Mindestsicherung in einer Notlage im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, TMSG, da ihm nicht ausreichend Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verbleiben würden. Auch eine Auslegung des Gesetzes nach seinen Zielbestimmungen zeigt daher, dass eine anteilsmäßige Übernahme der Wohnkosten nach Paragraph 6, TMSG mit dem Ergebnis, dass die Mittel zur Befriedigung des sonstigen Bedarfs nicht mehr zur Verfügung stehen, nicht in Betracht kommen kann. Somit ergeben eine Verbalinterpretation, eine grammatische Interpretation und eine systematische Interpretation gleich wie eine teleologische Interpretation des § 6 Abs 1 TMSG in der hier anzuwendenden Fassung LGBl Nr 32/2017 übereinstimmen, dass ein Anspruch auf Übernahme eines Wohnkostenanteiles nicht besteht. Die Mietkosten von Euro 799,65 haben sich an der Größe dieser Wohnung (105 m2) orientiert und nicht an einer 40 m2 großen Wohnung. Den Argumenten der Beschwerdeführerin, ihre Ersparnisse in die Mietwohnung gesteckt zu haben, dass der Verlust einer völlig intakten Wohnungseinrichtung für sie untragbar wäre und, erhebliche Übersiedlungskosten und neue Mietkautionen für mehrere Monate anfallen würden sowie, dass der Ausgang des beim Landesgericht Y als Arbeits- und Sozialgericht anhängigen Verfahrens betreffend Einstellung des Reha-Geldes nicht abgewartet wurde, fehlt es aufgrund der getroffenen rechtlichen Ausführungen an der rechtlichen Relevanz. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass von der belangten Behörde mit Bescheid vom 09.02.2017 für den Zeitraum 01.02.2017 – 31.05.2017 Mindestsicherung in Form von Unterstützung für Miete gewährt sowie mit der am 01. Juli 2017 in Kraft getretenen Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 27.06.2017, mit der im Zusammenhang mit Leistungen der Mindestsicherung zur Sicherung des Wohnbedarfes Höchstsätze sowie Pauschalbeträge als Bemessungsgrundlage für Selbstbehalte festgelegt werden, LGBl Nr 54/2017, im Bezirk Y-Land für einen Einpersonenhaushalt ein Höchstsatz von Euro 394,00 festgelegt wurde. Auf die Übergangsbestimmung des § 46 Abs 3 TMSG, LGBl Nr 99/2010, idF LGBl Nr 52/2017, wird in diesem Zusammenhang noch einmal hingewiesen.Somit ergeben eine Verbalinterpretation, eine grammatische Interpretation und eine systematische Interpretation gleich wie eine teleologische Interpretation des Paragraph 6, Absatz eins, TMSG in der hier anzuwendenden Fassung Landesgesetzblatt Nr 32 aus 2017, übereinstimmen, dass ein Anspruch auf Übernahme eines Wohnkostenanteiles nicht besteht. Die Mietkosten von Euro 799,65 haben sich an der Größe dieser Wohnung (105 m2) orientiert und nicht an einer 40 m2 großen Wohnung. Den Argumenten der Beschwerdeführerin, ihre Ersparnisse in die Mietwohnung gesteckt zu haben, dass der Verlust einer völlig intakten Wohnungseinrichtung für sie untragbar wäre und, erhebliche Übersiedlungskosten und neue Mietkautionen für mehrere Monate anfallen würden sowie, dass der Ausgang des beim Landesgericht Y als Arbeits- und Sozialgericht anhängigen Verfahrens betreffend Einstellung des Reha-Geldes nicht abgewartet wurde, fehlt es aufgrund der getroffenen rechtlichen Ausführungen an der rechtlichen Relevanz. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass von der belangten Behörde mit Bescheid vom 09.02.2017 für den Zeitraum 01.02.2017 – 31.05.2017 Mindestsicherung in Form von Unterstützung für Miete gewährt sowie mit der am 01. Juli 2017 in Kraft getretenen Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 27.06.2017, mit der im Zusammenhang mit Leistungen der Mindestsicherung zur Sicherung des Wohnbedarfes Höchstsätze sowie Pauschalbeträge als Bemessungsgrundlage für Selbstbehalte festgelegt werden, Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2017,, im Bezirk Y-Land für einen Einpersonenhaushalt ein Höchstsatz von Euro 394,00 festgelegt wurde. Auf die Übergangsbestimmung des Paragraph 46, Absatz 3, TMSG, Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2017,, wird in diesem Zusammenhang noch einmal hingewiesen. Es war sohin wie im Spruch zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt gegenständlich nicht vor. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.41.1762.4

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